Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 303. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-303

ID: 00003399
521 /648
... Gesunden Reisenden, die wegen Verdachts der Ansteckung mit Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken nach Ermessen des beamteten Arztes einer Beobachtung zu unterstellen sind, kann auf ihren Antrag gestattet werden, das Schiff in Voßbrook oder Groden unter Angabe ihres nächsten Reiseziels zu verlassen. Jedoch hat in diesem Falle die Quarantäneanstalt der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Ortspolizeibehörde, die für das von den Reisenden angegebene Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft der Reisenden auf dem kürzesten Wege mitzuteilen. 8 15-Bei Schiffen, die aus der Ostsee kommen und nach Hamburg bestimmt sind, kann die für den Fall von Choleragefahr vorgeschriebene Desinfektion des Bilgeoder Ballastwassers, soweit sie nicht schon vorher ausführbar ist, in Hamburg erfolgen. Jedoch ist (etwa durch Plombierung) dafür zu sorgen, daß bis dahin kein Bilgeoder Ballastwasser ausgepumpt wird. 8 16. Bei Choleragefahr ist das an Bord befindliche Trinkwasser, wenn es nicht völlig unverdächtig erscheint, zu ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 305. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-305

ID: 00003401
522 /648
... Eine medizinische Autorität soll behauptet haben, daß diese Mattenhütten eine Quelle der Ansteckung für Malaria und Gelbfieber seien. Mit dieser Beschwerde kann man nur auf denjenigen Eindruck machen, der nicht weiß. daß die Mattenhütten in der Regel keine Fenster haben. Es ist auch nicht einzusehen, was ein Fenster in dem tropischen Klima für den gewöhnlichen Eingeborenen für einen Zweck haben sollte. Sämtliche neuen Regierungsstationen im Innern des Schutzgebiets werden zunächst ohne Fenster gebaut. Soll aber mit der Beschwerde gemeint sein, daß die Mattenhütten im Neusiedelungsgebiet keine besonderen Lichtöffnungen in den Wänden haben, so ist zu bemerken, daß sie von der Regierung nur als vorläufige Unterkunft gedacht waren, die nötig wurde, weil die Eingeborenen keine eigenen Hütten bauten und ihr Hausrat untergebracht werden mußte. Unter den in den Neusiedelungen errichteten Eingeborenenhäusern sind etwa 40 Wellblechund 460 Mattenhäuser. Von den Mattenhäusern sind 226 von Eingeborenen (meist Fremden), 277 von der Verwaltung erbaut. Von letzteren haben mehr als die Hälfte außer der Tür besondere Lichtöffnungen, während bei den durch Eingeborene errichteten Hütten dies nur bei etwa 40 der Fall ist. Eine Lichtöffnung in einer Mattenwand ist außerdem in einer Minute herzustellen. Die Äußerung der medizinischen Autorität bezog sich auf Mattenhütten im allgemeinen und ist hier gänzlich belanglos. k) Die Entschädigungen, die die Regierung gibt, sollen unzureichend sein, wenige Pfennige sollen für das Quadratmeter gezahlt werden, während früher von Weißen Firmen 2—5 Mark bezahlt worden seien. ...

523 /648
... Die Eingeborenen erhielten im Neusiedlungsgebiet Mattenhütten ohne Fenster, die eine Quelle der Ansteckung für Malaria und Gelbfieber seien. 16. Die Entschädigung, die die Regierung zahle, sei unzureichend. Wenige Pfennige würden für das Quadratmeter gezahlt, während früher Weiße Firmen 2—6 gezahlt hätten. 16. Für das „Hotel Seiffert, das einen Bauwert von 30 000 habe, sollten 320 -A Entschädigung gezahlt worden sein. Solche Fälle seien in Menge vorgekommen. Bezirksamt sind bei der zuständigen Behörde, dem Gouvernement, so gut wie niemals erhoben worden. (Siehe 8. IÜ. 2 b.) Bewußt unwahr. Man wartete mit der Verlegung, bis die neuen Bauplätze hergerichtet waren und bis die Regenzeit 1913 vorüber war. Die Energie begann im Dezember 1913 mit dem Einsetzen der Trockenzeit, um den Eingeborenen die Umsiedlung in der besten Jahreszeit zu ermöglichen. Zwang ließ sich leider nicht vermeiden, da die Eingeborenen in jeder Weise passiven Widerstand leisteten. Das Verfahren richtete sich nach der Kaiserlichen Verordnung betreffend die Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Iuli 1906. Bestrafungen aus Anlaß der Verlegung sind nach den angestellten Ermittlungen nur in zwei Fällen eingetreten. (8. III. 2 o.) Bewußt unwahr. Mit dein Hausrat wird mit geradezu peinlicher Sorgfalt verfahren. Er wird im Neusiedlungsgebiet in dort errichteten Hütten untergebracht und dem Eigentümer übergeben. (Siehe 8. III. 2 ck.) Die Mattenhütten sind nach Landessitte in der Regel ohne Fenster. Die Eingeborenen haben reichlich Zeit, sich, wenn sie es für nötig halten, Mattenhütten mit Fenstern herzustellen. (Siehe 8. III. 2 o.) Unzutreffend. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1916
Bd.: 307. 1916
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-307

