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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 440. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-440

ID: 00000124
761 /782
... Falls sie nach Egypten bestimmt sind, so können sie in einer von dem ägyptischen Gesundheitsrat für Seeund Quarantänewesen bezeichneten Anstalt einer Beobachtung, bei Cholera von fünf, bei Pest von sechs Tagen, von der Einschiffung ab gerechnet, unterzogen werden. Außerdem werden sie allen für verdächtige Schiffe vorgeschriebenen Maßnahmen (Desinfizierung usw.) unterzogen und erst nach günstigem Ausfall der ärztlichen Untersuchung zum freien Verkehr zugelassen. Es herrscht Einverständnis, daß Schiffe, die während der Überfahrt verdächtige Fälle gehabt haben, an den Mosesquellen einer Beobachtung unterzogen werden können, die bei Cholera fünf, bei Pest sechs Tage zu dauern hat. Ab schnitt III Einrichtung der Überwachung Artikel 76. Die in den Verordnungen vorgesehene ärztliche Untersuchung aller in Suez eintreffenden Schiffe kann auf den Schiffen, die den Kanal durchfahren wollen, auch bei Nacht erfolgen, sofern sie mit elektrischer Beleuchtung versehen sind und die Hafengesundheitsbehörde diese für ausreichend hält. Eine genügende Anzahl von Gesundheitsaufsehern ist mit der Überwachung und mit der Ausführung der vorbeugenden Maßnahmen im Suezkanal und in den Ouarantäneanstalten betraut. Die Aufseher gelten als öffentliche Beamte mit dem Rechte, bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesundheitsverordnungen Rechtshilfe anzufordern. A b s ch ni t t IV Durchfahrt in Quarantäne durch den Suezkanal Artikel 77. Die Hafengesundheitsbehördc in Suez gestattet die Durchfahrt. in Quarantäne. Der egyptische Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen wird davon sofort benachrichtigt. Fn zweifelhaften Fällen wird die Entscheidung durch diesen Gesundheitsrat getroffen. Artikel 78. ...

762 /782
... Kommen Pest-, Cholera- oder andere epidemische Krankheitsfälle im Hafen vor, so darf die Einschiffung an Bord der Pilgerschiffe erst stattfinden, nachdem die zu Gruppen vereinigten Personen einer Beobachtung unterzogen worden sind, aus der mit Gewißheit hervorgeht, daß keine von ihnen mit diesen Krankheiten behaftet ist. Bei Ausführung dieser Maßnahme darf jede Regierung die örtlichen Verhältnisse und Umstände berücksichtigen. Bei Cholera werden die Personen, die sich einer an Ort und Stelle von dem Arzte der Gesundheitsbehörde vorgenommenen Impfung unterziehen, nur der ärztlichen Untersuchung zur Zeit der Impfung unterzogen. Von der in diesem Artikel vorgesehenen Beobachtung bleiben sie befreit. Artikel 93. Die Pilger müssen mit einer Hinund Rückfahrkarte versehen sein oder eine für die Rückfahrt ausreichende Geldsumme hinterlegt haben und, falls die Umstände es zulassen, den Nachweis erbringen, daß sie über die für die Pilgerfahrt erforderlichen Geldmittel verfügen. Artikel 94. Nur Motorschiffe werden zur Beförderung der Pilger auf weiter Fahrt zugelassen. Artikel 95. Pilgerschiffe, welche die Küstenschiffahrt im Roten Meere betreiben und zu Beförderungen von kürzerer Dauer, d. h. zu sogenannten „Küstenfahrten, bestimmt sind, unterliegen den Vorschriften der von dem egyptischen Gesundheitsrate für See- und Quarantänewesen veröffentlichten Sonderverordnung. Artikel 96. Ein Schiff, das außer seinen gewöhnlichen Reisenden, zu denen die Pilger der höheren Klassen gerechnet werden können, nur so viel Pilger an Bord nimmt, daß auf 100 Tonnen Brutto weniger als ein Pilger kommt, gilt nicht als Pilgerschiff. ...

763 /782
... Jedes Schiff muß außerdem mit den erforderlichen Jmmunisierungsmitteln, insbesondere mit Impfstoffen gegen Cholera und Pocken, versehen sein. Pflege und Heilmittel werden den Pilgern unentgeltlich gewährt. Artikel 106. Jedes Schiff, welches Pilger aufnimmt, muß einen approbierten Arzt an Bord haben, der von der Regierung des Landes zugelassen sein muß, zu dem der erste Hafen gehört, in dem die Pilger für die Hinreise eingeschifft wurden. Ein zweiter Arzt, der denselben Bedingungen entspricht, muß an Bord genommen werden, sobald sich mehr als 1000 Pilger auf dem Schiffe befinden. Artikel 107. Der Kapitän ist verpflichtet, an einer sichtbaren und für die Beteiligten zugänglichen Stelle an Bord Anschlagzettel anbringen zu lassen, die in den Hauptsprachen der von den aufzunehmenden Pilgern bewohnten Länder abgefaßt sind und nachstehende Angaben zu enthalten haben: 1.1 den Bestimmungsort des Schiffes/ 2.1 den Preis der Fahrscheine/ 3.1 die für jeden Pilger gemäß den Bestimmungen des Herkunftslandes ausgesetzte tägliche Menge an Wasser und Lebensmitteln/ 4.1 das Preisverzeichnis für die Lebensmittel, die nicht in die tägliche Beköstigung miteinbegriffen sind und besonders bezahlt werden müssen. Artikel 108. Das große Gepäck der Pilger ist aufzugeben und wird mit Nummern versehen. Die Pilger dürfen nur die unbedingt nötigen Gegenstände bei sich behalten. Die von jeder Regierung für ihre Schiffe erlassenen Verordnungen bestimmen Art, Menge und Umfang dieser Gegenstände. Artikel 109. Auszüge der Vorsckriften des Kapitels I, des Kapitels II (Abschnitte I, II und III) sowie des Kapitels III des gegenwärtigen Titels sind in Der- ...

