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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1909
Bd.: 255. 1909
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-255

ID: 00002936
461 /648
... Der Präsident des Gesundheitsamts führt aus, daß die Hauptgefahr für die Weiterverbreitung der Tuberkulose beim Menschen der tuberkulöse Mensch selbst bilde, gegenüber der die Ansteckung durch tuberkulöse Tiere erst in zweiter Linie in Betracht komme. Zuzugeben sei, daß eine Infektion durch Perlsuchtbazillen, insbesondere durch die Milch tuberkulöser Kühe erfolgen könne. Bekämpsungsmaßregeln gegen die Tuberlose unter den Tieren lägen sowohl im veterinären wie auch im sanitären Interesse. Aus der Mitte der Kommission wird hervorgehoben, die Sachverständigen-Kommission sei unbedingt erforderlich. Bei aller Hochachtung vor dem Können und den Leistungen der Kreistierärzte und der Tierärzte überhaupt sei es nicht gut angängig, einer einzelnen Person so weitgehende Befugnisse zu übertragen. Ein anderes Kommissionsmitglied schlägt der Regierung gleichfalls die Annahme der Sachverständigenkommission nochmals vor. Er sei selbst gar nicht so sehr von dem Wert der Kommission überzeugt, doch würde dieselbe äußerst beruhigend den Gefahren des Gesetzes gegenüber auf den Tierhalter wirken; im übrigen stimme auch er für 33^/z °/». Andere Mitglieder erklären dagegen an 50 festhalten zu wollen. Nachdem sich ein Mitglied noch gegen eine allgemeine Viehversicherung ausgesprochen, ein anderes Mitglied eine Erklärung der verbündeten Regierungen bezüglich Stellungnahme zu § 2 gefordert, erklärt ein Vertreter der verbündeten Regierungen, daß diese Erklärung im Plenum erfolgen werde, daß ferner die Entschädigung bei Tuberkulose nicht 50 0/ betragen dürfe, und daß der Kommissions-Paragraph unannehmbar sei. Hierauf eingehende Anträge lauten: Nr. 90. in H 2 Abs. 2 das Wort „dringenden sowie den Satz von „Auch können bis „übertragen werden zu streichen. Nr. 91. ...

462 /648
... Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere), Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). 8 2. Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückn ngs maßregeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. Die Mitwirkung der Tierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Tierärzten übertragen sind. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 8 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren zur Bekämpfung übertragbarer Viehseuchen, mit Ausnahme der Rinderpest. Bieh im Sinne dieses Gesetzes find alle nutzbare« Haustiere einschließlich der Hunde, der Katze« und des Geflügels. Schlachtvieh im Sinne dieses Gesetzes ist Vieh, von dem tuiznnehmen ist, daß es behufs Berwendnng des Fleisches znm Genusse für Menschen alsbald geschlachtet merden soll. ...
... Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere), Tiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). 8 2. Die Anordnung und die Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln liegen den Landesregierungen und deren Organen ob. Die Mitwirkung der Tierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Tierärzten übertragen sind. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes z« erlaffende« Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. ...

463 /648
... Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Tiere, an äonvn sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere) Tiere, an 4«n«n sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). 8 2. Die Anordnung «nd die Durchführung der Bekämpfnngsmaßregeln liegen den Landesregierungen und deren Organen ob. Die Mitwirkung oer Tierärzte, 41« vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate betätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorchristen dieses Gesetzes. An Stelle der bvamtvtvn Hvrlrrts können im Falle ihrer Behinderung oder aus onstigen Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. VI«8« sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, all« Amtsverrichtungen wahrzunehmen, 41« in diesem Gesetze den beamteten Tierärzten übertragen sind. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der ans Grund dieses Gesetzes zu erlaffen den Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten mit 4vr UaLgLl»« su trvllon, «lall gvgvn 41« 1084* ...

