... Das vorgelegte Programm bezeichnete es als die wesentliche Aufgabe der Konferenz, zu prüfen, einmal, inwieweit die zur Bekämpfung der Cholera getroffenen Vereinbamngen auch gegenüber der Verbreitung der Pest eine genügende Gewähr bieten, und ferner, inwiefern durch auf internationale Vereinbarungen gestützte sanitätspolizeiliche Maßnahmen in Asien selbst die Epidemie an der Wurzel getroffen werden könnte. Die Konferenz trat am 16. Februar 1897 in Venedig zusammen. Auf derselben waren durch Delegirte vertreten: Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Montenegro, die Niederlande, Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden und Norwegen, die Schweiz, die Türkei, Bulgarien und Egypten. In einer im Plenum stattgehabten Generaldiskussion legten die Vertreter der einzelnen Staaten die prinzipielle Auffassung ihrer Regierungen dar, und es wurde sodann das vorhandene Material an zwei Kommissionen vertheilt. Die Beschlüsse derselben wurden demnächst dem Plenum zur Genehmigung unterbreitet und am 19. März 1897 schloß die Konferenz ihre Berathungen mit der Unterzeichnung der vorliegenden Venediger Uebereinkunft ab, an welcher sich Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien*), Griechenland, Italien, Luxemburg, Montenegro, die Türkei, die Niederlande, Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien und die Schweiz betheiligt haben. Die Delegirten von Spanien, Griechenland, Persien, Portugal, der Türkei und Serbien haben die Konvention nä rsktzronänm unterzeichnet. ... ... Dieser Vorbehalt hatte darin seinen Grund, daß damals von Reichswegen eine Sachverständigenkommission zur Erforschung der Pest nach Indien entsandt worden war, und die Kaiserliche Regierung vor endgültiger Entschließung über die auf den europäischen Verkehr bezüglichen Bestimmungen der Venediger Konvention erst die Forschungsergebnisse dieser Kommission abwarten wollte. Nachdem die Kommission zurückgekehrt war und über ihre Studien Bericht erstattet hatte, ist deutscherseits unter dem 6. September o. I. der Beitritt zu den betreffenden Abmachungen bei der Königlich italienischen Regierung erklärt worden. Die auf der Konferenz behufs Bekämpfung der Pest vereinbarten, in dem gedachten Reglement enthaltenen Maßnahmen sind im Wesentlichen mit den durch die internationalen Abmachungen zur Bekämpfung der Cholera festgesetzten Maßregeln identisch; ein großer Theil der Bestimmungen des Reglements ist fast wörtlich aus der Dresdener Uebereinkunft vom 15. April 1893 (vergl. Kapitel II des Reglements) und der Pariser Uebereinkunft vom 3. April 1894 (vergl. Kapitel l des Reglements) über- nommen worden. Zu den aus der letzteren entnommenen Bestimmungen gehören insbesondere auch die obengedachten Bestimmungen strafrechtlicher Natur (vergl. Kapitel l des *) Die großbritannische Delegation hat bei Unterzeichnung der Konvention bezüglich der Kolonien und Besitzungen Ihrer Britischen Majestät erklärt, daß die Konvention nach der Ratifikation anwendbar sein soll auf Indien und die Straits Settlements. Reglements unter II Titel IV und Kapitel V unter 5°). Kapitel III und lV enthalten lediglich die Empfehlung gewisser Maßnahmen, aber keine verbindlichen Vorschriften. ...
| Abb. der Originalseite (Image-Nr.: bsb00002776_00618) |