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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 296. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-296/297

ID: 00003392
661 /782
... 13 — Liebknecht: Ist der Herr Reichskanzler bereit, Auskunft darüber zu geben, ob und welche Maßregeln getroffen und geplant sind, um das Gebiet des Deutschen Reiches gegen die Einschleppung der Cholera aus dem Balkan zu schützen, und ob und inwieweit die Reichsregierung zu diesem Behufe ein gemeinsames Vorgehen mit den Regierungen anderer Staaten in die Wege geleitet hat?: Bd. 300 Nr. 570. Bd. 286, 76. Sitz. S. 24986. Beantwortet. Anfrage Nr. 38 — Erzberger: Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß bei den kriegerischen Operationen auf dem Balkan Ausschreitungen gegen die Bewohner der bisherigen türkischen europäischen Gebiete vorgekommen sind, und was ist hierauf von ihm veranlaßt worden?: Bd. 300 Nr. 639. Bd. 286, 90. Sitz. S. 2931V. Beantwortet. Anfrage Nr. 47 — Ledebour: Ist der Herr Reichskanzler bereit, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit die Konsulatsberichte aus den Balkanländern die von verschiedenen europäischen Zeitungen wiederholt vorgebrachten Behauptungen bestätigt haben, daß die Truppen der verbündeten Balkanstaaten sich Grausamkeiten gegen die türkische, albanische und jüdische Bevölkerung haben zuschulden kommen lassen, die angeblich stellenweise sogar den Charakter einer systematischen Ausrottung jener Bevölkerungsteile angenommen haben? Gedenkt der Herr Reichskanzler ferner die Entsendung einer Kommission seitens der^Großmächle zur Untersuchung jener Vorgänge und der durch sie herbeigeführten Zustände anzuregen?: Bd. 301 Nr. 679. Bd. 287, 97. Sitz. S. 32128. Beantwortet. Anfrage Nr. ...

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... Januar 1912 von den Bevollmächtigten von Deutschland und 39 Staaten unterzeichneten Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber: Bd. 303 Nr. 1232. Erste und zweite Beratung: Bd. 291, 186. Sitz. S. 63088. Dritte Beratung: Bd. 291, 188. Sitz. S. 6399^4. Annahme nach der Vorlage. 3.1 Pocken, Erforschung, Reichsunterstützung, neuer Titel im Etat für 1914, Denkschrift: Bd. 293, 214. Sitz. S. 73318. — Siehe im übrigen „Impfung. 4.1 Anfrage Nr. 156 — Birkenmayer: -4. Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, 1.1 daß durch den Großherzoglich Badischen Geheimen Regierungsrat vr. Mallebrein zu Karlsruhe in Baden ein Präparat — LIallebrsin — als Heilmittel gegen Infektionskrankheiten hergestellt worden ist, welches in medizinischen Kreisen infolge seiner Wirkung als sehr bedeutsam erkannt worden ist? 2.1 daß dieses Präparat sich als Heilmittel gegen die Maul- und Klauenseuche sowie gegen die Tuberkulose — und in letzterer Hinsicht auch bei ErkrankungenvonMenschen — erfolgreich bewährt hat? 3.1 daß eine Reihe von Fachmännern, gestützt auf ihre Erfahmngen, sich zu Gunsten dieses Heilmittels ausgesprochen haben? 8. Gedenkt der Herr Reichskanzler seinen amtlichen Einfluß zur möglichst umfangreichen Verwendung dieses Heilmittels geltend zu machen?: Bd. 304 Nr. 1544. — Beantwortet: Bd. 294, 246. Sitz. S.1 8376^4. Krankheiten, gemeingefährliche (Fortsetzung). 5. Anfrage Nr. 110 — vr. ...

