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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 135. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-135

ID: 00018717
221 /648
... Ich erinnere mich auch, daß bei uns Klage geführt wurde, daß das Vieh auf dem Eisenbahntransport erst Ansteckung gefunden hätte, daß die Waggons nicht genügend desinfizirt wären rc. Ich bin selbst amtlich aus Süddeutschland angefragt worden zu einer Zeit, wo in meinem Kreise keine Maul- und Klauenseuche bestand: ist in Ihrem Kreise Maul- und Klauenseuche? Das Vieh ist erkrankt bei seiner Ankunft resp. ist krank vorgefunden. Es war keine Maulund Klauenseuche im Kreise, das Vieh konnte also die Seuche nur auf dem Transport bekommen haben. Aber, wie gesagt, in der neusten Zeit geben sich die Viehtransporteure, die großen Händler die größte Mühe, auch die Desinfektion der Waggons durch zuverlässige Personen beaufsichtigen zu lassen, sodaß sie die Gefahr nicht lausen; und darin liegt meiner Meinung nach die beste Garantie dafür, daß in der That die Desinfektion jetzt regelmäßig und ordentlich vorgenommen wird. Ich möchte aber dringend bitten, die Resolution anzunehmen; denn in der Verschärfung der Grenzsperre sehe ich in der That den größten Schutz gegen eine solche Verbreitung der Maul- und Klauenseuche, wie wir sie in den letzten Jahren in Deutschland erlebt haben. Präsident: Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich preußische Staatsminister und Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, von Heyden. Bevollmächtigter zum Bundesrath für das Königreich Preußen, Staatsminister und Minister sür Landwirthschaft, Domänen und Forsten, von Heyden: Meine Herren, ich will die Diskussion über die Resolution nicht zu sehr verlängern, aber die letzten Worte des Herrn von Kardorff nöthigen mich doch zu einigen Bemerkungen. ...

222 /648
... Die Ansteckung bei Maul- und Klauenseuche, wenn wir die Krankheit einmal im Lande haben, ist so leicht, daß ein Viehbesitzer unmöglich die Seuche von seinen Ställen fernhalten kann. Dies ist rein unmöglich; deshalb geht auch der Wunsch der Landwirthe einstimmig dahin, daß die Reichsregierung alles aufbieten möge, um zu verhindern, daß diese Krankheiten ins Land eingeschleppt werden. Herr Dr. Müller (Sagan) hat dann auch davon gesprochen, daß wir nicht nur die Interessen der Produzenten, sondern auch der Konsumenten wahren müssen. Ja, meine Herren, ich glaube, wir wahren die Interessen beider, wenn wir den einheimischen Viehstand vor solchen Seuchen schützen. Wir haben im letzten Jahr ein außerordentlich futterarmes Jahr gehabt, und in Folge dessen ist mancher Landwirth gezwungen gewesen, seinen Viehstand zu reduziren. Damals sind die Vieh- und Fleischpreise außerordentlich niedrig gestanden; aber was haben wir heute? Heute ist das Vieh sehr reduzirt, und die Vieh- und Fleischpreise sind so hoch, daß mancher Mann, der nicht sehr bemittelt ist, nicht mehr im Stande ist, für sich und seine Familie Fleisch zu kaufen. Die niederen Fleischpreise im Herbst muß der Konsument jetzt büßen. Und das trifft auch da zu, wenn unser Viehstand durch Seuchen reduzirt wird. Wenn wir also unseren einheimischen Viehstand schützen, so ist dies im Interesse nicht nur der Produzenten, sondern auch der Konsumenten. Ich bitte Sie daher, die Resolution, die wir Ihnen vorschlagen, anzunehmen. (Bravo!) Präsident: Zum Worte ist niemand weiter gemeldet; ich schließe die Diskussion über die Resolutionen und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 136. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-136