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... Die Ausscheidungen und Entleerungen der Personen, die Erscheinungen von Pest oder Cholera, Ruhr oder einer anderen Krankheit aufweisen und an der Benutzung der Aborte des Lazaretts verhindert sind, müssen in Gefäßen aufgefangen werden, die eine Desinfektionslösung enthalten. Diese Gefäße sind in die Aborte des Lazaretts zu entleeren/ letztere müssen nach jedem Eingießen derartiger Massen gründlich desinfiziert werden. Artikel 118. Bettzeug, Teppiche und Kleidungsstücke, die mit den im vorstehenden Artikel bezeichneten Kranken in Berührung gekommen sind, müssen sofort desinfiziert werden. Die Beobachtung dieser Vorschrift wird besonders hinsichtlich der Kleidung der in die Nähe der Kranken kommenden Personen empfohlen, die beschmutzt worden sein kann. Von den genannten Gegenständen sind die wertlosen entweder ins Meer zu werfen, wenn das Schiff sich nicht in einem Hafen oder Kanal befindet, oder durch Feuer zu vernichten. Für die Desinfizierung der übrigen hat der Schiffsarzt Sorge zu tragen. Artikel 119. Die im Artikel 104 bezeichneten, von den Kranken benutzten Räume müssen gründlich und regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Artikel 120. An Trinkwasser müssen jedem Pilger ohne Rücksicht auf sein Alter täglich wenigstens fünf Liter unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Artikel 121. ...

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... Wird im Verlauf dieser Maßnahmen kein wirklicher oder verdächtiger Fall von Pest oder Cholera festgestellt, so werden die Pilger sofort wieder eingeschifft, und das Schiff begibt sich nach Djeddah. Die nach der ärztlichen Untersuchung als rein befundenen Schiffe werden den oben beschriebenen Verfahren nicht unterworfen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.1 alle an Bord befindlichen Pilger müssen gegen Cholera und Pocken geimpft sein/ 2.1 die Vorschriften dieses Abkommens müssen streng befolgt worden sein/ 3.1 es darf keine Veranlassung vorliegen, an der Erklärung des Kapitäns und des Schiffsarztes, daß es Pest-, Cholera- oder Pockenfälle weder zur Zeit der Abreise noch während der Überfahrt an Bord gegeben hat, zu zweifeln. Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 27 hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Artikel 129. Verdächtige Schiffe, an deren Bord in den ersten sechs Tagen nach der Einschiffung Pestfälle vorgekommen sind, oder eine ungewöhnliche Sterblichkeit der Ratten festgestellt worden ist, oder Cholerafälle bei der Abfahrt, dann aber seit fünf Tagen keine neuen Fälle aufgetreten sind, werden folgendermaßen behandelt: Die Pilger werden gelandet und nehmen ein Brauseoder Seebad/ ihre schmutzige Wäsche und was von ihren Bekleidungsgegenständen des täglichen Erdrauchs und ihrem Gepäcke nach Ansicht der Gesundheitsbehörde etwa verdächtig erscheint, wird desinfiziert/ die von den Kranken bewohnt gewesenen Schiffsteile werden desinfiziert. ...
... Wird im Verlaufe dieser Maßnahmen kein wirklicher oder verdächtiger Fall von Pest oder Cholera festgestellt, so werden die Pilger sofort wieder eingeschifft, und das Schiff hat sich nach Djeddah zu begeben. il* ...

766 /782
... solche, die Pest- oder Cholerafälle an Bord haben, oder auf denen nach mehr als sechs Tagen seit der Einschiffung Pestfälle oder seit fünf Tagen Cholerasälle vorgekommen sind, oder auf denen pestinfizierte Ratten entdeckt worden sind, unterliegen folgender Behandlung: Die von Pest oder Cholera befallenen Personen werden gelandet und im Hospital abgesondert. Die übrigen Reisenden werden gelandet und in möglichst kleinen Gruppen so abgesondert, daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Pest oder die Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. Die schmutzige Wäsche, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs und die Kleidung der Schiffsbesatzung und der Reisenden sowie das Schiff werden desinfiziert. Die örtliche Gesundheitsbehörde kann jedoch bestimmen, daß das Ausladen des großen Gepäcks und der Waren nicht nötig ist und daß nur ein Teil des Schiffes desinfiziert werden muß. Die Reisenden bleiben fünf bzw. sechs Tage, je nachdem es sich um Cholera oder Pest handelt, in der Anstalt von Camaran. Treten neue Fälle nach der Ausschiffung auf, so ist die Dauer der Beobachtung bei Cholera um fünf Tage und bei Pest um sechs Tage nach der Absonderung des letzten Falles zu verlängern. Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 25 hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Nach vollständiger Erledigung dieser Maßnahmen und nach Wiedereinschiffung der Pilger hat sich das Schiff nach Djeddah zu begeben. Artikel 131. Die in den Artikeln 128, 129 und 130 bezeichneten Schiffe werden bei ihrer Ankunft in Djeddah der ärztlichen Untersuchung an Bord unterzogen. ...
... Fst weder im Abgangshafen noch in seiner Umgegend Pest oder Cholera festgestellt worden und kein Pest- oder Cholerafall während der Überfahrt vorgekommen, so wird das Schiff sofort zum freien Verkehre zugelassen. ...