ID: 00003403
524 /648
... Es hat sich herausgestellt, daß eine Ausbeutung der Prostituierten seitens der allerschlechtesten Elemente eintrat, und daß das Prostituiertenelement sich nunmehr gewissermaßen auf ständiger Flucht befindet, sodaß die Ansteckungsgefahr gerade infolge dieser strafgesetzlichen Bestimmung von Jahr zu Jahr eine größere wird, das Gift der Ansteckung sich in unserem Volke immer weiter verbreitet. Es wird absolut notwendig sein, so bald wie möglich einen gesetzgeberischen Vorschlag zu machen, durch den wir den unseligen hygienischen Folgen dieser Judikatur auf dem Gebiete des Z 180 entgegentreten können. Ich erinnere daran, daß das neue Strafgesetzbuch in seinem K 124 nur (0) dann bestraft, wenn die Kuppelei mit einer übermäßigen Ausbeutung der betreffenden Person verbunden ist. Vielleicht ist daran anzuschließen. Ich möchte also die Reichsregiemng dringend ersuchen, sich zu überlegen, ob nicht in einem Notgesetz eine derartige Andemng des Strafgesetzbuchs eingeführt werden könnte. Hand in Hand damit müßte natürlich der § 361 Ziffer 6 dahin abgeändert werden, daß dem Bundesrate genügend weitgehende Befugnisse dahin gegeben werden, daß jede derartige Person der allerschärfsten ärztlichen Kontrolle unterworfen werden kann. Eine Reihe weiterer positiver hygienischer Maßnahmen ist ebenfalls in den Verhandlungen der Brüsseler Konferenz erörtert worden. Ich will sie heute nicht mehr erörtern; in der Kommission wird dazu Gelegenheit sein. Ich möchte also dringend bitten, daß gerade auf diesem, zu einer akuten Lösung drängenden Gebiete so rasch wie möglich gesetzgeberisch und verwaltungstechnisch die nötigen Schritte getan werden und damit die Verseuchung weiter Kreise des deutschen Volkes mit aller Energie verhindert werde. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1918
Bd.: 318. 1918
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-318

ID: 00003422
525 /648
... eine Mitteilung des behandelnden Arztes über die Krankheit eines Patienten an einen Dritten, um letzteren vor der Gefahr der Ansteckung zu bewahren, als zulässig anerkannt (Entsch. in Strafsachen Band 38 S. 62), in einem anderen Fall ausgesprochen, daß auch höhere sittliche Pflichten in Bettacht kämen, vor denen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit zurücktreten müsse (Entsch. in Zivilsachen Band 53 S. 315). Auf dem gleichen Standpunkt stehe die Begründung zum ß 268 des Entwurfs eines neuen Strafgesetzbuchs, wenn sie sage: „Auch dann, wenn das Schweigen im allgemeinen Staatsinteresse gebrochen wird — etwa zur Verhütung der sonst drohenden Verbreitung von ansteckenden Krankheiten — kann von einem unbefugten Handeln nicht die Rede sein. Hiernach werde nicht angenommen werden können, daß ein Arzt seine Pflichten verletze, wenn er dem zuständigen Versicherungsttägor von Fällen beobachteter Geschlechtskrankheiten Kenntnis gebe. Die Schweigepflicht der Organe der Krankenkassen und anderen Versichrrungsttäger werde durch ß 141 der Reichsversicherungsordnung geregelt. Bei den Verhandlungen der Reichstagskommission zu dieser Vorschrift (8 154 des Entwurfs) habe man eingehend erörtert, in welcher Weise auf dem in Rede stehenden Gebiet die Interessen der Versicherten und der Krankenkassen gewahrt würden. Im Ergebnis habe man angenommen, durch das Wort „unbefugt allen Schwierigkeiten zu begegnen. Schon damals habe sich such der Herr Staatssekretär des Innern dahin geäußert, daß eine Mitteilung über Krankheiten jedenfalls dann als befugt gelten müsse, wenn sie Unmittelbar für die Zwecke des Gesetzes, insbesondere in Ausübung amtlicher Befugnisse erfolge (Komm.-Bericht I S. 244). ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1918
Bd.: 321. 1918
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-321

