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Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1869
Bd.: 7. 1869
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-7

ID: 00018291
1 /648
... Ich kenne den Satz vollkommen: Casum ssntit äowinus, aber ich halte den Unterschied zwischen dem getödteten, und dem vor der Anzeige gefallenen Vieh vollkommen willkürlich; ist das eine ein 6L8N8 so ist das andere auch ein ensns, ein Unfall für mich ist es, wenn durch Ansteckung eines meiner Niehhäupter die andern in die Nothwendigkeit kommen, todtgeschlagen werden zu müssen; ein Unglück ist das eine wie das andere. Die Platzpolizeilichen Sicherheitsmaßregeln bestehen nicht bloß in Verhütung der weitern Ausdehnung des ausgebrochenen Uebels, sondern auch in solchen Maßregeln, welche dem Sicherneuern solcher Uebel vorbeugen. Präsident: Der Abgeordnete von Sänger hat das Wort. Abgeordneter von Sänger: Meine Herren! Die Absicht, die der Herr Gras Bethusy-Huc nach seinen Worten erreichen will, wird meines Erachtens vollständig erreicht durch Annahme des ersten Alineas des § 3. Ich habe zunächst dem Herrn Abgeordneten von Hennig Einiges zu erwiedern, der wirklich das, was ich gewollt habe, mißverstanden zu haben scheint. Herr von Hennig sprach davon, daß, gewissermaßen eine Prämie ausgesetzt würde, wenn auch für erkranktes Vieh eine Entschädigung gegeben werden solle. Ja, so wie der Zeitpunkt eingetreten ist, wo die Maßregeln der Behörden in Ausführung kommen, da, meine Herren, handelt es sich gar nicht mehr um die Unterscheidung zwischen erkranktem und gesundem Vieh, mit demselben Momente wird sämmtliches Vieh getödtet, was innerhalb des Heerdes der Ansteckung sich befindet. ...

2 /648
... Es wird von den Gegnern meines Amendements gleichmäßig anerkannt, daß die Staatsbehörde eine Verpflichtung hat in Betreff angesteckten oder der Ansteckung verdächtigen Rindviehs, dasselbe todtzuschlagen nach der rechtzeitig und vorschriftsmäßig gemachten Anzeige, — unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß sich die Behörde von dem Vorhandensein der Rinderpest, nicht bei dem Vieh, sondern in der Umgegend dieses Viehes, überzeugt. Stirbt nun ein Haupt Rindvieh, ehe es todtgeschlagen wird — (Heiterkeit.) Ja, meine Herren, das ist der landwirthschaftliche Ausdruck; wenn er Ihnen nicht bekannt sein sollte, so gestatten Sie, daß ich Sie darüber belehre. — Stirbt also ein Haupt Rindvieh (Erneute Heiterkeit.) (in zwei Worten geschrieben, wenn Sie das noch bedürfen zur vollständigen Belehrung), ehe es todtgeschlagen wird, so wird dadurch nachgewiesen, daß der Behörde die Verpflichtung, dasselbe todtzuschlagen, in der That oblag, daß beide Voraussetzungen, aus denen die Verpflichtung beruht, die Anzeige und das Vorhandensein der Krankheit, eingetreten sind. Nun möchte ich die Berechtigung — nicht bloß des Hauptes Rindvieh, todtgeschlagen zu werden, sondern die Berechtigung des Besitzers, eine Entschädigung zu erhalten, von dem Moment ° des wirklichen Eintretens dieser Verpflichtung datirt wissen, nicht aber von der Ausführung dieser Verpflichtung durch den Beamten. Ich wiederhole, daß ich den Beginn eines Privatrechts nicht in die Willkür irgend einer Behörde, sondern in den Eintritt gewisser, durch das Gesetz bestimmbarer Voraussetzungen gesetzt wissen will. ...

