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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1927
Bd.: 417. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-417

ID: 00000101
621 /648
... 11 Ansteckung durch Milzbrand wird, wie bereits bemerkt, als Unfall und daher in allen drei Zweigen der Unfallversicherung entschädigt. Nach alledem bestehen gegen eine Ratifizierung des Übereinkommens über die Berufskrankheiten keine Bedenken. 2. Der Vorschlag (Vo. S) Der Vorschlag (Vo. L) über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten geht nur dahin, daß jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, sofern nicht bereits eine entsprechende Einrichtung besteht, ein einfaches Verfahren einführe, um das Verzeichnis der gesetzlich als Berufskrankheiten geltenden Erkrankungen gegebenenfalls überprüfen zu können. Die deutsche Gesetzgebung kennt in den 88 547, 922,1057a der Reichsversicherungsordnung bereits ein solch vereinfachtes Verfahren zur Ergänzung der Liste der Berufskrankheiten. Abschnitt III Gleichbehandlung einheimischerZund ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen 1. Das Übereinkommen (Ub. e) Nach Artikel 1 des Ub. 6 verpflichtet sich jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das das Übereinkommen ratifiziert, den Staatsangehörigen jedes anderen das Übereinkommen ratifizierenden Mitgliedes, die auf seinem Gebiet einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen die gleiche Behandlung bei der Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Diese Gleichbehandlung soll den ausländischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt werden. Maßnahmen über die Durchführung der Zahlungen ins Ausland sind nötigenfalls durch Sonderabkommen zwischen dm beteiligten Mitgliedern zu vereinbaren: Die deutsche Unfallversicherung kennt folgende Sondervorschriften für Ausländer: 1.1 Die Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit des Unfalls nicht gewöhnlich im Inland aufhielten, haben keinen Anspruch auf die Rente und die Witwenbeihilfe (§ 596 Abs. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1927
Bd.: 418. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-418

ID: 00000102
622 /648
... Sie läßt die große Gefahr bestehen, daß verhältnismäßig unverdorbene Gefangene mit verhärteten Verbrechern zusammengebracht werden und daß so die Strafanstalt zu einem Herde der moralischen Ansteckung wird. Die Notwendigkeit einer Sonderung tritt um so mehr hervor, je mehr man den Gedanken aufgibt, das Heil des Strafvollzugs in der Einzelhaft zu erblicken. Sie wird um so stärker, je mehr der Strafvollzug in Stufen in den Anstalten eingeführt wird/ hier, wo es sich darum handelt, in systematischer Arbeit die Gefangenen für das spätere Leben in der Freiheit tauglich zu machen, kommt es in erster Reihe darauf an, die Gefangenen, bei denen eine solche Erziehungsarbeit Erfolg verspricht, zusammenzufassen und von anderen Gefangenen zu scheiden. Der Entwurf übernimmt daher die Vorschriften der Grundsätze über die Trennung der ...

623 /648
... Eine solche Isolierung der Gefangenen erschien am besten geeignet, einer moralischen Ansteckung vorzubeugen. Überdies aber sah man in der Einzelhaft auch das wirksamste Mittel, um den Gefangenen zur Einkehr, zur inneren Wandlung zu bringen. Wer das richtige Maß der Isolierung herrschte allerdings Meinungsverschiedenheit. Vielfach ging man so weit, daß man jede Berührung der Gefangenen miteinander zn verhüten suchte. Einzelspazierhöfe wurden eingerichtet, Anstaltskirche und Anstaltsschule wurden mit geschlossenen Einzelsitzen (stall!?«) versehen, die Gefangenen mußten beim Verlassen der Zelle ihr Gesicht mit einer Maske bedecken. Kein Gefangener sollte das Gesicht eines Mitgefangenen erblicken/ damit sollte zugleich auch der Gefahr vorgebeugt werden, daß sich Mitgefangene dereinst in der Freiheit zu gemeinsamen Straftaten zusammenfänden, oder daß ein Gefangener nach der Entlassung von Mitgefangenen unter der Drohung, seine Strafe bekanntzugeben, ausgebeutet würde. Noch das geltende Strafgesetzbuch ist stark von dem Glauben an den Segen der Einzelhaft. in der strengen Form der unausgesetzten Sonderung des Gefangenen von anderen Gefangenen beherrscht (tz 22 des Strafgesetzbuchs) / auch der Entwurf eines Gesetzes über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen vom Jahre 1879 stellte die Einzelhaft in den Vordergrund. Inzwischen haben sich die Anschauungen nicht unwesentlich gewandelt. Man hat erkannt, daß die Einzelhaft, verständig angewandt, für manche Gefangene die richtige Haftform ist, daß sie aber, insbesondere in starrer Durchführung, keineswegs immer zum Ziele führt und auf viele Gefangene geradezu schädlich wirkt. Kein Mittel hat sich als tauglich erwiesen, um das natürliche Mitteilungsbedürfnis, das in jedem Menschen steckt, bei den Gefangenen zu unterdrücken. ...

