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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 129. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-129

ID: 00018682
201 /648
... Es sind da nur Maßregeln, eben zur Verhütung der Ansteckung. Ja, meine Herren, ich komme noch einmal darauf zurück, ein Reichsgesetz für Deutschland muß vollständig dafür geschaffen werden, um eben den Boden so vorzubereiten, daß die Seuchen nicht lange darauf haften können. Der Herr Staatssekretär hat ja erwähnt, daß die internationale Konferenz zur Abwehr der Cholera in Dresden schon gewesen ist. Ich kenne die Beschlüsse noch nicht, man hat in den Zeitungen noch nichts darüber gelesen. (Widerspruch links.) Es wird das aber wohl Einfluß haben auf die einzelnen Paragraphen. Ich gestehe Ihnen offen, es war eine getäuschte Hoffnung, wie uns Aerzten dieser Entwurf in die Hände gekommen ist. Der zweite Entwurf enthält bedeutende Verbesserungen gegenüber dem ersten. Ich kann nicht darüber urtheilen, ob die Versammlung dahier, ob die Verhandlungen der Ärztekammer und des Vorstandes des deutschen Aerztevereinsbundes am 5. März dahier irgend welchen Einfluß darauf gehabt haben, daß einige Verbesserungen in diese Dinge hereingekommen sind. Wie gesagt, ich verkenne ja nicht die Nothlage, in der die verbündeten Regierungen gewesen sind, um rasch einen derartigen Gesetzentwurf dem Reichstag vorzulegen; aber ich gestehe offen, es ist eine Enttäuschung. Trotzdem sind meine Freunde entschlossen, den Gesetzentwurf einer Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen; und bitte ich das hohe Haus darum. Vizepräsident Graf von Ballestrem: Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Vizepräsident des Königlich preußischen Staatsministeriums, Staatssekretär des Innern Dr. von Boetticher. ...

202 /648
... Meine Herren, das kann man nicht leugnen, daß so, wie das Reichseuchengesetz vorliegt, uns Zweifel ankommen können, ob denn in der Weise bei allen Seuchen gleichmäßig verfahren werden kann; denn es unterliegt keinem Zweifel — und es ist jetzt durch die Forschungen der Wissenschaft ziemlich klargestellt —, daß die Verbreitungsart, also die Ansteckung der Seuchen, auf sehr verschiedenen Wegen erfolgen kann, daß also das Einschreiten gegen die Verbreitung der Seuchen je nach den verschiedenen Seuchen ein sehr verschiedenes sein kann. Dies konnte bei diesem Reichsseuchengesetz, wie es uns vorliegt, nicht einzeln unterschieden werden, weil wir bei verschiedenen Seuchen dann sehr tief eingegriffen hätten in die Berechtigungen der Einzelstaaten — und dieser Eingriff steht uns gesetzlich nicht zu. Meine Herren, die Krone dieses Reichsseuchengesetzes, welches uns vorliegt, ist nun allerdings eine Einrichtung, die in der Vorlage eigentlich nicht in klarer und nach meiner Ansicht richtiger Weise auseinandergesetzt worden ist. Das ist der Reichsgesundheitsrath. Meine Herren, in Betreff dieses Reichsgesundheitsraths und in Betreff der Verbindung mit dem Reichsgesundheitsamt müßten bestimmtere Erklärungen in dem Gesetz stehen; es müßten die Kompetenzen des Reichsgesundheitsraths etwas mehr festgesetzt, möglicherweise etwas mehr erweitert werden. Aus dem Wortlaut des Gesetzes erhellt nicht, daß der Reichsgesundheitsrath auch mit dem Reichsgesundheitsamt eine Möglichkeit hat, initiativ vorzugehen. Man hat bei Abfassung dieser Bestimmungen daran gedacht, wie man bisher die Hilfen für das Reichsgesundheitsamt beschafft hat, und das ist ja auch in der That glücklich gelungen. ...

203 /648
... Aber, meine Herren, hier bei dieser Anzeigepflicht will ich gleich eins anreihen, was nach meiner Meinung außerordentlich wichtig ist, und wovon in dem Gesetz gar keine Rede ist, und das in Bezug auf die Erkenntniß derartiger Krankheiten und deren Gefährlichkeit in Betreff der Ansteckung außerordentlich nöthig ist: das ist die obligatorische Leichenschau. Da könnten die Bundesstaaten in der That Preußen die Pistole auf die Brust setzen, denn in den kleinen Staaten besteht meistens die obligatorische Leichenschau, bei uns in Preußen leider aber noch nicht. Meine Herren, wenn die obligatorische Leichenschau eingeführt ist, dann wird es natürlich sein, daß die Todesursache ermittelt wird und zur polizeilichen Kenntniß kommt, um darnach weiter verfahren zu können. Ist das nicht der Fall, dann kann es in den Orten, wo Aerzte nicht gefragt werden, von denen die Aerzte sehr weit entfernt wohnen, sehr leicht vorkommen, daß jemand an einer Seuche, ich will sagen: an der Cholera, stirbt und einfach auf Bescheinigung des Standesbeamten beerdigt wird, daß ein zweiter, ein dritter stirbt; und sind erst mehrere gestorben, dann wird die Eindämmung der Seuche und ihre Bekämpfung eine weit schwerere. (Sehr richtig! links.) Das allein sollte zur Einführung der obligatorischen Leichenschau führen, die ja in zivilrechtlicher und tausend anderen Beziehungen außerordentlich nothwendig ist. Und es ist merkwürdig, daß Preußen mit der größten Einwohnerzahl den andern Staaten gegenüber sie noch nicht eingeführt hat, während andere Staaten sie längst haben. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 130. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-130

