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Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1870
Bd.: 10. 1870
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-10

ID: 00018305
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... Mende. Or. Meyer (Thorn). Or. Müller (Görlitz). Müller (Stettin). Neubronner. Niendorf. Ohm. Pauli. Planck, von Puttkamer (Fraustadt), von Radkiewicz. Richter. Riedel. Rohland. Runge. Or. Schläger. Or. Schleiden. Schulze. Seyffardt. Sombait. von Thünen. von Unruh (Magdeburg). Wachenhusen. Or. Weigel. Wiggers (Berlin). Or. Wiggers (Rostock). Or. Windthorst. ...

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... Mende. Dr. Meyer (Thorn). Dr. Müller (Görlitz). Müller (Stettin). Neubronner. Niendorf. Oehmichen. Ohm. Pauli. Dr. Pohlmann. Dr. Prosch. von Puttkamer (Fraustadt), von Radkiewicz. Richter. Riedel, von Rochau. Rohland.1 Roß.1 Runge.1 Dr.1 Schläger. Dr. Schleiden. Schulze. Dr. Schweitzer. Seyffardt. Sömbart. Dr. Stephani, von Thünen. von Unruh (Magdeburg). Wachenhusen. Wachter. Dr. Wagner (Altenburg). Dr. Wehren-Pfennig. Dr. Weigel. Wiggers (Berlin). Dr. Wiggers (Rostock). Dr. Windthorst. Ziegler. Mit Nein haben gestimmt: Prinz Albrecht von Preußen. Graf von Arnim-Boytzenburg. von Arnim-Kröchlendorff. von Auerswald. Graf von Basfewitz. von Bernuth. von Bethmann-Hollweg. von Bismarck-Briest. Bloemer. Graf von Blumenthal. Graf von Bocholtz. von Bodelschwingh. von Brauchitsch (Elbing), von Brauchitsch (Genthin). Graf von Bredow. Freiherr von Brenken, von Bülow. Bürgers. Buff. Dr. Camphaufen, von Cottenet. von Cranach. von Davier. von Denzin. Devens. von Diest. Dietze. Freiherr von Dörnberg. Gras zu Dohna-Finckenstein. ten Doornkaat Koolman. Freiherr von Eckardstein. Dr. Eichmann. von Elsner. Gras zu Eulenburg. Evelt. Graf von Frankenberg, von Frankenberg-Ludwigsdorf. Frantz. Dr. Friedenthal. Freiherr von der Goltz, von Graevenitz (Grünberg). Grumbrecht. von Hagemeister. Freiherr von Hagke. Prinz Handjery. von Heinen. von Helldorff. Fürst zu Hohenlohe, Herzog von Ujest. Graf von Hompesch, von Jagow. Graf von Kanitz. von Kardorff. von Karstedt. Gras von Keyserling-Rautenburg. Graf von Kleist. Dr. Köster. Dr. Künzer. von Lcvetzow. Fürst von Lichnowsky. von Luck. Lucke.1 Graf von Maltzan. Meier (Bremen). Freiherr von Moltke. Dr. von Wühler. Graf von Oppersdorfs. Freiherr von Patow. Graf von Pfeil. Fürst von Pleß. Gras von Pleffen. Graf von Pückler. Herzog von Ratibor. ...

