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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 131. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-131

ID: 00018684
221 /782
... Einer Einschleppung der Cholera war hiernach, soweit möglich, vorgebeugt. Die den Auswanderern in der Baracke gebotenen Bequemlichkeiten konnten naturgemäß nicht groß sein, es wurde jedoch für ihr Wohlbefinden nach Möglichkeit gesorgt. Der Mittelraum der Baracke war als Speisesaal eingerichtet, in dessen einer Ecke sich ein als Lese- und Schreibzimmer zum Gebrauch der Auswanderer eingerichteter kleiner Raum befand. Links von dem Speisesaal lagen große Schlafsäle für Männer, rechts ebensolche für Frauen. Die Betten waren, ähnlich wie an Bord der Schiffe, in zwei Reihen übereinander angebracht, die Fußböden, um die Reinigung zu erleichtern, mit Cement belegt. Die Küche befand sich im Desinfektionshause, die Aborte, von allen Gebäuden getrennt, hatten Schaalen mit Spülung und waren zur Desinfektion eingerichtet. Außerdem enthielt die Baracke noch Gepäckraum, Bureau und Zimmer des Arztes. Diejenigen wenigen Auswanderer, welche ausreichende Mittel besaßen und in der Stadt zuwohnen wünschten, wurden nach geschehener Reinigung und ärztlicher Untersuchung sowie nach Desinfektion ihrer Sachen aus der Baracke entlassen, während alle übrigen bis zur Einschiffung dort internirt blieben. Alle Auswanderer wurden vor der Einschiffung einer mindestens sechstägigen Quarantäne und Beobachtung in der Baracke unterzogen; daß dies geschehen, mußte ein Jeder durch Bescheinigung des Arztes bei der Einschiffung nachweisen. Während der Choleraepidemie wurde die Beförderung von Zwischendecks-Passagieren in allen deutschen Auswanderungshäfen eingestellt. Um den Kajüts-Passagieren die Gelegenheit zur Ueberfahrt nicht zu nehmen und sie nicht übermäßig strengen Quarantänemaßregeln auszusetzen, ließ die Hamburg-Amerikanische Packetfahrt-Aktien-Gesellschaft ihre Schnelldampfer die Reisen zwischen Europa und New-Aork in Southampton antreten und ebendaselbst beenden. ...

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... Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern), sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Polizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltortes zur Anzeige zu bringen. Durch Beschluß des Bundesraths können die vorstehenden Bestimmungen auf andere ansteckende Kranheiten ausgedehnt werden. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeigepflicht begründen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. §- 2. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1.1 der behandelnde Arzt, 2.1 jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 3.1 der Haushaltungsvorstand, 4.1 derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat. Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 4 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. §. 3. Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person, für Krankheits- und Todesfälle, welche auf Schiffen oder Flößen vorkommen, der Schiffer oder Floßführer oder deren Vertreter ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. Der Bundesrath ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen darüber zu erlassen, an wen der Schiffer oder Floßführer die Anzeige zu erstatten hat. §- 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. ...

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... 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetriebe im Umherziehen auszuschließen, ä) die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu beschränken oder zu verbieten; 3.1 für Ortschaften, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind, die Ausfuhr von Gegenständen der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu verbieten. 8- 15. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen eine ansteckende Krankheit (§. 1) ausgebrochen ist, können zeitweilig vom Schul- und Unterrichtsbesuche ferngehalten werden. Hinsichtlich der sonstigen für die Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln bewendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen. 8- 16. An Orten, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken befallen oder bedroht sind, sowie in deren Umgegend kann die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen, sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch- und Bedürfnißanstalten beschränkt werden. 8- 17-Die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, kann angeordnet werden, wenn der beamtete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für erforderlich erklärt, und wenn den davon betroffenen Bewohnern anderweit geeignete Unterkunft unentgeltlich geboten wird. 8- 18-Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, kann eine Desinfektion angeordnet werden. Für Reisegepäck und Handelswaaren ist die Anordnung der Desinfektion zum Schutze gegen Fleckfieber, Pest oder Pocken in allen Fällen, zum Schutze gegen andere Krankheiten nur dann zulässig, wenn die Vermuthung, daß die Gegenstände mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, durch besondere Umstände begründet ist. ...

