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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1890
Bd.: 113. 1889/90
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-113

ID: 00018663
181 /648
... Falls etwa die Infektion der einen Ortschaft im Kreise Lauenburg bei der dortigen Regierung Anstand erregen sollte, würden sich voraussichtlich die schleswigholsteinischen Interessenten an der Viehausfuhr nach England bereit finden lassen, durch Ankauf und Tödtung der angesteckten und der Ansteckung verdächtigen Thiere auch diesen letzten Rest der Maul- und Klauenseuche sofort zu tilgen. Die thunlichste Beschleunigung der Angelegenheit erscheint im Interesse der schleswigholsteinischen Viehzüchter um deswillen dringend geboten, weil die dortigen Fettweiden in doppeltem Turnus bewirthschaftet werden und gegenwärtig von den in Nollmast stehenden Thieren geräumt werden müssen. Einem baldgefälligeu, eventuell telegraphischen Bericht über den Erfolg Ihrer Bemühungen werde ich ergebenst entgegensehen. Der Reichskanzler. Im Aufträge: gez. Reichardt. An den Kaiserlichen Botschafter Herrn Staatsminister Grafen von Hatzfeldt, Excellenz. London. ^ 94. Berlin, den 1. August 1889. Euerer Excellenz beehre ich mich unter Bezugnahme auf den gefälligen Bericht vom 30. v. MW), betreffend den Erlaß einer „Schleswig-Holstein-Order, ergebenst mitzutheilen, daß nach einer dem Königlich preußischen Herrn Minister für Landwirthschaft von dem Regierungspräsidenten zu Schleswig erstatteten Anzeige die Maul- und Klauenseuche nunmehr auch in dem Kreise Herzogthum Lauenburg erloschen ist. Der Reichskanzler. Im Aufträge: gez. Reichardt. - An den Kaiserlichen Botschafter Herrn Staatsminister Grafen von Hatzfeldt. London. .E 95. Berlin, den 5. August 1889. Nachdem bereits früher die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh und lebenden Schafen aus Oesterreich-Ungarn und Rußland nach Deutschland untersagt worden war, ist durch die in der angeschlossenen Nummer 15 des Reichs-Gesetzblattes veröffentlichte Kaiserliche Verordnung vom 14. v. M. ...

182 /648
... Juni 1880 vorgeschriebene Pflicht, von der Entdeckung einer Erkrankung oder irgend welcher verdächtiger Anzeichen binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten und die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen sie die Ansteckung weiter verbreiten könnten, fern zu halten, ausdrücklich hingewiesen, während die Landräthe beziehungsweise die Ortspolizeibehörden Anweisung erhielten, über jeden einzelnen Erkrankungsfall schleunigst Anzeige und des Weiteren in kürzen zeitlichen Zwischenräumen Bericht zu erstatten, über den Herkunftsort seuchenkranker Thiere die sorgfältigsten Ermittelungen anzustellen und auch die noch nicht verseuchten Viehbestände fortwährend im Auge zu behalten, um sich durch Umfragen und Besichtigungen darüber zu vergewissern, daß nicht etwa verdächtige Erscheinungen seitens der Viehbesitzer übersehen oder verheimlicht, oder Schlächter, Viehhändler und andere mit erkranktem Vieh in unmittelbare Berührung gekommene Personen ohne Beobachtung der erforderlichen Vorsicht aus Weiden oder in Ställen zugelassen würden. Ferner sind den Behörden die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 8. Oktober 1888 aufs Neue zu strikter Beobachtung eingeschärft worden, der zufolge zur Beförderung nach Hamburg, Harburg, Altona, Bremen, Bremerhaven, Geestemünde und Tönning bestimmte Wiederkäuer und Schweine auf Eisenbahnen und Schiffen nur dann verladen werden dürfen, wenn unmittelbar vor der Verladung ihre thierärztliche Untersuchung mit befriedigendem Resultate stattgefunden hat, eine Untersuchung, deren nicht unerhebliche Kosten für die regelmäßigen Fälle von der Staatskasse getragen werden. ...

