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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1890
Bd.: 113. 1889/90
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-113

ID: 00018663
81 /279
... Falls etwa die Infektion der einen Ortschaft im Kreise Lauenburg bei der dortigen Regierung Anstand erregen sollte, würden sich voraussichtlich die schleswigholsteinischen Interessenten an der Viehausfuhr nach England bereit finden lassen, durch Ankauf und Tödtung der angesteckten und der Ansteckung verdächtigen Thiere auch diesen letzten Rest der Maul- und Klauenseuche sofort zu tilgen. Die thunlichste Beschleunigung der Angelegenheit erscheint im Interesse der schleswigholsteinischen Viehzüchter um deswillen dringend geboten, weil die dortigen Fettweiden in doppeltem Turnus bewirthschaftet werden und gegenwärtig von den in Nollmast stehenden Thieren geräumt werden müssen. Einem baldgefälligeu, eventuell telegraphischen Bericht über den Erfolg Ihrer Bemühungen werde ich ergebenst entgegensehen. Der Reichskanzler. Im Aufträge: gez. Reichardt. An den Kaiserlichen Botschafter Herrn Staatsminister Grafen von Hatzfeldt, Excellenz. London. ^ 94. Berlin, den 1. August 1889. Euerer Excellenz beehre ich mich unter Bezugnahme auf den gefälligen Bericht vom 30. v. MW), betreffend den Erlaß einer „Schleswig-Holstein-Order, ergebenst mitzutheilen, daß nach einer dem Königlich preußischen Herrn Minister für Landwirthschaft von dem Regierungspräsidenten zu Schleswig erstatteten Anzeige die Maul- und Klauenseuche nunmehr auch in dem Kreise Herzogthum Lauenburg erloschen ist. Der Reichskanzler. Im Aufträge: gez. Reichardt. - An den Kaiserlichen Botschafter Herrn Staatsminister Grafen von Hatzfeldt. London. .E 95. Berlin, den 5. August 1889. Nachdem bereits früher die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh und lebenden Schafen aus Oesterreich-Ungarn und Rußland nach Deutschland untersagt worden war, ist durch die in der angeschlossenen Nummer 15 des Reichs-Gesetzblattes veröffentlichte Kaiserliche Verordnung vom 14. v. M. ...

82 /279
... der letzte Fall von Maul- und Klauenseuche im Hamburgischen Staatsgebiet erloschen und seitdem nach einer soeben auf telegraphischem Wege eingeholten Auskunft des Hamburgischen Senats keine neue Infektion bekannt geworden. Bei dieser Gelegenheit bemerke ich, daß die Worte der mittelst botschaftlichen Berichts vom 10. d. MM*) mitgetheilten britischen Note vom 9. desselben Monats: „tlls *) Siehe oben Nr 91. Siehe die vorhergehende Nummer. ...

83 /279
... von Hamburg nach Westhartlepool abgegangene Schiffsladung Schafe auf etwaige Infektion der Thiere kontroliren lassen möchte. *) Nicht abgedruckt. Siehe die vorhergehende Nummer. Siehe die vorhergehende Nummer. **) Nicht abgedruckt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1891
Bd.: 115. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-115

ID: 00018665
84 /279
... Wollen Sie behaupten, daß die Mägen der übrigen Bevölkerungen für die Infektion durch Trichinen viel weniger zugänglich seien als der deutsche Magen? (Heiterkeit links.) Das können Sie doch unmöglich behaupten. Auf meiner Agitationsreise bei der letzten Wahl in Bochum habe ich zu meiner großen Verwunderung von meinen dortigen Parteigenossen gehört, daß schon seit Jahren in der dortigen Gegend von einem Mangel an amerikanischem Speck und Schinken nicht gesprochen werden könne, weil jeden Tag ganz bedeutende Quantitäten über die holländische Grenze offen herübergebracht würden, wobei das Fleischprodukt, das amerikanischen Ursprungs sei, einfach auf Grund der Vorschriften, die unsere Behörden erlaffen haben, mit einem Stempel der holländischen Ortsbehörden versehen würde, die bereitwillig bescheinigten, daß die Fleischprodukte holländischen Ursprungs seien. Am ganzen Rhein weiß jedermann, daß es in Wahrheit amerikanischer Schinken und amerikanischer Speck ist; aber bis zum heutigen Tage sind Sie nicht im Stande gewesen, behaupten zu können, daß irgend welche Nachtheile durch den Konsum dieser Fleischprodukte eingetreten sind. Ich meine, damit ist in der klarsten und unwiderleglichsten Weise bewiesen, daß die Einwände, Verhandlungen des Reichstags. die von Ihrer Seite und von Seiten des Regierungstisches (6) für das Verbot geltend gemacht wurden, gegenstandslos sind. Aber, meine Herren, ich meine weiter, daß eine Frage, die so in das Lebensinteresse zahlreicher Bevölkerungsschichten eingreift1 wie das hier in Frage1 stehende1 Verbot,1 schon längst unserem Auswärtigen Amt hätte Veranlassung geben müssen, durch die zuständigen Beamten untersuchen zu lasten, wie die Schlacht- und Fleischverhältnisse in der Union beschaffen seien. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1891
Bd.: 124. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-124

