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Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1867
Bd.: 1. 1867
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-1/2

ID: 00000436
1 /1820
... Glauben Sie wirklich, daß die großartige Bewegung, die im vorigen Jahre die Völker vom Belt bis an die Meere Sinkens, vom Rhein bis an den Pruth und den Dnjestr zum Kamps führte, zu dem eisernen Würfelspiel, in dem um Königs- und Kaiserkronen gespielt wurde, — daß die Millionen deutscher Krieger, die gegen einander gekämpft und geblutet haben aus den Schlachtfeldern vom Rhein bis zu den Karpathen, — daß die Tausende und aber Tausende von Gebliebenen und der Seuche Erlegenen, die durch ihren Tod diese nationale Entscheidung besiegelt haben, mit einer Landtagsresolutton aä notu geschrieben werden können, (Bravo!) meine Herren, dann stehen Sie wirklich nicht aus der Höhe der Situation! - 10. Sitzung am 11. März 1867. Es liegt mir fern, irgend eine Drohung auszusprechen, ich achte die Rechte unseres Landtages ebenso, wie ich sie von Hause aus gern geachtet hätte, wenn es mit dem Bestände des Preußischen Staates nach meiner Ueberzeugung verträglich gewesen wäre; aber ich habe die sichere Ueberzeugung, kein deutscher Landtag wird einen solchen Beschluß fassen, wenn wir uns hier einigen. (Bravo!) Ich möchte die Herren, die sich diese Möglichkeiten denken, wohl sehen, wie sie etwa einem Invaliden von Königgrätz antworten würden, wenn der nach dem Ergebnisse dieser gewaltigen Anstrengung fragt. ...






Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1869
Bd.: 7. 1869
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-7

ID: 00018291
2 /1820
... Zch halte nämlich dafür, daß, wenn den Special-Gesetzgebungen, denen ich im klebrigen die Freiheit lassen will, die ihnen in dem Paragraphen zugestanden, auch überlassen bleibt, das nach erstatteter Anzeige an der Seuche noch gefallene Vieh gar nicht zu entschädigen, darin eine sehr große Gefahr liegt, eine Gefahr, die ich nicht ausgeschlossen sehe durch die Bestimmung des §4, wonach durch die Verheimlichung die Strafe eintritt, daß selbst getödtetes Vieh dann nicht entschädigt wird. Es wird seine Schwierigkeiten haben, diese Fälle der Verheimlichung zu konstatiren, und wenn einzelne Landes-Gesetzgebungen die Entschädigung ganz ausschließen sollen — ob voll, ob theilweise, ist eine Frage für sich, auf die ich jetzt nicht eingehe, — so würde ich fürchten, daß die Gefahr dadurch sehr erheblich vermehrt, und infolge dessen die Summe der zu leistenden Entschädigungen auch über Gebühr gesteigert werden könnte. Präsident: Der Abgeordnete Freiherr von Hoverbeck hat das Wort. Abgeordneter Freiherr von Hoverbeck: Ich bin mit den Ausführungen des letzten Herrn Vorredners durchaus einverstanden, und glaube, daß, wie er selbst schon verheißen hat, durch die Stellung eines Amendements bei der zweiten Berathung dem Uebelstande vielleicht abgeholfen werden könnte. Ich wünsche noch einen andern Punkt in Anregung zu bringen. Nach meinem Gefühl ist es durchaus nicht zweckmäßig, daß dieses Gesetz auf den Norddeutschen Bund allein beschränkt werde; es wäre mir viel wünschenswerther, wenn sämmtliche zollverbündete Staaten zusammen dieses Gesetz beschlossen hätten; ich glaube, daß in deck Zoll-Parlament auch schon Anregungen derart gehört worden sind. ...

3 /1820
... Man hätte hinzufügen können „von welchen die Einschleppung der Seuche zu befürchten ist. Aber ich lege daraus kein Gewicht, weil doch diese Bestimmung von den Behörden orun Kruno sulis interpretirt werden muß. Ich möchte noch eine Auslassung rechtfertigen, nämlich die des Zusatzes „verpflichtet. Es schien mir dies sich von selbst zu verstehen und außerdem würde es bedenklich sein, für eine so weite Ausdehnung derjenigen Fälle, in denen die Bundesstaaten thätig sein sollten, die Verpflichtung auszusprechen. Es muß immer von ihnen beurtheilt werden, ob die Nothwendigkeit vorliegt wegen der Besorgniß, daß die Rinderpest eingeschleppt werden könnte, Maßregeln zu ergreifen und daher scheint cs mir gleichgültig, die Bundesstaaten speciell für die einzelnen Fälle unbedingt zu verpflichten. Wollte man „verpflichtet hinzusetzen, so müßte man sagen „je nach Umständen. Damit erreicht man aber nichts, zumal die nächsten Paragraphen sagen, daß die Bundesstaaten vom Bundes-Präsidium angehalten werden sollen, ihre Schuldigkeit zu thun. Ich glaube daher, daß der Antrag, wie ich ihn gestellt habe, sich in seiner Fassung empfiehlt, obgleich ich vollkommen zugebe, daß noch Verbesserungen und Zusätze gemacht werden könnten. Er giebt aber alles, was nothwendig ist, um es möglich zu machen, daß durch Anweisungen eine zweckmäßige Anwendung der Bestimmungen gesichert wird. In der Fassung der Vorlage dürfen wir den § 1 nicht in die Welt gehen lassen. Dieselbe fordert zu sehr die Kritik heraus, wie dies bereits von dem Herrn Vorredner schon gesagt worden ist. ...