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... Ist Pest oder Cholera äm Abgangshafen oder in seiner Umgegend festgestellt worden oder ein Pest- oder Cholerafall während der Uber-, fahrt vorgekommen, so unterliegt das Schiff in El-Tor den Maßnahmen, welche für die aus dem Süden kommenden und in Camaran anhaltenden Schiffe angeordnet sind. Die Schiffe werden darauf zum freien Verkehre zugelassen. Abschnitts Maßnahmen bei der Rückreise der Pilger L. Pilgerschiffe, die noch dem Norden zurückkehren Artikel 135. Jedes aus einem Hafm des Hedjaz oder aus sonst einem anderen Hafen der arabischen Küste des Roten Meeres kommende Schiff, das Pilger oder ähnliche Massentransporte an Bord hat und nach Suez oder einem Hafen des Mittelländischen Meeres bestimmt ist, hat sich nach El-Tor zu begeben, um dort der Beobachtung und den in Artikel 140 bis 142 .genannten gesundheitlichen Maßregeln unterzogen zu werden. Artikel 136. Bis zur Schaffung einer den Bedürfnissen entsprechenden Quarantänestation im Hafm Akaba werden die Pilger, die sich auf dem Seewege von Hedjaz nach Akaba begeben, vor ihrer Ausschiffung in Akaba den erforderlichen Quarantänemaßnahmen in El-Tor unterworfen. Artikel 137. Schiffe, die Pilger nach dem Mittelmeere zurückbringen, dürfen den Kanal nur in Quarantäne durchfahren. Artikel 138. Die Agenten der Schiffahrtsgesellschaften und die Kapitäne werden darauf hingewiesen, daß allein die egyptischen Pilger nach Beendigung ihrer Beobachtung in der Sanitätsstation von El-Tor berechtigt sind, das Schiff endgültig zu verlassen, um alsdann nach Hause zurückzukehren. ...

768 /782
... Wenn Pest oder Cholera im Hedjaz oder im Abgangshafen des Schiffes festgestellt wird oder während der Pilgerfahrt im Hedjaz festgestellt worden ist/ unterliegt das Schiff in El-Tor den in Camaran für verseuchte Schiffe angeordneten Bestimmungen. Die von Pest oder Cholera befallenen Personen werden gelandet und im Hospital abgesondert. Die übrigen Reisenden werden gelandet und in möglichst kleinen Gruppen abgesondert, so daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn Pest oder Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. Die schmutzige Wäsche, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs und die Kleidung der Schiffsbesatzung und der Reisenden, das Reisegepäck und die Waren, von denen zu befürchten ist, daß sie verseucht sind, werden zum Zwecke der Desinfizierung ausgeschifft. Ihre Desinfizierung sowie die des Schiffes wird vollständig durchgeführt. Indes kann die Hafengesundheitsbehörde bestimmen, daß das Ausladen des großen Gepäcks und der Waren nicht nötig ist und daß das Schiff nur teilweise desinfiziert zu werden braucht. Die Bestimmungen des Artikel 25 finden hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Alle Pilger unterliegen nach Erledigung der Desinfektionsmaßnahmen einer Beobachtung von sechs vollen Tagen, wenn es sich um Pest, und von fünf Tagen, wenn es sich um Cholera handelt. Ist in einer Abteilung ein Pest- oder Cholerafall vorgekommen, so beginnt die sechs- oder fünftägige Frist für diese Abteilung erst mit dem Tage, an dem der letzte Fall festgestellt worden ist. Artikel 141. In dem im vorstehenden Artikel vorgesehenen Falle können die egyptischen Pilger außerdem einer zusätzlichen Beobachtung von drei Tagen unterzogen werden. ...
... Wenn Pest oder Cholera im Hedjaz oder im Abgangshafen des Schiffes nicht festgestellt wird und während der Pilgerfahrt im Hedjaz nicht festgestellt worden ist, unterliegt das Schiff in El-Tor den in Camaran für reine Schiffe angeordneten Bestimmungen. Die Pilger werden gelandet/ sie nehmen ein Brauseoder Seebad/ ihre schmutzige Wäsche und was von ihren Gegenständen des täglichen Gebrauchs und ihrem Reisegepäck nach Ansicht der Gesundheitsbehörde als verdächtig erscheint, wird desinfiziert/ die Dauer dieser Maßnahmen darf zweiundsiebenzig Stunden nicht übersteigen. Sind indes auf einem Pilgerschiffe während der Reise von Djeddäh nach Dambo und El-Tor keine Pestoder Choleraerkrankungen vorgekommen und hat die nach der Ausschiffung in El-Tor vorgenommene ärztliche Untersuchung jeder einzelnen Person ergeben, daß sich keine derartigen Kranken an Bord befinden, so kann dem Schiffe von dem egyptischen Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen gestattet werden, den ...

