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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1927
Bd.: 416. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-416

ID: 00000100
741 /782
... Die zuständigen Behörden des Ankunftshafens können, jederzeit von dem Schiffsarzt oder in Ermangelung eines solchen von dem Kapitän ein eidliches Zeugnis darüber verlangen, daß auf dem Schiffe seit der Abfahrt kein Fall von Cholera, Pest, Nücksallfieber, Pocken oder Fleckfieber aufgetreten ist. Artikel 28 Die beiderseitigen Regierungen behalten sich das Recht vor, besondere Maßnahmen für die Desinfektion, Entlausung und Schiffsreinigung derjenigen Fahrzeuge anzuordnen, die sich in einem sichtlich schlechten gesundheitlichen Zustande befinden. Uber diese besondere Behandlung ist nach Möglichkeit unter Hinzuziehung der betreffenden Konsularbehörden ein Protokoll aufzustellen, das den Schifsspapieren anzufügen ist. Artikel 29 Jedem Schiffe, das sich den ihm von den Gesundheitsbehörden des Hafens aus Grund des gegenwärtigen Vertrags angeordneten Maßnahmen nicht unterziehen will, steht es frei, wieder in See zu gehen. Jedoch kann ihm erlaubt werden, seine Ladung unter folgenden Bedingungen zu löschen: 1.1 Absonderung des Schiffes, der Schiffsbesatzung und der Reisenden/ 2.1 bei Feststellung von Pestsällen Abgabe einer Erklärung des Schiffsarztes oder in Ermangelung Nr. 5. XuAg. liOinancku UN 6«jotazu8 var siackot är8ta uxrauckxlbai 23. panta 3. nockalijuinä parsckxeto laiku, kurä 8kaitaiN8 no ckiena«, kack kuA8 at8täji8 LP8erAOtO 08tu. 26.1 /-«»Ls. ,7a ux ti kuAa, Ka8 näk no mösa ap8ÖrAotr8 08ta8, kon8tatsta ärkärti^a Lurku niir8tlka, ost:8 8anitar68täcke8, Kur koAi8 ienäow, var ckot rlkozuinu xurka8 lakterioloAi8ki ixinoklot. 7a zue am atrock lnöra cliAlus, tack xurka8 jäixnioina, kä arockxeta 23. panta 7. nockaljjuinä. ...

742 /782
... im Falle der Cholera Ersatz des Trinkwassers durch einwandfreies Wasser, nachdem das aufbewahrte Wasser und die Behälter nach den Bestimmungen des Artikel 23 Ziffer 6 desinfiziert worden sind. Den Reisenden kann erlaubt werden, zu landen, wenn sie sich den Forderungen der örtlichen Gesundheitsbehörden unterwerfen. Artikel 30 Die Gesundheitsbehörden sind verpflichtet, dem Kapitän beziehungsweise dem Schiffseigner oder seinem Agenten auf Verlangen eine Bescheinigung über die angewandten Maßnahmen und die Gründe auszustellen, aus denen sie angewendet worden sind. Die mit dem Schiff angekommenen Reisenden haben das Recht, von den Gesundheitsbehörden des Bestimmungshafens eine Bescheinigung über den Tag ihrer Ankunft und die Maßregeln zu verlangen, denen sie und ihr Gepäck unterworfen worden sind. Artikel 31 Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, in einem Hafen seiner Küste an der Ostsee eine gesundheitliche Überwachungsstation einzurichten und sie in der Weise auszustatten, daß sie Schiffe aller Art aufnehmen und die gesundheitlichen Maßnahmen so schnell wie möglich durchführen kann. VI Waren. Artikel 32 I. Waren dürfen nur dann desinfiziert werden, wenn der zuständige beamtete Arzt an ihnen oder an ihrer Verpackung augenscheinlich Infektionsmerkmale feststellt. Unabhängig hiervon können die folgenden Waren desinfiziert werden, sofern sie aus Gebieten stammen, die mit einer der in Artikel 1 aufgeführten Krankheiten verseucht sind: 1.1 Getragene Leibwäsche, alte und getragene Kleider i Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs), gebrauchtes Bettzeug. Werden diese Gegenstände als Reisegepäck oder infolge eines Wohnungswechsels (als Umzugsgut) befördert, so können sie nicht zurückgewiesen werden. ...

