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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1886
Bd.: 87. 1885/86
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-87

ID: 00018457
141 /648
... Die verbündeten Regierungen gehen, wie sich aus der Motivirung der Vorläge ergibt, von der durchaus richtigen Wahrnehmung aus, daß die Verbreitung der Seuche hauptsächlich gefördert wird durch die Thiere, die nach Verlauf von 6 Monaten, also nach Aufhebung der Sperre, in den Handel kommen, und daß als Erfahrung sich herausgestellt habe, daß die in ihren Ställen von einer Viehseuche betroffenen Landleute nach Verlauf der Absperrung es für geboten erachten, die zurückgebliebenen Thiere zu verkaufen, weil sie doch noch eine Ansteckung befürchten. Nun, meine Herren, sollte es aber doch nahe liegen, aus dieser Wahrnehmung auf zweierlei zu schließen. Entweder man sollte sagen, die Absperrung von 6 Monaten sei nicht ausreichend, und es bedarf einer Verschärfung dahin, daß diese Frist verlängert wird; oder man sollte sagen, wenn einmal die Thiere, die als der Ansteckung verdächtig 6 Monate zurückgehalten sind, nach 6 Monaten doch noch Ansteckungsstoff in sich tragen, daß man dann auch diese Thiere tödten und dadurch unschädlich machen müsse. Die verbündeten Regierungen haben in ihrer Vorlage erklärt, daß es nicht zulässig sei, die Frist von 6 Monaten zu verlängern; darüber kann auch kein Zweifel sein, daß man in dieser Beziehung den verbündeten Regierungen widerspruchslos zustimmt. Diese Frist von 6 Monaten enthält eine große Menge von Unzuträglichkeiten, und es würde den Interessen der Landwirthschaft nicht entsprechen, wenn man diese Unzuträglichkeiten noch erheblich vermehren wollte. ...

142 /648
... Hier würde es möglich sein, gekennzeichnete und doch noch der Ansteckung verdächtige Thiere zu vertreiben und dadurch die Seuche auszubreiten, während man bis dahin durch die allgemein eingeführte Tödtung immer die Seuchen auf den Herd, auf dem sie ausgebrochen sind, beschränkt hat. Meine Herren, man würde aber auch überhaupt ein Vertrauen im Publikum erwecken, das in manchen Gegenden geradezu schädigend wirken könnte. Ich will auf mein engeres Heimatland exemplifiziren, wo man sich, seitdem in verschiedenen Gegenden die Rübenkultur eingeführt ist, vielfach veranlaßt gesehen hat, bayerische Ochsen zur Bestellung des Ackers einzuführen, und wo durch die Einführung dieser Ochsen an sehr verschiedenen Stellen die Lungenseuche ausgebrochen ist. Hier hat man allgemein, indem man sehr energisch vorgegangen ist, die Seuche immer schnell erstickt, und die Landwirthe sind durch die traurigen Erfahrungen, die gemacht worden sind, dahin gekommen, daß sie ein für allemal der Einfuhr von bayerischen Ochsen, überhaupt der Einfuhr aus seucheverdächtigen Gegenden entsagt haben, und es läßt sich ja auch so ganz gut auskommen. Wenn nun hier aber durch ein Gesetz die Kennzeichnung eingeführt würde, so könnte sich leicht das Vertrauen einbürgern, daß man aus solchen Gegenden in den nicht gekennzeichneten Thieren auch Thiere erlangen würde, die absolut von der Gefahr der Ansteckung frei sind. Solche Täuschungen könnten leicht verhängnißvoll werden. ...
... Wir gewähren eine Frist von 2 Monaten, und nach Ablauf dieser Frist werden sich die Verhältnisse immer so gestalten, daß man den Viehstand wieder ergänzen kann, und man sollte auch nicht außer Acht lassen, daß gerade nach der Beobachtung, die die verbündeten Regierungen gemacht haben, daß die Thiere, die in den verseuchten Ställen zurückbleiben, doch immer verkauft werden, weil die Gefahr der Ansteckung sehr groß ist, die Bestände schließlich doch ganz und gar eingehen müssen; da sollte man es nicht für allzu bedenklich halten, daß dieselben in kürzerer Zeit aufgeräumt werdem Die Verluste für die Wirthschaft werden eben dann am größten, wenn man langsam aufräumt; je schneller ein Landwirth in der Lage ist, sich wieder mit gesundem Vieh zu versehen, desto schneller ist er auch im Stande, die Futtervorräthe, die er hat, in thierische Produkte umzuwandeln. Wir glauben also, meine Herren, daß wir durch unseren Antrag den verbündeten Regierungen nur eine wirksame 178* ...