769 /782
... Die Schiffe, die aus dem Hedjaz oder aus einem Hafen der arabischen Küste des Roten Meeres kommen, in dem weder Pest noch Cholera herrscht, welche keine Pilger oder ähnliche Massentransporte an Bord haben und auf denen während der Überfahrt kein verdächtiger Fall vorgekommen ist, werden in Suez nach günstig ausgefallener ärztlicher Untersuchung zum freien Verkehre zugelassen. Artikel 147. Reisende, die aus dem Hedjaz kommen und sich der Pilgerfahrt angeschlossen haben, unterliegen derselben Behandlung wie die Pilger. Die Bezeichnung Kaufmann oder sonstige Titel befreien sie nicht von den Maßnahmen, die auf die Pilger Anwendung finden. 8. Pilgerkarawanen auf der Rückreise nach dem Norden Artikel 148. Pilger, die in Karawanen reisen, müssen sich, wie auch die gesundheitlichen Verhältnisse des Hedjaz beschaffen sein mögen, in einer der auf ihrem Reisewege gelegenen Quarantänestation je nach den Umständen den in den Artikeln 140 oder 142 für die ausgeschifften Pilger vorgeschriebenen Maßnahmen unterziehen. ...

770 /782
... Der egyptische Gesundheitsrat für See- und Ouarantänewesen wird beauftragt, die von ihm bei Pest, Cholera und Gelbfieber gegenwärtig zur Anwendung gebrachten Verordnungen sowie die für Herkünfte aus den arabischen Häfen des Noten Meeres für die Zeit der Pilgerfahrten erlassene Verordnung mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang zu bringen. Er wird gegebenenfalls zu demselben Zwecke die zur Zeit gültige allgemeine Polizeiverordnung für See-Sanitätswesen und Ouarantänesachen einer Nachprüfung unterziehen. Diese Verordnungen bedürfen zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der verschiedenen im Gesundheitsrate vertretenen Mächte. II. Verschiedene Vorschriften Artikel 166. Der Ertrag der Sanitätsgebühren und Strafen, die vom Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen erhoben werden, darf keinesfalls zu anderen Zwecken verwandt werden als solchen, die in das Arbeitsgebiet des genannten Gesundheitsrats fallen. Artikel 167. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Gesundheitsverwaltungen eine Anweisung ausarbeiten zu lassen, auf Grund deren die Schiffskapitäne, namentlich wenn sich kein Arzt an Bord befindet, imstande sind, die Vorschriften dieses Abkommens bezüglich Pest, Cholera und Gelbfieber zur Anwendung zu bringen. TitelV Schlußbestimmungen Artikel 168. Dieses Abkommen tritt zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen an Stelle der Bestimmungen der Übereinkunft, die in Paris am 17. Januar 1912 unterzeichnet wurde, sowie gegebenenfalls der Pariser Übereinkunft vom 3. Dezember 1903. Die beiden letzteren Übereinkünfte bleiben zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen und allen daran beteiligten Staaten, die sich dem gegenwärtigen Abkommen nicht angeschlossen haben, in Kräftig* ...

771 /782
... Die Bevollmächtigten der Republik Finnland erklären, daß die Cholera-Schutzimpfung keine genügende Sicherheit biete, und daß daher die Finnische Regierung sich vorbehalte, ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 30 gegebenenfalls geimpfte Personen einer Beobachtung zu unterwerfen. Da der Verkehr über die finnische Grenze im Osten nur auf zwei voneinander wenig entfernten Eisenbahnlinien und im Westen nur auf einer einzigen Linie erfolgen könne, so daß eine teilweise Schließung der Grenze nicht in Betracht gezogen werden könne, behält sich Finnland andererseits vor, entgegen den ...

