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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 303. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-303

ID: 00003399
681 /782
... Es wird von größtem Nutzen sein, die aus einem verseuchten Orte kommenden Reisenden alsbald nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort einer Überwachung zu unterwerfen, welche, von dem Tage der Abreise an gerechnet, wenn es sich um Pest oder Cholera handelt, fünf Tage, und, wenn es sich um Gelbfieber handelt, sechs Tage nicht übersteigen soll. Art. 49. Die Negierungen behalten sich das Recht vor, besondere Maßregeln für gewisse Arten von Personen zu treffen, namentlich für Zigeuner und Vagabunden, sowie für Auswanderer und solche Personen, welche truppweise reisen oder die Grenze überschreiten. Art. 50. Die zur Beförderung der Reisenden, der Post und des Reisegepäcks dienenden Wagen können an der Grenze nicht zurückgehalten werden. io ...

682 /782
... Falls die Pest oder die Cholera sich ausschließlich unter der Schiffsbesatzung gezeigt hat, erstreckt sich die Desinfektion nur auf die schmutzige Wäsche der Schiffsbesatzung, aber auf ihre sämtliche schmutzige Wäsche und auch auf ihre Wohnräume. Art. 61. Verseuchte Schiffe werden in Schiffe mit Arzt und Desinfektionsapparat (Dampfkasten) und Schiffe ohne Arzt und ohne Desinfektionsapparat (Dampfkasten) unterschieden. 8) Schiffe ohne Arzt und ohne Desinfektionsapparat (Dampfkasten) werden an den Mosesquellei?) angehalten/ Personen, welche Erscheinungen von Pest oder Cholera zeigen, werden gelandet und in einem Hospital abgesondert. Die ) Die Kranken werden soweit als möglich an den Mosesquellen ausgeschifft/ die übrigen Personen können der Beobachtung in einer von dem Gesundheitsrate für Schiffahrts- und Quarantänewesen in Egypten zu bestimmenden Sanitätsstation (Lotsenlazarett) unterzogen werden. ...

683 /782
... Die übrigen Reisenden werden gelandet und in möglichst kleinen Personengruppen in der Weise abgesondert, daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Pest oder die Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. Die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs, die Kleidung der Schiffsbesatzung und der Reisenden, sowie das Schiff werden desinfiziert. Es handelt sich hierbei nicht etwa um das Ausladen der Waren, sondern nur um die Desinfektion des verseuchten Teiles des Schiffes. Die Reisenden haben fünf Tage in einer von dem Gesundheitsrate für Schifffahrts- und Quarantänewesen in Egypten zu bezeichnenden Anstalt zu bleiben, wenn die Pest- oder Cholerafälle mehrere Tage zurückliegen, so wird die Dauer der Absonderung abgekürzt. Diese Dauer ist verschieden je nach dem Zeitpunkt der Heilung, des Todes oder der Absonderung des zuletzt Erkrankten. Sv beträgt die Dauer der Beobachtung einen Tag, wenn der letzte Pest- oder Cholerafall vor sechs Tagen durch Heilung oder durch Tod abgeschlossen, oder wenn der zuletzt Erkrankte seit sechs Tagen abgesondert ist/ falls nur fünf Tage verstrichen sind, dauert die Beobachtung zwei Tage/ falls nur vier Tage verstrichen sind, dauert die Beobachtung drei Tage/ wenn nur drei Tage verstrichen sind, dauert die Beobachtung vier Tage, und wenn nur zwei Tage oder ein Tag verflossen ist, dauert die Beobachtung fünf Tage. l) Schiffe mit Arzt und Desinfektionsapparat (Dampfkasten) werden an den Mosesquellen angehalten. Der Schiffs- ...