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... Das Gesetz gestattet ja in der That nicht nur die Tödtung des seucheverdächtigen oder erkrankten Viehes, sondern auch des der bloßen Ansteckung verdächtigen; aber, meine Herren, es macht die Tödtung nicht obligatorisch und es vergißt zu sagen, was denn nun das Publikum vor dem „ansteckungsverdächtigen Vieh, welches nicht getödtet wird, schützen soll. Hierfür schreibt das Gesetz bekanntlich nur die sechsmonatliche Sperre vor; jeder aber von denen, die sich näher mit der Sache vertraut gemacht haben, wird wissen, daß die Jnkubationsperiode der Lungenseuche eine längere ist, als die Sperrezeit, und daß man aus wirthschaftlichen Gründen die Sperre nicht auf eine so lange Zeit ausdehnen kann, daß sie vollständig vor dem Wiedererwachen der Krankheit schützen würde. Es ist ja vielleicht die Bezeichnung: „Jnkubationsperiode nicht ganz korrekt ausgedrückt; man könnte vielleicht besser sagen, daß die Abkapselung der hepatisirten Lungentheile noch nach einem Jahre oder 14/» Jahren oder noch nach längerer Zeit wieder aufbrechen könne. Genug, in keinem Falle, meine Herren, kann die Sperrezeit so lange ausgedehnt werden, um die Gefahr auszuschließen, daß die ansteckungsverdächtigen, nicht getödteten Thiere, nicht wieder Träger der Lungenseuche werden könnten. Hier kommen Sie mir nun natürlich mit dem Einwände, gerade meine Beweisführung und Anschauung führe mich ja mit Nothwendigkeit darauf hin, daß ich in erster Linie der Tödtung auch der ansteckungsverdächtigen Thiere das Wort reden müsse. (Sehr richtig!) Meine Herren, ich komme darauf zurück, ich gebe Ihnen aber schon jetzt vollkommen Recht, daß man entweder allgemeine Tödtung des ansteckungsverdächtigen Viehes vorschreiben muß. ...

144 /648
... In gewisser Beziehung kommen sie ja denjenigen Herren, die in Bezug auf die Tödtung schärfer vorgehen möchten als wir, entgegen, und ich meine, es sei sogar ein gewisser Vorzug dieser Anträge, daß sie einen Unterschied zwischen den seucheverdächtigen Thieren und den der bloßen Ansteckung verdächtigen Thieren machen, während das die Regierungsvorlage, wenigstens im Tenor des Gesetzes, nicht thut. Nach den Anträgen des Herrn Grafen Behr, wenn ich sie richtig auffasse, soll demnach in Zukunft die Regel sein, daß nicht nur die an der Seuche erkrankten, sondern auch die der Seuche verdächtigen Thiere getödtet werden, und ich bin damit ganz einverstanden. In Bezug auf die der „Ansteckung verdächtigen Thiere aber soll fortan in kleinen Heerden und in solchen Fällen, wo die Lungenseuche nur sporadisch auftritt, gleichfalls die Tödtung stattfinden, während die Polizei in denjenigen Heerden, in denen es sich wirklich um einen großen wirthschaftlichen Werth handelt, zu demjenigen Mittel Zuflucht nehmen darf, welches sich nach Praxis und Theorie hinreichend bewährt hat, nämlich zur Impfung. Das Gesetz selbst spricht zwar speziell nur von obligatorischer Kennzeichnung; aber ich bemerke ausdrücklich, daß ich die Impfung als ein ganz selbstverständliches Korrelat der Kennzeichnung betrachte, und daß ich nicht zweifle, daß dieselbe bald in sehr erweitertem Maßstabe zur Ausführung kommen werde. Und dann darf ich auch hoffen, daß wir alle dereinst in wenigen Jahren die Ueberzeugung gewinnen werden, daß wir, wenn wir auf diesem Wege scharf vorgehen, die Seuche mit der Zeit völlig los werden. ...

145 /648
... Nun, meine Herren, ist ja über die Nachtheile, die die Kennzeichnung des der Ansteckung verdächtigen Viehes herbeiführen soll. Verschiedenes schon geäußert worden. Der Herr Kollege Wilbrandt hat sich heute auch darüber ausgelassen, indem er sagte: Wenn ein Landwirth in Schleswig-Holstein von dieser Seuche befallen wird, so erleidet er eine Einbuße von 30 bis 40 Prozent seines Werthes. (Heiterkeit.) Ich glaube, daß da der Kollege Wilbrandt doch schwarz sieht, und ich werde mir erlauben, das hier einigermaßen auseinanderzusetzen. Meine Herren, wenn die Viehstapel eines Landwirths von der Seuche befallen wird, so ist diese Viehstapel entweder Zugvieh oder Zuchtvieh; im letzteren Falle ist sie entweder Jungvieh oder Altvieh. Bezüglich des Zugviehes hat der Herr Kollege Wilbrandt selber zugegeben, daß eine materielle Schädigung durch die Kennzeichnung nicht entsteht. Herr Nobbe hat das wenigstens ausdrücklich hervorgehoben; mir ist der Passus in der Rede des Herrn Wilbrandt entgangen; aber ich glaube, Herr Nobbe wird wohl richtig zitirt haben. Es handelt sich also nur darum, ob das Zuchtvieh irgendwelche Schädigung erleidet. Meine Herren, was das alte Vieh betrifft, so, glaube ich, kann die Schädigung nur in außerordentlich seltenen Fällen zugegeben werden; denn bei älterem Vieh kommt es nicht darauf an, das Vieh noch ein oder zwei Jahre länger zu halten, und wenn die Kennzeichnung, die wir vorschlagen, das Jahr der Kennzeichnung kenntlich machen soll, so ist die Werthverminderung nur ganz vorübergehend. Anders liegt es — das gebe ich gern zu — bei dem Jungvieh. ...