743 /782
... Darin verpflichten sich die vertragschließenden Parteien: zu sofortiger telegraphischer Benachrichtigung beim ersten Auftreten von Erkrankungsfällen und Verdachtsfällen an Cholera und Pest sowie zu schriftlicher Mitteilung über die Ausbreitung von Pocken-, Rückfallfieber- oder Flecksieberepidemien (Artikel 1)/ zu näheren Angaben über Ort und Zeit des Auftretens sowie des Ursprungs der Krankheiten, desgleichen über die getroffenen Maßnahmen (Artikel 2)/ zu wöchentlichen Berichten über den weiteren Verlauf der Krankheiten (Artikel 3)/ zu regelmäßigem Austausch der epidemiologischen Veröffentlichungen zwischen den Zentralgesundheitsbehörden und zur Benachrichtigung über sonstige seuchenartig auftretende Krankheiten (Artikel 4). Die unmittelbaren Absender und Empfänger der Mitteilungen gemäß Artikel 1 bis 4 sind die Zentralgesundheitsbehörden (Artikel 5). Eine Erweiterung der zu meldenden ansteckenden Krankheiten ist vorgesehen (Artikel 6). Schließlich besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von etwa getroffenen Vorsichtsmaßregeln (Artikel 7). Artikel 8 und 9 regeln die Bedingungen, unter denen ein örtlicher Bezirk bei Cholera, Pest, Pocken, Rückfallfieber und Fleckfieber als verseucht oder wieder als rein anzusehen ist. Artikel 10 setzt die zulässigen Abwehrmaßnahmen gegen die Einschleppung der in Artikel 1 aufgeführten Krankheiten fest (ärztliche Untersuchung, Absonderung, Desinfektion, Entlausung, Schutzpockenimpfung, Entrattung, Einreiseverbot). Die Artikel 11 bis 20 regeln die Behandlung des Einreise- und Durchreiseverkehrs. ...
... (Artikel 15)/ Schutzimpfung gegen Pocken und Cholera (Artikel 16)/ Einrichtung von Gesundheitsüberwachungsstellen an den Grenzbahnhöfen (Artikel 17)/ Desinfektion und Entlausung von Eisenbahnwagen (Artikel 18)/ sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften auf den Luftverkehr (Artikel 19)/ schließlich Verbot der Einreise bei Weigerung des Reisenden, sich den in den Artikeln 11 bis 19 vorgesehenen Maßnahinen zu unterwerfen (Artikel 20). Artikel 21 bis 31 regeln die Behandlung des Seeverkehrs. In Artikel 21 sind die in den verseuchten Häfen bei der Abfahrt der Schiffe zu ergreifenden Maßnahmen vereinbart. Artikel 22 enthält Begriffsbestiminungen für verseuchte, verdächtige und reine Schiffe/ die auf diesen Schiffen zu ergreifenden Maßnahmen sind in den Artikeln 23 (für verseuchte Schiffe), 24 (für verdächtige Schiffe), 25 (für reine Schiffe, die aus verseuchten Häfen kommen) und 26 (für Schiffe mit ungewöhnlicher Rattensterblichkeit) geregelt. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich zur Vermeidung von zu weitgehenden Verkehrserschwerungen und zur Anrechnung der bereits bei der Abfahrt und während der Reise getroffenen Maßnahmen (Artikel 27). Artikel 28 gestattet besondere Maßnahmen bei Schiffen in schlechtem gesundheitlichen Zustande. Artikel 29 enthält Bestimmungen für solche Schiffe, die sich den gesundheitlichen Maßnahmen nicht unterziehen wollen. Artikel 30 regelt die Ausstellung von Bescheinigungen über die angewandten Maßnahmen und Artikel 31 die Errichtung von Gesundheitsüberwachungsstationen an der Ostsee. Für Waren ist die Zulässigkeit der Desinfektion vereinbart (Artikel 32). Artikel 33 enthält Verkehrsbeschränkungen für Aussätzige. Zur Schlichtung von Streitfällen ist die Anrufung eines Schiedsgerichts vorgesehen (Artikel 34). O 3680. 27. 11a 2. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 421. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-421