ID: 00018683
204 /648
... 315 können die Schiffe und Kähne in ihrem Kielraum (Bilgeraum, Sumpf) Wasser aus verseuchten Häfen oder Flüssen mit sich führen, welches entweder direkt die Ansteckung vermittelt oder sich bei mangelhafter Dichtigkeit des Fahrzeugs allmälig dem Wasser des Stromes beimischt oder durch Pumpen in den Strom entleert wird und so die in ihm enthaltenen Ansteckungskeime in vorher nicht verseuchtes Wasser aussät. Die Folgen der geschilderten Verhältnisse haben sich bei der diesjährigen Choleraepidemie rasch gezeigt. Es ergab sich bald, daß die meisten Ortschaften, welche von der Seuche heimgesucht wurden, an Wasserstraßen gelegen waren, und daß die Betheiligung der Schifferbevölkerung an den Choleraerkrankungen auffällig groß war. Eine Anzahl von Krankheitsfällen erfolgte auf und an Wasserstraßen, weit entfernt von den bekannten Seuchenherden, Und konnte unter Ausschluß einer Ansteckung durch unmittelbaren Verkehr mit den aus Seuchenorten zugereisten Personen auf das Wasser zurückgeführt werden, dessen Infektion dem Schiffsverkehr zuzuschreiben war. Wenngleich daher der Nachweis von Cholerakeimen im Wasser in Folge der Unvollkommenheit der gegenwärtig bekannten Untersuchungsverfahren nur selten gelingt, und auch in der gegenwärtigen Epidemie nur in zwei Fällen, nämlich im Duisburger Hafen und im Bilgewasser eines Elbschisfes (Schleppdampfer) in Ludwigslust erbracht worden ist, so konnte doch nicht selten schon aus den geschilderten Krankheitsfällen der Schluß gezogen werden, daß das Wasser Ansteckungskeime der Cholera aufgenommen hatte, und es ergab sich daraus die Nothwendigkeit einer besseren Beaufsichtigung des Schifferverkehrs und einer häufigen Desinfektion des Bilgewassers der Fahrzeuge. ...

205 /648
... Oktober in Bendorf auf dem rechten Rheinufer festgestellter choleraverdächtiger Fall ist vielleicht auf Ansteckung in Miesenheim zurückzuführen. Den eingreifenden Maßregeln der Behörden gelang es indessen, die Seuche auch in den oben genannten Orten in der Weise zu beschränken, daß sie bereits Ende Oktober überall erlosch. Die Einschleppung in Miesenheim ist vielleicht durch Erdarbeiter erfolgt, welche in großer Zahl bei einem Eisenbahnbau in der Nachbarschaft beschäftigt wurden und so häufig wechselten, daß ihre polizeiliche Kontrole nicht ausreichend durchgeführt werden konnte. Weiterer Verlauf der Cholera in Rußland. Inzwischen bedrohte die Cholera unmittelbar auch Deutschlands Ost- und Südostgrenzen, indem sie nicht nur in Rußland weitere Fortschritte gemacht hatte, sondern auch nach Galizien und Ungarn eingedrungen war. In Rußland brach die Seuche am 16. August in Kiew aus, wohin sie durch Wallfahrer verschleppt worden war; am 31. August wurden Erkrankungen an echter asiatischer Cholera in Riga festgestellt, und gleichfalls schon in der zweiten Hälfte des August begann die Verseuchung des Gouvernements Lublin, in welchem vom 1. bis 26. September 780 Todesfälle, zum größten Theil aus der Stadt Lublin selbst, amtlich bekannt gegeben wurden. Ende September erschien die Krankheit in Kielce, Siedler und Warschau, Anfang Oktober endlich auch in Radom und Plock unmittelbar an der preußischen Grenze. Von dem Umfang, welchen die Seuche in Rußland angenommen hatte, giebt eine Mittheilung der Charkower Gouvernementszeitung, nach welcher bis zum 27. September während der diesjährigen Epidemie in Rußland bis dahin 195 195 Personen an der Cholera gestorben waren, ein ungefähres Bild. Oesterreich-Ungarn. Am 9. ...