146 /648
... Wenn nun eine solche Zuchtheerde die Lungensuche bekommen hat, so folgt meiner Ansicht nach daraus, daß man beim Zukauf der Thiere nicht die nöthige Vorsicht hat obwalten lassen, da es ja feststeht, daß die Lungenseuche nicht spontan entsteht, sondern nur durch Ansteckung verbreitet wird. Es ist dann die Frage, meine Herren, ob der Schaden, der aus einer solchen Nachlässigkeit entsteht und für größere Kreise verhängnißvoll werden kann, ob der nicht ein vollständig verdienter ist. Dem Züchter aber wird dadurch, daß wir die Kennzeichnung verordnen, die Garantie gegeben, daß verseuchtes Vieh in seinen Viehstapel nicht eingeführt wird. Nun, meine Herren, das ganze Schreckgespenst der Kennzeichnung fällt aber in Nebel zusammen, wenn man sich die Mühe gibt, den Antrag des Grafen von Behr, der auch der meinige ist, genauer durchzulesen und besonders den letzten Passus des Alinea 3: Widerspricht ein Viehbesitzer dem Kennzeichnen, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 zu verfahren; das heißt: wenn der Besitzer der Kennzeichnung widerspricht, so wird getödtet. Nun, meine Herren, möchte ich fragen: wo sind da die Schatten, die hier alle aufgetaucht sind in den Auseinandersetzungen derjenigen, die hier die üblen Folgen der Kennzeichnung geschildert haben? ...

147 /648
... Wenn Sie also in größeren Kreisen der Provinz Sachsen die obligatorische Impfung einführen, so führen Sie damit einen großen, ganz bestimmt und klar gezeichneten Herd ständiger Ansteckung in Deutschland ein. Die Konsequenz ist selbstverständlich, daß, um die umliegenden darangrenzenden Distrikte möglichst sicher zu stellen vor der Ansteckung, die von dort jahraus jahrein ausstrahlt, mit doppelter Schärfe und Wucht vorgegangen werden muß. Denn entweder führt die Impfung dahin, daß man nach und nach in ganz Deutschland den gesammten Rindviehbestand impft, also ganz Deutschland als ein riesiges, keineswegs der Ansteckung nicht verdächtiges Seuchengebiet betrachtet werden muß, oder man kommt nach und nach dahin, wieder durch das Radikalmittel der Tödtung auch den Herd, den man neu geschaffen hat, immer mehr und mehr einschränken zu müssen. Einen dritten Weg, meine Herren, gibt es bei dem heutigen Standpunkte unseres Wissens in dieser Frage nicht. Nun frage ich: wie stehen denn die Verhältnisse in anderen Provinzen — speziell auch des preußischen Staates? In der Provinz Sachsen, wird behauptet, liegen die Verhältniße ganz besonders anders als in den übrigen Provinzen; dort wird viel gemästet, dort ist besonders viel Wechsel in den Rindviehbeständen, dort ist die Ansteckungsgefahr immer eine . doppelt und dreifach große. Meine Herren, es gibt noch eine andere Provinz, die nach meiner Ueberzeugung der Gefahr eher noch mehr ausgesetzt ist als Sachsen: das ist die Provinz Schlesien. ...
... In Schlesien existiren ebenfalls die großen Zuckerfabriken, in Schlesien existiren die großen Branntweinbrennereien, die Schlempefütterung, dort sind ebenfalls die großen Mästungen; außerdem hat Schlesien noch den großen Nachtheil — wenn ich so sagen darf —, daß es zwischen zwei fremden Grenzen liegt, zwischen der böhmisch-österreichischen und der russischen Grenze, hinter denen, wie uns bekannt ist, ja die Lungenseuche in der Regel vorhanden ist, also die Ansteckung leicht über die Grenze herüberkommen kann. ...

148 /648
... Denn wenn ein Stück Vieh, welches Träger der Krankheit ist, nach einer anderen Provinz kommt, — ob das nun zufälligerweise in einen Stall eingestellt wird, wo zwei oder drei Stück Vieh stehen, und die Seuche auf diese zwei und drei Stück Vieh übertragen wird, oder ob es zufälligerweise in einen Stall kommt, wo 50 oder 100 Stück beisammen stehen, und die Ansteckung auf diese 50 oder 100 Stück übertragen wird, — meine Herren, das ist eine reine Zufallssache. Bezüglich der Propagirung, der Ausbreitung der Gefahr der Ansteckung, sage ich, ist allein die Anzahl der verseuchten Gehöfte maßgebend , und wir sehen aus der Statistik, daß gerade die Provinz Schlesien außerordentlich glücklich daran ist, daß sie fast ganz von der Seuche verschont ist, und zwar unter ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen stehend wie Sachsen. Dank der ausgezeichneten Grenzsperre, welche von dem preußischen Staate gehandhabt wird, finden Einbrüche dort über die Grenze nicht in der Weise statt wie in einzelnen Theilen von Süddeutschland, und ich habe deshalb die Hoffnung, daß ebenso gründlich und vollständig auch im Süden die Einbrüche, die ja beklagt worden sind, gehindert werden können, da die preußische Regierung ja in Schlesien mit vortrefflichem und erfolgreichem Beispiele in dieser Richtung vorgegangen ist. ...

149 /648
... Ich habe gestern gesagt — und der stenographische Bericht weist das nach —, daß in dem Kern des bisherigen Gesetzes, der allein und ausschließlich die dispositiven Bestimmungen enthält in Betreff der Lungenseuche, nämlich in dem Z 45, die verdächtigen Thiere nicht danach unterschieden werden, ob sie der Seuche verdächtig sind oder bloß der Ansteckung.1 Meine Herren, im übrigen mußte mir gerade dieser Umstand als Referenten einen Anlaß geben, die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß entgegen dieser dispositiven Bestimmung, also entgegen dem Umstande, daß hier sowohl als auch in dem zukünftigen § 45 nur von verdächtigen Thieren überhaupt die Rede ist, nicht nur in den Kommissionsverhandlungen, sondern auch in den jetzt vorliegenden Anträgen immer unterschieden worden ist zwischen der einen und der anderen Klasse von verdächtigen Thieren. Meine Herren, es ist ja richtig, daß diese Unterscheidung bezüglich der Seuchen überhaupt schon gemacht ist in dem H 1 des jetzt geltenden Gesetzes; nur war die Unterscheidung nach Klassen, ob seucheverdächtig oder ansteckungsverdächtig, weder in dem bisherigen ß 45 noch in dem Z 45 der Gesetzesvorlage irgendwie zum Ausdruck gekommen. Meine Herren, dann hat Herr Graf Adelmann hervorheben zu müssen geglaubt, daß eine Einstimmigkeit in der Kommission nur insoweit vorhanden gewesen sei, daß die Kommission unaniinitsr die Vorlage habe ablehnen wollen. Meine Herren, das ist richtig; nach dieser negativen Seite hin war allerdings eine solche Einstimmigkeit vorhanden. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1886
Bd.: 90. 1885/86
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-90