ID: 00003426
526 /648
... eine Mitteilung des behandelnden Arztes über die Krankheit eines Patienten an einen Dritten, um letzteren vor der Gefahr der Ansteckung zu bewahren, als zulässig anerkannt (Entscheidung in Strafsachen Band 38 S. 62), in einem anderen Falle ausgesprochen, daß auch höhere sittliche Pflichten in Betracht kämen, vor denen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit zurücktreten müsse (Entscheidung in Zivilsachen Band 53 S. 315). Auf dem gleichen Standpunkt stehe die Begründung zum ß 268 des Entwurfs zum neuen Strafgesetzbuch, wenn sie sage: „auch dann, wenn das Schweigen im allgemeinen Staatsinteresfe gebrochen wird — etwa zur Verhütung der sonst drohenden Verbreitung von ansteckenden Krankheiten —, kann von einem unbesiegten Handeln nicht die Rede sein. Hiernach werde nicht angenommen werden können, daß ein Arzt seine Pflichten verletze, wenn er dem zuständigen Versicherungsträger von Fällen beobachteter Geschlechtskrankheit Kenntnis gebe. Die Schweigepflicht der Organe der Krankenkassen und anderer Versicherungsträger werde durch § 141 der Reichsversicherungsordnung geregelt. Bei den Verhandlungen des Reichstagsausschusses zu dieser Vorschrift (8 164 des Entwurfs) habe man eingehend erörtert, in welcher Weise auf dem in Rede stehenden Gebiet die Interessen der Versicherten und der Krankenkassen gewahrt würden. Im Ergebnis habe man angenommen, durch das Wort „unbefugt allen Schwierigkeiten zu begegnen. Schon damals habe sich auch der Herr Staatssekretär des Innern dahin geäußert, daß eine Mitteilung über Krankheiten jedenfalls dann als befugt gelten müsse, wenn sie unmittelbar für die Zwecke des Gesetzes, insbesondere in Ausübung amtlicher Befugnisse erfolge. (Ausschuß-Bericht 1. Teil Reichstags-Drucksache Nr. 946 der II. Session 1909/1911 S. 242.) ...

527 /648
... Diese geschähe aber nicht aus Scheu, als Zeuge aufzutreten, da in den meisten Fällen der Beschuldigte die durch ihn erfolgte Ansteckung bestreitet. Auf die Zeugenaussage allein zu verurteilen, sei schwierig, da eine anderweitige Ansteckung medizinisch denkbar sei. Falls die Erkrankung des Beschuldigten feststeht, er aber sagt, diese nicht selbst erkannt zu haben, wie soll da der Nachweis erbracht werden? Die Krankheitssymptome müssen durch Sachverständige auf den Zeitpunkt des kriminellen Geschlechtsverkehrs rekonstruiert werden, um ein Bild zu haben, daß der Beschuldigte seine Erkrankung erkannt hat oder erkennen mußte. Auch die subjektive Seite der Frage muß hier berücksichtigt werden, wie die Bildung, Krankheitserfahrung, Körperpflege des Beschuldigten. Die richterliche Prüfung ist nach alledem sehr schwer. Also ein großer Rechtsapparat mit verschwindend kleinem Erfolg. Der Antrag Nr. 4, eine Anzeigepflicht des Arztes in bezug auf die Patienterr zu erstreben, ist im Effekt sehr zweifelhaft. Die Scheu des Kranken, sich selbst in öffentliche Kontrolle zu begeben, treibt ihn zum Kurpfuscher oder zur Selbstbehandlung. Man muß zunächst annehmen, daß, wenn er zum Arzt geht, er von selbst das Bestreben hat, sich ausheilen zu lassen. — Bei den Ärzten bestehen ja selbst große Bedenken gegen den Bruch der Schweigepflicht. Von den Befürwortern der Anzeigepslicht wurde auf die zahlreichen Einwände der Regierungsvertreter und verschiedener Ausschußmitglieder geantwortet: Die meisten Einwendungen rührten aus der Zeit vor dem Kriege her. ...