206 /648
... Außerdem war noch mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Ansteckung bei solchen Leuten, welche vor ihrer Einstellung fremde durchseuchte Gebiete berührt hatten, allgemein die Bestimmung getroffen, daß den bei Neueingestellten etwa auftretenden Krankheitserscheinungen 2c. besondere Aufmerksamkeit zugewandt, und für frühzeitige Absonderung der Erkrankten durch Aufnahme in die Lazarethe Sorge getragen werden sollte. Die Abhaltung der bereits vorbereiteten großen Manöver in Baden und Württemberg, sowie am Rheine und in Lothringen unterblieb, da zu denselben außer den Truppen selbst voraussichtlich große Menschenmengen sich zusammengefunden haben würden, welche die Gefahr der Seuchenverschleppung erheblich vergrößert hätten. Gegenwärtiger Stand der Cholera «nd Aussichten für die Zukunft. Gegenwärtig ist die Cholera in Deutschland so gut wie erloschen. Während des Monats November sind nur noch vereinzelte Erkrankungen gemeldet worden. Auch in Frankreich hat nach Mittheilungen in der Sitzung des französischen Gesundheitsraths vom 7. November eine wesentliche Abnahme der Seuche stattgefunden. In Paris, Calais, Havre, Rouen, Treport, Portel, Marseille waren nach jenen Angaben schon seit mehreren Tagen verdächtige Krankheitsfälle nicht mehr gemeldet. Dagegen ereigneten sich noch Cholerafälle in Cherbourg, Lorient, Quimper und in einigen Ortschaften des Departements der unteren Seine. Nach neueren Nachrichten kamen in Dünkirchen in der Zeit vom 12. bis 20. November 13 Erkrankungen mit 6 Todesfällen vor. In Nantes wurden den Schiffen wegen des Auftretens einer äiarrllee 8U8peet6 reine Gesundheitspässe nicht mehr ertheilt. In dem dicht bei Lorient gelegenen Dorfe Locmiquelle ereigneten sich kürzlich 20 Choleraerkrankungen mit 4 Todesfällen an einem Tage. ...

207 /648
... Sofern Schiffe deutscher Herkunft Waaren befördern, welche die Ansteckung verbreiten können, werden sie in Tunesien nur zugelassen, nachdem sie sich durch ein von einem französischen Konsulat beglaubigtes Zeugniß darüber ausgewiesen haben, daß sie sich in einem der Lazarethe Mahon, Astnara oder Marseille einem Desinfektionsverfahren haben unterziehen lassen. Die Einfuhr von Hadern, Lumpen und Bettgegenständen sowie von Knochen ist unbedingt verboten. Amerika. a. Vereinigte Staaten von Amerika. Nach dem Ausbruch der Cholera in Hamburg wurden sämmtliche aus deutschen Häfen in New-Iork ankommenden Schiffe und deren Passagiere für den Fall, daß Cholera an Bord herrschen oder während der Reise an Bord geherrscht haben sollte, einer Quarantäne von mindestens 7 Tagen unterworfen. Der Umstand, daß der am 30. August in New-Iork eingetroffene Dampfer Moravia während der Ueberfahrt 22 Passagiere an Cholera verloren hatte, gab die unmittelbare Veranlassung zu einer Verfügung vom 1. September, wonach kein Schiff aus irgend einem auswärtigen Hafen, welches Einwanderer mit sich führt, in irgend einem Hafen der Vereinigten Staaten zur Landung zugelassen wird, wenn es nicht einer zwanzigtägigen Quarantäne — soweit eine solche nicht durch Gesetz des betreffenden Unionsstaates verboten ist — oder einer Zurückhaltung von längerer Zeitdauer nach Maßgabe entsprechender Anordnungen der Staatsbehörden unterzogen worden ist. Dieser Runderlaß wurde sofort in Kraft gesetzt. Nur bezüglich solcher Schiffe, welche sich zur Zeit der Veröffentlichung desselben bereits auf hoher See befanden, konnten auf Antrag anderweite Bestimmungen getroffen werden. ...

208 /648
... Räucherungen schützen nicht vor Ansteckung! Wasche oft am Tage Deine Hände mit Wasser, Seife und Bürste, insbesondere ehe Du Eßwaaren berührst! Hast Du beschmutzte oder verdächtige Gegenstände angefaßt, so reinige Deine Hände zuvörderst sorgfältig mit einer Lösung von 55 Gramm (etwa 4 Eßlöffel) wasserklarer, verflüssigter Karbolsäure in einem Liter Wasser (5prozentige Karbolsäurelösung) und wasche sie dann mit Seife und reinem Wasser nach! In Choleragegenden bade Dich nicht in Flüssen oder Teichen! Benutze einen öffentlichen Abtritt nur im Nothfalle. Die Sitzbretter von Abtritten, welche fremden Personen zugänglich sind, sollten täglich mit Seifenwasser gescheuert werden. Nimm hierzu 1 Pfund Schmierseife auf ...