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... Mende. Dr. Meyer (Thorn). Miguel. Dr. Müller (Görlitz). Müller (Stettin). Neubronner. Niendorf. Oehmichen. Ohm. Pauli. Planck. Dr. Pohlmann. Dr. Prosch. von Puttkamer (Fraustadt). von Radkiewicz. Richter. Riedel, von Rochau. Rohland. Roß. Runge. Dr Schläger. Dr. Schleiden. Schulze. Dr. Schwarze. Dr. Schweitzer. Seyffardt. Sombart. Dr. Stephani. von Thünen. von Unruh (Magdeburg).1 Freiherr von Unruhe - Bomst. Wachenhusen. Wachler. Dr. Wagner (Altenburg). Dr. Wehrenpsennig. Dr. Weigel. Weißich. Wiggers (Berlin). Dr. Wiggers (Rostock). Dr. Windhorst. Ziegler. Mit Nein haben gestimmt: Prinz Albrecht von Preußen. Graf von Arnim - Boytzenburg. von Arnim-Kröchlendorff. von Auerswald. Graf von Bassewitz. von Bernuth. von Bethmann-Hollweg. von Bismarck-Briest. Bloemer.1 Graf von Blumenthal. Gras von Bocholtz. von Bodelschwingh. von Brauchitsch (Elbing), von Brauchitsch (Genthin). Graf von Bredow. Freiherr von Brenken, von Bülow. Bürgers. Dr. Camphausen, von Cottenet. von Cranach. von Davier, von Denzin. Devens. von Diest. Dietze. Freiherr von Dörnberg. Graf zu Dohna-Finckenstein. Freiherr von Eckardstein. Dr. Eichmann, von Elsner. Graf zu Eulenburg. Evelt. Graf von Frankenberg, von Frankenberg-Ludwigsdorf. Franz. Dr. Friedenthal. Freiherr von der Goltz, von Graevenitz (Grünberg). vonHagemeifler. Freiherr vonHagke. Prinz Handjery. von Heinen. von Helldorf. Fürst zu Hohenlohe, Herzog von Ujest. Graf von Hompesch, von Jagow. Graf von Kanitz. von Kardorff. von Karstedt. Graf von Keyserling-Rautenburg. Graf von Kleist. Dr. Köster. Dr. Künzer. von Levetzow.1 Fürst von Lichnowsky. von Luck. Lucke. Gras von Maltzan. Meier (Bremen). Freiherr von Moltke. Dr. von Mähler. Graf von Oppersdorfs. Freiherr von Patow. Gras von Pfeil. Fürst von Pleß. Graf von Plessen. Gras von Pückler. Herzog von Ratibor. ...

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... Meyer (Thorn) vorliegt: im ersten Absatz hinter „fünf Jahre einzuschalten: „oder auf Festungshaft von gleicher Dauer; — zweitens der Antrag des Abgeordneten Mende: hinter den Eingangsworten: „Wer es einzuschalten: „unter Anwendung von Gewalt. Ich eröffne die Diskussion über § 103 — schließe sie, da Niemand das Wort nimmt, und bringe die beiden Anträge zur Abstimmung. — Der Abgeordnete Mende schlägt vor: in § 103 hinter den Eingangsworten „Wer es einzuschalten „unter Anwendung von Gewalt. Diejenigen Herren, die — für den Fall der Annahme des Paragraphen — diese Einschaltung beschließen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist nicht angenommen. — Der Abgeordnete Dr. Meyer (Thorn) schlägt vvr, in dem Paragraphen in der siebenten Zeile, der Schlußzeile des ersten Absatzes, einzuschalten: „oder auf Festungshaft von gleicher Dauer. Ich bitte diejenigen Herren aufzustehen, die diese Einschaltung beschließen wollen. (Geschieht.) Es ist die Majorität; die Einschaltung ist beschlossen. — Ich frage, ob eine Verlesung des Paragraphen mit der Einschaltung verlangt wird? (Ruf: Nein!) Das ist nicht der Fall. — Auf § 104 bezieht sich der Vorschlag des Abgeordneten Dr. Meyer (Thorn) und Genossen, in Absatz 1 hinter „5 Jahren in der fünften Zeile einzuschalten: „oder Festungshaft von gleicher Dauer. Wird das Wort zu diesem Paragraphen verlangt? — Ich bringe das Amendement zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren sich zu erheben, die für den Fall der Annahme des Paragraphen die Worte: „oder Festungshaft von gleicher Dauer hinter den Worten „fünf Jahren in Zeile 5 einschalten wollen, (Geschieht.) Es ist die Majorität. ...
... Auf § 105 bezieht sich der Vorschlag des Abgeordneten Mende, hinter dem Worte „Gewalt einzuschiebcn: „oder durch Mißbrauch der Amtsgewalt, und der Antrag des Abgeordneten Dr. Ewald, der im Druck so lautete: die Worte „oder zustimmen zu streichen und dafür zu setzen: „oder wer den freien ...

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... Ich eröffne die Diskussion und ertheile dem Abgeordneten Mende das Wort. Abgeordneter Mender Ich habe beantragt, hinter den Worten: „Wer einen Norddeutschen durch Gewalt einzuschalten die Worte: „oder durch Mißbrauch der Amtsgewalt, hierauf dann fortzufahren „oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung feiner staatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar, schließt der Paragraph. In demselben ist also zwar vorgesehen, daß Jeder, der einen Norddeutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, von feinem Recht zu wählen oder zu stimmen Gebrauch zu machen, bestraft werden soll; indessen, meine Herren, werden wir diese Bedrohung mit einer strafbaren Handlung oder die Anwendung offener Gewalt vielleicht weniger zu fürchten und seltener auch zu erleben haben — in den betreffenden Fällen — als den Mißbrauch der Amtsgewalt. ...