ID: 00018674
85 /279
... Die Vermuthung einer Infektion durch Vermittelung des Thierstalles ist nicht von der Hand zu weisen, weil die Art der Erkrankung dafür spricht und weil der betreffende Diener, abgesehen von seiner direkten dienstlichen Beschäftigung im Thierstall selbst, auch den größten Theil seiner übrigen Arbeiten in Räumen ausführen mußte, welche in unmittelbarer Verbindung mit dem Thierstall stehen. Diese Mißstände und sanitären Gefahren, welche im Laufe des Etatsjahres 1889/90 unerwartet hervortraten und sowohl im Interesse des Dienstes als auch mit Rücksicht auf die Gesundheit der im Amte beschäftigten Beamten schleunige Abhülfe erheischten, ließen ein Hinausschieben des Umbaues bis zum Beginn des nächsten Rechnungsjahres nicht thunlich erscheinen. Die wiederholt auftretenden Etatsüberschreitungen bei dem Reichsversicherungs-Amt, Kap. 13a Titel 4, welche im Jahre 1888/89 die Summe von 66 017,7g ^ betrugen und im Jahre 1889/90 abermals eine Höhe von 62203,87 erreichten, weisen darauf hin, daß das Etatssoll von 60 000,oo absolut unzureichend war. — Dieses Soll ist in den Etats für1890/91 auf 83 780,gg^, für 1891/92 auf 90 600,gg ^ erhöht worden, es besteht aber ein lebhafter Zweifel darüber, ob mit dieser Summe den Bedürfnissen entsprochen werden kann. Nach den Ausführungen in den Motiven sind im Jahre 1889/90 bei dem vorerwähnten Titel gezahlt worden: 1.1 Remuneration für Hülfsarbeiter in Referentenstellen 34 098,82 ^ 2.1 Remuneration für vier ständige richterliche Beisitzer 6 000,gg - 3.1 Präsenzgelder für richterliche Hülfskräfte. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1892
Bd.: 118. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-118

ID: 00018668
86 /279
... Wir dürfen allerdings den Verkehr nicht in so weitgehender Weise beschränken, daß uns die Reblaus durch den Verkehr überhaupt nicht gebracht werden könnte; aber das werden Sie mir zugeben müssen, daß ein derartig starker Verkehr zwischen den möglicherweise verseuchten Reblausgebieten in Italien oder in Oesterreich und Frankreich — wir wissen nicht, woher der Traubenimport kommt — und zwischen unseren Rebgebieten die Gefahr der Infektion durch die Reblaus in einem ganz außerordentlich großen Maße steigert. Es soll feststehen, daß die Reblaus nach der Gironde durch einen Weintransport eingeführt worden ist; Sie werden mir zugeben, daß ein der- (v) artig zählebiges mikroskopisches Insekt bei direktem Verkehr aus infizirten Gegenden nach anderen Weinbaugegenden außerordentlich leicht verschleppt werden könnte. Wenn wir aber auch noch daran denken, daß uns in solcher Weise gerade wieder durch den Traubenzoll unsere Existenz vollständig in Frage gestellt werden kann, dann werden Sie noch mehr begreiflich finden, wenn ich nur mit dem äußersten Bedenken und mit dem größten Widerstreben daran denken kann, wie die ganze Angelegenheit geregelt werden soll. Ich habe in meinem parlamentarischen Leben allmählich eine lange Praxis hinter mir, und ich versichere Sie, ich habe mich kaum jemals in einer schwierigeren Zwangslage befunden als den Handelsverträgen mit dieser Bestimmung gegenüber; ich habe noch niemals mit schwererem Herzen einer gesetzgeberischen Maßregel entgegengesehen wie der hier von den verbündeten Regierungen vorgeschlagenen Neuregelung unserer Wein- und Traubenzölle. (Bravo! links.) Präsident: Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Unterstaatssekretär von Schraut. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1892
Bd.: 120. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-120

