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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1925
Bd.: 386. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-386

ID: 00000070
581 /648
... Die Arbeiterschaft muß mitwirken, vertreten durch die Gewerkschaften, durch die Betriebsräte, damit auch in den Betrieben Maßnahmen getroffen werden, die vor Ansteckung schützen. (Sehr gut! bei den Kommunisten.) Die Fürsorgestellen dürfen nicht nur Ratschläge erteilen, sondern müssen wirklich tatkräftig helfen. Das ist bis jetzt nicht der Fall. Es müssen Ernährungsbeihilfen gegeben werden. Für die Familien von Kranken, ,?, die sich in einer Heilstätte befinden, muß gesorgt werden. Es ist ein wichtiger Heilfaktor, wenn der Kranke die Gewißheit hat, seine Familie braucht in der Zeit nicht zu hungern, wie es jetzt der Fall ist. Vor allen Dingen müssen aber die Fürsorgestellen einen Einfluß auf die Wohnungsverhältnisse gewinne». Hier müssen ihnen Reckte überwiesen werden. Fck führe nur einen Fall an, der in der Presse bekannt ge worden ist. Ein erwerbsunfähiger Tuberkulosekranker wird aus seiner Wohnung erimttiert, ei» Man», der Ick Mark Invalidenrente bezieht. Er zieht zu Verwandten, weil er von seiner Rente kein möbliertes Zimmer bezahlen kann, in eine Familie, wo Mann, Frau und 7 Kinder im Alter von 8 bis lg Fahren in einer Stube und Küche wohnen. Da zieht dieser schwer tuberkulosekranke Mann mit seiner Frau noch hin! Er ist dann in ein Krankenhaus gegangen, um die Kinder nicht zu gefährden. Aber im Krankenhaus kann er nicht bleiben, wie man ihm sagt/ denn die Krankenhäuser sind nicht für unheilbare Tuberkulosekranke da, sondern für solche, die nvck zu heilen sind. Er muß also aus dein Krankenhaus wieder hinaus und wieder in die Familie geben und dort die Kinder gefährden. Also Wohnnngsfürsorge! ...

582 /648
... bei den Sozialdemokraten) und daß dadurch die Möglichkeit einer weiteren Ansteckung ganz außerordentlich gewachsen ist. (Sehr wahr! bei den Sozialdemokraten.) Ich will — der Herr Präsident hat mich gemahnt — zum Schluß kommen. Die Aufgabe des Ministeriums für die besetzten Gebiete soll in der Hauptsache eine politischfürsorgcrische sein. Davon möchten wir mehr hören, vor allen Dingen davon, daß das Ministerium sich bemüht, die Liebe zum neuen Staat besonders zu pflegen. Herr v. Dryander wird ja anderer Ansicht sein und sich nachher in dieser Frage entsprechend äußern. Aber, meine Damen und Herren, wenn Sic die Ziffern betrachten, die bei den Präsidentenwahlen im besetzten Gebiet herausgekommen sind, (sehr richtig! links) dann werden Sie begreifen, daß wir auf die Pflege des neuen Staatsgedankens drüben besonderen Wert legen müssen und daß wir uns aus staatspolitischen Gründen dagegen wehren, daß die verhängnisvollen politischen Maßnahmen, die anderwärts in Deutschland vielleicht weniger schädlich sind, bei uns Eingang finden sollten. Wir glauben, daß das Ministerium eine seiner Hauptaufgaben darin erblicken müßte, dafür zu sorgen, daß der neue Staatsgedanke im Rheinland eine absolut feste und sichere Basis findet. Dazu wäre heute noch eine glänzende Gelegenheit, in dem Sic gemeinsam mit den (v) Kommunen die einzig mögliche großzügige Iahrtausendfeier im Rheinland begehen. Und zwar so, daß vom Ministerium aus, das Reich mit den Gemeinden zusammen, daß ganze Volk, am 11. August dieses Jahres ein großes, gewaltiges schwarzrotgoldenes Volksfest aufzieht. (Zurufe.) ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1925
Bd.: 401. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-401

ID: 00000085
583 /648
... Während bei allen anderen übertragbaren Krankheiten jeder verständige Mensch der Gelegenheit zur Ansteckung sorgsam aus dem Wege geht, liegen die Verhältnisse bei den Geschlechtskrankheiten wesentlich anders. Hier ist es der ungehemmte Geschlechtstrieb, der dazu führt, daß zahllose Personen in ständigem Wechsel der geschlechtlichen Beziehungen sich immer wieder neuen Ansteckungsgefahren aussetzen. Die häufige Tatsache, daß innerhalb kurzer Zeit ein Mann mit mehreren Weibern oder ein Weib mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt, ist die Hauptursache für die Verbreitung der Geschlechtskrankheiten. Besonders erschwert wird der Kampf gegen die Geschlechtskrankheiten dadurch, daß der Geschlechtskranke oft seine Erkrankung heimlich zu halten und sich der ärztlichen Behandlung zu entziehen trachtet. Die unsachgemäße Behandlung durch Laien und die verspätete Inanspructmabme des Arztes hat in zahllosen Fällen Ünheilbarkeit der Erkrankung und Übertragung der Krankheit auf andere zur Folge gehabt. Von Aufklärung und Warnung allein, so wichtig und notwendig sie sind, ist dem ungehemmt waltenden Gcschlechtstrieb gegenüber kein ausreichender Erfolg zu erwarten. Soll der weit vorgeschrittenen Verseuchung des deutschen Volkes Einhalt geboten werden, so wird man sich zu durchgreifenden Maßnahmen entschließen müssen. Ein Entwurf zu einem Reichsgesetze zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wurde in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes gegen die Verhinderung von Geburten schon 1017 dem Bundesrate, 1918 dem Reichstag zur Beschlußfassung vorgelegt. Der Neichstagsausscbuß für Bevölkerungspolitik hat die Vorlage mit einigen Änderungen angenommen, sie ist aber nicht mehr an das Plenum des Reichstags gelangt. ...

