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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1880
Bd.: 59. 1880
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-59

ID: 00018409
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... wo man sich nicht entschließen konnte, ansteckungsverdächtige Pferde, welche man, um die Gefahr der Ansteckung zu beseitigen, hätte tödten sollen, wirklich zu tödten, daß — sage ich — dadurch gerade die größten Kosten erwachsen sind. Auch das würde beweisen, daß die Sparsamkeit hier am unrechten Ort ist. Was die Taxen anbelangt, so kommt es meiner Meinung nach auf die Aussicht der Polizeibehörden an. Daß nicht zu hoch taxirt wird, dafür muß in irgend einer Form gesorgt werden, das kann die Landesgesetzgebung abstellen, die ja später die Modalitäten der Abschätzung zu bestimmen hat. Zch kann nicht annehmen, daß die Taxen im allgemeinen so hoch ausgefallen sind, daß diese Thatsache wirklich nur für die Bewilligung von Vr sprechen könnte. Dann möchte ich Sie, meine Herren, noch darauf aufmerksam machen, da einmal auf die menschlichen Gefühle hingewiesen, daß, wenn die Entschädigung niedrig gegriffen wird, dann der Thierarzt und die Polizeibehörde sich viel schwerer zu dem nothwendigen energischen Vorgehen entschließt, als wenn die Entschädigung höher gegriffen ist. Zch will bei der vorgerückten Stunde und da die Materie wahrscheinlich für viele Herren ein großes Interesse nicht hat, meine Ansicht zur Sache jetzt nicht weiter ausführen. Zch resümire mich dahin, daß es im Wesentlichen darauf ankommt, die Rotzkrankheit an ihren Wurzeln und beim ersten Entstehen zu fassen, und daß daher eine höhere Entschädigung, wie sie die Kommission beantragt, nothwendig ist. Zch bitte Sie im Znteresse der Wirksamkeit des Gesetzes den Antrag Levetzow abzuweisen und den Antrag der Kommission anzunehmen. ...

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... Sollte der Herr Abgeordnete Schröder vielleicht an diejenigen Residua denken, die noch Krankheilsstoffe in sich tragen und aus denen eine Ansteckung erwachsen kann, so mache ich ihn auf die Bestimmung aufmerksam, wonach diese unschädlich beseitigt, — vernichtet werden müssen. Warum aber nun den Besitzer zwingen, sich einer Auktion seines Eigenthums zu unterwerfen, noch dazu unter Leitung seines Ortsvorstehers, der in vielen Fällen, nämlich in den Gutsbezirken, der Viehbesitzer selbst sein wird, und ihn dadurch der Disposition über sein Eigenthum verlustig zu machen, das verstehe ich nicht. Es ist ja leicht möglich, daß z. B. auf einem Gute ein wegen Lungenseuche gelödtetes Stück Vieh noch eine ganze Menge gutes Fleisch enthält, welches der Besitzer, um es nicht weit zu transportiren, für sich selbst oder für sein Haus zur Nahrung nehmen will; es ist auch möglich, jemand hat ein Pferd verloren wegen Notzverdachtes, nachher stellt sich aber heraus, daß es gesund gewesen ist und er will die Decke sich nehmen; warum soll das verhindert werden? Also ich möchte Sie bitten, das Amendement des Herrn Abgeordneten Schröder abzulehnen und im großen und ganzen den Paragraphen so anzunehmen, wie er sich in dem preußischen Gesetz vom Zahre 1875 befindet und wie er sich in der Praxis sehr gut bewährt hat. Präsident:1 Das Wort hat der Herr Abgeordnete Or. Schröder (Friedberg). Abgeordneter Dr. ...

