Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1878
Bd.: 49. 1878
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-49

ID: 00018396
41 /648
... Zn diesen Gehöften sind an der Pest gefallen 119 Stück Rindvieh, als erkrankt getödtet 594 Stück Rindvieh und als der Ansteckung verdächtig getödtet 722 Stück Rindvieh, 327 Schafe und 27 Ziegen. Außerdem sind in 7 Seuchenorten behufs schneller Unterdrückung der Pest die Viehbestände von 113 unverseuchten Gehöften, und zwar 157 Stück Rindvieh, 5 Schafe und 128 Ziegen getödtet, weil diese Bestände vermuthlich bereits infizirt waren. III. Einschleppung der Rinderpest in Deutschland und Verbreitungswege derselben. In den Zähren 1872 bis 1875 ist die Rinderpest zehn Mal nach Deutschland eingeschleppt worden; und zwar fünf Mal aus Rußland, drei Mal aus Oestereich-Ungarn, zwei Mal ohne daß der Ursprung zu ermitteln war. Der erste Ausbruch der Seuche im Zanuar 1877 war zweifellos dadurch verursacht, daß infizirtes Vieh aus Rußland eingeschwärzt war. Es wurde ermittelt, daß sowohl der Hofbesitzer Kaliwoda iu Roßberg bei Beuchen, aus dessen Stalle das in Kaltwasser in Oberschlesien an der Pest erkrankte Vieh stammle, als auch der Fleischer Blendowski, der infizirtes Vieh auf den Markt in Breslau gebracht hat, Vieh in Rußland gekauft und nach Beuthen eingeschmuggelt hatten. Daß zu jener Zeit die Pest in Rußland nahe an der diesseitigen Grenze herrschte, und daß zur Tilgung der Seuche fast nichts geschah, daß nicht einmal die Seuchengehöfte gesperrt waren, wurde durch diesseitige Beamte beobachtet. Die Weiterverbreitung der Seuche in Deutschland ist in erster Linie von den großen Schlachtviehmärkten in Breslau, Berlin, Dresden und Hamburg ausgegangen. Diese Marktplätze konnten als Centren der einzelnen Seuchenbezirke betrachtet werden. ...

42 /648
... Da an den bestimmten Einbruchstationen jedoch nur gesundes Vieh eingelassen werden dürste und dieses sämmtlich in der Nähe der Grenze geschlachtet werden müßte, so bliebe immer noch die Befürchtung bestehen, daß krankes oder stark verdächtiges und deshalb ungewöhnlich billig erworbenes Vieh zum Schlachten, oder daß anscheinend gesundes, aber doch der Ansteckung verdächtiges Vieh, um dieses lebend über die Grenzbezirke hinaus zu befördern, eingeschmuggelt würde. Darin liegt aber gerade die größte Gefahr, daß das eingeschwärzte verdächtige Vieh in den großen Handelsverkehr kommt. Aus diesem Grunde würde auch nach der etwaigen Errichtung von Schlachthäusern für ausländisches Vieh in den Grenzbezirken eine hinreichende Bewachung der Grenze, sowie eine Verschärfung der Strafvorschriften gegen den Schmuggel noch nothwendig sein. Anders als zum sofortigen Schlachten an einzelnen bestimmten Orten, wo es nachweislich unentbehrlich ist, würde Vieh aus Rußland und aus Galizien bis auf weiteres nicht einzulassen sein, weil anzunehmen ist, daß die Rinderpest in Rußland in Folge des Krieges eine ungewöhnlich weite Verbreitung erlangt hat, und daß eine Unterdrückung derselben auch in den von ihrer eigentlichen Heimath entfernten Gegenden nur allmälig gelingen wird. Wenn Rußland stark verseucht ist, muß auch die Einfuhr von Vieh aus Galizien um so gefährlicher er- ...

43 /648
... als Entschädigung zu gewährende gemeine Werth offenbar ohne Rücksicht auf die Ansteckung durch Rinderpestgift festzustellen sei, denn bei einer anderen Auffassung würden alle anderen „Sachen (z. B. Heu, Stroh u. s. w.) ebenfalls keinen Werth haben, sobald sie mit dem pestkranken Thiere in Berührung gekommen seien. Da auch diese Ansicht in der Kommission mehrfach unterstützt wurde, so mußte zugegeben werden, daß die Aus legung des mehrerwähnten §. 3, wenigstens objektiv, ein zweifelhafte sei; und da in derselben Einverständniß darübe herrschte, daß von dieser Auslegung die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch des Petenten abhänge, über denselben aber dem Letzteren der Rechtsweg offen stehe, so wurde von einem Mitglieds der Kommission der Antrag gestellt: die Petition für nicht geeignet zur weiteren Erörterung im Plenum zu erklären, weil es dem Petenten überlassen werden müsse, seinen Anspruch im Wege des Prozesses zu verfolgen. Dagegen wurde von anderer Seite hervorgehoben, daß mit Rücksicht auf die erwähnte Zweifelhaftigkeit der entscheidenden Gesetzesstelle, sowie mit Rücksicht darauf, daß Fälle, wie der vorliegende, nicht selten vorkommen könnten, und die einschlagende Frage daher von allgemeinerem Interesse sei, es angezeigt erscheine, eine Erörterung derselben im Plenum des Reichstags zu veranlassen. Und daher Bericht an dasselbe zu erstatten, ihm aber gleichzeitig zu empfehlen, der Petition eine weitere Folge nicht zu geben. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1878
Bd.: 50. 1878
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-50