684 /782
... 8il est impossikls ds dssinksotsr Is psrtis ou Is sompsrtimsnt du usvirs gni s sts osoups psr Iss psrsonnes sttsiutss de pssts ou de skoarzt hat unter Eid anzugeben, welche Personen an Bord Erscheinungen von Pest oder Cholera zeigen. Diese Kranken werden gelandet und abgesondert. Nach Landung dieser Kranken wird die von der Gesundheitsbehörde für gefährlich erachtete schmutzige Wäsche der übrigen Reisenden und diejenige der Schiffsbesatzung an Bord desinfiziert. Ist die Pest oder die Cholera nur unter der Schiffsbesatzung aufgetreten, so erstreckt sich die Desinfektion der Wäsche nur auf die schmutzige Wäsche der Schiffsbesatzung und die Wäsche in den Räumen der Schiffsbesatzung. Der Schiffsarzt hat ferner unter Eid den Schiffsteil oder Schiffsraum und den Krankenraum zu bezeichnen, in welche der oder die Kranken gebracht worden sind. Er hat ebenfalls unter Eid zu erklären, welche Personen zu dem Pestoder Cholerakranken seit dem ersten Anzeichen der Krankheit, sei es durch unmittelbare Berührung oder Berührung mit Gegenständen, welche verseucht sein können, in Beziehung getreten sind. Diese Personen allein werden als „verdächtig angesehen. Der Schiffsteil oder Schiffsraum und der Krankenraum, in welche der oder die Kranken gebracht worden sind, werden vollständig desinfiziert. Man versteht unter „Schiffsteil die Kabine des Kranken, die daranstoßenden Kabinen, den Gang, an welchem diese Kabinen liegen, das Deck, die Teile des Decks, auf denen sich der oder die Kranken aufgehalten haben. Ist es nicht möglich, den Schiffsteil oder Schiffsraum, welcher von den Pest- oder Cholerakranken benutzt worden ist, zu desinfizieren, ohne die für ...

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... Wenn während der Zeit der Pilgerfahrt nach Mekka Pest oder Cholera im Hedjaz herrscht, werden die vom Hedjaz oder von einem anderen Teile der arabischen Küste des Roten Meeres kommenden Schiffe, welche dort weder Pilger noch ähnliche Mafsentransporte an Bord genommen und während der Überfahrt verdächtige Fälle nicht an Bord gehabt haben, als gewöhnliche verdächtige Schiffe angesehen. Sie werden den Vorsichtsmaßnahmen und der Behandlung unterworfen, welche für diese vorgesehen sind. Falls sie nach Egypten bestimmt sind, unterliegen sie in einer von dem Gesundheitsrate für Schiffahrts- und Quarantänewesen bezeichneten Anstalt sowohl bei Cholera als bei Pest einer vom Tage des Abganges an zu rechnenden fünftägigen Beobachtung. Sie werden außerdem allen für verdächtige Schiffe vorgeschriebenen Maßnahmen (Desinfektion usw.) unterworfen und werden erst nach günstig ausgefallener ärztlicher Untersuchung zum freien Verkehre zugelassen. Wenn die Schiffe während der Überfahrt verdächtige Fälle gehabt haben, unterliegen sie einer fünftägigen Beobachtung an den Mosesquellen, gleichviel ob es sich um Pest oder Cholera handelt. Abschnitt IV. Einrichtung der Überwachung und der Desinfektion in Suez und an den Mosesquellen. Art. 63. Die in den Verordnungen vorgesehene ärztliche Untersuchung wird bei jedem in Suez eintreffenden Schiffe ...

686 /782
... i^ui 8sra puklis par Is (lon8sä äs 8ants äs 0oii8tantinop1s, soutormsunterworfen worden sind, welche die Gewißheit bietet, daß keine von ihnen mit Pest oder Cholera behaftet ist. Zeder Regierung steht es frei, bei Ausführung dieser Maßnahme den örtlichen Verhältnissen und Umständen Rechnung zu tragen. Art. 86. Die Pilger haben, wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, nachzuweisen, daß sie die zur Pilgerfahrt, besonders zur Hin- und Rückreise, unbedingt notwendigen Mittel besitzen. Art. 87. Nur Dampfschiffe werden zur Beförderung der Pilger auf weiter Fahrt zugelassen. Anderen Schiffen ist diese Beförderung verboten. Art. 88. Pilgerschiffe, welche die Küstenschiffahrt betreiben und zu Beförderungen von kürzerer Dauer, sogenannten „Küstenfahrten bestimmt sind, unterliegen den Bestimmungen in der besonderen Verordnung für die Hedjaz-Pilgerfahrten, die von dem Gesundheitsrat in Constantinopel im Einklänge mit den in der gegenwärtigen Übereinkunft aufgestellten Grundsätzen veröffentlicht werden wird. Art. 89. Als Pilgerschiff wird nicht angesehen ein Schiff, welches außer seinen gewöhnlichen Reisenden, zu denen die Pilger der höheren Klassen gerechnet werden können, Pilger der untersten Klasse an Bord nimmt, sofern auf 100 Tonnen Bruttoraumgehalt weniger als ein Pilger kommt. Art. 90. Jedes Pilgerschiff, das sich in den türkischen Gewässern befindet, hat sich nach den Vorschriften der besonderen Verordnung für die Hedjaz-Pilgerfahrten zu richten, die von dem Gesundheitsrat in Constantinopel im Einklänge mit den in der gegenwärtigen ...