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... Dort heißt es auf Seite 4: Freilich wird es nicht häufig zu beweisen möglich sein, daß die Ansteckung wirklich erst innerhalb des Reichsgebiets erfolgt war. Es zeigt dieser Satz, daß das, was die Kommission erleichternd, verbessernd vorschlägt, sehr wenig bedeutet und wenig haltbar sein wird, weil, wie vorher schon von einem der Herren Redner angegeben wurde, diese Beweisführung eine äußerst schwierige und in den meisten Fällen nahezu unmögliche ist. Meine Herren, wenn etwa diejenigen Herren, die von vornherein der Meinung waren, es sei nicht die Dauer von 180 Tagen für die Lungenseuche eine zu weit gegriffene, in dem erwähnten Nachsatz des Kommissionsvorschlags einen Schutz, eine Deckung für den Besitzer finden wollen, so möchte ich diese auf diese Ausführung des deutschen Landwirthschaftsraths verweisen und möchte sie umsomehr darauf hinweisen, weil auch der südwestdeutsche Verein, der Frankfurter, der schon mehrfach genannt worden ist, denselben Wunsch ausgesprochen hat, den ich, wie ausgeführt, für durchaus berechtigt halte. Wenn Sie, meine Herren, meinen Antrag nicht annehmen, wenn der Reichstag stehen bleibt bei dem Kommissionsantrage, so ist, wenigstens für einen Theil Deutschlands die Gefahr gegeben und liegt sehr nahe, sie ist fast unabwendbar, daß Zuchtvieh aus der Schweiz kaum mehr erreichbar ist. Die Frage, ob das gut und für uns glücklich ist oder nicht, lasse ich hier dahingestellt sein und konstatire nur, daß, wie Fachmänner mir versichert haben, bis jetzt nach Süddeutschland vorzugsweise aus Norddeutschland, nicht aber aus anderen Ländern, am wenigsten aus der Schweiz, die Lungenseuche zu uns importirt worden ist. ...
... Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Rotzkrankheit bei den Pferden in der großen Mehrzahl der Fälle innerhalb 90 Tagen nach erfolgter Ansteckung zum Ausbruch kommt, und daß in nicht wenigen Fällen die Entwickelungsdauer viel weniger als 90 Tage beträgt. Bestimmt nun das Gesetz, daß, wenn früher als 90 Tage nach der Einführung des Pferdes in das Reichsgebiet die Rotzkrankheit ausbricht, eine Entschädigung für dasselbe nicht gewährt werden soll, so wird für eine verhältnißmäßig ziemlich große Anzahl von Pferden die Entschädigung versagt werden, deren Ansteckung erst stattgefunden, nachdem sie ins Reichsgebiet eingeführt wurden, rückfichtlich welcher aber der Besitzer den Nachweis, daß die Ansteckung nachher erfolgte, nicht zu führen im Stande ist; denn dieser Nachweis ist in jedem Fall schwierig. Andererseits kommt es auch vor, daß die Entwickelung länger dauert, als neunzig Tage, das sind aber Verhältnißinäßig wenige Fälle, und es könnte dann allerdings geschehen, daß, wenn ein Pferd länger als neunzig Tage nach der Einführung rotzkrank wird, eine Entschädigung gewährt wird dem Besitzer, dem eine solche nicht gebührt, weil das Pferd mit der Krankheit behaftet aus dem Auslands kam. Aber diese Fälle sind, wie gesagt, selten, und wenn man dieselben mittreffen und die Frist der Entschädigung auf hundertachtzig Tage verlängern wollte, dann würde andererseits die Zahl derjenigen Fälle, in welchen die Entschädigung für Pferde, die erst nach ihrer Einführung angesteckt wurden, versagt werden muß, eine noch größere werden. ...

