Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1921
Bd.: 345. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-345

ID: 00000029
721 /782
... Weitere Hunderttausende sind im Gefolge der bolsche- c) wistischen Revolution an Cholera und anderen Krankheiten zugrunde gegangen, andere sind abgewandert. — Meine Herren, Deutschland ist im Verhältnis zu Rußland eine einzige Großstadt, und wenn Sie Ihre russischen Rezepte auf Deutschland anwenden, dann steuern Sie allerdings auch bei uns der Wohnungsnot, aber wie! Dann wird es dahin kommen, wie es im 30 jährigen Kriege mit unserem armen Vaterlande gekommen ist, daß die Bevölkerung auf ein Viertel ihres Bestandes unter den unglaublichsten Leiden und Zuckungen heruntergedrückt wird. (Abgeordneter Hoffmann (Berlins: Sie haben es dahin gebracht! Sie sind der Hauptverbrecher! — Lachen bet den Deutschiiationaleii. — Glocke des Präsidenten.) Präsident: Herr Abgeordneter Hoffmann (Berlin), dieser Zuruf widerspricht der parlamentarischen Ordnung; ich rüge ihn. (Abgeordneter Hoffmann s Berlin): Aber wahr ist er!) —1 Ich bitte, eine solche Wiederholung nicht auszusprechen. Dr. Helfferich, Abgeordneter: Meine Damen und Herren! Mit diesem russischen Rezept brauchen wir uns also nicht mehr zu befassen, sondern Sie können überzeugt sein, wir werden alles tun, was in unseren Kräften steht —1 natürlich aus verfassungsmäßigem Boden —, um der Anwendung dieses Rezeptes entgegenzuwirken. (Beifall bet den Deutschnationalen.) Wir halten es mit den Rezepten aus der alten Apotheke, und wir bleiben dabei, daß allein Arbeit, Ordnung und Sparsamkeit überhaupt dem deutschen Volke helfe» können. (Zustimmung rechts.) , Wir wissen, daß das mit Worten nicht getan ist. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1921
Bd.: 349. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-349

ID: 00000033
722 /782
... Stellen Sie sich vor, daß wir angesichts der mangelhaften Ernährung in Deutschland in Zukunft mit nicht unbedeutenden Epidemien zu tun haben werden, daß vielleicht Cholera, Typhus und ähnliche verheerende Seuchen ausbrechen und sich dann Elemente mit dem Handel dieser wichtigen Instrumente befassen dürfeu, was dann für die Erkrankten, für unser gesamtes Volk daraus entstehen kann! Bald nach Ausbruch des Krieges, schon am 8. Mai 1915 machten wir auf die ungeheure Gefahr aufmerksam, die entsteht, wenn die Instrumente nicht geprüft werden. Wir sind damals zur Selbsthilfe geschritten, wir haben damals unseren Mitgliedern dringend empfohlen, die Instrumente so gut wie nur irgend möglich zu arbeiten, haben ihnen den Rat gegeben, höhere Löhne zu fordern im Interesse ihrer selbst, aber auch um einmal ein gutes, brauchbares Fabrikat herzustellen. Wir veröffentlichten damals in unserer Zeitschrift folgendes: Unsere Mitglieder werden dringend ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß nur durchaus einwandfrei gearbeitete Thermometer zur Ablieferung kommen. Soweit es möglich war, haben wir alles getan, um den Arzt in den Besitz von Instrumenten zu setzen, die ihm ermöglichen, den Erkrankten Hilfe zu bringen. Nun geht ein großer Teil der bei uns hergestellten Fieberthermometer ins Ausland. Das Ausland hat bereits zur Selbsthilfe gegriffen: im Ausland werden die in Deutschland hergestellten Fabrikate bereits geprüft. Man ließ im Ausland nicht zu, daß erkrankte Personen mit minderwertigen Fabrikaten untersucht werden. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1921
Bd.: 350. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-350

ID: 00000034
723 /782
... Darf ich Sie erinnern an das Jahr 1892, wo die Cholera in Hamdurg nur auf Grund Ihrer fluchwürdigen Wohnungspolitik eine solche1 Ausdehnung gewinnen1 konnte,1 daß Tausende von Menschen auch aus diesem Grunde wieder dahingerafft wurden. Und wir erleben es heute noch, daß auf der einen Seite Zustände, wie ich sie geschildert habe, bestehen, und auf1 der anderen1 Seite1 Personen 12-,1 14-, 20-Stubenwohnungen bewohnen. Der Fall der Gräfin Wartensleben ist doch ein Zeichen der Korruption in Deutschland. Vor kurzer Zeit erhielten wir auch Kenntnis von den Wohnverhältnissen eines jungen Milltonärpaars von den neuen Reichgewordenen, die dort in Schöneberg in einer 12-Zimmerwohnung ihre perversen Orgien feiern konnten, während arbeitende Menschen nicht das Notwendigste zum Wohnen besitzen. Wir müssen mit Nachdruck feststellen, daß nicht der Krieg, sondern die kapitalistische Wirtschaftsweise die Ursache der Wohnungsnot ist. Damit erkennen wir, daß die Voraussetzung für gesundes Wohnen die Beseitigung des kapitalistischen Wirtschaftssystems ist. Von dieser Auffassung ausgehend, ist dieser Entwurf nach jeder Richtung hin unzulänglich. Über eine Million Wohnungen gebrauchen wir; im günstigsten Falle werden vermöge dieses Gesetzes 60 000 Wohnungen gebaut werden. Der Herr Arbeitsminister sagt: ohne Deckung keine Ausgaben; wir haben anderthalb Milliarden ausgeworfen, jetzt muß die Summe gedeckt werden, und wenn auch nur auf dem Wege der Kapitalisierung. Meine Herren, auch wir haben Verständnis für den Grundsatz: ohne Deckung keine Ausgaben. Wir verlangen aber, daß dann auch der Maßstab der Gerechtigkeit angelegt wird. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1922
Bd.: 351. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-351