ID: 00018397
44 /648
... der verschiedenen Gebäudetheile angenommen, wo dieselben entweder wirklich ruinirt oder als durch Ansteckung gefährdet bezeichnet waren; sie haben dagegen in ihrer Taxe nicht angenommen, daß das Gebäude wieder als Hotel benutzt werden soll, da dies nach anliegendem Gutachten der bedeutendsten Berliner Hotelwirthe nicht denkbar ist, wenigstens wohl nicht ohne totalen Umbau. Nach Angabe des Herrn Lehl lautete die Taxe des Hotel Bismarck, aufgenommen Anfang Dezember 1870 auf Veranlassung des Königlichen Militärstskus durch die Herren Maurermeister Teichen und Heinemann: 1.1 Die Baulichkeiten sind alle gut und fast neu, da das Grundstück in den letzten Zähren durchweg neu restaurirt worden ist. Werth 24,450 Thlr. 2.1 Der Grund und Boden, 12,200 Qu.-Fuß ü 25 Sgr. per Qu.-Fuß unter Annahme normaler Ausnutzung, jedoch ohne Rücksicht auf den augenblicklichen, durch die derzeitigen Verhältnisse hohen Nutzwerth 10,150 Thlr., zusammen also 34,600 Thlr. Wir haben es nur mit dem eigentlichen Bauwerth zu thun im Betrage von . . .1 . . . . 24,450 Thlr. und bringen davon in Abzug 1.1 Gesammtbetrag1 der1 anliegenden Kostenüberschläge1 zur1 Restaurirung des Gebäudes mit .1 8,5601 Thlr. 2.1 Dauernde, durch Reparatur nicht zu hebende Werthverminderung des Gebäudes, welches wir veranschlagen auf .1 1,0001 - zusammen .1 9,5601 - Bleibt jetziger Bauwerth1 14,8901 Thlr. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1879
Bd.: 52. 1879
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-52

ID: 00018399
45 /648
... Sie errichtete einen zweiten Kordon zu dem Zwecke, um diejenige Eisenbahnstation, die dem infizirten Gebiet zunächst liegt, und bei welcher deshalb die Gefahr einer Uebertragung der Ansteckung auf das europäische Eisenbahnnetz drohte, — ich meine die Stadt Zarizin — gegen das Eindringen der Pest zu schützen. In Folge dieser Maßregeln der russischen Regierung, die neuerdings noch wesentlich verstärkt worden sind, ist es gelungen, die Pest auf das ursprüngliche Gebiet zu beschränken und auch innerhalb dieses Gebiets nahezu zu ersticken. Bis jetzt, meine Herren, ist kein Fall mit Sicherheit konstatirt, in welchem die Pest sich außerhalb des Kordons gezeigt hätte. Der Fall, den der Herr Vorredner erwähnt hat, und der wohl geeignet war, neuerdings große Besorgniß zu erregen, ist nach den Mittheilungen, die der kaiseruchen Regierung amtlich zugekommen sind, nicht mit Sicherheit als ein Pestfall zu betrachten. Von hier ^2 Aar sofort, nachdem der Telegraph die Nachricht gebracht hatte, daß Or. Bottkin einen Pestkranken in Petersburg behandle, an die kaiserliche Botschaft in Petersburg telegraphirt worden, um möglichst genaue Mittheilungen über diesen Fall zu erhalten. Die Antwort lautete dahin, daß nach dem Resultat der von der russischen Regierung veranstalteten amtlichen Untersuchung ein Fall von Pestkrankheit hrer nicht vorliege.1 ^ Sitzung am 1. März 1879. Meine Herren, welche der beiden Diagnosen die richtige ist, darüber kann die Reichsregierung ein Urtheil nicht fällen. Sie muß, um vorsichtig zu sein, mich diejenige Diagnose, welche zuerst ins Publikum drang, als möglicherweise richtig unterstellen. (Sehr richtig!) ...