ID: 00018460
150 /648
... 3.1 Alle übrigen Thiere, solange sie keine verdächtigen Symptome zeigen, werden, weil sie mit den kranken in Berührung gekommen, als er Ansteckung verdächtig bezeichnet und unterliegen der Gehöstsperre, d. h. Benutzung zur Feldarbeit und zum Weidegang ist zu gestalten, wenn keine Berührung mit anderem Vieh dabei stattfindet. Ebenso ist die Ausfuhr zum Schlachten unter Beobachtung gewisser Vorsichtsmaßregeln zu gestalten, und zwar nach solchen Orten, wo sich unter polizeilicher Aufsicht stehende Schlachthäuser befinden. 4.1 Neues Vieh einzuführen ist während der Seuchendauer nicht gestattet. 5.1 Die Seuche gilt als erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn entweder alle Thiere todt oder zur Abschlachtung verkauft sind, oder unter dem Restbestand 6 Monate nach dem letzten Krankheitsfall eine neue Erkrankung nicht aufgetreten ist. 6.1 Die auf polizeiliche Anordnung getödteten Thiere werden von der Provinzial-Verbandskasse mit 4/5 des Schätzungswertes entschädigt. Die Reste der geschlachteten Thiere, soweit dieselben verwerthbar gefunden werden, sind dabei dem Besitzer zur Verwendung zu überweisen, und ihr ebenfalls durch Schätzung festzustellender Werth von der Entschädigungssumme in Abzug zu bringen. Einige wenige Mitglieder der Kommission vertraten nun die Ansicht, daß das bestehende Gesetz genüge, wenn es schärfer gehandhabt werde. Denn der §. 45 des Gesetzes gestatte der Polizeibehörde auch die Tödtung aller verdächtigen Thiere anzuordnen. Die große Mehrheit erachtete dagegen mit den Herren Vertretern der verbündeten Regierungen eine Verschärfung des bestehenden Gesetzes für dringend geboten. ...

151 /648
... Eine Gruppe von Mitgliedern der Kommission erklärte sich ganz entschieden gegen jedwede Kennzeichnung und gegen die allgemeine Ermächtigung der Landesregierungen, nach Ermessen größere Jmpfversuche anzustellen; dagegen befürworteten sie, daß die Polizeibehörde die Tödtung aller mit erkrankten, in dem nämlichen Gehöfte befindlichen nach dem Gutachten des beamteten Thierarzies der Seuche oder auch nur der Ansteckung verdächtigen Thiere anordnen müsse. Eine zweite Gruppe wollte von dem Radikalmittel der Tödtung absehen und erklärte sich für die Maßregel der Kennzeichnung, jedoch die überwiegende Mehrzahl in dieser Gruppe nur gegen Entschädigung. In dieser zweiten Gruppe zählte die zu autorisirende Impfung nur wenige vereinzelte Freunde. Ein Mitglied der ersten Gruppe war svdann geneigt, für den Fall der Ablehnung der Tödtung auch in zweiter Linie die Kennzeichnung und sogar äußersten Falls auch die Impfung anzunehmen. Dieser Standpunkt ist in der Form eines später zu erwähnenden Eventual- beziehentlich äußerst eventuellen Antrages zum Ausdruck gekommen. Endlich wurden verschiedene Resolutionen beantragt. Die eine bezweckt die Herbeiführung von energischen Vorkehrungen zur Verhütung des Schmuggels und von Vorsichtsmaßregeln bei der Vieheinfuhr aus dem Auslande; die andere bezweckt die periodische Desinfizirung der Gastställe und der Ställe der Viehhändler. Die Gründe, welche für die hiervor skizzirten verschiedenen Standpunkte angeführt wurden, kamen bei der Spezialberathung regelmäßig zum nochmaligen Ausdruck, weshalb dieselben erst bei dem hiernach folgenden Bericht über die einzelnen Artikel der Vorlage kurz angegeben werden sollen. Zu Artikel 1. Einführung des Kennzeichnens. ...
... Die Gegner der Maßregel hoben im Wesentlichen Folgendes hervor: 1.1 Es bedürfe der Maßregel nicht, wenn das Radikalmittel der Tödtung der der Ansteckung verdächtigen Thiere beliebt werde. Die Keule sei das allein wirksame Mittel, um der Seuche gründlich Herr zu werden. Dem gegenüber ward von den Gegnem und in erster Linie auch von den Herren Kommissarien erwidert, daß eine so umfangreiche Abschlachtung ganzer Bestände zu kostspielig sei und zu unerträglicher Belastung der Entschädigungsverbände führen müsse, beispielsweise für die Provinz Sachsen ein erstjähriger sehr hoher Entschädigungsbetrag sich herausrechnen lasse, daß aber auch die durchgreifende Tödtung überdies die allergrößten Störungen im Oekonomiebetriebe im Gefolge habe. Das gelte wiederum namentlich von der Provinz Sachsen, wo die Lungenseuche im größten Maße heimisch sei und wo sich zugleich die größten Wirthschaftsbetriebe befänden. Von anderer Seite wurde dem entgegengehalten, daß die unverkennbare Kostspieligkeit der Maßregel sich mindestens ausgleiche durch den Vortheil ihrer durchgreifenden Wirksamkeit, daß übrigens naturgemäß die Kosten in dem Maße sinken würden, wie die Seuche sich allmälig vermindere; daß endlich die Störungen in der Wirthschaft bet den so sehr erleichterten Viehtransporten auf und nach fernen Gegenden um so weniger schwer ins Gewicht fielen, als die Zugkräfte in solchen Nothfällen auch von leicht zu beschaffenden Pferden und vom Dampfpfluge geleistet werden könnten. 2.1 Andere Gegner wandten sich gegen das Kennzeichnen in der vorgeschlagenen Art insofern, als es eine zu große Härte gegen die Viehbesitzer in sich schließe. Das gekennzeichnete Vieh werde in seinem Werthe dauernd herabgedrückt. ...