ID: 00000035
724 /782
... das Kinderstcrbcn und die Cholera in Rußland dazu i benutzt, um imperialistische Profitgeschäfte zu machen, um ! brutaleErprcsservolitik demrussischenSowjeistaate gegenüber ! zu treiben. Briand hat ja auch letzten Endes in seiner ! Rede am 21. den Kern der Entscheidung von Genf enthüllt, indem er die strategischen Gesichtspunkte des Ententekapitals in den Vordergrund geschoben hat mit den Worten: Jetzt ist man zu einem Ergebnis gekommen; Essen wird von französischen Kanonen bedroht, das Arsenal von Oberschlesien kann Deutschland nicht mehr dienstbar gemacht werden. Dann sprach er von Syrien und von der Orientpolitik. Dabei sprach er noch ein sehr bezeichnendes Wort: wenn man dahin gelangen könne, daß die Nheinlande nicht mehr von Preußen regiert würden, dann hätte man schon ein großes Ergebnis erzielt. Wir erkennen aus dieser Rede Briands, daß die wirtschaftliche Vorherrschaft, die das französische Kapital (,») über Europa erstrebt, zum Teil im Bündnis mit den deutschen Stinnes-Leuten noch durch eine militärische und strategische Beherrschung des ganzen Kontinents erweitert werden soll. Da ist es außerordentlich bezeichnend, daß diese französische Regierung genau so wie die deutsche Regierung, die doch ein Volk vertritt, von dem man immer sagt, daß cs die Jahrhunderte hindurch gemeinsame Interessen mit dem russischen Volke gehabt hat, in derselben kaltherzigen Shylock-Art die Politik gegen Sowjetrußland führt, wie sie in Deutschland geführt wird. Bezeichnend ist es auch, daß man in weiten Kreisen der Sozialdemokraten auch in Deutschland nicht zu Sowjetrußland Stellung genommen hat; denn das ist der Angelpunkt der proletarischen auswärtigen Politik. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1923
Bd.: 358. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-358

ID: 00000042
725 /782
... Nun empfiehlt Lebius in seiner Zeitung zwar nicht, Essen und Düsseldorf in Brand zu stecken, aber er hat ein viel besseres Mittel zur Hand, um den Erbfeind restlos zu beseitigen, und zwar, wie es wörtlich heißt: Verbreitung von Cholera und Pest. Die Möglichkeit hierzu liegt vor, weil an jeder Universität die Keime dieser Krankheit in Reinkultur gezüchtet werden. Im Jahre 1914 schimpfte man auf die französischen Brunnenvergifter. Heute empfiehlt man die Bekämpfung der Franzosen durch Verbreitung von Cholera und Pest. Ich bin zwar Arzt, aber in der Psychiatrie doch nicht so spezialistisch durchgebildet, daß ich den Geisteszustand dieser Leute genau diagnostizieren könnte. Kalte Abreibungen jedenfalls könnten nicht schaden. (Sehr richtig! links.) Meine Damen und Herren! Die Arbeiterschaft will ^ keine Hetze und keine Verhetzung; die Arbeiterschaft will endlich positive Taten von der Regierung sehen, positive Taten von den Besitzenden, positive Taten endlich auch von der Landwirtschaft. Ein Führer der Alldeutschen ist es gewesen, der alldeutsche Geheimrat v. Gruber in München, der in seinem Vortrag über die Ernährungslage im deutschen Volle den Satz geprägt hat: Nur nicht Hungersnot, nur nicht die alles zerstörende Anarchie! Die Anarchie kommt aber unfehlbar, wenn wirklich scharfe Hungersnot eintritt. Möge sich dies vor allem auch der Bauer gesagt sein lasten. (Zurufe rechts: Das tun die Bauern!) — Wenn sie es tun, dann sollen sie es noch mehr tun, als es bisher der Fall gewesen ist! ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1923
Bd.: 360. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-360

ID: 00000044
726 /782
... Und wenn jetzt bakteriologische Untersuchungen bei Cholera, Typhus usw. gemacht werden und auf solche Untersuchungen hin der einzelne Mensch eventuell verdammt wird, zwangsweise in ein Hospital zu gehen, so wird das von Ärzten gemacht, und nicht von Naturheilärzten, von Menschen, die sonst so ehrbar sein mögen, wie sie wollen, die nun aber einmal nicht bakteriologisch zu untersuchen gelernt haben. Nun wird gesagt — darauf will ich nicht weiter eingehen —: wenn das Gesetz durchgeht, dann werden wir nicht sicher sein vor den Denunziationen durch die Arzte und an die Arzte und durch die Arzte an die Ämter. Ich sage: denunziert kann auch jetzt schon auf diesem Gebiet von unlauteren Elementen kolossal viel werden, und es wird denunziert, und es ist immer denunziert worden, und es wird immer denunziert werden; denn die Lumpen sterben nicht aus. Das neue Gesetz würde daran kein Jota ändern. So ließe sich noch mancherlei sagen. Aber ich habe Sie nun lange genug aufgehalten und möchte schließen. Vom Standpunkte des — wie ich jetzt leider sagen muß — alten Arztes, vom Standpunkte des Lehrers zahlreicher Generationen von klinischen Studenten, vom Standpunkt des Arztes, der mit unzähligen Patienten auf diesem Gebiete zu tun gehabt hat, kann ich Sie bloß dringend bitten: hören Sie nicht auf diese Anklagen gegen die wissenschaftliche Medizin, denn sie sind nicht begründet! (Sehr gut! rechts.) Hören Sie nicht auf diese Anklagen, welche auf einzelnen herausgesuchten Tatsachen beruhen, die der Nachuntersuchung bisher nicht unterzogen worden sind! Und wenn man sie nachuntersucht, kommt die Sache immer anders. ...
... Zusammen mit dem Nlkoholismus sind sie wichtiger als alle akuten Seuchen, als Cholera und Pest, denn sie sind immer vorhanden im Gegensatz zu Cholera und Pest. Und sie sind geheim, sie kriechen im Verborgenen und kriechen überall hin. Gerade das ist das Schlimme, daß diese Krankheiten verborgen werden und daß so viele der Geschlechtskranken nicht zu den Ärzten, sondern zu den Nichtärzten gehen, von denen sie merkwürdigerweise glauben, daß ihr Geheimnis bei ihnen besser gewahrt bleibt. Das ist einer der wesentlichsten Gründe für den Zulauf zu den Naturärzten und dann, daß von ihnen eine Reklame getrieben wird, von der man kaum eine Ahnung hat, eine Reklame, die jedem anständigen Arzt glücklicherweise verboten ist. (Zuruf von den Sozialdemokraten.) — Wir sehen die Reklame eigentlich immer bloß von Naturärzten, gewiß auch von einzelnen Ärzten, — Elementen, die wie in jedem Stande unscligerweise auch in unserem Stande vorhanden sind, denen aber das Handwerk durch diesen gleichen Gesetzentwurf gelegt werden soll, — Ärzten, die sich sogar in den Dienst der Naturheilkundigen stellen! ...

