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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 136. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-136

ID: 00018719
241 /558
... Auf Waaren, welche nachweislich fünf Tage vor Ausbruch der Epidemie schon abgesandt waren, sollen die erlassenen Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet werden. Die Anordnung einer Waarenquarantäne ist nicht zulässig. Um den Nachtheilen vorzubeugen, welche vielfach durch die Desinfektionen herbeigeführt worden sind, ist ferner vorgesehen, daß für Waaren — mit Ausschluß derjenigen, deren Einfuhr verboten werden kann — eine allgemeine Desinfektion nicht angeordnet werden darf; nur solche Waaren sind zu desinfiziren, von denen anzunehmen ist, daß sie thatsächlich mit Choleraentleerungen beschmutzt sind. Die Desinfektion des Reisegepäcks und Umzugsgutes ist eingeschränkt auf die schmutzige Wäsche, die gebrauchten Kleider re. der aus verseuchten Bezirken kommenden Personen, soweit die fraglichen Gegenstände nach dem Urtheile der örtlichen Gesundheitsbehörde als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu erachten sind. Der Briefpostverkehr soll von Einfuhrverboten, sowie von sonstigen Beschränkungen frei bleiben; die Behandlung von Postpacketen richtet sich, je nach ihrem Inhalt, nach den für Waaren im Allgemeinen gegebenen Bestimmungen. Die Durchfuhr von Waaren und Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus choleraverseuchten Gebieten ist bei geeigneter Verpackung derselben zuzulassen; unter der gleichen Voraussetzung soll die Durch- ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 137. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-137

ID: 00018722
242 /558
... Ein Bild davon, welche Verluste an Menschenleben die Cholera herbeiführt, hat die Epidemie des Jahres 1892 in erschreckender Weise gezeigt. In Rußland beläuft sich für dieses Jahr bei rund 550 000 Erkrankungen die Zahl der Opfer auf über 260000, und im Hamburgischen Staatsgebiet sind bei einer Einwohnerzahl von rund 620 000 im Ganzen etwa 18 000 Erkrankungen und etwa 8000 Todesfälle vorgekommen. Die Größe der unmittelbaren Aufwendungen, welche ein heftiger Ausbruch der Cholera für die betheiligten Gemeinwesen mit sich bringt, läßt sich daraus ermessen, daß in Hamburg während der vorjährigen Epidemie ans staatlichen Mitteln für die Unterdrückung der Seuche nahezu vier Millionen Mark verausgabt worden sind. Während das Reich auf dem Gebiete der Veterinärpolizei von dem ihm zustehenden Gesetzgebungsrecht bereits ausgiebigen Gebrauch gemacht und insbesondere für die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen durch das Gesetz vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) einheitliche Grundlagen geschaffen hat, ist dies auf dem Gebiete des Medizinalwesens bisher nicht in gleichem Umfange geschehen. Die hier erlassenen reichsgesetzlichen Bestimmungen beschränken sich der Hauptsache nach auf die Verhältnisse des Heilpersonals, auf den Schutz der arbeitenden Bevölkerung gegen die gesundheitsschädlichen Einwirkungen der gewerblichen Betriebe und auf den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen. Mit der Bekämpfung der besonders gefährlichen Volksseuchen, welche für das Gemeinwohl von höchster Bedeutung ist, befaßt sich nur das Jmpfgesetz vom 8. April 1874. Im Uebrigen ist die Regelung dieses wichtigen Theils der Gesundheitspolizei bisher der Landesgesetzgebung überlassen geblieben. ...

243 /558
... Die Gemeingefährlichkeit dieser Seuche ist so groß und bei der Epidemie der Jahre 1892 und 1893 von Neuem in so verderblicher Weise zu Tage getreten, daß die Berücksichtigung derselben einer Begründung nicht bedarf. Es genügt daran zu erinnern, daß in den sechs Jahrzehnten von 1831 bis 1891 die Cholera hauptsächlich in drei verheerenden, Jahre lang sich hinziehenden Epidemien ganz Mitteleuropa schwer betroffen hat. Zum ersten Male hielt sie von Rußland kommend im Jahre 1831 ihren Einzug in Deutschland und erlosch erst im Jahre 1837, die zweite Epidemie währte, nachdem bereits 1846 im südlichen Rußland die Seuche sich gezeigt hatte, in Deutschland mit kurzen Unterbrechungen von 1848 bis 1859; die dritte begann für Deutschland im Jahre 1865, breitete sich während der Kriegszeit des Jahres 1866 besonders heftig aus und erlosch erst im Jahre 1873. Nachdem dann ein verhältnißmäßig wenig ausgedehnter Ausbruch der Seuche während des Jahres 1886 in Italien und Südfrankreich beobachtet worden war, hat das Jahr 1892 einen erneuten heftigen Ausbruch gebracht, indem die Krankheit, von Persien ausgehend, sich über Rußland und verschiedene Staaten Mitteleuropas ausbreitete, in welchen sie demnächst auch 1893 mit größerer oder geringerer Heftigkeit wieder aufgetreten ist. Noch verderblichere Wirkungen als die Cholera würde voraussichtlich ein Einbruch der Pest herbeiführen, jener mit Recht gefürchteten Krankheit des Orients, welche während des Mittelalters auch in Deutschland nicht selten auftrat und unter dem Namen „der schwarze Tod allbekannt war. Noch im 16. und 17. ...