584 /648
... Geht auch die Ansteckung außerordentlich häufig von den der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Personen weiblichen Geschlechts aus, so sollen doch in gleicher Weise vor allem auch diejengen kaum minder gefährlichen Männer getroffen werden, die unbekümmert um die gesundheitlichen Folgen in ständigem Wechsel ihrer geschlechtlichen Beziehungen sich der schrankenlosen Befriedigung ihrer Triebe hingeben. Der Verdacht der Weiterverbreitung erscheint dann begründet, wenn sich die Krankheit in ansteckungssähigem Stadium befindet und der Lebenswandel des Kranken die Übertragung auf andere ernstlich besorgen läßt. Wollte man mit bebördlichen Zwangsmaßnahmen unter allen Umständen warten, bis die Erkrankung offenkundig geworden ist, so würde man damit häufig die für die Eindämmung der Krankheit wertvollste-Zeit ungenutzt verstreichen lassen. Um die rechtzeitige Einleitung der etwa nötigen Zwangsbehandlung zu ermöglichen, muß der Gesundheitsbehörde die Befugnis zustehen, auch solche Personen, die in dringendem Verdachte stehen, geschlechtskrank zu sein und die Geschlechtskrankheit weiter zu verbreiten, dem Arzte zuzuführen. Die Untersuchung des Krankheitsverdächtigen erfordert nicht nur Fachkenntnisse auf einem nicht jedem Arzte geläufigem Gebiete, sondern, da sie die Grundlage für einschneidende Maßnahmen bilden soll, auch besonderes Verantwortungsgefühl. Es erscheint deshalb geboten, die Befugnis zur Ausstellung der Gesundheitszeugnisse nicht jedem Arzte zu übertragen. Wiederholte Untersuchungen werden sich oft als unumgänglich erweisen. Um jedoch jede Willkür auszuschließen, soll sie die Gesnndheitsbehörde nur aus Antrag des untersuchenden Arztes anordnen können. ...
... einer Anzeige wird im allgemeinen nur dann zu rechnen sein, wenn der Geschlechtsverkehr zur Ansteckung geführt hat. Aber gerade in solchen Fällen wird die Vorschrift für die Praxis von Nutzen sein/ denn sie wird ein Einschreiten in all den Fällen ermöglichen, in denen die Strafverfolgung wegen Körperverletzung bei der Schwierigkeit der Beweisführung nicht zum Ziele führt. Der 8 5 beschränkt sich daraus, die Gefährdung durch Ausübung des Beischlafs unter Strafe zu stellen. Weiterzugehen und jeden mit Strafe zu bedrohen, der einen anderen in irgendeiner Weise der unmittelbaren Gefahr der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit aussetzt (zu vergleichen Gegenentwurf zum Vorentwurf eines Deutschen Strafgesetzbuchs 8 274), empfiehlt sich nicht. Den praktischen Bedürfnissen wird genügt, wenn der Hauptsall, die Vollziehung des Beischlafs, getroffen wird. Zum Tatbestände des 8 5 gehört die Ausübung des Beischlafs in Kenntnis der geschlechtlichen Erkrankung und in Kenntnis der Ansteckungsgefahr. Dem Wissen ist die Kenntnis solcher Umstände gleichgestellt, die dem Täter die Annahme, daß er an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit leide, ausnötitz Drucksachen des Reichstags, 8. Leg -Per, II Session, 892/93, Nr. 183. 2) Zu vegleichen Drucksacken des Reichstags, 9. Leg.-Per, IV. Session 1893/97, Nr. 618, V. Session 1897/98, Nr 35 und 191, 10. Leg.-Per., I Session 1898/1900, Nr. 31 und tzlS/ Sten. Ber., I. Session 1898/1900, S. 3952, und Geheime Sitzung, S. I ff. ...