ID: 00018719
223 /648
... 45 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: Die Impfung von der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbeständen kann unter bestimmten, von der Landesgesetzgebung festzustellenden Bedingungen polizeilich angeordnet werden. Artikel 8. Der §. 66 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. Wer den im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln GH. 19 bis 28, 38, 44 a, 51), sowie den auf Grund des §. 45 Absatz 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. Artikel 9. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung obiger Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 23. Juni 1880 mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Urkundlich rc. Gegeben rc. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Abänderungen und Ergänzungen des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 bezwecken, den gesetzlichen Rahmen zu erweitern, innerhalb dessen veterinärpolizeiliche Maßregeln zur Unterdrückung von Viehseuchen getroffen werden dürfen, da die nach diesem Gesetze zulässigen Maßregeln erfahrungsmäßig nicht ausreichen, um die Maul- und Klauenseuche zu ülgen und die Lungenseuche des Rindviehes auch in alten Herden der Krankheit ohne Aufwendung unverhältnißmäßig hoher Kosten auszurotten. Die vorgeschlagenen Aenderungen des Gesetzes sollen den Bundesrath in den Stand setzen, auf Grund der ihm gemäß ß. 30 obliegenden Verpflichtung die Anwendung wirksamer Schutzmaßregeln allgemein vorzuschreiben, und den Polizeibehörden der einzelnen Bundesstaaten Raum gewähren, unter den zugelassenen Mitteln zur Bekämpfung der Seuchen die für den besonderen Fall geeignetsten auszuwählen. ...

224 /648
... Nach dem Entwurf sind daher diese Stätten der Ansteckung an geeigneter Stelle eingeschaltet. Was die Gastställe betrifft, so werden die Polizeibehörden sich in der Regel darauf beschränken können, der thierärztlichen Aufsicht nur diejenigen zu unterstellen, in denen Wiederkäuer und Schweine für den Handel, für Märkte und Thierschauen oder aus ähnlichen Veranlassungen eingestellt zu werden pflegen. In Zeiten der Rotzgefahr würden jedoch in den bedrohten Orten auch solche Ställe zu beaufsichtigen sein, in denen in der Regel nur Pferde eingestellt werden. Zu Artikel 2. Im §. 18 des Gesetzes empfiehlt sich die Streichung der Einschaltung „(§. 14) hinter den Anfangsworten „Im Falle der Seuchengefahr, weil der Hinweis auf den von der Feststellung eines Seuchenausbruches durch den beamteten Thierarzt handelnden §. 14 die Auslegung zuläßt, daß die in den M. 19 bis 29 des Gesetzes aufgeführten Schutzmaßregeln erst angewendet werden dürfen, wenn in dem Bezirk, für welchen Schutzmaßregeln angeordnet werden sollen, bereits ein Seuchenfall oder der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs von einem beamteten Thierarzt festgestellt worden ist. Es ist aber häufig unerläßlich, Schutzmaßregeln für einen inländischen Bezirk schon dann anzuordnen, wenn das Auftreten der Seuche im benachbarten Auslande oder in einem ...

225 /648
... 1 des Gesetzes weder als „der Seuche noch als „der Ansteckung verdächtig gelten können, keine Anwendung finden, während doch beim Herrschen einer leicht übertragbaren Viehseuche, wie der Maul- und Klauenseuche, es für die Veterinärpolizei von großer Wichtigkeit ist, unter Umständen die polizeiliche Beobachtung von Viehbeständen, welche für die Seuche empfänglich sind, auch dann anordnen zu dürfen, wenn noch keine Thatsachen bekannt geworden sind, die die Vermuthung der bereits erfolgten Ansteckung dieser Thiere zu begründen geeignet sind. Wenn z. B. aus einer Gegend, in welcher die Seuche notorisch herrscht, Viehtransporte auf einem Markte ankommen, so sind nach den gemachten Erfahrungen in der Regel einzelne Thiere dieser Transporte schon in ihrer Heimath angesteckt worden und befinden sich, sofern sie äußerlich noch gesund erscheinen, in dem Stadium der Inkubation. Es ist daher dringend geboten, in solchen und ähnlichen Fällen die aus verdächtigen Gegenden kommenden Viehtransporte, sowie das mit ihnen muthmaßlich in Berührung gekommene Vieh der Absonderung und Beobachtung zu unterwerfen, bis die Inkubationszeit, welche bei der Maul- und Klauenseuche drei bis sieben Tage zu währen pflegt, abgelaufen ist. Anderenfalls würden durch die Zulassung des Weitertransports der Thiere und der Berührung derselben mit anderen Viehbeständen der weitesten Verschleppung der Seuche Thür und Thor geöffnet werden. Es erschien daher die Aufnahme einer Einschaltung in dem §. 19 erforderlich, welche es zuläßt, das Mittel der Absonderung, Bewachung oder polizeilichen Beobachtung unter Umständen auch auf alle der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere anzuwenden. Im dritten Absatz des §. ...