624 /648
... Klargestellt ist, daß ein Gefangener sich sanitären Maßnahmen fügen muß, die zum Schutz anderer Personen, insbesondere gegen Ansteckung, erforderlich sind (8 107). Grundsätzliche Bedeutung endlich kommt dem 8 109 Abs. 3 zu (vgl. 8 161 der Strafprozeßordnung). Ist ein Gefangener in den Fällen des 8 109 Abs. 1, 2 in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt oder eine andere Krankenanstalt gebracht worden, so soll die Zeit, die er darin zubringt, nur dann nicht aus die Strafzeit angerechnet werden, wenn die Vollstreckung nach 8 226 unterbrochen wird, oder wenn der Gefangene die Krankheit nur vorgetäuscht oder sie sich vorsätzlich oder bei einer Entweichung oder einem Entweichungsversuch zugezogen hat, und das Vollstreckungsgericht deshalb die Nichtanrechnung anordnet. Fm einzelnen ist zu den 88 99 bis 114 folgendes zu bemerken: 88 99, 100 Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit Gesundheitspolizeiliche Überwachung Fm 8 99 Abs.1 ist der in den Grundsätzen (8 94) ausgesprochene Gedanke, daß auf die Erhaltung der geistigen Gesundheit der Gefangenen dauernd Bedacht zu nehmen ist, dahin verallgemeinert, daß für die Erhaltung sowohl der körperlichen wie auch der geistigen Gesundheit der Gefangenen zu sorgen ist. Aus Abs. 2, wonach kranken Gefangenen die erforderliche ärztliche Behandlung und Pflege zu gewähren ist, ergibt sich zugleich als Pflicht des Staates, die Gesundheit der Gefangenen nicht nur zu erhalten, sondern auch nach Möglichkeit zu heben, insbesondere Schäden und Leiden, mit denen der Gefangene bei der Aufnahme in die Anstalt behaftet ist, zu beseitigen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 394. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-394

ID: 00000078
625 /648
... Als Berufskrankbeiten erklärt das Abkommen die Vergiftungen durch Blei und Quecksilber sowie Erkrankungen infolge von Ansteckung durch Milzbrand. Auch im deutschen Recht werden Berufskrankheiten nach der Verordnung vom 12. Mai 1925 wie Betriebsunfälle ^ entschädigt, aber nicht bloß bei Vergiftungen durch ? Blei oder Quecksilber, sondern auch bei anderen Fällen ! von Vergiftungen. Das bisherige deutsche Recht geht ^ viel weiter als das Genfer Abkommen. Deshalb liegen : für die Ratifizierung keine Bedenken vor.1 ! Auch das Abkommen über die Gleichstllung der In- ! länder und Ausländer bereitet der Ratifikation durch Deutschland nur geringe Schwierigkeiten. In der Unfallversicherung waren die Ausländer bis auf zwei Fälle bisher schon den Inländern gleichgestellt. Diese Fälle bezogen sich darauf, daß die Rente für den Ausländer ruht, wenn er seinen Aufenthalt im Jnlande aufgibt/ ferner haben die Hinterbliebenen keinen An- ; spruch auf Rente, wenn sie sich zur Zeit des Unfalls im Auslande aufhalten. Durch Staatsverträge wurden diese Härten bisher schon zum großen Teil beseitigt, so daß sie keine praktische Bedeutung mehr haben. Im Falle der Ratifikation ist Deutschland zur Gleichstellung verpflichtet, aber nur im Verhältnis zu den Staaten, die ebenfalls ratifiziert haben. Nur beim dritten Punkt der Abkommensvorschläge ergeben sich für Deutschland größere Schwierigkeiten. ! In der Grundauffassung über die Schadensersatzl leistungen bei Unfällen stimmt das Abkommen mit der deutschen Unfallversicherung überein. Sieht man auf : die Leistungen im Abkommen, so ist das deutsche Recht ! dem Abkommen weit überlegen. ...