772 /782
... Dezember 1920 hat das Deutsche Reich die Internationale Sanitätsübereinkunft zu Paris, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 17.Januar 1912ratifiziert). Dieses bisher gültige Abkommen hat die Aufgabe, eine internationale Verständigung darüber herbeizuführen, bis zu welchem Maße beim Auftreten der genannten Seuchen Verkehrsbeschränkungen zulässig sind. Es soll also der internationale Verkehr gegen übertriebene und als unnötig anerkannte Maßnahmen geschützt und die oberste Grenze gezogen werden, die von den Vertragsstaaten bei der Seuchenabwehr nicht überschritten werden darf. Andererseits verbleibt hierbei, wie die Erfahrung bestätigt hat, den Staaten die Möglichkeit, im Rahmen der Vereinbarung sich gegen das Eindringen der Seuchen in den Häfen und an den Landgrenzen in wirksamer Weise zu schützen. Auf Einladung der Französischen Regierung ist am 10. Mai 1926 eine Internationale Sanitätskonferenz in Paris zusammengetreten, um zu prüfen, inwieweit die Bestimmungen der Übereinkunft von 1912 im Hinblick auf die inzwischen gemachten wissenschaftlichen Fortschritte, die gesammelten Praktischen Erfahrungen sowie die eingetretenen politischen Neubildungen sich etwa als abänderungs- und ergänzungsbedürftig erwiesen. Die Verhandlungen führten am 21. Juni 1926 in Paris zur Unterzeichnung eines neuen Internationalen Sanitätsabkommens. Die wesentlichsten Neuerungen, die das Abkommen von 1926 bringt, sind die Ausdehnung des Nachrichtendienstes und der Maßnahmen auf Fleckfieber und Pocken sowie die Anerkennung des Internationalen Gesundheitsamts in Paris als offizielle Vermittlungsstelle für alle mit der Übereinkunft zusammenhängenden Fragen. Das Internationale Gesundheitsamt in Paris wurde durch ein in Rom abgeschlossenes internationales Sonderabkommen vom 9. Dezember 1907^) ins Leben gerufen. ...
... Ganz besonders soll dies geschehen mit Bezug auf die übertragbaren Krankheiten, namentlich Cholera, Pest und Gelbfieber, und auf die zu ihrer Bekämpfung getroffenen Maßregeln.« 1)1 Reichsgestzblatt II 1922 S. 5, 2)1 Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes 1908 S. 812 (Urtext) und Arbeiten aus dem Reichsgesundheitsamte Band 57 S. 643 (deutscher Wortlaut). Das Internationale Gesundheitsamt, dem inzwischen 48 Staaten beigetreten sind, diente demgemäß bisher als Sammel- und Auskunftstelle für alle Nachrichten über Seuchenausbrüche in den verschiedenen Ländern-Nach der Absicht der Konferenz soll das Internationale Gesundheitsamt darüber hinaus gewissermaßen den offiziellen Mittelpunkt bilden, der in der Lage ist, die Übereinkunft zu erläutern und die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung etwa ergeben sollten, zum Ausgleich zu bringen. Dies ist ein wichtiger Schritt, denn er hat zur Folge, daß in Zukunft praktische Quarantänefragen u. dgl. in ihren internationalen Beziehungen halbjährlich in einer autoritativen Körperschaft, dem Permanenten Komitee des Internationalen Gesundheitsamts, erörtert werden. Noch bedeutsamer werden die Aufgaben des Internationalen Gesundheitsamts durch den Beschluß, ihm die Abänderung der Übereinkunft während der Zeiträume zwis chen den Konferenzen zu übertragen. Es hat die Befugnis erhalten, die durch den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis notwendig gewordenen Änderungen des. vorliegenden Abkommens vorzubereiten, mit Mehrheit von zwei Dritteln zu beschließen und den Vertragsstaaten alsbald zur Annahme vorzulegen. ...

773 /782
... Gegenstand der sofortigen Benachrichtigung ist nicht nur das Auftreten von Pest, Cholera und Gelbfieber, sondern auch das Vorhanden sein einer Fleckfieber- oder Pocke nepi dein i e. Ferner soll bei C h o l e r a die Zahl der gefundenen Keimträger angegeben werden, bei Gelbfieber die relative Häufigkeit der Gelbfiebermücken (8ts§oin)ÜL onlopnch. Die Benachrichtigungen beim ersten Auftreten der Seuche sind nicht nur den Regierungen, sondern auch dem Internationalen Gesundheitsamt in Paris zu übermitteln. Dieses leitet die Meldungen sofort an alle diplomatischen Vertretungen oder, wenn diese fehlen, an die Konsulate in Paris sowie an die obersten Gesundheitsbehörden der beteiligten Länder weiter. Das Internationale Gesundheitsamt ist befugt, an die Regierungen der Vertragsstaaten Anfragen bezüglich der in der Übereinkunft genannten Krankheiten zu richten. Die Regierungen übernehmen die Verpflichtung, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. In ähnlicher Weise wie über Pestfälle beim Menschen gehen dem Internationalen Gesundheitsamt Mitteilungen über die Ergebnisse der regelmäßigen bakteriologischen Untersuchungen der Ratten in pestverseuchten Gegenden zu. Ausgabe jenes Amtes ist es, die Regierungen ununterbrochen über den Stand der Rattenpest in den Häfen auf dem laufenden zu halten. Für ein Handin-Hand-Arbeiten des Internationalen Gesundheitsamts mit dem epidemiologischen Nachrichtendienst des Völkerbundes, insbesondere mit seinen regionalen Büros, sind besondere Vereinbarungen) getroffen worden. Sonderabkommen über einen Nachrichtenaustausch, die von benachbarten Staaten bezüglich ihrer Grenzgebiete getroffen werden, sind dem Internationalen Gesundheitsamt mitzuteilen. Zu Artikel 12. ...
... Besondere Berücksichtigung hat das Ballastwaffer gefunden, durch das die Cholera aus einem verseuchten Hafen in ferne Gebiete verschleppt werden kann. Vergl. Reichs-Gesundheitsblatt 1928 S. 114. ...