226 /648
... Dieselbe bezweckt, den Verlauf der Seuche in einem befallenen Viehstande durch künstliche Ansteckung der gesunden Thiere abzukürzen. Dies Verfahren wird allgemein als „Impfung bezeichnet und ist diese Bezeichnung daher auch in dem Entwurf beibehalten, obwohl im wissenschaftlichen Sinne eine Impfung die Jmmunisirung von Thieren gegen eine Krankheit beabsichtigt, während hier gerade die Uebertragung der Krankheit auf gesunde Thiere bezweckt wird. Die Ansichten über die Nützlichkeit der Impfung gehen weit auseinander. Von den Gegnern der Impfung wird hervorgehoben, daß erfahrungsmäßig nicht alle Thiere eines von der Seuche befallenen Bestandes zu erkranken pflegen und daß daher eine künstliche Ansteckung gesunder Thiere zur zeitweisen Verminderung des Nutzwerthes auch derjenigen Thiere führen muß, welche sonst von der Seuche verschont geblieben wären. Dagegen berufen sich die Anhänger der Impfung auf die unbestreitbare Erfahrung, daß in der Regel doch der größte Theil eines befallenen Viehbestandes nach und nach von der Seuche ergriffen wird, daß die Größe des Schadens mit der längeren Dauer der Seuche erheblich wächst und daß es deshalb für die betroffenen Viehbesitzer von großem Nutzen ist, wenn sie durch Anwendung der Impfung den Verlauf der Seuche in ihren Viehbeständen abkürzen können. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 137. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-137

ID: 00018722
227 /648
... Bei Fleckfieber gilt es hauptsächlich denjenigen Theil der Bevölkerung zu schützen, welcher vorzugsweise der Ansteckung ausgesetzt ist, nämlich die in ungünstigen wirthschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnissen lebenden Bewohner enger Räume, die Insassen von Herbergen, Asylen und dergleichen. Daneben ist einer Verbreitung der Seuche durch das Krankenpflegepersonal vorzubeugen,und die erfahrungsgemäß häufige Verschleppung von Ort zu Ort durch umherziehende Personen zu verhüten. Gegen eine Weiterverbreitung der Pocken werden im Hinblick auf die durch das Jmpfgesetz verringerte Empfänglichkeit der Bevölkerung für die Ansteckung allgemeine Schutzmaßregeln nur in den der Einschleppung aus dem Auslande ausgesetzten Grenzbezirken in Frage kommen, im Binnenlande dagegen wird es sich hauptsächlich darum handeln, beim Auftreten vereinzelter Pockenfälle eine möglichst schnelle und strenge Absonderung der Kranken eintreten zu lassen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich absichtlich darauf, nur die Zulässigkeit der in den weiter folgenden Bestimmungen bezeichneten Maßnahmen auszusprechen. Wann die Nothwendigkeit vorliegt, zu den einzelnen Maßnahmen überzugehen, wird in der Regel nur aus der Lage des Einzelfalles sich ergeben. Um voreiligen und unnöthigenMaßregeln vorzubeugen, sollen in den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths leitende Grundsätze aufgestellt werden, nach denen die Polizeibehörden und beamteten Aerzte zu handeln haben:1 Daraus, daß die Vollmacht zu Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln im Gesetzentwürfe als eine polizeiliche bezeichnet worden ist, ergiebt sich, daß die Maßregeln nur von Polizeibehörden ausgehen dürfen und zwar dort, wo im Gesetze oder den hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften die Mitwirkung des beamteten Arztes vorgesehen ist, nicht ohne daß mit Letzterem vorher ins Benehmen getreten worden ist. 8- 10. ...