3 /648
... Ich kann mich also der Ansicht, daß durch Beibehaltung des jetzigen § 3 die Gefahr der Ansteckung und die Kostspieligkeit des ganzen Verfahrens vermindert werden würde, nicht beitreten, und bitte daher dem Amendement Prosch die Zustimmung zu ertheilen. Sollte dies jedoch nicht geschehen, so würde ich allerdings die Annahme des Amendements, welches von dem Herrn Abgeordneten Stephani gestellt ist, für nothwendig erachten. Präsident: Der Abgeordnete von Bethmann-Hollweg hat das Wort. Abgeordneter von Bethmann-Hollweg: Meine Herren, ich glaube, man ist allgemein darüber einig, daß Herr Gras Bethusy-Huc mit Stellung seines Amendements nicht beabsichtigt hat, einem Viehbesttzer Entschädigung zuzuwenden, sondern den Kreis der Seuche möglichst zu beschränken. Gestatten Sie mir, daß ich der Mahnung des Herrn Freiherrn von Hoverbeck eine Illustration hinzusetze. Nehmen Sie an, ein kleiner Viehbesitzer finde, daß sein einziges Stück Vieh stark von der Krankheit ergriffen ist und daß dieses Stück sich in extremis befinde. Was wird der Mann thun, wenn ihm keine Entschädigung für das gefallene Vieh geleistet wird, und was wird er im entgegengesetzten Falle thun? Im ersten Falle wird er voraussichtlich sich Mühe geben, die Thatsache zu verheimlichen und dem Vieh den Hals abschneiden, um Haut, Fleisch und dergleichen zu verwerthen und.dadurch möglicherweise zur Verbreitung der Seuche außerordentlich beitragen. Wird dagegen auch für gefallenes Vieh nach erfolgter Anzeige Entschädigung geleistet, so wird er keinen Grund haben, die Anzeige zu Unterlasten. Ich meine deshalb mit Herrn von Hoverbeck, daß es das billigste oder vielmehr wohlfeilste ist, das Amendement des Herrn Grasen von Bethusy-Huc anzunehmen. ...






Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1869
Bd.: 8. 1869
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-8

ID: 00018292
4 /648
... Unter diese Kategorie fällt die einzige Krankheit, die ich im Auge hatte; die anderen mitzutreffen, war nicht meine Meinung — obgleich es nicht ganz unbedenklich ist, und ich weiß, daß hier mehrere Herren die „Ansteckung in der Gewerbeordnung erhalten wollen. Präsident: Ich will das Amendement dadurch zur Abstimmung bringen, daß ich frage, ob — dem Antrage des Abgeordneten von Luck entgegen — die Worte „oder ansteckenden vor Krankheit in Nummer 6 stehen bleiben sollen. Diejenigen Herren, die diese Worte stehen lassen wollen, bitte ich sich zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; die Worte sind gefallen und ich darf nun den Paragraphen mit Wegfall der beiden Worte für angenommen erklären. Zu § 106 liegt kein Amendement vor. Ich erkläre denselben, da das Wort nicht verlangt wird, für angenommen, — und werde das unter derselben Voraussetzung auch thun in Ansehung der N 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113 und 114. Zu § 115 liegt der Antrag des Abgeordneten von Luck (Nr. 219 I, 14) vor: das zweite Alinea der Regierungsvorlage wieder herzustellen, unter Allegirung des § 102, eventuell das Alinea anders beginnen zu lassen. Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Abgeordnete Dr. Bähr. Abgeordneter Dr. Bähr: Ich will darauf aufmerksam machen, daß in der Zusammenstellung ein Druckfehler vorhanden ist. Es muß im Eingänge des Alinea 3 nicht heißen: „fällt diese Entscheidung, sondern „fällt die Entscheidung — so lautet wenigstens der bei der zweiten Berathung angenommene Antrag. ...






Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1869
Bd.: 9. 1869
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-9

ID: 00018304
5 /648
... Andererseits entsteht sie, nach übereinstimmender Ansicht der Sachverständigen, innerhalb Deutschlands nie selbstständig, sie kommt nur durch Einschleppung zu uns und verbreitet sich lediglich durch Ansteckung. Damit wird den Maßregeln gegen die Rinderpest ein ganz bestimmter Charakter aufgeprägt — der Charakter der größten Energie in Allem, was dazu dienen kann, eine Einschleppung, oder, wenn diese bei der Entwickelung der heutigen Verkehrsverhältnisse absolut nicht zu verhindern ist, die weitere Verbreitung durch Ansteckung zu hindern; einer Energie, welche sich um so weniger zu beschränken braucht, als bei der Flüchtigkeit des Ansteckungsstoffs sehr wenig Hoffnung ist, Viehstücke, welche einmal den gleichen Luftraum mit einem kranken getheilt haben, frei zu halten, und als die Wahrscheinlichkeit, ein erkranktes Stück zu retten, äußerst gering ist; während andererseits die Wirksamkeit solcher energischen Maßregeln darum nie ausbleiben kann, weil eine selbstständige Entwickelung der Krankheit ohne Ansteckung nicht stattfindet. Es schien zweckmäßiger, zunächst diese wichtigste Krankheit für sich zu behandeln. Sollte sich das Bedürfniß gleichartiger oder ähnlicher gemeinschaftlichen Maßregeln auch gegen andere Mehkrankheiten entschiedener herausstellen, so wird es nicht schwer sein, durch besondere Gesetze dem vorliegenden mit den nöthigen Abänderungen eine ausgedehntere Wirksamkeit zu verleihen; ;a es wird in Frage kommen, ob es nicht zulässig und wünschenswerth sei, gewisse auf den Transport des Viehes, besonders aus Eisenbabnen, bezügliche Vorschriften dergestalt zu verallgemeinern, daß sie einen Schutz gegen die Verb eitung aller wichtigeren ansteckenden Viehkrankheiten gewähren. Auch die neuesten süddeutschen und österreichischen Spezialgesetze auf diesem Gebiete richten sich vorerst nur gegen die Rinderpest. ...