774 /782
... Abweichend von den bisherigen Bestimmungen können im Falle von Cholera von der Einfuhr ausgeschlossen werden: Fische, Muscheln und frisches Gemüse, falls sie nicht einer Behandlung unterzogen worden sind/ durch welche die Cholerabazillen abgetötet werden. Die bisherige Bestimmung über die vierzehntägige Lagerung von nicht desinfizierbarer Ladung (z. B. Getreide aus Pestrattenschiffen) ist fortgefallen. Es ist dies die Folge der Betonung des freien Verkehrs für Waren als Regel sowie der Tatsache, daß keine Erfahrungen vorliegen, die beweisen, daß die Pest durch Waren verbreitet wird. Diese können nur dann die Pest verschleppen, wenn sie infizierte Nagetiere oder ihre Hautparasiten beherbergen. Zu Artikel 21 bis 23. Die Vorschriften, betreffend Auswanderer und Durchwanderer, stimmen im wesentlichen mit den seit Jahrzehnten in Deutschland im Durchwandererverkehr angewandten Maßnahmen überein. Zu Artikel 24. Der wichtigste Teil des Abkommens betrifft das Vorgehen in den Häfen und an den Meeresgrenzen. Hier werden die zulässigen Maßnahmen aufgeführt und festgelegt, in welchen Fällen sie zur Anwendung kommen sollen. Hierzu bedarf es der Definition des Begriffs eines verseuchten«, verdächtigen« und reinen« Schiffes. Hatte man in der Übereinkunft von 1912 diese Begriffe noch einheitlich gefaßt, so bringt das neue Abkommen eine Differenzierung. Epidemiologie der Krankheiten, Biologie der Erreger und der Überträge sind zu sehr voneinander verschieden, als daß eine gemeinsame Begriffsbestimmung noch am Platze wäre. Eine auf der Konferenz von der deutschen Vertretung erstrebte getrennte Behandlung der Bubonenpest und Lungenpest, die eine völlig verschiedene Übertragungsweise besitzen, wurde verworfen. ...

775 /782
... Bei der Cholera wird auf die bakteriologischen Befunde Rücksicht genommen. Zweimalige negative Untersuchung auf Vibrionen bei verdächtigen Krankheitsfällen macht das Schiff rein«. Bis dahin gilt es als verdächtig. Bei der Ankunft ermittelte Keimträger unterliegen denjenigen Bestimmungen, welche für die Staatsangehörigen des Ankunftslandes gelten. Schutzgeimpfte Personen dürfen nur in Überwachung, nicht in Beobachtung genommen werden, wenn die Impfung mehr als 6 Tage und nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Eine Empfehlung der Choleraschutzimpfung auch für Choleraherde schließt sich an. Zu Artikel 35 bis 40. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Abwehr des Gelbfiebers sind die seit dem Jahre 1912 erzielten wissenschaftlichen Fortschritte und gesammelten praktischen Erfahrungen, die besonders in Mittel- und Südamerika gewonnen wurden, in ausgiebiger Weise verwertet worden. Es können Schiffe aus seuchenfreien Häfen unter Umständen als verdächtig angesprochen werden/ andererseits ermöglichen geeignete Ankerlagen und Stechmückenvernichtung bei der Abfahrt die Reinerklärung von Fahrzeugen, die aus Gelbfieberhäfen kommen. Verseuchte und verdächtige Schiffe müssen mindestens 200 m vom Lande entfernt vor Anker gehen. Sorgfältige Mückenvertilgung, am besten noch vor der Warenentladung, ist vorgeschrieben. Zu Artikel 41 bis 43. Die neu aufgenommenen Maßnahmen zur Verhütung einer Einschleppung des Fleckfiebers und der Pocken entsprechen in den wesentlichsten Punkten den deutschen Bestimmungen, die in den Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Hafen vom ^Februar enthalten sind. Die Internationale Übereinkunft steht jedoch bei den in bezug auf Fleckfieber ansteckungsverdächtigen Personen eine Beobachtungsfrist von nur 12 Tagen (gegenüber 21 Tagen) vor. ...
... In dem Abschnitt IVI: »Gemeinsame Bestimmungen« (Artikel 44 bis 48) sind alle Vereinbarungen zusammengefaßt, die sich auf Pest, Cholera, Gelbfieber, Fleckfieber und Pocken zugleich beziehen. Zu Artikel 49. Zu der Frage der Gesundheitspässe steht die Übereinkunft auf dem Standpunkt, daß diese im Hinblick auf die moderne Nachrichtenübermittlung ihre frühere Bedeutung verloren haben und daß sie häufig mit Belästigung und großen Kosten für die Schiffahrt verbunden sind. Trotzdem erschien völlige Abschaffung dieser Einrichtung untunlich, da sie in einigen außereuropäischen Küstengebieten anscheinend noch nicht entbehrt werden kann. Immerhin ist den Wünschen der Schiffahrt in weitgehendem Maße Rechnung getragen worden. Zu Artikel 51. Die gesundheitlichen Anforderungen an die Einrichtungen in den großen Häfen mit überseeischem Verkehr sind erweitert worden. Es sollen Einrichtungen für die Vertilgung blutsaugender Insekten (Flöhe, Läuse) vorhanden sein. Auch muß eine zur sofortigen Ausführung von Impfungen gegen Pocken und andere Krankheiten ausgerüstete Stelle sowie ein hinreichendes, gehörig ausgebildetes Personal und die nötige Ausstattung bereitstehen, um Schiffe, Werften, Docks und Speicher von Ratten zu befreien. Es wird ferner eine ständige Dienststelle für die Untersuchung der Natten gefordert und empfohlen, daß die Speicher und Docks nach Möglichkeit rattensicher« sind, sowie daß die Entwässerungsanlagen des Hafens von dem städtischen Kanalisationsnetz getrennt sind. Zu Artikel 55. Diese Vereinbarung soll verhindern, daß unter dem Vorwand gesundheitlicher Maßnahmen zum Schaden des internationalen Verkehrs besondere Überschüsse für die Staatskasse erzielt werden und der Handelswettbewerb erschwert wird. Zu Artikel 58 bis 66. Landquarantänen dürfen nicht verhängt werden. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 442. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-442