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... Danach sind meldepflichtig Aussatz, Lepra, Cholera, Fieber, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Typhus usw. In Preußen ist in der allerneuesten Zeit in Aussicht genommen, auch das Tttberknlosegesetz so zu gestalten, daß die Tuberkulose als ansteckende Krankheit in derselben Weise der allgemeinen Meldepflicht — hoffentlich auch dem Behandlungszwang — unterliegt. (Sehr gut! links.) Das, was hier bei anderen Senchenarten notwendig ist, ist selbstverständlich auch bei den Geschlechtskrankheiten erforderlich, die eine der schwersten Seuchengattungen darstellen, die es überhaupt gibt: Syphilis und Tripper, mörderische Würger von Gesundheit und Leben. Hier handelt es sich um höchst unheimliche Volksseuchen, die eine gewaltige Gefahr für das Wohl der Gemeinschaft bilden. Wenn jvir hier nicht die allgemeine diskrete Meldepflicht und Behandlnngszwang bei 75 Prozent ärztlich Nichtbehandelter durchsetzen, dann ist der 8 8 sowie schließlich das ganze Gesetz nur ein Messer ohne Heft und Klinge. (Sehr wahr! links.) Die Meldepflicht und alles, was damit zur Ausrottung der Geschlechtskrmrkheiten bei den einzelnen Individuen und in weiteren Kreisen zusammenhängt. ^ ist in der Schweiz, in Skandinavien, besonders in Schweden, ja sogar in Lippe-Detmold usw. zum Teil erprobt. Es würde allerdings eine Änderung des deutschen Strafgesetzbuches notwendig sein, und zwar etwa nach folgender Richtung:1 Eine ärzliche Mitteilung an zuständige Behörden darf nicht als unbefugt erachtet werden, wenn die ärztliche Schweigepflicht im allgemeinen Staatsinteresse zur Verhütung der drohenden Verbreitung ansteckender Krankheiten, insbesondere Geschlechtskrankheiten im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfs, durchbrochen wird; vielmehr gilt durch, weg die Meldepflicht für alle Ärzte, die in ihrem Beruf geschlechtskranke Personen beiderlei Geschlechts behandeln. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1924
Bd.: 368. 1920/24
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-368

ID: 00000052
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... Ansteckende Krankheiten wie Cholera und Unterleibstyphus hatten, obschon mehrfach von Gefangenen eingeschleppt, bis dahin keine Verbreitung gefunden; Todesfälle waren in den ersten Monaten nur vereinzelt vorgekommen. Das änderte sich aber, als gegen Mitte Februar 1916, von den Russen eingeschleppt und durch ihr Zusammenlegen mit anderen Gefangenen begünstigt, das Fleckfieber im Lager ausbrach. Die Krankheit war in Deutschland so gut wie unbekannt, so daß die Lagerärzte sie bei ihrem ersten Auftreten nicht mit Sicherheit als Fleckfieber festzustellen vermochten. Infolgedessen nahm sie rasch überhand, indem sie sich seuchenartig fast über alle Teile des Lagers erstreckte. Bis zum 9. März 1915 hielten sich zwar die Erkrankungen noch in einigermaßen erträglichen Grenzen; von da ab stiegen sie jedoch tagtäglich und erreichten namentlich im April 1916 einen beklagenswerten Umfang. Die Zugaugsziffern schwankten zwischen 50 und 200; am 6. Mai 1916, dem Tage, der als der Höhepunkt der Seuche bezeichnet wird, belief sich der Zugang sogar auf 349. Insgesamt sind von den rund 18 000 Lagergefangenen an Fleckfieber erkrankt 7218. Davon sind 1280 gestorben, worunter 719 Franzosen. Die Zahlen beruhen auf amtlichen Ermittlungen. Erst etwa im Juli 1916 ist die Seuche vollständig zum Erlöschen gekommen. II.1 Die französische Regierung macht den Lagerkommandanten Kruska und seinen militärischen Vorgesetzten, den Generalleutnant v. Schack, für den Tod jener Gefangenen strafrechtlich verantwortlich. Sie macht ihnen zum Vorwurf, durch eine geflissentliche Vernachlässigung ihrer Dienstobliegenheiten (xar nsKligenos s^stsmatigne) die Verbreitung der Typhusepedemie absichtlich gefördert und dadurch den Tod von nicht weniger als 3000 Kriegsgefangenen verschuldet zuhaben. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1924
Bd.: 381. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-381

ID: 00000065
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... rechts) Sprengstoff, Cholera- und Typhusbazillen (Lautes Lachen bei den Kommunisten/ lebhafte1 ^ Zurufe rechts: hört! hört! — Glocke des Präsidenten) auf Nährboden zur Beseitigung von Menschen. Zur Erledigung der außerhalb Berlins wohnenden Opfer wurde der Gruppe ein Sechs-Sitzer-Horch-Kraftwagen nebst einem Chauffeur zur Verfügung gestellt. (Lachen.) Der Kraftwagen soll Eigentum der Zentrale der LID gewesen sein. (Zurufe von den Kommunisten: Soll!) Er wurde beschlagnahmt. — Die Gruppe hatte folgende Aufträge erhalten: 1.1 Die Ermordung des Generals von Seeckt wegen des Verbots der LID. (Lachen und lebhafte Zurufe bei den Kommunisten: Wohl ein Konkurrenzunternehmen gegen Thormann-Grandel, Iustizrat Claß und Grafen Reventlow! — Gegenrufe von den Nationalsozialisten. — Glocke des Präsidenten.) Präsident Wallraf: Meine Herren (zur äußersten Linken), Ihre Partei kommt gleich zu Wort. Ich bitte, den Herrn Berichterstatter nicht fortgesetzt zu unterbrechen. Löbe (V8I), Abgeordneter, Berichterstatter: Die Ausführung der Ermordung wurde vorbereitet, aber nicht ausgeführt, weil die Gruppe glaubte, ihr Plan sei bekanntgeworden. (Lachen bei den Kommunisten.) 2.1 Die Ermordung des Friseurs Rausch in Berlin, weil er den obenerwähnten Verkauf von Waffen durch Reichswehrangehörige in Potsdam an die ...