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... Ein Bild davon, welche Verluste an Menschenleben die Cholera herbeiführt, hat die Epidemie des Jahres 1892 in erschreckender Weise gezeigt. In Rußland beläuft sich für dieses Jahr bei rund 550 000 Erkrankungen die Zahl der Opfer auf über 260 000, und im Hamburgischen Staatsgebiet sind bei einer Einwohnerzahl von rund 620 000 im Ganzen etwa 18 000 Erkrankungen und etwa 8000 Todesfälle vorgekommen. Die Größe der unmittelbaren Aufwendungen, welche ein heftiger Ausbruch der Cholera für die betheiligten Gemeinwesen mit sich bringt, läßt sich daraus ermessen, daß in Hamburg während der vorjährigen Epidemie aus staatlichen Mitteln für die Unterdrückung der Seuche nahezu vier Millionen Mark verausgabt worden sind. Während das Reich auf dem Gebiete der Veterinärpolizei von dem ihm zustehenden Gesetzgebungsrecht bereits ausgiebigen Gebrauch gemacht und insbesondere für die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen durch das Gesetz vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) einheitliche Gmndlagen geschaffen hat, ist dies auf dem Gebiete des Medizinalwesens bisher nicht in gleichem Umfange geschehen. Die hier erlassenen reichsgesetzlichen Bestimmungen beschränken sich der Hauptsache nach auf die Verhältnisse des Heilpersonals, auf den Schutz der arbeitenden Bevölkerung gegen die gesundheitsschädlichen Einwirkungen der geiverblichen Betriebe und auf den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. Mit der Bekämpfung der besonders gefährlichen Volksseuchen, welche für das Gemeinwohl von höchster ...

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... Die Wahrnehmungen, welche die Reichsverwaltung nach diesen Richtungen hin in ihren Bemühungen zur Bekämpfung der Cholera während des letzten Sommers zu machen Gelegenheit hatte, gaben alsbald den Anlaß, die Vorarbeiten für ein Reichsgesetz in Angriff zu nehmen. Zunächst fanden im Kaiserlichen Gesundheitsamt unter Zuziehung der hervorragendsten Sachverständigen Deutschlands, welche dem Amt als außerordentliche Mitglieder angehören, über die einschlagenden wissenschaftlichtechnischen Fragen Berathungen statt. Auf der hierdurch gewonnenen Grundlage ist sodann der vorliegende Gesetzentwurf ausgearbeitet worden. Der Entwurf beschränkt sich indessen, gegenüber den erheblich weiter gehenden Vorschlägen, welche aus jenen Berathungen hervorgegangen sind, auf die dringlichste Aufgabe, nämlich auf Abwehrmaßregeln gegenüber solchen Krankheiten, welche in Folge ihrer leichten Uebertragbarkeit und ihres raschen Verlaufes erfahrungsmäßig die Bevölkerung in weiten Kreisen heimsuchen und den Verkehr am empfindlichsten treffen. Diese Krankheiten sind einzeln aufgeführt. Indessen mußte die Möglichkeit offen gehalten werden, auch ohne eine zeitraubende Beschreitung des Weges der Gesetzgebung noch andere Krankheiten in den Bereich des Gesetzes einzubeziehen. Zu diesem Behufe sind dem Bundesrath entsprechende Befugnisse beigelegt. Was die Auswahl der Krankheiten anlangt, so kommt in erster Linie die Cholera in Betracht. Die Gemeingefährlichkeit dieser Seuche ist so groß und bei der Epidemie des Jahres 1892 von neuem in so verderblicher Weise zu Tage getreten, daß die Berücksichtigung derselben einer Begründung nicht bedarf. Es genügt daran zu erinnern, daß in den sechs Jahrzehnten von 1831 bis 1891 die Cholera hauptsächlich in drei verheerenden, Jahre lang sich hinziehenden Epidemien ganz Mitteleuropa schwer betroffen hat. ...
... Noch verderblichere Wirkungen als die Cholera würde voraussichtlich ein Einbruch der Pest herbeiführen, jener mit Recht gefürchteten Krankheit des Orients, welche während des Mittelalters auch in Deutschland nicht selten auftrat und unter dem Namen „der schwarze Tod allbekannt war. Noch im 16. und 17. Jahrhundert, ja zum Theil auch zu Anfang des vorigen Jahrhunderts, war die Pest eine in Europa nicht seltene Krankheit; sie verhielt sich damals in Deutschland, Holland, Italien re. ungefähr ebenso, wie noch zur ...