209 /648
... Alle Personen, welche mit Cholerakranken in Berührung kommen, müssen bis nach stattgehabter vorschriftsmäßiger Reinigung ihrer Hände unbedingt vermeiden, die letzteren mit ihrem Gesicht in Berührung zu bringen, da durch direkte Zuführung des Krankheitsstoffes durch den Mund in den Körper eine Ansteckung erfolgen kann. Es ist deshalb auch streng zu vermeiden, während oder nach dem Umgänge mit Kranken vor erfolgter Desinfektion zu rauchen oder Speisen und Getränke zu sich zu nehmen. 13.1 Eine besondere Sorgfalt ist der Erhaltung peinlicher Sauberkeit in allen Bedürfnißanstalten, Abtritten und Pissoirs auf den Stationen zuzuwenden; die Desinfektion derselben hat nach Maßgabe der Anweisung, Anlage II, täglich und zwar mit Kalkmilch (siehe Anlage II unter I. 1) zu erfolgen. Die Sitzbretter der Aborte sind durch Abwaschung mit einer Lösung von Kaliseise (siehe I. 3 der Anweisung, Anlage II) mindestens täglich zu reinigen. Die Fußböden oder Aborte sind, soweit sie diese Behandlung vertragen, durch wiederholtes Uebergießen mit Kalkmilch gehörig zu desinfiziren. Auch ist der Boden zwischen Gleisen, wenn er auf den Stationen in Folge Benutzung der in den Zügen befindlichen Bedürfnißanstalten verunreinigt wird, durch wiederholtes Uebergießen mit Kalkmilch alsbald gehörig zu desinfiziren. 14.1 Eine Beschränkung des Eisenbahngepäck- und Güterverkehrs wird, abgesehen von den bezüglich einzelner Gegenstände ergangenen Einfuhrverboten, nicht anempfohlen. Eine Desinfektion von Gepäck und Gütern ist nicht vorzunehmen, wenn sie nicht in einzelnen Fällen (bei Zollüber*) Siehe Seite 367. gangsstellen, für Auswanderergepäck) besonders vorgeschrieben ist. ...

210 /648
... Die Zugbeamten haben sich mit den über die Desinfektion erlassenen Vorschriften genau bekannt zu machen, damit sie sich, wenn sie oder ihre Kleider mit Ausleerungen Erkrankter in Berührung gekommen sind, vor Ansteckung schützen können; auch sind Reisende, welche mit Ausleerungen Erkrankter in Berührung gekommen sind, auf die Nothwendigkeit der Desinfektion aufmerksam zu machen. Die Desinfektionsvorschriften sind den Stationen in einer besonderen Anweisung mitgetheilt; die Angaben über die Desinfektion von Händen und sonstigen Körpertheilen, Wäsche und Kleidungsstücken finden sich unter II Nr. 2 und 3 der Anweisung. Die Desinfektion ist der Regel nach auf der nächsten Station zu bewirken; damit sie jedoch auch während der Fahrt bei Zügen, welche längere Strecken ohne Aufenthalt durchfahren, erfolgen kann, werden die Zugführer solcher Züge mit einem entsprechenden Vorrath von Chlorkalk und Kaliseife ausgerüstet. Denkschrift über die Choleraepidrmie 1892. Anlage IO. Auszüge aus. Gutachten der Cholerakommission betreffend Verschleppung der Cholera durch Waaren. n. Vom LS. September I8S2. Die Cholera ist . nach den bisherigen Erfahrungen noch nie durch andere Waaren als diejenigen verbreitet worden, deren Einfuhr aus verseuchten Gebieten schon jetzt regierungsseitig verboten ist. Die gleichen Erfahrungen machen wir auch gegenwärtig wieder, denn seit dem Bestehen der Epidemie in Hamburg sind von dort zahlreiche Waaren nach vielen Orten verschickt worden, ohne daß jemals von einer Ansteckung durch solche Kolli etwas bekannt geworden wäre. In Anbetracht dieser Verhältnisse liegt kein Grund zu der jetzt vielfach verbreiteten Besorgniß einer Verschleppung von Cholera durch Waaren vor. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 131. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-131