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... Cholera und Gelbfieber, internationale Sanitätskonferenz zu Paris, siehe „Krankheiten, gemeingefährliche. Petersburg. Teutsche Botschaft, Gebäude, Bemänglung des Stiles usw.: Bd. 289, 150. Sitz. S. 5162V, 51630. Petitionen: 1.1 Kommission für die Petitionen (2.), Mitgliederverzeichnis: Bd. 298 Nr. 3a. 2.1 Verzeichnisse der eingegangenen Petitionen: Bd. 298 Nr. 251, 310, Bd. 299 Nr. 365, 387, 409, 529, Bd. 300 Nr. 600, Bd. 301 Nr. 677, 746, 841, 889, 959, Bd. 302 Nr. 1032, 1099, 1167, Bd. 303 Nr. 1242, 1324, 1348, 1389, Bd. 304 Nr. 1411, 1454, 1501, Bd. 305 Nr. 1601. 3.1 Petitionen, welche als nicht geeignet zur Erörterung im Plenum erachtet worden sind: Bd. 298 Nr. 336. — Bd. 284, 37. Sitz. S. 1081^. Bd. 299 Nr. 404. — Bd. 285, 61. Sitz. S. 19488. Bd. 299 Nr. 445. — Bd. 285, 67. Sitz. S. 2206 V. Bd. 301 Nr. 777. — Bd. 288, 126. Sitz. S. 4270V. Bd. 301 Nr. 868. — Bd. 289, 138. Sitz. S. 4725 0. Bd. 302 Nr. 968. — Bd. 289, 150. Sitz. S- 5150 0. Bd. 302 Nr. 1095. — Bd. 290, 172. Sitz. S. 5894 L. Bd. 303 Nr. 1394. — Bd. 293, 225. Sitz. S. 7715 6. Bd. 304 Nr. 1476. — Bd. 294, 241. Sitz. S. 8239V-Bd. 305 Nr. 1632. — Bd. 295, 261. Sitz. S- 9009^.. AU A;«»^)Bd.S9°.SSS.Sid.SMl0. AbAntr. Thiele u. Gen. zum Bericht der Petitionskommission, Bd. 301 Nr. 77?: Der Reichstag wolle beschließen, die Petition Nr. II 125, betreffend Rechtsschutz, welche von der Petttionskommisston für ungeeignet zur Erörterung im Plenum erklärt worden ist (Bd. ...

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... 1912 unterzeichnet) über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, Bd. 303 Nr. 1232, siehe „Krankheiten, gemeingefährliche. 3.1 Pariser Uebereinkunft zum Schutz des gewerb-1 lichen Eigentums, Bd. 301 Nr. 574, siehe „Gewerbliches Eigentum. Verträge, internationale (Fortsetzung). 4.1 Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 23. Juli 1912 nebst der zugehörigen EinheitlichenWechselordnung, Bd. 302 Nr. 1002, stehe „Wechselrecht, internationales. 5.1 Internationaler Vertrag zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Bd- 304 Bd. 1510, siehe „Schiffahrt unter 3 k. 6.1 Ein am 6. Juli 1912 in Berlin unterzeichnetes Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien über Unfallversicherung, Bd. 301 Nr. 672. Publiziert um 29.1.1913, KG«. S. 23. 7.1 Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zum B r i t i s ch e n R e i ch, Bd. 303 Nr. 1202, siehe „England unter 3t. 8.1 Verlängerung des Handels-, Zoll- und Schifffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien vom 1. 8. 1905 (Notenwechsel vom 29. 9. 1911), nebst Denkschrift, Bd. 298 Nr. 333, siehe „Bulgarien unter 1. 9.1 Drei am 29. September 1911 in Berlin unterzeichnete Verträge zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien, nämlich ein Konsularvertrag, ein Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe inbürgerlichen Angelegenheiten, ein Auslieferungsvertrag, und Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien vom 29. September 1911 und des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien über Rechtsschutz und Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten vom 29. September 1911, Bd- 299 Nr. 423, siehe „Bulgarien unter 2. 10.1 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 16. 5. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 297. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-296/297