183 /648
... Unter diesen Umständen hegte das Landwirthschaftsamt die Besorgnis), daß die Ansteckung von den neuerlich entstandenen Seuchenherden in Braunschweig und anderen Theilen Deutschlands verschleppt werden könnte, und zwar trotz der angewandten Vorsichtsmaßregeln, von welchen die Erfahrung in einer Reihe von Berichtsfällen gezeigt hat, daß sie zur Verhinderung einer Ausbreitung der Krankheit unwirksam sind. Mit Rücksicht auf die verheerenden Wirkungen, welche ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unter dem Vieh Englands unvermeidlich zur Folge haben würde — ein Ereigniß, welches in Folge der Einfuhr eines einzigen kranken Thieres eintreten könnte —, sieht sich das Landwirthschaftsamt außer Stande, diejenige Verantwortung zu übernehmen, welche die Zulassung von Vieh aus irgend einem Theile Deutschlands mit sich bringen würde. Ich habe die Ehre zu sein u. st w. In Abwesenheit des Marquis von Salisbury, gez. T. V. Li st er. Herrn Grafen von Leyden rc. re. ^ 109. Berlin, den 17. Oktober 1889. Unter Bezugnahme auf meinen Erlaß vom 9. d. MM), betreffend die Wiedereröffnung des englischen Absatzmarktes für schleswigholsteinisches Vieh, bitte ich Euere Excellenz, die im Entwurf hierneben angeschlossene Note Lord Salisbury gefälligst übergeben und in jeder thunlichen Weise darauf hinwirken zu wollen, daß durch Ihre erneuten Vorstellungen das Board of Agriculture zur Aufhebung seines früheren Beschlusses und zum baldigen Erlaß einer neuen sogenannten Schleswig - Holstein - Order bestimmt werde. Zur mündlichen Verwerthung für diesen Zweck bemerke ich ergebenst noch Folgendes: Die Provinz Schleswig-Holstein hat von jeher bei der Einfuhr von Vieh nach England eine Sonderstellung gegenüber den anderen deutschen Landestheileu eingenommen. ...

184 /648
... Zieht man ferner in Erwägung, daß nach den bestehenden Bestimmungen Vieh nach den Nordseehäfen nur verladen werden darf, wenn die Gesundheit desselben zuvor durch thierärztliche Untersuchung festgestellt worden ist, und daß die von uns gewünschte Einfuhrerlaubniß nur unter der Bedingung der Schlachtung des Viehes im englischen Landungshafen erbeten wird, so kann für den Fall der Wiederzulassung schlcswigholsteinschen Viehes in England die Gefahr einer Ansteckung der dortigen Viehbestände nicht als vorliegend erachtet werden. Nach Besprechung der Angelegenheit mit Lord Salisbury in vorstehendem Sinne wollen Euere Excellenz demselben gefälligst ein die wesentlichen Punkte zusammenfassendes Promemoria außer Ihrer Note zurücklassen. Mit Bezug auf das mir heute zugegangene Schreiben Euerer Excellenz vom 15. d. MG) bitte ich Ihre Bemühungen namentlich dahin zu richten, durch den Hinweis einerseits auf die Ihnen seinerzeit gemachten Zusagen und andererseits auf die durch deren Nichterfüllung für die Provinz Schleswig-Holstein erwachsende schwere Schädigung das Interesse Lord Salisburys für diese wichtige Angelegenheit wachzurufen. Indem ich Euere Excellenz schließlich ersuche, auf eine thunlichste Beschleunigung der Sache hinwirken zu wollen, darf ich einem gefälligen telegraphischen Bericht über das Ergebniß der Verhandlungen demnächst ergebenst entgegensehen. gez. Graf von Bismarck. An den Kaiserlichen Botschafter, Herrn Staatsminister Grafen von Hatzfel dt, Excellenz. London. Anlage 1 zu.M 109. Entwurf. Mylord! Nachdem der Unterzeichnete erhaltenem Aufträge gemäß die Königlich großbritannische Regierung von dem Erlöschen der Maul- und Klauenseuche in Schleswig-Holstein in Kenntniß gesetzt und um den Erlaß der in früheren Jahren regelmäßig gewährten Schleswig-Holstein-Order gebeten hatte, hat der Vertreter Euerer Excellenz, Mr. ...