ID: 00018684
211 /648
... Bei Fleckfieber gilt es hauptsächlich denjenigen Theil der Bevölkerung zu schützen, welcher vorzugsweise der Ansteckung ausgesetzt ist, nämlich die in ungünstigen wirthschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnissen lebenden Bewohner enger Räume, die Insassen von Herbergen, Asylen und dergleichen. Daneben ist einer Verbreitung der Seuche durch das Krankenpflegepersonal vorzubeugen und die erfahrungsgemäß häufige Verschleppung von Ort zu Ort durch umherziehende Personen zu verhüten. Gegen eine Weiterverbreitung der Pocken werden im Hinblick auf die durch das Jmpfgesetz verringerte Empfänglichkeit der Bevölkerung für die Ansteckung allgemeine Schutzmaßregeln nur in den der Einschleppung aus dem Auslande ausgesetzten Grenzbezirken in Frage kommen, im Binnenlande dagegen wird es sich hauptsächlich darum handeln, beim Auftreten vereinzelter Pockenfälle eine möglichst schnelle und strenge Absonderung der Kranken eintreten zu lassen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich absichtlich darauf, nur die Zulässigkeit der in den weiter folgenden Bestimmungen bezeichneten Maßnahmen auszusprechen. Wann die Nothwendigkeit vorliegt, zu den einzelnen Maßnahmen überzugehen, wird in der Regel nur aus der Lage des Einzelfalles sich ergeben. Um voreiligen und unnöthigen Maßregeln vorzubeugen, sollen in den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths leitende Grundsätze aufgestellt werden, nach denen die Polizeibehörden und beamteten Aerzte zu handeln haben. Daraus, daß die Vollmacht zu Absperrungs- und Aüfsichtsmaßregeln im Gesetzentwürfe als eine polizeiliche bezeichnet worden ist, ergiebt sich, daß die Maßregeln nur von Polizeibehörden ausgehen dürfen, und zwar dort, wo im Gesetze oder den hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften die Mitwirkung des beamteten Arztes vorgesehen ist, nicht ohne daß mit Letzterem vorher ins Benehmen getreten worden ist. ...

212 /648
... Das Uebel der Prostitution würde dadurch in bestimmte Grenzen eingeengt, der Anstand auf der Straße gefördert, die Gefahr der sittlichen Ansteckung herabgemindert. Dies wurde indessen von einem großen Theil der Kommissionsmitglieder durchaus bestritten. Das *) Die Frage, ob Vordelle in Deutschland gesetzlich zulässig, war nicht unstreitig. Die hierüber von den deutschen Universitäten erstatteten Gutachten sind widersprechend ausgefallen. Das Reichsgericht hat die Zulässigkeit in wiederholten Entscheidungen verneint. Vergl. z. V. die oben schon citirte Entsch. des Reichsgerichts vom 29. Jan. 1880, Entsch. Bd. 1 S. 88, Rechtsprechung Bd. I S. 291, ebenso S. 402 (Erk. vom 28. Febr. 1880). Vergl. auch Olshausen, Kommentar Anm. 12 zu tz. 180 Str.--G.-B., und die dortigen Literaturnachweise. 117* ...

213 /648
... Hat in Folge des Beischlafes eine Ansteckung stattgefunden, so ist auf Gefängniß nicht unter einem Monat zu erkennen. Der Absatz 2 des neuen Antrages beruht auf einer Anregung anderer Kommissionsmitglieder. Begründend führten die Antragsteller etwa Folgendes aus. Es sei nicht zu leugnen, daß die Uebertragung von Geschlechtskrankheiten als vorsätzliche oder als fahrlässige Körperverletzung strafbar sein könne. Soweit die Uebertragung vorsätzlich, wenn auch bloß mit dem sogenannten dolus 6V6iiin»Iis erfolge, liege vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der M 223—226 und 228 St.-G.-B. vor; soweit die Uebertragung nur aus Fahrlässigkeit erfolge, liege leichte Körperverletzung im Sinne des Z. 230 St.-G.-B. vor. Nach dem gegenwärtigen Antrage (in seiner veränderten Fassung) komme es aber darauf nicht an, ob eine Uebertragung der Geschlechtskrankheit und damit eine Körperverletzung wirklich erfolgt sei, es genüge vielmehr zum Thatbestände die Feststellung, daß Jemand, obwohl er weiß, daß er geschlechtskrank ist, den Beischlaf ausübt. Auch solle es — abweichend von den Bestimmungen für die leichte, vorsätzliche und für die fahrlässige Körperverletzung — in der Regel eines besonderen Antrages zur Strafverfolgung nicht bedürfen, was sich durch die Gemeingefährlichkeit der Handlung rechtfertige. Der Vorschlag ziele auf eine Verminderung der geschlechtlichen Krankheiten hin. Werde er Gesetz, so sei zu erwarten, daß schon das Vorhandensein einer derartigen Bestimmung günstig wirken werde, indem dann Viele aus Furcht vor Strafe und namentlich vor den sehr unangenehmen strafgerichtlichen Nachforschungen und Untersuchungen der in Rede stehenden Strafthat sich enthalten würden. ...
... 13 — werde als Strafe für die Ansteckung einer anderen Person durch den Beischlaf dem Thäter Strafarbeit oder Gefängniß bis zu zwei Jahren angedroht.*) Der frühere Entwurf dieses Gesetzes habe in derselben Weise, wie der jetzt vorgeschlagene §. 327», schon die Beischlafsvollziehung eines geschlechtlich Erkrankten an sich — ohne Rücksicht auf den etwa eintretenden schädlichen Erfolg — mit Strafe bedroht. In der Schweiz enthalte das Strafgesetz des Kantons Schaffhausen in tz 185 folgende Strafandrohung: „Wer, mit der Lustseuche behaftet, im Bewußtsein dieses Zustandes den Beischlaf ausübt, soll mit Gefängniß ersten Grades bis auf 3 Monate bestraft werden.**) Eine Strafschärfung sei außerdem noch in §. 184 a. a. O. gegen Prostituirte vorgesehen, welche, obwohl venerisch erkrankt, der gewerbsmäßigen Unzucht nachgehen. *) Vgl. (in der Reichtagsbibliothek) Ooäs ksoul 6s Jinlaiilts, traäuit cts loiiKiriui 81166018 pae luiäovie keanedot, ^ane/, 1890. **) Vgl. Stoos: Die schweizerischen Strafgesetzbücher, Basel und Genf 1890, S. 453 (in der Bibliothek des Reichstages). ...