6 /648
... Für jedes Jahr, in welchem ein Beamter an einem Feldzuge im Bundesheere, in der Bundes-Marine oder in der Armee eines Bundesstaates der Art Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder im Feldpost- oder Feld-Telegraphendienste verwendet, oder vermöge seiner Berufspflicht der Gefahr der Ansteckung in den Feld - Lazarethen ausgesetzt gewesen ist, wird der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet. Ob eine mMainsche Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist, darüber wird in jedem Falle durch den Bundes-Feldherrn Bestimmung getroffen. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen. § 48. Die Zeit der Kriegsgefangenschaft kann nur unter besonderen Umständen mit Genehmigung des Bundes - Feldherrn angerechnet werden. § 49. Mit Genehmigung des Bundesrathes kann nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 43 bis 47 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter, j 1. sei es im Bundes-Jn- oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste oder im Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hof-Verwaltung sich befunden, oder 2. im Dienste eines dem Bunde nicht ungehörigen Staates gestanden hat. § 50. §41. Bei Stellen, deren Gehalt mehr als 4000 Thaler beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebracht. §42. ...






Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1870
Bd.: 13. 1870
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-13

ID: 00018312
7 /648
... Für jedes Fahr, in welchem ein Beamter an einem Feldzuge im Bundesheere, in der Bundes-Marine oder in der Armee eines Bundesstaates der Art Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder im Feldpost- oder Feld-Telegraphendienste verwendet, oder vermöge seiner Berufspflicht der Gefahr der Ansteckung in den Feld-Lazarethen ausgesetzt gewesen ist, wird der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet. Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist, darüber wird in jedem Falle durch den Bundes-Feldherrn Bestimmung getroffen. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen. 8- 47. Die Zeit der Kriegsgefangenschaft kann nur unter besonderen Umständen mit Genehmigung des Bundes-Feldherrn angerechnet werden. 8- 48. Mit Genehmigung des Bundesrathes kann nach Maßgabe Aktenstücke zu den Verhandl. des Reichstags des Nordd. Bundes. der Bestimmungen in den 88- 42. bis 46. die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter, 1)1 fei es im Bundes-Zn- oder Auslande als Sachwalter oder Notar sungirt, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst oder im Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hof-Verwaltung sich befunden, oder 2)1 iin Dienste eines dem Bunde nicht ungehörigen Staates gestanden hat Nachweis der Dienstunjährgkeir, 8 49. Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigsm Ermessen den Beamten für unfähig halte, feine Amtspflichten ferner zu erfüllen. ...

8 /648
... Für jedes Jahr, in welchem ein Beamter an einem Feldzuge im Bundesheere, in der Bundes-Marine oder in der Armee eines Bundesstaates der Art Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder im Feldpost- oder Feld-Telegraphendienste verwendet, oder vermöge seiner Berüfspflicht der Gefahr der Ansteckung in den Feld - Lazarethen ausgesetzt gewesen ist, wird der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Zahr hinzugerechnet. Ob eine militairifche Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist, darüber wird in jedem Falle durch den Bundes-Feldherrn Bestimmung getroffen. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen. 8- 47. Die Zeit der Kriegsgefangenschaft kann nur unter besonderen Umständen mit Genehmigung des Bundes-Feldherrn angerechnet werden. 8- 48. Mit Genehmigung des Bundesrathes kann nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88- 42. bis 46. die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter, 1)1 sei es im Bundes-Jnoder Auslande als Sachwalter oder Notar sungirt, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste oder im Dienste einer landesherrlichen Hausoder Hof-Verwaltung sich befunden, oder 2)1 im Dienste eines dem Bunde nicht ungehörigen Staates gestanden hat. 8- 49. Nachweis der Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine DimstunfShig-Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Beamten keit. ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1872
Bd.: 25. 1872
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-25