185 /648
... Dem Gutachten der betreffenden Grenzthierärzte zufolge besteht kein Zweifel, daß die Ansteckung der Thiere bereits vor deren Einfuhr nach hier und wahrscheinlich in Steinbruch selbst erfolgt ist. Die gesammten Schweinebestände sind sofort abgeschlachtet worden, so daß nach erfolgter Desinfektion der Stallungen und Schlachträume beide Seuchenherde getilgt sind. Der Regierungspräsident, gez. von Bitter. An den Königlichen Staatsminister und Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, HermDr.Frecherm Lucius von Ballhausen, Excellenz. Berlin. ^ 67ä. Braunschweig, den 21. Dezember 1889. Euerer Durchlaucht beehren wir uns im Anschluß an unser Schreiben vom 30. v. M.**) ergebenst davon in Kenntniß zu setzen, daß die Maul- und Klauenseuche im hiesigen Herzogthum zur Zeit noch herrscht: im Kreise Braunschweig in einer Ortschaft, und zwar in 6 Gehöften, im Kreise Wolfenbüttel in 5 Ortschaften, und zwar in 5 Gehöften, im Kreise Helmstedt in 9 Ortschaften, und zwar in 23 Gehöften. Herzoglich braunschweig - lüneburgisches Staatsministerium, gez. Hartwieg. Seiner Durchlaucht dem Herrn Reichskanzler Fürsten von Bismarck. Berlin. ^ 67e. Der Dmwk des Kaiserlich«! Gesundheitsamts. Setrifft: die Verbreitung von Viehseuchen im Deutschen Reich während des III. Virrtetjahres 1889.*) (Auszug.)1 Berlin, den 30. Dezember 1889. Die Maul- und Klauenseuche hat in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September nicht unerheblich an Ausbreitung gewonnen. Namentlich ist das nördliche Deutschland sowie das südliche Bayern und Württemberg stärker betroffen worden, während die Seuche in den westlichen Theilen des Reichs, in Thüringen und im nördlichen Franken abgenommen hat. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1891
Bd.: 115. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-115

ID: 00018665
186 /648
... Nun müssen die kranken Thiere vom Viehhof in den Schtachthof transportirt werden, und für die anderen auf diesem Wege verkehrenden Thiere ist die Ansteckung unvermeidlich. Einer der größten Märkte im nördlichen Bayern ist wohl auf lange verseucht. In unserem, für die Rindviehzucht ungemein ergiebigen Franken haben wir die größte Gefahr der Verseuchung, und so lange die Grenze offen ist, ist diese Gefahr eine stehende. Der Werth der Klauenthiere wurde amtlich in Bayern an- (6) gegeben auf 661 Millionen Mark; ich greife hier die Summe nicht zu hoch, wenn ich den Werth des gesummten Viehstandes in Deutschland auf 5000 Millionen Mark anschlage und den Werth der verkauften Schlacht- und Mastthiere auf 2000 Millionen Mark. Ich behaupte nicht zu viel, wenn ich sage, daß nächst dem Getreidebau die Viehzucht der hervorragendste Zweig der nationalen Produktion ist, und es ist unverantwortlich, daß man denselben entgegen dem Gutachten der Sachverständigen und in Widerspruch mit gemachten Erfahrungen neuerdings der permanenten Verseuchungsgefahr ausgesetzt hat. Unsere Nachbarstaaten, deren städtische Bevölkerung ebenso gut billiges Fleisch haben will wie die deutschen Städte, schenken ihrer vaterländischen Thierzucht mehr Aufmerksamkeit. Die partielle Aufhebung der Grenzsperre zwischen Deutschland und Oesterreich hat sofort die Schweiz veranlaßt, die Grenze zu schließen. Die Aufhebung der Grenzsperre seitens Frankreich, die für uns so dringend erwünscht wäre, wird unter solchen Umständen noch lange auf sich warten lassen, und es wird noch lange ein frommer Wunsch bleiben, daß England seine Märkte deutschem Schlachtvieh eröffnet. ...

187 /648
... Vom Standpunkte der Ansteckung ist es absolut nicht denkbar, daß man die Nothwendigkeit praktischer Maßregeln nicht als erforderlich er- ...

188 /648
... Nein, meine Herren, wie ich die verbündeten Regierungen kenne, so werden sie immer die gleiche Verantwortung fühlen, das deutsche Volk vor einer Ansteckung durch Trichinen zu bewahren, ob sie aus deutschem oder amerikanischem Schweinefleisch Herkommen. Aber die Annahme des Antrags hat eine andere Folge, die sich meiner Ueberzeugung nach die Herren Antragsteller auch nicht recht überlegt haben. Wenn der Antrag angenommen wird, so ist meiner Auffassung nach die Folge für die Stimmung in Amerika die, daß die guten Vorsätze, welche heute die Amerikaner haben, Viehseuchengesetze nach unserem Muster einzuführen, eine strengere Ueberwachung alles geschlachteten Viehes einzuführen, zu nichte werden, daß sie sagen: wir haben das am Ende nicht nöthig, denn selbst (D) Deutschland hebt das Verbot der Einfuhr auf, und vielleicht thut es auch Frankreich —, welches ja bekanntlich dasselbe Einfuhrverbot hat, wie es das Deutsche Reich besitzt. Meine Herren, aber ganz erstaunt bin ich über das Vertrauen, welches der Herr Abgeordnete Dr. Barth mit seinen Freunden in die amerikanische Regierung setzt. Ja, erinnern Sie sich denn nicht noch vor wenigen Wochen aller der Dinge, die Sie über die amerikanische Regierung geschrieben haben, als es sich darum handelte, das Silber zu remonetistren? (Sehr gut! rechts.) Da war die ganze amerikanische Regierung vom Präsidenten zum Senat, bis zum Abgeordnetenhause, bis zu den Wählern hinunter — das war eine korrumpirte Bande nach Ihren eigenen Blättern, meine Herren. Es war wirklich eine Beschimpfung der amerikanischen Verwaltung, der amerikanischen Regierung, wie sie nach meiner Auffassung eine ganz unerhörte war. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1891
Bd.: 116. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-116