214 /648
... Der Charakter der in Rede stehenden Krankheiten bringt es ferner mit sich, daß die Feststellung, von welcher der betheiligten Personen die Ansteckung ausgegangen ist, dem Richter oft unüberwindlicheSchwierigkeiten bereiten wird. Die ersten deutlichen Zeichen der Syphilis treten nicht sofort, sondern erst nach Wochen zu Tage, es wird sich also meist darum handeln, nachträglich festzustellen, ob die angeschuldigte Person vor mehreren Wochen in ansteckungsfähigem Zustande und dieses Zustandes sich bewußt gewesen sei. Wenn z. B. eine mit einer venerischen Krankheit behaftete weibliche Person anzeigt, sie sei vor 8 Tagen von einer bestimmten männlichen Person angesteckt, die letztere dagegen behauptet, vorher gesund gewesen und durch die Denunziantin angesteckt worden zu sein, so wird es dem Richter und dem ärztlichen Sachverständigen nur ausnahmsweise gelingen, die Wahrheit zu ermitteln, da solche Krankheiten vor anderen Zeugen, als den zur Verschwiegenheit verpflichteten Aerzten in der Regel verheimlicht werden. Gehässige Angebereien seitens der Prostituirten und ihres Anhangs sowie Erpressungsversuche würden die bedenkliche Folge einer dem Antrage entsprechenden Gesetzesvorschrift sein und viele peinliche Untersuchungen gegen unberechtigter Weise angeschuldigte Personen veranlassen. So sympathisch daher jedem Vertreter der öffentlichen Gesundheitspflege die Tendenz des Antrages sein muß, begegnet doch gerade vom ärztlichen Standpunkte aus die Durchführbarkeit einer derartigen Gesetzesvorschrift schwerwiegenden Bedenken. all Nr. 173. Anlage 7. Erklärung des Herrn Staatssekretärs des Reichs - Justizamts Hanauer zu dem Kommissions-Anträge, betreffend die regelmäßige Art der Strafvollstreckung. Die Vorschriften des St.-G.-B. ...

215 /648
... 45 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: Die Impfung von der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbeständen kann unter bestimmten, von der Landesgesetzgebung festzustellenden Bedingungen polizeilich angeordnet werden. Artikel 8. Der Z. 66 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. Wer den im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln GZ. 19 bis 28, 38, 44 a, 51), sowie den auf Grund des H. 45 Absatz 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. Artikel 9. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung obiger Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 23. Juni 1880 mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Urkundlich ec. Gegeben ec. KegrKnduttg. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Abänderungen und Ergänzungen des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 bezwecken, den gesetzlichen Rahmen zu erweitern, innerhalb dessen veterinärpolizeiliche Maßregeln zur Unterdrückung von Viehseuchen getroffen werden dürfen, - da die nach diesem Gesetze zulässigen Maßregeln erfahrungsmäßig nicht ausreichen, um die Maul- und Klauenseuche zu tilgen und die Lungenseuche des Rindviehes auch in alten Herden der Krankheit ohne Aufwendung unverhältnißmäßig hoher Kosten auszurotten. Die vorgeschlagenen Aenderungen des Gesetzes sollen den Bundesrath in den Stand setzen, auf Grund der ihm gemäß §. 30 obliegenden Verpflichtung die Anwendung wirksamer Schutzmaßregeln allgemein vorzuschreiben, und den Polizeibehörden der einzelnen Bundesstaaten Raum gewähren, unter den zugelassenen Mitteln zur Bekämpfung der Seuchen die für den besonderen Fall geeignetsten auszuwählen. ...