ID: 00000105
744 /782
... Krankheitsgruppen Die gemeingefährlichen Krankheiten Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken kamen in, Berichtsjahr 1926 wie in den letzten Jahren in Deutschland nur in ganz vereinzelten, für den allgemeinen Gesundheitszustand belanglosen Fällen vor/ es wurden im Jahre 1926 4 Erkrankungen an Aussatz, 3 an Fleckfieber und 7 an Bocken beobachtet, während Todesfälle nicht zu verzeichnen waren. Bei den Aussatzkranken handelte es sich um bereits im Ausland erkrankte Einwanderer. Auch die übertragbaren Tierkrankheiten, Milzbrand, Roh, Trichinose und Tollwut, haben im Jahre 1926 eine wesentliche Verbreitung erreicht/ es wurden 105 Erkrankungen an Milzbrand, 2 an Rotz, 12 an Trichinose, 8 an Tollwut und außerdem 591 — 1925: 13081 - Bißverlehungen durch tolle oder tollwutvcrdächtige Tiere gemeldet. An den Kinderinfektionskrankheiten erkranktenim Deutschen Reich NIL.!NIL! starbenim Deutschen Reich 1025 über-!1 .1W000 Haupt Lebende starbenin den Gemeinden mit 15)000 und mehr Einw. 10251 1020 Scharlach.. 40 556 I 55 478 8601 0,l 3371 435 Masern und Röteln.. 6 658 1,1 2 2521 817 Diphtherie u. Krupp 36 767 9 30 302 2 799 0,4 1 0051 915 Keuchhusten 6 299 1,o 1 495 ( 1 518 Die Zahl der im ganzen Deutschen Reich sanitätspolizeilich gemeldeten Erkrankungen an Scharlach ist mithin seit dem Minimalwert des Jahres 1923 mit 27 775 Fällen in den Jahren 1924, in welchem 33 048 Erkrankungen festgestellt wurden, bis 1926 ständig gestiegen/ ebenso hat auch die Sterblichkeit an Scharlach, die im Jahre 1926 in den Gemeinden mit 15 000 und mehr Einwohnern 0,2 auf 10000 Einwohner betrug, zugenommen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 435. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-435

ID: 00000119
745 /782
... Krankheitsgruppen Ge in eingefährliche Krankheiten: Von den 0 gemeingefährlichen Krankheiten wurden Cholera, Gelbfieber und Pest im Deutschen Reich im Berichtsjahr 1927 ebenso wie in den letzten Jahren über Haupt nicht beobachtet, von Aussatz, Fleckfieber und Pocken wurden nur vereinzelte Erkrankungsfälle, und zwar 2I Fälle von Aussatz, 0I von Fleckfieber und 4I von Pocken ermittelt. Die Zahl der am Ende des Berichtsjahrs im Deutschen Reich lebenden, amtlich gemeldeten Aussqtzkranken betrug 10. Übertragbare Ti e r kr a n k h ei t e n: Erkrankungen an Rotz sind im Berichtsjahre 1927 nicht zur Beobachtung gekommen. Auch Tollwut erkrankungen sind nicht aufgetreten, obgleich die Zahl der Bißverletzungen durch tollwütige oder tollwutverdächtige Tiere noch immer 214 betrug. Der Rückgang der Tollwut von 2 343 Bißverletzungen und 41 Toll-Nachtrag bei der Korrektur. 2) Im Ausland infizierte Personen. Darunter 4 vom Ausland eingeschleppte Fälle. 4) Darunter 3 vom Ausland eingeschleppte Fälle. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1929
Bd.: 424. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-424

ID: 00000108
746 /782
... Cholera, von Tollwut, von Pocken, von Blattern, von Tuberkulose usw. (Hört! Hört! bei den Kommunisten.) Ja, meine Herren, werden diese Versuche der Erzeugung und Fortpflanzung dieser gefährlichsten Krankheitsträger etwa aus Spielerei dort angestellt? Nein, um sie in den Dienst der Kriegführung zu stellen, wie wir das ja auch schon während des Weltkrieges gesehen haben. Man war in den Badischen Anilinwerken sehr erfreut, als es einein Doktor gelang, Tuberkulosebazillen nicht nur in stillstehendem Wasser keim- und entwicklungsfähig zu halten, sondern sie auch in fließendem Wasser, also in Flüssen, erfolgreich zur Vermehrung zu bringen. (Hort! Hört! bei den Kommunisten.) Auf diese Erfolge der deutschen chemischen Produktion kann der deutsche Imperialismus wahrlick stolz seilt. Meine Damen und Herren! Haben wir nicht außerdem in den lebten Monaten gesehen, welche ungeheuren Giftgaslager sich in sehr vielen deutschen Städten befinden! Ich brauche nur an die gewaltige Giftgaskatastrophe in Hamburg zu erinnern, wo die 120 Vergifteten heute noch verzweifelt um ihre Entschädigungen für die Verletzungen, die sie erlitten haben, kämpfe», während der Besitzer der Fabrik vom Reich mit Mil lionen entschädigt wurde. Das sind Zusammenhänge, die außerordentlich interessant sind, denn sie zeigen, daß dieses Giftgaslager keineswegs eine private Angelegenheit des Herrn Stvlzenbnrg war, sondern daß es im engsten Zusammenhang mit der dentschen Reichswehr, mit der deutschen .Kriegsvorbereitung stand. Ist es etwa ein Zufall, daß in den letzten beiden Monaten zahlreiche Giftgaslager in Deutschland bekannt wurden? Unsere Freunde konnten ein großes Giftgaslager von 7000 Kilogramm Phosgen in Radebeul bei Dresden feststellen, ebenfalls einer großen Stadt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 440. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-440