228 /648
... Personen, welche an den Blattern erkranken, sowie diejenigen, welche zu deren Pflege dienen, haben sich so lange abgesondert zu halten, bis der Kantonalarzt die Gefahr der Ansteckung für beseitigt erklärt hat und Kleider, Wäsche . . . desinsizirt worden sind. Derselben Absonderung müssen sich alle Personen, welche sich mit dem Kranken in demselben Hause bezw. derselben Wohnung befinden, unterwerfen, wenn sie nicht den Nachweis liefern, daß sie im Laufe der letzten 10 Jahre geimpft oder wiedergeimpft worden sind?) Kennzeichnung des Aufenthaltsorts von ansteckenden Kranken. (Gesetzentwurf §. 12 Absatz 4.) Eine öffentliche Bekanntmachung der einzelnen Häuser, in welchen sich an ansteckenden Krankheiten leidende Personen befinden, ist zulässig in Württemberg bei Cholera^) und Pocken?) Durch eine Warnungstafel können die Häuser oder wenigstens die Wohnungen, in denen sich ansteckende Kranke befinden, kenntlich gemacht werden in Preußen bei Cholera?) Typhus?) bösartiger Ruhr?) Pocken?) besonders bösartigen Masern, Scharlach und Röcheln?) Diphtherie?) Milzbrand?) Württemberg bei Cholera) und Pocken?) Baden bei Blattern,) Typhus,) Cholera) und bei besonders gefährlichem Auftreten von Scharlach oder Diphtherie;) Mecklenburg-Schwerin und Strelitz bei Pocken,) Cholera) und Diphtherie;) Elsaß-Lothringen bei Blattern.) Beschränkung des Gewerbebetriebes. (Gesetzentwurf §. 13.) Preußen. Während des Vorhandenseins lebensgefährlicher ansteckender Epidemien an einem Orte haben die Polizei-22) Schw. Bekanntmachung vom 25. August 1886 (Regierungsbl. S. 375). 29) Bekanntmachung des Senats vom 28.Mai 1839. 20) Verordnung vom 20. Januar 1871 (Archiv f. öffentl. Gesundheitspflege in E.-L. Bd. V S. 289). Ministerial-Verfügung vom 2. August 1884 §. 16. 2)1 Ministerial-Verfügung vom 28. April 1888 Z. 19 Abs. 2. ...
... Breitet sich die Krankheit sehr aus, so können sie nach Umständen auch die Schließung der öffentlichen Vergnügungsund anderer Versammlungsorte, mit Ausnahme der Kirchen, ingleichen die Aufhebung der Wochenmärkte anordnen, oder geeignete Modifikationen behufs der Verminderung der Gefahr der Ansteckung vorschreiben. Jahrmärkte können nur auf Veranlassung des Oberpräsidenten der Provinz, Messen nur durch Verfügung der betreffenden Ministerien aufgehoben werden.) Alle Gegenstände, welche mit ansteckenden Krankheiten in unmittelbare Berührung gekommen sind, dürfen nicht eher wieder in den Verkehr kommen oder von einem Orte zum anderen versandt werden, bis deren Reinigung nach Anleitung der Desinfektions-Instruktion erfolgt ist?) Für die inländische Schiffahrt sind auf denjenigen Wasserstraßen, welche mit Gegenden, worin die Cholera epidemisch verbreitet ist, in direkter Verbindung stehen, an bestimmten, von dem Oberpräsidenten zu bezeichnenden Punkten genaue Revisionen des Gesundheitszustandes der auf den Schiffen befindlichen Mannschaften durch die Ortspolizeibehörden oder andere geeignete, speziell damit beauftragte Beamte und, wo es möglich ist, unter Zuziehung eines Arztes anzuordnen. Jedem, die genannten Wasserstraßen befahrenden Schiffer muß von der Polizeibehörde seines Abgangsortes ein Schein ertheilt werden, in welchem die auf dem Schiffe befindliche Mannschaft verzeichnet und deren Gesundheitszustand angegeben ist und welcher an jedem Revisionsorte visirt werden muß. Während der Fährt darf von dem Fahrzeug Niemand ohne Vorwiffen der Polizeibehörde des Orts entlassen werden.) Der Ausbruch der Cholera auf einem Flußfahrzeug ist von dem Schiffer oder seinem Stellvertreter der Polizeibehörde des nächsten Orts, welchen er auf seiner Fahrt zu berühren hat, anzuzeigen. ...

229 /648
... Kleidungsstücke, Wäsche, Betten und andere, zur Verbreitung des Jnfektionsstoffes der Cholera geeignete Gegenstände aus epidemisch ergriffenen Ortschaften sollen bei ihrer Ankunft an eineni cholerafreien Orte desinfizirt werden; ebenso ist die von einem Cholerakranken benützte Leib- und Bettwäsche sogleich nach ihrer Abnahme zu desinfiziren und darf erst danach mit anderer Wäsche gewaschen oder aus dem Hause gegeben werden, ff Die Distriktspolizeibehörden sind befugt, die Reinigung von Kleidungsstücken, Leinenzeug, Betten oder anderen zur Verbreitung von Ansteckung geeigneten Gegenständen, welche von einem an einer ansteckenden Krankheit Leidenden während der Erkrankung gebraucht worden sind, anzuordnen, erforderlichen Falls auch deren Vernichtung zu verfügend) Sachsen. Bei dem Auftreten von Epidemien haben die Bezirksärzte, soweit nöthig, die erforderlichen Lokalerörterungen vorzunehmen und bei den betreffenden Ortspolizeibehörden die vorzukehrenden Maßregeln zu beantragen, auch die ff Sanitätspolizeiliches Regulativ §§. 19—21. 2) Ministerial-Erlaß vom 14. Juli 1884. Ministerial-Erlaß vom 6. August 1883. ff Art. 67 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuchs, §. 21 Abs. 1 der Vollzugs-Verordnung vom 4. Januar 1872. ...