ID: 00000126
776 /782
... Dezember 1920 ratifizierte internationale Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (vergl. die Bekanntmachung vom 24.Oktober 1921, Reichsgesetzbl. 1922 II S. 5), hatte in ihren Artikeln 143 bis 150 Geldstrafen in türkischen Pfund angedroht und in den einzelnen Fällen die Höchstbcträge der Geldstrafe auf 2 bis 300 türkische Pfund festgesetzt. In dem an die Stelle dieser Übereinkunft getretenen Internationalen Sanitätsabkommen sind in den Artikeln 152 bis 159 Geldstrafen mit einem Höchstbetrag von 50 bis 7500 Goldfranken vorgesehen (vergl. das Gesetz über das Internationale Sanitätsabkommen vom 18.1 März 1930,^Reichsgesetzbl. II S. 589). Das Vorhandensein von völkerrechtlichen Bestimmungen dieser Art nötigt zu einer Prüfung der Frage, ob ein neueres Reichsgesetz Rückwirkungen auf ältere, völkerrechtlich gebundene Bestimmungen ausüben kann, die mit dem neueren innerstaatlichen Gesetz nicht im Einklang stehen. In dieser Hinsicht kann als allgemein anerkannte Rechtsauffassung festgestellt werden, daß eine einseitige Aushebung von Bestimmungen eines völkerrechtlichen Abkommens durch ein später ergangenes Reichsgesetz nur dann angenommen werden könnte, wenn das Reichsgesetz dies ausdrücklich bestimmen würde. Enthält dagegen das innerstaatliche Gesetz keine Vorschriften, die ausdrücklich zu erkennen geben, daß es in die völkerrechtlichen Bestimmungen eingreifen will, so ist ohne weiteres davon auszugehen, daß die völkerrechtliche Bindung auch weiterhin fort bestehen soll. Daher sind z. B.. Artikel 32 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte und die zur Ausführung dieses Artikels ergangenen landesrechtlichen Vorschriften (vergl. § 13 des preußischen Gesetzes vom 17.März1870, Gesetzsammlung S. 187) durch Artikel XIV der Verordnung über Vermögensstrasen und Bußen nicht berührt worden. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1932
Bd.: 451. 1930
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-451

ID: 00000135
777 /782
... Von den 6 gemeingefährlichen Krankheiten wurden Cholera, Gelbfieber und Pest in den Jahren 1928, 1929 und 1930 ebenso wie in den letzten Jahren im Deutschen Reiche überhaupt nicht beobachtet. Von den übrigen gemeingefährlichen Krankheiten wurden in diesen Jahren nur vereinzelte Fälle ermittelt, und zwar von Aussatz 10 neu vom Ausland eingewanderte Kranke (1928: 3, 1929: 1, 1930 : 6), von Fleckfieber ein tödlich verlaufener Fall (1929) und von Pocken 6 leichte Erkrankungen (1928,1929 und 1930: je 2). Am Schluffe des Jahres 1930 hielten sich im Deutschen Reiche 10 Aussatzkranke auf, von denen 7 in Anstalten isoliert waren und die übrigen sanitätspolizeilich überwacht wurden. Von auf den Menschen übertragbaren Tierkrankheiten wurden im Deutschen Reiche in den Jahren 1928, 1929 und 1930 insgesamt 4 Rotzerkrankungen (1928 : 2 nicht tödliche, 1930: 2, davon 1 tödlich), 3 Sterbefälle von Tollwut (1928: 2, 1929: 1), 573 (318, 132 und 123I) Bißverletzungen durch tolle oder tollwutverdächtige Tiere sowie 577 Milzbranderkrankungen (252, 185 und 140I) ermittelt. Von den 185 Milzbranderkrankungen im Jahre 1929 erfolgten 118 in Tierhaltungen, Schlächtereien und Abdeckereien sowie 31 in Gerbereien und Rauchwarenzurichtereien. Die für das Jahr 1929 gemeldeten 16 Milzbrandsterbefälle betrafen 15 erwachsene Männer und 1 Frau. Die Zahl der Trichinoseerkrankungen, die 1928: 1 und 1929: 15 betrug, stieg im Jahre 1930 auf 95I mit 11Y Sterbefällen, 83 Erkrankungen mit 10 Sterbefällen, die durch trichinosehaltiges Bärenfleisch bedingt waren, trafen auf Württemberg. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1986
Bd.: 165. 1898/1900
Signatur: 4 Z 87.261-165