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... Diese Vorschrift ist um so nothwendiger, als die meisten Laien und selbst viele Aerzte nicht Gelegenheit haben werden, Fälle von asiatischer Cholera, Fleckfieber oder Pocken, geschweige denn von Gelbfieber oder Pest zu beobachten, so daß Zweifel über die Natur der Krankheit, namentlich bei den ersten Fällen häufig zu erwarten sind. Die alsbaldige Benachrichtigung der Behörde, auch bei zweifelhaften Erkrankungen, und die darauf folgende Begutachtung durch den beamteten Arzt wird die Gefahr, daß beim ersten Auftreten der Krankheit einzelne Fälle unerkannt bleiben, erheblich verringern. Da die Diagnose eines Krankheitsfalles oft erst durch den tödtlichen Ausgang bestätigt wird, ist es ferner erforderlich, daß nicht nur von jeder Erkrankung, sondern auch von jedem Todesfall Anzeige erstattet werde. Die Todesanzeige bietet zugleich einen Ersatz für die etwa unterbliebene Erkrankungsanzeige. Dies ist um so wichtiger, als nach den bisherigen Erfahrungen Erkrankungsanzeigen, sei es aus Unachtsamkeit, sei es wegen Unkenntniß der Natur der Krankheit, voraussichtlich vielfach unterbleiben werden. Endlich ist cs für die wissenschaftliche Beurtheilung und praktische Behandlung von Wichtigkeit, das Verhältniß der Sterbefälle zu der Zahl der Erkrankungen kennen zu lernen. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Organisation und der Zuständigkeit der Behörden in den einzelnen Bundesstaaten erscheint es nicht zweckmäßig, im Gesetze diejenige Stelle bestimmt festzusetzen, an welche die Anzeige zu erstatten ist. Für die Meldestelle ist deshalb die allgemeine Bezeichnung „Polizeibehörde gewählt. Den Landesregierungen bleibt es dadurch freigestellt, diejenigen Behörden zu benennen, an welche die Anzeigen zu richten sind. ...

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... Bei dem Verdacht von Cholera kann die Leichenöffnung um deswillen geboten sein, weil die Krankheit nur durch bakteriologische Untersuchung des Dünndarminhaltes mit Sicherheit erkannt werden kann. Auch bei Fleckfieber wird sich ein Bedürfniß dazu behufs Unterscheidung dieser Krankheit vom Darmtyphus zuweilen herausstellen. Uebrigens wird in allen Fällen die Schonung der Empfindungen der Hinterbliebenen sich von selbst verstehen; denn in den meisten Fällen wird, ohne weitere Verletzung der Leiche, ein leichter Eingriff in den von der Krankheit zunächst betroffenen Körpertheil für den Arzt genügen. Auch bei Pest und Pocken ist die Leichenöffnung nicht immer zu entbehren. Zur Ergänzung der übrigen Ermittelungen und unter Umständen zur Berichtigung des darauf gegründeten Urtheils ist es für den Arzt von Wichtigkeit, über alle Nebenumstände unterrichtet zu werden, welche nach seinem sachverständigen Ermessen die Entstehung und Entwickelung der Krankheit haben begünstigen können. Dieser Rücksicht soll Absatz 2 des §. 6 genügen. Der Arzt soll demgemäß von allen anzeigepflichtigen Personen Auskunft beanspruchen können, ohne Rücksicht darauf, wer im Einzelfalle nach §. 2 Absatz 2 zur Anzeige des Erkrankungs- oder Todesfalles zunächst verpflichtet war oder thatsächlich die Anzeige bewirkt hat. §. 7-Sobald eine Erklärung des beamteten Arztes über den Ausbruch der Seuche vorliegt, ist die Polizeibehörde verpflichtet, mit denjenigen Schutzmaßregeln vorzugehen, zu welchen der Entwurf in den §§. 10 ff. sie ermächtigt. ...

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... Die weitestgehenden Abwehrmaßregeln sind gegen die Cholera und die orientalische Pest in Aussicht Zu nehmen, da bei diesen Krankheiten die Gefahr einer Verschleppung über ausgebreitete Gebietstheile des Reichs am größten ist. Bei Fleckfieber gilt es hauptsächlich denjenigen Theil der Bevölkerung zu schützen, welcher vorzugsweise der Ansteckung ausgesetzt ist, nämlich die in ungünstigen wirthschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnissen lebenden Bewohner enger Räume, die Insassen von Herbergen, Asylen und dergleichen. Daneben ist einer Verbreitung der Seuche durch das Krankenpflegepersonal vorzubeugen und die erfahrungsgemäß häufige Verschleppung von Ort zu Ort durch umherziehende Personen zu verhüten. Gegen eine Weiterverbreitung der Pocken werden im Hinblick auf die durch das Jmpfgesetz verringerte Empfänglichkeit der Bevölkerung für die Ansteckung allgemeine Schutzmaßregeln nur in den der Einschleppung aus dem Auslande ausgesetzten Grenzbezirken in Frage kommen, im Binnenlande dagegen wird es sich hauptsächlich darum handeln, beim Auftreten vereinzelter Pockenfälle eine möglichst schnelle und strenge Absonderung der Kranken eintreten zu lassen. Der Gesetzentwurf beschränkt sich absichtlich darauf, nur die Zulässigkeit der in den weiter folgenden Bestimmungen bezeichneten Maßnahmen auszusprechen. Wann die Nothwendigkeit vorliegt, zu den einzelnen Maßnahmen überzugehen, wird in der Regel nur aus der Lage des Einzelfalles sich ergeben. Um voreiligen und unnöthigen Maßregeln vorzubeugen, sollen in den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths leitende Grundsätze aufgestellt werden, nach denen die Polizeibehörden und beamteten Aerzte zu handeln haben. ...