ID: 00018666
189 /648
... Ich muß bei der Gelegenheit einflechten, daß es mich sehr sonderbar berührt hat, als neulich ein Gutachten durch die Blätter ging der Königlich Wissenschaftlichen Deputation über die Schwindsucht, worin es heißt: Bei der großen Häufigkeit der Tuberkulose unter den Arbeitern gewisser Fabriken muß die veränderte Auffassung — daß nämlich Staubeinathmung nur Hilfsursache ist, Ansteckung der Grund der Erkrankung — zu neuen und anderen Verhütungsmaßregeln Veranlassung geben, um die Arbeiter zu schützen. Und was wurde als neue Maßregel empfohlen? Man sollte die berühmten Spucknäpfe mit Wasser aufstellen! Das ist ja ganz schön, daß diese Spucknäpfe mit Wasser aufgestellt werden. Aber trotzdem wird wohl kaum einer weniger krank werden, der fortgesetzt solchen Staub athmet und außerdem in der Atmosphäre von Schwindsüchtigen arbeitet und durch seine ganze Thätigkeit gezwungen wird, Phthisiker zu werden. Ich glaube, es wäre zwar billig für die Unternehmer, wenn sie allen Anforderungen einfach aus dem Wege gingen; aber ich hoffe, daß seitens des Bundesraths oder derjenigen Behörden, die sich damit zu befassen haben, strengere Vor- (6) schriften erlassen werden, als nur zu verlangen, Wasser hinzustellen. Der größte Mangel wird bei uns hervorgerufen dadurch, daß unsere Fabrikinspektoren so wenig Klagen vorbringen darüber, wie es eigentlich in der Fabrik aussieht. In dem Jahresbericht, der dem Reichstag zugeht, in jenem Sammelwerke der Einzelberichte, fand ich aus meinem Wahlkreise Reuß jüngere Linie gar nichts; und doch ist bekanntlich Gera ein Hauptort der Industrie, ein Hauptort der Teppichwebereien und Kammgarnfabriken. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1891
Bd.: 117. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-117

ID: 00018667
190 /648
... Ich hoffe, meine Herren, daß er diesen Ausdruck „bewußte Stellungnahme zu Gunsten der Unternehmer oder Kapitalisten gegen- (v) über dem Arbeiter nicht so gemeint hat, wie es dem Wortlaut nach den Anschein haben mußte; ich würde sonst fürchten müssen, daß die Nachbarschaft, die ihm nahe sitzt, eine gewisse Ansteckung auf ihn ausübt. (Heiterkeit.) Denn, meine Herren, dem Wortlaute nach enthielt dieser Ausspruch „bewußte Stellungnahme nichts anderes als den Vorwurf des sogenannten Unternehmergeistes, welcher uns ja von den Bänken der Herren Sozialdemokraten täglich entgegengetragen wird. Ich hoffe, wie gesagt, daß seine Ausführungen diesen Sinn nicht haben sollten, und daß die Ansteckung, die ich für ihn befürchten müßte, wenn diese Hoffnung reicht zuträfe, doch nur eine sehr oberflächliche, eine Art von Hautkrankheit ist. (Heiterkeit.) Also, meine Herren, ich meine, daß, wenn wir überhaupt zu einem Maximalarbeitstag kommen, es sich nur darum handeln kann, in jedem Betrieb zu untersuchen, inwieweit die Arbeitskraft des einzelnen durch die Länge der Arbeitszeit gefährdet ist. Es wird sich darum handeln, festzustellen: wie groß ist die Gefährlichkeit des Betriebs? Wie groß ist die Anstrengung, der der einzelne sich unterziehen muß? Und weiter: ist die Arbeit eine kontinuirliche, eine unausgesetzt die Arbeitskraft in Anspruch nehmende, oder kommen lange Unterbrechungen im Laufe des täglichen Betriebes vor? Es liegt auf der Hand, daß, wenn letzteres der Fall ist, auch eine längere Arbeitszeit ertragen werden kann. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1891
Bd.: 123. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-123