585 /648
... Trifft — bei eingetretener Ansteckung — der Tatbestand des § 5 mit dem Tatbestände der Körperverletzung zusammen, so kommt nach § 73 des Strafgesetzbuchs dasjenige Strafgesetz zur Anwendung, welches die schwerste Strafe androht. Zu §6. Eine besondere Gefahr liegt darin, daß öfters Personen, die an einer Geschlechtskrankheit gelitten haben und noch nicht bis zur Beseitigung der Ansteckungsgefahr ausgeheilt sind, eine Ehe eingehen. Um die Eheschließenden auch über diese Gefahr aufzuklären und ihnen das Gewissen zu schärfen, soll der Standesbeamte nach 8 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1209) den Verlobten und denjenigen, deren Einwilligung zur Eingehung der Ehe erforderlich ist, vor Anordnung des Aufgebots ein von dem Reichsgesundheitsamte verfaßtes --Merkblatt für Eheschliehende« aushändigen, in dem auf die Wichtigkeit einer ärztlichen Beratung vor der Eheschließung wie auch aus die möglichen strafrechtlichen Folgen hingewiesen wird. Auch das den Geschlechtskranken gemäß 8 8 vom behandelnden Arzte auszuhändigende amtlich genehmigte Merkblatt enthält entsprechende Belehrungen und Warnungen. Zu §7. Werden die Geschlechtskrankheiten sachverständig, .rechtzeitig und gründlich behandelt, so verlaufen sie dank den besonders in den letzten Fahren erzielten Fortschritten der ärztlichen Wissenschaft in der Regel ohne bleibende Folgen für die davon Befallenen. Ungenügend oder nicht behandelt, bilden sie indessen eine dauernde Gefahr für Gesundheit und Leben oes Kranken. Aber diese Gefahr beschränkt sich nicht aus den Kranken allein. ...

586 /648
... — 11 Der in solchen Fällen drohenden Ansteckung suchen die in §8 13, 14 vorgesehenen Strafbestimmungen vorzubeugen. Straffreiheit soll bestehen für den Fall, daß ein syphilitisches Kind von einer weiblichen Person gestillt wird, die selbst an Syphilis leidet. Für die stillende Person ist hiervon kein Schaden zu befürchten, wohl aber iann dem Kinde die Ernährung mit Frauenmilch von großem Nutzen sein. Zu § 15. Die als Reglementierung bekannte polizeiliche Überwachung der gewerbsmäßigen Unzucht wird im allgemeinen in der Weise durchgeführt, daß die Dirnen unter sittenpolizeilicher Aufsicht gestellt, in eine Liste eingetragen und einer regelmäßigen polizeiärztlichen Untersuchung unterworfen werden. Dieses Verfahren hat sich als unzureichend erwiesen, weil ein großer Teil der Dirnen sich scheut, mit der Polizei in Berührung zu kommen, und sich daher der polizeiärztlichen Untersuchung zu entziehen sucht. Die Zahl der heimlichen Dirnen ist aber in den meisten Städten erheblich größer als die-Zahl derjenigen, die der Polizei bekannt und bei ihr eingeschrieben sind. In Berlin zum Beispiel soll es etwa zehnmal so viel heimliche als eingeschriebene Dirnen geben. Gerade die sogenannten freien Dirnen sind aber erfahrungsgemäß am häufigsten mit Geschlechtskrankheiten behaftet. Ein wirklicher Erfolg ist deshalb im Kampfe gegen die Verbreitung der Geschlechtskrankheiten durch die Dirnen nur dann zu erwarten, wenn die Entseuchung auch des heimlichen Dirnentums gelingt. In Preußen ist vor längerer Zeit ein dahingehender Versuch gemacht worden. Eine Verfügung der zuständigen Minister vom 11. Dezember 1907I beabsichtigte, die Überwachung des Dirnentums in eine vorwiegend ärztliche Einrichtung umzugestalten. ...

587 /648
... Die praktische Folge dieser Auslegung ist, daß unter die Strafbestimmung ganz allgemein alle Gegenstände fallen, die überhaupt beim Geschlechtsverkehre Verwendung finden können, also insbesondere auch alle Mittel, die zur Verhütung geschlechtlicher Ansteckung dienen sollen (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 34 S. 365, Bd. 36 S. 312). Erfahrene Fachärzte haben diese Auslegung mit lebhaftem Bedauern aufgenommen/ ihrem Bedenken, daß bei unbehinderter Verbreitung von Schutzmitteln eine ungeheure Zahl von geschlechtlichen Erkrankungen vermieden werden könne, wird man sich nicht verschließen dürfen. Durch Erschwerung des Vertriebs von Schutzmitteln, den außerehelichen Geschlechtsverkehr einzuschränken, ist, wie die Erfahrung erwiesen hat, unmöglich. So erscheint es denn geboten, wenigstens den der Volksgesundheit hiervon drohenden Gefahren nach Möglichkeit zu begegnen. Der Entwurf will deshalb in sinngemäßer Übereinstimmung mit 8 270 des Amtlichen Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs die Beschaffung der ansteckungverhütenden Mittel von allen Erschwerungen befreien durch eine im 8 184 aufzunehmende Ausnahmebestimmung, die das Ausstellen, Ankündigen und Anpreisen der zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienenden Gegenstände für straflos erklärt, soweit es nicht in einer gegen Sitte oder Anstand verstoßenden Weise erfolgt. Auch dem sittlichen Empfinden dürfte durch diese Fassung Rechnung getragen sein. III. Nach 8 8.61 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs wird bestraft: g.) ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1926
Bd.: 362. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-362