ID: 00018360
9 /648
... Die wichtige Thatsache, daß Menschen allein sehr geeignet sind, die Ansteckung vertragen zu können, wird mehrsältig behauptet, sie scheint mir der Untersuchung im höchsten Grade werth zu sein, denn wenn sie vollständig festgestellt wird, so folgt daraus, daß die Quarantäne des Viehes allein an der Grenze gar nicht ausreichend ist, um die Verbreitung der Seuche zu verhindern, sondern daß die Menschen mindestens alle und Alles, was sie mit sich führen, desinficirt werden muß. Das ist der eine Punkt, auf den ich den Herrn Vertreter des Bundesraths aufmerksam machen möchte mit der Bitte, daß auf diesen Punkt die Untersuchung, sowie der spätere Bericht ganz besonders gerichtet werde: also wie sind die Desinfektionen vollzogen, in welchem Umfange sind sie vollzogen? Die Denkschrift hat diesen Mangel vielleicht selbst gefühlt, denn sie sagt über die Desinfektionen, daß eine Specialrechnung dafür nicht hat aufgestellt werden können, weil man sonst alle die Beläge hätte durcharbeiten müssen, und wenn auch in den Belägen verschiedene Materialien vorhanden seien, so seien sie doch nicht ausreichend. Der andere Punkt ist der, daß sich aus der Denkschrift nicht ersehen läßt, daß eine hinreichende Aufmerksamkeit auf die Transportwagen für das Vieh gerichtet ist, auch nicht, welche Vorschriften gegeben sind und wie sie zur Ausführung gebracht sind, um die Transportwagen nicht blos zu desinficiren. ...

10 /648
... Was aber den ersten Punkt betrifft, ob die Lungenseuche überhaupt sich dazu eignet, zu solchen gemeinsamen) Maßregeln aufzufordern, so ist mir das in diesem jetzigen Augenblicke noch außerordentlich zweifelhaft, und zwar nicht aus dem Grunde allein, welchen der Herr Vertreter des Bundesraths in der Kommission angeführt hat, nämlich den, daß auch eine Meinung obwaltet, daß diese Krankheit ganz idiopathisch entsteht und ohne Ansteckung sich verbreitet. Ich bin der Meinung eigentlich nicht; ich glaube, daß diese specifisch interstitiale Lungenentzündung, die den Charakter der Seuche bildet, erfahrungsmäßig immer durch Ansteckung verbreitet wird. Uber, meine Herren, ich bin gleichzeitig, was die Ernährung und die Lebensweise der Thiere betrifft, der Meinung, daß gewisse Ernährungsarten eine sehr große Disposition nicht bloß für die Ansteckung an sich geben, wenn sie sich bietet, sondern daß sie der Krankheit nach erfolgter Ansteckung den gefährlichen Charakter ganz besonders geben; wenn z. B. die Kühe lediglich mit Schlempe, oder doch mehr mit Schlempe, mehr mit Rübenabfällen ohne weitere Vermischung mit anderer Nahrung, ohne angemessenen Wechsel der Nahrung gefüttert werden. Bei dieser Gelegmheit muß ich noch auf einen anderen Umstand aufmerksam machen. Die Krankheit wird eingeschleppt und sie wird eingeschleppt besonders von den großen Besitzern und Viehzüchtern, also von denen, die das größte Bedürfniß haben, immer ihren Viehstand durch neue Einführung zu ergänzen, also in den Etablissements, in denen eine sehr große Mslchwirthschaft oder Fettfütterung getrieben wird. Die Kühe für die Milchwirthschaft kommen fast alle aus Holland. ...
... wo die Ansteckung an dem Thiere geschehen, die Krankheit aber noch latent ist, bei der Rinderpest verhält-41. Sitzung am 12. Juni 1872. nißmäßig kurz ist, etwa 14 Tage bis 3 Wochen dauert, ist dasselbe erfahrungsmäßig bei der Lungenseuche viel länger. Za, was noch schlimmer ist, die Krankheit kann schon in einem gewissen Grade ausgebrochen sein, in einem Theile der Lunge kann sich schon ein solcher Entzündungsherd gebildet haben, aber da derselbe noch klein ist, so macht sich die Krankheit äußerlich bei oberflächlicher Beobachtung an dem Thiere wenig bemerkbar. Das Thier ist aber trotzdem, daß es nur sehr leicht erkrankt ist, vollständig im Stande, seinen Ansteckungsstoff nach allen Seiten hin zu verbreiten. Nun können wir ja doch den Handelsverkehr nicht an allen unsern Grenzen sperren wollen, um diese Krankheit zu verhüten, und man kann auch nicht die Thiere einer monatelangen Quarantaine unterwerfen. Das ist nicht möglich, und wir sind um so weniger dazu berechtigt, so tiefe Eingriffe in die Wirthschaftlichen Verkehrsverhältnisse zu machen, als ja die Krankheit bei Weitem nicht den gefährlichen Charakter wie die Rinderpest hat. Das Fleisch der Thiere kann, wenn sie im Anfange der Erkrankung geschlachtet sind, ohne Nachtheil für die Gesundheit genossen werden, sogar die Haut, wenn Sie sie einem gewissen Processe unterwerfen und auch die Hörner können noch benutzt werden. Also eine solche Vernichtung des Eigenthums- wie sie bei der Rinderpest stattfinden soll, braucht hier nicht stattzufinden. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1872
Bd.: 26. 1872
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-26