152 /648
... „Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankten, sowie aller in dem nämlichen Gehöfte befindlichen, nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes der Seuche oder der Ansteckung verdächtigen Thiere anzuordnen. Er sei hier mit Nr. 1 bezeichnet. Einer der erwähnten Verbesserungsanträge — er soll hier mit a bezeichnet werden — ging nun dahin, in §. 45 des obigen Antrages die Worte „oder der Ansteckung verdächtigen Thiere zu streichen und dafür zu setzen die Worte: „der Seuche verdächtigen und nicht minder aller der Ansteckung verdächtigen Thiere anzuordnen, soweit sich nicht die Ausführung der Letzteren zum Zweck der Schlachtung nach den möglichen Vorsichtsmaßregeln als gefahrlos und ausführbar erweist. Dieses Amendement wurde damit begründet, daß man der von dem beamteten Thierarzte berathenen Polizeibehörde einen gewissen Spielraum verstatten könne, wodurch in geeigneten Fällen die große Schädigung des Radikalmittels vermieden werde. Die große Mehrzahl der Mitglieder glaubte, daß die damit der Polizeibehörde eingeräumte diskretionäre Gewalt zu weit gehe. Ein zweiter Verbesserungsantrag, — hier mit b bezeichnet — verlangte anstatt der Worte „in dem nämlichen Gehöfte zu setzen die Worte: „in derselben Stallung. Der Antragsteller und verschiedene andere Mitglieder begründeten das Verlangen mit dem Hinweis darauf, daß man die Härte des Radikalmittels möglichst abmindern müsse. Dem ward, insbesondere von den Herren Kommissarien, entgegengehalten, daß das Amendement eine Verschlechterung des bestehenden Gesetzes und insofern bedenklich sei, als dann nicht nach §. 24 selbst der Seuche verdächtige Thiere in benachbarten auf demselben Gehöfte befindlichen Stallungen getödlet werden dürften. ...

153 /648
... Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankten, sowie aller in der nämlichen Stallung befindlichen, nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes der Seuche oder der Ansteckung verdächtigen Thiere anzuordnen. Zn einzelnen Fällen kann der Bundesrath unter Anordnung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln die Ermächtigung ertheilen, an der Lungenseuche erkrankte oder verdächtige Thiere mit Zustimmung der Besitzer zu Zmpfversuchen zu benutzen. H. Der Herr Reichskanzler sei zu ersuchen: nach §. 4 des Reichsgesetzes, betreffend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, dafür sorgen zu wollen, daß die Vorkehrungen zur Verhinderung des Schmuggels sowie die Vorsichtsmaßregeln bei der Vieheinsuhr vom Auslande in ein richtiges Verhältniß gebracht werdm zu den auf die Verminderung der Viehseuchen gerichteten wohl berechtigten strengen gesetzlichen Bestimmungen im Inlands, ferner, daß der periodischen Desinfizirung der Gasthofställe und der Ställe der Viehhändler seitens der Polizeibehörden dieselbe Aufmerksamkeit zugewendet werde, wie der Desinfizirung der Eisenbahnwagen. ...

154 /648
... Dieselbe hat ferner die Tödtung aller derjenigen Rinder, welche mit einem an der Lungenseuche erkrankten Thiere in derselben Stallung gestanden sind, oder soweit diese Rinder nur der Ansteckung verdächtig sind, deren Ueberführung in einen Schlachtviehhof oder ein öffentliches Schlachthaus zum Zwecke sofortiger Abschlachtung anzuordnen. Auch kann die Polizeibehörde die Tödtung anderer verdächtiger Thiere anordnen. Die Landesregierungen sind ermächtigt, für den ganzen Umfang ihres Staatsgebietes oder für Theile desselben die Impfung sämmtlicher Rinder in dem Gehöft oder in der Ortschaft, wo die Lungenseuche ausgebrochen ist, anzuordnen. Die Anordnung hat zur Folge, daß für den von ihr betroffenen Bezirk die Bestimmung im Absatz 2 außer Kraft tritt. Zn einzelnen Fällen können die Landesregierungen dem Thierbesitzer die Tödtung der im Absatz 2 bezeichneten Thiere ganz oder theilweise erlassen, sosern hierdurch werthvolle Zuchtthiere erhalten bleiben. Artikel 3. I.1 An Stelle des §. 57 desselben Gesetzes treten folgende Bestimmungen: 8. 57. Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, sowie für die auf polizeiliche Anordnung in einen Schlachtviehhof oder ein öffentliches Schlachthaus überführten oder in Folge der auf polizeiliche Anordnung ausgeführten Zmpfung eingegangenen Rinder (8- 45) muß vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden. II.1 An Stelle des 8 59 desselben Gesetzes treten folgende Bestimmungen: 8. 59. Als Entschädigung soll in den Fällen des 8. ...