ID: 00000046
588 /648
... Strafverfolgung der Ansteckung im Geschlechtsverkehr zwischen Ehegatten oder Verlobten: Bd. 360, 365. Sitz. S. 113666, 11369V. ff. Volksaufklärung über Geschlechtskrankheiten: Bd. 360, 364. Sitz. S. 11331V. 365. Sitz. S. 11373 6. 367. Sitz. S. 114216. Wassermannsche Reaktion: Bd. 360, 365. Sitz. S. 11344 V, 113526. Gesellschaften m. b. H. — Siehe auch »Genossenschaften«. Besteuerung siehe »Einkommensteuer« unter HIN. Beteiligung des Reichs: Bd. 357, 282. Sitz. S. 93388. Gesellschaftsklassen. Umschichtung, Charakteristik der neuen Gesellschaft, Schieber nnd Kriegsgewinnler, Vergnügungstaumel, Schlemmerund Luderleben, untätiges Zusehen der Negierung: Bd.354, 203. Sitz. S. 6881L. Gesellschaststeuer siehe »Kapitalverkehrsteuer« unter 2. Gesetze. Sprachliche Fassung: Bd. 358, 305. Sitz. S. 98326, 9833 L. Verständliche Fassung des Textes bei abändernde» Gesetzen, Vermeidung von Verweisungen. Entschließung d. Aussch. f. soz. Angel.: Bd. 378, Nr. 6031 unter II4. Bd. 360, 374. Sitz. S. 116011). — Angenommen. Einschränkung der Gesetzgebung: Bd. 353, 178. Sitz. S. 61106. Aushebung oder Abänderung von gesetzlichen Bestimmungen, deren Anwendung durch den Mehrverbrauch von Beamtenkräften im Mißverhältnis zum öffentlichen Nutzen steht. Antrag Schiffern. Gen.: Bd. 380, Nr. 6238 unter 11 a. Bd. 361, 387. Sitz. S. 120336,120351), 12092V. — Angenommen. Aufhebung aller vor dem 1. Januar 1923 erlassenen Gesetze und Verordnungen, soweit ihr Fortbestand nicht durch Aufnahme in eine Generalübersicht der geltenden Gesetze und Verordnungen ausdrücklich festgelegt ist. Antrag Rauch (München) u. Gen.: Bd. 380, Nr. 6492. — Unerledigt. Siehe auch »Bekanntmachungen«. Einfachheit, Stabilität, Fühlungnahme zwischen den Justizverwaltungen des Reichs und der Länder: Bd. 347, 56. Sitz. S. 20973.. Gesetzgebung siehe »Verfassung« unter 2. ...

589 /648
... Strafverfolgung der Ansteckung im Geschlechtsverkehr zwischen Ehegatten oder Verlobten: Bd. 360,365. Sitz. S. 113660. Getreide. Verkehrsregelung. Gesetzentwurf: II. B.: Bd. 349, 115. Sitz. S. 39198. Hafer. Aufhebung der Vorschriften vom 15. August 1921, Amnestie für Vergehen: Bd. 349, 115. Sitz. S. 39198. Hehlerei, gewerbsmäßige, Strafbestimmungen: Bd. 358, 299. Sitz. S. 96570. 1810 ...

590 /648
... Strafverfolgung bei Ansteckung zwischen Ehegatten oder Verlobten: Bd.360, 365. Sitz. S. 113708. Getreide. Regelung des Verkehrs mit Getreide. Gesetzentwurf: II. B.: Bd. 356, 240. Sitz. S. 8202-4. Abänderung des Gesetzes. Gesetzentwurf:1 I. B.: Bd. 357, 259. Sitz. S. 8798-4. Sicherung der Brotversorqung im Wirtschaftsjahr 1923/24. Gesetzentwurf: I. B.: Bd. 360, 356. Sitz. S. 11164D. II. B.: Bd.360, 371. Sitz. S. 115108, 11517D (persönlich). Sicherung der Lebenshaltung der minderbemittelten Bevölkerung. Interpellation Hergt: Bd. 355, 230. Sitz. S. 7910D, 7917D (persönlich). Sicherstellung unter Kontrolle der Produktion durch Kleinbauern und Arbeiter: Bd. 355, 230. Sitz. S. 79166, 79178. Bd. 356, 240. Sitz. S. 82028. Gewerkschaften. Zehn Forderungen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes: Bd.354, 200. Sitz. S. 67848. v. Graefe (Mecklbg.), M. d. R. Behauptung jüdischen Einschlags in seinem Blute:1 Bd. 355, 230. Sitz. S. 79156, 7917D. ...