ID: 00018670
87 /279
... Eine Erkrankung — besser gesagt Infektion — nach einer künstlich beendeten Geburt tritt jetzt selten ein; ich kann das ohne Ruhmrede sagen: die medizinische Wissenschaft und die Technik der operativen Geburtshilfe hat darin Unendliches geleistet. (Sehr richtig! links.) Ich möchte mir deshalb nur die Anfrage an den Vertreter der verbündeten Regierungen erlauben, ob dieselben die anomale Geburt, welche durch Kunsthilfe beendet werden muß, unter den Begriff der „Erkrankung fallen lassen, damit die Wöchnerinnen die Kosten, welche durch die künstliche Entbindung hervorgerufen werden, von den Octskrankenkaffen ersetzt erhalten. Präsident: Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Ministerialdirektor Lohmann. Stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundesrath für das Königreich Preußen, Direktor im Ministerium für Handel und Gewerbe, Wirklicher Geheimer Ober-Regierungsrath Lohmann: Meine Herren, ich kann auf diese Anfrage nur erwidern, daß ich es für richtig halten würde, im Sinne dieses Gesetzes alles als Krankheit anzusehen, was die Hilfe eines Arztes erforderlich macht. (Sehr richtig! rechts.) Und wenn man von diesem Standpunkt ausgeht, dann würde ja wohl der Herr Vorredner befriedigt sein. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; ich schließe die Diskussion. Wir haben abzustimmen, zunächst darüber, ob die beiden Veränderungen in dem 8 20 vorgenommen werden sollen, welche die Herren Abgeorvneten Or. Gutfleisch und Genoffen unter 17 und 18 der Nr. 644 der Drucksachen vorgeschlagen haben. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1892
Bd.: 125. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-125

ID: 00018676
88 /279
... Nach Absatz 1 wird der Fall der Einschleppung einer Seuche schon alsdann gegeben sein, wenn an eingeführten Thieren eine Infektion festgestellt werden sollte. Absatz 2 will im Falle der Verseuchung von Grenzbezirken die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen (vergl. §. 7 des deutschen Seuchengesetzes vom 23, Juni 1880) — unabhängig von der Voraussetzung des Absatz 1 — aufrecht erhalten. Doch soll nach Ziffer 6 des Schlußprotokolls der durchgehende Eisenbahnviehverkehr von derartigen Beschränkungen unberührt bleiben. Artikel 7 wahrt jedem Theile die Befugniß, über die veterinären Verhältnisse in den Gebieten des anderen Theiles durch Entsendung von Sachverständigen an Ort und Stelle Erkundigungen einzuziehen, um hierdurch jederzeit auf sicherstem Wege die Unterlagen für die Beurtheilung der Nothwendigkeit oder Entbehrlichkeit gewisser Schutzmaßregeln zu beschaffen. Auf Grund ähnlicher Erwägungen ist im Artikel 8 eine Regelung des gegenseitigen Nachrichtendienstes erfolgt. Artikel 9 giebt im Absatz 1 den Inhalt der bisherigen vertragsmäßigen Festsetzungen über die Reinhaltung der Transportfahrzeuge wieder. Die darauf hin getroffenen Einrichtungen haben sich bewährt. Auch die im Absatz 2 vorgesehene gegenseitige Anerkennung der erfolgten Desinfektion von Eisenbahnviehwagen entspricht dem bestehenden Rechtszustand. Artikel 10 und 11 enthalten erleichternde Bestimmungen für den Weideverkehr und den Verkehr mit landwirthschaftlichen Gespannen in den Grenzbezirken. Artikel 12 bestimmt über Beginn und Ende der Geltung des Uebereinkommens. Die Dauer der Geltung des Handelsvertrages soll dafür maßgebend sein, in der Er- ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 127. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-127