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... bei den Kommunisten) indem man die Tscheka-Märchen fabrizierte, indem man Cholera- und Typhusbazillen in Reinkultur züchtete, wird ja Gelegenheit geben, das Wesen der Justiz am besten zu kennzeichnen. Wir freuen uns auf diesen Prozeß, Herr Justizminister! Wir begrüßen es, wenn dieser Prozeß so bald wie möglich stattfindet. Dieser Prozeß wird eine Rolle in der Geschichte der Arbeiterbewegung spielen wie der Kölner Kommunistenprozeß und der Hochverratsprozeß gegen Bebel und Liebknecht. Dieser Prozeß wird die Justiz des Staates und die g» Lehren der Kommunistischen Partei klar und deutlich vor den Massen aufzeigen/ er wird ein weiteres Propagandamittel für unseren Kampf gegen diesen Staat und seine Schandjustiz sein. (Sehr wahr! bei den Kommunisten.) Nach welchen Gesichtspunkten der Prozeß geführt wird, davon kann man sich ein Bild machen, wenn man die Ansichten der Richter kennt, welche den Prozeß vorbereiten. Einer dieser Herren hat die Ansicht vertreten, daß jeder führende Kommunist ein Hochverräter sei. (Sehr richtig! bei den Nationalsozialisten. — Zuruf: Besonders, wenn er ein Jude ist!) —1 Natürlich besonders, wenn er ein Jude ist. Selbstverständlich! In der Rasse liegt bekanntlich die Schweinerei! (Heiterkeit und Zurufe.) —1 Meine Herren, ich habe Ihnen doch schon vorhin gesagt, daß man Ihre Reden leicht kopieren kann. Dazu gehört nicht viel Geist. (Unruhe und Zurufe von den Nationalsozialisten.) —1 Sie können mich nicht kopieren! An die Beamten müsse eigentlich der Befehl ergehen, jeden führenden Kommunisten, den sie auf der Straße treffen, zu verhaften, weil er sich immer auf frischer Tat befinde. (Hört! Hört! bei den Kommunisten.) ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1925
Bd.: 384. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-384

ID: 00000068
731 /782
... ,V) dumgeschossen, Sprengstoffen, Cholera- und Typhusbazillen «große Heiterkeit bei den Kommunisten — lebhafte 1 Zurufe rechts) auf Nährboden zur Beseitigung von Menschen. (Andauernde Zurufe von den Kommunisten.) Diese Gruppen hatten nachfolgende Aufträge erhalten: erstens den bekannten Auftrag der Ermordung des Generals von Seeckt (Zurufe von den Kommunisten: Oh!) wegen des Verbots der Kommunistischen Partei. Er wurde auch vorbereitet, aber nicht ausgeführt, jedoch lediglich, weil die Gruppe annahm, daß der Plan bekannt geworden sei/ zweitens die Ermordung des Friseurs Rausch in Berlin, weil er angeblich Verräterei getrieben hatte, am 17. Januar 1924/ drittens die Beobachtung und eventuelle Ermordung einer Kommunistin wegen angeblicher Spitzelei/ die Ermordung unterblieb, weil die Gruppe sich von der Schuld dieser Kommunistin nicht zu überzeugen vermochte/ viertens die Ermordung eines badischen Kommunisten, auch wegen Spitzelei/ fünftens, sechstens und siebentens Ermordnug eines Württembergischen Kommunisten wegen Verrats, Ermordung eines Württembergischen Kriminaloberwachtmeisters, Ermordung des Württembergischen Ministers des Innern Bolz. Die Ausführung der drei letzten Mordpläne (suk 5) ist zwar vorbereitet, aber durch die Festnahme der Gruppen vereitelt worden. Deshalb leben diese Männer noch! Die Mitglieder der Gruppe sind verhaftet und in allen wesentlichen Punkten geständig. (Hört! Hört! rechts.) Des weiteren ist von Angehörigen der K. P. D. auf Parteibefehl ein Kommunist wegen angeblicher Verräterei im April 1924 in Mecklenburg ermordet worden. «Hört! Hört!) Daß die Tscheka von der Zentrale errichtet worden ist, ergibt sich aus einer Fülle von Tatsachen, die ich hier nicht im einzelnen vortragen will. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1926
Bd.: 405. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-405

ID: 00000089
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... 9.1 Internationale Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. Abgeschlossen in Paris am 17. Januar 1912, I Abkommen über Niederlassung und Allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungsabkommen) Artikel 1 Die. Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sollen die Gebiete des anderen betreten, verlassen, darin reisen und sich daselbst aufhalten oder niederlassen können, wenn und solange sie die dortigen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen befolgen. Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils dürfen dabei nicht ungünstiger behandelt werden als die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation. Ilm diese Rechte beanspruchen zu können, müssen die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils mit den erforderlichen Ausweispapieren über ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit versehen sein. Die vertragschließenden Teile werden sich durch Notenwechsel darüber verständigen, welche Ausweispapiere als genügend anzusehen sind. Artikel 2 Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils dürfen sich auf dem Gebiete des anderen Teils jeder durch die Landesgeietze den Inländern oder den Staatsangebörigen der meistbegünstigten Nation nicht verbotenen Tätigkeit widmen, mag diese auf Erwerb gerichtet sein oder nicht. Soweit die Landesgesetze die Zulassung zu einem Beruf ober Gewerbe für Inländer davon abhängig macken, daß diese bestimmte beruslicke und gewerbliche Bedingungen erfüllen, soll auch die Zulassung der Staatsangebörigen des anderen vertragschließenden Teils zu diesem Berufe oder Gewerbe von der Erfüllung der gleichen Bedingungen des Aufcnthaltsstaates abhängig sein. Bei Ausübung ihrer Berufs- oder Erwerbstätigkeit sollen die Staatsangehörigen jedes der vertragsckließenden Teile im Gebiete des anderen Teils die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen genießen wie die Inländer und die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1927
Bd.: 391. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-391