ID: 00018361
11 /648
... daß „wenn Kinder bis zum Ablauf ihres ersten Lebensjahres ohne erweislichen Grund ungeimpft geblieben und demnächst von den natürlichen Blattern befallen werden, deren Eltern und Vormünder wegen der durch versäumte Impfung hervorgebrachten Gefahr der Ansteckung in Strafe zu nehmen sind. Lediglich wenn die Pocken wirklich ausbrechen, soll die Zwangsimpfung, je nach Umständen in dem pockenkranken Hause oder bei weiterer Verbreitung der Krankheit bei sämmtlichen Einwohnern des ganzen Ortes, durchgeführt werden. Für allgemeinere Verbreitung der Impfungen sind ferner folgende Bestimmungen jener Verordnung von Wichtigkeit, daß n) „diejenigen, welche die Aufnahme in öffentliche Anstalten des Staats oder Stipendien und sonstige Benefizien nachsuchen, abzuweisen sind, wenn sie den Nachweis über die geschehene Impfung, beziehungsweise Wiederimpfung nicht führen können; b) „alle Soldaten bei ihrer Einstellung hinsichtlich der geschehenen Schutzpockenimpfung genau untersucht und die der Impfung bedürftig gefundenen sofort geimpft, nach Umständen wieder geimpft werden sollen. Das Einimpfen der Menschenpo chen ist bei Strafe verboten. So steht die Sache in Preußen. In Süddeutschland besteht allgemeiner gesetzlicher Impfzwang. Der Reichstag wird gegenwärtig aus Anlaß mehrerer Petitionen mit der Jmpffrage befaßt. Es liegen sieben Petitionen von absolut entgegengesetzter Richtung vor. In vier derselben wird die gänzliche Beseitigung jedes Impfzwanges innerhalb des Deutschen Reiches nachgesucht, — drei Petitionen befürworten dagegen die unbedingte gesetzliche Durchführung der allgemeinen Zwangsimpsung. Petitionen gegen die Zwangsimpfung: 1. Friedrich Becker, Direktor einer Schwedischgymnastischen Heilanstalt in Berlin, beantragt mittelst Petition vom 15. April d. I. (II- Nr. 215.) ...

12 /648
... Rußland muß als die eigentliche Heimath der Seuche angesehen werden und ist nach allgemeiner Annahme das Land, in welchem die im ganzen übrigen Europa nur auf dem Wege der Ansteckung entstehende Krankheit sich spontan entwickelt. Zn welchem Theile des weiten Reiches diese spontane Entwickelung stattfindet, hat bisher noch nicht mit völliger 31 ...

13 /648
... Das Prinzip der Französischen Gesetzgebung ist zwar im Wesentlichen dasselbe wie in Deutschland, die scheinbar hohen Kosten, welche dem Staate durch die Bezahlung des behufs Seuchentilgung getödteten Viehs erwachsen, halten jedoch dort von radikalen Maßnahmen ab, und um einen geringen Prozentsatz von den der Ansteckung ausgesetzt gewesenen Rindern am Leben zu erhalten, ist man sogar so weit gegangen, Kur- und Heilversuche bei den bereits ertränkten Thieren zu gestatten und dergestalt fortwährend Jnfektionsheerde zu erhalten. In Frankreich wiederholt sich gegenwärtig dieselbe Erfahrung,, welche England und die Niederlande in den Jahren 1865 und 1866 zu ihrem großen Schaden gemacht haben. Als die Rinderpest im Jahre 1865 von den Russischen Ostseehäfen aus auf den Londoner Schlachtviehmarkt, und von dort nach den Niederlanden verschleppt worden war, konnte man sich weder in England, noch in den Niederlanden von Anfang an zu dem Aufopfern eines scheinbar beträchtlichen Theils des Viehslandes entschließen und ließ die Rinderpest sich nach allen Richtungen ausbreiten, bis man schließlich doch gezwungen war, die Grundsätze zur Anwendung zu bringen, auf welchen auch das Gesetz vom 7ten April 1869 beruht. Bevor man zu diesem Entschlüsse gelangte, waren Verluste entstanden, gegen welche die von Deutschland während des Jahres 1870 durch die Seuche selbst und durch deren Unterdrückung erlittenen Schäden geringfügig zu nennen sind. V. Erwägungen, zu welchen die gemachten Erfahrungen führen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1873
Bd.: 27. 1873
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-27