ID: 00003393
665 /782
... Schutz gegen die Einschleppung der Cholera aus dem Balkan, — Anfrage: Bd. 286, 76. Sitz. S. 24980. Beamte. Gesetzentwurf über die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens, — erste Beratung: Bd. 291, 179. Sitz. S. 61168. Zuständigkeit der Disziplinarkammer, die in dem früheren Verfahren entschieden hat: Bd. 291, 179. Sitz. S. 61168. Wiederaufnahmeverfahren gegen jedes Urteil; Unzulässigkeit bei inzwischen erfolgter strafrechtlicher Verurteilung: Bd. 291, 179. Sitz. S. 61170. vr. Liebknecht. Beamte, Fortsetzung. W. nur dann, wenn die neuen Tatsachen dartun, daß auch nicht einmal mehr ein begründeter Verdacht vorliegt: Bd.291,1?9.Sitz.S.6117^.. Fürst Bismarck. Bekämpfung der Sozialdemokratie mit Gewalt, die sozialdemokratische Frage ist eine „militärische, Stellungnahme Kaiser Wilhelms II.: Bd. 290, 166. Sitz. S. 5660 v. Bissing, General, s. „Neichsheer unter 3. Brühn, Mitglied des Reichstags. Beleidigungsprozeß Bruhns gegen den Redakteur der „Brandenburger Zeitung Baron, Gegenstand, Vergleich usw., — Kontroverse Brühn - vr. Liebknecht: Bd. 283, 17. Sitz. S. 402^ (persönlich), 4030 (persönlich). Deutsche Munitions- und Waffe nfabrik s. „Rüstungsindustrie unter 9. Dillinger Werke s. „Rüstungsindustrie unter 10. Duellfrage, s. „Reichsheer unter 2. Etatswesen. Reichshaushaltsetat für 1912, — zweite Beratung. Reichsamt des Innern:1 Bd. 283, 17. Sitz. S. 402^. und 403^. (persönlich). Reichsheer: Bd. 285, 62. Sitz. S. 19618,19898 (Geschäftsordnung). Reichshaushaltsetat für 1913. Erste Beratung: Bd. 286, 79. Sitz. S. 26190, 26270, 26296. Zweite Beratung, Reichsheer: Bd. 289, 143. Sitz. S. 4910^.. 144. Sitz. S. 49230, 49296. 147. Sitz. S. 5037 v, 5038 v, 50390. Dritte Beratung, Reichsheer: Bd. 289, 150. Sitz. S. 51870, 5195V (persönlich). ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 300. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-300

ID: 00003396
666 /782
... 13), betreffend Einschleppung der Cholera aus dem Balkan . . .1 722 57!/572. Beantwortung der Anfragen Nr. 6 und 7 des Mitglieds des Reichstags Behrens, betreffend Eisenbahnverkehrsstockungen bezw. Entlastung des Eisenbahnpersonals im westdeutschen Industriegebiet — Nr. 555 und 556 der Drucksachen — 722 723 573.1 Antrag Albrecht und Genoffen, betreffend Behandlung der Teuernngsfragc durch den Reichskanzler (Interpellation Nr. 547 der Drucksachen)723 574.1 Revidierte/Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums sowie Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der genannten Übereinkunft723 575.1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs725 576.1 Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren gegen Jugendliche 735 ...

667 /782
... Ist der Herr Reichskanzler bereit, Auskunft darüber zu geben, ob und welche Maßregeln getroffen und geplant sind, um das Gebiet des Deutschen Reiches gegen die Einschleppung der Cholera aus dem Balkan zu schützen, und ob und inwieweit die Reichsregierung zu diesem Behufe ein gemeinsames Vorgehen mit den Regierungen anderer Staaten in die Wege geleitet hat? Berlin, den 28. November 1912. Dr Liebknecht. Nr. 571. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Berlin, den 28. November 1912. Die Anfrage Nr. 6 des Mitglieds des Reichstags Behrens — Drucksache Nr. 555 — wird wie folgt beantwortet: Die wirtschaftlichen Schäden, die durch den Wagenmangel im Ruhrbezirk hervorgerufen werden, insbesondere die durch ihn an vielen Stellen veranlaßte Einlegung von Feierschichten für die beteiligten Arbeiter sind dem Reichskanzler bekannt. Die Ursache der Störungen in der Wagengestellung ist in der Hauptsache in Betriebsschwierigkeiten zu suchen, die sich bei der Bewältigung des ganz außergewöhnlich gestiegenen Güterverkehrs in diesem Herbste auf einem Teile des Netzes der Preußisch-Hessischen Staatsbahnen — im Westen — gezeigt haben. Die Störungen haben den Preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten veranlaßt, das betroffene Gebiet selbst zu bereisen und eine Aussprache mit den Vertretungen des Handels und der Industrie herbeizuführen, nachdem bereits vorher der zuständige betriebstechnische Referent des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten zur Unterstützung der Eisenbahndirektionen bei den betrieblichen Maßnahmen und zur Wahrung der Einheitlichkeit der zu treffenden Anordnungen abgeordnet worden war. ...