ID: 00000075
733 /782
... Wenn wir an die Vergangenheit zurückdenken, als wir uns in der Bekämpfung der Cholera und anderer Volksseuchen befanden, und, wenn wir die Geschlechtskrankheiten als eine Volksseuche von bedeutend größerem Umfang an « sehen, als es je die Cholera gewesen ist, dann müssen wir eigentlich der Negierung dankbar dafür sein, daß sie endlich diesen Gesetzentwurf so weit gebracht hat, daß wir vielleicht in der Lage sind, ihm vor dem Auseinandergehen des Reichstags zur Annahme zu verhelfen. Meine Damen und Herren! Wir brauchen uns im einzelnen über diesen Gesetzentwurf nicht zu unterhaltendenn ich nehme an, daß in jeder Fraktion ausgiebig von den Vertretern im Ausschuß über den Fortgang der Beratungen berichtet worden ist. Wir alle sind ohne Ausnahme mit einem Drucksachenmaterial überschwemmt worden, das man bergehoch nennen kann, von Freunden wie Feinden dieser Vorlage, und ich bin überzeugt, daß wir neue Momente jetzt kaum vor bringen können. Wenn wir Feststellungen machen, aus denen wir ersehen, wie unendlich groß im Verhältnis zur Bevölkerungszahl des Deutschen Reiches die Fälle der Geschlechtskrankheiten in Deutschland sind, so sind allein diese Zahlen ein Moment dafür, daß wir uns unter allen Umständen freuen dürfen, wenn das Gesetz endlich einmal verabschiedet wird. Meine Damen und Herren! Bei 61 Millionen Deutschen ist durch eine Statistik festgestellt worden, daß in der Zeit vom 15. November bis 14. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1927
Bd.: 413. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-413

ID: 00000097
734 /782
... Was die gemeingefährlichen Krankheiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken) anbelangt, so ist das Reich im Jahre 1925 fast völlig hiervon verschont geblieben. Nur eine Reihe von Pockenerkrankungen, die ja immer wieder vom Auslande eingeschleppt werden, sind vorgekommen. Ihre Zahl hat jedoch nur 23**) (mit 9 Todesfällen) betragen. 4. Tuberkulose. Die bereits für 1924 festgestellte Abnahme der Tuberkulosesterbefälle hat erfreulicherweise auch im Jahre 1925 angehalten. * Ohne die ortsfremden Gestorbenen. **) Davon 22(Reichsdeutsche. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1927
Bd.: 416. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-416

ID: 00000100
735 /782
... Artikel 1 Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich zu sofortiger telegraphischer Benachrichtigung von jedem ersten Erkrankungs- und Verdachtsfall an asiatischer Cholera (ostolerg, N8iatiou) und Pest (xsstis) und zu schriftlichen Mitteilungen über die Ausbreitung von Pocken- (variola), Rückfallfieber- (kobris roöuireus) und Flecksieber- (tvpImL oxaiMsmatious) Epidemien. Artikel 2 Die Benachrichtigung über die im Artikel 1 genannten Krankheiten soll enthalten: 1.1 die Benennung der Krankheit, und zwar die wissen schaftliche Bezeichnung in lateinischer Sprache, sowie ihre Art/ 2.1 den Ort und den Tag ihres Auftretens/ 3.1 den Ursprung und die Quelle der Krankheit/ 4.1 die Anzahl der Erkrankten und Gestorbenen/ 6. den verseuchten Verwaltungsbezirk (Artikel 8)/ 6. die getroffenen Maßnahmen. Um die Größe der Sterblichkeit beurteilen zu können, soll die Gesamtzahl auch alle angezeigten Todesfälle enthalten. Artikel 3 Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, einander außer den sofortigen Mitteilungen, die im Artikel 1 vorgesehen sind, wöchentliche Berichte über den weiteren 8amtarkonveneija 8tarp I.atviju un VZciju Datvi^a8 lie^ublika NO V16QA8 PU868 UN Väoi^A8 Val8t8 NO Otra8 PU8S8 V6leäninä8 vienadä rnerä 86klN6t tauta8 V68e1lba8 Kop8ANU 8AVN8 val8tl8, ir NOleiNU8a8 N68lÖAt 83NItarkonvene^u. Älli noläkani par 8NV16IN pilnvarotiein ir ieoeluäi: Datvrja8 D6^ublika8 Dr62ident8: Dr. 08karu Voit8 kun^u, Datvija8 De^udlika8 är^ärt^jo 8Ütni un pilnvaroto nnni8tri Lerline, Väeija8 Val8t8 Dre2ident8: Dr. Drioti ^Vallrotli kunAu, K1ini8t6rialdirel^toru Xrlietu rnini8tri^ä, Iruri, pöo 8av8tarpejä8 re^a2läanä8 ar vinu pünvaräm, Ira8 atra8ta8 labä un pienäeiAä kärtlbä, vieno^98 par 86koöi6in noteikuiniein: I. ^igumbleäreju pienäkumi lipigu 8limibu paraäi8ana8 gadijumo8 viyu val8t8 terjt0rjM8. ...