ID: 00018673
191 /648
... Die Ansteckung wird überwiegend durch die unter Zutritt der Luft sich bildenden äußerst widerstandsfähigen Dauerformen (sog. Sporen) der Milzbrandbacillen — einer wissenschaftlich genau erforschten und typisch gewordenen Art kleinster Lebewesen — vermittelt. Futterplätze, auf denen gefallene Thiere vorschriftswidrig beerdigt sind, können lange Zeit den Ansteckungsstoff bergen und zur Verbreitung durch das darauf gervonnene Futter beitragen, wie überhaupt der Kampf mit der Seuche an Orten, wo sie sich eingenistet hat, ein sehr langwieriger sein kann. Daß durch Veräußerung milzbrandkranker Thiere die Seuche verschleppt würde, kommt bei dem raschen Verlauf der Krankheit sehr selten vor. Unter diesen Umständen ist das Bedürfniß nach reichsgesetzlicher Einführung der Entschädigungspflicht für Milzbrandverluste bisher nicht geltend gemacht worden. Auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen wird in mehreren Bundesstaaten (Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Reuß ä. L., Elsaß-Lothringen) Entschädigung geleistet, und es dürfte sich fragen, ob nicht die Regelung der Angelegenheit, wie bisher, den Einzelstaaten für den Bedarfsfall überlassen bleiben kann. Die Kommission in ihrer Mehrheit ist der Ansicht, daß in Folge dieser Krankheit schon so viele Besitzer geschädigt worden seien, und daß es im Interesse der landwirthschaftlichen Betriebe wäre, ein Gesetz zu schaffen, wonach diejenigen Landwirthe entschädigt würden, die durch diese Seuche in Verlust gerathen. Demnach beantragt die Kommission: Der Reichstag wolle beschließen: die Petition II. Nr. 1041 dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen. Berlin, den 29. Januar 1891. Die Kommission für die Petitionen. Büsing,1 Speiser, Vorsitzender.1 Berichterstatter. ...

192 /648
... Woche die Uebernahme des erkrankten Dienstboten verlangt werden- Jedenfalls wird nach Ablauf von zwei Wochen und bei Gefahr der Ansteckung sofort nach Eintritt der Erkrankung seitens der Ortsbehörde die Fürsorge für den Dienstboten der Dienstherrschaft abgenommen. 3.1 Sachsen-Koburg und Gotha: Gesindeordnung vom 24. Juli 1797, §§. 27—29. Nach der Gesinde-Ordnung für das Herzogthum Gotha vom 24. Juli 1797 hat die Herrschaft den Dienstboten, welche durch die geleisteten Dienste oder gelegentlich derselben erkranken, für die Dauer der Dienstzeit Kur und Verpflegung zu gewähren, ohne dafür den Lohn kürzen zu dürfen. Bei anderweitiger Erkrankung hat die Herrschaft den Dienstboten zu versorgen, wenn gesetzlich verpflichtete Verwandte sich desselben nicht annehmen können oder wollen; doch können hier die Kurkosten vom Lohne abgezogen und säumige Verwandte wegen des Ersatzes der gemachten Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Ueber die Dienstzeit hinaus hat die Herrschaft für Kur und nothdürftige Unterhaltung des im Dienst oder gelegentlich desselben zu Schaden gekommenen Gesindes in denjenigen Fällen zu sorgen, in welchen ein Gewaltgeber überhaupt verpflichtet ist, seinem Bevollmächtigten einen bei Ausrichtung des Auftrags durch Zufall erlittenen Schaden zu vergüten. Gesindeordnung von I I. Mär; 1814, §§. 38—40. Nach der Gesindeordnung für das Herzogthum Koburg vom 11. März 1814 hat die Herrschaft jedenfalls dem erkrankten Dienstboten ungesäumt Wartung und ärztliche Hülfe zu verschaffen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1891
Bd.: 124. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-124