ID: 00002777
778 /782
... Lübecks Arbeiterschaft war es auch, welche 1892 zur Zeit der Cholera, als die bürgerliche Presse durch ihre läppischen Erörterungen derselben die Bevölkerung in eine Panik versetzt hatte, die Behörden wesentlich zur Beruhigung der Bevölkerung unterstützt hat. Die Ausführungen des Kollegen Wurm bezogen sich auf den Terrorismus der Arbeitgeber in Lübeck in Bezug auf ein Vorkommniß. Kollege Wurm hat dies leider nicht in der Weise ausgeführt, wie es nothwendig war. Ein Former Matthießen war in der Eisengießerei von Evers und Meßner beschäftigt. Es wurde ihm in der Lübecker Maschinenbauanstalt eine bessere und lohnendere Arbeit nachgewiesen, infolge dessen er seine alte Stelle aufgab. Das war doch gewiß kein Verbrechen; es kann doch niemand es als etwas Terroristisches bezeichnen, wenn jemand ein günstigeres Anerbieten erhält! Was geschah? Der Arbeitgeberverband richtete unter dem 4. Juni 1897 ein Schreiben an die Maschinenbauanstalt folgenden Inhalts: Laut Beschluß der letzten Versammlung des Vereins Lübecker Metallindustrieller am Donnerstag den 3. Juni werden Sie hiermit ersucht, den Former Matthießen innerhalb drei Monaten nicht zu beschäftigen (hört! hört! bei den Sozialdemokraten),1 (v) weil derselbe ohne allen Grund bei der Firma Evers und Meßner gekündigt hat (hört! hört! bei den Sozialdemokraten), deshalb die Vermuthung nahe liegt, daß selbiger von irgend jemand aus Ihrem Betriebe dazu aufgefordert respektive aufgemuntert worden ist, dieses aber laut Protokollbeschluß und durch die Unterschrift eines jeden Betriebes für unzulässig erklärt ist. (Hört! hört! bei den Sozialdemokraten.) ...

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... Eine medizinische Zeitschrift, die „Encyklopädischen Jahrbücher der gesummten Heilkunde, hat vor einiger Zeit geschrieben, die Tuberkulose sei eine Volksseuche, welche mehr Opfer in jedem Jahr fordert als der furchtbarste Krieg oder irgend eine andere ansteckende Krankheit erheischt, selbst mehr als die gefürchtete Cholera. Es ist bewiesen, daß in Preußen von 1831 bis 1870, d. h. in 40 Jahren, an der Cholera 343 593 Personen (v) gestorben sind, während an Tuberkulose in diesen 40Jahren -0/2 Millionen Menschen zu Grunde gegangen sind. Sie sehen also aus diesem Vergleich, daß die Tuberkulose eine weit gefährlichere Volkskrankheit ist, als die so gefürchtete und mit Recht bekämpfte Cholera. Die Tuberkulose ist nach Ansicht der Autoritäten heilbar, allerdings nur dann, wenn rechtzeitig Maßregeln dagegen ergriffen werden, wenn in den Anfangsstadien der Krankheit der Heilungsprozeß begonnen wird. Um das zu können und in immer größerem Maßstabe namentlich für weitere Volksklassen den Heilungsprozeß eintreten zu lassen, sind ganz außerordentliche Summen erforderlich. Ich habe mir aus der Broschüre des Herrn Professors von Leyden berechnet, daß, wenn das, was dieser Gelehrte anstrebt, die Heilung der Tuberkulose, soweit sie sich in den ersten Stadien befindet, geschehen soll, an einmaligen Ausgaben 43232800 Mark und an jährlich wiederkehrenden 270 830 Mark erforderlich sind. Hiervon wird durch die Privatwohlthätigkeit und andere Unternehmungen nur sehr wenig gedeckt; aber es sind immerhin recht respektable Anfänge vorhanden. Wir haben eine Reihe von Heimstätten. Diese Einrichtungen sind leider sehr kostspielig; die Mittel, welche nothwendig sind, betragen allein z. B. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1986
Bd.: 92. 1886
Signatur: 4 Z 87.261-92

ID: 00018464
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... Insbesondere weist der deutsche Ausfuhrhandel nach Spanien ungeachtet der Störungen, welche der Verkehr durch Cholera und Ueberschwemmungen in Spanien zeitweise erlitten hat, fortdauernd erfreuliche Ergebnisse auf. Unter diesen Umständen hat die Kafferliche Regierung behufs thunlichster Wahrung der ihrer Fürsorge anvertrauten wirthschaftlichen Interessen der Nation es als ihre Aufgabe erachtet, mit der spanischen Regierung in Verhandlung darüber zu treten, daß das bestehende vertragsmäßige Verhältniß, welches mit dem 30. Juni k. I. zu Ende geht, auf eine weitere Reihe von Jahren sichergestellt werde. Es lag hierzu umsomehr Veranlassung vor, als Frankreich durch einen bis zum 1. Februar 1892 gültigen Vertrag mit Spanien eine feste Grundlage für seine Handelsbeziehungen zu diesem Lande geschaffen hat und neuerdings auch den britischen Provenienzen das Recht der Meistbegünstigung in Spanien auf eine Reihe von Jahren vertragsmäßig eingeräumt worden ist. Den Bemühungen der Kaiserlichen Regierung ist es denn auch gelungen, das bestehende Vertragsverhältniß durch das anliegende Uebereinkommen bis zum 1. Februar 1892 zu verlängern. Außerdem ist in gleicher Weise, wie dies im spanischfranzösischen Vertrage von 1882 geschehen, Vereinbarung dahin getroffen worden, daß der Vertrag, sofern er nicht 12 Monate vor jenem Endtermin gekündigt sein wird, bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab weiter in Kraft bleibt, an welchem die Kündigung seitens eines der vertragschließenden Theile erfolgt ist. ...


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