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... Im Ganzen genommen sind ja die Abgeordneten Wende und Hoverbeck und selbst Herr von Hennig einverstanden; es handelt sich nur darum, ob es technisch richtig ist, daß das Amendement Mende hier eingebracht wird, und muß ich doch behaupten, daß nach der Oekonomie des Gesetzes der Abgeordnete Mende ganz recht hat, wenn er es hier einbringt, denn der Paragraph, den Herr von Hennig anführt, spricht ja ganz im Allgemeinen und sagt: Beamte, welche ihre Amtsgewalt mißbrauchen, um Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich zu zwingen, werden mit Gefängniß bestraft; das ist ja etwas ganz Allgemeines: der Beamte kann den Bürger z. B. zwingen, den und den Weg zu fahren oder dies - und das vor seinem Hause zu thun oder sonst eine widerrechtliche Handlung gegen den Bürger verüben. Hier haben wir es aber mit dem V. Abschnitt zu thun: „Verbrechen und Vergehen in Beziehung aus die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, und deshalb hat man auch ganz richtig hier den Paragraphen aufgenommen: „Wer einen Norddeutschen durch Gewalt oder Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte — und um die handelt es sich hier — zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängniß u. s. w. bestraft. Will man also das Amendement Mende berücksichtigen, dann ist es ganz richtig, daß es an dieser Stelle berücksichtigt und nicht dort hineingebracht wird, wo blos von allgemeinen Handlungen die Rede ist. Ich bitte also, das Amendement Mende anzunehmen. Präsident: Der Abgeordnete Laster hat das Wort. ...
... Abgeordneter Lnsker:1 Wir können wirklich nicht das Amendement Mende hier annehmen, ohne das System zu be- ...

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... Wir kommen auf § 108, zu dem der Antrag des Abgeordneten Mende, Nr. 62, vorliegt. (Insertion des Wortes: ...

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... Der Abgeordnete Mende hat das Wort. Abgeordneter von Hennig: Ich bitte um das Wort zur Geschäftsordnung. Präsident: Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Abgeordnete von Hennig. Abgeordneter von Hennig: Ich habe den Antrag nicht eingebracht, sondern der Abgeordnete Planck. Z9* ...

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... Der Abgeordnete Mende hat das Wort. Abgeordneter Mende: Sollte es sich, meine Herren, nicht von selbst verstehen, so bitte ich darum, daß mein Antrag als ein subsidiarischer behandelt wird und nur für den Fall zur Abstimmung kommt, daß der Antrag des Abgeordneten Fries abgelehnt wird, der Antrag des Abgeordneten Fries, welcher unter seinen Anträgen zu § 108 nä o aufgeführt ist. Lassen Sie mich darauf aufmerksam machen, daß dieser Antrag eine ganz principielle Frage enthält, nämlich die, ob man unter allen Umständen und ohne irgend welche Ausnahme, sich jedem Beamten, auch denjenigen, von welchen die Regierung selbst zugestehen muß, daß sie zur Beurtheilung der Gesetze unfähig sind, unterordnen muß oder ob man sich den Gesetzen und den das Gesetz vollstreckenden Beamten nur dann unterzuordnen hat, wenn die Vollstreckung der Gesetze eine gesetzliche ist. Das ist alles was ich zusagen habe. Es geht daraus zur Genüge hervor, wie sehr diese Frage eine rein principielle ist und wie sehr wir in dem neuen Gesetze im Fall der Annahme des Antrags des Abgeordneten Fries uä e resp. meines Antrags einen immensen und principiellen Fortschritt machen würden. Präsident: Der Abgeordnete Planck hat das Wort. Abgeordneter Planck: Meine Herren, ich glaube, daß der von mir eingebrachte Antrag so wohl diejenigen Bedenken erledigt, welche der Fassung des Regiernngsentwurfs entgegenstehen, als auch diejenigen Bedenken, welche der Fassung des Antrags des Abgeordneten Fries entgegen stehen. ...