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... Nach dem Urtheile der in dem Aufsichtsdienste beschäftigt gewesenen Aerzte haben sie sich namentlich hinsichtlich der Schiffahrt und Flößerei, welche einen besonders gefährlichen Weg für die Weiterverbreitung der Cholera bilden, als nützlich erwiesen. Daß auf kleine Verkehrs anstalten von örtlicher Begrenzung des Betriebes, wie Pferdebahnen, Omnibus- und Droschkenunternehmungen, die Vorschriften des Entwurfs ebenfalls anwendbar sein müssen, ist aus deren Zweck ohne Weiteres gegeben und durch ihre Fassung nicht ausgeschlossen. ...

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... Die Durchführung eines solchen Ausfuhrverbots begegnet nicht den erwähnten Schwierigkeiten ; sie ist für den Verkehr weniger empfindlich, überdies werden sich derartige Verbote in dem wichtigsten Falle, nämlich bei dem Auftreten der Cholera, nach den heutigen wissenschaftlichen Anschauungen auf wenige Gegenstände beschränken können. Für diejenigen Stellen, welche zur Anordnung der im §. 14 bezeichneten Maßnahmen zuständig sein sollen, ist in dem Entwurf die Bezeichnung „Landesbehörde gewählt, um den Landesregierungen die Möglichkeit zu geben, die Machtvollkommenheit für diese tief in das Erwerbsleben einschneidenden Verfügungen höheren Behörden zu übertragen. 8- 15. Die beim Auftreten einer gemeingefährlichen Krankheit hinsichtlich der Schulen und Unterrichtsanstalten zu treffenden Anordnungen gehören zu den Aufgaben der Schulverwaltung und haben daher in dem Entwurf nicht Berücksichtigung gefunden. Da jedoch die Schulbehörden und die Vorsteher der Unterrichtsanstalten über die Gesundheitsverhältnisse in den Familien der Schüler nicht immer rechtzeitig unterrichtet sein werden und da ihnen auch ein unmittelbarer Einfluß auf die Familien der Schüler nicht zusteht, so erscheint es zweckmäßig, die Polizeibehörde wenigstens in der Weise reichsgesetzlich zur Mitwirkung heranzuziehen, daß sie ermächtigt wird, die Kinder aus Behausungen, in welchen eine Seuche aufgetreten ist, vom Schulbesuch zurückzuhalten. Die Bestimmung des Entwurfs soll sich nicht nur auf alle öffentlichen und Privatschulen, sondern auf jede Art von Unterricht, mit welchem eine Ansammlung von Kindern und jungen Leuten verbunden ist, erstrecken. §. 16. Die Bestimmungen des §. 16 finden ihre Begründung in der großen Bedeutung, welche dem Wasser bei der Verbreitung der Cholera beizumessen ist. ...

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... Bei der Cholera liegt eine solche Gefahr im Allgemeinen nicht vor; umfassende Desinfektionsmaßregeln lassen sich daher hier wissenschaftlich nicht begründen, so daß es unbedenklich erscheint, die Desinfektion nur dann für zulässig zu erklären, wenn bei einer bestimmten Sendung die Vermuthung einer erfolgten Infektion nach der besonderen Lage der Verhältnisse nahe gelegt ist. Die Erfahrungen der letzten Choleraepidemie haben die Richtigkeit dieser Anschauung durchaus bestätigt. Wenn gleichwohl innerhalb des Waarenverkehrs in beschränktem Umfange Desinfektionen der Versandtstücke angeordnet oder zugelassen worden sind, so geschah es weniger in der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit solcher Maßregeln als in dem Wunsche, der unter dem überraschenden Eindringen der Seuche in das Inland stark erregten Stimmung weiterer Kreise die auch im gesundheitlichen Interesse wünschenswerthe Beruhigung zu verschaffen. Dies wird entbehrlich sein, wenn erst einmal durch Reichsgesetz die Grenzen festgestellt sind, in welchen nach dem Gutachten der wissenschaftlichen Autoritäten und nach der Meinung der gesetzgebenden Körperschaften vonDesinfektionsmaßregeln eine nützliche Wirkung erwartet werden darf. 8- 19. Daß durch Leichen eine Verbreitung gewisser Seuchen stattfinden kann, ist eine nicht selten beobachtete Thatsache; sie hat bereits den Anlaß gegeben, den Transport der Leichen auf Eisenbahnen allgemeinen beschränkenden Vorschriften im Wege der Verständigung unter den Bundesregierungen zu unterwerfen. Es ist daher rathsam, auch nach dieser Richtung hin durch das Gesetz die Grundlagen für eine erschöpfende Regelung zu bieten. ...