668 /782
... Ein Anspruch aus dieser Versicherung ist ausgeschlossen, wenn: 1.1 der Tod durch Krieg oder Aufruhr, infolge einer Erkrankung an einer epidemisch auftretenden Seuche, wie Cholera, Pest, Pocken, Typhus, Genickstarre, oder, sofern seit Ausstellung des Versicherungsausweises noch keine zwei Jahre verflossen sind, durch eine Krankheit eingetreten ist, an welcher der Verstorbene bewußtermaßen bereits bei Ausstellung des Versicherungsausweises gelitten hat, 2.1 der Inhaber des Versicherungsausweises, der auf das Sterbegeld Anspruch erhebt, den Tod des Abonnenten durch eine widerrechtliche Handlung oder Unterlassung 14 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 303. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-303

ID: 00003399
669 /782
... Albrecht und Genossen 2488 1230.1 Antrag Warmuth und Genossen, betreffend Regelung des Depositenbankwesens 2438 1231.1 Rechnung über den Haushalt des Schutzgebiets Kiautschou für das Rechnungsjahr 1908 2438 1232.1 Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbsieber 2439 1233/1236. Anfragen: Nr. 1233. Bassermann (Nr. 95), betreffend Meistbegünstigung Deutschlands bei dem Abkommen zwischen Rußland und China vom 5. November 19131 2439 Nr. 1234. Bass ermann (Nr. 96), betreffend die ausschließliche Vergebung von Petroleumkonzesstonen in Arabien, Syrien und Mesopotamien an englische Unternehmer 2439 Nr. 1235. Dr. Werner (Gießen) (Nr. 97), betreffend Verbesserung des amtlichen Nachrichtendienstes in Elsaß-Lothringen 2439 Nr. 1236. Gunßer (Nr. 98), betreffend Änderung des § 33 der Reichsgewerbeordnung .... 2439 1237. Mündlicher Bericht der 18. Kommission über den Entwurf eines Gesetzes über die Folgen der Verhinderung Wechsel- und scheckrechtlicher Handlungen im Ausland — Nr. 899 der Drucksachen — 2439 Nr.1 Seite 1238/1239. Aufragen: Nr. !288. I)r. BlankenHorn und Genossen (Nr.99), betreffend Maßnahmen gegen die Fabrikation der Malzweine 2439 Nr. 1239. Wurm (Nr. 100), betreffend Verlängerung des Gesetzes über die vorübergehende Zollerleichterung bei der Fleischeinfuhr vom 13. Februar 1913 2440 1240. Bekanntmachung des Bundesrats vom 11. Juli 1913, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsvervon Ersatzkassen der Krankenversicherung durch das Reichsversicherungsamt 2440 1242.1 16. Verzeichnis der bei dem Reichstag eingegangenen Petitionen 2441 1243.1 Anfrage Hoff, Fegter, Waldstein, Dr. Wendorff (Nr. ...

670 /782
... Januar 1912 von den Bevollmächtigten von Deutschland und 39 Staaten unterzeichnete Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegen. Eine erläuternde Denkschrift sowie eine Gegenüberstellung des Wortlauts der Übereinkunft vom 3. Dezember 1903 und des Wortlauts der Übereinkunft vom 17. Januar 1912 sind beigefügt. Der Reichskanzler. l von Bethmarm Hollweg. An den Reichstag. Nr. II N 7010. 99566. ...