ID: 00000124
747 /782
... Titel I Allgemeine Bestimmungen Kapitel I Vorschriften, die von den Regierungen der am gegenwärtigen Abkommen beteiligten Länder beim Auftreten von Pest, Cholera, Gelbfieber oder gewissen anderen übertragbaren Krankheiten in ihrem Gebiete zu beachten sind Abschnittl Anzeige und weitereMitteilungen au die anderen Länder Artikel 1. Jede Regierung hat den übrigen Regierungen und zugleich dem Internationalen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen: 1.1 den ersten in ihrem Gebiete sicher festgestellten Pest-, Cholera- oder Gelbfieberfall/ 2.1 den ersten außerhalb der schon befallenen Bezirke ausgetretenen sicheren Pest-, Cholera- oder Gelbfieberfall/ 3.1 oas Vorhandensein einer Fleckfieber- oder Pockenepidemie. Artikel 2. Den im Artikel 1 vorgesehenen Anzeigen sind nähere Angaben beizufügen oder alsbald nachzureichen über: 1.1 den Ort, an dem die Krankheit ausgetreten ist, 2.1 den Tag ihres Auftretens, ihren Ursprung und ihre Art, ...

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... un Lutro.1 3.1 die Zahl der festgestellten Krankheits- und Todesfälle/ 4.1 die Ausdehnung des oder der befallenen Bezirke/ 5.1 bei Pest: das Vorhandensein dieser Seuche oder einer ungewöhnlichen Sterblichkeit unter den Nagetieren, 6.1 bei Cholera: die Anzahl der Keimträger, falls solche gefunden wurden, 7.1 bei Gelbfieber: das Vorkommen und die relative Häufigkeit (Index) der LteZoinzda cslopus (^des OAvpti); 8.1 die getroffenen Maßnahmen. Artikel 3. Die im Artikel 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind den diplomatischen Vertretungen oder, wenn diese fehlen, den Konsulaten in der Hauptstadt des von der Krankheit befallenen Landes zu übermitteln sowie den in seinem Gebiete bestehenden konsularischen Vertretungen zur Verfügung zu halten. Diese Anzeigen sind auch dem Internationalen Gesundheitsamt zu übermitteln, das sie sofort an alle diplomatischen Vertretungen oder, wenn diese fehlen, an die Konsulate in Paris sowie an die obersten Gesundheitsbehörden der beteiligten Länder weiterleitet. Die im Artikel 1 vorgesehenen Anzeigen sind auf telegraphischem Wege zu übermitteln. Die Telegramme, die das Internationale Gesundheitsamt an die Regierungen der am gegenwärtigen Abkommen beteiligten Länder oder an deren oberste Gesundheitsbehörden richtet, und die Telegramme, die diese Regierungen und Behörden in Ausführung des gegenwärtigen Abkommens weiterleiten, werden wie Staatstelegramme behandelt und genießen den diesen gemäß Artikel 5 des Internationalen Telegraphenabkommens vom 10./22. Juli 1875 zugebilligten Vorrang. Artikel 4. ...

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... Da die Benachrichtigungen von wirklichem Werte nur dann sind, wenn jede Regierung selbst von dem Auftreten von Pest, Cholera, Gelbfieber, Fleckfieber oder Pocken und verdächtigen Fällen dieser Krankheiten in ihrem Gebiete beizeiten Kenntnis erhält, verpflichten sich die Regierungen die Anzeigepflicht für diese Krankheiten einzuführen. Artikel 9. Es wird empfohlen, daß die benachbarten Länder durch Sonderabkommen für die Grenzbezirke oder Bezirke mit engen Handelsbeziehungen einen unmittelbaren Nachrichtendienst zwischen den Lei-^ Die auf die Ratten bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sind gegebenenfalls auf andere Nagetiere sowie überhaupt auf die Tiere anzuwenden, die als Pestverbreiter bekannt sind. ...