46 /648
... Der Krankheitsfall ist aber immer erst die Folge der Ansteckung, und geht mit der Anzeige erst des Krankheitsfalls eine sehr kostbare Zeit eventuell bis zu drei Wochen verloren, wo nothwendige Maßregeln gegen die Weiterverschleppung der Seuche versäumt werden. Ich meine daher, es wäre die Anzeigepflicht, die im tz 4 des Gesetzes vom Jahre 1869 stipulirt ist, etwa dahin auszudehnen, daß schon die Berührung von Vieh mit pestkrankem respektive pestverdächtigem Vieh zur Anzeige gebracht werden muß, also eine Erweiterung des tz 4 des Gesetzes vom Zahre 1869 dahin, daß außer der obligatorischen Anzeige des verdächtigen Krankheitsfalls dem Viehbesitzer und Viehhändler — was ich für sehr wesentlich halte — die Pflicht auferlegt werde, nach dem Bekanntwerden eines Seuchenheerdes die unmittelbare oder mittelbare Berührung des Viehbesitzes oder Viehtransportes mit dem Seuchenort anzuzeigen. Es würde dadurch durchaus keine Belastung der Viehbesitzer, des Publikums überhaupt herbeigeführt werden, und ich glaube, dem Eingreifen gegen die Rinderpest außerordentlich Vorschub geleistet werden. Es hat sich das gleiche Bedürfniß schon im Zahre 1877 gezeigt und zu Maßregeln unseres damaligen Herrn Bundeskommiffarius geführt, die ganz auf denselben Punkt hingehen. Zch glaube, es ist die rasche Tilgiing der Seuche im Zahre 1877 nur dadurch möglich gewesen, daß der Herr Bundeskommissar im ersten Momente seines Eintreffens in Hamburg alle Viehhändler auf das Polizeibüreau hat kommen lassen und von ihnen die Vorlegung der Geschäftsbücher verlangte, um festzustellen, wohin sie in den letzten 3 Wochen überhaupt Vieh transportirt hatten. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1879
Bd.: 53. 1879
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-53

ID: 00018400
47 /648
... Gott sei Dank, so grausam ist die Natur nicht, daß nicht die Atmosphäre der Gesundheit auf ihre Umgebung einen ebenso belebenden erfrischenden, stärkenden Eindruck machte als umgekehrt die Atmosphäre des Kranken, ganz abgesehen von einer Ansteckung. Leben Sie einmal in einem Krankenhause und fühlen Sie dann Ihre Nerven, ob Sie finden, daß die Atmosphäre der Kranken, selbst wenn gar keine Ansteckung da ist, denjenigen Eindruck auf Sie macht, als wenn Sie mit jungen, kräftigen, blühenden, heiteren Menschen verkehren. Ihre Kräfte wachsen in dem innigen Verkehr mit den Gesunden, aber freilich nur dann, wenn ein sympathisches Band Sie mit einander verknüpft. Da liegt es nun aber, um zu unserem Thema zurückzukehren, daß unser Beispiel aus unsere Nachbaren nicht wirkt. Haben wir denn mit unseren Nachbaren das sympathische Band, das eine Verbindung herstellt, in welcher die gegenseitigen Gefühle wahr empfunden werden? Konnten wir erwarten den sympathischen Einfluß auf dieselben zu üben, der eine Gegenseitigkeit hervorruft? Nein, meine Herren, diese Sympathie hat uns immer gefehlt, und sie wird uns noch lange fehlen. Früher wurden wir mit einem hochmüthigen Mitleid betrachtet. Alle hatten sich so gewöhnt, auf uns herabzusehen, und wenn es sich um Interessen handelte, uns mit Füßen häufig zu treten. Jetzt sind sie voll Zorn, daß das nicht mehr geht. Auch der schwächste unter ihnen, sieht mit Groll auf uns, weil ihm durch unsere jetzige Stellung einer entzogen ist, von dem er geglaubt hat, daß er unter ihm stehe. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1879
Bd.: 55. 1879
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-55