671 /782
... Vorschriften, welche von den Vertragsländern nach dem Auftreten von Pest, von Cholera oder von Gelbfieber in ihrem Gebiete zu beobachten sind. Abschnitt I. Benachrichtigung und weitere Mitteilungen an die anderen Länder. Art. 1. Jede Regierung muß von dem ersten in ihren: Gebiete festgestellten Pest-, Cholera- oder Gelbsieberfall den übrigen Regierungen sofort Nachricht geben. Ebenso muß der erste außerhalb der schon betroffenen Bezirke festgestellte Cholera-, Pest- oder Gelbsieberfall den Gegenstand einer sofortigen Benachrichtigung der übrigen. Regierungen bilden. Art. 2. Jeder in Artikel 1 vorgesehenen Benachrichtigung soll beiliegen oder sehr bald nachfolgen nähere Auskunft über: 1.1 den Ort, wo die Krankheit aufgetreten ist/ 2.1 den Tag ihres Auftretens, ihren Ursprung und ihre Art/ 3.1 die Zahl der festgestellten Krankheits- und Todesfälle/ 4.1 die Ausdehnung des oder der betroffenen Bezirke/ 5.1 bei Pest: das Vorhandensein der Rattenpest oder einer ungewöhnlichen Nattensterblichkeit/ ...

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... Die Benachrichtigungen sind von wirklichem Werte nur dann, wenn jede Regierung selbst von dem Auftreten von Pest-, Cholera-, Gelbfieber und verdächtigen Fällen in ihrem Gebiete beizeiten Kenntnis erhält. Es kann deshalb den einzelnen Regierungen nicht genug empfohlen werden, die Anzeigepflicht für Pest-, Cholera- und Gelbfieberfälle einzuführen und sich über jede ungewöhnliche Sterblichkeit der Ratten, namentlich in den Häfen, unterrichtet zu halten. Art. 6. Es ist wünschenswert, daß die benachbarten Länder Sonderabkommen treffen, um einen unmittelbaren Nachrichtenaustausch zwischen den Leitern der zuständigen Behörden einzurichten, soweit Grenzbezirke oder Bezirke mit engen Handelsbeziehungen in Betracht kommen. Abschnitt II. Bedingungen, unter denen ein örtlicher Bezirk als verseucht oder wieder rein anzusehen ist. Art. 7. Die Benachrichtigung von einem ersten Pest-, Cholera- oder Gelbfieberfalle zieht gegen den örtlichen Bezirk, in dem er sich ereignet hat, noch nicht die Anwendung der in dem nachfolgenden Kapitel II vorgesehenen Maßnahmen nach sich. Falls aber mehrere nicht eingeschleppte Pest- oder Gelb fieberfälle vorgekommen sind oder falls Cholerafälle einen Herbst bilden, kann der Bezirk als verseucht betrachtet werden. Ein Herd besteht, wenn das Auftreten von Cholerafällcn außerhalb der Umgebung des ersten oder der ersten Fälle beweist, daß es nicht gelungen ist, die Ausbreitung der Krankheit auf die Stelle ihres ersten Auftretens zu beschränken. ...

673 /782
... , wenn es sich um Pest oder Cholera handelt, um die Ausfuhr der unter Nummer 1 und 2 des Artikel 13 bezeichneten Gegenstände ohne vorherige Desinfektion aus dem verseuchten Bezirke zu verhüten. Ist ein Bezirk verseucht, so unterliegen Herkünste aus diesem Bezirke keiner Einfuhrbeschränkung, wenn sie von dort mindestens fünf Tage vor dem Ausbruch der Seuche ausgeführt worden sind. Art. 9. Damit ein Bezirk nicht mehr als verseucht angesehen wird, bedarf es der amtlichen Feststellung: l. daß innerhalb einer auf die Absonderung, den Tod oder die Heilung des letzten Kranken folgenden Frist bei Cholera und 5 ...