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... Die Anzeige eingeschleppter Pest-, Cholera- und Gelbfieberfälle zieht gegenüber den Herkünften aus dem Bezirk, in dem sie sich gezeigt haben, noch nicht die Anwendung der in dem nachstehenden Kapitel II vorgesehenen Maßnahmen nach sich. Diese Maßnahmen können jedoch angewandt werden, wenn ein erster Pest- oder Gelbfieberfall auftritt, der als nicht eingeschleppt erkannt wird, wenn Cholerafälle einen Herd*) bilden oder wenn Fleckfieber oder Pocken epidemisch auftreten. Artikel 11. Um die im Kapitel II vorgesehenen Maßregeln ausschließlich auf die tatsächlich befallenen Gegenden zu beschränken, müssen die Regierungen ihre Anwendung auf die Herkünfte aus den bestimmt angegebenen Bezirken beschränken, in denen die in dem gegenwärtigen Abkommen genannten Krankheiten in der im 2. Absatz des Artikel 10 vorgesehenen Form vorgekommen sind. Indessen braucht diese Beschränkung auf dm befallenen Bezirk nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung anerkannt zu werden, daß die Regierung des Landes, zu dem dies Gebiet gehört, das Erforderliche veranlaßt: 1.1 um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen und 2.1 um die im nachstehenden Artikel 13 vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Artikel 12. Die Regierung eines jeden Landes, in dem ein befallenes Gebiet gelegen ist, hat. die anderen Regierungen und das Internationale Gesundheitsamt gemäß Artikel 3 zu benachrichtigen, sobald die von diesem Gebiet ausgehende Einschleppungsgefahr beseitigt ist und sobald alle Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Nach dieser Benachrichtigung dürfen die in Kapitel II vorgesehenen Maßnahmen gegenüber den Herkünften aus dem betreffenden Gebiete, abgesehen von Ausnahmefällen, die besonders zu rechtfertigen sind, nicht mehr angewandt werden. ...
... um die Einschiffung von Personen zu verhindern, die Erscheinungen von Pest, Cholera, Gelbfieber, Fleckfieber oder Pocken zeigen, sowie von Personen aus der Umgebung der Kranken, von denen anzu-Ein -Herd« besteht, wenn aus dem Auftreten von neuen Lholrrafällen außerhalb der Umgebung der ersten Fälle hervorgeht, daß es nicht gelungen ist, die Ausbreitung der Krankheit auf di« Stelle ihres ersten Auftreten- zu beschränken. 4 ...

751 /782
... nehmen ist, daß sie die Krankheit Übertragen können/ 2.1 im Falle von Pest, um das Anbordkommen von Ratten zu verhindern/ 3.1 im Falle von Cholera, um darüber zu wachen, daß das an Bord genommene Trinkwasser Und die Lebensmittel einwandfrei sind und daß das aufgenommene Ballastwasser gegebenenfalls desinfiziert wird/ 4.1 im Falle von Gelbfieber, um das Anbordkommen von Stechmücken zu verhindern/ 5.1 im Falle von Fleckfieber, um die Entlausung aller verdächtigen Personen vor ihrer Einschiffung sicherzustellen/ 6.1 im Falle von Pocken, um alte Kleider und Lumpen der Desinfektion zu unterziehen, bevor sie zusammengepreßt werden. Artikel 14. Die Regierungen verpflichten sich, in ihren großen Häfen und in deren Umgebung, ferner nach Möglichkeit in den anderen Häfen und in deren Umgebung einen Gesundheitsdienst einzurichten. Dieser soll so organisiert und ausgerüstet sein, daß die Anwendung der vorbeugenden Maßnahmen gegen die im gegenwärtigen Abkommen genannten Krankheiten sichergestellt ist, insbesondere der Maßnahmen, die in Artikel 6, 8 und 13 vorgesehen sind. Die genannten Regierungen haben mindestens einmal im Jahre dem Internationalen Gesundheitsamt eine Mitteilung zugehen zu lassen, die für jeden ihrer Häfen über die Einrichtung des Gesundheitsdienstes mit Bezug auf die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes Auskunft gibt. Das Gesundheitsamt hat diese Auskünfte auf geeignetem Wege den obersten Gesundheitsbehörden der beteiligten Staaten entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen internationalen gesundheitlichen Organisation entsprechend den kraft des Artikel 7 getroffenen Abmachungen zugängig zu machen. Kapitel II Abwehrmaßregeln gegen die in Kapitel I bezeichneten Krankheiten Artikel 15. ...

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... b) Im Falle von Cholera können getragene Leibwäsche, Altsachen und kürzlich getragene Kleider (Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs) sowie kürzlich gebrauchtes Bettzeug der Desinfektion unterzogen werden. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können Fische, Schaltiere und frisches Gemüse von der Einfuhr ausgeschlossen werden, falls sie nicht einer Bebandlung unterworfen worden sind, durch welche die Cholerabazillen abgetötet werden. a) Im Falle von Fleckfieber können getragene Leibwäsche, Altsachen und getragene Kleider (Beklei- ...