626 /648
... Gefahr der körperlichen Ansteckung wie auch in andere Gefahren kommen, die ihre Versicherung in der Unfallversicherung notwendig machen. Es ist weiter darauf hingewiesen worden, wie besonders ländliche Wohl- ! fahrtspflegerinnen ihre Pfleglinge gar nicht betreuen können ohne Inanspruchnahme von Fahrrädern, Motorrädern, ja in Gebirgsgegenden selbst von Schneeschuhen, so daß ihre Tätigkeit für ihre Gesundheit und für ihr Leben ganz große Gefahren mit sich bringt. Es handelt sich nach dieser Eingabe um einen Personenkreis von rund 15 000 Menschen, und ich meine, es sollte möglich sein, diese Wohlfahrtspfleger und -Pflegerinnen mit in die Unfallversicherung des Krankenpflegepersonals einzuschließen. Ich wäre dankbar, wenn uns heute von seiten der Reichsregierung in dieser Hinsicht noch eine Erklärung darüber gegeben werden könnte, daß alles versucht werden soll, um diese Schichten zusammen mit dem Krankenpflegepersonal in die Versicherung aufzunehmen. (S) Dann ein Wort zu unserem Antrag 3749! Wir sind außerordentlich enttäuscht, daß in den Kreis derjenigen, die nun als nächste in diese Unfallversicherung eingeschlossen werden sollen, nicht einbezogen werden soll das Personal der Gast- und Schankwirtschaften, ob gleich von seiten der Regierung die Notwendigkeit dieser Vervollständigung der Versicherung anerkannt worden ist. Ich möchte hier daran erinnern, daß aus dieser Versicherung nicht nur die kleinen Betriebe herausfallen, sondern auch das gesamte Bedienungspersonal der Großbetriebe, daß also die Kellner und Kellnerinnen auch in dem Betrieb, der, weil er mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt oder weil er Maschinen enthält, an und für sich versicherungspflichtig ist, in die Unfallversicherungspflicht nicht eingeschlossen sind. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 395. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-395

ID: 00000079
627 /648
... Ob das infolge einer Ansteckung von Preußen her geschehen ist, weiß ich nicht. Jedenfalls ist es in der Reichswehr so: zum Zahnarz? kann jemand gehe», wann er will. Wenn er zum Dentisten gehen will, muß er vorher um Urlaub fragen. Die Kosten des Zahnarztes bekommt er zurückvergütet. Die Kosten des Dentisten muß der Reicbswehrsoldak selbst bezahlen. (Hört! Hört! bei den Deutschen Demokraten.) Vielleicht geht man dazu über und versucht einmal von den Aufsichtsinstanzen, ein ähnliches Verfahren in dem gesamten Gebiet der Sozialversicherung durcbzu-,r, führen. Diese Aufsichtsbehörden, die ich hier im Sinn habe, die sich also um solche Dinge, die sie eigentlich gar nichts angehen, die Aufgabe der Selbstverwaltung sind, bis ins einzelne kümmern, sind blind, wenn andere Be stimmungen nickt beachtet werden. Ich darf an den Fall Gardelegen erinnern, In Gardelegenist die Bildung einer sogenannten vereinigten Innungskrankenkasse durchgeführt wurden. Die Genehmigung dieser Vereinigten Innungskrankenkasse schlägt den Bestim mungen des Gesetzes derart ins Gesicht, daß kaum zu verstehen ist, daß sich keine Behörde findet, die dagegen Einspruch erhebt. Die Aufsichtsbehörde hat am 5. Mai des Jahres 1926 für den 20. Juni die Wahl der Ausschüsse der einzelnen Innungskrankenkassen ausgeschrieben. Irgendein Vorstand hat am 5. Juni 1926, 15 Tage vor der Wahl der Ausschüsse, eine Satzung errichtet. Das Oberversicherungsamt Magdeburg bescheinigt das am gleichen Tage. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 421. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-421