ID: 00018680
89 /279
... Ich will daher den Saarstreik verlassen und will, ananknüpfend daran, nur die Hoffnung aussprechen, daß dasselbe Verfahren, was der Herr Minister gegenüber seinen Behörden an der Saar eingeschlagen hat, daß er sich einer Einmischung enthalten will, er in verstärktem Maße anwenden wird auf den Streik an der Ruhr; denn der Streik an der Ruhr, meine Herren, ist noch sehr viel unberechtigter als der Streik an der Saar und ist lediglich entstanden aus einer Art Infektion. Ueberhaupt sind Streiks dieser Art wie eine Art Geisteskrankheit, eine Epidemie, die über die Menschheit fällt ohne (2) verständlichen Grund. In dem Revier an der Ruhr haben die Leute alle Ursache gehabt, den Zechen dankbar zu sein dafür, daß sie nicht schon seit einem Jahr begonnen haben mit starken Ablegungen der Arbeiter, sondern daß sie sich bestrebt haben, thunlichst die ganze Arbeiterschaft zu behalten, was allerdings nur dadurch möglich gewesen ist, daß man namentlich der jüngeren Leuten Feierschichten hat auferlegen müssen. Aber sicherlich war es richtig sowohl vom sozialpolitischen Standpunkt aus, von ihrem geschäftlichen Standpunkt aus, als auch im Interesse der Arbeiter, daß man die Arbeiter möglichst im Distrikt erhielt. Diejenigen Führer, die heute leichtsinnigerweise die Arbeiter in Westfalen in den Streik hineingehetzt haben, haben eine unendliche Verantwortlichkeit auf sich geladen, daß sie jetzt den Arbeitgebern die Frage zweifellos nahe legen werden, wieviel Zehntausende von den Arbeitern in Westfalen überflüssig sind, wieviele von den Zehntausenden entlaßen werden können. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 130. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-130

ID: 00018683
90 /279
... Eine Anzahl von Krankheitsfällen erfolgte auf und an Wasserstraßen, weit entfernt von den bekannten Seuchenherden, Und konnte unter Ausschluß einer Ansteckung durch unmittelbaren Verkehr mit den aus Seuchenorten zugereisten Personen auf das Wasser zurückgeführt werden, dessen Infektion dem Schiffsverkehr zuzuschreiben war. Wenngleich daher der Nachweis von Cholerakeimen im Wasser in Folge der Unvollkommenheit der gegenwärtig bekannten Untersuchungsverfahren nur selten gelingt, und auch in der gegenwärtigen Epidemie nur in zwei Fällen, nämlich im Duisburger Hafen und im Bilgewasser eines Elbschisfes (Schleppdampfer) in Ludwigslust erbracht worden ist, so konnte doch nicht selten schon aus den geschilderten Krankheitsfällen der Schluß gezogen werden, daß das Wasser Ansteckungskeime der Cholera aufgenommen hatte, und es ergab sich daraus die Nothwendigkeit einer besseren Beaufsichtigung des Schifferverkehrs und einer häufigen Desinfektion des Bilgewassers der Fahrzeuge. Die Durchführung derartiger Maßregeln, deren Einzelheiten im zweiten Abschnitt der Denkschrift ausführlicher behandelt sind, wurde um so dringlicher, als sich herausstellte, daß die Verseuchung des Elbwassers von Hamburg aus rasche Fortschritte machte, daß in der zweiten Hälfte des August bereits in zahlreichen Ortschaften der Unterelbe, wie auch in Lauenburg und Boizenburg ein epidemisches Auftreten der Seuche festgestellt wurde, und daß auch in Berlin Choleraerkrankungen sich ereigneten, welche mit großer Wahrscheinlichkeit auf das Spreewasser zurückgeführt werden konnten. Cholera an der Unterelbe. ...
... Für die Krankheitsfälle in den in nächster Nähe Hamburgs gelegenen Ortschaften, unter denen Wilhelmsburg mit 116 Erkrankungen und 61 Todesfällen, Neuenfelde mit 43 Erkrankungen und 21 Todesfällen und Harburg mit 22 Erkrankungen und 13 Todesfällen an erster Stelle stehen, sowie im ganzen Gebiet der Unterelbe haben sich zum Theil Einschleppungen aus Hamburg und Verunreinigung des Wassers durch die zuerst erkrankten Personen, zum Theil eine Infektion des Elbwassers selbst als wahrscheinliche Ursachen ergeben. Zur Beurtheilung der Art, wie die Choleraverschleppung nach den stromaufwärts von Hamburg gelegenen Ortschaften stattfand, geben die Epidemien von Lauenburg und Boizenburg werthvolle Aufschlüsse. Lauenburg. Nach Lauenburg ist die Cholera wahrscheinlich zuerst durch einen Schiffseigner eingeschleppt worden, welcher schon am 21. August aus einem Dampfer von Hamburg ankam, bald nachher mit heftigen Durchfällen erkrankte und noch an demselben Abend verstarb. Da man an jenem Tage in Lauenburg von der Cholera in Hamburg noch nichts wußte, so blieb die Natur der Krankheit unerkannt. Diesem Umstande ist es zuzuschreiben, daß alle Absperrungsmaßregeln unterblieben, und daß alle Abgänge sowie das Bettstroh des Verstorbenen ungehindert in die Stecknitz geschüttet werden konnten, welche unweit des Sterbehauses in die Elbe fließt. Die Stecknitz hat Stauwasser, da ihr Gefälle gering ist und durch den stärker fließenden Elbstrom noch zurückgehalten wird. Am 26. August erkrankte und verstarb eine Nachbarin des Verstorbenen, welche sich nach dessen Tode mit seinen Betten zu schaffen gemacht hatte, am 28. August deren Ehemann. Nachdem dann am 27. ...