528 /648
... reichen nicht, denn sie setzen voraus: Strafantrag des Verletzten, Bekanntsein der ansteckenden Person und Ansteckung. Verkehr des Geschlechtskranken ohne Ansteckung trotz Gefährdung oder nachweisbare Ansteckung bisher nicht strafbar. Hiergegen ist der Antrag Nr. 8. 2 notwendig und richtig gefaßt. Erpressertum, das gegen alle diese Maßnahmen angeführt wird, ist nicht zu fürchten. Infolge einer für den Moralisten vielleicht bedauerlichen Änderung der Volksauffassung gilt namentlich der außereheliche Geschlechtsverkehr der Unverheirateten als keineswegs so beschämend, daß hierauf Erpressungen gegründet werden können. Der Antrag Nr. 6 wurde gegen eine Stimme abgelehnt. Ein anderer Abgeordneter erbat das Wort zur Begründung seines Antrags unter Nr. 8: Der Ausschuß wolle beschließen in den Antrag (Nr. 4) einzufügen: „sowie nicht ausreichende ärztliche Behandlung sicher gestellt ist. Die Fülle der vorliegenden Anträge zeigt, wie die Auffassung vordringt, daß ohne eine irgendwie geordnete Anzeigepflicht nicht voranzukommen ist. Es handelt sich, unter Einwirkung der Erfahrungen im Heer, um eine Neuorientierung der Angehörigen verschiedener politischen Richtungen. Vor allem schließt sich der Redner mehreren Vorrednern in der Richtung an, daß die Gefahr des Erpressertums nicht unsere Schritte leiten darf. Es gibt keinen Paragraphen des Strafgesetzbuchs, vor allem keinen Paragraphen zur Bekämpfung der Unzucht, gegen den nicht die Gefahr des Erpressertums ins Feld geführt werden könnte. Es wäre sehr erwünscht, wenn zwar die Gefahr des Erpressertums geprüft, aber nicht mehr von Regierungsseite als ausschlaggebend angeführt werden würde. Sonst ist ein Vorangehen überhaupt unmöglich. Zu Antrag unter Nr. ...

529 /648
... Fertig sei erstens ein allgemeiner Entwurf zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, der Vorschriften über Kuppelei, gewerbliche Unzucht, Eindämmung der Prostitution, Ansteckung der Säuglinge durch Ammen und umgekehrt und ein Verbot der Kurpfuscherei bei Geschlechtskrankheiten enthielte, zweitens eine Vorlage über das Verbot empfängnisverhütender Mittel, drittens ein Entwurf, nach welchem Militärpersonen mit ansteckenden Krankheiten bei der Demobilisierung bis zur Heilung zurückgehalten werden können. Diese drei Gesetze würden dem Reichstag sobald wie irgend möglich zugehen. Die Ausführungen des Regierungsvertreters weckten eine lebhafte Besprechung. Es wurde zunächst aus deni Ausschuß beantragt, die durch üie angekündigten Gesetzentwürfe erwähnten Abschnitte L 6 und 6 zurückzustellen, aber 7 zu besprechen. Nach dem Vorgänge des Herrenhauses und dem dankenswerten Antrag des Freiherrn v. Bissing (siehe Anlage Nr. 4) müsse auch der Reichstag schnellstens in eine Besprechung oder Beschlußfassung der Schulbelehrung über Geschlechtskrankheiten eintreten. Von anderer Seite wurde bedauert, daß die angekündigten Gesetzentwürfe so lückenhaft wären, daß sie weder den Ausbau der Beratungsstelle zu Gesundheitsämtern noch eine Anzeigepslicht brächten. Der Ausschuß müsse auch auf diesem Gebiet die Initiative behalten und seine Beratungen einfach fortsetzen. Von einem anderen Abgeordneten derselben Partei wurde dem gegenübergehalten, daß man die parlamentarische Initiative auf den neuen Abschnitt „Mutter und Kind anwenden könne. Bei schon angekündigten im Entwürfe fertigen Gesetzentwürfen sei eine besondere Ausschußarbeit untunlich. Von dritter Seite wurde vorgeschlagen, man könne ja jederzeit die Ausschußarbeit zur Regelung des Unzuchtgewerbes wieder aufnehmen, wenn die Regierungsvorlage zu lange ausbliebe. So wurde beschlossen. ...