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... Antrag Mende, 2. Antrag Fries und 3. Antrag Planck.1 - Wenn das entschieden ist, werde ich zu der Frage übergehen, ob es heißen soll: „zum Ungehorsam oder „zur Widersetzlichkeit, und schließlich auf die letzte Frage, ob die Worte: „oder wer in gleicher Weise u. s. w. bis angreift, wie die Abgeordneten Fries und Genossen vorschlagen, gestrichen oder ob sie aufrecht erhalten werden sollen. Ehe ich dem Abgeordneten Mende das Wort zur Fragestellung gebe, zeige ich an, daß die Abstimmung über Nr. 2, 3 und 4 des Friesschen Antrages (b, o und ä), so wie die über den Planckschen Antrag vermöge eines darauf gerichteten schriftlichen mit hinreichenden Unterschriften bedeckten Antrages namentlich erfolgen wird. Der Abgeordnete Mende hat das Wort zur Fragestellung. Abgeordneter Mende: Ich habe nur zu erklären, meine Herren, daß, nachdem die Anträge des Abgeordneten Fries und des Abgeordneten Planck, welche viel später kamen als der meine, eingegangen sind, ich den meinigen zurückziehen kann. Abgeordneter Freiherr von Unruhe - Bomst: Ich wollte dem Herrn Vertreter des Bundesraths nur bemerken, daß ich nicht das Obertribunal mit in die Debatte hineingebracht habe, sondern, daß ich mich auf dasselbe nur deshalb berufen habe, weil der Herr Abgeordnete für Meiningen cs gestern in seiner Rede anführte. Außerdem bitte ich um Entschuldigung, daß ich allerdings bei Anführung meines Beispiels vielleicht etwas unvollständig gewesen bin: ich kann aber dem Herrn Abgeordneten für Meiningen versichern, daß die Aufforderung an den Schlosser nicht nur öffentlich, d. h. ...
... Mende. Dr. Meyer (Thorn). Miquel. Dr. Müller (Görlitz). Müller (Stettins von Meibom. Ncubronner. Niendorf. Oehmichen. Pauli. Dr. Prosch. von Puttkamer (Fraustadt). Freiherr zur Rabenau. Richter. Riedel, von Rochau. Rohland. Runge. Dr. Schläger. Dr. Schleiden. Schulze. Dr. Schweitzer. Seyffardt. Sombart. Dr. Stephani. Techow. ...

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... Mende. Dr. Meyer (Thorn), Dr. Müller (Görlitz). Müller (Stettin), von Meibom. Neubronner. Niendorf. Oehmichen. Pauli. Planck. von Puttkamer (Fraustadt). Richter. Riedel, von Rochau. Rohland. Runge. Dr Schläger. Dr. Schleiden. Schulze. Dr. Schweitzer. Seyffardt. Sombart. Dr. Stephani. Techow. von Thünen. von Unruh (Magdeburg) Wachenhusen. Dr. Wagner (Altenburg). Dr. Weigel. Weißich. Wiggers (Berlin). Dr. Wiggers (Rostock). Ziegler. Mit Nein haben gestimmt: Prinz Albrecht von Preußen. Graf von Arnim-Boytzenburg. von Arnim - Kröchlendorff. von Auerswald. Dr. Bähr. von Bernuth. von Bethmann - Hollweg. Prinz Biron von Curland. von Bismarck-Briest. Bloemer. Graf von Blumenthal. Graf von Bocholtz. von Bodelschwingh. von Brauchitsch (Genthin). Gras von Bredow. Freiherr von Brenken, von Bülow. Buff. Dr. Camphausen, von Cottenet. von Cranach. von Davier, von Denzin. Devens. von Diest. Dietze. Freiherr von Dörnberg. Graf zu Dohna - Finckenstein. ten Doornkaat Koolman. Freiherr von Eckardstein. Dr. Eichmann. Graf zu Eulenburg. Evelt. Graf von Frankenberg, von Frankenberg-Ludwigsdors. Frantz Dr. Friedenthal. Gebert. Freiherr von der Goltz, von Graevenitz (Grünberg). Günther (Sachsen), von Hagemeister. Freiherr von Hagke. Prinz Handjery. von Heine«, von Helldorf. Heyl. Fürst zu Hohenlohe, Herzog von Ujest. Dr. Holzer. Graf von Hompesch. Hosius. Dr. Hüffer Freiherr von Hüllessem, von Jagow. Graf von Jtzenplitz. Graf von Kanitz. von Kardorff. Graf von Keyserling-Rautenburg. Graf von Kleist. Dr. Köster, von Levetzow. Fürst von Lichnowsky. von Luck. Gras von Maltzan. Meier (Bremen). Freiherr von Moltke. Dr. von Wühler. Gras von Oppersdorfs. Freiherr von Patow. Graf von Pfeil. Fürst von Pleß. Gras von Plesfen. Dr. Pohlmann. Dr. Prosch. Graf von Pückler. Freiherr zur Rabenau. ...