4 /1820
... die Einfchleppung nnd beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. 7. Sitzung am 15. März 1869. Diejenigen Herren, die dieser Fassung des Paragraph 1 vor der der Vorlage den Vorzug geben, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Das ist die sehr große Majorität. Der Paragraph 1 ist in dieser Fassung angenommen. Ich eröffne nunmehr die Diskussion zu Paragraph 2. Der Abgeordnete Lasker hat das Wort. Abgeordneter Lasker: Meine Herren! Ich wollte mir nur Ausschluß über einen Ausdruck in dem Gesetzentwurf erbitten, den ich in den Motiven nicht finden kann. Die Nummer 2 spricht nämlich davon, daß auch die Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den Verkehr mit der Umgebung gestattet sein solle. Nach diesem allgemeinen Wortlaut kann es scheinen, als ob überhaupt die hier bezeichneten Orte gänzlich außer Verkehr gesetzt werden dürsten. (Zustimmung.) Gemeint wird wahrscheinlich nur sein: außer Verkehr in Betreff des Viehes. (Stimmen rechts: Nein, nein!) Präsident (nach rechts): Wir wollen abwarten, was für Antwort aus diese Anfrage erfolgt. Abgeordneter Lasker: Meine Herren, wenn dies gemeint sein sollte, so würde ich gegen den Paragraph 2 Widerspruch erheben. Ich kenne keinen Fall, der so hoch stände, daß ich deswegen die persönliche Freiheit einem ganzen Bezirk oder einer ganzen Ortschaft entziehen möchte. Ich werde also abwarten, welche Erkärung mir seitens des Herrn Vertreters des Bundesrathes gegeben werden wird. Präsident: Der Abgeordnete Graf von der Schulenburg (Beetzendors) hat das Wort. ...
... Es ist unbedingt nothwendig, daß die Behörde die Ermächtigung hat, beim Ausbruch der Seuche an einem Orte so weit zu gehen, daß der Ort von der Umgegend vollständig abgesperrt wird. Je vollständiger man diese Abspermngsmaßregel durchführt, desto sicherer wird man in kurzer Zeit der Seuche Herr werden. Wenn sich der Herr Abgeordnete deswegen gegen den Paragraph 2 erklären will, so bricht er eigentlich dem Gesetze in seinem Kerne die Spitze ab. Präsident: Der Abgeordnete Freiherr von Hoverbeck hat das Wort. Abgeorgneter Freiherr von Hoverbeck: Meine Herren! Ich bin ganz durchdrungen von der Nothwendigkeit, hier strenge Maßregeln eintreten zu lassen; aus der anderen Seite ist aber doch das Bedenken, welches der Herr Abgeordnete Lasker vorgebracht hat, ein sehr schwer wiegendes. Ich glaubte — wenigstens hatte ich so die Sache aufgefaßt — es wäre ursprünglich nur gemeint, daß eine Absperrung einzelner Ortschaften in dem Sinne eintreten sollte, daß es unmöglich wäre, daß Personen die Ortschaft verließen, ohne daß ein Desinsektionsverfahren mit ihnen eingeleitet würde. Wenn dagegen die Absperrung bedeuten sollte, daß Niemand, auch der nicht, der zufällig in der Ortschaft wäre, — und zwar ohne Bestimmung einer Grenze ...