464 /648
... Der Besitzer von Haustieren ist verpflichtet, von dem Ausbruch einer der im § 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstand und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Tier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Tiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwertung oder Bearbeitung tierischer Kadaver oder tierischer Bestandteile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbrnchs begründen, Kenntnis erhalten. 8 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§ 9) erstreckt, sind folgende: 1. der Milzbrand, Fassung nach der Regierungsvorlage. § 8-Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer der in den KH 6 o, 7 bezeichneten Anordnungen ist unverzüglich dem Reichskanzler Mitteilung zu machen. Die verfügten Beschränkungen und Verbote sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. II. Bekämpfung von Viehseuchen im Wunde. 1. Allgemeine Vorschriften. a) Anzeigepflicht. § 9. ...
... Bricht eine Senche aus, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt (K 10), oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer des betroffenen Viehes unverzüglich der Polizeibehörde oder einer anderen von der Landesregierung z« bezeichnenden Stelle Anzeige zu machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer Vieh in Obhut hat (Hirt, Schäfer, Schweizer, Biehpsleger usw.) und wer mit der Verpflegung beauftragt ist, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Tiere deren Begleiter und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. Zur unverzüglichen Anzeige sind anch die Tierärzte und alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde oder mit der Kastration von Tieren beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer einschließlich der Trichinenschauer, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (K 10) oder von Erscheinungen, die den Ansbruch einer solchen Senche befürchten lassen, Kennt nis erhalten. 8 io. Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt, sind: 1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rindersenche; ...

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... Bricht eine Seuche aus, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt (K 1«), oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer des betroffenen Viehes unverzüglich der Polizeibehörde oder einer anderen von der Landesregierung z« bezeichnerchen Stelle Anzeige zu machen, auch die kranken «nd verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, vor mit ckor Vutsiebt über Viob au 8toiIo ckos Lositrors boauktrazt Ist, uor als Hirt, 8ebäkor, 8ebzvsi2or, 8vuu« ontvsäor Visb von mobrorou Lssitroru oäor solellss Visb oinos Lssitrsrs, ckss sieb seit mobr als 24 8tuuätzu auüorbaib cksr Voickmarb ckos IVirtsobaktsbotriobos lies Lesitrsrs bsünäst, iu Obbut bat, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Tiere deren Begleiter und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde oder KOvorbsmLüiA mit der Kastration von Tieren beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer einschließlich der Trichineuschauer, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der Anzeigepflicht Unterliegenden Seuche (8 10) oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten. § 10. ...

466 /648
... Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung ausgesetzten Rindviehbestände polizeilich angeordnet werden darf. o) Pockenseuche der Schafe. 8 46. Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden. Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. Auch kann aus den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stricke der Herde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern. 8 47. Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich angeordnet werden. 8 48. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu behandeln. 8 49. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§§ 46 und 47) darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden. t) Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 8 50. ...
... Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, sowie Tiere der genannte« Arten, die einer dieser Seuchen oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 8 51. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur ...

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... Pferde, ckie an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, ckie an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, sowie Tiere der genannten Arten, die einer dieser Seuchen oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 8 51. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur ...

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... Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Tiere, welche dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, 2.1 für Tiere, welche, der Vorschrift des § 6 zuwider, mit der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind, 3.1 für Tiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der Tiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat. 8 62. Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden: 1.1 für Tiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren, 2.1 für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getötete Schlachtvieh, 3.1 für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwut getötet sind (ßß 34, 37 Abs. 1, § 38). 8 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, welcher die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Tiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften oer §§ 9 und 10 Fassung nach der Regierungsvorlage. Milzbrand, Ranschbrand, Lungenseuche, Schweinesenche, Schweinepest «nd Tuberkulose (8IO Abs. I Nr. LL) zu vier Fünftel, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage, 2. ...
... Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Tiere, welche dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, 2.1 für Tiere, welche, der Vorschrift des H 6 zuwider, in das Reichsgebiet eingeführt sind, 3.1 für Tiere, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der Feststellung der Seuche in das Reichsgebiet eingeführt find, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung in das Reichsgebiet stattgefunden hat. Diese Frist beträgt bei Milzbrand, Ranschbrand und bei Maul- und Klauenseuche 14 Tage, bei Rotz 90 Tage, bei Lungenseuche, Schweinesenche «nd Schweinepest 180 Tage und bei Tuberkulose (8 10 Abs. 1 Nr. IS) SV0 Tage; 4.1 für Geflügel, das mit der Geflügelcholera oder der Hühnerpest behaftet befunden ist. 8 62. Durch Landesrecht kann die Entschädigung versagt werden: 1.1 für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß diese Krankheit bestanden hat in Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Lungenseuche, Schweinesenche, Schweinepest oder Tuberkulose 810 Abs. 1 Nr. IS) oder daß das Tier an einer infolge polizeilich angeordneter Impfung aufgetretenen Krankheit verendet ist; 2.1 für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh, 3.1 für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind (§§ IS, 34, 37, 38). 8 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, der die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig oder wenn eine der übrigen im § 9 Abs. ...