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... Die Ruhr, eine zumeist in den Tropen heimische und dort mit hoher Sterblichkeit auftretende Krankheit, hat in vergangenen Jahrhunderten europäische Länder häufig als schwere Epidemie heimgesucht und ist neuerdings besonders während der Kriege in verderblicher Weise aufgetreten. Wie 1856 in der Krim und 1859 in Italien, hat sie im Jahre 1870 während des deutschfranzösischen Krieges in den von jeher durch diese Krankheit heimgesuchten Theilen des östlichen Frankreichs zahlreiche Opfer gefordert. Ein besonders gefährdetes Einfallsgebiet der eigentlichen Ruhr, welche zum Unterschiede von einem im Volksmunde oft als Ruhr bezeichneten sommerlichen Darmkatarrh wissenschaftlich auch „Dysenterie genannt wird, bildet die westliche Grenze des Deutschen Reichs, doch ist ausgedehnteres Auftreten der Ruhr während der letzten Jahre auch in Schlesien und Posen beobachtet worden. Femer kamen Darmtyphus, Diphtherie, Scharlach und Kindbettfieber in Betracht — Krankheiten, die in Deutschland heimisch sind und alljährlich beträchtliche Verluste an Menschenleben verursachen. Namentlich Scharlach und Diphtherie treten meist schwer und verderblich auf und fordern vornehmlich unter den Kindern und jugendlichen Personen zahlreiche Opfer, während der Darmtyphus in der Regel die lebenskräftigsten Personen heimsucht und deren Erwerbsthätigkeit, wenn der Tod nicht eintritt, durch langes Siechthum und langsame Genesung schwer zu beeinträchtigen pflegt. ...

245 /558
... Während der Epidemie der Jahre 1892 und 1893 waren Einschränkungen der hier angedeuteten Art nicht nur für die Eisenbahnen getroffen, sondern auch für den Schiffahrtsund Flößereiverkehr in den Hafenplätzen und auf den größeren Strömen (Weichsel, Oder, Elbe, Rhein, Donau). Nach dem Urtheile der in dem Aufsichtsdienste beschäftigt gewesenen Aerzte haben sie sich namentlich hinsichtlich der Schiffahrt und Flößerei, welche einen besonders gefährlichen Weg für die Weiterverbreitung der Cholera bilden, als nützlich erwiesen. Daß auf kleine Verkehrsanstalten von örtlicher Begrenzung des Betriebes, wie Pferdebahnen, Omnibus- und Droschkenunternehmungen, die Vorschriften des Entwurfs ebenfalls anwendbar sein müssen, ist aus deren Zweck ohne Weiteres gegeben und durch ihre Fassung nicht ausgeschlossen. Die Beschränkung des Wasserverkehrs auf bestimmte Tageszeiten, wie Nr. 2 b sie vorsieht, kann nach den Erfahrungen der letzten Epedimie erforderlich sein, um die Kontrole des Verkehrs durch das immer nur in geringer Zahl verfügbare Aufsichtspersonal zu erleichtern, und namentlich zu verhindern, daß in den Nachtstunden ein Theil dieses Verkehrs der Kontrole sich zu mtziehen versucht. Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen sind schon durch die Bestimmung der Gewerbeordnung §. 56b für den Fall der Seuchengefahr Beschränkungen zugelassen. Sie ist allgemeiner als die Vorschrift des Entwurfs unter 2e, insofern sie den Kreis der vom Verkehr ausschließenden Gegenstände nicht begrenzt. Sie ist enger als diese, insofern sie nicht schon den Landesbehörden entsprechende Vollmachten verleiht, sondern diese dem Reich vorbehält. Daß ein Eingreifen des Reichs sehr leicht zu spät kommen kann, hat die Seuche von 1892 unwiderleglich dargethan. ...