591 /648
... Strafverfolgung der Ansteckung im Geschlechtsverkehr zwischen Ehegatten oder Verlobten: Bd. 360,365. Sitz. S. 11369L. Sprechregifter.1 13529 V,. Quessel. Fortsetzung. Rcickshaushalt. Reichshaushaltsplan für 1920. Reichsverkehrsministerium (.Reichseisenbahnen) für 1920 und 1921: II. B.: Bd.348, 87. Sitz. S. 3152V, 31540, 31550. — für 1922. Reichsverkehrsministerium: II.B.: Bd.354, 208. Sitz. S. 7132L. Republik. Beamtenstaat, finanzielle und wirtschaftliche Wirkung: Bd.354, 208. Sitz. S. 7135L. vr. Radbruch (V8K), Abgeordneter, Reichswahlvorschlag. ^4. AIs Reichsjustizminister. Amnestie, politische. Durchführung des Amnestiegesetzes vom 4. August 1920, Auslegung des Begriffs des »Führers und Urhebers« im Kapp-Unterncbmen durch das Reichsgericht: Bd. 353, 177. Sitz. S. 6063^4, v. Notwendigkeit eines neuen allgemeinen Amnestiegesetzes für politische Vergehen: Bd. 353, 177. Sitz. S. 606414. Straffreiheit für politische Straftaten, Niederschlagung anhängiger Straftaten durch den Reichspräsidenten. Gesetzentwurf: II. B.: Bd. 356, 250. Sitz. S.8524L. Stellung der russischen Sowjetrcgierung zur Amnestie politischer Verurteilter: Bd. 351, 147. Sitz. S. 51300. Zuständigkeit des Reichs oder Zuständigkeit der Länder, insbesondere Bayerns: Bd. 351, 147. Sitz. S. 51260, 5130k. Bd. 356, 250. Sitz. S. 8524L. Arbeitsgerichte. Schaffung, Angliederung an die ordentlichen Gerichte: Bd. 353, 177. Sitz. S. 60620. Auslieferung der der Ermordung des spanischen Ministerpräsidenten Dato verdächtigten Spanier durch die preußische Regierung, Auslegung des deutschspanischen Auslieferungsvertrags von 1878: Bd. 353, 176. Sitz. S. 601874, 6042.4. 177. Sitz. S. 60778. Bayern. Iustizhoheit, Wahrung gegenüber Anordnungen des Reichsanwalts, Verfügung des Ministers des Innern Schweyer: Bd. 356, 245. Sitz/S. 8341V. Begnadigungen. ...

592 /648
... Strafverfolgung der Ansteckung im Geschlechtsverkehr zwischen Ehegatten oder Verlobten: Bd. 360,365. Sitz. S. 11370-4.1 i Güteverfahren. Ausbau: Bd. 353,176. Sitz. S. 60270. v. Fagow. Haftbefehl, Fehlen des Kollusionsverdachts: Bd. 350, 131. Sitz. S. 44344. Verfahren gegen ihn. Interpellationen Müller (Franken) u. Gen. sowie Frau Agnes u. Gen.: Bd. 350,131. Sitz. S. 44344. Fugendgerichtsgesetz. Gesetzentwurf: II. B.: Bd. 358, 292. Sitz. S. 95506, v. Strafen, Vollstreckung der Freiheitsstrafen, Bewährungsfrist, bedingter Straferlaß: Bd. 358, 292. Sitz. S. 95506. Strafvollzug unter Wahrung des Ernstes der Strafe«: Bd. 358, 292. Sitz. S. 9550V. Fugendgerichtspflege. Ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte: Bd. 349, 92. Sitz. S. 33536. Sprechregister.13629 Warmuth. Fortsetzung. Fustizwesen. Novellengesetzgebung oder durchgreifende Reform: Bd. 353, 176. Sitz. S. 60276. Kommunistische Partei. Anwachsen, Stimmenzuwachs bei den Landtagswahlen: Bd. 349, 92. Sitz. S. 33510. Kriegsschäden. Vorlegung des Entwurfs eines Kolonialschädengesetzes unter Berücksichtigung der Valuta-Verluste der Hypothekengläubiger. (Anfrage): Bd. 346, 39. Sitz. S. 13614.. - Kriegsschuld, Untersuchungsausschuß. Einsetzung auf Grund des Art. 34 der Verfassung: Bd. 344, 7. Sitz. S. 1926. Tätigkeit und Ergebnisse: Bd. 344, 7. Sitz. S. 1926. Unmöglichkeit eines abschließenden Urteils ohne Öffnung ^ der feindlichen Archive: Bd. 344, 7. Sitz. S. 1920. Lohnbeschlagnahme. Abänderung der Verordnung über Lohnbeschlagnahme. Antrag Müller (Franken): I. B.: Bd. 351, 139. Sitz. S. 47866. Marburger zeitfreiwillige Studenten. Freispruch durch das Kriegsgericht: Bd. 344, 7. Sitz. S. 204V. Militärgerichtsbarkeit. Aufhebung. Gesetzentwurf: I. B.: Bd. 344, 7. Sitz. S. 2036. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1926
Bd.: 389. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-389