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... Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Tiere, sie dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, 2.1 für Tiere, sie, der Vorschrift des § 6 zuwider, in das Reichsgebiet eingeführt sind, 3.1 für Tiere, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der Feststellung der Seuche in das Reichsgebiet eingeführt find, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung in das Reichsgebiet stattgefunden hat. Diese Frist beträgt bei Milzbrand, Ranschbrand und bei Maul- und Klauenseuche 14 Tage, bei Rotz 90 Tage, bei Lungenseuche 180 Tage und bei Tuberkulose (A 1« Abs. 1 Nr. 12) 2V« Tage. 8 62. Durch Landesrecht kann die Entschädigung versagt werden: 1.1 für Tiere, die a« einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei den«, daß diese Krankheit bestanden hat in Milzbrand, Ranschbrand, Rotz, Lungenseuche, Aiaui- unä Llauvossuebs oder Tuberkulose (K 1« Abs. 1 Nr. 12) oder daß das Tier an einer infolge polizeilich angeordneter Impfung aufgetre tenen Krankheit verendet ist; 2.1 für das in Viehhöfeu oder in Schlachthöfe« einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh,-3.1 für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind (§§ IS, 34, 37, 38). § 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1. ...

470 /648
... Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Tiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht, 2.1 wer der Vorschrift der §§ 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Tiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten, 3.1 wer den Vorschriften der §§ 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte oder der Krankheit verdächtige Tiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet odervorschriftswidrig eineOffnung derselben vornimmt, oder. es unterläßt, dieselben sofort unschädlich zu beseitigen, 4.1 wer den zum Schutze gegen die Tollwut der Haustiere in den §§ 34, 35, 36 und 39 erteilten Vorschriften zuwiderhandelt, 5.1 wer den Vorschriften im §43 zuwider die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich beseitigt, Fassung nach der Regierungsvorlage. 2.1 wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte 3.1 im Falle des § 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Übertretung der angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt. 8 64. ...
... 3, 4 zuwiderhandelt; 21 wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 9,10 zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert oder es unterläßt, die kranken «nd die verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten; die Strafverfolgung wegen unterlassener oder verzögerter Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht worden ist; 31 wer vorsätzlich den auf Grund des 8 V, des 8 12 Abs. 1, 2, der 88 1» bis 23, 2« bis 28, 33», 3V, 38, des 8 41 Abs. I, der 88 44», 44b, SI, S2, des 8 S2ck Abs. 2, der 88 54, SS, 67 b von der zuständigen Behörde oder dem Tierarzte getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt; 4.1 wer vorsätzlich die gemäß 8 17 » Nr. 4, 8 S2ä Abs. 2 angebrachten Kennzeichen unbefugterweise beseitigt oder verändert; 5.1 wer vorsätzlich Kadaver, die aus polizeiliche Anordnung vergrabe« find, oder Teile von solchen «nbesngterweise ansgräbt oder wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben waren, oder Teile von solchen «nbesngterweise an andere überläßt oder an sich bringt. ...

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... 3, 4 zuwiderhandelt; 2 wer vorsätzlich de» Vorschriften der §§ 9, 10 zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert oder es unterläßt, die kranken «nd die verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten; die Strafverfolgung wegen Unterlassener oder verzögerter Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht worden ist; 3. wer vorsätzlich den ans Grund des 8 V 4ks. 1, des 81» Abs. 1,2, der 881» bis 2», 2« bis 28, SS», »7, 38, des 8 41 Abs. I, der 88 44a, 44k, 51, 52, des 8 52«1 Abs. 2, der 88 54, 55, «7K von der zuständige» Behörde oder dem kvamtstou Tierärzte getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt; 41 wer vorsätzlich die gemäß 8 I?» Nr. 4, 8 52 ä Abs. 2 angebrachten Kennzeichen unbefngterweise beseitigt oder verändert; 51 wer vorsätzlich Kadaver, die ans polizeiliche Anordnung vergraben find, oder Teile von solchen unbefugterweise ausgräbt oder wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergrabe« waren, oder Teile von solchen unbefngterweise an andere überläßt oder an sich bringt. Aktenstücke zu den Verhandlungen deS Reichstags 1907/1803. 1039 ...