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... Die zuständige Behörde ist geh alten, wirksam eMa ßn a h men zu treffen: 1.1 um die Einschiffung von Personen zu verhindern, die Erscheinungen von Pest, Cholera oder Gelbfieber zeigen/ 2.1 im Falle von Pest oder Cholera, um die Ausfuhr aller Waren oder Gegenstände zu verhindern, die sie als verseucht erachtet und die nicht vorher am Lande unter Aufsicht eines von der öffentlichen Behörde dazu bestimmten Arztes desinfiziert worden sind/ 3.1 im Falle von Pest, um das Anbordkommen von Ratten zu verhindern/ 4.1 im Falle von Cholera, um darüber zu wachen, daß das an Bord genommene Trinkwasser einwandfrei ist/ 5.1 im Falle von Gelbfieber, um das Anbordkommen von Stechmücken zu verhindern. ...

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... Es gibt keine Waren, welche an und für sich fähig sind, die Pest, die Cholera oder das Gelbfieber zu übertragen. Sie werden nur dann gefährlich, wenn sie mit dem Ansteckungsstoffe der Pest oder der Cholera verunreinigt sind. Art. 13. Die Desinfektion ist nur im Falle von Pest oder Cholera und nur bei solchen Waren und Gegenständen zulässig, welche die örtliche Gesundheitsbehörde als verseucht erachtet. 5» ...

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... Die nachverzeichneten Warm und Gegenstände können jedoch, im Falle von Pest oder Cholera, unabhängig von jeder Feststellung, ob sie verseucht oder nicht verseucht sind, der Desinsektion unterworfen oder sogar von der Einfuhr ausgeschlossen werden: 1.1 Getragene Leibwäsche, alte und getragene Kleider (Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs), gebrauchtes Bettzeug. Werden diese Gegenstände als Reisegepäck oder infolge eines Wohnungswechsels (als Umzugsgut) befördert, so können sie nicht zurückgewiesen werden und unterliegen den Bestimmungen des Artikel 20. Die von Soldaten und Matrosen hinterlassenen Pakete, welche nach deren Tod in ihre Heimat zurückgesandt werden, werden den unter l im ersten Absatz aufgeführten Gegenständen gleichgestellt. 2.1 Hadern und Lumpen/ ausgenommen sind jedoch, wenn es sich um Cholera handelt, zusammengepreßte Lumpen, welche in umschnürten Ballen im Großhandel versendet werden. Es dürfen nicht verboten werden neue Abfälle, welche unmittelbar aus Spinnereien, Webereien, Konfektions- und Bleichanstalten kommen, Kunstwolle (8Uo66^) und neue Papierschnitzel. Art. 14. Die Durchfuhr der unter Nummer l und 2 des vorhergehenden Artikels aufgeführten Waren und Gegenstände darf nicht untersagt werden, wenn sie so verpackt sind, daß sie unterwegs nicht berührt werden können. ...

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... Schmutzige Wäsche, alte und getragene Kleider und sonstige Gegenstände, welche zum Reisegepäck oder Hausrat (Ilmzugsgut) gehören und aus einem für verseucht erklärten Bezirke stammen, werden nur im Falle von Pest oder Cholera und nur dann desinfiziert, wenn die örtliche Gesundheitsbehörde sie als verseucht erachtet. Abschnitt III. Maßnahmen in den Häfen und an den Meeresgrenzen. Linteilung der Schiffe. Art. 21. Als verseucht gilt das Schiff, welches Pest, Cholera oder Gelbfieber an Bord hat, oder auf welchem ein oder mehrere Fälle von Pest, Cholera oder Gelbfieber während der letzten sieben Tage vorgekommen sind. Als verdächtig gilt das Schiff, auf welchem zur Zeit der Abfahrt oder während der Reise Pest-, Cholera- oder Gelbfieberfälle vorgekommen sind, aber kein neuer Fall während der letzten sieben Tage. Als rein gilt das Schiff, welches, wenn auch aus einem verseuchten Hafen kommend, weder vor der Abfahrt noch während der Reise, noch zur Zeit der Ankunft einen Todes- oder Krankheitsfall an Pest, Cholera oder Gelbfieber an Bord gehabt hat. 6. Maßnahmen, betreffend die Pest. Art. 22. Pestverseuchte Schiffe unterliegen folgender Behandlung: 1.1 ärztliche Untersuchung/ 2.1 die Kranken werden sofort ausgeschifft und abgesondert/ ...