ID: 00000105
628 /648
... Die Konferenz billigt die Ent-^ schließungen der Genfer Weltwirtschastskonferenz vom Mai 1927 bezüglich der Bekämpfung der Pflanzen- und Tierkrankheiten vermittels internationaler Abkommen/ in der Erwägung, daß einzelne dieser Abkommen, namentlich das Berner Abkommen aus dem Jahre 1881 gegen die Reblaus, zu erfolgreicher gemeinsamer Arbeit mit günstigen Ergebnissen geführt haben/ in der Erwägung, daß die Maßnahmen gegen Viehseuchen und Pflanzenkrankheiten nur den Schuh der Tiere und Pflanzen oder der durch den Genuß von schädlichem Fleisch oder schädlichen Pflanzen bedrohten öffentlichen Gesundheit bezwecken dürfen und keinesfalls dazu getroffen oder angewendet werden dürfen, um den Handel der Länder, die Erzeugnisse der Viehzucht oder der Landwirtschaft ausführen, zu beschränken oder einer unterschiedlichen Behandlung zu unterwerfen/ in der Erwägung, daß nur Maßnahmen von erprobter Wirksamkeit getroffen werden sollen, deren Strenge der Gefahr der zu befürchtenden Ansteckung anzupassm ist: empfiehlt die Konferenz dem Völkerbundsrat, mit den ihm am geeignetsten erscheinenden Mitteln und so bald wie mög« kich die erforderlichen Studien, Beratungen und Umfragen für die Einberufung einer oder mehrerer Konferenzen von Sachverständigen für jede einzelne Frage in bezug auf die ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 428. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-428

ID: 00000112
629 /648
... Eine der Erscheinungen, die alsbald nach der Verabschiedung des Gesetzes zu beobachten waren, war die, daß kapitalkräftige Kreise dazu übergingen, Schutzmittel gegen Ansteckung an allen mög liehen Orten durch Automaten zugänglich zu machen, auch jenen jungen Menschen, die von solchen Dingen noch kaum etwas wissen. Der frühere Herr Reichsinnenminister Severing war nach einem Gespräch mit mir, das nun über ein Jahr zurückliegt, vollkommen der Auffassung, daß von Reichs wegen die Initiative ergriffen werden müßte, um einen Vertrieb derartiger Dinge durch Automaten an Vergnügungsstätten aller Art zu inhibieren. In der Drucksache Nr. 2046 hat der Ausschuß diese Frage erneut angeschnitten, und ^ wir geben uns der Hoffnung hin, daß Mittel und Wege gefunden werden, um entgegen allen Bestrebungen der Automatenindustrie und eines kleinen Kreises kapitalkräftiger Gummiwarenfabrikanten zu verhindern, daß solche Automaten weiter angebracht werden, und zu erreichen, daß die bereits angebrachten an den Stellen wieder verschwinden, wo sie nichts zu suchen haben. Meine Damen und Herren! Vor längerer Zeit hat der Reichstag das Opiumgesetz verabschiedet. Es rick tete sich gegen den Mißbrauch von sogenannten Rauschgiften, und es steht fest, daß im Laufe der letzten Jahre, sicherlich zuletzt auch infolge dieses Gesetzes, der Vertrieb von Rauschgiften abgenommen hat. Es be steht aber immer noch die Möglichkeit einer geheimen Einfuhr. ...