472 /648
... Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere), Tiere, an denen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). § 2. Die Anordnung und die Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln liegen den Landesregierungen und deren Organen ob. Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle der beamteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetze den beamteten Tierärzten übertragen sind. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten mit der Maßgabe zu treffen, daß gegen die Anordnungen der Polizeibehörden zur Bekämpfung der Viehseuchen im Jnlande (§§ 9 ff.) ein Beschwerdeverfahren zuzulassen ist. § 3. Rücksichtlich der eigenen Viehbestände der Militärverwaltung, in den Remontedepots nur rücksichtlich der eigenen Pferdebestände, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigentum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. ...

473 /648
... Bricht eine Seuche aus, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt (§ 10), oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer des betroffenen Viehes unverzüglich der Polizeibehörde oder einer anderen von der Landesregierung zu bezeichnenden Stelle Anzeige zu machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der Aufsicht über Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne entweder Vieh von mehreren Besitzern oder solches Vieh eines Besitzers, das sich seit mehr als vierundzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebes des Besitzers befindet, in Obhut hat, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Tiere deren Begleiter und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer einschließlich der Trichinenschauer, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10) oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten. 8 10. ...

474 /648
... Pferde, die an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, sowie Tiere der genannten Arten, die einer dieser Seuchen oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 8 58. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung durch den beamteten Tierarzt abhängig gemacht werden. b) Räude der Einhufer und der Schafe. 8 59. Wird die Räude bei Einhufern (surooxtss- oder cksrmatoooxtss-Räude) oder Schafen (äormutoeoptss-Räude) festgestellt, so kann der Besitzer angehalten werden, die räudekranken und verdächtigen Tiere und die Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, so kann die Polizeibehörde die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens vorschreiben. i) Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 8 60. Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann die Impfung der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirkes angeordnet werden. ...

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... Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Tiere, die dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören 2.1 für Tiere die der Vorschrift des § 6 zuwider in das Reichsgebiet eingeführt sind, 3.1 für Tiere, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der Feststellung der Seuche in das Reichsgebiet eingeführt sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung in das Reichsgebiet stattgefunden hat. Diese Frist beträgt bei Milzbrand, Rauschbrand und bei Maul- und Klauenseuche 14 Tage, bei Rotz 90 Tage, bei Lungenseuche 180 Tage und bei Tuberkulose (Z 10 Abs. 1 Nr. 12) 270 Tage. 8 71. Durch Landesrecht kann die Entschädigung versagt werden: 1.1 für Tiere, die an einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödlichen Krankheit gelitten haben, es sei denn, daß diese Krankheit bestanden hat in Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche oder Tuberkulose (Z 10 Abs. 1 Nr. 12) oder daß das Tier an einer infolge polizeilich angeordneter Impfung aufgetretenen Krankheit verendet ist 2.1 für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh, 3.1 für Hunde und Katzen, die aus Anlaß der Tollwut getötet sind (§§ 12, 36, 39, 40). 8 72. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1. wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, der die Tiere angehören, oder ...

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... 3, 4 zuwiderhandelt; 2.1 wer vorsätzlich den Vorschriften der 88 9, 10 zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert oder es unterläßt, die kranken und die verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten; die Strafverfolgung wegen unterlassener oder verzögerter Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht worden ist; 3.1 wer1 vorsätzlich den auf Grund des1 § 71 Abs. 1, des1 § 11 Abs. 1,1 2, der 881 19 bis1 23,1 261 bis 28,1 35, 39, 40,1 des § 431 Abs. 1,1 der1 881 47, 48,1 58, 59, des1 8 61 Abs.1 2, der1 88 63,1 64, 78 von der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzte getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt; 4.1 wer vorsätzlich die gemäß 8 17 Nr. 4, 8 61 Abs. 2 angebrachten Kennzeichen unbefugterweise beseitigt oder verändert; 5.1 wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben sind, oder Teile von solchen unbefugterweise ausgräbt oder wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben waren, oder Teile von solchen unbefugterweise an andere überläßt oder an sich bringt. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden. 8 75. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird bestraft, wer den im 8 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Vorschriften aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1910
Bd.: 260. 1909/10
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-260