530 /648
... 4.1 Ist die Ansteckung erfolgt: a)1 vor der Einstellung in das Heer oder während der Dienstzeit? b)1 im Heimatgebiet oder im Gebiete des Feldheeres? (Angaben über kontrollierte und nicht kontrollierte Ansteckungsquelle.) 216* ...

531 /648
... Erfolgte die Ansteckung im Felde (--- l.), an der Westfront (--West) oder Ostfront (— Ost) oder auf dem Balkan (-- Lnlkan) oder in der Heimat1 II.) und an welchem Ort (Ort, Kreis usw.)? Ist die Ansteckung bei einem unter sittenpolizeilicher Kontrolle stehenden Mädchen usw. erfolgt oder nicht? 8.1 s) Hat er bereits vor seiner letzten Einstellung in das Heer an Geschlechtskrankheiten gelitten? b) Bezeichnung der Krankheiten: o) Wieviel Jahre etwa vor der letzten Einstellung in das Heer? 9.1 Angaben über den Gebrauch von Schutzmitteln: 10.1 Gehörte der Erkrankte vor der Einstellung in das Heer zu den im Sinne der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen Personen? Oder, wenn nein, ist anzunehmen, daß er seinem Beruf und seiner Lebensstellung nach zu diesen Personen nach seiner Entlassung aus dem Heere gehören wird? (Unterschrift des das Zählblatt ausstellenden Arztes nach Namen und Dienstgrad.) ...

532 /648
... Erfolgte die Ansteckung mutmaßlich im Felde (— kh oder in der Heimat (— ü) und an welchem Orte (Ort, Kreis usw.)? Ist die Ansteckung bei einem untersittenpolizeilicherKontrolle stehenden Mädchen usw. erfolgt oder nicht? e) 1. Hat er bereits vor feiner letzten Einstellung in das Heer an Geschlechtskrankheiten gelitten? 2.1 Bezeichnung der Krankheiten: 3.1 Wieviel Jahre etwa vor der letzten Einstellung in das Heer? ch Angaben über den Gebrauch von Schutzmitteln unter möglichst genauer Bezeichnung dieser Mittel: 8. Für die spätere Untersuchung und Behandlung wichtige Vermerke über Krankheitserscheinungen, Art der Behandlung usw. unter Angabe des jeweiligen Datums: Datum Vermerke ...

533 /648
... Wann ist die Ansteckung mutmaßlich erfolgt? 1729 218* ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1918
Bd.: 322. 1918
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-322