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... Maßnahmen, betreffend die Cholera. Art. 27. Choleraverseuchte Schiffe unterliegen folgenden Bestimmungen: 1.1 ärztliche Untersuchung/ 2.1 die Kranken werden sofort ausgeschifft und abgesondert/ 3.1 die übrigen Personen können gleichfalls ausgeschifft und vom Tage der Ankunft des Schiffes an einer Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden, deren Dauer sich nach dem Gesundheitsstande des Schiffes und nach dem Tage des letzten Krankheitsfalls richtet, indessen fünf Tage nicht überschreiten soll/ unter der Bedingung, daß dieser Zeitraum nicht überschritten wird, kann die Gesundheitsbehörde in dem nötigen Umfang eine bakteriologische Untersuchung vornehmen/ 4.1 die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und die sonstigen Sachen der Schiffsbesatzung und der Reisenden, welche nach Ansicht der Hafengesundheitsbehörde als verseucht zu erachten sind, werden desinfiziert/ 5.1 die Teile des Schiffes, welche von Cholerakranken bewohnt gewesen sind oder welche von der Gesundheitsbehörde als verseucht erachtet werden, werden desinfiziert/ 6.1 wenn das an Bord vorrätige Trinkwasser als verdächtig erachtet wird, wird es desinfiziert, ausgegossen und, falls angängig, durch Wasser von guter Beschaffenheit ersetzt. Die Gesundheitsbehörde kann verbieten, daß Ballastwasser (waterdallast), 8 ...

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... Besondere Maßregeln, namentlich, soweit Cholera in Betracht kommt, bakteriologische Untersuchungen, können für jedes Schiff, das schlechte Gesundheitsbedingungen aufweist, oder für stark besetzte Schiffe vorgeschrieben werden. Art. 36. Jedem Schiffe, welches sich den ihm von der Hafenbehörde auf Grund der Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft auferlegten Verpflichtungen nicht unterziehen will, steht es frei, wieder in See zu gehen. Es kann die Erlaubnis erhalten, seine Waren zu löschen, nachdem die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen worden sind, nämlich: 1.1 Absonderung des Schiffes, der Schiffsbesatzung und der Reisenden/ 2.1 wenn es sich um Pest handelt, die Einforderung von Auskunft über ungewöhnliches Rattensterben, 3.1 wenn es sich um Cholera handelt, Ersatz des an Bord vorrätigen Trinkwassers, sofern dieses für verdächtig erachtet wird, durch Wasser von guter Beschaffenheit. Ebenso kann dem Schiffe gestattet werden, Reisende, welche es wünschen, s ...

680 /782
... Lsulss, Iss psrsounss prsssntant äss Symptomes äs pssts, äs oliolsra künfte aus Pest-, cholera- oder gelbsieberverseuchten Häfen offen sind und insbesondere diejenigen, welche für verseuchte und verdächtige Schiffe offen sind. Art. 43. Es empfiehlt sich, in den großen Häfen mit überseeischem Verkehr einzurichten: a)1 einen regelmäßigen Hafengesundheitsdienst und eine ständige ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes der Schiffsbesatzungen und der Hafenbevölkerung, b)1 Geräte für die Beförderung der Kranken und geeignete Räume zu ihrer Absonderung sowie zur Beobachtung der verdächtigen Personen/ s) die notwendigen Vorrichtungen zur wirksamen Desinfektion und bakteriologische Laboratorien,-ä) die Versorgung des Hafens mit unverdächtigem Trinkwasser und die Anwendung eines möglichste Sicherheit gewährenden Systems zur Fortschaffung der Abgänge und des Unrats. Art. 44. Den vertragschließenden Staaten wird ferner empfohlen, bei der Behandlung der Herkünfte eines Landes den Maßnahmen Rechnung zu tragen, welche dieses zur Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten und zur Verhinderung ihrer Verschleppung ergriffen hat. AbschnittIV. Maßnahmen an den Landgrenzen. Reisende. Eisenbahnen. Grenzbezirke. Wasserwege. Art. 45. Landquarantänen dürfen nicht verhängt werden. Nur solche Personen, die Merkmale von Pest, Cholera oder Gelbfieber auf- ...


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