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... Wenn im Hedjaz Pest oder Cholera herrscht, sind die von den Pilgern mitgeführten Lebensmittel zu vernichten, sofern die Gesundheitsbehörde dies für nötig erachtet. Kapitel v. Pilgerschiffe. Sanitätseinrichtungen. Abschnitt I. Allgemeine Beschaffenheit der Schisse. Art. 94. Das Schiff muß die Pilger im Zwischendecke beherbergen können. Abgesehen von der Schiffsbesatzung soll das Schiff für jede Person jeglichen Alters eine Fläche von wenigstens 14/2 Quadratmeter — 16 Quadratfuß englisch bei einer Zwischendeckshöhe von etwa einem Meter und 80 Zentimeter bieten. Auf Schiffen, welche die Küstenschiffahrt betreiben, soll jeder Pilger über einen Raum von wenigstens 2 Meter Breite in der Länge des Schandecks des Schiffes verfügen. ...

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... Die Ausscheidungen und die Entleerungen der Personen, welche Erscheinungen von Pest oder Cholera zeigen, müssen in Gefäßen aufgefangen werden, welche eine Desinfektionslösung enthalten. Diese Gefäße sind in die Aborte zu entleeren, welch letztere nach jeder solchen Entleerung sorgfältig desinfiziert werden müssen. Art. 112. Bettgerät, Teppiche und Kleidungsstücke, die mit den im vorigen Artikel bezeichneten Kranken in Berührung gekommen sind, müssen sofort desinfiziert werden. Die Beobachtung dieser Vorschrift wird besonders hinsichtlich der Kleidung der in die Nähe der Kranken kommenden Personen empfohlen, welche beschmutzt worden sein kann. Diejenigen von den oben erwähnten Gegenständen, welche keinen Wert haben, sind entweder ins Meer zu werfen, wenn das Schiff sich nicht in einem Hafen oder Kanäle befindet, oder durch Feuer zu vernichten. Die anderen müssen in undurchlässigen, mit einer Desinfektionslösung durchtränkten Säcken in den Desinfektionsapparat (Dampfkastenl gebracht werden. Art. 113. Die im Artikel 98 bezeichneten, von den Kranken benutzten Räume müssen streng desinfiziert werden. ^,rt. 114.1 1.68 navirs8 ä pe1tzrin8 Art. 114. Die Pilgerschisse werden 8ont obliZatoirsment 8oumi8 ä ätz8 aufs strengste den Desinfektionsmaßoperatiorw äs äeÄnkeotion oonkorm68 nahmen nach den Verordnungen unteraux rtzKltzMtznt8 61 t viZusur 8ur ln worfen, welche in denl Lande, dessen mutiere äan8 1s pa^8 äont Ü8 por- Flagge sie führen, in dieser Beziehung reut Itz pavillon.1 in Kraft sind. ...

689 /782
... Wird im Verlaufe dieser Maßnahmen kein wirklicher oder verdächtiger Fall von Pest oder Cholera festgestellt, so werden die Pilger sofort wieder eingeschifft und das Schiff begibt sich nach dem Hedjaz. Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 24 und des Artikel 25 hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Natten Anwendung. Art. 124. „Verdächtige Schiffe, auf denen zur Zeit der Abfahrt Pest- oder Cholerafälle vorgekommen sind, aber kein neuer Pest- oder Cholerafall während der letzten sieben Tage, werden folgendermaßen behandelt: Die Pilger werden gelandet und nehmen ein Brause- oder Seebad/ ihre schmutzige Wäsche und was von ihren Bekleidungsgegenständen des täglichen Gebrauchs und ihrem Gepäcke nach Ansicht der Gesundheitsbehörde verdächtig sein kann, wird desinfiziert. Zn Cholerazeiten wird das Bilgewasser erneuert. Die von den Kranken bewohnt gewesenen Schiffsteile werden desinfiziert. Die Dauer dieser Maßnahmen, einschließlich der Aus- und Einschiffung, ...