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... annimmt, daß bei 40—48 Grad Reaumur das Leben der Trichinen nicht zerstört wird und das nur bei 50 bis 55 Grad Hitze erfolgt» so kann man den Beweis darin finden, daß viele Personen glauben, dadurch, daß sie das trichinöse Fleisch gekocht haben nach der gewöhnlichen Art, auch von der Ansteckung befreit zu sein. Meine Herren, das ist nicht der Fall, die Resistenz der Trichinen ist so stark, daß, wie ich vorhin bemerkte, ein Hitzegrad von 50 bis 55 Grad Reaumur nöthig ist. Man kann annehmen, daß der einzige Schutz gegen Trichinenvergiftung der ist, daß man überhaupt nur Schweinefleisch genießt, das auf diese Weise seine Zubereitung gefunden hat. Auch die weitere obligatorische Fleischbeschau möchte ich Ihnen empfehlen, was ich bei der späten Stunde weiter auszuführen unterlasse, vielleicht kommt man bei der dritten Lesung noch einmal darauf zurück. Man will auch behaupten, daß die obligatorische Fleischbeschau nicht überall durchzuführen ist, weil man nicht überall approbirte Thierärzte wähle. Meine Herren, es ist gar nicht nöthig, daß durch Thierärzte überall diese Fleischbeschau vorgenommen wird. Wir haben in Süddeutschland die sogenannte empirische Fleischbeschau. Es wird dort durch Nichtthierärzte, durch Laien den Zwecken vollständig entsprochen. Meine Herren, Sie werden durch die Einführung der obligatorischen Fleischschau die Menschheit davor schützen, daß sie von keinem Fleisch genießt, das von kranken Thieren kommt und mehr oder weniger gesundheitsschädlich ist. ...

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... — Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere); Thiere, an wüchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere). 42. Sitzung S. 1038. Berichterst. v. Lenthe. II. Berathung. tz 1 angenommen. approbrrte Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. Seite 10Z8. Freih. Nordeck zur Rabenau. tz 2 angenommen. Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die1 Seite 1039. Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen Berichterst. v. Lenthe, v. Schlieckmann übertragen worden sind. tz 3 mit den Anträgen v. Schlieckmann angenommen. Antrag von Schlieckmann: in ß 3: a) Alinea 2 zu streichen; d)1 den letzten Satz des Alinea 3 zu streichen; e)1 nach Alinea 3 der Kommissionsbeschlüsse folgendes neues Alinea einzufügen: „In den Leiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses Gesetzes hierbei sinngemäße Anwendung; — Nr. 166. Angenommen. ...

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... Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in tz 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen ber demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern Die^gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter dertz 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (ß 9) erstreckt, sind folgende: 1. der Milzbrand; 3.1 der Rot (Wurm) der Pferde, Esel. Maulthiere und Maulesel; 4.1 die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine; 5.1 die Lungenseuche des Rindviehs; 6.1 die Pockenseuche der Schafe;1 ^ 7.1 die Beschälseuche der Pferde und der Blaschenausschlag der Pferde und des Rindviehs; 8.1 die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. Der b) Ermittelung der Seuchenausbrüche. . § 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (tztz 9 und 10) oder wenn sie aus irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eures Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch tz 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und dre Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet rst. ...

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... Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören; 2.1 für Thiere, welche der Vorschrift des § 6 zuwider, mit der Krankheit behaftet, in das Reichsgebiet eingeführt sind; 3.1 fiir Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat. Antrag v. Below-Saleske: im tz 61 Nr. 3 die Worte: „innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche zu § 63. ...

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... 2.1 wer der Vorschrift der tztz 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten; 3.1 wer den Vorschriften der tztz 31 bis 33 zuwider an Mizbrand erkrankte, oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben ^ Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: wer den auf Grund des K 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschränkungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht, wer den auf Grund des K 8 dieses Gesetzes Polizeilich angeordneten Kontrolmaßregeln zuwiderhandelt;1 wer den in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 17 Abs. 2 von dem Thierarzt getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt; IV. Schlußbestimmungen. ß 68. Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen Lei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) wird durch das gegenwärtige Gesetz nickt berührt.1 ^ 69. III. Berathung auf Grund dersZusammenstellung der in II. Berathung gefaßten Beschlüsse. — Nr. 176. Spezialdiskussion, tztz 1, 2 und 3. Antrag v. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1880
Bd.: 60. 1880
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-60/61

ID: 00018411
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... Als verdächtige Thiere gellen im Sinne dieses Gesetzes: Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere); Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere). 8. 2. Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. Die Mitwirkung staatlich angestellter (beamteter) Thierärzte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thier-ärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 8. 3. Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remontedepots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh- und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden. Die 88- 30 bis 52 finden hierbei sinngemäße Anwendung. ...