246 /558
... Was den Waarenverkehr anlangt, so können Einfuhrverbote im Jnlandsverkehr nicht als zweckmäßig betrachtet werden; die während der letzten Epidemie gesammelten, unerfreulichen Erfahrungen haben den Beweis geliefert, daß solche Verbote für den Verkehr mit schweren Belästigungen verknüpft und kaum durchführbar sind; die Bedeutung des damit zu erzielenden Schutzes ist sehr gering und steht in keinem Verhältniß zu den Wunden, die sie dem Verkehrsleben schlagen. Statt dessen legt der Entwurf im §. 13 unter Nr. 3 für die gefährlichsten Seuchen den Behörden die Befugniß bei, die Ausfuhr der zur Verbreitung einer Seuche geeigneten Waaren aus dem Seuchenorte zu verbieten. Die Durchführung eines solchen Ausfuhrverbots begegnet nicht den erwähnten Schwierigkeiten; sie ist für den Verkehr weniger empfindlich, überdies werden sich derartige Verbote in dem wichtigsten Falle, nämlich bei dem Auftreten der Cholera, nach den heutigen wissenschaftlichen Anschauungen auf wenige Gegenstände beschränken können. Auch aus den Bestimmungen der Dresdener Sanitätskonvention ergiebt sich die Nothwendigkeit, den Behörden die Befugniß zum Erlaß von Ausfuhrverboten in Cholerazeiten beizulegen. Denn dortselbst ist zwar im Allgemeinen der Grundsatz aufgestellt, daß die Schutzmaßregeln gegen Cholera ausschließlich auf die von der Seuche ergriffenen Gebietstheile eines Landes zu beschränken sind, indessen sollen die der Sanitätskonvention beigetretenen Regierungen zur Einhaltung dieser Beschränkung nur unter der Voraussetzung verpflichtet sein, daß die Regierung des betroffenen Landes die erforderlichen Anordnungen trifft, um die Ausfuhr der zur Uebertragung der Krankheit geeigneten Gegenstände aus verseuchten Bezirken zu verhüten. ...
... Die Epidemie des Jahres 1892 hat ergeben, wie leicht es zu derartigen Maßnahmen kommt und wie schwer die Bevölkerung daran zu tragen hat. Die Belehrungen, welche von Seiten der Reichsverwaltung ausgingen, und die vielfachen Weisungen der Landesregierungen haben es nur mit Mühe und nicht einmal immer vermocht, den Besorgnissen und Vorurtheilen, die dabei leitend waren, mit Erfolg entgegenzuwirken. Es bleibt nur übrig, die Behörden hier unter eine gesetzliche Verantwortlichkeit zu stellen, und zwar um so mehr, als vielfach zu übertriebenen und schädigenden Anordnungen amtlicherseits nicht aus eigener Ueberzeugung, sondern unter dem Druck einer von Irrthümern beherrschten Volksstimmung geschritten worden ist. Soweit eine Gefahr der Seuchenverschleppung durch den Waarenverkehr besteht, empfiehlt es sich, ihr durch Aus- und Einfuhrverbote (§. 13 Nr. 3, §. 21 Nr. 1) entgegenzutreten. Im Uebrigen liegt es im Interesse ...

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... Als während der letzten Epidemie ein entsprechender Schutz für die deutschen Hafenplätze zwar unter Vermittelung des Reichskanzlers, aber doch durch einen Akt der einzelnen Landesverwaltungen hergestellt ...

248 /558
... 36 getroffene Bestimmung über die Beamten und Arbeiter will verhindern, daß durch Anordnungen der örtlichen Behörden der regelmäßige Betrieb der Verkehrsanstälten unnöthig und empfindlich gestört werde, wie es während der vorjährigen Epidemie mehrfach vorgekommen ist. §- 37. Im §. 37 sind die Verpflichtungen und Befugnisse der Reichsgewalt bei der Bekämpfung der Seuchen in meist wörtlicher Uebereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Viehseuchengesetzes §. 4, sowie des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 105) §. 12 und des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 3. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) §. 5 festgesetzt. In allen diesen Gesetzen ist für gewisse Fälle die Nothwendigkeit eines unmittelbaren Eingreifens des Reichskanzlers oder eines Reichskommissars anerkannt. Die Nothwendigkeit wird sich auf dem hier fraglichen Gebiete voraussichtlich nur in seltenen Fällen ergeben, nachdem auf Grund eines Reichsgesetzes für diese Maßregeln einheitliche Vorschriften aufgestellt sind. Gleichwohl ist eine dahinzielende Ermächtigung nicht ganz zu entbehren, da in Ausnahmefällen die wirksame Bekämpfung einer Seuche wohl dazu zwingen kann, die Beaufsichtigung und unter besonderen Umständen selbst die Leitung der für benachbarte Bezirke verschiedener Bundesstaaten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu treffenden Anordnungen in eine Hand zu legen. Insbesondere wird dies der Fall sein, wenn es sich um die Ueberwachung des Schiffahrtsverkehrs auf Wasserläufen, welche die Gebiete verschiedener Bundesstaaten berühren, handelt. ...