ID: 00018362
14 /648
... Man weiß vielmehr jetzt, daß sie nur für eine gewisse Zeit schützt, aber man weiß auch aus der Statistik, daß auch da, wo der vollständige Schutz gegen die Ansteckung wieder geschwunden ist, in der ungeheuren Mehrzahl der Fälle das eigentliche Gift der Krankheit, die schwere Vergiftung des Organismus durch den Ansteckungsstoff, welche die Krankheit so gefährlich macht und die Kranken so häufig dem Tod entgegengeführt, seltener geworden ist, so selten, daß die Krankheitsfälle, die zum Tode führen, in den Pockenepidemien bei den Geimpften viel seltner sind als bei den Nichtgeimpften, und bei den Revaccinirten noch viel geringer an Zahl sind als bei den blos ein Mal Geimpften. Welche Vortheile haben wir in dieser Beziehung nicht gerade in unserer Armee dadurch aufzuweisen gehabt, daß das Wiederimpfen in derselben obligatorisch ist. Ich habe, meine Herren, hier die medicinische Statistik vom 6., dem schlesischen Armeekorps. Das 6. Armeekorps, das in Frankreich dem Feinde so häufig auf dem Fuße gefolgt ist, dessen Mannschaften gewiß häufig genug in Quartiere einziehen mußte, welche eben von den unter den Pocken leidenden französischen Truppen erst verlassen waren, hat im ganzen Feldzuge 15 Pockenkranke gehabt, nicht 1, vielleicht nicht ftz per Mille!!! Meine Herren, nun die Verhältnißzahlen aus der Heimath. Als dieses Armeecorps zurückgekommen ist, kam es nach Breslau und Schlesien, wo damals eine sehr giftige Pockenepidemie herrschte. Da wurde die Zahl der Pockenerkrankungen häufiger, ohne Zweifel durch den innigen Verkehr mit 18. Sitzung am 23. April 1873. der Bevölkerung wurde die Gelegenheit zur Ansteckung häufiger und intensiver. ...

15 /648
... Zch1 habe es1 kennen1 gelernt, was es1 heißt, ankommend, ganz gesund, mit dem Schiff, und dann in Duarantaine gelegt mit Leuten zusammen, die von einem kranken Schiffe gekommen und darum der Ansteckung sehr verdächtig sind. Das ist gewiß nicht bloß eine sehr bedenkliche Beschränkung der menschlichen Freiheit, sondern häufig eine schwere, das Leben bedrohende Schädigung, die dabei auferlegt wird. Wollen Sie deshalb die Quarantaine aufheben und wollen Sie den Verkehr auch mit den Erkrankten auf den Schiffen freigeben, weil die Freiheit sonst beschränk wird? Was nun die Revaccination und die Verpflichtung dazu betrifft, so bin ich der Meinung, daß diese Frage durch das Motiv, das. zum obligatorischen Impfen der Kinder führt, entschieden ist. Wir impfen die Kinder, um der Verbreitung der Epidemie vorzubeugen; derselbe Grund führt zu dem regelmäßigen Impfzwang auch der Erwachsenen. Wir haben jetzt eben aus der Erfahrung gesehen, daß wir vor dieser Krankheit, vor der wir die Gesellschaft durch obligatorisches Impfen der Kinder schützen wollen, nur für eine gewisse Zeit durch die Impfung geschützt sind, daß später der Mensch unter ähnlichen Bedingungen, wenn auch mit weniger Gefahr für sein Leben, der Krankheit gegenüber steht, als zu der Zeit, bevor er das erste Mal geimpft war. Wenn Sie also zur ersten Zmpfung kommen, so müssen Sie sich um so mehr auch für die Wiederimpfung entscheiden, weil der an den Pocken erkrankte früher Geimpfte zwar für sich selbst geringere Gefahr läuft, darum aber doch nicht weniger Ansteckungsstoff erzeugt, der zur Ausbreitung der Krankheit beiträgt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1874
Bd.: 31. 1874
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-31