230 /648
... Außerdem sind die Polizeibehörden befugt, bei jedem an einer ansteckenden Krankheit Leidenden die Reinigung der Kleidungsstücke, Betten, des Leinenzeugs und anderer zur Verbreitung der Ansteckung geeigneter Gegenstände, die während dessen Erkrankung gebraucht worden sind, anzuordnen oder deren Vernichtung zu .verfügen.) Hessen. Durch Kreis-Polizeiverordnungen sind bei Typhus, Flecktyphus, Rückfallfieber, Scharlach, Rachen- und Halsbräune und asiatischer Cholera im ganzen Großherzogthum, bei Blattern, Wafferblattern bei Erwachsenen, Ruhr und Trichinenkrankheit in allen Kreisen außer Offenbach Desinfektionsmaßregeln vorgeschrieben. Mecklenburg-Schwerin «nd Strelitz. Desinfektionsmaßregeln sind vorgeschrieben für die Leibwäsche von Personen, welche an Unterleibstyphus, Rückfallfieber, epidemischer Ruhr oder Milzbrand gestorben sind,) ferner beim Auftreten der Cholera für Abtritte, Pissoirs, Ausleerungen der Kranken und mit solchen Ausleerungen beschmutzte Gegenstände, Leibwäsche, Betten und für Räume, welche von den Kranken benutzt worden sind,) außerdem zum Schutz gegen Diphtherie für das Krankenzimmer, die Absonderungen des Kranken aus dem Munde, der Nase und der Operationswunde, für die vom Kranken benutzten Gegenstände, wie Eß- und Trinkgeschirre, Kleider, Leib- und Bettwäsche, Betten, Matratzen u. s. w., für die krankenpflegende Person und deren Wäsche und Kleidung, sowie für den genesenen Kranken.) Lübeck. Die Haushaltungsvorstände beziehungsweise deren Stellvertreter (in Anstalten die Leiter, Verwalter, Hausväter u. s. w.) sind verpflichtet, bei in ihrem Haushalte sich ereignenden Krankheits- oder Sterbefällen an asiatischer Cholera, Pocken, Diphtheritis und Typhus unbedingt, bei Scharlach, Masern, Ruhr, Keuchhusten und Lungenschwindsucht auf Anordnung des Polizeiamts die von dem Kranken benutzten Effekten und Räumlichkeiten, sowie die fl Verordnung vom 5. Mai 1881 Ziff. ...

231 /648
... Bei den Beerdigungen von Pockenkranken ist thunlichst Alles zu vermeiden, was die Ansteckung vermitteln kann. Es ist auch in dieser Beziehung den Anordnungen der Aerzte Folge zu leisten.^) Lübeck. Sollte ein Blatternkranker sterben, so darf mit der Leiche nichts vorgenommen werden; sie muß in der Kleidung, in welcher sie sich beim Absterben befand, bleiben und damit in den baldmöglichst herbeizuschaffenden Sarg gelegt werden. Die Beerdigung muß, soweit irgend erreichbar, am nächsten Morgen, nachdem 24 Stunden nach dem Tode verflossen sind, beschafft werden; jedoch darf der Sarg erst 2 Stunden vor der Beerdigung geschloffen werden und erst dann, nachdem der Arzt oder, falls dessen Erscheinen nicht zu erreichen ist, derjenige, welcher den Kranken verpflegte, von dem wirklich erfolgten Tode desselben sich nochmals überzeugt hat. ^ Leichen von an Cholera, Pocken, Diphtheritis, Typhus, Scharlach oder Ruhr Verstorbenen sind nach Verordnung vom 13. März 1888 §§. 1—3. 18) Bekanntmachung vom 4. August 1871. io) Verordnung vorn 13. Februar 1860 Ziff. 6 (Verordn.-Samml. Anh. I S. 128). Feststellung des Todes ungewaschen in ein mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränktes Leichentuch gehüllt einzusargen und, wo dies angängig ist, thunlichst bald mittelst eines Leichenwagens aus der Wohnung in eine Leichenkammer überzuführen. 2) Elsaß-Lothringen. Die Leichen der an Blattern Verstorbenen sind in starken, wohl «erpichten Särgen zu beerdigen. Zusammenkünfte des Leichengefolges in den Sterbewohnungen sind nicht gestattet. Anlage II. Zusammenstellung gesetzlicher Bestimmungen zur Abwehr ansteckender Krankheiten in außerdeutschen Staaten. Belgien. In Belgien gehört die Leitung des öffentlichen Gesundheitsdienstes zum Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern. ...