155 /648
... An Stelle der Tödtung können die lediglich der Ansteckung verdächtigen Thiere innerhalb 14 Tagen zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ausgeführt werden. Zn einzelnen Fällen kann der Bundesrath unter Anordnung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln die Ermächtigung ertheilen, an der Lungenseuche erkrankte oder verdächtige Thiere mit Zustimmung der Besitzer zu Zmpfversuchen zu benutzen. Artikel 2. Schlußbestimmung. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1886 in Kraft. Die Landesregierungen sind jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesraths den Einführungstermin für einzelne Theile ihres Staatsgebietes bis spätestens zum 1. April 1891 aufzuschieben. Nr. 6. „Die Kommission wolle beschließen: 1.1 den Artitel I der Regierungsvorlage wieder herzustellen. 2.1 Artikel II den §. 45 wie folgt zu fassen: §. 45. Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankten und aller derjenigen Thiere anzuordnen, an welchen sich Erscheinungen zeigen, welche den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen. (Der Seuche verdächtige Thiere.) Eine gleiche Anordnung ist auch hinsichtlich derjenigen Thiere zu treffen, welche zwar solche Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstages 1885/86. Erscheinungen nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere), sofern es sich um wenig zahlreiche Viehbestände handelt, oder sofern es auf die Unterdrückung einzelner Seuchenausbrüche in sonst seuchensreien Gegenden ankommt. Zn den Fällen des Absatz 2 kann die Polizeibehörde an Stelle der Tödtung die sofortige Ueberführung der verdächtigen Thiere in einen Schlachtviehhof oder in ein öffentliches Schlachthaus zum Zweck der Abschlachtung anordnen. ...
... Das Nämliche gilt von den nur der Ansteckung verdächtigen Thieren, es sei denn, daß es sich um wenig zahlreiche Viehbestände handelt, und sofern es auf die Unterdrückung einzelner Seuchenausbrüche in sonst seuchenfreien Gegenden ankommt. Uebrigens soll bei allen nur der Ansteckung verdächtigen Thieren die Polizeibehörde befugt sein, anstatt der Tödtung die sofortige Abschlachtung zu verfügen. Von der Tödtung bezw. Abschlachtung solcher der Ansteckung verdächtigen Thiere soll bei Viehbeständen von erheblicherZahl oder von werthvollen Zuchtthieren dann abgesehen werden, wenn der Viehbesitzer dem Kennzeichnen zustimmt, wo dann in dem Kennzeichen selbst die Jahreszahl ersichtlich zu machen ist. — Die Ermächtigung zu ausgedehnteren Impfungen soll im Sinne der Antragsteller an die Voraus-96 ...

156 /648
... Diese Ueberführung soll alle der Ansteckung verdächtigen Thiere treffen, die mit erkrankten in denselben Räumlichkeiten standen, wenn nicht die Polizeibehörde, was ihr freistehen soll, die Tödtung anordnen will. Generell ist dann noch hinzugefügt, daß in einzelnen Fällen die Landesregierungen dem Thierbesttzer die Tödtung der verdächtigen Thiere ganz oder theilweise erlassen können, insofern hierdurch werthvolle Zuchtthiere erhalten bleiben. Die Impfung bezw. die bezügliche Ermächtigung der Landesregierungen will Antragsteller zulassen, aber mit der Maßgabe, daß alsdann sowohl die Tödtung als die Abführung zum Schlachten der mit erkrankten in denselben Räumlichkeiten gestandenen Thiere in Wegfall kommen soll. Für das zwangsweise Abschlachten sehen Antragsteller eine Entschädigung von ^5 des Werthes abzüglich des Reinerlöses vor und modifiziren sich hiernach auch die §§. 57, 59, 60 des bisherigen Gesetzes. Was schließlich den Antrag Nr. 5 betrifft, so steht derselbe dem Beschlusse der I. Lesung am nächsten. Er stellt im Prinzip alle verdächtigen Thiere auf gleiche Linie mit den an der Lungenseuche bereits erkrankten Rindern, auch die blos ansteckungsverdächtigen. Letztere sollen nur dann der Tödtung entgehen, wenn sie binnen 14 Tagen zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ausgeführt werden. Die Wahl, ob Tödtung oder Ueberführung zum Schlachthause, soll nach einer mündlichen Erklärung der Herren Antragsteller in das Ermessen der Polizeibehörde gestellt sein. Die generellen Jmpsversuche sollen, so wie in der ersten Lesung beschlossen war, nur mit Zustimmung der Besitzer erfolgen können. Aus der vorstehenden Analyse der verschiedenen neuen Anträge ergiebt sich zugleich im Allgemeinen deren Begründung. ...