736 /782
... 4 Artikel 9 Damit ein Bezirk nicht mehr als verseucht angesehen wird, muß amtlich festgestellt sein: 1.1 daß a)1 bei Pest oder Cholera seit 5 Tagen weder ein Todesfall noch ein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist, b)1 bei Pocken, Fleck- und Rückfallfieber aus dem Rückgang der Krankheitsfälle oder aus der Feststellung nur noch vereinzelt auftretender Fälle geschlossen werden kann, daß die Krankheit ihren seuchenartigen Charakter verloren hat/ 2.1 daß alle Desinfektions- und Entlausungsmaßregeln angewandt worden sind, und außerdem bei Pocken die Pockenschutzimpfung durchgeführt und bei Pest die Maßnahmen gegen die Ratten ergriffen worden sind. HI Maßnahmen gegen die verseuchten Gebiete. Artikel 10 Gegen die Einschleppung der im Artikel 1 aufgeführten Krankheiten sind als Abwehrmaßnahmen zulässig: a)1 ärztliche Besichtigung und Untersuchung/ b)1 Verlegung und Absonderung der Kranken und der einer der erwähnten Krankheiten verdächtigen *) sowie derjenigen ansteckungsverdächtigen Personen, die mit dem Kranken in unmittelbare Berührung gekommen sind/ o) Desinfektion sowie — bei Fleckfieber und Rückfallfieber — Entlausung der Personen und des Gepäcks, desgleichen der Eisenbahnwagen und Schiffsplätze, ferner bei Pocken die Schutzpockenimpfung/ ä) Desinfektion und — im Falle von Pest — Entrattung der Waren/ s) im Falle von Cholera bzw. Pocken ein Einreiseverbot für Personen, die nicht gegen diese Krankheiten geimpft sind. IV Behandlung des Einreise- und Durchreiseverkehrs. ...
... Artikel 11 Personen, die aus verseuchten Gebieten kommen, und besonders diejenigen, bei denen Merkmale einer der im Artikel 1 erwähnten Krankheiten festgestellt werden, können an der Grenze einer eingehenden gesundheitlichen Einzeluntersuchung, Personen, die cholera- oder pestverdächtig sind, nötigenfalls einer bakteriologischen Untersuchung *) Als krankheitsverdächtig sind solche Personen zu betrachten, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen. 2) Als ansteckungsverdächtig sind solche Personen anzusehen, bei denen dergleichen Erscheinungen zwar nicht vorliegen, jedoch die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sie den Krankheitsstoff aufgenommen haben. Man unterscheidet unmittelbar und mittelbar ansteckungsverdächtige Personen. Unmittelbarer Ansteckungsverdacht liegt im allgemeinen bei den Familienangehörigen und den in Wohnungsgemeinschaft mit dem Kranken Lebenden und bei solchen Personen vor, die mit den durch die Krankheit verseuchten Gegenständen umgegangen sind. Bei ihnen werden daher in diesem Abkommen schärfere Maßnahmen vorgesehen als bei den nur mittelbar ansteckungsverdächtigen Personen. 9. b,ai kädu adnüni8trativu vienlbu vair8 neu28katitu Par aP8erAotu, nePieeieäaini oüeialä kärtä Iron8tatet: 1.1 ka a)1 inexa vai IroIera8 Aadi^uinä Icop8 5 dienärn nav bi^i8 ned? näv68 ned? ^auna 8a8ÜlN-öana8 Aadi^unia, b)1 baku, i?8ituinu tlla, vai al^u^as drudöa Aadljuinä, ux 8a8Üin8ana8 Aadi^unui 8ama-2inaLana8 vai vel tikai 8ÜinIba8 8poradi8ka8 atkärto8ana8 Painata, ie8P6^ani8 noteilrt, ka 8Üiniba ir 2audeju8i 8avu epideini^o rak-8turu, 2.1 Ira i^Iietoti vi8i de^nkekeija^ un atutoKana8 IldLekji, 1)62 tain baku Aadijuinä — ixvesta baku ai28ard2iba8 poteöana un inera Aadi-^jumä — 8P6rti 80H Lurku ixnIeinäKanai. III. ^i28ard8Lba8 Ilärekli pret ap8ergoti6M apgabaliem. Xä ai28ard2ll)a8 Ild^eliji pret 1. ...

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... Personen, die aus verseuchten Gegenden kommen oder mit Personen, die mit einer der im Artikel 1 angeführten Krankheiten behaftet sind, in nur mittelbarer Verbindung gestanden haben, können einer ärztlichen Überwachung H unterzogen werden, die bei Cholera 5 Tage, bei Pest 7 Tage, bei Rücksallsieber 8 Tage und bei Fleckfieber und Pocken 14 Tage, von der Abreise der fraglichen Person aus dem verseuchten Gebiet oder von der Feststellung der Krankheit an der Grenze an gerechnet, nicht überschreiten soll. Zu diesem Zwecke können diese Personen verpflichtet werden, sich am Tage ihrer Ankunft am Bestimmungsorte den zuständigen Gesundheitsbehörden vorzustellen. Artikel 13 Das Sanitäts- und Eisenbahnpersonal sowie die im amtlichen Auftrag ihrer Regierungen reisenden Personen dürfen nur dann den Gesundheitsmaßnahmen unterzogen werden, wenn feststeht, daß sie an einer der im Artikel 1 aufgeführten Krankheiten leiden. 72. Üer8vim8, Iiuro8 pie mec1ieini8lm8 ixmelileösim« atrils8 pgr «liiimm, vui gtnltu8 psr uirclomiASin, Im 8A8limr8ü8 ar l. pauM minetäm «limllmm, vsi 8Mv aixclomÜ8, Im tieäi iri6esM8, vur riüt iro1etU8 no i«eosoKans8 vsl88 V686lli)k»8 io8tü1öm nn Ür8t6ta8 rm novenoM«*) «im nolülmm IpuLi ierllrotä« ie8tücke8, üurZ8 tüm jäpulieü Uckx ^ilniAm ixve8esomim8 drl-6im, vui Ilclr AuIiKÜ8 ckioAnoir68 nr8tä6iöunai. Üer8oiu8, üuru8 nLIr no up8erAotism upvicliew, vui ari ir bi^U8S8 netieöü 8tiIi8mö ur «aslimuLiem ar I. j:intu ur8lmititZin «limllrüm, var nockot ün8ta Iivm8 ÜAUM8 neckrilmt pür8iiieAt: 5 6isu38 Iroleru«, 7 cliens« mös», 8 lli6NS8 atAnsss clruclLa un 14 cli6na8 iWituinu tliu un palru AarlisuiNÜ, «liUitot NO min6tL8 per80N58 i/.trSUÜ8UN38 clienu8 no Lp8örAOtü apAubsIci, vui sri no «liinil)»« üon8tu6Kan38 clienu8 un roders«. ...