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... Mende. Dr. Meyer (Thorn). Miguel. Dr. Müller (Görlitz). Müller (Stettin), von Meibom. Neubronner. Niendorf. Oehmichen. Freiherr von Patow. Pauli. Planck. Dr. Pohlmann. Dr. Prosch. von Puttkamer (Fraustadt). Freiherr zu Rabenau. Richter. Riedel. Rohland. Runge, von Sänger. Dr. Schläger. Dr. Schleiden. Schulze. Dr. Schweitzer. Seyffardt. Dr. Simfon. Sombart. Dr. Stephani. Techow. von Thünen. Tobias, von Unruh (Magdeburg). Freiherr von Unruhe-Bomst. Wachenhusen. Wachter. Dr. Wagner (Altenburg). Dr. Wehrenpfennig. Dr. Weigel. Weißich. Wiggers (Berlin). Dr. Wiggers (Rostock). Dr. Windthorst. Ziegler. Beurlaubt sind: Ackermann. Graf Bethusy-Huc. Dr. Bock. Bürgers. Dr. von Bunsen. Vogel von Falckenstein. Dr. Gitzler. Jordan, von Karstedt.1 Lienau. Graf zu Münster. Oesterreich. Dr. Oetker. Ohm. Pogge. von Puttkamer (Sorau). Graf Renard. von Salza und Lichtenau. Salzmann. von Schröder. Gras von der Schulenburg-Beetzendorf. Graf zu Solms-Laubach. von Thadden. Gefehlt haben: Mosig von Aehrenseld. von Arnim-Heinrichsdorff. Bail. Graf von Baffewitz. Gras Baudissin. Bebel, von Blanckenburg. Blum (Köln). Graf von Bocholtz. Dr. Böckel. von Brauchitsch (Elbing). Buddenberg. Dr. Camphausen, von Chlapowski (Kosten). von Chlapowski (Kröben). von Czarlinski. Graf Dzialynski. von Einstedel, von Elsner. Dr. Endemann. Engel (Leobschütz). Försterling. von Forckenbeck. Dr. Götz. Gommelshausen. von Graeve. von Graevenitz (Hirschberg). Günther (Deutsch-Crone). Dr. Hänel. Dr. Harnier. Hasenclever. Heubner. Freiherr von Hilgers. Hinrichfen. Hoffmann. von Jackowski. Dr. Jaeger. Jensen. von Kalckstein. Kraus. Krüger. Dr. Künzer. Graf Kwilecki. Graf Lehndorff. Dr. Leistner. Liebknecht. Freiherr von Los. Lucke. Meulenbergh. Nebelthau. Dr. von Niegolewski. Pilaski. Dr. Freiherr von Proff-Jrnich. von Radkiewicz. Rang. Redeker. Reeder. Reichensperger. von Rochau. Röben. Römer. Rotz.1 Freiherr von Rothschild. ...

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... Auf § 109 bezieht sich der Antrag des Abgeordneten Mende, den letzten Satz in ein selbstständiges Alinea zu verwandeln. Ich frage, ob dazu das Wort verlangt wird, (Pause) oder ob zu tz 109 überhaupt das Wort verlangt wird. Der Abgeordnete von Puttkamer (Fraustadt) hat das Wort. Abgeordneter von Puttkamer (Fraustadt): Meine Herren, ich erlaube mir zu diesem § 109 eine Anfrage an die Herren 64 ...

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... Der Abgeordnete Mende schlägt vor, den letzten Satz des § 109: „Die Strafe darf jedoch u. s. w. in ein selbstständiges Alinea zu verwandeln. (Der Abgeordnete Mende bittet ums Wort.) Die Diskussion ist geschloffen; wir sind in der Abstimmung. Abgeordneter Mende: Darf ich meinen Antrag zurückziehen? Präsident: Der Abgeordnete Mende hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter Mende: Da es mir nicht gestattet war, den Antrag zu vertheidigen, (Eine Stimme: nicht gestattet?) 64 ...