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... verdächtige oder auch seuchenverdächtige, Thiere der letzteren Art als der Ansteckung verdächtige. Wo von verdächtigen Thieren schlechthin die Rede ist, sind darunter beide Arten zu verstehend) K. 2. Die Ausführung des Gesetzes kann in der Hauptsache nur in die Hände der Landesregierungen gelegt werden. Das Reich besitzt einen hierzu geeigneten Verwaltungsapparat nicht und ist nicht in der Lage, sich einen solchen zu beschaffen. Die nöthige Einheit in den zu treffenden Anordnungen ist durch die in den §§ 4 und 30 dem Reichskanzler vorbehaltenen Befugnisse gesichert. Auch die näheren Bestimmungen über das Verfahren über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der Kosten des Verfahrens können, wie scholl oben hervorgehoben, im Allgemeinen nur den Landesregierungen überlassen werden. Wenn nach §. 2 Absatz 2 und 3 des Entwurfs die Befugniß der Landesbehörden, besondere Kommissare zur Leitung des Verfahrens zu bestellen und die obligatorische Mitwirkung staatlich angestellter (beamteter) Thierärzte bei Ausführung des Gesetzes durch letzteres festgestellt werden sollen, so ist hierfür maßgebend, daß diese Punkte eine gleichmäßige Feststellung im Sinne des Entwurfs erheischen. Die Bestellung besonderer Kommissare zur Leitung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln, welche für alle bedrohten oder infizirten Verwaltungsbezirke gleichzeitige und einheitliche Anordnungen zu treffen haben, wird bei besonders ausgedehnten oder intensiven Seuchenausbrüchen im Anlande oder im Auslande oft von großer Wichtigkeit, ja unerläßlich sein. ...

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... Der Milzbrand ist eine schnell verlausende Krankheit, welche vorzugsweise bei den pflanzenfressenden Thieren (bei Hausthieren und beim Wild) vorkommt, durch Ansteckung aber auch auf andere Thiere und auf Menschen übergeht. Die Krankheit verläuft in der Regel tödtlich. Sehr häufig erfolgt der Tod ganz plötzlich, ohne daß eine wahrnehmbare ft Bayerische Verordnung vom 15. Juni 1867 §. 15; Königlich sächsische Verordnung vom 14. Dezember 1869 §-12; mecklenburgschwerinsche Verordnung vom 1. Juli 1857. §. 2; ähnlich sachsenmeiningensche Verordnung vom 3. April 1857 §.13; vergl. auch niederländischen Beschluß vom 17. August 1878; britisches Gesetz von 1878 Anlage 3; österreichischer Entwurf 1877 §. 28; schweizerisches Gesetz vom 8. Hornung 1872 Art. 24. ...

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... Der Zeitraum zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit ist in den einzelnen Fällen sehr verschieden; derselbe beträgt zuweilen nur wenige Tage, kann sich aber auch über mehrere Monate erstrecken. Bei keiner andern ansteckenden Krankheit der Thiere ist die Dauer der Inkubation im allgemeinen so lang und in den einzelnen Fällen so verschieden, wie bei der Tollwuth. Die Krankheit selbst hat einen schnellen Verlauf; ihre Dauer beträgt sehr selten mehr als 8 Tage, in vielen Fällen weniger. Sie ist unheilbar und führt in allen Fällen unmittelbar zum Tode. Vorstehenden Ausführungen entsprechen die Vorschriften in den §§. 34 bis 39 des Entwurfs. Die sofortige Tödtung der an Tollwuth erkrankten Thiere erscheint angezeigt, weil die Krankheit unheilbar ist, die damit behafteten Thiere aber für andere Thiere und für Menschen höchst gefährlich sind. Da das Wuthgift im ganzen Körper des kranken Thieres verbreitet ist, so ist das Schlachten wuthkranker oder unter wuthverdächtigen Erscheinungen erkrankter Thiere, der Verkauf und der Verbrauch einzelner Theile oder Erzeugnisse von denselben, sowie das Abhäuten der Kadaver zu verbieten und die unschädliche Beseitigung der letzteren zu fordern. Die Vorschrift, daß sämmtliche Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher die Vermuthung vorliegt, daß sie von einem wuthkranken Thiere gebissen sind, getödtet werden müssen, beruht auf der Erfahrung, daß Hunde oder Katzen, sobald sie mnthkrank geworden sind, meist davon laufen und dann das Gift durch Beißen weiterverbreiten. ...