690 /782
... Wird im Verlaufe dieser Maßnahmen kein wirklicher oder verdächtiger Fall von Pest oder Cholera festgestellt, so werden die Pilger sofort wieder eingeschifft, und das Schiff hat sich nach Djeddah zu begeben, wo eine zweite ärztliche Untersuchung an Bord stattfindet. Fällt diese günstig aus und wird eine schriftliche Erklärung der Schiffsärzte vorgelegt, in der diese eidlich bescheinigen, daß während der Überfahrt keine Pest- oder Cholerafälle vorgekommen sind, so werden die Pilger sofort gelandet. Sind dagegen ein oder mehrere wirkliche oder verdächtige Fälle von Pest oder Cholera während der Reise oder im Augenblicke der Ankunft festgestellt worden, so wird das Schiff nach Camaran zurückgeschickt, wo es sich von neuem der für verseuchte Schiffe angeordneten Behandlung zu unterziehen hat. Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 22, Nummer 6, hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Natten Anwendung. Art. 125. „Verseuchte Schiffe, d. h. solche, welche Pest- oder Cholerafälle an Bord haben, oder auf denen während der letzten sieben Tage derartige Fälle vorgekommen sind, unterliegen folgender Behandlung: Die von Pest oder Cholera befallenen Personen werden gelandet und im Hospital abgesondert. Die übrigen Reisenden werden gelandet und in möglichst kleinen Personengruppen in der Weise abgesondert, daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Pest oder die Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. 17* ...

691 /782
... Wenn weder im Abgangshafen noch in dessen Umgegend Pest oder Cholera festgestellt worden, und kein Pest- oder Cholerafall während der Überfahrt vorgekommen ist, wird das Schiff sofort zum freien Verkehre zugelassen. Art. 128. Wenn Pest oder Cholera im Abgangshafen oder in dessen Umgegend festgestellt worden, oder wenn ein Pest- oder Cholerafall während der Überfahrt vorgekommen ist, so unterliegt das Schiff in El-Tor denjenigen Maßnahmen, welche für die aus dem Süden kommenden und in Camaran anhaltenden Schiffe angeordnet sind. Die Schiffe werden darauf zum freien Verkehre zugelassen. Abschnitt V. Maßnahmen bei der Rückreise der Pilger. H,. pilgerschiffe, welche nach dem Norden Mrückkehren. Art. 129. Jedes aus einem Hafen des Hedjaz oder aus irgendeinem anderen Hafen der arabischen Küste des Roten Meeres kommende Schiff, welches Pilger oder ähnliche Massentransporte an Bord hat und nach Suez oder einem Hafen des Mittelländischen Meeres bestimmt ist, hat sich nach El-Tor zu begeben, uni dort der Beobachtung und den in Artikel 133 bis 135 aufgeführten gesundheitlichen Maßregeln unterworfen zu werden. Art. 130. Die Schiffe, welche die muselmanischen Pilger nach dem Mit-18 ...

692 /782
... Die von Pest oder Cholera befallenen Personen werden gelandet und im Hospital abgesondert. Die übrigen Nei senden werden gelandet und in möglichst kleinen Personengruppen abgesondert, so daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn Pest oder Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. Die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und die Kleidung der Schiffsbesatzung und der Reisenden, das Reisegepäck und die Waren, von denen zu befürchten ist, daß sie verseucht sind, werden zum Zwecke der Desinfektion ausgeschifft. Ihre Desinfektion wird ebenso wie die des Schiffes vollständig durchgeführt. Die örtliche Gesundheitsbehörde kann bestimmen, daß das Ausladen des großen Gepäcks und der Waren nicht nötig und das Schiff nur teilweise zu desinfizieren ist. Die Bestimmungen der Artikel 22 und 25 finden hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Alle Pilger unterliegen, wenn es sich um Pest oder Cholera handelt, einer Beobachtung von sieben vollen Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Desinfektionsmaßnahmen beendigt worden sind. Wenn ein Pest- oder Cholerafall in einer Abteilung vorgekommen ist, beginnt die siebentägige Frist für diese Abteilung erst mit dem Tage, an dem der letzte Fall festgestellt worden ist. ...