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... Präsident: Der Abgeordnete Mende hat seinen Antrag zurückgezogen. Der Abgeordnete Planck hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter Planck: Ich weiß nicht, ob es noch zulässig ist, eine getrennte Abstimmung über die beiden Alineas des § 109 zu beantragen. Präsident: Ich glaube, das braucht nicht beantragt zu werden; diese Abstimmung muß in 86Mruto erfolgen. Das erste Alinea lautet so: „Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Ich bitte diejenigen Herren aufzustehen, welche zunächst diesem Alinea beitreten. (Geschieht.) Das ist die Majorität des Hauses. Der Paragraph fährt dann fort: „Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte. Ich bitte diejenigen Herren sich zu erheben, die auch dieses Alinea annehmen. (Geschieht.) Das ist ebenfalls die Majorität des Hauses. — Den Paragraphen im Ganzen darf ich nun wohl auch für angenommen erklären. (Zustimmung.) Auf § 100 bezieht sich der Antrag des Abgeordneten Fries, in der letzten Zeile die Worte „von sechs Wochen zu streichen. Der Abgeordnete Fries hat das Wort. Abgeordneter Fries: Meine Herren, wir wollen in dem § 110 das gesetzte Minimum der Strafe beseitigen. ...

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... Mende. vr. Meyer (Thorn). Miquel. vr. Müller (Görlitz), von Meibom. Neubronner. Niendorf. Pauli. Planck, vr. Pohlmann. vr. Prosch. von Puttkamer (Fraustadt). Richter. Riedel, von Rochau. Röben. Rohland. Runge. vr. Schleiden. Schulze, vr. Schweitzer. Seyffardt. vr. Simson. Sombart. vr. Stephani. Techow. von Thünen. von Unruh (Magdeburg). Wachenhusen. Wachter, vr. Wagner (Altenburg), vr. Weigel. Weißich. von der Wense. Wiggers (Berlin), vr. Wiggers (Rostock), vr. Windthorst. Beurlaubt sind: Ackermann. Graf Bethusy-Huc. vr. Bock. Buff. vr. von Bunsen. Dietze. Vogel von Falckenstein. von Frankenberg-Ludwigsdorf. von Levetzow. Graf zu Münster. Oesterreich, vr. Oetker.1 Ohm. Graf von Oppersdorfs. Pogge. von Puttkamer (Sorau). Graf Renard. von Salza und Lichtcnau. Salzmann. vr. Schläger. Graf von der Schulenburg-Beetzendorf. von Simpson-Gcorgenburg. Graf zuSolms-Baruth. Graf zu Solms-Laubach. von Thadden. Gefehlt haben: Adickes. Mosig von Aehrenfeld. Prinz Albrecht von Preußen, von Arnim-Heinrichsdorf. Bail. vr. Baldamus. Graf von Bassewitz. Graf Baudisstn. Bebel, von Bennigsen. Bloemer. Blum (Cöln). vr. Böckel. vr. Braun (Wiesbaden), von Buchowski. Buddenberg. von Bülow. von Chlapowski (Kosten), von Chlapowski (Kröben). von Czarlinski. von Diest. Graf Dzialynski. von Einsiedel, vr. Endemann. vr. Engel (Schleiden). Försterling. von Forckenbeck. vr. Götz. Gommelshausen. von Graeve. von Grävenitz (Hirschberg). Günther (Deutsch-Crone). vr. Hänel. Hagen. Freiherr von Hagke. vr. Harnier. Heubner. Freiherr von Hilgers. Freiherr von Hüllessem, von Jackowski. vr. Jaeger. Imsen. Jordan. Graf von Jtzmplitz. Kraus. Krüger. Graf Kwilecki. Graf Lehndorff, vr. Leistner. Lesse. Liebknecht. Freiherr von Los. Lucke. Meier (Bremen). Meulenbergh. vr. von Wühler. Müller (Stettin). Nebelthau. vr. von Niegolewski. Pilaski. vr. ...

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... Abgeordneter Mende: Der Begriff der Amtshandlung ist mir vor noch nicht langer Zeit amtlich bekannt gemacht worden. Ich bin vor etwa einem Jahre von dem Obertribunale verurtheilt worden, (Hört! links.) nachdem ich von zwei Instanzen freigesprochen war, und ich habe über den Begriff der Amtshandlungen da Anschauungen bekommen, von welchen ich hier, bei Gelegenheit dieses Amendements, Gebrauch machen muß. Es war eine ungesetzmäßige Auflösung einer Versammlung vor sich gegangen. Ich war angeklagt worden, weil ich gegen diese Auflösung protestirt hatte. Ich war, als ich in der ersten Instanz darauf angeklagt wurde, vor die Richter getreten und hatte behauptet: „ein Beamter ist da, um sein Amt zu üben. Seines Amtes ist aber die Vollstreckung der Gesetze. Da, wo er nicht mehr die Gesetze vollstreckt, übt er keine Amtshandlung mehr; folglich habe ich mich nicht gegen seine Amtshandlung erhoben. Die erste Instanz war dieser Anschauung beigetreten, die zweite ebenfalls; das Obertribunal aber entschied, es sei ganz gleichgültig, ob ein Beamter aus Grund des Gesetzes handle oder nicht, er sei, sobald er in Uniform auftrete und von Gesetzes wegen oder von Amts wegen spreche, im Amte und man hätte sich ihm zu fügen. Allerdings meine Herren, ist, wenn man präcis gehen will, der Begriff „Amtshandlung ganz unzweideutig und wir haben nicht erst nöthig zu sagen, „eine gesetzmäßige Amtshandlung. Allein meine Herren, wie Sie eben gesehen haben, ist bei den Behörden und Gerichten die Klarheit der Begriffe nicht in dem Maße vorhanden, (Oh! Heiterkeit!) ...