ID: 00003427
534 /648
... Anders verhält es sich mit den Kriegsgefangenen, die dem Arbeitszwang unterliegen und sich daher der Gefahr einer etwaigen Ansteckung auf den Arbeitsstellen nicht entziehen könne:!. Daß diese Gefahr in der Tat eine ernste ist, geht aus dem Sonderbericht des schweizerischen Arztes und Kommissionsmitglieds Dr. Jenny über die gesundheitlichen Verhältnisse unter den Gefangenen hervor, worin er feststellt, daß er in allen Krankenhäusern eine beträchtliche Anzahl von sumpffieberkranken Gefangenen angetroffen habe. Angesichts dieser Tatsachen hat es die Deutsche Regierung für ihre unabweisbare Pflicht gehalten, dafür Sorge zu tragen, daß die auf der Insel Korsika festgehaltenen deutschen Kriegsgefangenen nicht genötigt sind, dort noch einen weiteren Sommer zuzubringen. Sie hat daher durch Vermittlung der Schweizerischen Gesandtschaft in Paris an die Französische Negierung die nachdrückliche Forderung richten lassen, daß sie die sämtlichen in Korsika belegenen Lager für deutsche Kriegsgefangene bis zum 1. April 1918 räumt und die Lagerinsassen nach gesundheitlich einwandfreien Orten in Frankreich verbringt. Die Deutsche Regierung ist entschlossen, auf Erfüllung dieser Forderung mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu bestehen. Berlin, den 31. Dezember 1917. Nr. 1234. Anfrage Nr. 336. Der Reichstag hat am 11. Oktober 1917 einen Beschluß gefaßt, der die verbündeten Regierungen ersuchte, auf Grund des Z 3 des Gesetzes über Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 eine Verordnung zu erlassen, wonach mit rückwirkender Kraft vom 1. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1918
Bd.: 323. 1918
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-323

ID: 00003428
535 /648
... Einen wesentlichen Anteil an der Verbreitung der Geschlechts« krankheiten hatte nachweislich das Dirnentum/ denn in 384 Fällen war die Ansteckung, wie angegeben wurde, durch Verkehr mit Dirnen erfolgt. Äußergeschlechtliche Ansteckung ist bei 8 Männern und 5 Frauen und Vererbung bei 6 Personen festgestellt worden. Von den deutschen Großstädten, welche statistische Ämter eingerichtet haben, ist ferner im Winter 1913/14 unter Verwendung eines gleichlautenden Fragebogens eine Erhebung über die Verbreitung der Geschlechtskrankheiten auf Grund einer Zählung der in ärztlicher Behandlung befindlichen geschlechtskranken Personen veranstaltet worden. Von den Ergebnissen dieser Erhebungen sind, soweit bekannt, bisher, nur diejenigen für München veröffentlicht wordenDanach wurden innerhalb des Erhebungsmonats (vom 7. Januar bis 6. Februar 1914) insgesamt 3 600 Geschlechtskranke ermittelt, d. h. 5,«2 auf je 1000 der sich auf rund 640 000 belaufenden Einwohner der Stadt. Von den Kranken waren männlichen Geschlechts 2 495 oder 69,sr v. H., weiblichen 1105 oder 30,ss v.H Es litten an Tripper 1 768 oder 49,n v. H, an weichem Schanker 50 oder 1,3» v.H., an Syphilis 1 782 oder 49,so v.H. der Kranken. Einen gewissen Mindestmaßstab für die Bedeutung der venerischen Krankheiten im Deutschen Reiche erhält man auch, wenn man die aus den allgemeinen Krankenhäusern alljährlich vorgelegten Ausweise über die Krankhcitsformen der neu zugegangenen Kranken in Betracht zieht. Danach betrug die Zahl der wegen venerischen Krankheiten aufgenommenen Personen im Durchschnitt der Jahre 1898 bis 1901 47 019. ...

536 /648
... Er nimmt auf Grund zuverlässiger Schätzungen an, daß in Deutschland bei etwa 300 000 kinderlosen Ehen, in denen die Ehefrauen im Alter von 15 bis 50 Jahren stehen, diese Kinderlosigkeit durch Geschlechtskrankheit der Männer oder durch Ansteckung der Frauen bedingt wird. Ferner wird in einer Eingabe, welche die Deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskran!beiten im Jahre 1913 an den Reichstag gerichtet hat, ausgeführt, daß der Geburtenausfall allein durch frühere Trippererkrankungen ...