232 /648
... Kann der Kranke in seiner Wohnung nicht so isolirt werden, daß einer Ansteckung vorgebeugt wird, so darf die Kommission anordnen (§. 13), daß er in ein öffentliches Krankenhaus oder in einen von der Gemeinde zu beschaffenden Jsolirraum (§. 4) verbracht wird; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß das zur Krankenhausbehandlung erforderliche Wärterpersonal und die ausschließlich zum Krankentransport bestimmten Beförderungsmittel in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen (§. 4). Auch Kranke, welche an Diphtherie, Scharlach, Typhus oder gastrischem Fieber leiden, können, wenn solches sofort beim Ausbruch der Krankheit möglich ist, aus Verlangen eines Arztes zur unentgeltlichen Behandlung in das zur Aufnahme solcher Kranken bestimmte Krankenhaus gebracht werden s§ 2). §. 15 enthält Bestimmungen über den Ausschluß ansteckungsverdächtiger Personen von ihrer gewohnten Beschäftigung gegen Gewährung einer Entschädigung, §. 18 handelt von der Schließung von Meiereien und Milchgeschäften, innerhalb deren eine der öffentlichen Behandlung unterliegende Krankheit ausgebrochen ist. Für den dadurch entstehenden Verlust wird dem Eigenthümer eine Entschädigung geleistet. §. 19 verbietet den Schulbesuch von Kindern, welche einem von einer Krankheit heimgesuchten Hausstand angehören. Zu solchen Krankheiten gehören für diesen Fall auch Diphtherie, Croup und Scharlach. Lehrer, in deren Hausstand eine dieser Krankheiten vorkommt, können vom Unterricht ausgeschlossen werden. In den von einer der Krankheiten betroffenen Gemeinden sowie in ihren Nachbargemeinden können auch die Schulen geschlossen und Lustbarkeiten, bei welchen viele Personen in demselben Raume zusammenkommen, verboten werden. ...

233 /648
... Alle Personen, welche mit Cholerakrankcn in Berührung kommen, müssen bis nach stattgehabter gründlicher Reinigung ihrer Hände unbedingt vermeiden, die letzteren mit ihrem Gesicht in Berührung zu bringen, da durch direkte Zuführung des Krankyeitsstoffes durch den Mund in den Körper eine Ansteckung erfolgen kann. Es ist deshalb auch streng zu vermeiden, während oder nach dem Umgänge mit ...

234 /648
... Solche Thiere können, wenn sie äußerlich auch vollkommen gesund erscheinen, und wenn auch kein direkter Verdacht der Ansteckung vorliegt, dennoch die Krankheit in sich tragen, sich in dem äußerlich uicht erkennbaren Stadium der Inkubation befinden. Der Entwurf schlägt daher vor, durch Hinzufügung der Worte: „und der der Seuchengefahr ausgesetzten die Maßregeln des §. 19 auch auf diese Thiere auszudehnen, also der Polizeibehörde die Befugniß zu ertheilen, dieselben der Absonderung, Bewachung und Beobachtung zu unterwerfen. Gegen die Ausdehnung dieser Befugniß wurden von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben, namentlich daß die Viehbesitzer dadurch zu großen Belästigungen unterworfen würden, auch seien polizeiliche Chikanen Nicht ausgeschlossen. Von einigen Mitgliedern der Kommission wurde daher der Antrag gestellt, zu sagen „und der der Seuchengefahr unmittelbar ausgesetzten Thiere. Demgegenüber wurde von den Vertretern der verbündeten Regierungen ausgesprochen, daß die Definition des Wortes „unmittelbar für den einzelnen Fall schwierig, wenn nicht unmöglich sei, die Einfügung desselben werde nur die Ausführung des Gesetzes erschweren. Der Antrag auf Einfügung des Wortes „unmittelbar wurde schließlich abgelehnt und die Vorlage mit 15 gegen 4 Stimmen angenommen. Zu diesem §. 19 ward noch folgender Zusatzantrag gestellt: „Dieser Absonderung, Bewachung und polizeilichen Beobachtung ist jede Einfuhr aus dem Auslande für 5 Tage unterstellt, die nachweislich für den landwirthschaftlichen Betrieb verwendet werden soll. Auf Einfuhr von Schlachtvieh findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dieser Antrag kommt wesentlich auf die schon bei der Verhandlung über §. 4 in Anregung gebrachte Quarantäne hinaus. ...