693 /782
... Wenn Pest oder Cholera im Hedjaz oder im Abgangshafen des Schiffes nicht festgestellt wird und während der Pilgerfahrt im Hedjaz nicht festgestellt worden ist, unterliegt das Schiff in El-Tor den in Camaran für reine Schiffe angeordneten Bestimmungen. Die Pilger werden gelandet/ sie nehmen ein Brause- oder Seebad, ihre schmutzige Wäsche und was von ihren Bekleidungsgegenständen des täglichen Gebrauchs und ihrem Reisegepäcke nach Ansicht der Gesundheitsbehörde verdächtig sein könnte, wird desinfiziert/ die Dauer dieser Maßnahmen, einschließlich der Aus- und Einschiffung, darf zweiundsiebenzig Stunden nicht übersteigen. Wenn auf einem Pilgerschiffe, welches einer Nation angehört, die der gegenwärtigen und früheren Übereinkünften beigetreten ist, während der Reise von Djeddah nach Dambo und El-Tor Pest- oder Choleraerkrankungen nicht vorgekommen sind, und wenn die nach der Ausschiffung in El-Tor vorgenommene ärztliche Untersuchung jeder einzelnen Person die Annahme gerechtfertigt erscheinen läßt, daß sich derartige Kranke nicht an Bord befinden, kann dem Schiffe von dem Gesundheitsrat in Egypten die Erlaubnis erteilt werden, den Suezkanal auch während der Nacht in Quarantäne zu durchfahren, falls folgende vier Bedingungen erfüllt sind: 1. der Gesundheitsdienst an Bord wird durch einen oder mehrere von der Negierung, der das Schiff angehört, anerkannte Ärzte sichergestellt / ...

694 /782
... Falls Pest oder Cholera im Hedjaz festgestellt worden ist, sollen: 1.1 die aus egyptischen Pilgern bestehenden Karawanen, bevor sie sich nach Egypten begeben, einer strengen Quarantäne von sieben Tagen, sowohl bei Pest wie bei Cholera, in El-Tor unterliegen,sie werden darauf in El-Tor noch einer dreitägigen Beobachtung unterworfen, worauf sie erst nach günstig ausgefallener ärztlicher Untersuchung und Desinfektion ihrer Effekten zum freien Verkehre zugelassen werden,-2.1 die aus fremden Pilgern bestehenden Karawanen, welche sich auf dem Landwege nach Hause begeben müssen, denselben Maßnahmen unterliegen, wie die egyptischen Karawanen,- außerdem müssen sie von Gesundheitsaufsehern bis zum Wüstensaume begleitet werden. Art. 141. Wenn über Pest oder Cholera im Hedjaz nichts verlautet hat, unterliegen die aus dem Hedjaz auf dem Wege von Akaba oder Moila kommenden Karawanen bei ihrer Ankunft am Kanal oder in Nakhel der ärztlichen Untersuchung, und ihre schmutzige Wäsche und ihre Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs der Desinfektion. 6. Nach dem Süden Mrückkchrende Pilger. Art. 142. Es sind in den Einschiffungshäfen des Hedjaz gesundheitliche ...

695 /782
... Der Gesundheitsrat für Schiffahns- und Quarantänewesen in Egypten wird beauftragt, die von ihm hinsichtlich der Pest, der Cholera und des Gelbfiebers gegenwärtig zur Anwendung gebrachten sowie die für Herkünfte aus den arabischen Häfen des Noten Meeres für die Zeit der Pilgerfahrt erlassenen Verordnungen mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft in Einklang zu bringen. Es wird, erforderlichenfalls, zu demselben Zwecke die zur Zeit gültige allgemeine Polizeiverordnung für See-Sanitätswesen und Quarantänesachen nachgeprüft. Diese Verordnungen bedürfen zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der verschiedenen im Gesundheitsrate vertretenen Mächte. ...