249 /558
... In dieser Beziehung haben während der Epidemie des Jahres 1892 die Gutachten der Cholerakommission über die Gefahr der Verschleppung der Cholera durch Waarentransporte und über ähnliche Fragen schätzbare Dienste geleistet. Daß das Reich über ein solches Organ verfügte, ist der Wirkung seiner Vorstellungen nicht selten zu statten gekommen. Immerhin war die Kommission, zunächst dem Auslande nicht bekannt, keine dauernde Bildung und eben deshalb ohne ihre eigene Schuld nicht von dem ganzen Ansehen getragen, wie es im Interesse des Schutzes von Handel und Verkehr dem Auslande gegenüber zu wünschen gewesen wäre. Die Denkschrift über die Choleraepidemie 1892 (Reichstagsdrucksache 1892/93 Nr. 56) hat dargelegt, wie oft und wie lange die Bemühungen des Auswärtigen Amts gegenüber den durch Grundsätze der Wissenschaft und Erfahrung nicht gerechtfertigten, aber für die deutsche Ausfuhr mit harten Erschwerungen verbundenen Abwehrmaßregeln fremder Staaten vergeblich geblieben sind. Aus diesen Erwägungen sieht der §. 39 die Bildung des Reichsgesundheitsraths vor. Nach der Absicht des Entwurfs soll derselbe mit dem Gesundheitsamt in organische Verbindung gebracht werden. Der Vorsitz wird regelmäßig dem Direktor dieser Behörde zufallen müssen, die außerordentlichen Mitglieder und die ständige Kommission für Bearbeitung des deutschen Arzneibuchs sollen in dem Reichsgesundheitsrath aufgehen. Als Mitglieder sind die ersten Fachgelehrten aus den durch die Aufgaben der Reichsverwaltung berührten Gebieten der Gesundheitspflege, hervorragende Vertreter der dafür in Betracht kommenden Gebiete der Technik sowie höhere Verwaltungsbeamte in Aussicht genommen. ...

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... Der Medizinalinspektor hat, sowie er das Herrschen einer mit bedeutender Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Schulkinder vorhandenen Epidemie konstatiren kann, eine amtliche Bekanntmachung darüber zu erlassen, worauf eine Reihe besonderer Vorsichtsmaßregeln in Wirksamkeit tritt?) Elsaß-Lothringen. Der Kreisarzt sorgt für Befolgung der sanitätspolizeilichen Verordnungen, besonders derjenigen, welche zur Verhütung und gegen die Verbreitung ansteckender oder epidemischer Krankheiten getroffen worden sind, und leitet, erforderlichenfalls im Austrage des Kreisdirektors, bei Epidemien die zur Bekämpfung der letzteren nöthigen Maßregeln?) Bei Ausführung der angeordneten Maßregeln hat der Kantonalarzt nach Kräften mitzuwirken?) Beobachtung kranker und verdächtiger Personen. Meldepflicht für zureisendr Personen. Absonderung kranker oder verdächtigerPersonen. (Gesetzentwurf §§. 10—12.) Preuße«. An Personen, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen keine Reisepässe ertheilt werden. Kommen dergleichen Personen an einem Orte an, so sind die Ortsobrigkeiten und Polizeibehörden verpflichtet, sie nicht weiter reisen zu lassen, sondern anzuhalten und so lange unter Aufsicht zu stellen, bis der mit der medizinalpolizeilichen Aufsicht beauftragte Sachverständige sie selbst und ihre Sachen für nicht mehr ansteckend erklärt hat. Sind diese Personen nicht im Stande, sich selbst die nöthige ärztliche Hilfe zu verschaffen, so hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß ihnen dieselbe durch eine dazu verpflichtete Medizinalperson zu Theil werde?) Was die ärztliche Behandlung der an ansteckenden Krankheiten leidenden Personen betrifft, so hängt die Beurtheilung, ob ihnen diese in ihrer Wohnung oder in einer dazu geeigneten Krankenanstalt am angemessensten zu Theil ft Verordnung vom 8. Mai 1881 (Ges.- und Verordn.-Bl. 1881 S. 183). ...

251 /558
... Auch im weiteren Verlauf einer Epidemie sind die Cholerakranken in thunlichst umfassender Weise, namentlich aber arme und schlecht untergebrachte Kranke in Hospitälern oder zu diesem Zweck besonders hergestellten Räumlichkeiten unterzubringen und zu verpflegen.^) Pockenkranke sind mit ihrem Pflegepersonal streng abzusondern. Die Absonderung soll, wenn irgend durchführbar, in einem Krankenhause oder Nothspital erfolgen. 20) Baden. Wer von den Blattern ergriffen wird, sowie jeder, der sich der Pflege eines Blatternkranken widmet, ist verpflichtet, sich des Verkehrs mit anderen Personen zu enthalten; der Zutritt zu dem Kranken ist nur den mit der Pflege Beschäftigten, sowie den Medizinalpersonen, Geistlichen und Notaren gestattet. Den zu dem Hausstande des Kranken gehörenden Personen ist, solange sie nicht ihren Aufenthalt außerhalb der Wohnung des Erkrankten nehmen, der Besuch der Schulen, Kirchen, anderer öffentlicher Versammlungsorte, der Wirthshäuser und Fabriken untersagt. Unterliegt die Absonderung der Kranken besonderen Schwierigkeiten, oder wird das Verbot des Zutritts nicht gehandhabt, so kann das Bezirksamt die Verbringung des Kranken in ein Absonderungshaus anordnen. -Z In Fällen von Rückfalltyphus, kebiw rsonrreiw, haben die Bezirksämter unverzüglich im Benehmen mit dem Bezirksarzte die möglichst vollständige Absperrung des Kranken anzuordnen. Mit allem Nachdruck ist darauf zu dringen, daß der Kranke in ein Spital verbracht wird. Die Verbringung des Kranken ist jedenfalls anzuordnen, wenn die Absonderung in der Wohnung besonderen Schwierigkeiten unterliegt oder das Verbot des Zutritts nicht gehandhabt wird. Die Absonderung darf nur mit Zustimmung des Bezirksarztes und erst nach dem Ablauf von acht Tagen nach der eingetretenen Rekonvalescenz aufhören. ...