630 /648
... Weiter würde es heißen, daß sich ^ diese Strafe gleichsam wie eine Ansteckung auswirken würde auf den Verband, dem jemand beigetrcten ist, es würde heißen, daß man einen Verband immer dann verbieten könnte, wenn man ihm nachweist, ihm sei jemand beigetretcn, der einmal einem verbotenen Verbände angehört habe. Eine derartige Bestimmung hat keine Grundlage in den Gesetzen, hat auch keine Grundlage in dem vom Feind diktierten Gesetz, und eine derartige Ausübung widerspricht der Weimarer Ver fassung nicht nur in ihren Grundsätzen, sondern auch in ihrem Wortlaut. Nun haben wir in der letzten Zeit das Uniformverbot in zwei verschiedenen Fassungen erlebt, einmal in der bayerischen Fassung, wo es auf die einheitliche Kleidung« ankommt und dann in der Braunschen Fassung oder vielmehr in der Fassung des Herrn Waentig, wo es sich als Ausführung des Polizeiparagraphen aus dein Allgemeinen Landrecht dahin äußert, daß auch daS Tragen von Zubehörteilen einer Uniform einer Organisation schon zum Verbot führen könne. Ja, wenn schon »Merkmale« der Zugehörigkeit zu einer Organisation zum Verbot führen könnten, dann würde man beispielsweise auch die Parteisekretäre, die das Merkmal dieser ihrer Tätigkeit deutlich in der Physiognomie tragen — es gibt den Typ! —, (sehr gut! rechts) verbieten können/ und ich habe gesehen, daß die Herren diese ihre Uniform, diesen Typ, nicht einmal dann ablegen, wenn sie in höhere Beamtenstellen aufrücken. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 430. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-430

ID: 00000114
631 /648
... Ansteckung durch Milzbrand. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1929
Bd.: 424. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-424

ID: 00000108
632 /648
... Im H 11 heißt es: Zur sonstigen Fürsorge gehört die Förderung von wirtschaftlichen Fürsorgemaßnahmen und von Maßnahmen zum Schutze der Angehörigen gegen Ansteckung. Der 8 12 umschreibt diese wirtschaftlichen Fürsorgemaßnahmen noch genauer und rechnet unter anderem dazu die Beschaffung und Erhaltung der Wohnung, die Beschaffung von Betten, Entseuchung der Wohnung und Maßnahmen zur Umbildung der äußeren Verhältnisse, in denen die Tuberkulose sich entwickelt. Wenn diese Bestimmungen der neuen Richtlinien auf irgendein Gebiet und irgendeinen Fall Anwendung finden sollen, dann aus solche Verhältnisse, wie wir sie da im Emsland vor uns haben, und es wäre außerordentlich verdienstlich für die Abteilung II im Arbeitsministerium, wenn sie die Glitt haben wollte, bei der Landesversicherungsanstalt Hannover ein Vorgehen in dieser Richtung anzuregen. Das gleiche sollten die Kreisverwaltungen des Emslandes tun. Dann noch eins. Ich glaube, auch die neuen Bestimmungen, die in Aussicht stehen auf Grund der Tat fache, daß wir jetzt den Bau von Landarbeiterwohnungen durch die Hergäbe von Zinszuschüssen fördern wollen — für die Anwendung dieser Zinszuschüsse soll ja ein besonderes Gesetz gemacht werden —, machen es möglich, daß nun auch die Wohnungen für Heuer- ^ leute und selbst für Kleinbauern — in vielen Fällen ist dieser wirklich nicht viel besser daran als ein Arbeiter — Verbesserungen erfahre». Ich kenne die Gründe, warum die Fonds bisher für diese Fälle keine Anwendung fanden. AVer bei der Neuregelung der Dinge scheint mir eine derartige Lösung durchaus möglich zu sein. (Das Schlußzeichen ertönt.) Meine Herren! ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1929
Bd.: 425. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-425