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... Eine Ansteckung kann aber auch schon von solchen Pferden bewirkt werden, bei denen der Rotz noch nicht deutlich hervorgetreten ist. Die unbedingte Tödtung aller verdächtigen Pferde schreibt der Entwurf nicht vor, weil erfahrungsmäßig von den Pferden, die der Ansteckungsgefahr ausgesetzt waren, nur ein Theil, im Durchschnitt etwa 30 vom Hundert, erkranken und daher die Tödtung aller verdächtigen Pferde, abgesehen von den damit verbundenen unter Umständen sehr erheblichen wirthschaftlichen Störungen, eine Verschwendung von Nationalvermögen sein würde. Die im Z. 44 vorgeschriebene Benachrichtigung der Militärbehörden von jedem Verdachte oder Ausbruche der Rotzkrankheit ist durch das Interesse der rechtzeitigen Anordnung von Schutzmaßregeln für das kostbare Pferdematerial der Militärverwaltung geboten. K. 45. Die Lungenseuche ist eine beim Rinde vorkommende ansteckende Entzündung der Lungen, die in ihrem vollständigen Verlauf zwei deutlich getrennte Stadien, ein chronisches und ein akutes unterscheiden läßt. Die Krankheit entsteht und verbreitet sich ausschließlich durch Ansteckung. Der Ansteckungsstoff regenerirt sich in den kranken Lungen, wird beim Athmen ausgeschieden und kann dann von anderen Thieren mit der eingeathmeten Luft aufgenommen werden. Die nach der Aufnahme des Kontagiums in den Lungen entstehende Entzündung verläuft in allen Fällen erst eine Zeit lang schleichend (chronisches Stadium). Dabei sind die Thiere anscheinend noch gesund; der etwa bestehende Husten und geringe Athembeschwerden werden in der Regel nicht beachtet. ...
... Zn einzelnen Landestheilen wird die Zmpfung der Lungenseuche angewendet, um die Thiere vor der Ansteckung auf natürlichem Wege und somit vor der eigentlichen Lungenseuche zu schützen. Da bis jetzt nicht nachgewiesen ist, daß geimpfte Thiere, falls sie von der eigentlichen Lungenseuche frei waren, die Krankheit auf andere, gesunde Thiere übertragen haben, so lag kein Grund vor, das Verbot der Zmpfung in den Entwurf aufzunehmen. Andererseits mußte der Entwurf aber auch davon absehen, der Polizeibehörde die Ermächtigung zur Anordnung der Zmpfung zu ertheilen, da das Urtheil der Fachwissenschaft über den Werth der Lungenseucheimpfung als Schutzmittel noch nicht zum Abschluffe gelangt, die Zahl der Sachverständigen, die der Zmpfung einen Werth beilegen, in neuerer Zeit sogar nicht unerheblich geringer geworden ist. Es kommt hinzu, daß bei Zwangsimpfung des Rindviehs die Entschädigungsfrage große Schwierigkeiten haben würde, da der durch die Zmpfung erzeugte äußere Krankheitsprozeß nicht nur bei etwa 2 bis 4 Prozent der betreffenden Thiere einen tödtlichen Verlauf zu nehmen pflegt, sondern auch gewöhnlich bei einem mehr oder weniger großen Theil der übrigen Thiere Verstümmelungen, die zuweilen ganz erheblich sind, zur Folge hat. §§. 46 bis 49. Die Pockenseuche der Schafe findet ihre Entstehung und Verbreitung ausschließlich durch Uebertragung des Ansteckungsstoffes von pockenkranken auf gesunde Schafe. Der Ansteckungsstoff ist flüchtig; derselbe kann daher auch dann direkt von kranken Schafen auf gesunde übertragen werden, wenn erstere nur in die Nähe von letzteren kommen uud eine gegenseitige Berührung nicht stattfindet. ...