ID: 00000073
593 /648
... Die Zunahme der Syphilis bei Kindern sollte jedem denkenden Menschen zeigen, daß die Möglichkeit geschaffen werden muß, die Geschlechtskranken bis zur Ausheilung von der Familie zu trennen, um die Kinder vor Ansteckung zu schützen, was sonst bei dem jetzigen Wohnungsclend in den meisten Fällen nicht gesichert ist. Wir fordern auch hier 50 Millionen. Die Regierung aber gibt dem Reichstag den guten Rat, ebne Mittelbewilligung dieses Gesetz in der Gesundheits-Woche zu verabschieden, also nichts weiter als eine schöne Geste. Wenn die Negierung die 95 Millionen, die der Reichswehretat mehr erfordert, für diese beiden Zwecke, für die Tuberkulose- und Geschlcchtskrank heitenbekampfung, zur Verfügung stellen würde, dann würde ein großer Teil der Schäden, die durch diese Krankbeiten erwachsen, beseitigt werden. Aber auch diese Fragen sind eben Fragen der Parteipolitik, es sind für die Durchsetzung dieser Forderungen eben die Machtverhältnisse entscheidend. Nun nock ein paar Worte zum Gebiet des Mutterund Kinderschuhes. Wir haben hier von Anfang an durch Einbringung unseres Gesetzentwurfs zum Schutze für Mutter und Kind, der seit Monaten im Bevölkerungspolitischen Ausschuß ruht, die notwendigen Maßnahmen auf diesem Gebiete hervorgehoben, um den furchtbaren Erscheinungen der Abtreibung entgegenzuwirken. Aber nichts ist geschehen. Im Gegenteil, diese Regierung ist eher noch bereit, den winzigen Mutterschutz, wie er jetzt besteht, abzubauen. In ihrer Denkschrift muß sic zugeben: Das Kindbettfieber ist in furchtbarem Ansteigen. Die Todesfälle sind gestiegen. Die Erkrankungen steigen an. Die Erkrankungen sind zum größten Teil zurückzu führen auf die Zunahme der Abtreibungen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1926
Bd.: 411. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-411

ID: 00000095
594 /648
... Bei der Syphilis sei eine Ansteckung selbst im dritten Stadium noch möglich. Man müsse davon ausgehen, daß jede Geschlechtskrankheit ansteckend sei, mithin sei jede Einschränkung fallen zu lassen. Ministerialdirigent Dr. Hamel gab zu, daß. selten mit unbedingter Sicherheit die erfolgte Ausheilung festgestellt werden könne, Wohl aber könne der Arzt sagen, ob nach menschlichem Ermessen noch Ansteckungsgefahr vorliege. Auch schreibe das Gesetz vor, daß der Kranke durch Aushändigung von Merkblättern über sein Leiden, insbesondere aber über die Merkmale der Ansteckungsgefahr, aufzuklären ist. Der Präsident des R e i ch s g e s u n d h e i t s - amts, Dr. Bnmm, fügte hinzu, es sei in manchen Fällen sehr wohl möglich, festzustellen, daß eine Ansteckungsgefahr nicht mehr vorliege. - In diesen Fällen bedeute der Zwang, dauernd in ärztlicher Behandlung verbleiben zu müssen, eine zu starke Belastung für die Erkrankten. Übrigens handele es sich nur darum, durch eine Mahnung des Gesetzgebers an das Verantwortungsgefühl der Gefährdeten eine Behandlungs Pf licht einzuführen, eine Strafvorschrift für den Fall der Unterlassung sei nicht vorgesehen. Ein V e r treter der V ö l k i s ch e n Arbeit s - gemeinschaft billigte die Tendenz, die Bestimmungen des Z 2 noch zu verschärfen. Behandlungspflicht in weitestem Umfange müsse gefordert werden. Ein Kurierzwang dürfe dabei jedoch nicht ausgeübt werden, vielmehr solle der Kranke das Recht haben, sich auch von uichtapprobierten Heilpersonen behandeln zu lassen. Ein Mitglied der Z c n t r u m s p a r t e i fand die Fassung des Z 2 lückenhaft. ...

595 /648
... Dammann wies darauf hin, daß insbesondere auch den Seeleuten, die sich leicht einer Ansteckung aussetzen und in besonderem Maße an der Weiterverbreitung der Geschlechtskrankheiten beteiligt sind, unentgeltliche Behandlung zuteil werde, in Hanibnrg ini See maunshause, in anderen Hafenstädten in den Bern- ...

596 /648
... Bei syphilitischen Erkrankungen träten die Krankheitserscheinungen im allgemeinen nach 3 bis 4 Wochen, in selteneren Fällen noch bis zu einer Tauer von 6 bis 7 Wochen nach erfolgter Ansteckung auf. Bei gonorrhoischen Erkrankungen stellten sich sehr lebhafte Krankhcitserscheinungen bereits nach wenigen Tagen ein. Es dürfe darauf Hingeiviesen werden, daß bei den Verhandlungen über den vorherigen Gesetzentwurf die Frage, ob die Verjährungsfrist nicht von 6 Monaten auf 6 Wochen zu kürzen sei, eingehend geprüft worden sei. Diese Frist erweise sich aber als zu kurz, während 6 Monate als den Praktischen Bedürfnissen Rechnung tragend anzusehen seien. Weshalb es sich im übrigen auch aus rechtlichen Gesichtspunkten empfehle, an der Verjährungsfrist von 6 Monaten festzuhalten, werde von dem Herrn Vertreter des Reichsjustizministeriums noch näher dargelegt werden. Die Frage, ob bei Frauen gonorrhoische Erkrankungen zunächst unbemerkt bleiben und erst im Wochenbett in die Erscheinung treten könnten, sei an sich zu bejahen. Solche Fälle kämen tatsächlich vor, sie seien aber verhältnismäßig selten und beträfen so gut wie ausnahmslos Ehefrauen. Mit Rücksicht auf diese seltenen Fälle die Verjährungsfrist zu verlängern dürfe aber um so weniger angezeigt sein, als Übereinstimmung darüber bestehe, daß bei Erkrankungen in der Ehe eine gewisse Vorsicht, ein schonendes Verfahren angezeigt seien, wie schon daraus hervorgehe, daß bei Krankheitsübertragungen in der Ehe Bestrafungen nur auf Antrag erfolgen sollen. — Gänzlich verschieden von der Frage, wann die ersten Krankheitserscheinungen nach einer Ansteckung auftreten, sei natürlich die Frage der Tauer der Ansteckungsgefährlichkeit. ...