696 /782
... Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Sanitätsverwaltungen eine Anweisung ausarbeiten zu lassen, um die Schiffskapitäne, namentlich wenn sich ein Arzt nicht an Bord befindet, in die Lage zu setzen, die in der gegenwärtigen Übereinkunft hinsichtlich der Pest, der Cholera und des Gelbfiebers enthaltenen Vorschriften zur Anwendung zu bringen. Titel v. Beitritt und Ratifikation. Art. 159. Die Negierungen, welche die gegenwärtige Übereinkunft nicht unterzeichnet haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritte zugelassen. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Französischen Republik und durch diese den übrigen Vertragsmächten mitgeteilt werden. Art. 160. Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden, und die ...

697 /782
... Sollte sich ein Fall von Pest oder Cholera unter den Reisenden zeigen, so würde der Kranke unverzüglich in dem dazu bestimmten Abteil abzusondern sein. Dieser Kranke wird bei der Ankunst des Zuges unverzüglich in das Quarantänelazarett überführt. Die anderen Reisenden setzen ihre Reise in Quarantäne fort. Art. 12. Sollte sich ein Fall von Pest oder Cholera während der Fahrt zeigen, so würde der Zug durch die Quarantänebehörde zu desinfizieren sein. In allen Fällen sind die Güterwagen, in denen das Gepäck und die Post sich befunden hat, unverzüglich nach der Ankunft des Zuges zu desinfizieren. Art. 13. Das Umsteigen vom Zuge in das Schiff hat in derselben Weise zu erfolgen wie bei der Ankunft. Das Schiff, das die Reisenden aufnimmt, wird unverzüglich unter Quarantäne gestellt, und in dem Gesundheitspässe sollen die Fälle erwähnt werden, die etwa während der Reise vorgekommen sind, unter besonderer Bezeichnung der Personen, die mit den Kranken in Berührung gekommen sind. Art. 14. Die der Ouar ntäneverwaltung entstehenden Kosten fallen demjenigen zur Last, der die Stellung des Quarantänezugs nachgesucht hat. Art. 15. Der Präsident des Gesundheitsrats oder sein Stellvertreter hat das 22 ...

698 /782
... Schiffen, die Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest (auch Rattenpest oder auffälliges Rattensterben) oder Pocken an Bord haben/) sowie allen Schiffen, die vor weniger als 5 Tagen einen Hafen verlassen haben, gegen dessen Herkünfte durch Bekanntmachung des Reichskanzlers die ärztliche Untersuchung angeordnet ist, darf unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen die Einfahrt in den Kanal und die Weiterfahrt nur unter der Bedingung gestattet werden, daß sie sich, abgesehen von der Annahme eines Lotsen oder eines Schleppdampfers, jedes Verkehrs mit dem Lande und mit anderen Schiffen enthalten. Diese Schiffe haben im Kanäle bei Tage eine gelbe Flagge, bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares gelbes Licht am Fockmast zu führen. 8 6. Uber jedes untersuchte und zur Einfahrt in den Kanal zugelassene Schiff, das nach einem deutschen Hafen bestimmt ist, ist die zuständige Behörde dieses Hafens (Lösch- oder Ladestelle) unter Angabe der Zeit, zu der das Schiff die Weiterfahrt antritt, sofort telegraphisch zu benachrichtigen. Wenn bei der Untersuchung festgestellt ist, daß das Schiff Cholera, Pest (auch Rattenpest oder auffälliges Rattensterben), Gelbfieber, Pocken, Fleckfieber oder Aussatz an Bord hat oder während der Reise gehabt hat oder sonst die Gefahr der Übertragung einer dieser Krankheiten besteht, so ist dies gleichzeitig unter Hinzufügung der für die Weiterfahrt getroffenen Anordnungen mitzuteilen. Die Ouarantäneanstalt Groden hat über alle zur Durchfahrt durch den Kanal zugelassenen Schiffe, denen die Führung der gelben Flagge auferlegt ist, dem Hafenkapitän in Brunsbüttelkoog unter Angabe der diese Maßregel veranlassenden Umstände telegraphisch Mitteilung zu machen. 8 7. ...
... ) Personen, die, ohne Krankheitserscheinungen darzubieten, mit ihren Ausscheidungen Cholera- ober Pestkeime abgeben, sind wie Kranke zu behandeln. ...