ID: 00018403
48 /648
... Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, behufs der Förderung des Zusammenwirkens, zu einem regelmäßigen Austausch von Mittheilungen, welcher umfassen soll: 1.1 die von jedem derselben hinsichtlich des Gegenstandes erlassenen Gesetze und Verordnungen; 2.1 die hauptsächlichsten Maßregeln, welche in Ausführung dieser Gesetze und Verordnungen, sowie der gegenwärtigen Konvention getroffen werden; 3 die vollständigen oder auszugsweisen Berichte der im Innern und an den Grenzen zur Bekämpfung der Reblaus berufenen Organe; 4.1 jede Entdeckung eines neuen Reblausheerdes in einem bis dahin für verschont gehaltenen Gebiete, unter Angabe des Umfangs und womöglich der Ursachen der Ansteckung (diese Mittheilung ist stets unverweilt zu bewirken); 5.1 jede Karte, welche zur Bezeichnung der Grenzen der verschonten und der befallenen oder verdächtigen Gebiete angefertigt wird; 6.1 Nachrichten über den Gang der Krankheit in den bereits heimgesuchten Gegenden; 7.1 die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen und der praktischen Erfahrungen, welche in den von der Krankheit ergriffenen Weingeländen gemacht worden sind; 8.1 alle sonstigen Schriftstücke, welche unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkte für den Weinbau von Interesse sind. Diese Mittheilungen werden von jedem der vertragschließenden Staaten zu den von ihm ausgehenden, auf den Gegenstand bezüglichen Veröffentlichungen verwendet, und diese letzteren selbst werden ebenfalls wechselseitig ausgetauscht werden. Artikel 6. ...

49 /648
... 9) sofort eingeleiteten Untersuchungen der seit einer Reihe von Zähren von dort in andere Gebiete Deutschlands verpflanzteil Reben eine erhebliche Ansteckung der zu dem Baumannschen Garten in Sachsenhausen bei Frankfurt a. M. gehörigen Weinanlagen herausgestellt, und ferner zur Ermittelung des Insekts in der Busseschen Rebschule zu Kannstadt, sowie aus dem Grundstück des Gärtners Busch in Kiel geführt haben. Außerdem sind bei erneuter Untersuchung der zur königlichen Gärtner-Lehranstalt bei Potsdam gehörigen Weinkulturen einige aus der infizirten Hange u. Schmidtschen Handelsgärtnerei zu Erfurt (Denkschrift I. S. 2 und Denkschrift II. S. 1) bezogene Stöcke mit der Reblaus behaftet befunden worden, und auf dem früher zur landwirthschaftlichen Akademie in Poppelsdorf bei Bonn gehörigen Gute Annaberg, auf welchem im Zahre 1874 die Reblaus auf amerikanischen Reben sich gezeigt hatte, ist ebenso wie in der Baumannschen Rebschule zu Bollweiler im Ober-Elsaß (Denkschrift I. und II. S. 3 Ziff. 7) das Insekt von Neuem zum Vorschein gekommen. Zn allen diesen Fällen ist, wie bisher, stets zur sofortigen Ausrottung der von der Krankheit befallenen Rebpflanzen geschritten worden, weil trotz allen Aufwandes an Gelehrsamkeit und Kosten es bisher nicht gelungen ist, ein Mittel zu erfinden, welches nur die Reblaus , nicht zugleich die von ihr angegriffene Pflanze tödtet. Die erwähnten Denkschriften geben auch darüber näheren Aufschluß, was zur Ausführung des neben der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen, vom 11. Februar 1873 (R.-G.-BI. S. 43) erlassenen Gesetzes, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend, vom 6. März 1875 (R.-G.-B1. S. 175) in verschiedenen Richtungen geschehen ist. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1879
Bd.: 57. 1879
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-57

ID: 00018406
50 /648
... Worlomont benachrichtigt mich, daß Praktiker, welche Kinder mit seiner animalischen Lymphe geimpft, ihm bei mehr als einer Gelegenheit von daraus gefolgten Symptomen gesprochen hätten, die sie, hätten sie nicht die Quelle der Lymphe gekannt, als eingeimpfte Syphilis betrachtet haben würden, auch gab es kürzlich in Frankreich lebhafte Verhandlungen über einige an Kindern erschienene Fälle von Syphilis, welche Kinder von einem Rinde (bsiksr) geimpft waren; da die lokalen syphilitischen Symptome sich an den vaccinirten Stellen und am Ende des Jmpfprozesses äußerten, würde man diese Fälle, wäre es humanisirte Lymphe gewesen, ohne Zweifel als Beweise stattgehabter Ansteckung anführen. Kolb zitirt dann eine Aeußerung Dr. Rohlfs im Archiv für Geschichte der Medizin, welche also lautet:1 „Wir wollen überdies darauf hinweisen, daß hier die Gefahr vorliegt, die Perlsucht von der Kuh auf den Menschen zu übertragen. ... In Italien rieth Correnzi, der Direktor des Provinziallymphinstituts zu Turin, nach seinen Erfahrungen geradezu von der Anwendung der neuen Methode ab. Im Jahre 1870/71 hat sich die in Paris erzeugte neue Lymphe wenig bewährt; sie hielt sich nicht, und außerdem wurde eine ziemliche Zahl von Blattererkrankungen nach Revaccination mit Kälberlymphe konstatirt. Auch erscheine es nach den Ergebnissen zu Rotterdam, Amsterdam, Moskau, Petersburg, Paris, zweifellos, daß die animale Lymphe nicht gehörig hafte. Selbst die eifrigsten Jmpffreunde haben sich daher gegen diese Methode ausgesprochen. So Professor Friedberg. Auch Hebra erklärte sich für humanisirte und gegen originäre Lymphe, well erstere leichter haftet und geringere Reaktion erzeugt. ...