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... Es wird empfohlen, die Auswandererschiffe mit einem genügenden Vorrat von Impfstoff (gegen Pocken, Cholera usw.) auszustatten, damit während der Reise im Bedarfsfälle Impfungen vorgenommen werden können. Abschnitt IV Maßnahmen in den Häfen und an den Meeresgrenzen Pest Artikel 24. Als verseucht gilt ein Schiff, 1.1 das einen Fall von Menschenpest an Bord bat 2.1 oder auf dem sich ein Fall von Menschenpest später als sechs Tage nach der Einschiffung gezeigt hat 3.1 oder auf dem das Vorhandensein von Pestratten festgestellt worden ist. Als verdächtig gilt ein Schiff, 1.1 auf dem sich ein Fall von Menschenpest während der ersten sechs Tage nach der Einschiffung gezeigt hat 2.1 oder auf dem sich bei der Durchsuchung nach Ratten eine ungewöhnliche Rattcnsterblichkeit, deren Ursache nicht festgestellt wurde, ergeben hat. Ein Schiff gilt so lange als verdächtig, bis es in einem entsprechend eingerichteten Hafen den durch das gegenwärtige Abkommen vorgeschriebenen Maßnahmen unterzogen worden ist. Als rein gilt ein Schiff, das, wenn es auch aus einem befallenen Hafen kommt, weder bei der Abfahrt noch während der Reise, noch zur Zeit der Ankunft Menschen- oder Rattenpest an Bord gehabt hat und auf dem bei der Durchsuchung nach Ratten kein ungewöhnliches Rattensterben festgestellt worden ist. Artikel 25. Pestverseuchte Schiffe unterliegen folgender Behandlung: 1.1 ärztliche Untersuchung/ 2.1 die Kranken werden sofort ausgeschifft und abgesondert/ 5 ...

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... Cholera Artikel 29. Als verseucht gilt ein Schiff, das einen Cholerafall an Bord hat oder auf dem ein Cholerafall innerhalb von fünf Tagen vor der Ankunft im Hafen vorgekommen ist. Als verdächtig gilt ein Schiff, auf dem zur Zeit der Abfahrt oder während der Reise ein Cholerafall, aber kein neuer Fall in den letzten fünf Tagen vor der Ankunft vorgekommen ist. Es gilt so lange als verdächtig, bis es den im gegenwärtigen Abkommen vorgeschriebenen Maßnahmen unterworfen worden ist. Als rein gilt ein Schiff, das, wenn es auch aus einem befallenen Hafen kommt oder Personen aus einem befallenen Bezirk an Bord führt, keinen Cholerafall bei der Abfahrt, während der Reise oder bei der Ankunft gehabt hat. Krankheitsfälle, die die klinischen Erscheinungen der Cholera zeigen, bei denen keine Vibrionen gefunden worden sind oder bei denen Vibrionen gefunden worden sind, die nicht die Eigentümlichkeiten der Choleravibrionen besitzen, unterliegen allen für Cholera vorgeschriebenen Maßnahmen. Die bei der Ankunft eines Schiffes ermittelten Keimträger sind nach ihrer Ausschiffung allen Maßnahmm zu unterwerfen, die nach den Landesgesetzen im gleichen Falle den Staatsangehörigen des Ankunftslandes auferlegt werden. Artikel 30. Choleraverseuchte Schiffe unterliegen folgenden Bestimmungen: 1.1 ärztliche Untersuchung/ 2.1 die Kranken werden sofort ausgeschifft und abgesondert/ 3.1 die Schiffsbesatzung und die Reisenden können ausgeschifft und entweder einer Beobachtung oder einer Überwachung unterworfen werden, deren Dauer fünf Tage, von der Ankunft des Schiffes an gerechnet, nicht überschreiten soll. ...
... Indes dürfen Personen, die nachweislich durch eine höchstens sechs Monate und mehr als sechs Tage zurückliegende Impfung gegen die Cholera immunisiert sind, der Überwachung, nicht aber der Beobachtung unterworfen werden/ 4.1 das gebrauchte Bettzeug, die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und die sonstigen Sachen, einschließlich der Nahrungsmittel, die nach Ansicht der Hafengesundheitsbehörde als neuerdings verseucht zu betrachten sind, werden desinfiziert/ 5.1 die Teile des Schiffes, die von Cholerakranken bewohnt gewesen sind oder von der Gesundheitsbehörde als verseucht betrachtet werden, werden desinfiziert/ 6.1 das Löschen hat unter Aufsicht der Gesundheitsbehörde zu erfolgen, die alles nötige zu veranlassen hat, um eine Ansteckung des beim Löschen beschäftigten Personals zu verhüten. Dieses Personal unterliegt einer Beobachtung oder Überwachung, die fünf Tage von der Beendigung des Löschens ab nicht übersteigen darf/ 7.1 wenn das an Bord vorrätige Trinkwasser als verdächtig erachtet wird, so wird es desinfiziert, ab- ...