597 /648
... Dezember 1918, in der die Strafbestimmung enthalten sei, sei der Verkehr einer kranken mit einer gesunden Person als Körperverletzung strafbar gewesen, wenn es infolge des Verkehrs zu einer Ansteckung gekommen sei. Das habe sich als durchaus unzureichend erwiesen; die Beweisschwieriflkeiten jieien so groß, daß die Bestrafung strafwürdiger Fälle nur sehr schwer möglich sei. Es könne aber doch kein Zweifel daran bestehen, daß jemand, der in Kenntnis von seiner Erkrankung den Geschlechtsverkehr ausübe, in hohem Maße strafwürdig sei. Aus diesem Grunde habe die Verordnung der Volksbcauftragten mit vollem Recht aus dem allgemeinen Tatbestand der Körperverletzung, der den Eintritt eines schädigenden Erfolges voraussetze, diesen Sonderfall herausgehoben und ihn zu einem sog. Gefährdungsdelikt gestaltet. Dieses Delikt sei schon dann vollendet, wenn jemand wisse oder wissen müsse, daß er krank sei und trotzdem den Verkehr ausübe; ob der Verkehr zu einer Ansteckung geführt habe, sei gleichgültig; ebenso sei es ohne Belang, ob etwa Schutzmittel verwandt worden seien. Es komme nur darauf an, ob die Krankheit an sich mit einer Ansteckungsgefahr verbunden sei. Wie lange dies der Fall sei, müsse der Arzt entscheiden. Die Vorschrift sei auch anwendbar, wenn Kranke unter sich verkehrten; für diesen Fall eine scharf umgrenzte Ausnahme zuzulassen, sei aus medizinischen wie ans rechtlichen Gründen nicht angängig. Nach geltendem Recht sei die Tat ein sog. Offizialdelikt, d. h. die Verfolgung trete von Amts wegen ein; nur soweit es sich um Ehegatten oder Verlobte handle, sei ein besonderer Strafantrag erforderlich. ...
... Die Umwandlung der ganzen Bestimmung in ein Antragsdelikt würde die Wirksamkeit der Vorschrift stark herabmindern; es sei zu befürchten, daß sie dann nur angewandt werde, wenn cs wirklich zu einer Ansteckung gekommen sei. Das sei unzureichend. Andererseits sei es mit Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, vor .denen man die Augen nicht verschließen dürfe, bedenklich, die Verordnung auch für Verlobte zu einem Offizialdelikt zu machen. Gefängnis als Strafe könne nicht entbehrt werden. Jedoch greife auch hier die Vorschrift des 8 2? b des Strafgesetzbuchs ein, nach der für ein Vergehen, für das Geldstrafe an sich nicht zulässig sei, doch auf Geldstrafe erkannt werden könne, wenn der Strafzweck durch eine solche Strafe erreichbar sei. Für die Behandlung ganz besonders leichter Fälle, die ja auch hier denkbar seien, gebe 8 153 der Strafprozeßordnung einen sachgemäßen Weg, den man z. B. bei Fällen einer ganz besonders leichten Fahrlässigkeit wohl beschreiten könne: Wenn bei einem Vergehen die Schuld des Täters gering und die Folgen der Tat unbedeutend sind, könne die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Amtsrichters von der Erhebung der Klage absehen, und, wenn die Klage schon erhoben sei, das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Für Jugendliche blieben die besonderen Bestimmungen des Jugendgerichtes naturgemäß auch hier maßgebend. An dem Verhältnis des ärztlichen Berufsgeheimnisses zur Zengnispflicht ändere das Gesetz nichts. ...