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... dS cs 54 397 13 388 247 362 1217 51 Bestand in den Seuchengehöften 20 2V Von derLungenseuche d2 cs tp-1 dS1 ^1 ^1 ^ Ln a1 ^1 SL1 LN1 o1 21 -^n-^022^1 201 20tP» der Ansteckung verdächtig cs 20 i--.1 d2 ^ O20 cs1 22—cssts-dv2020 erkrankt 1331 402 L L; s;ot-. ^ gefallen t—^SS20 d2 tp».1 22 d2 l^02022^»-0cs getödtet Ln O a 20 183 435 150 965 438 952 1945 10 Bestand in den Seuchengehöften 20 cs d2 cs dv 183 80 53 357 274 679 1308 8 der Ansteckung verdächtig cs erkrankt 2101 879 z 22 dL dscs20l—»-»OSS22 gefallen Ln 20 cs cs Ln cs ^ 2 L7 O1 O tp- d2 getödtet 2930 595 656 91 564 397 55 525 47 Bestand in den Seuchengehöften 1880 cs po 595 380 10 261 256 43 365 30 der Ansteckung verdächtig cs dS 20 226 201 10 158 134 12 169 18 erkrankt dS 22 24 17 2 28 26 2 24 gefallen Ln 20 cs getödtet « » » « ^ - Summe Oberbayern Niederbayern...... Pfalz......... Oberpfalz Oberfranken . Mittelfranken Unterfranken...... Schwaben Regierungsbezirke 64 d2 Sr 22 a VS dS 2V ^ Bezirke 1878 Von derLungenseuche 139 dscs^a^dSdsovLn Ortschaften 306 !1 5 38 2 49 25 46 137 4 Ställe 80 Bezirke 1879 !1 215 SS22 vv 221 d-S dscsssdscsdvi-«^ Ortschaften 545 dS ^1 tt ^ zp». o d2 22 d2 VV0dS^dSdS022 Ställe 60 »—»1 i—^1 t d2dSLncsdL)dS^«t Bezirke 1880 125 dS1 ^ d21 dS i—^ LncSSS20 22Ln22SS Ortschaften 330 58 60 8 70 34 7 86 7 Ställe § s 8 Z? ...
... » ^ » rL LS r s rs 2675 p-1 dS dS I-^ LN cs 2200d02v—l20dS 01 2SSd2-4^I^tp-Bestand in den Seuchengehöften 1881 22791 8461 72 ds1 ^ ds1 tp- cs 22-^-^LNSS^I20lV 022O22cs^cStk» der Ansteckung verdächtig vvdsw^22^a2vcs erkrankt ISS22 dS sp- Ln vx8 gefallen 910 LN a^v o d2 getödtet 1627 dS^SS^t2t^^^ dL)tpdS-tk-cX2222 Bestand in den Seuchengehöften 1882 13661 3571 10 lv1 t I—^1 dL i-^OLncSdSdS^i—^ LNSSt—^Ln0222222 der Ansteckung verdächtig erkrankt !1 I—^ 221 !1 ! gefallen 766 d21 r ^LN«-^cSd2d2Ln2V Ln»-.OcscSd2^SS getödtet 9871 738 11 184 29 135 200 6 422 Bestand in den Seuchengehöften 1883 dS1 ^1 ^ I1 Ln1SSt- d2SS I122 ^ LN »—1 ^ der Ansteckung verdächtig dS § 3 20 2 50 35 2 169 erkrankt 22 !-II1—l d2I22 ! gefallen 482 3 50 6 62 49 5 307 getödtet 1375 I ^1SS^ Ln w Ln I1 LO1 ^ O 22 LO 22 Bestand in den Seuchengehöften 1884 o 22 cs 153 331 53 331 50 12 109 der Ansteckung verdächtig 22 —I —I 1a ^Z L 8 L erkrankt dS ! I « --- gefallen 667 —»1 l—l ,1 Ls1 ^1 es1 ^1 es122 l1 »-»1 20 I—1 o1 2N1 o1 d2 getödtet 6 rr rr x-L^ 20 rr rr 2 dS cs 2 cs 2^ 22 Bezirke d2 —t -2 SS O 35 dS d2 Ortschaften 20 2V 22 22 73 20 »)2 23 22 73 86 Ställe 2-» dS d2 22 2 22 2n Bezirke »—» O 20 22 dS SS 20 ! ...

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... Es ist nun mehrfach behauptet worden, daß die Seuche allein wirksam und vollständig getilgt werden kann, wenn alle verseuchten Viehbestände bis auf das letzte der Ansteckung verdächtige Viehstück getödtet werden. Das Mittel der Tödtung könnte in vollem Maße nur dann wirken, wenn es nicht nur überall gleichzeitig, sondern auch in der That auf alle in Betracht kommenden Thiere Anwendung fände, insbesondere wenn keine Verheimlichungen möglich wären, denn sonst würde die Verbreitung der Seuche, auch abgesehen von Einschleppungen aus dem Auslande, stets von Neuem erfolgen, und das durch die Tödtung gebrachte große Opfer sruchtlos sein. Verheimlichungen lassen sich aber schwer vermeiden, indem die durch die Konstatirung der Lungenseuche den Viehbesitzern erwachsenden Unzuträglichkeiten dazu anreizen. Die auf häufigem Zukauf von Vieh basirten Wirthschaften würden daher nach Tödtung ihrer Viehbestände immer wieder neuen Ansteckungen durch das angekaufte neue Vieh ausgesetzt sein, und in den intensiv verseuchten Gegenden ist ...