699 /782
... (Verfahren bei Cholera, Fleckfiebcr, Gelbfieber, Pest, Pocken.) § 12. Soweit in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 die Ausschiffung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Leichen vorgesehen ist, hat sie nach Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde bei Voßbrook oder Groden zu erfolgen. 8 13. Soweit nach dem Ermessen des beamteten Arztes gemäß den §§ 8, 11, 17, 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 die Absonderung gesunder Schiffsinsassen zu erfolgen hat, kann sie entweder auf dem Schiffe selbst oder in der Quarantäneanstalt oder im Bestimmungshafen stattfinden. Die Überweisung an den Bestimmungshafen darf nur mit Zustimmung der Behörde dieses Hafens geschehen. Erforderlichenfalls ist die Verständigung hierüber auf telegraphischem Wege herbeizuführen. 8 14. Gesunden Reisenden, die wegen Verdachts der Ansteckung mit Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken nach Ermessen des beamteten Arztes einer Beobachtung zu unterstellen sind, kann auf ihren Antrag gestattet werden, das Schiff in Voßbrook oder Groden unter Angabe ihres nächsten Reiseziels zu verlassen. Jedoch hat in diesem Falle die Quarantäneanstalt der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Ortspolizeibehörde, die für das von den Reisenden angegebene Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft der Reisenden auf dem kürzesten Wege mitzuteilen. 8 15-Bei Schiffen, die aus der Ostsee kommen und nach Hamburg bestimmt sind, kann die für den Fall von Choleragefahr vorgeschriebene Desinfektion des Bilgeoder Ballastwassers, soweit sie nicht schon vorher ausführbar ist, in Hamburg erfolgen. Jedoch ist (etwa durch Plombierung) dafür zu sorgen, daß bis dahin kein Bilgeoder Ballastwasser ausgepumpt wird. 8 16. ...

700 /782
... Cholera. (Vgl. 8 bis 10 der Bekanntmachung vom 29. August 1907.) 8 18. Ist ein Schiff als choleraverseucht^) anzusehen, so kann auf Antrag des Kapitäns von der Ausschiffung der an Bord befindlichen Cholerakranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Gestorbenen sowie von der Desinfektion, insbesondere des Bilge- und Ballastwassers, Abstand genommen werden, wenn der Kapitän sich den im Einzelfall anzuordnenden gesundheitlichen Maßregeln unterwirft. Als derartige Maßregeln kommen insbesondere in Betracht 1.1 die Gestattung der Durchfahrt nur bei Tage und unter Führung der gelben Flagge (§ 5), 2.1 die Begleitung des Schiffes durch einen Kanalbeamten oder eine Gesundheitswache, 3.1 die Absonderung der Erkrankten und Verstorbenen an Bord, 4.1 die Schließung der Schiffsaborte und Aufstellung von Aborteimern, deren Inhalt während der Fahrt, wenn angängig überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht undesinfiziert, in das Kanalwasser oder in die Elbe entleert werden darf (vgl. ß 17), 5.1 das Verbot der Verunreinigung des Kanalwassers oder der Elbe durch undesinfizierte menschliche Ausscheidungen, durch Wasser, das zu Reinigungszwecken an Bord gebraucht worden ist, oder durch ausgepumptes Bilge- oder Ballastwasser, 6.1 der Ersatz verdächtigen Trinkwassers durch einwandfreies Wasser. ft Wenn das Schiff Cholera an Bord hat oder wenn auf ihm in den letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein oder mehrere Cholerafälle vorgekommen find, so gilt es als choleraverseucht. Die Bewilligung des Antrags bedarf der telegraphisch einzuholenden Zustimmung des Kaiserlichen Kanalamts. ...
... 2) Wenn auf einem wegen Choleragefahr der Untersuchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Abfahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Cholera vorgekommen ist, so gilt es als cholerarein. ft Wenn das Schiff einen oder mehrere Pestkranke an Bord hat oder wenn auf ihm in den letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein oder mehrere Pestfälle vorgekommen sind, so gilt es als pestverseucht. ...


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