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... 6 Artikel 16 Zur Abwehr der Cholera und Pocken können an der Grenze Schutzimpfungen bei denjenigen Personen ausgeführt werden, die nicht aus Grund einer amtlichen Bescheinigung nachweisen können, daß sie sich einer solchen zur Zeit noch wirksamen Impfung unterzogen haben. Artikel 17 Personen und deren Reisegepäck, die an der Grenze mit der Eisenbahn eintreffen, werden gemäß den in den Artikeln 11 bis 16 aufgeführten Vorschriften behandelt. Diese Vorschriften sind stets so auszuführen, daß der Eisenbahnverkehr nicht gestört wird. Zu diesem Zwecke verpflichten sich die Vertragsstaaten, an ihren Grenzbahnhöfen für die ärztliche Untersuchung geeignete Räume einzurichten, deren Größe in entsprechendem Verhältnis zu dem Umfang des gewöhnlichen Verkehrs an diesen Durchgangsstellen stehen soll. Artikel 18 Befindet sich in einem an der Grenze eingetroffenen Eisenbahnzug eine Person, die mit einer der im Artikel 1 aufgeführten Krankheiten behaftet ist, so muß der Eisenbahnwagen desinfiziert bzw. entlaust werden. Der Wagen ist erforderlichenfalls abzuhängen. Artikel 19 Die vorstehenden Vorschriften finden auf den Luftverkehr sinngemäße Anwendung. Artikel 20 Weigert sich ein Reisender, die im Artikel 11 bis 19 vorgesehenen Maßregeln zu befolgen, so kann ihm der Eintritt in das Land untersagt werden. V Seeverkehr. Artikel 21 Die vertragschließenden Staaten sind gehalten, in ihren Häfen für die in See gehenden Schiffe folgende Maßnahmen zu treffen: a)1 Die Einschiffung von Personen, die Erscheinungen von Cholera, Pest, Pocken, Rückfallfieber oder Fleckfieber zeigen sowie von Personen aus der unmittelbaren Umgebung derartiger Kranker, ist zu verhindern. ...
... b)1 Desgleichen ist die Einschiffung von Personen zu verhindern, die aus cholera- oder pockenverseuchten Gebieten kommen, wenn diese Personen sich nicht in einer angemessenen Frist einer vorbeugenden Impfung unterzogen haben. o) Ferner ist die Einschiffung von solchen Personen verboten, die aus Gebieten kommen, in denen Rückfallfieber oder Fleckfieber herrschen, insofern sich diese Personen nicht einer wirksamen Entlausung unterworfen haben. Die Entlausung der Reisenden, ihrer schmutzigen Wäsche, Kleider und des gebrauchten Bettzeuges ist tunlichst in den letzten der Einschiffung vorangehenden 24 Stunden vorzunehmen. 16. I^olsras un lraku apkaroäana« nolükä vur iriclarit U2 rotieLäin MWarckLlbas potoöanu täin personäm, lruras novar urräckit otioialn u^liooldu, lei vinas pototas nn pot«8 itzspuiclb nuv ixpoick^ies. 17. II2 oejotajioin, knri pu i/cl/8clu isrockus ar 8uvu paASxn rotiern 8tucijn, jüattieoina II.—16. panto8 N28lraititis noteikuini. I^otsiknini M iripilckuini, lig1 Ku8tiba netiek tranoeta. 8iin NOlÜliLIN IlAUIN8lö(lLoja8 vnl8ti8 Aj)nema8 isrikot 8NVÜ81 8tuoijÜ8 M6llioini8kai irnnek-VeSanni jnoinörota8 te1pu8, knin lielum8 pütu attieciKÜ 8rnnörn a- jmra8tÜ8 Kn8tlpa8 apzoinn 8inl 8atik8ine8 vistü. 1 äa viloiknri, Ka8 ^ionnlr nr; rol)öxu8 utrocla8 per-8ona, Kura 8limo ur käckn 1. pantä n28kaitito 8ni!Ini. V3KON8 gÄcl68inüo6, vai zäututo. Vttjiul/I-Pa8 Kaclijninü vnAon8 gäutkupina. 19. 818 konv6noijs8 jii ieli8rak8ti :U l ^ieinörojaini Aai8n 8atik8M6l. äa6s)otgg8nepacloc1u8l1.—I9.jzanto8 urskaititiem notoiknmioin, viyam var siräisAt ieossoLanu. V. Iüra8 satilisms. 21. .Vltiecndä nr jüiä irozoLiem knKiem IIuin8lnI/.cgÜM VNl8tIm j:N1/,IWIN!18 8PSrt 8IVN8 o8täs 8skoöu8 8ojn8: а)1 .1 ron^Iiecl/. KLpt kn» por80näm ar kolera«, insss, buku, atAnsu8 IiU(I/:r un iii8itninu tliä purlmem, kä ari psr80näm, Kurs8 näk no täcln 8liinnisliu ti6Lu8 a^kaim68. ...

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... e) Im Falle von Cholera ist darauf zu achten, daß das an Bord genommene Trinkwasser einwandfrei ist. Artikel 22 Als verseucht gilt jedes Schiff, auf dem Fälle von Cholera, Pest, Pocken, Fleckfieber oder Rückfallfieber festgestellt werden, oder auf dem Cholera während der letzten 5 Tage, oder Pest während der letzten 7 Tage, Rückfallfieber während der letzten 8 und Pocken oder Flecksieber während der letzten 14 Tage vorgekommen sind oder auf dem bei systematischem Absuchen oder sonstwie Pestratten gefunden worden sind. Als verdächtig gilt jedes Schiff, aus dem bei der Abfahrt oder während der Reise Fälle von Cholera, Pest, Rückfallfieber, Pocken oder Flecksieber festgestellt worden sind, auf dem jedoch in den letzten 5 Tagen kein neuer Fall von Cholera oder in den letzten 7 Tagen kein neuer Fall von Pest, in den letzten 8 Tagen kein neuer Fall von Rückfallfieber oder in den letzten 14 Tagen kein neuer Fall von Pocken oder von Fleckfieber aufgetreten ist. Als rein gilt jedes Schiff, das, wenn es auch aus einem verseuchten Hafen kommt, während dreier Tage vor seiner Abreise, während der Überfahrt oder zur Zeit seiner Ankunft an Bord keinen Todesfall oder keinen Erkrankungssall an einer der im Artikel 1 aufgezählten Krankheiten gehabt hat und auf dem bei systematischem Absuchen oder sonstwie weder das Vorhandensein von Pestratten noch eine ungewöhnliche Sterblichkeit der Ratten beobachtet worden ist. Artikel 23 Bei verseuchten Schiffen sind folgende Maßnahmen zu ergreifen: 1.1 Besichtigung und ärztliche Untersuchung/ 2.1 sofortige Ausschiffung und Absonderung der Kranken und der der Krankheit oder unmittelbaren Ansteckung (s. ...
... Artikel 10b) verdächtigen Personen, zugleich Desinfektion und Entlausung derselben, bei Pocken auch Schutzimpfung/ 3.1 diejenigen Personen, die mit Cholera-, Pocken- und Pestkranken nur in mittelbare Berührung gekommen sind, werden einer ärztlichen Überwachung (s. Artikel 12 Abs. 2) und bei Pocken auch der sofortigen Schutzimpfung unterworfen. Die Dauer der Überwachung darf bei Cholera 5 Tage, bei Pest 7 Tage, bei Pocken 14 Tage, von der Ankunft des Schiffes an gerechnet, nicht überschreiten. Diejenigen Personen, die mit Fleckfieber- oder Nückfallfieberkranken nur mittelbar in Berührung gekommen sind, werden im allgemeinen keiner ärztlichen Überwachung unterworfen. Die in Artikel 15 genannten Personengruppen sind jedoch nach der Entlausung einer ärztlichen Überwachung zu unterwerfen, deren Dauer bei Rückfallfieber 8 Tage und bei Fleckfieber 14 Tage nicht überschreiten darf. 1) blösg. Aacksiumü gülieto Ilckneksi pret nurbu unbliKanu un1 (Virves, ar burüm ^iesiets buAm.zünockroSina ar ain8rAU p1üb8nem, Islams un pürsz»8 tilti, inueiunt ckarba laibu, jünoyem u. t. t.) e) IvoIer:i8 Aackijuinü gürüpezkm, lai cknerainai» ücksn8 un buA» bütu ben iebilckunnem. bar up86rAotu güun8bata batr8 buAm, un Kurs. bon8tats bolvrs8, inen babu, inmtuinu tika vai atAusu8 druckn» Ackijuinu8, vi :ri, ja bigi8 bo1er»8 Ackijuin8 peckeg»8 5 1eii:i8. nies» psckeg»8 7 ckien»8, tAus»8 ckruckö» pecksj»8 8 ckien»8, bbu vi inmtuinu tlta peckej»8 14 ckien»8, vsi jn nn kuA» pee 8i8temti8b»8 prinekIeSan»8 v:u lul.uli tr»8t»8 nurb»8 r inösu ^nlmem. ...

