... Dort heißt es auf Seite 4: Freilich wird es nicht häufig zu beweisen möglich sein, daß die Ansteckung wirklich erst innerhalb des Reichsgebiets erfolgt war. Es zeigt dieser Satz, daß das, was die Kommission erleichternd, verbessernd vorschlägt, sehr wenig bedeutet und wenig haltbar sein wird, weil, wie vorher schon von einem der Herren Redner angegeben wurde, diese Beweisführung eine äußerst schwierige und in den meisten Fällen nahezu unmögliche ist. Meine Herren, wenn etwa diejenigen Herren, die von vornherein der Meinung waren, es sei nicht die Dauer von 180 Tagen für die Lungenseuche eine zu weit gegriffene, in dem erwähnten Nachsatz des Kommissionsvorschlags einen Schutz, eine Deckung für den Besitzer finden wollen, so möchte ich diese auf diese Ausführung des deutschen Landwirthschaftsraths verweisen und möchte sie umsomehr darauf hinweisen, weil auch der südwestdeutsche Verein, der Frankfurter, der schon mehrfach genannt worden ist, denselben Wunsch ausgesprochen hat, den ich, wie ausgeführt, für durchaus berechtigt halte. Wenn Sie, meine Herren, meinen Antrag nicht annehmen, wenn der Reichstag stehen bleibt bei dem Kommissionsantrage, so ist, wenigstens für einen Theil Deutschlands die Gefahr gegeben und liegt sehr nahe, sie ist fast unabwendbar, daß Zuchtvieh aus der Schweiz kaum mehr erreichbar ist. Die Frage, ob das gut und für uns glücklich ist oder nicht, lasse ich hier dahingestellt sein und konstatire nur, daß, wie Fachmänner mir versichert haben, bis jetzt nach Süddeutschland vorzugsweise aus Norddeutschland, nicht aber aus anderen Ländern, am wenigsten aus der Schweiz, die Lungenseuche zu uns importirt worden ist. ... ... Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Rotzkrankheit bei den Pferden in der großen Mehrzahl der Fälle innerhalb 90 Tagen nach erfolgter Ansteckung zum Ausbruch kommt, und daß in nicht wenigen Fällen die Entwickelungsdauer viel weniger als 90 Tage beträgt. Bestimmt nun das Gesetz, daß, wenn früher als 90 Tage nach der Einführung des Pferdes in das Reichsgebiet die Rotzkrankheit ausbricht, eine Entschädigung für dasselbe nicht gewährt werden soll, so wird für eine verhältnißmäßig ziemlich große Anzahl von Pferden die Entschädigung versagt werden, deren Ansteckung erst stattgefunden, nachdem sie ins Reichsgebiet eingeführt wurden, rückfichtlich welcher aber der Besitzer den Nachweis, daß die Ansteckung nachher erfolgte, nicht zu führen im Stande ist; denn dieser Nachweis ist in jedem Fall schwierig. Andererseits kommt es auch vor, daß die Entwickelung länger dauert, als neunzig Tage, das sind aber Verhältnißinäßig wenige Fälle, und es könnte dann allerdings geschehen, daß, wenn ein Pferd länger als neunzig Tage nach der Einführung rotzkrank wird, eine Entschädigung gewährt wird dem Besitzer, dem eine solche nicht gebührt, weil das Pferd mit der Krankheit behaftet aus dem Auslands kam. Aber diese Fälle sind, wie gesagt, selten, und wenn man dieselben mittreffen und die Frist der Entschädigung auf hundertachtzig Tage verlängern wollte, dann würde andererseits die Zahl derjenigen Fälle, in welchen die Entschädigung für Pferde, die erst nach ihrer Einführung angesteckt wurden, versagt werden muß, eine noch größere werden. ...
| Abb. der Originalseite (Image-Nr.: bsb00018409_00418) |