ID: 00000109
633 /648
... Es handelt sich um die alte Frage, ob die Post das Recht hat, Sendungen zu beanstanden, in denen Vorbeugungsmittel gegen die Ansteckung durch Geschlechtskrankheiten und Empfängnisverhütungsmittel angepriesen werden. Von einer Firma, die durchaus seriös und renommiert ist, ist eine Doppelkarte mit einem Prospekt hinausgegangen, und diese Doppelkarte ist von der Post zurückgeschickt worden, weil sie einen wunderbaren Vierzeiler von Joachim Ringelnatz enthielt. Joachim Ringelnatz schreibt — und das war der Grund für den Arger der Post — folgendes: Sollen doch Menschen, wie sie sind, Paarweise sich freuen! Nur mögen sies nimmer bereuen An einem kranken oder lästigen Kind. Solch Kind verhüten, ist heiliges Recht Und Pflicht aller derer, Die nicht berufen sind, als Vermehrer Und Liebe tragen für das nächste Geschlecht. München, den 1. Juni 1928. Joachim Ringelnatz. Wegen dieser Verse hat die zuständige Oberpostdirektion — es ist Wohl Frankfurt a. Main gewesen — die Sendung verbietm zu müssen geglaubt. Ich glaube, Herr Postminister, Sie sind nicht der Auffassung der Oberpostdirektion. Ich werde mir erlauben, Ihnen den Vorfall mit der Bitte zu überreichen, auch hier Remedur zu schaffen. Aber aus allen diesen Vorgängen ist es (6) vielleicht zweckmäßig, zu entnehmen, daß man mit dem Verbot von Sendungen oder mit dem Ausschluß solcher Sendungen von der Beförderung in Zukunft etwas vorsichtiger sein sollte. Nun einige Worte zum Betrieb! Es ist anzuerkennen, daß der Betrieb Fortschritte macht. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 438. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-438

ID: 00000122
634 /648
... Ansteckung und Verhütung. Krätze, Ungeziefer, Geschlechtskrankheiten, Tuberkulose, Typhus, Hautkrankheiten. Verhütung von Krankheitsübertragung. Verhalten bei Erkrankung von Gefangenen. 4.1 Erste Hilfe bei Unglücksfällen. Notverband; erste Hilfe bei Selbstmordversuchen, Verbrennungen, Knochenbrüchen, Blutungen, Hitzschlag. 5.1 Behandlung geistig nicht normaler Gefangenen. Verhalten bei Anfällen, Selbstmordneiguna, Widerstand, Depression, geistiger Störung, Simulation. Verkehr mit Geisteskranken, Epileptikern, geistig minderwertigen Gefangenen. IV. Anstaltsbetneb 1. Arbeitsbetrieb Bedeutung und Wert der Arbeit im allgemeinen. Besondere Aufgaben der Gefangenenarbeit. Die verschiedenen Systeme. Gärtnerei und Landwirtschaft. Moorkulturen und sonstige Kulturarbeit. Selbstbeschäftigung. Grundsätze für die Auswahl der Gefangenen zu den einzelnen Arbeitszweigen. Arbeitszeit, Arbeitsbelohnung und Zulässigkeit ihrer Verwendung. Unfallfürsorge. 2. Kassenwesenund Sekretariat 3.1 Hauswirtschaft a) Beköstigung. Beschaffung, Herstellung und Zusammensetzung der Nahrung nach den Verpflegungsvorschriften. Kostzulagen. Listenführung. Nachweisung der Vorräte und ihre Aufbewahrung. Abgabe und Abnahme der Lebensmittel. d) Kleidung, Wäsche und Schuhwerk. Reinigung und Instandhaltung. Einkleidung. Aufbewahrung der eigenen Sachen der Gefangenen. Führung der Verzeichnisse. 8 10 Der Unterricht soll sich nicht allein auf Vorlesungen und Vortrüge beschränken, sondern sich auch auf die Verarbeitung des Vortragsstoffs durch Fragestellung und schriftliche Lösung von Aufgaben erstrecken. 8 11 Neben dem theoretischen Unterricht geht die Ausbildung im praktischen Dienste einher. Sie zerfällt in den Lerndienst, der mindestens 3 Monate dauert, und den selbständigen Dienst im letzten Monat der Probedienstzeit. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 440. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-440