91 /279
... Bereits die ersten als Cholera in Stettin erkannten Krankheitsfälle scheinen auf eine Infektion durch Oberwasser zurückgeführt werden zu müssen. Sie betrafen 6 Arbeiter einer Holzsägemühle auf dem rechten Oderufer gegenüber Grabow, welche am 6. September erkrankten. Die Arbeiter waren mit ansteckungsverdächtigen Personen aus verseuchten Orten nicht in Berührung gekommen, hatten dagegen mit dem unmittelbar aus der Oder gezogenen Holz dauernd zu thun gehabt und ihr Trink- und Nutzwasser ausschließlich an einer zum Anlegen der Kähne dienenden Stelle der Oder entnommen. Die folgenden Tage brachten eine Reihe von Erkrankungen, welche über die ganze Oderstrecke von oberhalb Stettin bis herab nach Glienken verbreitet waren und durchweg Personen, die mit dem Oberwasser in Berührung gekommen waren, zum Theil auch Schiffer, betrafen. Inzwischen hatten schon Verschleppungen der Cholera nach Stolzenhagen, welches etwas binnenwärts des linken Oderufers bei Glienken liegt, und nach Lübzin stattgefunden. In dem letzteren Ort, welcher an dem mit der Oder in Verbindung stehenden Dammschen See liegt, erkrankte zunächst am 3. September ein Arbeiter, welcher auf einem städtischen Dampfbagger in Stettin beschäftigt gewesen war und die Bedienung des stets durch das Wasser gleitenden Führungstaues versehen, nicht selten auch Wasser aus der Dunzig, einem Oderarm, getrunken hatte. In den Tagen vom 10. bis 13. September wurden auch seine Frau und zwei seiner Kinder von der Seuche befallen. Am 12. September war in Stettin bereits ein Mitglied des Kaiserlichen Gesundheitsamts eingetroffen. ...

92 /279
... September verstarb in Rotterdam ein dort einheimischer Segelmacher an Cholera, dessen Erkrankung nur mit Infektion durch Hafenwasser erklärt werden konnte, und in der Zeit vom 11. bis 17. September kamen in Maasluis 4 Choleraerkrankungen vor. Während des ersten Drittels des September wurde die Cholera auch in Dordrecht eingeschleppt, welches neben Rotterdam als hauptsächlicher Ausgangspunkt der Seuche in den Niederlanden bezeichnet werden muß. Von beiden Städten aus verbreitete sich die Cholera längs der zahlreichen Wasserstraßen über das ganze Land, mdem sie fast keine große Stadt verschonte und sehr viele Ortschaften heimsuchte. Schon Mitte September war in Millingen, einem nahe der deutschen Grenze gelegenen Ort, die Cholera festgestellt worden. Es bestätigte sich in den Niederlanden ganz besonders die Erfahrung, daß vornehmlich solche Personen erkrankten, welche auf Schiffen wohnten oder durch ihre Thätigkeit mit dem Wasser viel in Berührung kamen. Diese Beobachtung war die Veranlassung, daß im niederländischen Staats-Kourant vom 21. September und 7. Oktober amtlich vor dem Genuß des Wassers aus der Maas und der Vecht gewarnt wurde. Die Zahl der Erkrankungen in den Niederlanden blieb im Verhältniß zu der räumlichen Ausdehnung der Seuche auffallend gering. Nach den amtlichen Veröffentlichungen sind in Rotterdam bis zum 8. Oktober nur 30 Personen an der Seuche erkrankt und 18 gestorben. In der Zeit vom 2. bis 15. Oktober soll die Zahl sämmtlicher Todesfälle in den Niederlanden nur 77 betragen haben. ...