252 /558
... Während der Herrschaft der Epidemie dagegen ist die Räumung, wenn thunlich, zu unterlassen. 1)1 SanitäLspolizeiliches Regulativ §. 14. 2)1 Min.-Vl. f. d. i. V. 1884 S. 198. Ministerial-Erlaß vom 15. Februar 1844 (Kuby, Medizinalgesetzg. 1883 S. 118), Ministerial-Erlaß vom 16. Januar 1867 (Kuby, Medizinalgesetzg. 1883 S. 288) Ziff. 5. 4) Verordnung vom 8. November 1882 (Ges.- u. Verordn.-Bl. S.252), Verordnung vom 13. Juni 1885 (Guttstadt, Deutsch!. Gesundheitswesen II. Th. 1891 S. 105). b) Ministerial-Verfügung vom 13. Juli 1891 (Regierungsbl. S. 238). 6) Verordnung vom 27. Juni 1872 §. 3, Verordnung vom 18. Juli 1884 §. 8, Verordnung vom 2. August 1884, Anweisung des Oberschulraths vom 3. Juli 1889 (Guttstadt, Deutsch!. Gesundheitswesen II. Th. S. 110). ?) Ausschreiben des Ministeriums des Innern vom 13. Dezember 1878 (Guttstadt, Deutsch!. Gesundheitswesen II. Theil S. 111), Ministerial-Verfügung vom 28. August 1883 (siehe ebenda S. 112). s) Schw. Bekanntmachung vom 25. August 1886, Verordnung vom 21. Juli 1886. o) Bekanntmachung des Ober-Schulkollegiums vom 18. Januar 1886. 10)1 Verordnung vom 20. Juni 1873 (Ges.-Samml. S. 26). 11)1 Verfügung des Oberschulraths vom 29. August 1884 §§. 4, 5, 6 (Veröffentl. d. Kaiserl. Gesundheitsamts 1885 S. 32). 106 ...

253 /558
... 845 Leichentransporte aus Orten, in welchen die Cholera oder die Pocken epidemisch herrschen, sind während der Dauer der Epidemie und einen Monat lang nach dem Erlöschen derselben ohne Rücksicht auf die Todesursache im einzelnen Falle unbedingt ausgeschlossen?) Vorschriften über den Transport von Leichnamen sowie über die Behandlung Verstorbener und über Begräbnisse können von den Behörden jederzeit auf Grund der Artikel 52 und 51 des Polizeistrafgesetzbuchs erlassen werden. Baden. Die Verbringung einer Leiche aus einer Gemeinde an einen anderen Ort behufs der Beisetzung darf nur mit bezirksamtlicher Erlaubniß und auf den Nachweis hin geschehen, daß die Ursache des Todes keine ansteckende Krankheit gewesen ist?) In Fällen, in welchen eine ansteckende Krankheit die Ursache des Todes gewesen, hat die Beerdigung unverzüglich nach Ausstellung des Leichenschauscheins zu geschehen.^) Stirbt ein Blatternkranker, so hat die Ortspolizeibehörde sogleich dem Bezirksarzte Anzeige zu erstatten. Die angeordneten Sicherheitsmaßregeln bleiben einstweilen in Kraft, insbesondere bleibt der Zutritt zur Leiche untersagt. Die Vorbereitungen zur Beerdigung haben die für die Desinfektion aufgestellten Personen zu überwachen und dafür zu sorgen, daß die Leiche möglichst wenig berührt, ohne Wechsel der Kleidung in ihrem bisherigen Zustande belassen und in den Sarg gelegt wird. Der Sarg muß dicht schließen, die Fugen sollen auf der Innenseite mit Harz oder Pech bestrichen und in den Sarg unmittelbar vor Verschluß eine Schale mit 1 Pfund Chlorkalk gestellt werden, der mit 124 K Schwefelsäure zu übergießen ist. ...