ID: 00018367
16 /648
... Wir sind dazu genöthigt, es nicht blos der Sitte und somit der Einsicht des Einzelnen zu überlassen, weil wir gerade in Folge der schweren Epidemien, die während des letzten Krieges über uns hereingebrochen sind, die Erfahrung gemacht haben, daß wir wenigstens die Revaccination — und die hat hier den Anstoß gegeben — nicht mehr den Einzelnen überlassen können- weil die Masse der Fälle, die in einer Epidemie sich häufen, immer in einer Verschärfung des Giftes, immer in einer Verschärfung sowol in der Ausdehnung, die die Ansteckung über den ganzen Bevölkerungskreis gewinnt, als auch in einer Verschärfung der einzelnen Fälle sich bemerkbar macht. Derjenige, der in einem Kreise angesteckt wird, in dem hundert schwere Pockenkranke liegen, wird, wenn er auch nur einen geringen Grad der Ansteckungsfähigkeit besitzt, davon angesteckt werden und, einmal angesteckt, viel schwerer davon ergriffen werden, — die Ansteckung wird also viel virulenter wirken, als bei demjenigen, der bei einem zufälligen Besuche, den er empfängt oder giebt, mit einem einzelnen Pockenkranken in Berührung kommt. Die Ausdehnung der Epidemie nicht sowohl als die Heftigkeit der Krankheit kann durch die Revaccination verhütet werden. Was nun die Strafbestimmungen betrifft, fo bin ich der Meinung, daß dieselben in einzelnen Bestimmungen über ihr Ziel hinausgehen. Zn Bezug auf den Impfzwang ist eine doppelte Methode in dem Gesetze. Einmal soll der Zmpfpflichtige, wenn er sich weigert, zwangsweise zur Impfung geführt werden; zweitens unterliegt er, respektive Eltern, Vormünder u. s. w. gewissen Strafen, die verhängt werden über die, welche die Impfung versäumen. ...
... Es wäre ja vielleicht wünschenswerth, noch ein Zahr oder etwas länger zu warten, weil die Ansteckung verhältnißmäßig bis zum zwölften Zahre noch selten ist, und weil wir mit der späteren Revaccination die Aussicht hätten, sie schon wieder bei Ansteckungsfähigkeit vorzunehmen, wo die Pocken also angehen und so der beabsichtigte Schutz sicherer erzielt wird. Aber wir haben das Interesse, die Kinder in dem Alter zu impfen, wo sie noch vollkommen schulpflichtig sind, wo nicht irgend ein renitenter Vater oder Vormund sagen kann: „Ich will mein Kind lieber ganz aus der Schule nehmen, es ist ohnehin bald fertig, es wird konfirmier werden; dann ist die Sache vorbei. Um dem zu entgehen, ist es das Beste, wir nehmen das in dem Gesetzentwürfe vorgeschlagene zwölfte Lebensjahr. Diese Impfung in der Schule wird sich meiner Ueberzeugung nach sehr gut und vollständig, sogar noch besser und einfacher kontroliren- lassen als die erste Vaccination, und es ist im höchsten Grade wichtig, daß diese neue Vaccination vollkommen kontrolirt werde. Ich komme noch zu dem Punkte über die Kosten, die daraus1 erwachsen.1 Der Entwurf der1 Bundesregierungen schweigt1 darüber;1 ich glaube aber1 doch, daß1 wir uns gleichwohl den Punkt klar machen sollen: wer zahlt1 denn die1 ganze Sache?1 Bezahler1 sind in erster Linie, glaube ich, hier wieder1 die Gemeinden1 und Kreise. Uber gewisse Institute müssen die Staatsregierungen selbst übernehmen und bezahlen. Central-Zmpfstellen z. B. müssen auf Staatskosten eingerichtet werden.- Die Sorge für gute Lymphe müssen die Staatsregierungen selbst übernehmen, (sehr richtig !) ...

17 /648
... Der Grund der Ansteckung ist somit nicht darin zu finden, daß die Entwicklung der eingeimpften Pocken ausblieb. Es hat jener Hauptvorkämpfer für den Impfzwang, der Dr. Kußmaul selbst, ein Geständniß gemacht, als er über Rußland sich aussprach: „er wolle nicht gerade sagen, daß vielleicht für Rußland die Impfung ein Segen sei, aber was in Bezug auf Rußland für gut befunden werde, lasse sich nicht auf Deutschland anwenden. Wie das der Herr beweisen will, wird seine Sache sein; ich glaube, daß jene Völker in Rußland gewiß ein gesunderes Leben führen, als die in den großen Städten zusammengeströmten Arbeiter, und daß, wenn dort die Impfung nicht nöthig ist, hier die Impfung erst recht nicht zum Segen gereichen wird. Alsdann, meine Herren, handelt es sich um die Ueber- ...