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... Während die Anschauungen der wissenschaftlichen Kreise über die Bedingungen für die Entwickelung und Ausbreitung der Seuchen, namentlich hinsichtlich der Cholera, noch vielfach auseinander gehen, besteht darüber Einverständniß, daß den Einrichtungen, welche der Wasserversorgung und der Beseitigung der Abfallstoffe dienen, nicht nur für den Zustand der öffentlichen Gesundheit überhaupt, sondern insbesondere auch sür die Seuchengefahr eine große Bedeutung beizumessen ist, und daß die Herstellung vervollkommneter Einrichtungen für die angegebenen Zwecke eines der wirksamsten Schutzmittel gegen die Seuchen bildet. In zahlreichen Fällen ist der unwiderlegliche Nachweis geführt, daß an Orten, welche zweckmäßige, den Anforderungen der Gesundheitspflege genügende Einrichtungen der angegebenen Art geschaffen haben, gewisse Krankheiten, wie beispielsweise der Darmtyphus, einen wesentlichen Rückgang erleiden und zum Theil nahezu verschwinden, und daß diese Orte auch von den gefährlichen Seuchen, insbesondere von der Cholera, nur noch in geringem Umfange heimgesucht werden, wenngleich dieselben Krankheiten dort früher in schweren Epidemien aufgetreten waren. Solche Erfahrungen legen der Medizinalverwaltung die Pflicht auf, den bezeichneten Anlagen fortgesetzt eine sorgfältige Ueberwachung zu Theil werden zu lassen, etwaige Mängel aufzudecken und für rechtzeitige Abstellung Sorge zu tragen. In erster Linie kommen für den Entwurf die größeren, ganze Ortschaften versorgenden Wasserleitungen in Betracht. Aber auch kleinere Anlagen für Wasserversorgung, welche nur für Theile einer Ortschaft oder für einzelne Grundstückskomplexe bestimmt sind, sollen der Ueberwachung bedürfen. Unter besonderen Umständen kann sogar zeitweilig die Ueberwachung aller Brunnen eines Ortes oder Ortschaftstheiles geboten sein, soweit diese dem allgemeinen Gebrauch dienen. ...

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... In dieser Beziehung haben während der vorjährigen Epidemie die Gutachten der Cholerakommission über die Gefahr der Verschleppung der Cholera durch Waarentransporte und über ähnliche Fragen schätzbare Dienste geleistet. Daß das Reich über ein solches Organ verfügte, ist der Wirkung seiner Vorstellungen nicht selten zu statten gekommen. Immerhin war die Kommission zunächst dem Auslande nicht bekannt, keine dauernde Bildung und eben deshalb ohne ihre eigene Schuld nicht von dem ganzen Ansehen getragen, wie es im Interesse des Schutzes von Handel und Verkehr dem Auslande gegenüber zu wünschen gewesen wäre. Die Denkschrift über die letzte Choleraepidemie hat dargelegt, wie oft und wie lange die Bemühungen des Auswärtigen Amts gegenüber den durch Grundsätze der Wissenschaft und Erfahrung nicht gerechtfertigten, aber für die deutsche Ausfuhr mit harten Erschwerungen verbundenen Abwehrmaßregeln fremder Staaten vergeblich geblieben sind. Aus diesen Erwägungen sieht der §. 40 die Bildung des Reichsgesundheitsraths vor. Nach der Absicht des Entwurfs soll derselbe mit dem Gesundheitsamt in organische Verbindung gebracht werden. Der Vorsitz wird regelmäßig dem Direktor dieser Behörde zufallen müssen; die außerordentlichen Mitglieder und die ständige Kommission für Bearbeitung des deutschen Arzneibuchs sollen in dem Reichsgesundheitsrath aufgehen. Als Mitglieder sind die ersten Fachgelehrten aus den durch die Aufgaben der Reichsverwaltung berührten Gebieten der Gesundheitspflege, hervorragende Vertreter der dafür in Betracht kommenden Gebiete der Technik sowie höhere Verwaltungsbeamte in Aussicht genommen. ...