93 /279
... Die Desinfektion ist dort, wo sie geboten erscheint, insbesondere wenn Orte, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, gefährdet erscheinen oder wo sonst eine Infektion zu besorgen ist oder stattgefunden hat, mit der größten Strenge durchzuführen. Im klebrigen ist aber vor einer Vergeudung von Desinfektionsmitteln eindringlich zu warnen; unnöthige und unwirksame Desinfektionen bedingen unnützen Kostenaufwand und vertheuern die Preise der Desinfektionsmittel, verleiten aber auch das Publikum zur Sorglosigkeit in dem Gefühle einer trügerischen Sicherheit. Reinlichkeit ist besser als eine schlechte Desinfektion. Anlage V. Belehrung über das Wesen der Cholera und das während der Cholerazeit zu beobachtende Verhalten. 1.1 Der Ansteckungsstoff der Cholera befindet sich in den Ausleerungen der Kranken, kann mit diesen auf und in andere Personen und die mannigfachsten Gegenstände gerathen und mit denselben verschleppt werden. Solche Gegenstände sind beispielsweise Wäsche, Kleider, Speisen, Wasser, Milch und andere Getränke; mit ihnen allen kann auch, wenn an oder in ihnen nur die geringsten für die natürlichen Sinne nicht wahrnehmbaren Spuren der Ausleerungen vorhanden sind, die Seuche weiter verbreitet werden. 2.1 Die Ausbreitung nach anderen Orten geschieht daher leicht zunächst dadurch, daß Cholerakranke oder kürzlich von der Cholera genesene Personen den bisherigen Aufenthaltsort verlassen, um vermeintlich der an ihm herrschenden Gefahr zu entgehen. Hiervor ist um so mehr zu warnen, als man bei dem Verlassen bereits angesteckt sein kann, und inan andererseits durch eine geeignete Lebensweise und Befolgung der nachstehenden Vorsichtsmaßregeln besser in der gewohnten Häuslichkeit, als in der Fremde und zumal auf der Reise sich zu schützen vermag. ...

94 /279
... Liegt der Verdacht einer schon geschehenen Infektion von Wasserentnahmestellen vor, dann ist die Ortsbehörde davon zu benachrichtigen, und es ist zu beantragen, daß verdächtige Brunnen geschlossen beziehungsweise die Anwohner infizirter Gewässer vor Benutzung derselben gewarnt werden. 7.1 Ist bei der Ankunft des Arztes bereits der Tod eingetreten, dann sind die Leiche und die Effekten derselben unter Aufsicht und Verschluß zu halten bis zum Eintreffen des Medizinalbeamten, oder bis seitens der Ortspolizeibehörde weitere Bestimmungen getroffen werden. 8.1 Ueber die Art und Weise, wie die Infektion im vorliegenden Falle möglicherweise zu Stande gekommen ist, 47 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 131. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-131

ID: 00018684
95 /279
... Bei der Cholera liegt eine solche Gefahr im Allgemeinen nicht vor; umfassende Desinfektionsmaßregeln lassen sich daher hier wissenschaftlich nicht begründen, so daß es unbedenklich erscheint, die Desinfektion nur dann für zulässig zu erklären, wenn bei einer bestimmten Sendung die Vermuthung einer erfolgten Infektion nach der besonderen Lage der Verhältnisse nahe gelegt ist. Die Erfahrungen der letzten Choleraepidemie haben die Richtigkeit dieser Anschauung durchaus bestätigt. Wenn gleichwohl innerhalb des Waarenverkehrs in beschränktem Umfange Desinfektionen der Versandtstücke angeordnet oder zugelassen worden sind, so geschah es weniger in der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit solcher Maßregeln als in dem Wunsche, der unter dem überraschenden Eindringen der Seuche in das Inland stark erregten Stimmung weiterer Kreise die auch im gesundheitlichen Interesse wünschenswerthe Beruhigung zu verschaffen. Dies wird entbehrlich sein, wenn erst einmal durch Reichsgesetz die Grenzen festgestellt sind, in welchen nach dem Gutachten der wissenschaftlichen Autoritäten und nach der Meinung der gesetzgebenden Körperschaften vonDesinfektionsmaßregeln eine nützliche Wirkung erwartet werden darf. 8- 19. Daß durch Leichen eine Verbreitung gewisser Seuchen stattfinden kann, ist eine nicht selten beobachtete Thatsache; sie hat bereits den Anlaß gegeben, den Transport der Leichen auf Eisenbahnen allgemeinen beschränkenden Vorschriften im Wege der Verständigung unter den Bundesregierungen zu unterwerfen. Es ist daher rathsam, auch nach dieser Richtung hin durch das Gesetz die Grundlagen für eine erschöpfende Regelung zu bieten. ...