254 /558
... Diese Aerzte werden von den Präfekten erst nach Ausbruch einer Epidemie zugezogen, während die Gesundheits-Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstages 18S8/94. räche auch ohne besonderen Anlaß mehrmals jährlich zusammentreten sollen, und nach einem Rundschreiben des Ministers vom 2. Juli 1873 das Recht besitzen, ungefragt der Behörde Rathschläge zu ertheilen und Anträge zu stellen. Dagegen ist die Anordnung und Ausführung der für die Gesundheitspflege erforderlichen Maßregeln nach dem Gesetz über die Gemeindeordnung vom 5. April 1884 den Verwaltungsbeamten vorbehalten. Nach Artikel 97 des Gesetzes hat der Maire die Pflicht, für die Sicherung der öffentlichen Gesundheit zu sorgen, wobei er von der vorgesetzten Behörde beaufsichtigt wird (Art. 91). Sobald er der ihm auferlegten Pflicht nach besonderer Aufforderung des Präfekten nicht nachkommt, hat dieser das Recht, selbstständig einzugreifen (Art. 99). In Wirklichkeit tagen in Frankreich nur sehr wenige Gesundheitsräthe und Kommissionen, da festangestellte Gesundheitsbeamte für deren laufende Geschäfte nicht vorhanden sind. In Folge dessen fehlt den Verwaltungsbeamten die Anregung zu den für die Gesundheitspflege erforderlichen Maßregeln. In Erkenntniß dieser Verhältnisse hat die Regierung bereits im Jahre 1887 der Kammer einen Gesetzentwurf zur Neugestaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgelegt, welcher von der zu seiner Prüfung eingesetzten Kommission zur Annahme empfohlen wurde, gesetzliche Kraft aber bisher nicht erlangt hat. Einstweilen sind nun die Universitätsprofessoren der Hygiene zu Inspekteuren des öffentlichen Gesundheitsdienstes für die Landestheile, in welchen ihre Universitäten liegen, ernannt und zugleich angewiesen worden, mit den Epidemieärzten und Gesundheitskommissionen ihrer Bezirke in Verbindung zu treten. ...

255 /558
... Wenn es sich um die Ermittelung über eine nur durch eine Leichenobduktion mit Sicherheit zu bestimmende Epidemie handelt, ist die sanitätspolizeiliche Leichenöffnung vorzunehmen. (Erlaß des Ministeriums des Innern vom 17. Oktober 1868 an die niederösterreichische Statthalterei.) Zur Abwehr der Seuchengefahr aus dem Auslande sind für den Seeverkehr ärztliche Revision und Quarantänemaßregeln mit Bezug auf Schiffe, von denen eine Einschleppung des gelben Fiebers oder der Pest befürchtet wird, vorgesehen. (Reglement für die See-Sanitätsverwaltung vom 13. Dezember 1851.) Aehnliche Maßregeln gelten für die Behandlung von Seeschiffen im Falle der Cholera. (Reglement vom 31. Juli 1893.) Für den Landverkehr sind gegen das Einbringen der Pest Grenzsperren und und Kontumazanstalten durch die Pest-Polizeiordnung vom 30. Juli 1837 vorgeschrieben. Zur Verhinderung der Einschleppung der Cholera ist nach der Cholera-Instruktion vom 5. August 1886 die Ueberwachung des Verkehrs an den Einbruchsstationen der Eisenbahnen, der Straßen, der Binnenschifffahrt, eventuell auch die Ueberwachung und sogar Absperrung der Uebergangs- und Schleichwege in Gebirgsgegenden, ferner die aufmerksame Ueberwachung des Gesundheitszustandes der aus Choleragegenden eintreffenden Personen in Unterkunftsorten für Fremde anzuordnen. Bei Pestgefahr sind Einfuhrverbote und Desinfektionsmaßregeln gegen gewisse Waaren zulässig bezw. geboten. (Pest-Polizeiordnung vom 30. Juni 1837.) In gleicher Weise ist auch bei Choleragefahr vorgegangen worden. Voir allgemein gültigen Gesetzesvorschriften zur Verhütung der Seuchenausbreitung im Jnlande ist insbesondere die Cholera-Instruktion vom 5. August 1886, der Ministerial-Erlaß vom 2. September 1892 (Veröffentl. d. K. G.-A. S. 671) und die durch Ministerial-Erlaß vom 16. ...
... Nach den Bestimmungen der Cholerainstruktion ist darauf hinzuwirken, daß die Kranken, deren Jsolirung in der eigenen Wohnung Schwierigkeiten macht, in Absonderungsräume überführt werden, welche von den Gemeinden schon beim Herannahen einer Epidemie bereit zu halten sind. Ein Zwang zur Fortschaffung von Personen aus ihrer Wohnung ist beim Verdachte der Pest (Pest-Polizeiordnung) und der Blattern (Regierungs-Verordnung vom 1. Februar 1816) vorgeschrieben, sonst für ansteckende Kranke nur in einzelnen Gebietstheilen gesetzlich zulässig. (Verordnung der k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns vom 12. November 18881 (IIa, 2.) Durch einen neueren Erlaß des Ministeriums des Innern vom 30. November 1891 ist den Gemeinden nahe gelegt worden, durch Beschaffung von zerlegbaren und desinfizirbaren Baracken wie von transportablen Dampfdesinfektionsapparaten bei Zeiten für die sichere Durchführung der Jsolirung und Desinfektion im Falle einer Epidemie zu sorgen. Die für Schulen erforderlichen Maßnahmen anläßlich der Cholera sind in einem Kultus-Ministerial-Erlaß vom 4. September 1892 vorgeschrieben (Veröffentlichungen d. K. G.-A. S. 780). Der Desinfektton können bei ansteckenden Krankheiten unterworfen werden: Das Krankenzimmer mit seinem gesammten Inhalt, die Aborte, die Ausleerungen und Bekleidungsstücke des Kranken, ärztliche Instrumente, Leichen, die Genesenen, ihr Pflegepersonal und die von Kranken benutzten Transportmittel. Bezüglich der Desinfektion von Eisenbahnwagen und Schiffsräumen sind seitens der Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen am 19. April 18891 und von der k. k. Seebehörde am 18. September 1890 besondere Vorschriften erlassen worden. ...