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... Mende.1 Dr. Meyer (Thorn). Dr. Müller (Görlitz), von Meibom. Neubronner. Niendorf. Pauli. Planck.1 Dr. Prosch.1 von1 Puttkamer (Fraustadt).1 Richter. Riedel, von Rochau.1 Rohland. Runge.1 Dr. Schleiden. Schulze. Dr. Schweitzer. Seyffardt. Sombart. Dr. Stephani, von Thünen. von1 Unruh (Magdeburg). Wachenhusen. Wachter. Dr. Wagner (Altenburg). Dr. Weigel. Weißich. Wiggers (Berlin). Dr. Wiggers (Rostock). Beurlaubt sind: Ackermann.1 Graf Bethusy-Huc.1 Dr. Bock. Buff. Dr. von Bunsen. Dietze. Vogel von Falckenstein. von Frankenberg-Ludwigsdorf. von Levetzow. Graf zu Münster. Oester: reich. Dr. Oetker. Ohm. Graf von Oppersdorfs. Pogge. von Puttkamer (Sorau). Graf Renard. von Salza und Lichtenau. Salzmann. Dr. Schläger. Gras von der Schulenburg-Beetzendorf. von Simpson-Georgenburg. Graf zu Solms-Baruth. Graf zu Solms-Laubach, von Thadden. Gefehlt haben: Adickes. Mosig von Aehrenfeld. von Arnim-Heinrichsdorf. Bail. Dr. Baldamus. Graf von Bassewitz. Graf Baudisstn. Bebel, von Bennigsen. Bloemer. Blum (Cöln). Gras von Bocholtz. Dr. Böckel. Braun (Hersfeld). Dr. Braun (Wiesbaden), von Buchowski. Buddenberg. von Chlapowski (Kosten). von Chlapowski (Kröben). von Czarlinski. von Diest. ten Doornkaat Koolman. Graf Dzialynski. von Einsiedel. Dr. Endemann. Engel (Leobschütz). Dr. Engel (Schleiden). Finsterling. von Forckenbeck. Dr. Götz. Gommelshausen. von Graeve. von Grävenitz (Hirschberg). Günther (Deutsch-Crone). Dr. Hänel. Freiherr von Hagke. Dr. Harnier. Heubner. Freiherr von Hilgers. Graf von Hompesch. von Jackowski. Dr. Jaeger. Zeusen. Jordan. Graf von Jtzenplitz. Köppe. Kratz. Kraus. Krüger. Dr. Künzer. Graf Lehndorff. Dr. Leistner. Liebknecht. Lienau. Freiherr von Lotz. Lucke. Meier Bremen). Meulenbergh.1 Miquel. Dr. von Mühler.1 Müller (Stettin). Nebelthau. Dr. von Niegolewski. Oehmichen. Pilaski. Dr. Freiherr von Pross-Irnich. ...

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... Präsident: Der Abgeordnete Mende hat das Wort. Abgeordneter Mende: Ich habe nur darauf aufmerksam machen wollen, daß ich in dem Antrage das Wort: „nachweisbar wegfallen lasse, da es sich von selbst versteht, daß jedem Angeklagten sein Vergehen nachgewiesen werden muß und keineswegs es Sache des Angeklagten ist den Beweis seiner Unschuld zuführen. Präsident: Auch wird es in dem Antrage b des Abgeordneten Mende statt „welche heißen müssen „welcher? (Zustimmung des Antragstellers.) Der Abgeordnete Graf Schwerin hat das Wort. Abgeordneter Graf Schwerin-Putzar: Ja, meine Herren, ich glaube doch wirklich nicht, daß der Paragraph so verstanden werden kann, wie ihn der Herr Abgeordnete Lasker so eben ausgelegt hat, und ich möchte doch, haß wir uns darüber vergewissern. Nach meiner Ueberzeugung heißt dieser Paragraph nichts anders als: wo Zusammenrottungen stattfinden auf Wegen und Straßen, da muß dem zuständigen Civilbeamten, wenn er zum Auseinandergehen auffordert, gehorcht werden; ist aber Militairhilfe requirirt, und der Befehlshaber derselben verlangt das Auseinandergehen, so muß dem gehorcht werden. Anders kann nach meiner Ueberzeugung der Paragraph nicht verstanden werden, und wenn er nur so verstanden werden kann, dann ist das Wort: „zuständige Befehlshaber ganz absolut überflüssig, weil selbstverständlich. Präsident: Der Abgeordnete Lasker hat das Wort. ...