5 /1820
... Ich kann ferner anführen, daß, wenn es trotz aller Versicherungsmaßregeln vorgekommen ist, daß einzelne Orte in Preußen von der Seuche befallen wurden, dann doch dieses Mittel allemal geholfen hat. Der Umkreis bleibt ein kleiner und örtlich sehr begrenzter. Meine Herren, wenn Sie die exorbitante Verpflichtung die der Staat in Betreff der Entschädigung nach diesem Gesetze übernehmen soll, und die wir in ähnlicher Weise früher gar nicht gekannt haben, — die Entschädigungen greifen jetzt, nach dem vorliegenden Gesetzentwurf, viel weiter als sie früher nach unserer Altpreußischen Gesetzgebung gingen — wenn Sie diese große Verpflichtung dem Staate auferlegen wollen zu Gunsten derer, die von dem Unglücksfall betroffen werden, so müssen Sie auch berücksichtigen, daß der Staat sich nicht Lasten aufbürden darf, deren Tragweite er unmöglich übersehen kann. Meine Herren, Sie müssen, wenn Sie so weit gehen wollen, — ich kann ja nicht wissen, ob die Amendements Gras Bethusy oder von Saenger nicht noch angenommen werden, was ich allerdings sehr bedauern würde, da sie meiner Ueberzeugung nach zu weit gehen — ich sage also, Sie müssen, wenn Sie dem Staat solche Verpflichtung aufbürden wollen, dann auch den Staat in die Lage setzen, sich zu schützen; das können Sie aber nicht, wenn Sie ihn nicht ermächtigen, unter Umständen fogar den Personen-, verkehr abzuschneiden. ...
... Ich muß daher bei der Ueberzeugung bleiben, daß, so sehr ich das Mißliche und Bedenkliche dieser Beschränkung der persönlichen Freiheit anerkenne, Ich sie doch nicht für so groß halte, als das namenlose Unglück, was durch nicht strenge Verfolgung dieser Seuche über das Land kommen kann. das richtige Princip scheinen, als eine stärkere Ausnahme mit wirklicher Erreichung des Zweckes, und ich glaube, daß in dieser Beziehung Herr von Hennig nachgewiesen hat, daß ohne persönliche Absperrung unter Umständen eine Sicherheit für die Erreichung von Vorsichtsmaßregeln nicht gewährt wird. Daß eine solche vollkommene Absperrung nur dann eintreten wird, wenn sie wirklich durch lokale Verhältnisse absolut gefordert wird, dafür sichern uns die Unbequemlichkeiten, welche den Behörden selbst aus der Durchführung solcher Maßregeln erwachsen würden und welche sie nicht geneigt machen werden, unnütz derartige Anordnungen zu treffen. Präsident: Der Abgeordnete von Mähler hat das Wort. Abgeordneter von Mähler: Ich will mir erlauben das zu bestätigen, was namentlich von dem Herrn Abgeordneten von Hennig gesagt worden ist. Auf diesem Gebiet, um welches es sich handelt, haben die Preußische und die Sächsische Regierungen ihre Erfahrungen gemacht und namentlich wir in Preu-ßen haben seit fünfzig Jahren und länger den Kampf gegen diesen von Osten herkommenden Feind an den Grenzen unserer Prvinzen Preußen, Posen und Schlesien zu führen gehabt; wir haben ihn mit gutem Erfolge geführt, so daß ein Uebertreten der Seuche nie weiter gedrungen ist, als bis auf das Grenzgebiet, der Westen Eüropas ist durch unsre Vertheidigung geschützt gewesen. ...

6 /1820
... Es liegen ganz bestimmte Erfahrungen vor, daß wenigstens in der ersten Zeit, auch nach der Unterdrückung der Seuche, die Giftstoffe noch so intensiv sind, daß das bloße Räuchern der Kleider nicht ausreichend ist, um das Verschleppen der Seuche zu verhindern. Ich werde mich hiermit begnügen und es nicht weiter ausführendes ist ja Alles vorher schon genügend gesagt worden; nur das eine Wort möchte ich doch noch Herrn Lasker erwidern: es läßt sich wirklich diese Krankheit mit keiner der von ihm genannten Menschentrankheiten vergleichen. Wenn — das möchte ich Herrn Lasker sagen — wenn die wirkliche Menschenpest, die auch rein kontagiös ist, bei uns einmal auftreten sollte, ich glaube Herr Lasker selbst würde sich nicht dagegen sträuben, dann diese Beschränkung der persönlichen Freiheit eintreten zu lassen. (Bravo!) ...