ID: 00018674
193 /648
... Auf diese 193 Todesfälle haben nur 45, also kaum ein Viertel im Binnenlande, stattgefunden; die übrigen kamen in den Grenzbezirken und in den Seehäfen vor, wo die Ansteckung sehr erleichtert ist und die ersten Kranken von auswärts kamen. Im Jahre 1887 sind in ganz Deutschland 168 Todesfälle in Folge von Pocken angeführt, in Paris allein 389. Von diesen 168 sind nur 23 (also der siebente Theil) im Innern des Landes vorgekommen. Es geht ferner aus den Erhebungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts hervor: a) daß die Kinder von 1 bis 2 Jahren viel häufiger von Pocken befallen werden als die älteren Kinder und die Erwachsenen, daß die große Mehrzahl dieser Kinder nicht geimpft war oder zu spät geimpft wurde, als sie schon in der Jnkubationsperiode waren; b) daß die Personen, die zeitig geimpft waren und dennoch an Blattern erkrankten, nur einen sehr leichten Grad der Krankheit durchmachten, und daß keine davon dem Uebel erlag; e) daß diejenigen Leute, die deutliche Jmpfnarben von der Kindheit herrührend trugen und nicht wieder geimpft waren, nicht gefährlich an Blattern erkrankten, sofern sie nicht das 23. Lebensjahr überschritten hatten; ä) daß in sämmtlichen Ortschaften, wo Blattern auftraten, die Ansteckung nur in sehr geringem Maße sich verbreitete. ...

194 /648
... Der Umfang der Pockenverbreitung hängt ab von zwei Faktoren, der Gelegenheit zur Ansteckung und der Empfänglichkeit für das Pockengift. Die erstere zu vermeiden in einem Lande, wo Pocken herrschen, ist bereits im Frieden für die Truppeutheile nur ausnahmsweise möglich, im Kriege aber ausgeschlossen, wenn nicht die Bewegungsfreiheit der Armee leiden soll. Es muß daher darauf hingewirkt werden, den zweiten Faktor, die Empfänglichkeit für den Ansteckungsstoff, soweit als irgend thunlich zu beschränken. Die reichsgesetzliche Impfung nach dem 1. und Wiederimpfung im 12. Lebensjahre reicht hierzu nicht aus, denn die Schutzkraft der ersten Impfung ist, wie die Armee in den Jahren 1820—34 erfuhr, keine dauernde, sondern vielfach eine zeitlich beschränkte, und wir haben keinen Beweis, daß die gesetzliche Wiederimpfung in ihrer Schutzwirkung für die Lebenszeit vorhält. Seit 1886 etwa kommen durchweg nur Mannschaften zur Einstellung, die in ihrem 12. Lebensjahre gesetzlich wiedergeimpft wurden. Es machte sich dies bei den Rekruten-Jmpfungen allerdings insofern merkbar, als die bei solchen Leuten erzielten Impfpusteln weniger ausgiebig an Inhalt waren. Die Zahl der Mannschaften aber, bei welchen sich die Impfung erfolgreich erweist, ist jetzt nicht merklich geringer als früher vor dem Reichs-Jmpfgesetz. Es berechtigt dies zu dem Rückschluß, daß sie auch für das eigentliche Pockengift bis zu einem gewissen Grade wieder empfänglich sein würden, und dies legt der Armeeleitung die Pflicht auf, diese Empfänglichkeit zu tilgen, soweit es in ihrer Kraft steht. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1892
Bd.: 118. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-118

ID: 00018668
195 /648
... durch möglicherweise erfolgte Ansteckung der Gefahr der Erkrankung ausgesetzt ist, sodaß die Erkrankung für nahe Zeit mit einiger Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, z. B. bei Pocken, oder wenn die Entbindung einer Frau in ziemlich naher Zeit bevorsteht—, haben also solche Personen drei Monate lang ihre Beiträge bezahlt, und werden sie abgeschoben, und bricht demnächst, wenn sie in eine andere Krankenversicherung aufgenommen sind, innerhalb der ersten drei Wochen die Krankheit aus, oder findet in dieser Zeit die Entbindung statt, so soll, so- ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1892
Bd.: 125. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-125

ID: 00018676
196 /648
... Das beim Auftreten derselben zulässige Einfuhrverbot soll auf Schweine erstreckt werden dürfen, weil diese Thiergattung, wenngleich selbst der Ansteckung nicht zugänglich, doch ein gefährlicher Zwischenträger des Kontagiums ist. Auch an das Auftreten der Lungenseuche knüpfen sich so große Gefahren, daß zum Schutz gegen diese Krankheit besondere Vorsichtsmaßregeln vorbehalten werden mußten. Dies ist im Artikel 5 geschehen. Die allgemeine Bestimmung in dem nächstfolgenden Artikel, derzufolge die Zulässigkeit einer Grenzsperre durch einen vorgängigen Fall der Seucheneinschleppung bedingt ist, erscheint um deswillen nicht ausreichend, weil die Lungenseuche am lebenden Thier erst in einem weitvorgeschrittenen Stadium erkennbar wird. Danach würde es nur in seltenen Fällen möglich sein, durch Konstatirung eines Einschleppungsfalles die Voraussetzung für die nach Lage der Verhältnisse gebotene Beschränkung der Einfuhr zu erfüllen. Außerdem kam in Betracht, daß es noch nicht in allen Gebietstheklen der österreichischungarischen Monarchie gelungen ist, der Lungenseuche in dem wünschenswertsten Maße Herr zu werden. Im Hinblick auf die günstigen Erfolge, welche in Deutschland durch die mit großen Geldopfern streng durchgeführte Tödtung der infizirten und verdächtigen Bestände im Laufe des letzten Jahrzehnts erzielt worden sind, konnte von unserer Seite die Befugniß nicht aus der Hand gegeben werden, der Gefahr erneuter Seucheneinschleppung durch Einfuhrverbote vorzubeugen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1892
Bd.: 126, 1. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-126,1