51 /648
... Er sei ja selbst ein Zmpffreund und unter den nöthigen Kautelen sei er auch für den Impfzwang; aber hier handle es sich um das Loos sovieler Kinder, die bei der jetzigen Lage des Impfwesens in Norddeutschland der Gefahr der Ansteckung mit der scheußlichsten Krankheit sehr ausgesetzt seien. Hier handle es sich auch nicht um einen Mißgriff des Arztes, nicht um eine falsche Ordination, die er mache, nicht um eine verkehrte Behandlungsweise einer Krankheit. Das Alles könne ja vorkommen und komme oft genug vor. Es könne ein Kranker den Tod finden durch eine zu starke Dosts von Chloroform, durch eine ungeschickte chirurgische Operation, es kann eine Krankheit vertrieben werden und statt ihrer eine andere eintreten und den Tod bringen; aber das ist doch etwas ganz Anderes, als wenn ein ganz gesundes Kind mittelst der Impfung durch Syphilis angesteckt wird. So sei es auch wahr, was der Herr Regierungskommiffar behauptet habe, daß der Schulzwang viele Opfer an Gesundheit fordere; aber dazu zwinge derselbe doch nicht, daß ein Kind der Gefahr ausgesetzt werde, syphilitisch durch Vermittelung eines Arztes angesteckt zu werden. Möchten nur die Herren nicht übersehen, daß es sich hier um nichts Geringeres handelt, als um die scheußlichste Krankheit, und zwar für Kinder und mit ärztlicher Hülfe und unter den Intentionen, einen Heilakt auszuüben und vor Pockenansteckung zu bewahren. Nach all dem Gesagten erklärte Korreferent schließlich, müsse er bei seinem Antrage bleiben, er könne nicht anders. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1880
Bd.: 58. 1880
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-58

ID: 00018408
52 /648
... Erstlich, meine Herren, bei der Lungenseuche — ich will auf die Einzelheiten nicht eingehen, ich will nur die Punkte der Verbesserung im allgemeinen andeuten — bei der Lungenseuche ist jetzt erlaubt, daß auch bloß der Ansteckung verdächtige Thiere getödtet werden können, was nach dem preußischen Gesetze nicht gestattet war. Ferner ist die Anzeigepflicht bei Milzbrand nicht für alle Fälle obligatorisch und kann für einzelne Landestheile erlassen werden. Es sind nämlich große Unbequemlichkeiten in Preußen, wo ein ähnliches Gesetz bereits längere Zeit gilt, dadurch hervorgetreten, daß die Anzeige der Krankheit jedesmal erfolgen und für den einzelnen Fall der ganze große Apparat von Thierärzten u. s. w. in Bewegung gesetzt werden mußte. Das ist nicht mehr nöthig und liegt hierin offen eine Verbesserung. Ebenso ist als eine solche zu betrachten, daß der betreffende Viehbesitzer schon gezwungen ist, bei verdächtigen Zeichen an seinen Thieren die polizeiliche Anzeige zu machen, während das preußische Gesetz ihn erst anweist, die Anzeige zu machen, wenn wirklich Erkrankungen stattgefunden haben. Endlich, meine Herren, ist die Frage der Pockenseuche und, wie ich sagen kann, zu meiner persönlichen Befriedigung in dem Gesetz gelöst. Das sind entschiedene Vortheile, die jedenfalls das uns jetzt vorliegende Gesetz zur Annahme empfehlen. Ebenso ist auch meiner Meinung nach die Entschädigungspflicht im großen und ganzen richtig geordnet. ...

53 /648
... Wenn darüber keine Bestimmung getroffen wird, so ist eine Verheimlichung sehr leicht möglich, jedenfalls fehlt das Bekanntwerden in der Nachbarschaft und daher dann die Möglichkeit, sich gegen Ansteckung seiner Heerden durch Vorsicht zu schützen. Zch gehe dann, meine Herren, auf einen Punkt über, der mir besonders auffällig erscheint; es sind das Ausnahmen, die das Gesetz statuirt. Zn tz 3 werden das Militär, die Remontedepots, die Land- und Staatsgestüte ausgenommen, d. h. in der Weise, daß sie von ihren eigenen Beamten die Seuchenausbrüche feststellen und die Anordnungen zur Unterdrückung derselben treffen können. Sie stehen also nicht im Rahmen des allgemeinen Gesetzes. Zch habe mich schon bei Gelegenheit der Berathung des preußischen Gesetzes von 1875 im preußischen Abgeordnetenhaus gegen diese Bestimmung ausgesprochen und kann nicht ermangeln, ...