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... Der Abgeordnete Mende schlägt demnächst vor, in der fünften Zeile hinter dem Worte „welcher einzuschalten durch äußerliche Hindernisse nicht in der freien Bewegung beschränkt war. Diejenigen Herren, die — für den Fall der Annahme des Paragraphen — Liese Einschaltung beschließen wollen, bitte ich aufzustehen. (Geschieht.) Das ist die Minderheit. Der Paragraph lautet jetzt, wie er in der Vorlage steht, nur unter Weglassung der beiden Worte „von einem in Zeile 3. Ich bitte diejenigen Herren auszustehen, die dem Paragraphen in dieser Fassung zustimmen. (Geschieht.) Die große Majorität des Hauses. — Auf tz 115 bezieht sich ein handschriftlicher Antrag des Abgeordneten Dr. Bähr, in Zeile 3 und 4 statt der Worte „während der Ausübung seines Amtes oder Rechtes zu setzen „in Ausübung seines Amtes oder Rechtes zur Abwehr oder Verfolgung von Forst- oder Jagdfreveln; ferner in Zeile 6 statt der Worte „während der Ausübung zu setzen „in der vorbezeichneten Ausübung. Der Abgeordnete Dr. Bähr hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter Graf Schwerin-Putzar: Ja, meine Herren, dem Antrage des Abgeordneten Freiherrn von Hoverbeck kann ich vollkommen zustimmen, derselbe drückt lediglich dasjenige aus, was meiner Ueberzeugung nach durch den Paragraphen auch ausgedrückt wird, besonders wenn statt des Wortes „einen, wie der Herr Bundeskommissar zugestand, das Wort „dem gesetzt wird; dann heißt es also „dem zuständigen Beamten und dem Befehlshaber. Ich verstehe also auch „zuständigen Befehlshaber; wenn man aber die Worte „von einem wegläßt, so heißt das dasselbe. ...
... Präsident: Es hat Niemand weiter das Wort verlangt: ich schließe die Diskussion und werde nun zuerst den Antrag Mende Nr. 68a, — demnächst die auf das Wort „von einem (nämlich Befehlshaber) bezüglichen Amendements Fries und von Hoverbeck, und drittens den zweiten Antrag des Abgeordneten Mende zu tz 114 zur Abstimmung bringen. — Der Abgeordnete Fries hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordnete Fries: Ich ziehe unseren Antrag zurück und vereinige mich mit dem des Abgeordneten von Hoverbeck. Präsident: Der Abgeordnete Mende schlägt vor, in Zeile 2 des ersten Alinea hinter dem Worte „Menschenmenge einzuschalten welche den Charakter einer Versammlung im Sinne des betreffenden Vereinsgesetzes nicht hat. — Abgeordneter Dr. Bähr:1 Da mein Antrag, den ich gestern gegen 1 Uhr im Büreau eingereicht habe, noch nicht gedruckt vorliegt und da ich mich überzeugt habe, wie schwer es ist, sich über solche Anträge, ohne sie gedruckt vor sich zu haben, zu verständigen, so ziehe ich hier diesen Antrag zurück. Präsident: Wenn darin ein Vorwurf gegen das Büreau liegen soll, so bemerke ich, daß ich den Antrag erst im Lause der Sitzung bekommen habe und daß er also bis jetzt unmöglich hat gedruckt sein können. — Der Abgeordnete Dr. Bähr hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter Dr. Bähr: Ich habe keinen Vorwurf gegen das Bureau ausgesprochen und aussprechen wollen. Präsident: Auf Z 115 bezieht sich nunmehr kein Ab-änderungsvorschlag mehr. Der Abgeordnete Becker (Oldenburg) hat das Wort. ...


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