... Im Gegenteil, wie die Dinge in der Türkei augenblicklich sind, sind die Maßregeln, die zur Abwehr von Pest und Cholera getroffen werden, viel weitergehend als diejenigen, welche in dieser Konvention vorgeschrieben sind. Man geht da außerordentlich weit. So hat beispielsweise bis ganz vor kurzem eine Maßregel bestanden, die Sie vielleicht gar nicht begreifen werden. An der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei war nämlich eine Quarantäne gegen alle aus Bulgarien nach der Türkei kommenden Güter eingerichtet in der Annahme, daß sich in diesen Gütern Pestbazillen befinden könnten, die von bulgarischer Seite künstlich hineingebracht wären. Nun ist Vorsicht ja ganz schön, aber sie wurde hier doch noch besonders weit getrieben. Es wurden nämlich nicht an der Grenze die Untersuchungen vorgenommen, ob sich solche Pestbazillen darin fänden, sondern die Ware mußte an der Grenze warten. Es wurden Proben nach Konstantinopel geschickt, und auf Grund dieser Proben wurde hinterher die Zulassung der Güter verfügt.1 Das dauerte ungefähr 8 bis 14 Tage; so lange mußten die Güter still liegen. Ähnliche drakonische Maßregeln sind vielfach getroffen, weil man in der Türkei außerordentlich darum besorgt ist, die ansteckenden Krankheiten abzuwehren, und sich noch nicht ganz auf die Höhe der Wissenschaft hat aufschwingen können, die uns jetzt gezeigt hat, daß gewisse Maßregeln nicht nötig, ja sogar schädlich sind. Die Quarantänen sind in der Türkei immer mit großer Strenge aufrecht erhalten auch gegen Personen. Beispielsweise hat im Jahre 1893 oder 1894 unser Botschafter an der Grenze der Türkei eine vier oder fünftägige Quarantäne abhalten müssen. ... ... Sie sehen, meine Herren, das sind Zustände, die sehr unerwünscht sind für die Freiheit des Verkehrs auf der einen Seite und in dem Falle, daß einmal eine laxe Wirtschaft dort Platz greifen sollte, auch für die Gefahr der Einschleppung von Pest und Cholera in das übrige Europa. Also, indem ich der Konvention vollkommen zustimme und es mit Freuden begrüße, daß wir sie mit abgeschlossen haben, möchte ich nur die Bitte an die Verbündeten Regierungen richten, ihre Bemühungen dahin aufzuwenden, daß auch die noch fehlenden Staaten in die Konvention eintreten. (Bravo!) Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die erste Beratung ist geschlossen. Eine Kommissionsüberweisung ist nicht beantragt. Wir treten in die zweite Beratung ein. Meine Herren, ich werde, wie in hergebrachter Weise, die einzelnen Teile der Vorlage aufrufen und, wenn das Wort oder eine Abstimmung nicht verlangt und Anträge nicht gestellt werden, die Annahme der aufgerufenen (6) Teile konstatieren. — Dieser Verhandlungsmodus ist genehmigt. Ich werde danach Verfahren. Wir beginnen mit Titel I, Kapitel I, Seite 9. Ich rufe auf Abschnitt I: Art. 1, — Art. 2, — Art. 3, — Art. 4, — Art. 5, - Art. 6. — Abschnitt II: Art. 7, — Art. 8, — Art. 9. — Kapitel II, Abschnitt I: Art. 10. — Abschnitt II: Art. 11, — Art. 12, — Art. 13, — Art. 14, — Art. 15, - Art. 16, - Art. 17, — Art. 18, — Art. 19. — Abschnitt III: Art. 20, — Art. 21, — Art. 22, - Art. 23, — Art. 24, — Art. 25, - Art. 26, - Art. 27, - Art. 28, — Art. ...
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