537 /648
... Während bei allen anderen übertragbaren Krankheiten jeder verständige Mensch den Gelegenheiten zur Ansteckung sorgfältig aus dem Wege geht, liegen die Verhältnisse bei den Geschlechtskrankheiten wesentlich anders. Hier ist es der ungehemmte Geschlechtstrieb, der dazu führt, daß viele Personen in ständigem Wechsel der geschlechtlichen Beziehungen sich immer wieder neuen Ansteckungsgefahren aussetzen. Die nicht allzu seltene Tatsache, daß innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit ein Mann mit mehreren Weibern, ein Weib mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt, ist die Hauptursache für die Verbreitung der Geschlechtskrankheiten. Der Kampf gegen dieses Übel muß daher in allererster Hinsicht ein Kampf gegen die Unsittlichkeit, ein Kampf für die geschlechtliche Enthaltsamkeit außerhalb der Ehe sein. Leider zeigt aber die tägliche Erfahrung, daß alle ernsten Ermahnungen der Religion und der Erziehung oft genug im entscheidenden Augenblicke versagen. Mit dieser Tatsache muß die mcnscblichc Gesellschaft rechnen. Für den Staat erwächst daher die Pflicht, gegenüber den Geschlechtskrankheiten, die eine fortdauernde Gefahr bilden, nnd zwar in dem furchtbaren Maße, daß sie das Glück und die Gesundheit der Familien bedrohen und oft auch vernichten, Unfruchtbarkeit der Frauen herbeiführen und die Grundlage der Wehrhaftigkeit eines Volkes zum Wanken bringen, sich nicht mit den Ermahnungen zur Sittlichkeit zubegnügen, sondern mit allen zu Gebote stehenden Mitteln vorzugehen. Daß damit Erfolge erzielt werden können, geht aus den Erfahrungen hervor, die in der deutschen Armee und der Kaiserlichen Marine gemacht worden sind. ...

538 /648
... Den Strafvorschristen über die Körperverletzung fehlt vor allem die abschreckende und vorbeugende Kraft ans diesem Gebiete, weil sie für die Allgemeinheit nicht deutlich genug zum Ausdrucke bringen, daß sic sich auch auf die Ansteckung mit Krankheiten, insbesondere mit Geschlechtskrankheiten, beziehen. Außerdem kann eine Bestrafung aus dein vornehmlich in Betracht kommenden H 223 des Strafgesetzbuchs, da der Versuch nicht strafbar ist, nur dann eintreten, wenn der Geschlechtsverkehr des Erkrankten die Übertragung der Krankheit zur Folge gehabt hat. Aber auch wo dies der Fall ist, scheitert die Verfolgung vielfach an der Schwierigkeit, im Einzelfalle den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Geschlechtsverkchre des Täters und der Erkrankung des Verletzten sowie den Vorsatz des Täters nachzuweisen. Diesem Übelstande lässt sich nicht dadurch begegnen, daß man den Ärzten eine Anzeigepflicht auferlegt. Denn durch eine solche Maßregel würde man den Kranken lediglich in die Hände der Kurpfuscher treiben und einer vom Standpunkt des Kranken wie seiner Umgebung gleich unerwünschten Geheimhaltung der Erkrankung Vorschub leisten. Ein Erfolg ist von einer Strafvorschrift nur dann zu erwarten, wenn sie schon die Gefährdung mit Ansteckung erfaßt. Deshalb schlagt der ß 2 die Bestrafung desjenigen vor, der den Beischläf ausübt, obwohl er weiß oder den Umstanden nach annehmen muss, dass er noch oder wieder an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit leidet. Die Vorschrift ist im Hinblick auf die Gemeingefährlichkeit der Handlung und den gewissenlosen Leichtsinn des Täters durchaus gcrechtfcrtigt. ...