235 /648
... Dieselbe bezweckt, den Verlauf der Seuche in einem befallenen Viehstande durch künstliche Ansteckung der gesunden Thiere abzukürzen. Die Motive führen hierzu aus, daß einerseits für den einzelnen Viehbesitzer ein Vortheil darin liege, daß die Dauer der Seuche abgekürzt werde, da die Größe des Schadens mit der längeren Dauer erheblich wachse, und daß andererseits dadurch die Gefahr der Verschleppung auf andere Viehbestände vermindert werde. Erhebliche Verluste würden in Folge der Impfung bei Auswahl leicht erkrankter Thiere zur Abimpfung nicht zu erwarten sein, und so empfehle es sich, der Veterinärpolizei die Befugniß zu verleihen, die Impfung der gesunden Thiere eines bereits von der Seuche befallenen Bestandes anzuordnen. Die Ausdehnung der Befugniß auf benachbarte seuchenfreie Ställe oder Weiden sei nicht vorgesehen, weil es bedenklich erscheine, den Polizeibehörden nach dieser Richtung Entschließungen von unbegrenzter Tragweite zu überlassen. Der zweite Absatz des neuen Paragraphen giebt den Polizeibehörden die Befugniß, das Weggeben der Milch von Thieren eines Seuchengehöftes, oder einer der Sperre unterworfenen Ortschaft oder Feldmark ganz zu verbieten, oder an die Bedingung zu knüpfen, daß die Milch vorher abgekocht werde. Der dritte Absatz betrifft die Sammelmolkereien. ...

236 /648
... In der Kommission wurden mehrfache Bedenken gegen die Vorlage ausgesprochen, schließlich aber folgender, sachlich mit derselben übereinstimmender Antrag einstimmig angenommen: „DerLandesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbestände polizeilich angeordnet werden darf. Auch in zweiter Lesung ward dieser Antrag angenommen. Ehe die Kommission in die Berathung des Artikels 8 eintrat, wurde von 2 Mitgliedern der Antrag gestellt, nach Artikel 7 folgenden Artikel 7 a einzufügen: a) Die §§. 5? bis 64 desselben Gesetzes erhalten statt der bisherigen folgende Ueberschrift: 4. Entschädigung für getödtete oder nach Vornahme einer polizeilich angeordneten Impfung eingegangene Thiere. d) Den §. 57 desselben Gesetzes wie folgt zu fassen bezw. abzuändern: Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung gefallenen, so - wie für diejenigen Thiere, welche nach Vornahme der polizeilich angeordneten Impfung (§. 44a und §. 45) an der Seuche oder an einer erweisbar auf die Impfung zurückzuführenden anderen Krank- ...

237 /648
... 45 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: Die Impfung von der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbeständen kann unter bestimmten, von der Landesgesetzgebung festzustellenden Bedingungen polizeilich angeordnet werden. Artikel 8. Der §. 66 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. Wer den im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln (§§. 19 bis 28, 38, 44a, 51), sowie den auf Grund des §. 45 Absatz 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. Artikel 9. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung obiger Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 23. Juni 1880 mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Urkundlich rc. Gegeben rc. Beschlüsse der Kommission in II. Lesung. Artikel 7. Der §. 45 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbeftände polizeilich angeordnet werden darf. Neuer Artikel 7 a. a)1 Die §§. 57 bis 64 desselben Gesetzes erhalten statt der bisherigen folgende Ueberschrift: 4. Entschädigung für getödtete, oder nach Vornahme einer polizeilich angeordneten Impfung eingegangene Thiere. b)1 Der §. 5? desselben Gesetzes erhält folgende Fassung: Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten, oder nach dieser Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Thiere, welche nach Vornahme der, gemäß HK 44» und 4L polizeilich angeordneten Impfung an der Seuche eingehen, muß vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden. e) Der Absatz 1 des §. ...