54 /648
... Zch führe an, daß Hallier und Zürn, soviel ich weiß, annehmen, daß sie auch bei uns originär sich entwickeln können; mag dem aber sein, wie ihm wolle, es bleibt die Gefahr der Ansteckung, wenn diese Bestimmung aufrecht erhalten wird, für die Heerdenbesitzer eine sehr große, und nur die schärfsten Maßregeln gegen eine mögliche Einschleppung könnten in Etwas Beruhigung gewähren. Immerhin bleibt die Gefahr der Ansteckung, denn auch in denjenigen Gegenden, wo nicht geimpft wird, sind Pockenepidemien vorhanden, wenn auch seltener, und es kann also der Schade beim Ausbruch der Seuche unter ungünstigen Umständen immerhin ein sehr großer sein. Die Interessenten in Pommern und in der Mark führen noch an, daß die Schutzpockenimpfung der Lämmer einen so minimalen Verlust verursache, daß diese Versicherung bereitwilligst im Znteresse der Landwirthschaft übernommen werden könnte. Mag man aber auch dieser Frage gegenüber stehen wie man wolle, die Bedenken erscheinen mir wichtig genug, um sie eingehend zu erörtern. Neu dagegen ist in den Gesetzvorlagen die Bestimmung, daß die Polizei das Recht erhält, die Schafpocken beim Ausbruch der Seuche auch gesunden Heerden in der Nachbarschaft einzuimpfen. Es ist also nicht allein die Heerde, die erkrankt ist, wo die Nothimpfung angeordnet werden kann, sondern auch die Nachbarheerde, die möglicherweise verseucht werden könnte. Meine Herren, das ist ein Eingriff in das Privatvermögen, der meiner Ansicht nach zu weit geht. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1880
Bd.: 59. 1880
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-59

ID: 00018409
55 /648
... Freilich, meine Herren, werden diese wohlwollenden Bestrebungen am meisten gehindert gerade durch die Agitation der Sozialdemokratie, denn das kann allerdings keinem Fabrikanten zugemuthet werden, daß er für Leute sorgt, die vielleicht gerade die Unterstützung, die sie von ihm bekommen, zu agitatorischen Zwecken mißbrauchen, oder für Leute, von denen er weiß, daß, wenn sie könnten, sie seine Fabrik lieber heute wie morgen mit Mord und Brand überziehen, — das, meine Herren, braucht natürlich einem Fabrikanten nicht zugemuthet zu werden; im Gegentheil bin ich der Ansicht, daß, wenn ich für jeden Fabrikanten die Verpflichtung erkenne, in ein persönliches Verhältniß zu seinen Arbeitern zu treten, er auch damit die Verpflichtung übernimmt, dafür zu sorgen, daß der gesunde Geist seiner Arbeiter nicht durch Ansteckung von außen infizirt werde. Zu den Pflichten der Fabrikanten gehört unter Umständen eben so gut die Pflicht der Strenge, wie die Pflicht des Wohlwollens und der Nachsicht. So lange alle Arbeitgeber in Deutschland nicht das Gefühl haben, daß sie verpflichtet sind, den Bestrebungen der Sozialdemokratie vor allen Dingen im Wege der Selbsthilfe entgegenzutreten, und glauben, daß es genügt, wenn sie bei jeder Gelegenheit nach der Polizei schreien, wird allerdings die Gesetzgebung allein nicht im Stande sein, mit der Gefahr fertig zu werden. (Sehr richtig!) ...