96 /279
... Daß die aus der Infektion eines Gegenstandes herzuleitende Werthverminderung bei der Werthsermittelung nicht in Abzug zu bringen ist, entspricht dem nach §. 59 des Viehseuchengesetzes für die Ermittelung des Schadens maßgebenden Grundsatz. Aus der Fassung des tz. 26 ergiebt sich, daß im Falle bloßer Besckiädigung Ersatz nur dann zu gewähren ist, wenn der Gegenstand so beschädigt ist, daß er in der bisherigen Art nicht mehr verwendet werden kann. §- 29. Im §. 29 ist zur Vereinfachung des Verfahrens bestimmt, an wen die Entschädigung mit der Wirkung der Befreiung des Verpflichteten von allen weiteren Verbindlichkeiten gezahlt werden kann, wie dies auch im Z. 60 des Viehseuchengesetzes geschehen ist. Die Vermeidung weitläufiger Ermittelungen über die Person des Berechtigten liegt im Interesse der mit den Seuchenangelegenheiten befaßten und in Seuchenzeiten meist überlasteten Behörden. Die rasche Deckung des Schadens wird andererseits in der weit überwiegenden Zahl der Fälle mehr im Interesse der Betheiligten liegen, als eine unanfechtbare, aber vielfach auch langwierige Ermittelung des Forderungsberechtigten. 8- 30. Im §- 30 sind die Fälle behandelt, in welchen für gewisse Gegenstände eine Entschädigung überhaupt nicht gewährt werden soll. Auch hier ist das Viehseuchengesetz im ß. 61 leitend gewesen. Bei Gegenständen, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder einer kommunalen Körperschaft (Gemeinde, Gutsbezirk, Kreis- oder Provinzialverband re.) ge- ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 137. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-137

ID: 00018722
97 /279
... Bei der Cholera liegt eine solche Gefahr im Allgemeinen nicht vor; umfassende Desinfektionsmaßregeln lassen sich daher hier wissenschaftlich nicht begründen, so daß es unbedenklich erscheint, die Desinfektion nur dann für zulässig zu erklären, wenn bei einer bestimmten Sendung die Vermuthung einer erfolgten Infektion nach der besonderen Lage der Verhältnisse nahe gelegt ist. Die Erfahrungen aus den beiden letzten Jahren haben die Richtigkeit dieser Anschauung durchaus bestätigt. Wenn gleichwohl innerhalb des Waarenverkehrs in beschränktem Umfange Desinfektionen der Versandtstücke angeordnet oder zugelassen worden sind, so geschah es weniger in der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit solcher Maßregeln als in dem Wunsche, der unter dem überraschenden Eindringen der Seuche in das Inland stark erregten Stimmung weiterer Kreise die auch im gesundheitlichen Interesse wünschenswerthe Beruhigung zu verschaffen. Dies wird entbehrlich sein, wenn erst einmal durch Reichsgesetz die Grenzen festgestellt sind, in welchen nach dem Gutachten der wissenschaftlichen Autoritäten und nach der Meinung der gesetzgebenden Körperschaften von Desinfektionsmaßregeln eine nützliche Wirkung erwartet werden darf. Die Bestimmungen des Entwurfs über die Desinfektion von Reisegepäck und Handelswaaren schließen sich an die Dresdener Sanitätskonvention an, welche ausspricht, daß im internationalen Verkehr zum Schutz gegen Cholera eine Desinfektion, abgesehen von denjenigen Gegenständen, deren Einfuhr verboten werden kann (Lumpen rc.), nur dann stattfinden soll, wenn es sich um Gegenstände handelt, die nach Ansicht der örtlichen Gesundheitsbehörde als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu erachten sind. 8- 18. ...

98 /279
... Daß die aus der Infektion eines Gegenstandes herzuleitende Werthverminderung bei der Werthsermittelung nicht in Abzug zu bringen ist, entspricht dem nach §. 59 des Viehseuchengesetzes für die Ermittelung des Schadens maßgebenden Grundsatz. Aus der Fassung des §. 25 ergiebt sich, daß im Falle bloßer Beschädigung Ersatz nur dann zu gewähren ist, wenn der Gegenstand so beschädigt ist, daß er in der bisherigen Art nicht mehr verwendet werden kann. §- 28. Im §. 28 ist zur Vereinfachung des Verfahrens bestimmt, an wen die Entschädigung mit der Wirkung der Befreiung des Verpflichteten von allen weiteren Verbindlichkeiten gezahlt werden kann, wie dies auch im §. 60 des Viehseuchengesetzes geschehen ist. Die Vermeidung weitläufiger Ermittelungen über die Person des Berechtigten liegt im Interesse der mit den Seuchenangelegenheiten befaßten und in Seuchenzeiten meist überlasteten Behörden. Die rasche Deckung des Schadens wird andererseits in der weit überwiegenden Zahl der Fälle mehr im Interesse der Betheiligten liegen, als eine unanfechtbare, aber vielfach auch langwierige Ermittelung des Forderungsberechtigten. §. 29. Im §. 29 sind die Fälle behandelt, in welchen für gewisse Gegenstände eine Entschädigung überhaupt nicht gewährt werden soll. Auch hier ist das Viehseuchengesetz im §. 61 leitend gewesen. Bei Gegenständen, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder einer kommunalen Körperschaft (Gemeinde, Gutsbezirk, Kreis- oder Provinzialverband 2c.) gehören (Nr. ...