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... Diese sogenannte Schutzimpfung wurde früher vielfach empfohlen, weil die Sachverständigen der Ansicht waren, daß die Pocken auch anders als aus Ansteckung entstehen, namentlich durch allgemein verbreitete Schädlichkeiten (Klima u. s. w.) verursacht werden könnten und deshalb in gewissen Bezirken ein nothwendiges Uebel seien. Zn der That ist auch da, wo die Schutzimpfung üblich ist, die Pockenseuche stationär. Diese Erscheinung ist aber nach der heutigen Ansicht der Sachverständigen einzig und allein darauf zurückzuführen, daß durch die alljährlich wiederholte Impfung der Lämmer der Ansteckungsstoff künstlich fortgezüchtet und die Seuche immer wieder hervorgerufen wird. Die Erfahrung lehrt, daß in den betreffenden Gegenden in der Regel auf die Zmpfpockenkrankheit der Lämmer der Ausbruch der natürlichen Pocken in anderen, der Schutzimpfung nicht unterworfenen Herden folgt. Die bei der Schutzimpfung entstehenden Pocken stimmen im wesentlichen mit den natürlichen Pocken überein und erzeugen wie diese ein flüchtiges Kontagium, welches bei den dafür empfänglichen (früher noch nicht durchgeseuchten) Schafen die natürlichen Pocken hervorruft. Das Kontagium der Zmpfpocken kann von den geimpften Schafen sowohl unmittelbar auf gesunde Schafe übertragen, als auch durch Zwischenträger verschleppt werden. Erfahrungsmäßig wird die Verschleppung des Ansteckungsstoffes oft durch solche Schafe bewirkt, die mit den geimpften Lämmern in Berührung kommen, aber selbst nicht erkranken, weil sie als Lämmer ebenfalls geimpft sind. ...
... Die Beschälseuche der Pferde kommt nur bei den zur Zucht verwendeten Pferden vor und verbreitet sich gelegentlich der Paarung durch Ansteckung. Dieselbe hat einen schleichenden Verlauf und kann Monate und Jahre hindurch fortbestehen. Sie ist karakterisirt durch entzündliche Schwellung, durch Bildung von Bläschen und Geschwüren an den Ge- ...