539 /648
... Auch der Negicrungsentwurf eines österreichischen Strafgesetzbuchs von 1912 E 301) hat die Bestrafung des Geschlechtskranken, der einen mit der Gefahr der Ansteckung verbundenen Geschlechtsverkehr ausübt, vorgesehen Eine gleichartige Bestimmung ist in einer dem englischen Parlament während des Krieges zugegangenen Regierungsvorlage enthalten. Das Schwergewicht der Vorschrift liegt auf dem Gebiete der Gcneralprävention/ bei dem diskreten Charakter der geschlechtlichen Beziehungen werden die Fälle, in denen es bei der Gefährdung durch den Beischlaf geblieben ist, nur selten an den Richter gelangen. Mit einer Anzeige wird in der Regel nur dann zu rechnen sein, wenn der Geschlechtsverkehr zur Ansteckung geführt hat. Aber gerade in solchen Fällen wird die Vorschrift für die Praxis von Nutzen sein/ denn sie wird ein Einschreiten in all den Fällen ermöglichen, in denen der Gesichtspunkt der Körperverletzung wegen der Schwierigkeit der Beweisführung nicht zum Ziele führt. Der 8 2 beschränkt sich darauf, die Gefährdung durch Ausübung des Beischlafs unter Strafe zu stellen. Weiter zu gehen und jeden mit Strafe zu bedrohen, der einen anderen in irgendeiner Weise der unmittelbaren Gefahr der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit aussetzt (zu vergleichen Gegenentwurf zum Vorentwurf eines Deutschen Strafgesetzbuchs Z 271), empfiehlt sich nicht. Den praktischen Bedürfnissen wird genügt, wenn der Hauptfall, die Vollziehung des Beischlafs, getroffen wird. Ernstliche Nachteile sind von der vorgeschlagenen Vorschrift nicht zu befürchten. Insbesondere darf die Gefahr, daß die Vorschrift zu unbegründeten Anzeigen und zu Ei Pressungen führen könne, nicht überschätzt werden. ...
... Die Möglichkeit solchen Mißbrauchs besteht schon jetzt, da, wie ausgeführt, nach geltendem Rechte die Ansteckung durch den Geschlechtsverkehr als Körperverletzung bestraft werden kann: Klagen sind trotzdem nicht laut geworden. Die Bedenken werden zudem dadurch erheblich abgeschwächt, daß die Verfolgung nur auf Antrag eintreten soll. Diese Vorschrift empfiehlt sich zur Schonung der Privatintercssen und im Hinblick darauf, daß auch im geltenden Rechte die Ansteckung, soweit sie sich als einfache Körper-Verletzung darstellt, nur auf Antrag verfolgt werden kann. Der 8 2 verlangt Ausübung des Beischlafs in. Kenntnis der geschlechtlichen Erkrankung und in Kenntnis der Ansteckungsgefahr der Geschlechtskrankheit. Dem Wissen ist die Kenntnis solcher Umstände gleichgestellt, die dem Täter die Annahme, daß er an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit leide, aufnötigen. Antragsberechtigt ist die gefährdete Person/ neben ihr oder an ihrer Stelle der gesetzliche Vertreter entsprechend der Vorschrift des Z 65 des Strafgesetzbuchs. Trifft — bei eingetretener Ansteckung —- der Tatbestand des 8 2 mit dem Tatbestände der Körperverletzung zusammen, so kommt , nach tz 73 des Strafgesetzbuchs dasjenige Strafgesetz zur Anwendung, welches dir schwerste Strafe androht: ...

540 /648
... Eine solche Möglichkeit der Ansteckung mit Syphilis liegt auch bei dem Stillgeschäfte vor. Es ist bekannt, daß nicht selten Frauen, die ein fremdes Kind stillen, auf dieses die Syphilis übertragen. Anderseits kommt es aber auch vor, daß Kinder, die mit angeborener Syphilis behaftet sind, gesunde Ammen anstecken. Solchen Vorkommnissen sollen die im § 7 vorgesehenen Bestimmungen vorbeugen, die in Ziffer 1 und 2 den Schutz des Kindes, in Ziffer 3 den Schutz der Amme beziehungsweise einer anderen weiblichen Person als der Mutter vor syphilitischer Ansteckung bezwecken. Eine Mutter, die ihr eigenes syphilitisches Kind stillt, fällt nicht unter die Strafbestimmung. Eine Sonderstellung nimmt auch der Fall ein, in dem ein syphilitisches Kind von einer weiblichen Person, die selbst an Syphilis leidet, gestillt wird. Hiergegen sind Bedenken nicht geltend zu machen, da eine bereits infizierte Person einen Schaden dabei nicht erleiden, wohl aber bei einem syphilitischen Kinde die Ernährung mit Frauenmilch unter Umständen lebensrettend wirken kann. In Ziffer 4 ist außerdem unter Strafe gestellt die Überlastung eines geschlechtskranken Kindes an Pflegepersonen, wenn dabei die Tatsache der Erkrankung des Kindes wissentlich verschwiegen wird. Denn auch durch den engen Verkehr, der zwischen dem Kinde und der Pflegemutter sowie deren Familie zu bestehen pflegt, erwächst die Gefahr der Übertragung der Krankheit auf andere Personen im Pflegeheime. ...


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