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... 5.1 Alle Schiffsräume, die der zuständige beamtete Arzt als verseucht bezeichnet, müssen bei Cholera, Pocken und Pest einer Desinfektion und bei Rückfallfieber und Flecktyphus der Entlausung unterworfen werden. 6.1 Bei choleraverseuchten Schiffen können unter anderem folgende Maßregeln angeordenet werden: Desinfektion des verdächtigen Trink-, Bilge- und Ballastwassers, bevor es in den Hafen abgelassen wird/ Desinfektion der Behälter, Erneuerung des Trinkwasservorrclts. Ferner ist es untersagt, menschliche Entleerungen sowie Abwässer des Schiffes ohne eine vorherige Desinfektion auszuschütten oder sonstwie in den Hafen gelangen zu lassen. 7.1 Bei pestverseuchten Schiffen ist außer den in Ziffer 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen eine Entrattung vorzunehmen, die vor oder nach der Löschung der Ladung unter Vermeidung von Beschädigung der Waren und Maschinen zu erfolgen hat. Auf Schiffen mit Ballast ist die Entrattung vor der Beladung durchzuführen. Das Schiff soll in den ersten 48 Stunden nach der Ankunft entrattet werden. Artikel 24 Bei choleraverdächtigen Schiffen ist gemäß Artikel 23 Ziffer 1 bis 6, bei pestverdächtigen Schiffen gemäß Artikel 23 Ziffer 1 bis 5 und 7 und bei Schiffen, die des Rückfallfiebers und des Fleckfiebers verdächtig sind, gemäß Artikel 23 Ziffer 1 bis 5 zu verfahren. Im übrigen werden Schiffsbesatzungen und Reisende einer ärztlichen Überwachung unterworfen, deren Dauer bei Cholera 5 Tage, bei Pest 7 Tage, bei Rückfallfieber 8 und bei Pocken oder Fleckfieber 14 Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, nicht überschreiten soll. Artikel 25 Reine Schiffe seuchenfreier Herkunft sind sofort zum freien Verkehr zuzulassen. Gesundheitliche Bescheinigungen sollen von ihnen nicht gefordert werden. ...
... Die zuständigen Sanitätsbehörden des Ankunftshafens haben das Recht, folgende Maßnahmen zu ergreifen: Im Falle der Cholera die in Artikel 23 Ziffer 1, 4 und 6, im Falle der Pest die in Artikel 23 Ziffer 1, 4 und 7 und im Falle des Rückfallfiebers, der Pocken und des Fleckfiebers die in Artikel 23 Ziffer 1 und 4 vorgesehenen Maßnahmen. *) In Betracht kommen die Musterrolle und das Schiffstagebuch, durch die sich die Sanitätsbehörde von dem Personenstände der Schiffsbesatzung und von besonderen gesundheitlichen Ereignissen während der Reise genau unterrichten kann. Auf Schiffen, die einen Schiffsarzt an Bord haben, sind diese Angaben durch einen Bericht des Arztes zu ergänzen. 4.1 «lado^nüeo va! ^aatulo IruAa. koinandars uü oe^otaju notlrä voja, lietoüo1 Asbali un ^riokäineti, p.öo Aals. 08ta8 sanllarie-8tää68 U28kata. tie at2l8tann xar inüoeliein. 5.1 ,7äd68inüoö Ilol6ra8, dnlru un niöra Andijuinos V18L8 kuAA I6lp38, Kur38 3111661^318 V3ldlb38 3r8t81 1128K3I3 p3r 3p86r^ol3in uu 3lAu)38 drudL3 uu l28i1uinu HI3 A3di,juino8 —^33luto. 6.1 lls kuAloni, kui-1 ap86iA0ti ar koleiu, Il6lo^3in1 8l3rp ollu 86ko8i Udrelrji: )3d68in1i66 LÜrrdoinl-AAi8 dx6r3Ni3i8 üden8, 8Üoüd6N8 un balarsta üd6U8, 16K3NI8, to I2I3121 0813; j3d68inÜ66 re^ervu^ri un jäatjauuo dxoraiNA üdeua kräjuini.1 no1i6Al8 Lallet V3i ollndl kä 16I318I 08tä ollvoku i2karuijumu8, kä 3ri ku^3 not6-Ir38 üd6nu8, i6lr3ni8 tie N3V d68lnÜ66li. kuAiem, Irurl 3p86rAo1i ar1 1)62 1.—9. punkl08 P31?6d26ll6l11 1id26lr^6in ^312111-61N3 2ur1(38, kam ^3Noti6l( piriu8 V3i P66 preou i2ld?3uö3N38, i283i?A3jo1l68 pie l3in no preöu V3i ni38inu bojaäaua8. II2 kuAioni ar 73l38lu Lur1(u l2nl6ln3L3N3l ^nnoliolc ^)1riN8 ^reou i6l(i3uö3N38. ...


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