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... Die Privatpraxis ist weder den Läns-, noch den Distriktsthierärzten verwehrt, b) Der Königliche Befehlshaber ist befugt, Vorsichtsmaßregeln für die Beförderung von Thieren auf Eisenbahnen oder Fahrzeugen, ferner beim Ausbruch einer Seuche die Untersuchung aller der Ansteckung fähigen Thiere auf Märkten und anderen Vereinigungen einer größeren Anzahl von Thieren anzuordnen (Z. 3, i Verordn, vom 19. April 1875). Zm einzelnen ist das Verfahren beim Auftreten übertragbarer Thierkrankheiten folgendes. Der Eigenthümer des Thieres, an welchem sich eine der oben aufgeführten Seuchen oder eine den Verdacht einer solchen Seuche erweckende Krankheit zeigt, muß innerhalb 24 Stunden dem Vorstande des Kommunalnämnd^) davon Anzeige erstatten. Dieser berichtet an den Befehlshaber und macht gleichzeitig dem Kronvogte oder Länsmanne (in Städten dem Polizeivorstande), sowie dem Kommunalnämnd des Orts, aus welchem etwa das Thier eingeführt ist, entsprechende Mittheilung. Der Vorstand kann unmittelbar einen Thierarzt zuziehen. tz Königl. Maj:ts nLdiger Förordning angLende hwad iakttagas bör till förekommande och hämmande af smittosamma sjukdomar bland Husdjuren; gifwen Stockholms Slott den 19. April 1875. Schwedische Verordnunflssammlung Nr. 26. 2s Schwedische Berordnungssammlung 1875 Nr. 32 Seite 3. H s die Königliche Instruktion vom 2. November 1877 für Läns-, Distrikts- und andere Zivilthierärzte. Schweb. Verord. Samml. 1877 Nr. 44. 4) Was nachstehend vom Kommunalnämnd gesagt wird, gilt in Städten vom Gesundheitsnämnd. wenn ihm ein solcher näher wohnt oder der Fall der Dringlichkeit vorliegt. Zn der Regel hat indessen der Königliche Befehlshaber nach Lage der Umstände einen angestellten oder innerhalb des Läns wohnenden Thierarzt mit Wahrnehmung des Dienstes am Seuchenorte zu beauftragen (§. ...

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... Die Tödtung kranker und der Ansteckung verdächtiger Thiere kann von der Lokalbehörde im Falle der Lungenseuche unmittelbar auf Grund des Gesetzes, bei anderen Seuchen nur auf Befehl oder mit Genehmigung des Geheimen Rathes verfügt werden. Eine solche Genehmigung ist den Lokalbehörden ein für alle Mal durch die ^.uimals Oräsr ertheilt für den Fall des Auftretens der Schafpocken oder der Schweineseuche, sowie unter gewissen Einschränkungen auch beim Vorhandensein des Rotzes. *) Bei Tödtungen anläßlich der Lungenseuche muß für kranke Thiere eine Entschädigung von 2/4 des Werthes, welchen das Thier unmittelbar vor der Krankheit hatte, bis zum Höchstbetrage von 30 Pfund Sterling, für gesunde Thiere der volle Werth bis zum Höchstbetrage von 40 Pfund Sterling gezahlt werden (Art. 21); bei Tödtungen in Folge anderer Seuchen (ausschließlich der Rinderpest) hat der Geheime Rath zu bestimmen, ob und welche Entschädigung zu gewähren ist (Art. 29). Der Geheime Rath hat von dieser Befugniß bezüglich der Schafpocken und der Schweineseuche Gebrauch gemacht und die Tödtung der befallenen Thiere allgemein, die der verdächtigen Thiere nach dem Ermessen der Lokalbehörde angeordnet; als Entschädigung ist für krank befundene Thiere der halbe Werth bis zum Höchstbetrage von 40 Schilling, für gesund befundene der ganze Werth bis zum Höchstbetrage von 4 Pfund Sterling zu zahlen. Die Zahlung der Entschädigungen erfolgt aus der Lokalabgabe (looal rato) — in Schottland aus den Erträgen einer speziell zu diesem Zwecke ausgeschriebenen örtlichen Umlage, in Irland aus dem allgemeinen Viehseuchenfonds. ...