99 /279
... Die Desinfektion ist dort, wo sie geboten erscheint, insbesondere, wenn Orte, die dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, gefährdet erscheinen oder wo sonst eine Infektion zu besorgen ist oder stattgefunden hat, mit der größten Strenge durchzuführen. Im Uebrigen ist aber vor einer Vergeudung von Desinfektionsmitteln eindringlich zu warnen; unnöthige und unwirksame Desinfektionen bedingen unnützen Kostenaufwand und vertheuern die Preise der Desinfektionsmittel, verleiten aber auch das Publikum zur Sorglosigkeit in dem Gefühle einer trügerischen Sicherheit. Reinlichkeit ist besser als eine schlechte Desinfektion. 11.1 Der Kiel-(Bilge-)Raum der im Fluß- und Binnenschiffahrtsverkehr benutzten Fahrzeuge wird durch Eingießen von Kalkmilch (s. o. I Nr. 1), welche, sofern Raum und Ladung es zulassen, zuvor mit der zehnfachen Waffermenge zu verdünnen ist, desinfizirt. Die frisch zubereitete Desinfektionsflüssigkeit wird an verschiedenen Stellen des Kielraums dem Kiel-(Bilge-) Wasser — erforderlichenfalls unter Anwendung eines Trichters — zugesetzt und durch Umrühren mittelst Stangen oder dergleichen mit demselben gemischt. Von der Flüssigkeit muß soviel eingegossen werden, daß das im Bilgeraum entstehende Gemisch einen Streifen rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt; diese Prüfung ist nicht dort, wo die Kalkmilch zugesetzt worden ist, vielmehr an einer anderen geeigneten Stelle auszuführen, und zwar in der Weise, daß das Lackmuspapier vor etwaiger Berührung mit der Wandung, z. B. durch ein Blechrohr, geschützt ist. ...

100 /279
... Liegt der Verdacht einer schon geschehenen Infektion von Wasserentnahmestellen vor, dann ist die Ortsbehörde davon zu benachrichtigen, und es ist zu beantragen, daß verdächtige Brunnen geschlossen und die Anwohner infizirter Gewässer vor Benutzung derselben gewarnt werden. 7.1 Ist bei der Ankunft des Arztes bereits der Tod eingetreten, dann sind die Leiche und die Effekten derselben unter Aufsicht und Verschluß zu halten bis zum Eintreffen des Medizinalbeamten oder bis seitens der Ortspolizeibehörde weitere Bestimmungen getroffen werden. 8.1 Ueber die Art und Weise, wie die Infektion im vorliegenden Falle möglicherweise zu Stande gekommen ist, ob dieselbe zu einer Weiterverschleppung der Krankheit bereits Veranlassung gegeben hat (Verbleib von infizirten Effekten u. s. w.) und über weitere verdächtige Vorkommnisse am Orte der Erkrankung sind Nachforschungen anzustellen. 9.1 Bei den ersten verdächtigen Fällen an einem Orte, bei welchen die Sicherung der Diagnose von größtem Werthe ist, wird von den Dejektioneu des Kranken eine nicht zu geringe Menge in nicht desinfizirtem Zustande behufs bakteriologischer Untersuchung in ein reines trockenes Glas zu füllen sein. Im Nothfalle genügen für diesen Zweck wenige Tropfen. Auch ein Stück der beschmutzten Wäsche kann Verwendung finden. Die wohl verpackten Gegenstände sind sofort unter Beachtung der nachstehenden „Anweisung zur Entnahme und Versendung choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte an die für den Bezirk bezeichnete Untersuchungsstelle zu senden. Zu Anlage VIII* Anweisung zur Entnahme und Versendung choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte. 1.1 Die zur Untersuchung bestimmten Proben sind womöglich in ganz frischem Zustande abzusenden. ...


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