256 /558
... Beim Herannahen einer gemeingefährlichen Epidemie haben die Kantone für die Kontrole des Trinkwassers, der Lebensmittel und der Wohnungen, für Bereithaltung von angemessenen Absonderungslokalen und Transportmitteln, sowie für die nöthigen Aufnahmslokale für Gesunde zu sorgen (Art. 2). Von jedem Falle der genannten Krankheiten hat der Inhaber der Wohnung, in welcher sich der Kranke befindet, der Ortsbehörde unverzüglich Anzeige zu machen. Ist der Inhaber der Wohnung selbst betroffen, so liegt die Pflicht jedem volljährigen Hausgenossen ob. Der behandelnde Arzt ist zur Anzeige an die Ortsbehörde und Gesundheitsbehörde verpflichtet. Die Orts- bezw. Gesundheitsbehörde ...

257 /558
... Der Bundesrath trifft im Falle einer Epidemie Anordnungen über Desinfektion (Art. 6); er erläßt Vorschriften bezüglich des Kranken- und Leichentransports, sowie des Verkehrs mit ansteckenden Waaren; er setzt diejenigen Maßregeln fest, welche die öffentlichen Verkehrsanstalten zum Schutz gegen die Epidemie zu treffen haben, und kann in Beziehung auf den internationalen Grenzverkehr und dessen sanitarische Ueberwachung besondere Maßregeln anordnen. Absperrung einzelner Ortschaften und Landestheile gegen einander sind unzulässig (Art. 7). Gesunde, welche auslogirt und internirt werden, können für den bei der Ausführung des Gesetzes in ihrem Erwerbe erlittenen Verlust, wenn sie bedürftig sind, Entschädigung beanspruchen (Art. 5). An den durch die Ausführung des Gesetzes verursachten Kosten ersetzt der Bund den Kantonen bezw. Gemeinden die Hälfte der Auslagen (Art. 8). Für Nichtbeachtung oder Umgehung der in dem Gesetze oder durch besondere Anordnungen der zuständrgen Behörden vorgeschriebenen Maßregeln wird eine Strafe von 10—500 Franks festgesetzt, welche in schweren Fällen, insbesondere bei absichtlicher Umgehung sanitätspolizeilicher Anordnungen bis auf 1000 Franks erhöht werden kann. Im Unvermögensfalle tritt für je 5 Franks Geldstrafe 1 Tag Gefängniß ein (Art. 9). (Veröffentl. d. K. G.-A. 1886 S. 460; 1888 S. 552; 1891 S. 160; 1893 S.1 613, 662). Anlage HI. Maßregeln gegen die Cholera. (Mit Schreiben des Reichskanzlers vom 27. Juni 1893 den Bundesregierungen zur Einführung empfohlen.) A Allgemeine Maßnahmen seitens der Krhörden. 1. Die Polizeibehörden müssen von jedem Erkrankungsoder Todesfall an Cholera oder choleraverdächtigen Krankheiten sofort in Kenntniß gesetzt werden. ...