ID: 00018678
197 /648
... Ergiebt es sich bei Aufbringung eines Negerschiffes, daß während der Ueberfahrt Sterbefälle unter den unangelernten Negern vorgekommen sind, sei es, weil das Schiff nicht mit einer der Negerzahl entsprechenden Menge von Nahrungsmitteln und Wasser versehen und aus diesem Grunde Mangel hieran eingetreten war, sei es, weil der Raumgehalt des Schiffes im Mißverhältniß zur Anzahl der verladenen Neger sich befand und hieraus Ansteckung oder Erstickung sich ergeben hatte, sei es endlich in Folge eines anderen Umstandes, welcher hätte vorausgesehen und vermieden werden können, so werden die in Artikel 1 snb a erwähnten Personen mit korrektionellem Zuchthaus beziehungsweise Kettenstrafe, und zwar im Verhältniß zu der Anzahl der Gestorbenen, sowie unter Mitberücksichtigung aller sonstigen Nebenumstände bestraft Artikel 13. Die im vorliegenden Gesetze angegebenen Strafen finden auf Anstifter, Gehülfen und Begünstiger Anwendung, jedoch nur in dem Maße, wie dies nach den einschlägigen allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zu geschehen hat. Artikel 15. Außer den in den vorausgehenden Artikeln festgesetzten Strafen ist das festgenommene Negerschiff mit sämmtlichen an Bord befindlichen Gegenständen und Waaren einzuziehen rc. Artikel 16. Als erschwerender Umstand, welcher die Anwendung des höchsten Strafmaßes rechtfertigt, gilt: a)1 daß der Anstifter, Gehülfe oder Begünstiger ein öffentlicher Beamter rc. ist, b)1 daß nach erfolgter Ausladung der unangelernten Neger der Behörde oder öffentlichen Gewalt Widerstand geleistet worden ist, o) was sonst nach Maßgabe des Strafgesetzbuches als solcher zu bezeichnen ist. Artikel 17. Als mildernde Umstände sind diejenigen anzusehen, die nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs als solche zu bezeichnen sind. Artikel 19. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 127. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-127

ID: 00018680
198 /648
... Das Justizministerium hat sich nicht dazu verstanden, ihm einen Entschädigungsanspruch zuzugestehen, wiewohl ausdrücklich der Physikers zugegeben hat, daß die Möglichkeit der Ansteckung nur in dem gemeinsamen Gebrauch des Trinkbechers lag. Daß die Mitinsassen krank waren, war der Verwaltung des Gefängnisses bekannt, die den Redakteur zu den syphilitischen Kranken legte. Wenn Sie den Lattenarrest verschärfen wollen, geben Sie solche kleine Zugabe vielleicht auch noch den Mißliebigen. Den Herrn Kollegen Gröber möchte ich darauf aufmerksam machen bezüglich der Kuppelei, daß der Fall, daß ein Ehemann kuppelt zu Gunsten der Ehefrau, recht häufig vorkommt, und daß seine Bedingung gewissermaßen geschaffen ist durch dem 8 361, 6 entsprechende polizeiliche Bestimmungen. Ich stelle Ihnen gern ein Erkenntniß zur Verfügung, in dem als strafschärfend erachtet ist, daß die Dirne mit ihrem Ehemanne zusammenlebte und die Prostitution weiter trieb. Bezüglich der Kuppelei ist allerdings ein Punkt vorhanden, der für eine Aenderung der Gesetzgebung spricht. Habe ich nicht falsch verstanden, so hat Herr Dr. Horwitz bereits den Fall erwähnt, wo das Reichsgericht den in Jmmermanns Oberhof geschilderten Vorgang als Kuppelei bezeichnete, und. zwar als schwere Kuppelei, sodaß unter 1 Jahr Zuchthaus gegen denjenigen Vater oder diejenige Mutter nicht anerkannt werden kann, die die vorzeitige Vollziehung der Heirat nicht verhindern. Das ist eine Grausamkeit und Härte, die durch nichts gerechtfertigt ist. Wenn auch die Volkssitte dahin geht, das Gegentheil der That als schimpflich erscheinen zu lassen, sagt das Reichsgericht, liegt doch Unzucht vor, und diese Kuppelei muß mit Zuchthaus bestraft werden. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 128. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-128