216 /648
... Nach dem Entwurf sind daher diese Stätten der Ansteckung an geeigneter Stelle eingeschaltet. Was die Gastställe betrifft, so werden die Polizeibehörden sich in der Regel daraus beschränken können, der thierärztlichen Aufsicht nur diejenigen zu unterstellen, in denen Wiederkäuer und Schweine für dm Handel, für Märkte und Thierschauen oder aus ähnlichen Veranlassungen eingestellt zu werden pflegen. In Zeiten der Rotzgefahr würden jedoch in den bedrohten Orten auch solche Ställe zu beaufsichtigen sein, in denen in der Regel nur Pferde eingestellt werden. Zu Artikel 2. Im §. 18 des Gesetzes empfiehlt sich die Streichung der Einschaltung „(§. 14) hinter den Anfangsworten „Im Falle der Seuchengefahr, weil der Hinweis auf den von der Feststellung eines Seuchenausbruches durch den beamteten Thierarzt handelnden §. 14 die Auslegung zuläßt, daß die in den 19 bis 29 des Gesetzes aufgeführten Schutzmaßregeln erst angewendet werden dürfen, wenn in dem Bezirk, für welchen Schutzmaßregeln angeordnet werden sollen, bereits ein Seuchenfall oder der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs von einem beamteten Thierarzt festgestellt worden ist. Es ist aber häufig unerläßlich, Schutzmaßregeln für einen inländischen Bezirk schon dann anzuordnen, wenn das Auftreten der Seuche im benachbarten Auslande oder in einem entfernteren inländischen Bezirk bekannt wird. Die Beseitigung des Hinweises auf den §. 14 im Entwurf soll der die freie Bewegung der Veterinärpolizei beschränkenden Auslegung des §. 18 begegnen. Zu Artikel 3. Im §. 19 des Gesetzes ist als Mittel zur Bekämpfung von Seuchen — die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten und der verdächtigen Thiere aufgeführt. ...
... 1 des Gesetzes weder als „der Seuche noch als „der Ansteckung verdächtig gelten können, keine Anwendung finden, während doch beim Herrschen einer leicht übertragbaren Viehseuche, wie der Maul- und Klauenseuche, es für die Veterinärpolizei von großer Wichtigkeit ist, unter Umständen die polizeiliche Beobachtung von Viehbeständen, welche für die Seuche empfänglich sind, auch dann anordnen zu dürfen, wenn noch keine Thatsachen bekannt geworden sind, die die Vermuthung der bereits erfolgten Ansteckung dieser Thiere zu begründen geeignet sind. Wenn z. B. aus einer Gegend, in welcher die Seuche notorisch herrscht, Viehtransporte aus einem Markte ankommen, so sind nach den gemachten Erfahrungen in derRegel einzelne Thiere dieser Transporte schon in ihrer Heimath angesteckt worden und befinden sich, sofern sie äußerlich noch gesund erscheinen, in dem Stadium der Inkubation. Es ist daher dringend geboten, in solchen und ähnlichen Fällen die aus verdächtigen Gegenden kommenden Viehtransporte, sowie das mit ihnen muthmaßlich in Berührung gekommene Vieh der Absonderung und Beobachtung zu unterwerfen, bis die Inkubationszeit, welche bei der Maul- und Klauenseuche drei bis sieben Tage zu währen pflegt, abgelaufen ist. Anderenfalls würde durch die Zulassung des Weitertransports der Thiere und der Berührung derselben mit anderen Viehbeständen der weitesten Verschleppung der Seuche Thür und Thor geöffnet werden. Es erschien daher die Aufnahme einer Einschaltung in dem §. 19 erforderlich, welche es zuläßt, das Mittel der Absonderung, Bewachung oder polizeilichen Beobachtung unter Umständen auch auf alle der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere anzuwenden. Im dritten Absatz des §. ...

217 /648
... Dieselbe bezweckt, den Verlauf der Seuche in einem befallenen Viehstande durch künstliche Ansteckung der gesunden Thiere abzukürzen. Dies Verfahren wird allgemein als „Impfung bezeichnet und ist diese Bezeichnung daher auch in dem Entwurf beibehalten, obwohl im wissenschaftlichen Sinne eine Impfung die Jmmuuisirung von Thieren gegen eine Krankheit beabsichtigt, während hier gerade die Übertragung der Krankheit auf gesunde Thiere bezweckt wird. Die Ansichten über die Nützlichkeit der Impfung gehen weit auseinander. Von den Gegnern der Impfung wird hervorgehoben, daß erfahrungsmäßig nicht alle Thiere eines von der Seuche befallenen Bestandes zu erkranken pflegen und daß daher eine künstliche Ansteckung gesunder Thiere zur zeitweisen Verminderung des Nutzwerthes auch derjenigen Thiere führen muß, welche sonst von der Seuche verschont geblieben wären. Dagegen berufen sich die Anhänger der Impfung auf die unbestreitbare Erfahrung, daß in der Regel doch der größte Theil eines befallenen Viehbestandes nach und nach von der Seuche ergriffen wird, daß die Größe des Schadens mit der längeren Dauer der Seuche erheblich wächst und daß es deshalb für die betroffenen Viehbesitzer von großem Nutzen ist, wenn sie durch Anwendung der Impfung den Verlauf der Seuche in ihren Viehbeständen abkürzen können. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 133. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-133