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... Kein krankes Thier darf verkauft werden; das Fleisch der in Folge irgend einer ansteckenden Krankheit gefallenen und der wegen Ansteckung mit Rinderpest, Rotz, Wurm, Milzbrand oder Wuth getödteten Thiere darf nicht verwerthet werden (Art. 10, 11). Der Maire hat die Tödtung der rotzkranken, sowie der unheilbar an Wurm, Milzbrand und Lungenseuche leidenden Thiere anzuordnen. Wuthkranke Thiere, sowie wuthverdächtige Hunde und Katzen muß der Eigenthümer sofort tödten lassen, ohne das Einschreiten der Behörde abzuwarten. Eine Entschädigung wird nach Titel II. nur für die in Folge der Rinderpest getödteten Wiederkäuer gewährt (Art. 14 bis 19). Der dritte Theil des Gesetzentwurfs (Art. 20 bis 22) regelt die Einfuhr von Vieh nach Frankreich. Dieselbe darf nur an bestimmten Eingangspunkten nach vorgängiger Untersuchung der Thiere in Bezug auf den Gesundheitszustand stattfinden und kann von der Regierung im Falle der Gefahr einer Seucheneinschleppung noch weiter eingeschränkt oder sogar verboten werden. Als zweckmäßige Abwehrmittel werden die Anordnung einer Quarantäne für verdächtige, sowie die Tödtung kränker oder der Ansteckung ausgesetzter Thiere genannt. 2) Titel IV. (Art. 23 bis 30) enthält Strafbestimmungen, von denen namentlich hervorzuheben ist: mit Gefängniß von zwei bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis 500 Franks soll bestraft werden, wer ungeachtet eines Verbots der Verwaltungsbehörde seine kranken Thiere mit anderen hat in Verkehr kommen lassen, wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß Kadaver oder Bestandtheile von an irgend einer Seuche gefallenen oder wegen ihrer Ansteckung mit Milzbrand, Rotz, Wurm rc. ...
... getödteten Thieren ausgräbt oder kauft, wer wissentlich nach Frankreich Thiere einführt, die mit irgend einer Seuche behaftet sind oder auch nur der Ansteckung ausgesetzt waren, selbst wenn ein polizeiliches Verbot der Einfuhr noch nicht erlassen ist. Hat in Folge dieser Delikte eine Uebertragung der Seuche auf andere Thiere stattgefunden, so tritt Gefängnißstrafe von 2 bis 5 Jahren und Geldbuße von 100 bis 1000 Franks ein. ^) Titel V. (Art. 31 bis 35) H enthält allgemeine Bestimmungen über die Kosten der Schutzmaßregeln gegen Seuchegefahr, über die Einrichtung eines sarvieo Ü68 öpi^ootlös in den Departements zur Sicherstellung der Ausführung des Gesetzes, über die Ausübung der veterinärpolizeilichen Markt-Kontrole, über den Erlaß einer Vollzugsverordnung zu dem Gesetze und über die Aufhebung der älteren Vorschriften. h Nach dem Vorschlage der Senatskommission soll der Maire unmittelbar den angestellten Thierarzt mit der Untersuchung beauftragen. Der Bericht des Thierarztes soll dann durch Vermittelung des Maires dem Unterpräfekten und dann weiter dem Präfekten überreicht werden. 2)1 Diesem Abschnitte hat die Senatskommission Bestimmungen über die Ausfuhr von Vieh hinzugefügt, durch welche die Regierung ermächtigt werden soll. die zur Verhinderung der Ausfuhr kranker Thiere erforderlichen Maßregeln vorzuschreiben. 3)1 Titel IV umfaßt in Folge der Erweiterung deS Titels III nach dem Vorschlage der Senatskommission die Art. 26 bis 32. Au die Stelle einer Gefängnißstrafe von 2 bis 5 Jahren soll nur eine solche von sechs Monaten bis zu drei Jahren angedroht werden. 4)1 Nach dem Berichte der Senatskommission: Art. 33 bis 37. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1880
Bd.: 61. 1880
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-60/61

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... Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere); Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere). §. 2. Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. Die Mitwirkung staatlich angestellter (beamteter) Thierärzte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 8- 3. Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remontedepots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh- und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden. Die 88. 30 bis 52 finden hierbei sinngemäße Anwendung. ...

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... Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in 8- 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halte» Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner 99 ...

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... wenn nicht er Nachweis erbracht wir-, aß die Ansteckung er Thiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat. 8- 62. Unverändert. 8- 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1.1 wenn der Besitzer des Thieres oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher das Thier angehört, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem Transport befindlichen Thiere, oder bezüglich er in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöftes, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften er §§. S und 10 zuwider, ie Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert; 2.1 wenn der Besitzer das Thier mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte; 3.1 im Falle des 8- 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt. 8- 64. Unverändert. ...


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