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... Ein Schiff, das nur deshalb für verseucht oder verdächtig erklärt worden ist, weil auf ihm Krankheitsfälle vorgekommen sind,.die die klinischen Erscheinungen der Cholera zeigen, hat als rein zu gelten, wenn zwei mit einem Mindestabstand von 24 Stunden ausgeführte bakteriologische Untersuchungen weder Choleravibrionen noch andere verdächtige Vibrionen ergeben haben. Artikel 33. Cholerareine Schiffe werden sofort zum freien Verkehr zugelassen. Die Gesundheitsbehörde des Ankunftshafens kann ihnen gegenüber die unter Nr. 1, 7, 8 und 9 des Artikel 30 angeführten Maßnahmen treffen. Die Schiffsbesatzung und die Reisenden können einer Überwachung unterworfen werden, die fünf Tage, gerechnet von dem Tage der Ankunft des Schiffes an, nicht übersteigen darf. Während der gleichen Zeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung verhindert werden, es sei denn, daß es aus dienstlichen Gründen geschieht, von denen die Hafengesundheitsbehörde zu benachrichtigen ist. Artikel 34. Da die Choleraschutzimpfung sich als wirksames Verfahren bewährt hat, um eine Choleraepidemie zum Stillstand zu bringen und dadurch die Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit zu verringern, wird den Gesundheitsverwaltungen empfohlen, überall dort, wo es durchführbar ist, in Cholerabezirken die spezifische Schutzimpfung in möglichst weitem Umfang anzuwenden und den Personen, die sich ihr unterzogen haben, gewisse Vergünstigungen hinsichtlich der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zu gewähren. c. Gelbfieber Artikel 35. Alsverseucht gilt ein Schiff, bas einen Gelbfieberfall an Bord hat oder bei der Abfahrt oder während der Reise gehabt hat. Als verdächtig gilt ein Schiff, das zwar keinen Gelbfieberfall an Bord gehabt hat, aber nach einer Reisedauer von weniger als sechs Tagen aus einem ...

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... Der Kapitän und der Schiffsarzt sind verpflichtet, alle Fragen über den Gesundheitszustand aus dem Schiffe während der Überfahrt zu beantworten, die ihnen von der Gesundheitsbehörde vorgelegt werdem Wenn der Kapitän und der Schiffsarzt versichern, daß seit der Abfahrt auf dem Schiffe weder ein Fall von Pest, Cholera, Gelbfieber, Fleckfieber oder Pocken noch ein ungewöhnliches Rattensterben vorgekommen ist, so kann die Gesundheitsbehörde von ihnen eine förmliche oder eidliche Erklärung darüber verlangen. Artikel 45. Bei der Anwendung der in den vorstehenden Unterabschnitten 8, O, I) und 8 erwähnten Maßregeln hat die Gesundheitsbehörde zu berücksichtigen, ob sich ein Arzt an Bord befindet, und welche Maßnahmen während der Überfahrt, insbesondere hinsichtlich der Rattenvertilgung, getroffen worden find. ...

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... Die Regierungen werden dem Internationalen Gesundheitsamt die Häfen bekanntgeben, die bei ihnm für Herkünfte aus Pest-, cholera- oder gelbfieberbefallenen Häfen offen sind, und insbesondere diejenigen, die für verseuchte oder verdächtige Schiffe offen sind. Artikel 51. Es empfiehlt sich, in den großen Häfen mit überseeischem Verkehr einzurichten: a)1 einen regelmäßigen Hafengesundheitsdienst und eine ständige ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes der Schiffsbesatzungen und der Hafenbevölkerung/ b)1 Geräte für die Beförderung der Kranken und geeignete Räume zu ihrer Absonderung sowie zur Beobachtung der verdächtigen Personen/ e) die notwendigen Vorrichtungen zur wirksamen Desinfektion und Ungeziefervernichtung, ein bakteriologisches Laboratorium und eine Dienststelle, in der in dringenden Fällen Impfungen gegen Pocken oder gegen andere Krankheiten vorgenommen werden können/1 —1 - d) die Versorgung des Hafens mit unverdächtigem Trinkwasser und die Anwendung eines jede er-7* ...

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... 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, befindet, können sofort nach ihrer Ankunft am Reiseziel einer Überwachung unterworfen werden, die, vom Tage der Ankunft an gerechnet, bei Pest sechs Tage, bei Cholera fünf Tage, bei Gelbfieber sechs Tage, bei Fleckfieber zwölf Tage und bei Pocken vierzehn Tage nicht übersteigen soll. Artikel 62. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen behalten die Regierungen sich das Recht vor, in Ausnahmefällen besondere Maßnahmen hin-8 ...