238 /648
... 45 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: Die Impfung von der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbeständen kann unter bestimmten, von der Landesgesetzgebung festzustellenden Bedingungen polizeilich angeordnet werden. Artikel 8. Der §. 66 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. Wer den im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln (§§. 19 bis 28, 38, 44a, 51), sowie den auf Grund des tz. 45 Absatz 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. Artikel 9. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung obiger Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 23. Juni 1880 mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Urkundlich rc. Gegeben rc. Beschlüsse des Reichstags in II. Berathung. Artikel 7. Der §. 45 desselben Gesetzes erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz: Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbestände polizeilich angeordnet werden darf. Neuer Artikel 7u. a)1 Die M. 57 bis 64 desselben Gesetzes erhalten statt der bisherigen folgende Ueberschrift: 4. Entschädigung für getödtete, oder «achBornahme einer polizeilich angeordneten Impfung eingegangene Thiere b)1 Der §. 57 desselben Gesetzes erhält folgende Fassung: Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten, oder nach dieser Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Thiere, welche in ^olgs einer gemäss § 45 polizeilich angeordnete» Impfung eingehen, muß vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden. o) Der Absatz 1 des §. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1895
Bd.: 140. 1894/95
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-140

ID: 00018725
239 /648
... Unsere inländischen Viehbestände sind in steter Gefahr der Ansteckung durch Einführung von infizirtem Vieh über die Grenze; und wenn heut ein theilweiser Schluß stattgefunden hat, so möchte ich dringend befürworten und bitten, daß dieser Schluß der Grenzen gegen die Einfuhr ausländischen Viehes, so lange es irgend nöthig ist, dauernd aufrecht erhalten wird, und daß jedenfalls das ausländische Vieh auf das sorgfältigste auf seine sanitären Verhältnisse geprüft wird. Wir haben in Amerika das Texasfieber; Gott möge verhüten, daß dasselbe jemals bei uns eingeführt wird. Wir haben in Rußland die Rinderpest, in Oesterreich-Ungarn die Maulund Klauenseuche, — welche letztere, da wir nahe Beziehungen mit Oesterreich-Ungarn haben, ja auch bei uns leider Eingang gefunden hat. Mr haben aber Ursache zu hoffen, dank unserem Seuchengesetz und der sorgfältigen Ueberwachung, dieser Seuche wenigstens bald Herr zu werden; um so dringender ist es zu wünschen, daß nicht wiederum eine neue Ansteckung durch ausländisches Vieh eintritt. Ich halte es weiter für sehr werthvoll, wenn das Ausbeuteverhältniß des ausländischen Getreides bei Mühlen einer Revision unterzogen würde. Es liegt darin ein weiterer ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1895
Bd.: 141. 1894/95
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-141

ID: 00018726
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... der verladenen Neger sich befand und hieraus Ansteckung oder Erstickung sich ergeben hatte, sei es endlich in Folge eines anderen Umstandes, welcher hätte vorausgesehen und vermieden werden können, so werden die in Artikel 1 snb a erwähnten Personen mit korrektionellem Zuchthaus beziehungsweise Kettenstrafe, und zwar im Verhältniß zu der Anzahl der Gestorbenen, sowie unter Mitberücksichtigung aller sonstigen Nebenumstände bestraft Artikel 13. Die im vorliegenden Gesetze angegebenen Strafen finden auf Anstifter, Gehülfen und Begünstiger Anwendung, jedoch nur in dem Maße, wie dies nach den einschlägigen allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zu geschehen hat. Artikel 15. Außer den in den vorausgehenden Artikeln festgesetzten Strafen ist das festgenommene Negerschiff mit sämmtlichen an Bord befindlichen Gegenständen und Waaren einzuziehen rc. Artikel 16. Als erschwerender Umstand, welcher die Anwendung des höchsten Strafmaßes rechtfertigt, gilt: u) daß der Anstifter, Gehülfe oder Begünstiger ein öffentlicher Beamter rc. ist, b) daß nach erfolgter Ausladung der unangelernten Neger der Behörde oder öffentlichen Gewalt Widerstand geleistet worden ist, o) was sonst nach Maßgabe des Strafgesetzbuches als solcher zu bezeichnen ist. Artikel 17. Als mildernde Umstände sind diejenigen anzusehen, die nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs als solche zu bezeichnen sind. Artikel 19. Von den .in den Artikeln 9 und 10 festgesetzten Strafen werden nicht betroffen: Die Piloten, Superkargos, Oberbootsleute, Matrosen und sonstige Mannschaften von Negerschiffen, wenn sie angesichts der sie verfolgenden Kriegsschiffe den Befehlen ihrer eigenen Vorgesetzten nicht Folge leisten, den bewaffneten Widerstand verweigern und so ihre Festnahme erleichtern. ...


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