56 /648
... Nun wird aber natürlich dadurch der Betrieb der Wirthschaft ganz empfindlich gestört, es hört nicht nur die Viehbenutzung auf, sondern auch die Düngergewinnung und es kann auch der unglückliche Besitzer nicht neues Vieh kaufen, weil, wenn er es in den Stall brächte, das neue angekaufte Vieh natürlich ebenfalls der Ansteckung unterliegen würde, wie das frühere. Doppelte und dreifache Ställe finden Sie aber in den seltensten Wirthschaften und selbst neue Ställe würden da, wo die Lungenseuche einmal herrscht, noch kein vollständiges Schutzmittel sein gegen die Weiterverbreitung. Nun unterliegt der Lungenseuche auch das Zugvieh, die Zugochsen, es wird also der ganze Betrieb der Wirthschaft, die Bestellung der Felder auf das empfindlichste gestört, sobald einmal die Lungenseuche ausgebrochen ist, und um dieser Störung der Wirthschaft und dem sehr bedeutenden Schaden, ja man kann fast sagen, dem Stillstand der Wirthschaft zu entgehen, sucht der Besitzer sich zu helfen dadurch, daß er die Thiere impfen läßt, um so nach kurzer Zeit, wenn auch mit einigem Verlust, über die Kalamität hinwegzukommen. Darauf nimmt die Regierungsvorlage keine Rücksicht, sie will die Impfung bei der Lungenseuche unter keinen Umständen polizeilich angeordnet wissen. Was entsteht daraus für ein Zustand? Entweder der Besitzer läßt für seine eigene Rechnung und Gefahr nach wie vor impfen; es wird dann ein Theil des Viehs nach wie vor verloren gehen, der Staat erspart aber die Kosten der Entschädigung für dasjenige Vieh, was nach der Impfung noch gestorben ist. ...
... Nun hat meiner Ansicht nach der Staat aber auch ebenso das Interesse, daß die Kalamität so bald wie möglich gehoben wird, daß der Seuchenheerd aufhört, wie jeder Besitzer, denn je länger die Krankheit im Stalle bleibt, desto länger dauert die Gefahr der Ansteckung für die Umgebung, und aus diesem Grunde glaube ich, daß es richtig sei, Anordnungen zu treffen, durch welche man so schnell wie möglich aus der Kalamität herauskommen kann. Es thut mir in der That aufrichtig leid, daß im vorliegenden Paragraphen der wissenschaftliche Streit allein den Ausschlag gegeben hat und nicht die praktischen Erfahrungen der Sachverständigen und die praktischen Zwecke, die in Frage kommen. Ich glaube, versichern zu können, daß in der Provinz Magdeburg und in den Zuckerrübengegenden Anhalts, Verhandlungen des deutschen Reichstags. in Thüringen u. s. w. die allermeisten Besitzer, sobald Seuchen ausbrechen, zur Impfung schreiten, obwohl sie ganz gut wissen, daß ein Theil ihres Viehes verloren geht, aber sie hoffen, daß dieser Theil geringer sein wird als ohne Impfung und vor allen Dingen wollen Sie aus der Kalamität so bald wie möglich herauskommen. Meine Herren, ich weiß, daß es sehr schwer ist, gegenüber den Anschauungen der Regierung und gegenüber den Vorschlägen der Kommission in diesem Augenblick abweichende Bestimmungen durchzusetzen. Es wird dies vielleicht in der dritten Lesung möglich sein, wenn ich irgendwie zu einer Hoffnung berechtigt sein sollte, für einen solchen Antrag Sympathie zu finden. ...

57 /648
... Es bestätigt sich damit die auch von der Wissenschaft anerkannte Behauptung, daß es der Ansteckung durch Uebertragung des Giftes gar nicht bedürfe, sondern daß die Tollwuth auch spontan auftrete. Ich berufe mich namentlich auf einen in der Veterinärkunde anerkannten Schriftsteller, den Dr. Rueff, Direktor der Thierarzneischule in Stuttgart, welcher ausführt, daß die Tollwuth immer von Neuem spontan erzeugt werde, und weiter, daß der Gebrauch der Hundeleine nicht nur überflüssig, sondern sogar schädlich sei. Es springe auch in die Augen, daß, wenn der Hund lange Zeit im Zimmer gehalten wird, wenn ihm die nöthige Bewegung und frische Luft entzogen wird, darunter seine Gesundheit leiden muß. Es kommt dazu, daß der Hund in der Stube oft zu lang an der Verrichtung der natürlichen Bedürfnisse verhindert wird und daß lange Urinverhaltung nach Ansicht neuerer Pathologen die Wuthkrankheit erzeugt. Hiernach scheint es nur bedenklich, im Gesetz ohne weiteres vorzuschreiben, daß die Hundeleine unter allen Umständen noch neben dem Maulkorb angewendet werden müsse. Ich wage aber nicht den Antrag auf Entfernung dieser Bestimmung sofort einzubringen. Vielleicht gibt der Herr Berichterstatter Auskunft darüber, ob die angeregte Frage überhaupt im Schoße der Kommission verhandelt worden ist. ...