234 /782
... Von Seiten der Militärverwaltung wurde replizirt: Die Bestimmungen über die Einstellung haben sich in gewissem Sinne seit dem Jahre 1868 allerdings geändert, denn damals habe es noch keine Ersatzreserve gegeben; die Ersatzreserve sei erst seit 1880 entwickelt und wenn sie weiter bestehe, werde man sich bemühen, sie weiter zu entwickeln; durch Beobachtungen und die Fortschritte der Wissenschaft sei es allmälig gelungen, den Ersatz in zwei Theile zu scheiden, deren einer wegen seiner Diensttauglichkeit sofort eingestellt werden könne; das Interesse des Vaterlandes verlange jetzt, daß ein Theil der Ersatzreserve zum aktiven Dienst eingestellt werde; ein Recht darauf, der Ersatzreserve zugetheilt zu werden, habe angesichts der bestehenden Bestimmungen Niemand; die neuere Gesetzgebung habe das Recht gegeben, auch solche Mannschaften, die zum Dienst mit der Waffe nicht tauglich sind, doch dem Landsturm zu überweisen, um dieselben, beispielsweise bei der Armirung einer Festung, zu Erdarbeiten heranziehen zu können, und hieraus erkläre sich die Verminderung der Zahl der Ausgemusterten und die Vermehrung der Zahl der Landsturmpflichtigen; für die Aushebungsstatistik ungünstig sei allerdings das Jahr 1887, weil der Jahrgang in Folge der Kriegsstrapazen des Jahres 1866 und der Cholera schwächer und weniger gesund sei, scheide man aber diesen Jahrgang aus, so gäben die Durchschnittsresultate zu den gegnerischerseits gezogenen Folgerungen keine Unterlage. ...






Der Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr ..., nebst dem Nachtrags-Etat und dem Haushalts-Etat für die Schutzgebiete ; nach den Verhandlungen des Reichstags / Reichstag. - Berlin, 1893
Bd.: 1893/94 (1893)
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-131,a

ID: 00019730
235 /782
... Entschädigung der Hamburger Postbeamten wegen der Cholera; Gehälter der Posträthe und Postbauräthe:1 Seite Berichterstatter: De. Buhl 14551) Vollrath1456 Dr. Fischer, Direktor1456 Neun und dreißig Rendanten der Ober-Postkassen von 3 600^ bis 4 800 ^, im Durchschnitt 4 200 d (Wohnungsgeldzuschuß III 2 des Tarifs); fünf und dreißig Ober-Postkassen-Kassirer von 3 000 .// bis 3 600 im Durchschnitt 3 300 sechshundert sieben und siebenzig Büreau- und Rechnungsbeamte I. Klasse (Ober-Postdirektionssekretäre) und Ober-Postkassen-Buchhalter, sowie acht Bausekretäre von 2 100 c/A bis 3 600 -/A, im Durchschnitt 2 850 -M, außerdem für die zehn ältesten Büreau- und Rechnungsbeamten I. Klasse in Berlin bis 600 -//(s, im Durchschnitt je 300 ^ Zulage, vierhundert acht und achtzig Büreau- und Rechnungsbeamte 1l. Klasse (Büreau-Assistenten), einhundert drei und fünfzig Kanzlisten,1 Seite . . .1 1623 000 *) Darunter künftig wegfallend: 100 000 75 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 8. 1890/93, Sess. 2 = 1892, 22. Nov. - 1893, 6. Mai
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,C-8,2

ID: 00019731
236 /782
... — Cholera (siehe auch Krankheiten) 1.1 Denkschrift über die Cholera-Epidemie — Dr.-S. Nr. 56. —! Durch Druck und Vertheilung 1 zur Kenntniß des Reichstags gebracht. 2,1 Besprechung bei Berathung des Etats für 1893/94: 48. Sitzung am 21. Februar 1893 Seite 11571 — 49. Sitzung am 22. Februar 1893 Seite 11866, 1193.4 ff., 1200V ff. 3. Civilprozeß- 1. ordnnng. Kollekte der Postbeamten gelegentlich der Hamburger Choleraepidemie, siehe Postbeamte unter 5. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten — Dr.-S. Nr. 71. — Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Den Landesgesetzen, deren Verletzung ungeachtet ihres beschränkten Geltungsbereichs zufolge der Verordnung vom 28. September 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 299), sowie der Gesetze vom 15. März 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 38) und vom 24. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten begründet, treten hinzu: I.1 die nachbezeichneten Großherzoglich oldenburgischen Gesetze für das Fürsienthum Birkenfeld: 1.1 das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke und Bergwerke vom 23. Mai 1891 und das Gesetz, betreffend die Grundbuchordnung, von demselben Tage (Gesetzbl. für das Fürstenthum Birkenfeld B. 13 S. 61 und 78), 2.1 das Berggesetz vom 18. März 1891 (Gesetzbl. für das Fürstenthum Birkenfeld B. 13 S. 167); II.1 die nachbezeichneten Gesetze für Elsaß-Lothringen: 1.1 das Gesetz, betreffend die Haftbarkeit des Miethers oder Pächters für Brandschäden, vom 7. März 1881 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. ...