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... Ist jedoch ein solcher Wagen verseucht oder von einem Pest-, Cholera-, Ileckfieber- oder Pockenkranken benutzt worden, so wird er so lange zurückgehalten, wie es die Durchführung der im Einzelfalle angebrachten vorbeugenden Maßnahmen erheischt. Artikel 64. Die bezüglich des Grenzübergangs für das Eisenbahn- und Postpersonal zu treffenden Maßregeln sind Sache der beteiligten Verwaltungen. Sie sind so zu fassen, daß sie den Dienst nicht stören. Artikel 65. Die Regelung des Grenzverkehrs und der damit zusammenhängenden Fragen bleibt besonderen Vereinbarungen zwischen den benachbarten Ländern entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens überlassen. Artikel 66. Der Erlaß gesundheitlicher Bestimmungen sür die Seen und Flußläufe bleibt besonderen Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Uferstaaten überlassen. Titel II Sonderbestimmungen für den Suezkanal und die benachbarten Länder Abschnitt I Maßnahmen bei gewöhnlichen, aus befallenen nördliche nHäfen kommenden Schiffen, die an der Einfahrt in den Suezkanal oder in egyptischen Häfen eintreffen Artikel 67. Gewöhnliche r e i n e Schiffe, die aus einem Pest- oder cholerabefallenen Hafen Europas, des Mittelländischen Meeres oder des Schwarzen Meeres kommen und den Suezkanal durchfahren wollen, werden zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen. Artikel 68. Gewöhnliche reine Schiffe, die in Egypten anlegen wollen, können in Alexandrien oder in Port Said anlaufen. ...

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... Wenn das Schiff in Egypten landen soll, so gelten nachstehende Regeln: a) wenn es sich um Pest handelt, so sind die Maßregeln des Artikel 26 anwendbar/ indes kann die Überwachung durch die Beobachtung ersetzt werden/ d) wenn es sich um Cholera handelt, so sind die Maßregeln. des Artikel 31 anwendbar, wobei ebenfalls die Überwachung durch bte Beobachtung ersetzt werden kann. Artikel 74. Verseuchte Schiffe. a) Pest. Die im Artikel 25 vorgesehenen Maßregeln finden Anwendung. Besteht Ansteckungsgefahr, so kann das Schiff angehalten werden, an den Mosesquellen oder einem anderen von der Hafengesundheitsbehörde bezeichneten Platz vor Anker zu gehen. Die Durchfahrt in Quarantäne kann vor Ablauf der vorschriftsmäßigen Frist von sechs Tagen gestattet werden, wenn die Gesundheitsbehörde es für angängig hält. d) Cholera. Die im Artikel 30 vorgesehenen Maßregeln finden Anwendung. Das Schiff kann angehalten werden, an den Mosesquellen oder einem anderen Platz vor Anker zu gehen/ im Falle schwerer Epidemie an Bord kann es nach El-Tor zurückgewiesen werden, um die Impfung und nötigenfalls die Behandlung der Kranken zu ermöglichen. Die Durchfahrt durch den Suezkanal kann dem Schiff nur gestattet werden, wenn die Gesundheitsbehörden sich davon überzeugt haben, daß Schiff, Reisende und Besatzung keine Gefahr mehr darbieten. v. lesures L l^garä äes „«vires oräinaires venant «le v. Maßnahmen hinsichtlich der gewöhnlichen, wahrend porls atteints «u UeäjaL, en temps eie pelerinage. der PilgerZeit aus verseuchten Häfen des Hedjaz eintreffenden Schiffe 75. — ^ 1epoHue du peleriua^e de 1a Artikel 75. ...
... Wenn zur Zeit der Pilgerfahrt Nee^ue, 8i 1a pe8te ou le eliolera 8evit au üed^as,1 nach Mekka Pest oder Cholera im Hedjaz herrscht, sind 1o8 uLvire8 proveuant du Hedga^ ou de toute autre1 die vom Hedjaz oder von einem anderen Teile der Partie de 1a eote arabi^ue de 1a mer ItouAe, 8au81 arabischen Küste des Roten Meeres kommenden Schiffe, ^ avoir embarHue de8 peleriu8 ou de8 §roupe81 die dort weder Pilger noch ähnliche Massentransporte aua1o§u68, et yui uout pa8 eu L Kord, duraut 1a1 an Bord genommen und während der Überfahrt keine traver86e, daeeideut 8U8peet, 8out p1aee8 dau8 1a1 verdächtigen Fälle an Bord gehabt haben, in die ...


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