258 /558
... 14.1 Vorhandene Abtrittsgruben sind, solange die Epidemie noch nicht am Orte ausgebrochen ist, zu entleeren; während der Herrschaft der Epidemie dagegen ist die Räumung, wenn thunlich, zu unterlassen. Eine Desinfektion von Abtritten und Pissoirs ist der Regel nach nur an den dem öffentlichen Verkehr zugänglichen, nach Lage oder Art des Verkehrs besonders gefährlichen Anlagen dieser Art (Eisenbahnstationen, Gasthäusern und dergl.) erforderlich. Auf peinliche Sauberkeit ist in allen derartigen öffentlichen Anlägen zu halten. 15.1 Die Desinfektionen sind naH Maßgabe der anliegenden Anweisung zu bewirken. In größeren Städten ist auf die Einrichtung öffentlicher Desinfektionsanstalten, in welchen die Anwendung heißen Wasserdampfes als Desinfektionsmittel erfolgen kann, hinzuwirken. Die auf polizeiliche Anordnung erfolgenden Desinfektionen follten unentgeltlich geschehen. 16.1 Eine, etwa nach dem Muster der Anlage VIl* auszuarbeitende Belehrung über das Wesen der Cholera ^ ^ und über das während der Cholerazcit zu beobachtende Verhalten ist in eindringlicher Weise zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Orsondere Maßregeln, welche au den einzelnen von Cholera bedrohten der ergriffenen Orten zu treffen sind. Wo nicht bereits dauernd Gesundheitskommissionen bestehen oder für den Fall drohender Choleragefahr vorgesehen sind, sind solche einzurichten. Schon vor Ausbruch der Epidemie sind die Zustände des Ortes in Bezug auf die im Abschnitt Nr. 11 bis 14 erwähnten Punkte einer genauen Untersuchung zu unterziehen und ist auf Beseitigung der vorgefundenen Mißstände, unter besonderer Berücksichtigung der früher vorzugsweise von Cholera betroffenen Oertlichkeiten, hinzuwirken, sowie das sonst Erforderliche in die Wege zu leiten. ...

259 /558
... Die Bezeichnung dieser Stationen erfolgt durch die Landes-Centralbehörde unter Berücksichtigung der Verbreitung der Epidemie und der Verkehrsverhältnisse. 4.1 Auf den zu 2 und 3 bezeichneten Stationen sind zur Vornahme der Untersuchung Erkrankter die erforderlichen Räume, welche thunlichst mit einem Kloset versehen sein, oder unmittelbar zusammenhängen müssen, von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr zur Verfügung stehen, herzugeben. 5.1 Ein Verzeichniß sämmtlicher unter 1 bis 3 bezeichneten Stationen, aus welchem auch ersichtlich ist, wo Aerzte sofort erreichbar und zur Verfügung sind, ist, nach der geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Zuges, welcher zur Personenbe förderung dient, zu übergeben. 6.1 Die Schaffner haben dem Zugführer von jeder während der Fahrt vorkommenden auffälligen Erkrankung, insbesondere von schwerem Brechdurchfall, sofort Meldung zu machen. Die Sorge um den Erkrankten hat sich zunächst auf eine möglichst bequeme Lagerung desselben zu erstrecken und ist Sache desjenigen Schaffners, dessen Aufsicht der betreffende Wagen untersteht. Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß ausgeführten Uebergabestation zu übergeben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Zustand eine Weiterbeförderung unthunlich macht. Berührt der Zug vor der Ankunft auf der nächsten Uebergabestation eine Zwischenstation, so hat der Zugführer sofort beim Eintreffen dem diensthabenden Stationsbcamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Krankenhausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt werden kann. ...

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... Die Ursachen dieses Rückganges, besonders soweit derselbe Hamburg betrifft, dürften hauptsächlich in den Nachwirkungen der Cholera-Epidemie des Jahres 1892, der allgemein gedrückten Lage der Geschäftswelt und in dem aus gesundheitlichen1 Rücksichten1 erlassenen1 Verbote des Hamburger Senats, russische Auswanderer über Hamburg zu befördern, zu finden sein. Dieses Verbot blieb bis gegen Schluß des Jahres in Kraft, ist jedoch inzwischen für diejenigen russischen Auswanderer, welche die in Ruhleben bei Spandau errichtete Untersuchungsstation und Desinfektionsanstalt passirt haben, aufgehoben worden. Der durch das Verbot herbeigeführte Ausfall mußte um so beträchtlicher werden, als die russischen Auswanderer einen Haupttheil der gesummten über Hamburg gehenden Auswanderung bilden und beispielsweise im Jahre 1892 50°/o der letzteren erreichten. Ueber Bremen wurden russische Auswanderer während des ganzen Jahres unbehindert befördert; soweit thunlich, wurden sie zuvor nach der Uutersuchungsstation in Ruhleben dirigirt. Ueber Stettin sind im verflossenen Jahre keine Auswanderer befördert worden. Die von dort nach Nerv-Jork gehenden Dampfer der Hamburg-Amerikanischen Packetfahrt fuhren ohne Passagiere von Stettin ab, um in dänischen und schwedischen Häfen Skandinavier zur Beförderung aufzunehmen bezw. dorthin zurückzubringen. Die vereinzelt auch im verflossenen Jahre in Hamburg vorgekommenen Cholerafälle veranlaßten die Hamburg-Amerikanische Packetfahrt, ihre Schnelldampfer einige Male von Wilhelmshaven anstatt von Cuxhaven aus zu expediren. Da die dortigen Behörden mit derartigen Expeditionen bisher nicht bekannt waren, hat der Reichskommissar in jedem Falle eine gründliche Revision von Schiff, Proviant und sonstiger Ausrüstung vorgenommen und die Unterbringung der Passagiere beaufsichtigt. ...


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