ID: 00000124
635 /648
... Das Löschen hat unter Aufsicht der Gesundheitsbehörde zu erfolgen, die alles nötige zu veranlassen hat, um eine Ansteckung der beim Löschen beschäftigten Personen zu verhüten. Diese Personen unterliegen einer Beobachtung oder Überwachung, die sechs Tage von der Beendigung des Löschens ab nicht übersteigen darf. Artikel 26. Pestverdächtige Schiffe unterliegen den unter Nummer 1, 4, 5 und 6 des Artikel 25 aufgeführten Maßregeln. Außerdem können die Schiffsbesatzung und die Reisenden einer höchstens sechstägigen Überwachung vom Tage der Ankunft des Schiffes an unterworfen werden. Während der gleichen Zeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung verhindert werden, es sei denn, daß es aus dienstlichen Gründen geschieht, von denen die Gesundheitsbehörde zu benachrichtigen ist. Artikel 27. Pestreine Schiffe werden sofort zum freien Verkehre zugelassen/ jedoch kann die Gesundheitsbehörde des Ankunftshafens ihnen gegenüber folgende Maßnahmen treffen: 1.1 ärztliche Untersuchung, um festzustellen, ob das Schiff den für die Definition der reinen Schiffe vorgesehenen Bedingungen entspricht/ 2.1 Vertilgung der Schiffsratten gemäß den im Artikel 25 Nummer 6 vorgesehenen Bedingungen, in Ausnahmefällen und aus triftigen Gründen, die dem Kapitän schriftlich mitzuteilen sind/ 3.1 die Schiffsbesatzung und die Reisenden können einer höchstens sechstägigen Überwachung, gerechnet vom Tage der Abfahrt des Schiffes aus dem befallenen Hafen, unterworfen werden. Während der gleichen Zeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung verhindert werden, es sei denn, daß es aus dienstlichen Gründen geschieht, von denen die Gesundheitsbehörde zu benachrichtigen ist. Artikel 28. ...

636 /648
... Indes dürfen Personen, die nachweislich durch eine höchstens sechs Monate und mehr als sechs Tage zurückliegende Impfung gegen die Cholera immunisiert sind, der Überwachung, nicht aber der Beobachtung unterworfen werden/ 4.1 das gebrauchte Bettzeug, die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und die sonstigen Sachen, einschließlich der Nahrungsmittel, die nach Ansicht der Hafengesundheitsbehörde als neuerdings verseucht zu betrachten sind, werden desinfiziert/ 5.1 die Teile des Schiffes, die von Cholerakranken bewohnt gewesen sind oder von der Gesundheitsbehörde als verseucht betrachtet werden, werden desinfiziert/ 6.1 das Löschen hat unter Aufsicht der Gesundheitsbehörde zu erfolgen, die alles nötige zu veranlassen hat, um eine Ansteckung des beim Löschen beschäftigten Personals zu verhüten. Dieses Personal unterliegt einer Beobachtung oder Überwachung, die fünf Tage von der Beendigung des Löschens ab nicht übersteigen darf/ 7.1 wenn das an Bord vorrätige Trinkwasser als verdächtig erachtet wird, so wird es desinfiziert, ab- ...

637 /648
... Gelbfieberverseuchte Schiffe unterliegen folgenden Maßnahmen: 1.1 ärztliche Untersuchung, 2.1 die Kranken werden ausgeschifft und diejenigen, die sich in den ersten fünf Krankheitstagen befinden, derart abgesondert, daß eine Ansteckung von Stechmücken vermieden wird/ 3.1 die übrigen ausgeschifften Personen sind einer Beobachtung oder Überwachung zu unterwerfen, die sechs Tage, gerechnet vom Augenblick der Ausschiffung, nicht überschreiten darf/ 4.1 das Schiff muß sich mindestens 200 m vom bewohnten Lande und in solcher Entfernung von den Schiffsbrücken aufhalten, daß nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, daß die Stegomyien auf das Schiff gelangen/ 5.1 Vernichtung der Stechmücken in allen Entwicklungssormen möglichst vor dem Löschen der Ladung. Falls das Löschen vor der Mückenvertilgung erfolgt, sind die mit dieser Arbeit beauftragten Leute einer Beobachtung oder Überwachung zu unterwerfen, die sechs Tage, von der Beendigung des Löschens ab gerechnet, nicht übersteigen soll. Artikel 37. Gelbfieberverdächtige Schiffe können den im Artikel 36 unter Nr. 1, 3, 4. und 5 angeführten Maßregeln unterworfen werden. Jedoch ist das Schiff, wenn die Überfahrt weniger als sechs Tage gedauert hat und die im Artikel 35 unter a oder d für reine Schiffe vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, nur den im Artikel 36 unter Nr. 1 und 3 angeführten Maßregeln sowie der Ausräucherung zu unterwerfen. Sind seit der Abfahrt aus dem befallenen Hafen 30 Tage vergangen, und hat sich während der Reise kein Krankheitsfall an Bord gezeigt, so kann das Schiff zum freien Verkehr zugelassen werden, es sei denn, daß die Gesundheitsbehörde eine vorherige Ausräucherung für erforderlich hält. ...