ID: 00018686
218 /648
... Was die Impfung bei der Ansteckung mit Lungenseuche betrifft, so möchte ich doch den Herrn Vorredner darauf aufmerksam machen, daß die Erfahrungen, die man gerade in der Provinz Sachsen, diesem Heerde der Lungenseuche, —- es ist eigentlich doch der wichtigste Heerd — gemacht hat, keineswegs (D) seinen Befürchtungen entsprechen. Im Gegentheil glaubt man gerade an dieser Stelle, wo man an dieser Frage bedeutend interessirt ist, daß die Impfung einen wesentlichen Fortschritt bilden würde. Dem Wunsch des Herrn Vorredners, die Vorlage an eine Kommission zu verweisen, schließe ich mich an. Ich möchte nur noch einen Punkt bei dieser Gelegenheit erwähnen, der allerdings nur in einem gewissen losen Zusammenhang damit steht, der mir aber doch nicht unwesentlich zu sein scheint. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes ist in hohem Grade davon abhängig, daß wir tüchtige, gut ausgebildete Thierärzte haben. Die wissenschaftliche Thiermedizin hat in den letzten Jahren außerordentliche Fortschritte gemacht, und die Anforderungen, die man an die Thierärzte stellt, sind in dem Maße auch erheblich gestiegen. Um so mehr hat es mich gewundert, daß man, wie ich höre, damit umgeht, das Maß von Vorbildung für diejenigen, die den Beruf der Thierärzte ergreifen wollen, herabzusetzen, (sehr richtig!) während umgekehrt, meiner Meinung nach, es wünschenswertst sein würde, gerade das Maß von Vorbildung zu erhöhen, mindestens bei diesem Stand zu belassen. Ich sehe auch keinen einzigen Grund ein, der in der Sache läge, der diesen meinen Wünschen entgegenstünde. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 135. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-135

ID: 00018717
219 /648
... Wenn ich also prinzipaliter um Annahme des Kommissionsbeschlusses bitten muß, so möchte ich meine persönliche Stellungnahme dahin präzisiren, daß es vielleicht richtiger ist, den ersten Absatz des Z 44a zu streichen und es bei dem bisherigen Zustande zu belassen, nach welchem ja theilweise die freiwillige Anstellung thatsächlich geübt wird, wie das in Norddeutschland allgemein der Fall ist; in anderen Gegenden Deutschlands findet das weniger statt, und gerade von dort ist ja eine gewisse Opposition gegen diese Bestimmung, die künstliche Ansteckung oder Impfung fakultativ in das Gesetz hineinzubringen, ausgegangen. Wollte man die Bedenken, die gegen diese Vorschrift in Theilen Deutschlands obwalten, entkräften, so lag es ja auf der Hand, daß, wie es von der Kommission geschehen ist, eine Entschädigung für den Fall vorgesehen wurde, daß Thiere in Folge der Impfung eingingen. Wenn dies auch verhältnißmäßig selten eintreten würde, so lag ja in der Gewährung der Entschädigung an und für sich ein gewisser Ausgleich. Meine persönliche Ansicht geht dahin, dem Antrage Brunck und Genossen, den ersten Absatz des Z 44a zu streichen, zuzustimmen. Vizepräsident Freiherr von Vuol-Berenberg: Meine Herren, wir kommen zur Abstimmung. Ich schlage Ihnen vor, getrennt abzustimmen, und zwar zunächst über den Absatz 1 dahin, ob der Absatz 1, entgegengesetzt dem Antrage Brunck, aufrecht erhalten werden soll, sodann abzustimmen über den Absatz 2, indem ich die Aufforderung an die Herren richten werde, daß diejenigen sich (v) erheben, welche den Wortlaut des Absatzes 2 durch den Antrag Brunck ersetzen wollen, — und dann erst über den Absatz 3. ...

220 /648
... die Ansteckung übertragen können. Aber wenn das, was im Punkt o der Resolution gewünscht ist, zur allgemeinen Durchführung kommt, so glaube ich, daß doch eine gewisse Garantie gegeben ist gegen die Weiterverbreitung der Seuchen, namentlich der Maul- und Klauenseuche durch Vieh, welches aus dem Aus-278 ...


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