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... Hamburger Choleraepidemie, siehe Cholera. Freiherr von Hammerstein, Abgeordneter für den 2. Mindener Wahlkreis, siehe Abgeordnete unter 3 und Reichstag unter 9. Hammerwerke, Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, siehe Gewerbeordnung unter 1.1.a. Handelsgesetzbuch. 1. Antrag der Abgeordneten Ackermann und Genossen: Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstag alsbald Gesetze vorzulegen, durch welche 1—6. rc. 7.1 vorgeschrieben wird, daß aus der Bezeichnung jedes kaufmännischen oder gewerblichen Geschäfts das Geschlecht und der Name des Inhabers erkennbar sein muß, 8.1 rc. - Dr-S. Nr. 29. - 2. Antrag der Abgeordneten Goldschmidt, Dr. Hirsch auf Annahme des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Artikels 61 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (Kündigungsfrist der Handlungsgehülfen) — Dr.-S. Nr. 52. — 3. Erster Bericht der Petitionskommission — Dr.-S. Nr. 133. — Berichterstatter: Abgeordneter Rimpau. Petition II Nr. 1 der Handelskammer zu Liegnitz wegen Abänderung des Handels- und Konkursrechts (Abänderung des Handelsgesetzbuchs, der Gewerbeordnung, der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung). Handelsgewerbe, Sonntagsruhe, siehe Gewerbeordnung unter 7 und 8. Reichstag. — Uebersicht der Geschäftsthätigkeit.1 89 Beschlüsse der Kommission und Abänderungsanträge. Sitzung und Redner. Erledigung. Antrag derPetitionskommission: Die Petitionen dem Herrn Reichskanzler zurKenntnißnahme zu überweisen. — AmSchluffederSession unerledigt geblieben. Berathung des Etats für 1893/94: 40.1 Sitzung am 9. Februar 1893 Seite 947 V, 955 V, 956 8; 41.1 Sitzung am 10. Februar 1893 Seite 965 V bis 9906; 42.1 Sitzung am 11. Februar 1893 Seite 9928 bis 10150. Antrag derPetitionskommission: Ueber die PetitionzurTagesordnung überzugehen. — AmSchluffederSession unerledigt geblieben. ! Am Schluffe der Session ! unerledigt geblieben. ...

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... Sitzung am Krankheiten (siehe auch Cholera). Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten - Dr.-S. Nr.172. - Durch Artikel 4 Nr. 15 der Reichsverfaffung sei dem Reiche die Verantwortung für die wirksame Bekämpfung der Seuchen übertragen. Große Schädigungen würden dem Lande durch verheerende Volkskrankheiten bereitet; mehr und mehr sei man zu der Erkenntniß gekommen, durch vorsorglicheMaßnahmensolche Schädigungen des Volkswohlstandes zu vermeiden; bezüglich der Pocken sei dies bereits geschehen. Die Bekämpfung gefährlicher Volksseuchen sei, ausgenommen das Jmpfgesetz, bisher der Landesgesetzgebungüberlaffengeblieben. DiereichsgesetzlicheRegelung der Materie sei ein lebhafter Wunsch der ärztlichen Kreise; der Mangel einesReichsgesetzessei besonders empfindlichbeimAuftreten der Cholera im Jahre 1892 hervorgetreten. Aus diesem Anlaß sei der vorliegende Entwurf aus-! gearbeitet worden, welcher sich auf Abwehrmaßregeln gegenüber solchen Krankheiten erstrecke, die ihrer leichten Uebertragbarkeit und ihres raschen Verlaufs die Bevölkerung am meisten heimsuchten (Cholera, !Fleckfieber, Gallfieber, Pest, Pocken). Dagegen hättenRückfallfieber, Ruhr,Darmtyphus, Diphtherie, Scharlach und Kindbettfieber nicht den Charakter von eigentlichen Volksseuchen; sie seien daher nicht berücksichtigt. Es solle jedoch dem Bundesrath zustehen, gegebenen Falls die Ausdehnung des Gesetzes auf diese Krankheiten beschließen zu können. Im Gesetze sollen nur die leitenden Grundsätze aufgestellt werden, die näheren Anordnungen demVerordnungswege überlaffenbleiben. Eine freie Bewegung für die Schutzmaßregeln sei mit Rücksicht auf die Fortschritte der Wissenschaft nothwendig. Der Entwurf bezeichne die äußersten Grenzen, bis zu welchen überhaupt amtlicherseits vorgegangen werden dürfe.—AbschnittI:Anzeigepflicht. ...