58 /648
... Indessen hielt man diese Schutzpockenimpfung für wohlthätig, so lange als eben überall dieGefahr der Ansteckung eine sehr große war. Man glaubte in früherer Zeit übrigens in diesen Gegenden, daß diese Schafpocken originär entstanden. Zn neuerer Zeit hat aber die Wissenschaft ziemlich zweifellos festgestellt, daß die Schafpocken nicht oder wenigstens höchst ausnahmsweise originär entstehen, daß also die Krankheit, wo sie auftritt, nur durch Ansteckung erscheint, daß also diese Schutzpockenimpfung einen wahren Seuchenheerd bildet, von welchem aus die Krankheit immer auf benachbarte Gegenden übertragen wird. Man ist deßhalb immer allgemeiner der Ansicht geworden, daß es sich durchaus empfehle, diese sogenannte Schutzpockenimpfung vollständig zu verbieten. Das nähere ist in den Motiven der Regierungsvorlage ja sehr konzis und schlagend nachgewiesen. Für mich ist die Statistik, die im Anhang gegeben wird, durchaus überzeugend dafür, daß es sich lediglich empfehlen könne, hier diese Schutzpockenimpfung ganz zu verbieten. Diese Statistik weist eben klar nach, daß in allen den Gegenden Deutschlands, die hier erwähnt werden, Bayern, Sachsen u. s. w., wo keine Schutzpockenimpfung ist, fast gar keine Fälle von Schaspocken vorkommen, daß dagegen in Preußen, wo die Schutzpockenimpfung wesentlich stattfindet, eben am meisten Schafpocken vorkommen. Innerhalb Preußen sind es aber gerade die Provinzen, in denen die Schutzpockenimpfung stattfindet, und da auch wieder tritt das Eigenthümliche hervor, daß gerade in den Monaten, wo die dortigen Schafbesitzer zu impfen pflegen, gerade auch die Schafpocken in anderen Heerden sich recht verbreiten. ...

59 /648
... Meine Herren, selbst wenn ich das den Herren zugestehen müßte, daß es in der Wissenschaft noch nicht ganz erwiesen wäre, wie es sich damit verhält, das steht doch fest, daß doch fast überall, wo die Pocken entstehen, sie durch Ansteckung entstehen, wenn auch in einzelnen Fällen die Ansteckung nicht nachgewiesen ist, weil das Pockengift sehr flüchtig ist und in der Regel durch gesunde Schafe, die geimpft waren und in andere Gegenden gebracht werden, verbreitet wird. Das läßt sich nicht immer genau verfolgen. Aber die Thierärzte, namentlich in Pommern, sind seit langer Zeit der Ueberzeugung, daß auch in Pommern die Seuche nur durch Ansteckung entsteht, sie haben seit langen Jahren an die Oberveterinärbehörde in Berlin berichtet, daß es ein radikales Mittel wäre, um die Seuche zu vertreiben, daß man allgemein das Impfen untersagt. Auch in Pommern, Brandenburg und Mecklenburg ist man keineswegs ausschließlich der Ansicht, daß die Schutzpockenimpfung gestattet werden sollte, sondern die Ansichten sind getheilt und wir haben in der Kommission eben von einem Herrn aus Pommern das Verbot der Schutzpockenimpfung vertheidigen hören. Zm preußischen Abgeordnetenhaus wurde von Professor Baumstark hervorgehoben, daß in Neuvorpommern nur 25 Prozent der Schafe geimpft würden, die übrigen 75 Prozent der Schafe also der Gefahr der Seuche durch diese Schutzpockenimpfung ausgesetzt würden. Zn der Regel sind es in diesen Landestheilen allerdings die Schafe der Bauern, die angesteckt werden, weil die Bauern nicht impfen, während die Besitzer der großen Stammheerden impfen. ...

60 /648
... Was nun diese Differenz in der Wissenschaft betrifft, ob eine originäre Ansteckung oder nur eine Uebertragung möglich ist, so halte ich dieselbe für ziemlich gleichgiltig. Denn nach der Ansicht der Sachverständigen ist der Ansteckungsstoff so flüchtig und subtil, daß wir gar nicht in der Lage sind, zu untersuchen, ob die Entstehung auf die eine oder andere Weise fiattgefunden, und so wird es auch in Zukunft sein, wir müßten denn unsere Grenze hermetisch absperren ; Vehikel findet der Stoff überall. Was die zweite Frage anlangt, so möchte ich den Herrn nur statistische Nachweise, die z. B. in Mecklenburg vorhanden und gesammelt sind und mir von eingreifender Bedeutung scheinen, vortragen.^Es hat sich dort nämlich herausgestellt und auch bei uns in Pommern, — ich will gar nicht aus meiner eigenen mehr als dreißigjährigen Erfahrung sprechen, ich habe die verschiedenen thierärztlichen Autoritäten gehört, —1 daß die Ansteckung von den geimpften Schafen viel seltener stattfindet und viel gelindere Pocken hervorruft, wenn sie überhaupt stattfindet, als von den natürlichen Pocken. Ebenso kann ich etwas aus Mecklenburg vortragen und zwar von einer medizinischen Autorität, einem Dozenten in Rostock, der ein Buch darüber geschrieben hat, in welchem er sagt: Es fehlt in Mecklenburg an Beispielen, daß die jährliche Schutzpockenimpfung der Lämmer durch Ansteckung die natürlichen Pocken in weitere Kreise getragen hätte u. s. w. Er konstatirt also darin, daß sich die Pockenseuche nicht durch diese Impfung verbreitet. ...


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