7 /1820
... Der zweite wesentliche Faktor bei den Tilgungsmaßregeln der Seuche ist der, daß eine freiwillige Mitwirkung der Viehbesitzer angeregt wird und zwar in der Weise, daß man ihnen eine Kompelle gewährt, alle vorkommenden Erkrankungsfälle unverzüglich bei der Behörde zur Anzeige zu bringen. Deshalb hat man in § 3 den Unterschied, den die meisten übrigen Gesetzgebungen machen, zwischen solchen Thieren, welche gesund getödtet und solchen, welche im erkrankten Zustand getödtet sind, fallen lassen und hat so gewissermaßen eine Prämie auf die rechtzeitige Anzeige des Ausbruchs der Seuche gesetzt. Die verbündeten Regierungen glauben, daß hiermit die Zwecke und Bedürfnisse, welche das Gesetz im Auge hat, vollständig erfüllt werden, daß jeder Viehbesitzer in der Prämie, welche ihm für die Anzeige in Aussicht gestellt ist, einen hinreichenden Antrieb finden werde, sowie die Seuche in seinem Stalle ausbricht, sofort der Behörde die Anzeige zu machen. Die Leiden Amendements wollen nun aber weiter gehen, sie wollen mehr oder minder den Viehbesitzern ein Geschenk auf Kosten der Gesammtheit machen, sie wollen, daß der bloße Zufall, daß die Thiere ohne die Dazwischenkamst der Behörde fallen, gar keinen Unterschied hinsichtlichder Entschädigung machen soll. Meine Herren, dies würde doch nur zulässig sein, wenn sehr dringende praktische Gründe für die Nothwendigkeit eines solchen Auswegs sprächen. ...
... Diese find aber nach der Ansicht der verbündeten Regierungen nicht vorhanden, und wenn man auch vielleicht der Meinung sein kann, daß es thatsächlich wesentlich aus dasselbe hinauskommt, indem bei dem Ausbruch der Seuche ein energischer Kommissarius wahrscheinlich den ganzen Stall gleich tödten lassen wird, und deshalb ein Unterschied zwischen gefallenen und erkrankten Thieren kaum praktisch werden wird, so wird man doch ein so bedenkliches Präcedenz für die Gesetzgebung nicht aufstellen können und deshalb wird es besser der Landesgesetzgebung überlassen werden, was sie in diesem Falle thun will. Soll ich nun noch eine Bemerkung machen über das Verhältniß, in dem die beiden Amendements zu einander stehen, so würde das Amendement Bethusy als dasjenige, welches sich von der Vorlage am weitesten entfernt, am unerwünschtesten sein; aber auch das Amendement des Herrn von Sänger kann doch, glaube ich, eventualisstme auch nur mit der Einschränkung acceptirt werden, daß die Worte „oder ausnahmsweise wiederhergestellt werden. Das, meine Herren, geht jedenfalls zu weit, Ausnahmen, die durch das Bedürfniß sich ergeben, von vornherein auszuschließen. Präsident: Der Abgeordnete von Sänger hat das Wort. Abgeordneter von Sänger: Meine Herren! ...

8 /1820
... So schnell verläuft diese Krankheit nicht, daß zwischen der Anzeige und dem Zeitpunkt, wo die Maßregeln der Polizei eintreten können, noch so viel Zeit überhaupt vergehen könnte, daß ein nach der Anzeige erkranktes Thier noch der Seuche erliegen könnte. In der Regel werden die Thiere, die nach erfolgter Anzeige und vor dem Eintritt der Maßregeln der Polizei der Seuche noch erliegen, schon vorher erkrankt sein, und es kommt darauf an, dahin zu wirken, daß, so wie der erste Anschein nur da ist, die betreffenden Besitzer auch das nothwendige Kompelle haben, sofort mit der Anzeige vorzugehen. Wenn ich mich nun mit einigen Worten über das Amendement des Grafen Bethusy-Huc aussprechen soll, so kann ich ihm deswegen nicht beistimmen, weil mit dem Amendement die in der That sehr zweifelhafte Frage einseitig entschieden wird, ob ein schon von der Krankheit ergriffen gewesenes Thier ebenso entschädigt werden soll, wie ein völlig gesundes, das zum Zwecke der Beseitigung weiterer Verbreitung der Gefahr mit dem Beginn der Polizeimaßregeln getödtet wird. ...
... Die Frage kann ja von allgemeinerem Gesichtspunkte gefaßt werden; ich will darauf jetzt nicht eingehen, aber ich möchte den Herrn Grafen Bethusy daran erinnern: der Beginn der Krankheit kann möglicherweise von dem Besitzer zum Theil mit verschuldet sein; es kann von dem Besitzer die nothwendige Vorsicht verabsäumt sein, die Einschleppung seinerseits zu vermeiden; es ist also der Fall nicht ausgeschlossen, daß der Besitzer eines erkrankten Thieres an der Einschleppung einige Schuld mitträgt; in diesem Falle würde es denn doch sehr bedenklich sein, auch da die volle Entschädigung zu leisten, - wenn das Thier der Seuche erliegt, ehe die Maßregeln der Polizei eintreten. Es wäre das dann gewissermaßen eine Prämiirung, die in keiner Weise eine Rechtfertigung finden könnte. Ich möchte Sie also ersuchen meinem Amendement beizustimmen, weil es dazu beiträgt, das schnelle Eintreten der Vorsichtsmaßregeln zu unterstützen, und weil es meines Erachtens vor allen Dingen darauf ankommt, die möglichst schnelle Anzeige herbeizuführen, um eben, so schnell mit den energischsten Maßregeln dagegen auftreten zu können, während der Herr Graf Bethusy-Huc weiter geht, als dieser wesentliche Gesichtspunkt es nothwendig erfordert. Präsident: Der Abgeordnete Graf von Bethusy-Huc hat das Wort. Abgeordneter Graf von Bethusy-Huc: Meine Herren! Der § 3, wie er uns vorgelegt ist, scheint mir von der Voraussetzung auszugehen, daß die Sicherheitspolizei von dem Versicherungswesen zu trennen sei, und, um daraus die Konsequenz zu ziehen, daß die erste polizeiliche Sicherheitsmaßregel mehr der Bundesgewalt, und der Landesgesetzgebung nur in Vertretung der Bundesgewalt zustehe, während die Assekuranz-Gesellschaften sich besonders zu bilden hätten. ...