638 /648
... Schiffe, auf denen während der Reise oder bei der Ankunft ein Fall von Fleckfieber vorgekommen ist, können folgenden Maßnahmen unterworfen werden: 1.1 ärztliche Untersuchung/ 2.1 die Kranken sind sofort auszuschiffen, abzusondern und zu entlausen/ 3.1 die übrigen Personen, von denen etwa anzunehmen ist, daß sie mit Läusen behaftet oder der Ansteckung ausgesetzt gewesen sind, sind ebenfalls zu entlausen und können einer Überwachung während einer bestimmten Dauer, die aber 12 Tage seit der Entlausung nicht übersteigen darf, unterworfen werden/ 4.1 das gebrauchte Bettzeug, die Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und die sonstigen Sachen, die nach Ansicht der Gesundheitsbehörde als verseucht anzusehen sind, sind von Ungeziefer zu befreien/ 5.1 diejenigen Teile des Schiffes, die von den Fleckfieberkranken bewohnt waren und nach Ansicht der Gesundheitsbehörde als verseucht anzusehen sind, sind von Ungeziefer zu befreien. Das Schiff wird sofort zum freien Verkehr zugelassen. Es ist Aufgabe einer jeden Negierung, die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um nach der Ausschiffung die Überwachung der Personen sicherzustellen, die auf einem fleckfieberfreien Schiffe ankommen, aber vor weniger als 12 Tagen einen fleckfieberverseuchten Bezirk verlassen haben. L. Pocken Artikel 42. Schiffe, auf denen während der Reise oder bei der Ankunft ein Pockenfall vorgekommen ist, können folgenden Maßregeln unterworfen werden: ...

639 /648
... 1.1 ärztliche Untersuchung/ 2.1 die Kranken werden sofort ausgeschifft und abgesondert/ 3.1 die übrigen Personen/ von denen anzunehmen ist/ daß sie an Bord der Ansteckung ausgesetzt gewesen sind/ und die nach Ansicht der Gesundheitsbehörde nicht genügend durch eine neuerliche Impfung oder durch eine überstandene Pockenerkrankung geschützt sind/ können der Schutzpockenimpfung oder einer Überwachung oder der Schutzpockenimpfung mit nachfolgender Überwachung unterworfen werden. Die Dauer der Überwachung ist nach den Umständen zu bemessen, darf aber keinesfalls 14 Tage, gerechnet vom Tage der Ankunft, übersteigen, 4.1 das kürzlich gebrauchte Bettzeug, die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und die sonstigen Sachen, die nach Ansicht der Gesundheitsbehörde als neuerdings verseucht anzusehen sind, sind zu desinfizieren/ 5.1 nur die Teile des Schiffes, die von Pockenkranken bewohnt waren und nach Ansicht der Gesundheitsbehörde als verseucht anzusehen sind, sind zu desinfizieren. Das Schiff wird sofort zum freien Verkehr zugelassen. Es ist Aufgabe einer jeden Regierung, die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um nach der Ausschiffung die Überwachung der durch die Impfung nicht geschützten Personen sicherzustellen, die zwar auf einem pockenfreien Schiffe ankommen, aber vor weniger als 14 Tagen einen pockenverseuchten Bezirk verlassen haben. Artikel 43. Es wird empfohlen, daß diejenigen Schiffe, die pockenverseuchte Länder anlaufen, alle möglichen Vorkehrungen treffen, um die Impfung oder Wiederimpfung der Besatzung sicherzustellen. Außerdem wird den Regierungen empfohlen, nach Möglichkeit die Impfung und die Wiederimpfung allgemein einzuführen, insbesondere in den Häfen und itt den Grenzgebieten. r. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 44. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1932
Bd.: 448. 1930
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-448

ID: 00000132
640 /648
... 1) oder die Ansteckung der verletzten Person mit einer Geschlechtskrankheit zur Folge, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei ...


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