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... Es liegt Grund zu der Annahme vor, daß in den seit langer Zeit verseuchten Gegenden noch erheblich mehr Rindvieh der Ansteckung verdächtig ist, als zur Kenntniß der Behörden gekommen. Sollten diese Massen Rindvieh getödtet werden, so müßten nicht nur mehrere Millionen Mark als Entschädigung gezahlt werden, sondern es würden Stockungen in den auf Rindviehnutzung angewiesenen Wirthschastsbetrieben eintreten, welche mittelbar noch weit größere Verluste brächten, weil soviel neues Vieh als Ersatz für das getödtete in kurzer Zeit gar nicht beschafft werden kann. Wie hoch die Entschädigungsbeträge sich belaufen, welche in Preußen für die getödteten und nach der Tödtung lungenseuchekrank befundenen Rinder von den Provinzial- bezw. Kommunalverbänden gezahlt und von den Rindviehbesitzern aufgebracht sind, ergiebt die nachstehende Zusammenstellung: davon entfallen auf die Provinz Sachsen: im Zahre 1876/77 344 808 — 1876*) 26 300 - - 1877/78 287 937 — 1877*) 91300 s - 1878/79 357 256 — 1878*) 78 500 - s 1879/80 396 471 — 1879*) 123 600 - s 1880/81 375 724 — 1880*) 220 300 - s 1881/82 258 007 — 1881*) 216 800 s - 1882/83 512 186 — 1882*) 248 300 - - 1883/84 532 003 — 1883*) 297 500 - - 1884/85 671 104 — 1884*) 346 400 Sollten nun alle Rinder in den verseuchten Beständen, also auch die gesunden getödtet werden, so würden an Entschädigungen entsprechend höhere enorme Summen gezahlt werden müssen. ...
... Uebrigens trifft die von einigen Seiten aufgestellte Behauptung nicht zu, daß in Bayern bereits jetzt alle verdächtigen Thiere getödtet würden, es sind vielmehr 1882 nur 766 (von 357 erkrankten und 1366 der Ansteckung verdächtigen), 1883: 482 (von 281 erkrankten und 738 der Ansteckung verdächtigen), 1884: 667 (von 377 erkrankten und 1039 der Ansteckung verdächtigen) Thiere getödtet worden. Die Gesetzvorlage nimmt aus diesen Erwägungen von der Tödtung aller verdächtigen Bestände Abstand, überläßt es den Polizeibehörden auch ferner, nach ihrem Ermessen in geeigneten Fällen die Tödtung der Seuche und der Ansteckung verdächtiger Thiere anzuordnen und will der Seucheverschleppung durch die Bestimmung entgegentreten, daß alle Rinder eines verseuchten Bestandes, soweit sie nicht getödtet bezw. geschlachtet werden, mit einem dauernd haftenden Kennzeichen versehen werden. Die gegen diese Kennzeichnung erhobenen Einwände beruhen theils auf Zweifeln an der Wirksamkeit der Maßregel, theils auf der Besorgniß, daß durch dieselbe die Besitzer verseuchter Viehbestände zu hart betroffen werden. Beide Einwendungen erscheinen unbegründet. Wie bereits oben bemerkt, erfolgt die Verschleppung der Lungen-*) Anmerkung: Ob Kalenderjahr oder Rechnungsjahr, kann zur Zeit nicht mit Bestimmtheit angegeben werden. seuche vorzugsweise durch solches Vieh, welches nach Aufhebung der sechsmonatlichen Verkaufsbeschränkung aus den gesperrt gewesenen Beständen als Nutzvieh oder Zuchtvieh verkauft wird. Der Besitzer eines solchen Bestandes pflegt in der Regel denselben sofort nach Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu verkaufen, weil er an dem vollständigen Erlöschen der Seuche Zweifel hegt und daher es vorzieht, sich alles Viehes zu entäußern und dasselbe durch neues aus gesunden Beständen zu ersetzen. ...

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... zur Vornahme der Impfung in solchen Gehöften oder Ortschaften, in welchen die Lungenseuche bereits ausgebrochen ist, mithin an solchen Thieren, die präsumtiv als der Ansteckung verdächtig gelten und gemäß der von den Anhängern der obligatorischen Tödtung vertretenen Ansicht geschlachtet werden müßten. Die Regierungen gehen, wie gegenüber manchen mißverständlichen Auffassungen hervorgehoben werden muß, auch nicht so weit, wie bei den Schafpocken, wo nach Z. 46 des Viehseuchengesetzes die Nothimpfung obligatorisch ist. Von einer Verschärfung der Desinfektionsvorschriften kann der seitens eines der Kommissionsmitglieder erwartete Erfolg zur Zeit schon deshalb nicht erhofft werden, weil der Träger der Infektion noch nicht entdeckt worden ist. Auch lassen sich wohl Sachen, nicht aber verdächtige Thiere desinfiziren, durch welche letzteren die Verschleppung gerade am meisten erfolgt. Ebenso läßt sich die obligatorische Fleischbeschau bei Nothschlachtungen, auf welche von derselben Seite hingewiesen worden, nicht überall durchführen, weil es an geeigneten Kräften fehlt. Die Lungenseuche bietet überhaupt dadurch besondere Schwierigkeiten, daß ihre rechtzeitige Erkennung oft nicht möglich ist, sodaß die infizirten Thiere, ohne selbst äußerlich erkrankt zu sein und dadurch zu Nothschlachtungen Anlaß zu geben, bereits die Krankheit weiter verbreiten können. Wenn dann nach Monaten etwa die Erkrankung der Thiere bemerkbar und bei der Schlachtung konstatirt wird, läßt sich nicht mehr feststellen, mit welchen anderen Thieren die ersteren in Berührung gekommen sind. Nr. 155. Berichterstatter: Abgeordneter Spahn. Bericht der VIII. Kommission über den von dem Abgeordneten Lenzmann eingebrachten Gesetzentwurf, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungsund Strafhaft — Nr. 12 der Drucksachen —. Am 19. ...


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