9 /1820
... Dieser Fall würde nur dann eintreten, wenn etwa Jemand die Krankheit gar nicht kennt, sich im Irrthum über die Natur derselben befindet und erst durch einen Anderen darauf aufmerksam gemacht wird, daß es die Seuche sei. Aber, meine Herren, diese Fälle werden sehr vereinzelt sein, die Krankheit tritt mit so auffallenden Symptomen, so abweichend von allen übrigen Viehkrankheiten aus, daß die meisten Viehbesitzer sich gar nicht über die Art der Krankheit täuschen können. Also nur in den seltensten Fällen wird die Anzeige so spät erstattet werden, und für diese außerordentlich seltenen Fälle wollen Sie nun hier im Gesetze bestimmen, daß der Staat allemal eintreten soll! -Das halte ich sür durchaus ungehörig und unzulässig im Interesse der allgemeinen Gesetzgebung,und darum möchte ich Sie bitten, daß Sie beide Amendements, sowohl das Amendement des Herrn Abgeordneten von Sänger, das übrigens der Vorwurf richtig trifft, den bereits der Abgeordnete von Mallinckrod erhoben hat und dem ich mich anschließe, als auch das des Herrn Abgeordneten Grafen Bethusy-Huc, abzulehnen. Präsident: Der Abgeordnete Dr. von Wühler hat das Wort. Abgeordneter vr. von Mnhler: Ich muß mich nach den amtlichen Erfahrungen, die über den Gegenstand in Preußen gemacht worden sind und die mir zu Gebote stehen, sowohl gegen daö Amendement des Abgeordneten Grafen Bethusy-Huc als auch gegen das des Herrn Abgeordneten von Sänger erklären. Ich finde für beide Amendements weder einen rechtlichen Grund noch auch eine praktische Nothwendigkeit, die dahin führt. ...

10 /1820
... Abgeordneter Gras Baffewitz: In diesem Paragraphen ist bestimmt, daß die einzelnen Bundesregierungen nur dann Einfuhrbeschränkungen eintreten lassen sollen, wenn bereits in einem anderen Bundesstaat die Seuche ausgebrochen ist. An und für sich habe ich auch gegen diesen Paragraph kein Bedenken, weil ich eben annehme, daß diese Bestimmung speciell nur aus dieses Gesetz bezogen werden kann und soll, daß damit die jetzt unzweifelhaft den einzelnen Regierungen noch zustehende Besugniß, wegen anderer sanitätspolizeilicher Rücksichten eine Beschränkung der Einfuhr eintreten zu lassen, nicht aufgehoben sein soll und kann. Denn es giebt andere Krankheiten, bei denen nach der in einzelnen Staaten bestehenden Gesetzgebung eine Beschränkung des Verkehrs mit Vieh innerhalb des Landes stattfinden muß, und da wäre es offenbar doch ein Unsinn, wenn diese Beschränkung nicht eintreten sollte, wenn unmittelbar an der Grenze diese selbe Krankheit ist. Ich glaube daher nicht erst bemerken zu dürfen, daß der tz 10 ein allgemeiner nicht sein soll, sondern daß er nur speciell auf die Maßregeln wegen der Rindviehseuche sich beziehen soll. Präsident: Einen Antrag knüpft der Abgeordnete Graf Bassewitz an diese Ausführungen nicht; wenn auch sonst keine Abstimmung verlangt wird, so sehe ich tz 10 für angenommen an, unter derselben Voraussetzung auch tz 11. Zu tz 12 Alinea 1 liegt der Antrag des Abgeordneten von Hagemeister vor, zu Alinea 2 der Antrag des Abgeordneten Grafen Kleist. Der Abgeordnete Gras von der Schulenburg-Beetzendorf hat das Wort. ...

11 /1820
... Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bnndesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Bundes-Kommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu tref- ...

12 /1820
... Wenn ein solcher darin gesunden wird, so müßte er in dem Umstande liegen, daß die Bundesgesetzgebung aus der Genossenschaft sämmtlicher Bundesangehörigen eine Zwangsverstcherungs-Gesellschaft gegen die Rinderpest nach meinem Wunsche zu bilden beabsichtigte; liegt aber, wie in der vorigen Sitzung nachgewiesen wurde, ein gleichmäßiges Interesse aller Bundesangehörigen für die Lokalisirung und Beschränkung der Ausbreitung der Seuche vor, so würde in der gleichmäßigen Heranziehung derselben zu den für die Verhütung derselben nothwendigen Maßregeln ein Kommunismus eben so wenig erblickt werden können, als ein solcher in allen übrigen Steuern liegt; eine Steuer der Viehbesitzer allein für diesen Zweck einzuführen, würde nicht absolut unangänglich sein, mir scheint aber in der That der Unterschied des Interesses dieser Herren, falls der tz 2 mit der Besugniß des Todtschlagens angenommen wird, mit dem Interesse der übrigen Staatsangehörigen durchaus nicht von Belang; ich glaube, daß die Ausbreitung der Seuche durch die Herbeiführung einer großen Landeskalamität gerade auf die Nichtbesttzenden, also auch auf die nicht rindviehbesttzenden Klassen verhältnißmäßig viel stärker drücken würde, als auf die Besitzer von Rindvieh. Außerdem scheint mir eine solche Bestimmung überflüssig zu sein, weil durch eine gleichmäßige Vertheilung aus sämmtliche Bundesangehörige das Kontingent des Einzelnen zu einer Exiguität herabstnken wird, um so mehr, jemehr hinein Antrag zu einer Beschleunigung der Anzeige und dadurch zu einer Lokalisirung der Rinderpest beizutragen geeignet ist. ...