ID: 00003323
477 /648
... Liebert hat dann auch die von mir bekämpfte gemeinsame Benutzung der Glasmacherpfeifen erwähnt und die Sache so dargestellt, als ob die Arbeiter von einem Schutze vor Ansteckung gar nichts wissen wollten, obwohl die Fabrikanten nicht haben wollten, daß die gemeinsame Benützung fortbestehen bleibe. Daß die Fabrikanten es nicht wollen, verbesserte Blaswerkzeuge einzuführen, ergibt sich einfach daraus, west die Fabrikanten ja die Kosten für die Anschaffung neuer Blasrohre zu zahlen hätten. Es ist also eine ganz vollständige Verkennung der Tatsachen, wenn Herr v. Ltebert behauptet, daß die Arbeiter die neuen Blasrohre nicht habe» wollten. Tatsache ist aber, daß die Fabrikanten ...

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... Dieser Personenkreis ist allerlei Berufsunfällen durch Ansteckung usw. ausgesetzt und bedarf dringend der Unfallversicherung. Bei Beratung der Neichsversicherungsordnung werde ich darauf zurückkommen. Meine Herren, das Vorgehen der Versicherungsanstalt Hannover, den Kleinwohnungsbau durch Gewährung der Nachhypothek auf Arbeiterrentengüter zu fördern, verdient durchaus der Anerkennung. Ich glaube, dieses Vorgehen der Versicherungsanstalt Hannover wird allgemeine Zustimmung finden, und ich möchte wünschen, daß auch andere Versicherungsanstalten diesem guten Beispiele Hannovers folgen. Eine Förderung der Kleinwohnungsbauer auf Grund der Rentengutsgesetze wäre auch in anderen Provinzen sehr zu wünschen. Meine Herren, vor zwei Jahren ist von dem Herrn Kollegen Giesberts die Forderung vertreten worden, daß für den Bau von Ledigenheimen Mittel der Versicherungsanstalten zur Verfügung gestellt werden sollen. Das ist auch in einigen Fällen geschehe», wie aus dem Bericht hervorgeht. Ich habe aber die Beobachtung machm können, daß einzelne Versicherungsanstalten nicht immer objektiv ...

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... Delbrück, Staatsminister, Staatssekretär des Innern, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Ich kann dem Herrn Vorredner nur mitteilen, daß das Reichsgesundheitsamt erneut mit der Bekämpfung der Gefahr der Ansteckung mit Milzbrandsporen befaßt ist. Ich werde hoffentlich in der Lage sein, im nächsten Jahre über das Ergebnis dieser Untersuchungen Mitteilung zu machen. — Was das Verbot bezüglich der Heimarbeit betrifft, so wird ja, wenn das Heimarbeitsgesetz zur Verabschiedung gelangt, erst damit die gesetzliche Grundlage gegeben werden, um diese Verhältnisse zweckentsprechend zu regeln. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Wölzl (München). Wölzl (München), Abgeordneter: Meine Herren, ich habe mich bei diesem Kapitel zum Worte gemeldet zu einer kurz zu mottvierenden Anfrage an den Herrn Staatssekretär des Reichsamts des Innern in einer Sache, die ebenso wichtig wie dringlich genannt werden darf, und deren Erörterung trotz der ausgedehnten Debatte in der zweiten Lesung beim Reichsgesundheitsamt nicht zu ihrem Rechte gekommen ist. Es handelt sich um das reichsgesetzliche Vorgehen zur Bekämpfung der Kurpfuscherei und des Geheimmittelunwesens. Diese Frage ist in früheren Sessionen hier wiederholt behandelt, und es ist dabei die Notwendigkeit und Dringlichkeit dieser legislativen Aufgabe betont worden. Das Reichsamt des Innern hat auch bereits vor zwei Jahren einen vorläufigen Gesetzentwurf, betitelt: „Die Ausübung der Heil- (0) künde durch nichtapprobierte Personen und der Geheimmittelverkehr, herausgegeben und der allgemeinen Kritik unterstellt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1911
Bd.: 262. 1909/10
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-262