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... Die Rechtsprechung des Reichsgerichtes habe dieser Vorschrift eine weite Ausdehnung gegeben und in das Verbot Gegenstände einbezogen, die zur Verhütung der Empfängnis und der Ansteckung dienen, ohne zu unterscheiden, wer diese Gegenstände verwenden solle. Diese Rechtsprechung habe schon in der juristischen Literatur viele Gegner, vor allem aber sei sie von ärztlicher Seite beanstandet worden, da sie das Inverkehrbringen von ansteckungsverhütenden Mitteln und damit den Kampf gegen die Geschlechtskrankheiten erschwere. In Zukunft solle folgende Regelung stattfinden: Gegenstände, die der Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, sollen von dem Verbot des 8 184 Nr. 3 insoweit nicht betroffen werden, als das Ausstellen, Ankündigen oder Anpreisen nicht in einer Sitte oder Anstand verletzenden Weise erfolge; das bestimme K 15 II des vorliegenden Entwurfs. Wenn nun der Verkauf solcher Gegenstände in diesem erweiterten Umfang zugelassen werde, und zwar aus Gründen der Gesundheitspolitik, so ergebe sich auf der anderen Seite die Notwendigkeit, den Mißbräuchen, die sich aus dieser Freigabe entwickeln können, entgegenzutreten. Dem diene § 12 des Entwurfs; er solle einerseits verhindern, daß ungeeignete Gegenstände in den Verkehr gebracht werden, andererseits die Möglichkeit geben, durch allgemeine Vorschriften sicherzustellen, daß nicht Ausstellen und Reklame in einer mit der Sittlichkeit unvereinbaren Weise erfolgen. Ter Ausschuß käm auf Anregung der Vertreter der Reichsregieruug überein, die Beratung und Beschlußfassung über Z 12 bis nach Erledigung des § 15 zurückzustellen. Eingebracht wurden weiterhin zu 8 12 folgende Anträge:1 / von demokratischer Seite der Antrag Nr. 34: „im 8 12 Abs. ...

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... Zur Begründung der sozialdemokratischen Anträge wurde ausgeführt, der Gesetzentwurf mache einen Unterschied zwischen stillenden Ammen und stillenden Müttern, er gewähre jenen einen geringeren Schutz gegen Ansteckung als diesen, stelle also in der vorliegenden Form ein Klassengesetz dar. Rednerinnen des Zentrums befürchteten, daß bei Annahme des sozialdemokratischen Antrages in den Säuglingsheimen solche Kinder, die von ihren Müttern verlassen worden seien, zugrunde gehen würden. Man könne die Kinder, deren Mütter zu einer Untersuchung nicht herangezogen werden können, nicht von der Aufnahme in die Anstalt ausschließen, vielmehr müsse die Möglichkeit geschaffen werden, auch sie mit Muttermilch zu ernähren. Die Amme, die fremde Kinder zu stillen bereit sei, fände dadurch ausreichenden Schutz, daß nach 8 14 ein Arzt zu Rate gezogen werden müsse. Vertreterinnen der sozialdemokratischen Fraktion wiesen demgegenüber darauf hin, daß inan die Säuglinge auch mit von der Brust abgenommener Milch ernähren könne, um eine Berührung mit der stillenden Frau zu verhindern. Das könne und müsse bei Kindern geschehen, über deren Gesundheitszustand ein einwandfreies Urteil nicht möglich sei. Zu dieser Methode bemerkte eine Abgeordnete der Zentrumspartei, daß ihre Anwendung nur bei solchen Säuglingen in Frage komme, die zu schwach zum Saugen an der Mutterbrust seien. Ein deut sch nationales Mitglied des Ausschusses wies darauf hin, daß in diesem Zusammenhange nur die Syphilis für die Ansteckung in Betracht komme. Im übrigen sei es nicht folgerichtig, daß in 8 14 nur Geldstrafe angedroht sei, während 8 13 Absatz 2 unter ähnlichen Voraussetzungen Geldoder Gefängnisstrafen vorsehe. ...

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... der Fälle eine Ansteckung dex Amme durch den gestillten Säugling erfolge, so ergebe sich daraus die Notwendigkeit eines besonders starken Schutzes der Ammen und der stillenden Mütter, die ein größeres Kapital an Volkskraft darstellten als die Kinder. Die sozialdemokratischen Vertreter seien bereit, bis zur zweiten Lesung einen Zusatz zu § 14 vorzuschlagen, nach dem von der Beibringung der Zeugnisse abzusehen sei, wenn die Mütter nicht aufgefunden oder aus anderen Gründen einer Untersuchung nicht zugänglich gemacht werden könnten. Ein deutschnationaler Abgeordneter machte darauf aufmerksam, daß der zu Rate gezogene Arzt und die Eltern, die eine Amme in Anspruch nehmen, haftpflichtig seien, wenn sie eine Gefährdung der Amme durch den Säugling zulassen. Es beständen ethische Bedenken dagegen, daß von jeder Mutter, die nicht selbst stillen könne, ein Zeugnis darüber verlangt werde, daß sie nicht geschlechtskrank sei. Auch von demokratischer Seite wurde dem sozialdemokratischen Antrage widersprochen. Vielfach unterstützten sich die Frauen aus nachbarlicher Hilfe gegenseitig im Stillen. In solchen Fällen sei es unbillig, Zeugnisse über den Gesundheitszustand zu verlangen. Der Arzt sei nach K 13 ohnehin gezwungen, sehr vorsichtig und gewissenhaft zu verfahren, er werde sich, wenn er ein Urteil über den Gesundheitszustand des Kindes abzugeben habe, auch über denjenigen der Mutter unterrichten. In Erwägung zu ziehen sei die Annahme der Fassung des sozialdemokratischen Eventualantrages (Nr. 32). Die Vertreter der Reichsregierung wandten ein, daß alsdann e.ine Lücke bestehe. Der Arzt solle sich nicht auf ine Untersuchung des Kindes beschränken, sondern sie auch auf die Mutter ausdehnen. ...


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