18 /648
... Indessen, ich will einmal annehmen, es sei in Württemberg thatsächlich nie eine solche Ansteckung vorgekommen, dann beweist dieser Fall gerade wieder, wie wenig man berechtigt ist, aus solchen isolirten thatsächlichen Vorkommnissen oder Nichtvorkommnissen konkludente Schlüsse zu ziehen, denn an anderen Orten ist es wirklich vorgekommen. Zch habe schon das vorige Mal aus meiner Heimat, insbesondere aus Köln und Bonn, Fälle vorgeführt, in welchen Verurtheilungen stattgefunden haben, weil durch amtlich stattgehabte Einimpfungen die genannte Krankheit übertragen worden ist; ich habe seit der Zeit — das kann rch versichern — noch von den verschiedensten Seiten Mittheilungen bekommen, welche ebenwohl jene Thatsache konstatiren. Die Herren haben zweifelsohne — was zuvor auch von dem ersten ...

19 /648
... sein könne, liefe mithin Gefahr, durch das an der Nadel etwa Hastende seine vorher gute und reine Lymphe zu vergiften, würde mithin die noch zu impfenden Kinder der Gefahr einer Ansteckung aussetzen. Wie gesagt, Sie sehen aus dieser Gebrauchsanweisung, wie außerordentlich delikat und prekär die Operation selbst ist, und mit wie viel Gefahr sie verbunden ist. Wenn Sie sich aber nun erst denken, daß dies an einer öffentlichen Impfstelle geschieht, wo alles sich zudrängt, wo man nicht einmal weiß, ob die Mutter es ist, die das Kind bringt, ob der Vater oder ein Fremder, der vielleicht noch drei, vier und mehr Kinder mitbringt, wie kann man da alles Erforderliche vorkehren und kontroliren? Man kennt die Eltern, jedenfalls den Vater, nicht; die Mutter wird meistens mitkommen, wenn noch eine da ist; ob aber der Vater eine Krankheit in sich trägt, oder ob er ein gesunder Mann ist, das, meine Herren, kann durchweg keiner kontroliren. — So in der That, meine Herren, häufen sich nach allen Richtungen die Bedenken gegen den Impfzwang, und nun aber gar gegen den doppelten Impfzwang!, Dazu kommen noch die Opfer an Geld, Arbeit und Zeit, die doch auch in Betracht gezogen werden müssen. Es werden Gefängnißstrafen angedroht! ...

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... wenn sie auch die Ansteckung nicht verhüten kann, die Bösartigkeit der Epidemie zu mildem im Stande ist. Aber, wie ich Ihnen schoy gesagt habe, ich sehe keine Möglichkeit, es hier in dieses Gesetz als Verpflichtung für Staat oder Gemeinde aufzunehmen. — Ich empfehle Ihnen also die Fassung für tztz 6 und 7, wie sie der Herr Dr. Buhl in dem Ihnen vorgelegten Amendement vorgeschlagen hat. Präsident: Wenn ich den Herrn Abgeordneten richtig verstanden habe, ist das Amendement von Winter zu Gunsten des Antrages Or. Buhl zurückgezogen. (Zustimmung.) Der Herr Abgeordnete Hasenclever hat das Wort. Abgeordneter Hasenclever: Meine Herren! Der Abgeordnete Herr vr. Löwe nöthigt mich zu einer Erklärung. Daß unser Amendement in den Rahmen dieses Gesetzes nicht genau paßt, darin gebe ich dem Abgeordneten Löwe vollständig Recht; aber uns, die wir so gern Gesetze einbringen wollen, welche dem Volke nützlich sein sollen, ist der Weg ja sonst abgeschnitten. Gewöhnlich erhalten wir die nöthige Unterstützung nicht, und wir müssen bedauern, in dieser zu kleinen Anzahl noch hier anwesend zu sein, daß wir solche für Volkswohlfahrt nützliche Gesetzentwürfe selbstständig nicht einbringen können. Sie haben uns also die Gelegenheit genommen, es an dieser Stelle zu thun; ich glaube aber, wenn der Reichstag und der Bundesrath zusammenwirken wollen, daß sie auch unser Amendement in den Rahmen dieses Gesetzes hineinpassen können, und daß es also möglich ist, öffentliche Badeanstalten neben den Zwangsimpfstellen einzurichten. Meine Herren, es handelt sich ja hier um keine sozialistischen Forderungen; ich will mich deshalb auch sehr kurz fassen. ...


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