13 /1820
... Wenn wir nicht energische Maßregeln treffen, um Einschleppungen der Seuche zu verhüten oder schnell zu unterdrücken, so schädigen wir nicht bloß den landwirthschaftlichen Verkehr, sondern den ganzen Handel. Wenn an der Schlesischen Grenze sich Rinderpest zeigt, so wird die Furcht nicht nur den Verkehr an der Grenze schädigen, sondern auch den ganzen Verkehr der dahinter liegenden Länder; ja, es wird ^ der Verkehr im ganzen Norddeutschen Bundesgebiete geschädigt und beschränkt, so bald eine derartige Rinderpest eintritt. Von diesem Standpunkte aus ist es völlig gerechtfertigt, wenn alle Maßregeln, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, aus allgemeine Kosten getragen werden. Insofern bitte ich Sie wiederholt, den neulich angenommenen Antrag des Grafen Bethusy-Huc auch heute stehen zu lassen. Ich empfehle gleichzeitig, Sicherungsmaßregeln zu treffen, damit nicht Mißbrauch damit getrieben werden kann, indem besonders an der Grenze der Mißbrauch eintreten könnte, um krankes Vieh einzuschleppen, zu dessen Entschädigung wir also verbunden wären. Ich habe daher vorgeschlagen, eine Frist zu setzen, in welcher die Entschädigung zulässig ist, eine Frist, die basirt auf einem erfahrungsmäßigen Verlauf der Krankheit, die nicht länger als 14 Tage anhält. Ich sage endlich zur Befürwortung meines Antrages und zugleich des Antrages Bethusy-Huc, daß er ziemlich gleichlautend ist mit dem in der Sächsischen Gesetzgebung schon seit längerer Zeit bestehenden. Präsident: Der Abgeordnete Freiherr von Patow hat das Wort. Abgeordneter Freiherr von Patow:1 Meine Herren! ...

14 /1820
... Daß für den Zweck der Unterdrückung der Seuche durch den Vorschlag des Herrn Grafen von Bethusy-Huc irgend etwas gewonnen werden könne, davon kann ich mich nicht überzeugen. Ich glaube, der Herr Präsident des Bundeskanzler-Amts hat mit Recht nachgewiesen, daß wenn der § 3 abgelehnt und die ursprünliche Vorlage wieder hergestellt wird, der Viehbesitzer, welcher muthmaßt, daß ein Stück Vieh von Krankheit ergriffen sein könne, ein größeres Interesse hat, die Anzeige schleunig zu machen, als wenn er auch für das nach erfolgter Anzeige gefallene Vieh eine Entschädigung erhält. Ich kann mich also der Ansicht, daß durch Beibehaltung des jetzigen § 3 die Gefahr der Ansteckung und die Kostspieligkeit des ganzen Verfahrens vermindert werden würde, nicht beitreten, und bitte daher dem Amendement Prosch die Zustimmung zu ertheilen. Sollte dies jedoch nicht geschehen, so würde ich allerdings die Annahme des Amendements, welches von dem Herrn Abgeordneten Stephani gestellt ist, für nothwendig erachten. Präsident: Der Abgeordnete von Bethmann-Hollweg hat das Wort. Abgeordneter von Bethmann-Hollweg: Meine Herren, ich glaube, man ist allgemein darüber einig, daß Herr Gras Bethusy-Huc mit Stellung seines Amendements nicht beabsichtigt hat, einem Viehbesttzer Entschädigung zuzuwenden, sondern den Kreis der Seuche möglichst zu beschränken. Gestatten Sie mir, daß ich der Mahnung des Herrn Freiherrn von Hoverbeck eine Illustration hinzusetze. Nehmen Sie an, ein kleiner Viehbesitzer finde, daß sein einziges Stück Vieh stark von der Krankheit ergriffen ist und daß dieses Stück sich in extremis befinde. ...
... Im ersten Falle wird er voraussichtlich sich Mühe geben, die Thatsache zu verheimlichen und dem Vieh den Hals abschneiden, um Haut, Fleisch und dergleichen zu verwerthen und.dadurch möglicherweise zur Verbreitung der Seuche außerordentlich beitragen. Wird dagegen auch für gefallenes Vieh nach erfolgter Anzeige Entschädigung geleistet, so wird er keinen Grund haben, die Anzeige zu Unterlasten. Ich meine deshalb mit Herrn von Hoverbeck, daß es das billigste oder vielmehr wohlfeilste ist, das Amendement des Herrn Grasen von Bethusy-Huc anzunehmen. Präsident: Der Abgeordnete v on Hennig hat das Wort. Abgeordneter von Hennig: Der Fall, welchen Herr von Bethmann-Hollwig bezeichnet hat, kann garnicht eintreten. Das ist ein Irrthum. Denn wenn Jemand rechtzeitig nach dem Vorschlage des Herrn Abgeordneten Friedenthal Anzeige macht, so kommt es niemals dazu, daß das Vieh inzwischen stirbt. Stirbt es, so ist dies ein Beweis dafür, daß die Anzeige zu spät erfolgt ist. Mag der Kommissarius auch noch so vorsichtig sein, er wird doch immer der Instruktion, welche zu dem Gesetze erlassen werden wird, folgen müssen und jedes erkrankte Stück Vieh unmittelbar tödten lasten. Nun hat aber Herr Freiherr von Hoverbeck (und das scheint Eindruck auf die Versammlung gemacht zu haben) es so dargestellt, als ob es zu lange dauern und das erkrankte Stück Vieh eher sterben würde, als der betreffende Kommissar ankäme. Ich habe mir bereits neulich erlaubt auszuführen, die Krankheit daure iu der Regel zehn und nicht länger als vierzehn Tage. ...

