... Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Tiere, welche dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, 2.1 für Tiere, welche, der Vorschrift des § 6 zuwider, mit der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind, 3.1 für Tiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der Tiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat. 8 62. Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden: 1.1 für Tiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren, 2.1 für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getötete Schlachtvieh, 3.1 für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwut getötet sind (ßß 34, 37 Abs. 1, § 38). 8 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, welcher die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Tiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften oer §§ 9 und 10 Fassung nach der Regierungsvorlage. Milzbrand, Ranschbrand, Lungenseuche, Schweinesenche, Schweinepest «nd Tuberkulose (8IO Abs. I Nr. LL) zu vier Fünftel, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage, 2. ... ... Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Tiere, welche dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, 2.1 für Tiere, welche, der Vorschrift des H 6 zuwider, in das Reichsgebiet eingeführt sind, 3.1 für Tiere, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der Feststellung der Seuche in das Reichsgebiet eingeführt find, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung in das Reichsgebiet stattgefunden hat. Diese Frist beträgt bei Milzbrand, Ranschbrand und bei Maul- und Klauenseuche 14 Tage, bei Rotz 90 Tage, bei Lungenseuche, Schweinesenche «nd Schweinepest 180 Tage und bei Tuberkulose (8 10 Abs. 1 Nr. IS) SV0 Tage; 4.1 für Geflügel, das mit der Geflügelcholera oder der Hühnerpest behaftet befunden ist. 8 62. Durch Landesrecht kann die Entschädigung versagt werden: 1.1 für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß diese Krankheit bestanden hat in Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Lungenseuche, Schweinesenche, Schweinepest oder Tuberkulose 810 Abs. 1 Nr. IS) oder daß das Tier an einer infolge polizeilich angeordneter Impfung aufgetretenen Krankheit verendet ist; 2.1 für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh, 3.1 für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind (§§ IS, 34, 37, 38). 8 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, der die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig oder wenn eine der übrigen im § 9 Abs. ...
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