ID: 00003325
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... Siebenbürger, Abgeordneter:1 Die Begründung zu dieser Gesetzesvorlage erkennt unumwunden an, daß in den bestehenden Vorschriften über die Kadaverbeseittgung Übelstände vorhanden sind, und daß es notwendig ist, daß man dort, wo keine Abdeckereien bestehen, was vielfach im Deutschen Reiche der Fall ist, gesetzliche Maßnahmen treffen muß, um der Verschleppung der Kadaver einen genügenden Schutz gegen etwaige Ansteckung und Verbreitung von Seuchen zu gewähren. Der Deutsche Landwirtschaftsrat hat sich bereits in den Jahren 1880/81 eingehend mit dieser Materie beschäftigt und hat das Bedürfnis auf eine anderwette Regelung der Abdeckereifrage anerkannt und hat vor allen Dingen gefordert, daß eine polizeiliche Anzeige zu erfolgen hat über jeden Todesfall eines jeden Tieres und ferner, daß die Polizei die Kontrolle darüber ausübt, in welcher Weise die Vernichtung (s) vorgenommen wird. Ferner hat der Deutsche Landwirtschaftsrat gefordert, daß die Tterbesitzer in anderer Weise gegen ihre Verluste geschützt werden. Der Wert der Kadaver entspricht nicht mehr den vor hundert und mehr Jahren festgesetzten Bestimmungen, sondern ist höher geworden. Deshalb haben die Tierbesitzer ein Recht darauf, einen Teil dieser Verluste durch Ausnutzung der Kadaver wieder einzubringen. Der dritte Punkt, den der Deutsche Landwirtschaftsrat seinerzeit gefordert hat, ist die Beseitigung der Zwangsund Bannrechte, die Aufhebung der Privilegien. Im Jahre 1898 hat der Landwirtschaftsrat die Regelung durch ein Reichsgesetz gefordert, weil bis dahin eben nichts iu der Sache geschehen war. Im Jahre 1880 hat hier der Abgeordnete v. ...
... Es muß selbstverständlich, meine Herren, die Forderung in dem Gesetz unbedingt zum Ausdruck kommen, daß die deutsche Bevölkerung durch dieses Gesetz vor Ansteckung behütet wird, — nicht nur der Vtehstand, sondern auch die Bevölkerung selber; denn nach den heutigen Zuständen im Abdeckereiwesen ist durchaus nicht ausgeschlossen, daß Kadaver, die an Seuchen eingegangen sind, durch eine minimale Verscharrung den Erdboden verseuchen, das Wasser verseuchen, kurz und gut, den Seuchenherd weitertragen können. Eine fernere Forderung der Landwirtschaft muß in diesem Gesetz zum Ausdruck kommen, dahingehend, daß (v) eine Ausnützung dieser Kadaver erfolgen könne, damit der, der schon ohnehin durch den Verlust der Tiere schwer betroffen wird, nicht vollständig leer ausgehe. (Bravo! rechts.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Fischbeck. Flschbeck, Abgeordneter: MeineHerren, daß es imJnteresse sowohl der Verhinderung und Verbreitung von Viehseuchen wie im Interesse der Volksgesundheit notwendig ist, dem Abdeckereiwesen, der Vernichtung der Kadaver die öffentliche Aufmerksamkeit zuzuwenden, ist unsererseits, wie der Herr Vorredner schon ausgeführt hat, seit Jahren hier betont worden, und ich freue mich deswegen, daß die Reichsregierung in diesem Gesetzentwürfe endlich dazu gelangt, diese wichtige Frage anzuschneiden. Nun gebe ich mit dem Gesetzentwurf zu, daß es nicht möglich ist, alle die Verhältnisse, wie sie sich draußen gestaltet haben, über einen Kamm zu scheren, sie zu schablonisieren. Hier trifft meines Erachtens der Gesetzentwurf das richtige, wenn er nur einen allgemeinen Rahmen gibt und im übrigen der Landesgesetzgebung die Ausfüllung dieses Rahmens in einzelnen Punkten überläßt. ...


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