239 /782
... Bei der Cholera sei dies nur dann erforderlich, wenn dieVermuthungeinerInfektionnahe liege. — Es seiThatsache,daß durch Leichen eine Verbreitung der Seuchestattfinde;über die Bestattung re. der Leichen soÜe der BundesrathVorschriften erlassen. — Die rechtzeitige Beschaffung vonUnterkunftsstättenfür Kranke, Desinfektionsapparaten rc. sei unbedingt erforderlich, deshalb solle eine Einwirkung der Landesbehörde auf säumige Gemeinden gestattet werden. — Für den Seeverkehr sowohl als auch für die Landesgrenze sollenEinundDurchfuhrverbote gestattet werden. Der Auswandereroerkehr mache besondere Vorsichtsmaßregeln nöthig.Ein Verbot der Zulassung von Seeschiffen, welche aus verseuchten Ländern oder verseuchten deutschen Häsen kommen, solle nicht erfolgen; die Schiffe hätten nur die vomBundesrathzu erlassenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu erfüllen. — Zur Herbeiführung gleichmäßiger Gesundheitspässe solle demBundesrathdie Ermächtigung zum Erlaß bezüglicher Vorschriftenertheiltwerden. — Beim Ausbruch der Seuche im Auslande in der Nähe der deutschen Grenze sollen durch die höhere Verwaltungsbehörde Märkte rc. verboten werden können. — Abschnitt IV: Entschädigungen. Ersatz für Beschädigungen in Folge der Desinfektion solle nur soweit geleistet werden, wie eine fernere Benutzung des Gegenstandes in der bisherigen Art seiner Verwendung unmöglich gemacht sei. Durch die Gewährung einer Entschädigung würde der Gefahr, daß Gegenstände ungereinigt in den Verkehr kommen,entgegengewirkt.— Die Regelung der Entschädigungsverpflichtung gehöre dem Landesrechte an, nur als Ersatzpflichtigen bezeichne der Entwurf die Gemeinde, jedoch sollen die Landesregierungen ermächtigt sein, diese Verpflichtung auf weitere Kreditreform, siehe Handelsgesetzbuch unter 3. Krematorien, Errichtung rc., stehe Feuerbestattung. Kriegsdienstjahre, siehe Militärwesen unter XII. 14. Kriegsseerecht, siehe Völkerrecht. Krümperfnhrwerke, siehe Militärwesen unter XII. 15. Kündigungsfrist für Handlnngsgehülfen, siehe Handelsgesetzbuch unter 2. ...

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... SenchengeseH, siehe Cholera, Krankheiten; auch Viehseuchen. Silberentwerthung, Silberverkäufe re., siehe Münzwesen. Singer, Abgeordneter für den 4. Berliner Wahlkreis, siehe Reichstag unter 9. Sklavenhandel, siehe Schutzgebiete unter II. 4. 8. I. von Soden, Gouverneur in Ostafrika, stehe Schutzgebiete unter II. 4. 8. Soldatenmißhandlungen, siehe Militärwesen unter XII. 25. Solingen, siehe Servistarif unter 2 a. Sonntagsruhe: a)1 bei der Eisenbahnverwaltung, siehe Eisenbahnwesen unter 10. b)1 im Handelsgewerbe, siehe Gewerbeordnung unter 7. und 8. v) bei der Heeresverwaltung, siehe Militärwesen unter XII. 34. ä) bei der Marine, siehe Marine unter I. 8. e) bei der Post- und Telegraphenverwaltung, siehe Postbeamte unter 11. Sozialdemokratie; Besprechungen bei Berathung des Etats für 1893/94: a) Auffassung über den Eid: 72. Sitzung am 21. März 1893 Seite 1784V, 17860, 17880. d)1 Unterstützung der Kunst: 47. Sitzung am 18. Februar 1893 Seite 1126V. 0)1 Sozialdemokratisches Liederbuch — „Gesangbuch für das arbeitende Volk: 36. Sitzung am 4. Februar 1893 Seite 8538, 72. Sitzung am 21. März 1893 Seite 1783 V, 17850. ä) Verbot des Besuchs von sozialdemokratischen Lokalen (Lokale in denen sozialdemokratische Versammlungen abgehalten werden) an Soldaten: 62. Sitzung am 9. März 1893 Seite 15250, 15288, 1531V ff. e)1 Führung von Listen über die Rekruten, die der sozialdemokratischen Partei angehören, — schwarze Listen: 62. Sitzung am 9. März 1893 Seite 15220, 1528 V, 15290. 1)1 Fernhalten der Sozialdemokratie aus den Staatsbetrieben: 62. Sitzung am 9. März 1893 Seite 15220, 1527V, 1529V, 1532V, 65. Sitzung am 13. März 1893 Seite 1618 V. Ä Wachsen der Sozialdemokratie: 7. ...


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