15 /1820
... 48 der Drucksachen, II) geht dahin, dem § 3 als Alinea 2 folgende Bestimmungen beizufügen: „Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Einfuhr oder Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt. . Diejenigen Herren, die — für den Fall der Annahme des § 3 — den eben verlesenen Satz als zweites Alinea des § 3 beschließen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) ...

16 /1820
... Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Einfuhr oder Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt. Diejenigen Herren, die dem § 3 uunmehr in diesen seinen beiden Absätzen ihre Zustimmung geben wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Das Büreau hält die stehenden Herren für die Majorität des Hauses; der Paragraph ist also in dieser Fassung angenommen, und damit die Vorlage unter § 3 erledigt. Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Abgeordnete von Hennig. Abgeordneter von Hennig: Ich denke, der Herr Präsident hat bisher immer die Praxis beobachtet.... (Ruf: Lauter!) Ich meine mich nicht zu irren, daß der Herr Präsident bisher immer die Praxis beobachtet hat, wenn Abstimmungen über einzelne Absätze vorgekommen sind, die einen ganzen Paragraphen bilden, daß dann dieses Ganze nochmals zur Abstimmung gebracht wird. Präsident: Das habe ich diesen Augenblick gethan; es ist nur dem Herrn Abgeordneten entgangen. (Heiterkeit.) Ich komme also zu § 4 und frage, ob dazu das Wort verlangt wird — oder ob ich, da dies nicht geschieht, den Paragraphen in der Fassung der neulichen Beschlüsse auch als heut angenommen betrachten soll. — Das ist der Fall. Ebenso verfahre ich, unter derselben Voraussetzung, in Ansehung der 5, — 6, — 7, — 8, — 9, — 10 und 11. Auf § 12 bezieht sich der Antrag des Abgeordneten von Hagemeister. Ich gebe demselben zur Begründung des Antrages das Wort. Verhandlungen des Reichstages des Nordd. Bundes. — 9. Sitzung am 17. März 1869. Abgeordneter vor: Hagemerster: Meine Herren! ...

17 /1820
... Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Bundes-Kommissar für Herstellung und Unterhaltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche anzuordnen. Diejenigen Herren, welche diesem ersten Alinea des § 12 ihre Zustimmung geben wollen, Litte ich aufzustehen. (Geschieht.) Das Alinea ist angenommen. Die neulichen Beschlüsse fuhren nun so fort: „Auch in solchen Fällen, wo zur Bestellung eines Bündes-Kommissars noch keine Veranlassung ist, kann der Bundeskanzler die zu gleichförmiger Durchführung gewisser Maßregeln, namentlich der Einfuhrverbote, erforderlichen Anordnungen treffen. Diejenigen Herren, die auch heute noch der Annahme des von Hagemeisterschen Amendements diesen zweiten Satz beschließen wollen, bitte ich aufzustehen. (Geschieht.) Der Antrag hat keine Unterstützung. Der Paragraph besteht also aus dem alleinigen Alinea 1. Zu § 13 und 14 ist das Wort nicht verlangt. — Ich werde die beiden Paragraphen für angenommen erachten, wenn keine Abstimmung gefordert wird und ebenso verfahren in Ansehung der Resolution, die sich an die neulichen Beschlüsse knüpfte und unten aus Seite 5 abgedruckt ist, den Bundeskanzler zu ersuchen: „mit Baiern, Württemberg, Baden und Hessen Verhandlungen einleiten zu lassen über gemeinsam zu erlassende Gesetze und Maßregeln zur Abhaltung und Unterdrückung der Rinderpest. (Pause.) — 9. Sitzung am 17. März 1869. Damit, meine Herren, ist die Specialdebatte geschlossen. ...






Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1869
Bd.: 9. 1869
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-9

ID: 00018304
18 /1820
... Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden, oder durch Eisenbahnen damit verbundenen Lande, oder im Gebiete eines der Bundesstaaten selbst ausbricht, so sind die zuständigen Verwaltungsbehörden der angrenzenden oder von den bezüglichen Eisenbahnverbindungen zunächst betroffenen Bundesstaaten oder desjenigen Staates, in welchem die Krankheit ausbricht, verpflichtet und erwächtigt ^ alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. § 2. Die Maßregeln, auf welche sich die im § 1 ausgesprochene Verpflichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind folgende: 1.1 Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des Handels in Bezug auf lebendes oder todtes Rindvieh, Schafe und Ziegen, Häute, Haare und sonstige thierische Rohstoffe in frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich Einführung einer Rindviehkontrole im Grenz-Lezirkc; 2.1 Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den Verkehr mit der Umgebung; 3. Tödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftfangenden Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden wird, von Transportmitteln, Gerätschaften und dergleichen im erforderlichen Umfange; ...

19 /1820
... Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist dem Bundespräsidium hiervon, sowie von den ergriffenen Maßregeln Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche in Kenntniß zu erhalten. § 12. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so wird der Bundeskanzler einen Bundeskommiffar bestellen, welcher für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen hat und deshalb das Erforderliche anzuordnen befugt ist. Auch in solchen Fällen, wo zur Bestellung eines Bundeskommiffars noch keine Veranlassung ist, hat der Bundeskanzler aus Anregung eines Bundesstaates die zu gleichförmiger Durchführung gewisser Maßregeln, namentlich der Einfuhrverbote, erforderlichen Anordnungen zu treffen. § 13. Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maßregeln gegen die Rinderpest auf Ansuchen gegenseitig zu unterstützen. § 14. Zur Durchführung der Absperrungsmaßregeln ist militairische Hülfe zu requiriren. Die Kommando-Behörden haben den desfalstgen Requisitionen der kompetenten Verwaltungs-Behörden im erforderlichen Umfange zu entsprechen. Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militairische Hülfe gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in der Garnison entstehen, fallen der Bundeskaffe zur Last. Urkundlich re. Gegeben re. Motive. Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes nimmt unter die Gegenstände der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Bundes unter Nr. 15 auch Maßregeln der Medizinal- und Veterinär-Polizei auf. ...
... Der Mangel an Uebereinstimmung in den gesetzlichen Grundlagen hat sich schon da, wo es sich nur um Abwehr handelt, wiederholt als ein Uebelstand fühlbar gemacht und am entschiedensten trat dieser Uebelstand hervor, als die Seuche in dem zersplittertsten Theile des Bundesgebietes, in Thüringen, auftrat. Er ist dort durch Kompromiß auf gemeinschaftliche Leitung der nöthigen Maßregeln durch einen Königlich Preußischen Kommissar mit Erfolg überwunden worden und damit zugleich ein praktischer Beweis von der Wirksamkeit gemeinsamer Maßregeln geliefert. Daß es, nach ...

20 /1820
... Die Natur der Sache erfordert im vorliegenden Falle unbedingt eine Beschränkung des Gesetzes auf die allgemeinsten Grundsätze, und auf die Bezeichnung einerseits der Grenzen, innerhalb welcher zum Zweck der Verhütung und Tilgung der Seuche die Regierungen und die Behörden der Bundesstaaten und sämmtliche Einwohner des Bundesgebietes zur Mitwirkung und gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sein sollen, andererseits des äußersten Umfanges der zu gleichem Zweck zulässigen Beschränkungen der natürlichen Freiheit der Personen und des Eigenthums. In die Details der einzelnen Maßregeln einzugehen, ist aus formellen und materiellen Gründen im Gesetze unmöglich. Aus formellen darum, weil die Organisation der bei der Ausführung zur Thätigkeit zuzuziehenden Behörden und sachverständigen Organe in den einzelnen Bundesstaaten zu sehr verschieden ist; aus materiellen Gründen aber darum, weil jede kasuistische Ausführung an der außerordentlichen Verschiedenheit der einzelnen Fälle und der lokalen Verhältnisse scheitern müßte, und wenn sie doch versucht werden sollte, in unzähligen Fällen zum großen Schaden der Sache das sachverständige Jndividualistren quantitativ oder qualitativ beschränken würde. Bei der gegenwärtigen Entwickelung der Verkehrs-Verhältmsse treffen die Maßregeln, welche gegen die Rinderpest zu ergreifen sind, in ihren beschränkenden und störenden Wirkungen und Rückwirkungen meist nicht die Viehbesitzer oder die Bewohner der zunächst betroffenen Orte allein, sodern greifen weit darüber hinaus. ...


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