ID: 00018681
199 /648
... Die Leichen, die auf der Erde liegen und die nicht alle zeitig genug begraben werden können, die nur 1 bis 2 Tage, ja nur einen halben Tag länger liegen, sind Gegenstand weit verbreitender Ansteckung. Und darum sollte man sich wohl besinnen, ob man nicht ein solches Mittel, was bei Seuchen von so vorzüglicher Einwirkung wäre, annehmen sollte. (Bravo! links.) Präsident: Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Vizepräsident des Königlich preußischen Staats-(L) Ministeriums, Staatssekretär des Innern Dr. von Boetticher. Bevollmächtigter zum Bundesrath, Vizepräsident des Königlich preußischen Staatsministeriums, Staatssekretär des Innern Dr. von Boetticher: Der Herr Vorredner hat meine Vermittlung in Anspruch genommen, daß seinem Wunsche auf Errichtung von Krematorien Folge gegeben werden möge. Ich habe bisher keine Veranlassung gehabt, amtlich zu der Frage der Krematorien Stellung zu nehmen. Meine persönliche Stellung zur Sache dem hohen Hause mitzutheilen, kann aber keinen Zweck haben. Ich wollte nur noch mit einigen Worten auf die Kompetenzfrage zurückkommen. Meine Herren, als wir die Diskussion begannen, handelte es sich lediglich um die wirthschaftliche Seite und nicht um die hygienische, und da habe ich mit vollem Rechte gesagt: das Reich ist picht in der Lage, irgend einen Staat oder irgend eine Kommune zu zwingen, Leichenverbrennungsstätten einzurichten — und bei dieser Auffassung verbleibe ich auch gegenüber der Bemerkung des Herrn Abgeordneten Dr. Baumbach, der mich auf Nr. 15 des Art. 4 der Verfassung verwiesen hat. Die Nr. 15 des Art. 4 der Verfassung spricht davon, daß Maßregeln der Medizinalpolizei der Kompetenz des Reichs unterliegen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 129. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-129

ID: 00018682
200 /648
... Nach seiner auf Ansteckung zurückzuführenden Erkrankung an Grippe hatte Jhsmar vor seiner Aufnahme in das Lazareth in der Familie des Hauptmann Prey eine ganz außerordentlich liebevolle Pflege genossen. Hiernach charakterisirt sich auch diese Angabe des Abgeordneten Bebel als eine unwahre und sie enthält eine öffentlich ausgesprochene schwere Verleumdung gegen einen vollständig vorwurfsfrei dastehenden Offizier. Auch diese muß (v) ich mit aller Bestimmtheit zurückweisen. (Bravo! rechts.) Präsident: Im Interesse dieses Hauses habe ich als dessen Vorsitzender Verwahrung einzulegen gegen den vom Herrn Vorredner in Bezug auf ein Mitglied des Hauses wiederholt gebrauchten Ausdruck „Verleumdung. (Bravo! links.) Das Wort hat der Herr Abgeordnete Bebel. Abgeordneter Bebel: Nachdem der Herr Präsident die mich auf das schwerste beleidigende Anschuldigung des Herrn Kriegsministers, daß ich hier verleumderische Behauptungen ausgesprochen, in gebührender Weise zurückgewiesen hat, habe ich keine Veranlassung, auf diese Art der Vertheidigung noch mit einem Worte zurückzukommen. Man wird draußen sehr wohl verstehen, was man gegenüber einer solchen Art der Vertheidigung zu urtheilen hat. (Sehr richtig! links.) Meine Herren, wenn ich in den Angaben, die ich hier vorgebracht, irrte, dann habe ich ohne Wissen geirrt. Es versteht sich meines Erachtens von selbst, daß es undenkbar ist, daß auch nur irgend ein Mitglied dieses Hauses hier auftreten werde und Dinge vorbringen kann, von denen es nicht fest überzeugt ist, daß sie sich wirklich zugetragen haben. (Zuruf rechts.) — Herr Kollege Menzer, möglich, daß Sie etwas anders darüber denken. (Sehr richtig! und Bravo! links.) ...


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