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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 303. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-303

ID: 00003399
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... Pest von fünf Tagen, bei Gelbfieber von achtzehn Tagen weder ein Todesfall noch ein neuer Krankheitsfall vorgekommen ist/ 2.1 daß alle Desinfektionsmaßregeln angewandt worden sind, außerdem, falls es sich um Pest handelt, daß die Maßregeln gegen die Ratten, und, falls es sich um Gelbfieber handelt, daß die Vorsichtsmaßnahmen gegen die Stechmücken ergriffen worden sind. Abschnitt III. Maßnahmen in den verseuchten Häfen bei der Abfahrt der Schiffe. Art. 10. Die zuständige Behörde ist geh alten, wirksam eMa ßn a h men zu treffen: 1.1 um die Einschiffung von Personen zu verhindern, die Erscheinungen von Pest, Cholera oder Gelbfieber zeigen/ 2.1 im Falle von Pest oder Cholera, um die Ausfuhr aller Waren oder Gegenstände zu verhindern, die sie als verseucht erachtet und die nicht vorher am Lande unter Aufsicht eines von der öffentlichen Behörde dazu bestimmten Arztes desinfiziert worden sind/ 3.1 im Falle von Pest, um das Anbordkommen von Ratten zu verhindern/ 4.1 im Falle von Cholera, um darüber zu wachen, daß das an Bord genommene Trinkwasser einwandfrei ist/ 5.1 im Falle von Gelbfieber, um das Anbordkommen von Stechmücken zu verhindern. ...

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... Es gibt keine Waren, welche an und für sich fähig sind, die Pest, die Cholera oder das Gelbfieber zu übertragen. Sie werden nur dann gefährlich, wenn sie mit dem Ansteckungsstoffe der Pest oder der Cholera verunreinigt sind. Art. 13. Die Desinfektion ist nur im Falle von Pest oder Cholera und nur bei solchen Waren und Gegenständen zulässig, welche die örtliche Gesundheitsbehörde als verseucht erachtet. 5» ...

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... Die nachverzeichneten Warm und Gegenstände können jedoch, im Falle von Pest oder Cholera, unabhängig von jeder Feststellung, ob sie verseucht oder nicht verseucht sind, der Desinsektion unterworfen oder sogar von der Einfuhr ausgeschlossen werden: 1.1 Getragene Leibwäsche, alte und getragene Kleider (Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs), gebrauchtes Bettzeug. Werden diese Gegenstände als Reisegepäck oder infolge eines Wohnungswechsels (als Umzugsgut) befördert, so können sie nicht zurückgewiesen werden und unterliegen den Bestimmungen des Artikel 20. Die von Soldaten und Matrosen hinterlassenen Pakete, welche nach deren Tod in ihre Heimat zurückgesandt werden, werden den unter l im ersten Absatz aufgeführten Gegenständen gleichgestellt. 2.1 Hadern und Lumpen/ ausgenommen sind jedoch, wenn es sich um Cholera handelt, zusammengepreßte Lumpen, welche in umschnürten Ballen im Großhandel versendet werden. Es dürfen nicht verboten werden neue Abfälle, welche unmittelbar aus Spinnereien, Webereien, Konfektions- und Bleichanstalten kommen, Kunstwolle (8Uo66^) und neue Papierschnitzel. Art. 14. Die Durchfuhr der unter Nummer l und 2 des vorhergehenden Artikels aufgeführten Waren und Gegenstände darf nicht untersagt werden, wenn sie so verpackt sind, daß sie unterwegs nicht berührt werden können. ...

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... Schmutzige Wäsche, alte und getragene Kleider und sonstige Gegenstände, welche zum Reisegepäck oder Hausrat (Ilmzugsgut) gehören und aus einem für verseucht erklärten Bezirke stammen, werden nur im Falle von Pest oder Cholera und nur dann desinfiziert, wenn die örtliche Gesundheitsbehörde sie als verseucht erachtet. Abschnitt III. Maßnahmen in den Häfen und an den Meeresgrenzen. Linteilung der Schiffe. Art. 21. Als verseucht gilt das Schiff, welches Pest, Cholera oder Gelbfieber an Bord hat, oder auf welchem ein oder mehrere Fälle von Pest, Cholera oder Gelbfieber während der letzten sieben Tage vorgekommen sind. Als verdächtig gilt das Schiff, auf welchem zur Zeit der Abfahrt oder während der Reise Pest-, Cholera- oder Gelbfieberfälle vorgekommen sind, aber kein neuer Fall während der letzten sieben Tage. Als rein gilt das Schiff, welches, wenn auch aus einem verseuchten Hafen kommend, weder vor der Abfahrt noch während der Reise, noch zur Zeit der Ankunft einen Todes- oder Krankheitsfall an Pest, Cholera oder Gelbfieber an Bord gehabt hat. 6. Maßnahmen, betreffend die Pest. Art. 22. Pestverseuchte Schiffe unterliegen folgender Behandlung: 1.1 ärztliche Untersuchung/ 2.1 die Kranken werden sofort ausgeschifft und abgesondert/ ...

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... Schiffe, auf denen eine ungewöhnliche Sterblichkeit der Natten beobachtet worden ist: а)1 ärztliche Untersuchung/ li) die Untersuchung der Ratten auf Pest ist so umfassend und so schnell als möglich vorzunehmen/ б)1 falls die Vernichtung der Ratten für notwendig erachtet wird, soll sie unter den vorstehend für Schiffe mit Pestratten angegebenen Bedingungen erfolgen/ d) bis jeder Verdacht beseitigt ist, können die Reisenden und die Schiffsbesatzung einer Überwachung unterworfen werden, deren Dauer fünf Tage, von dem Tage der Ankunft an gerechnet, nicht überschreiten soll. Art. 26. Es wird empfohlen, die Entrattung der Schiffe regelmäßig, und zwar mindestens alle sechs Monate, vorzunehmen. Die Gesundheitsbehörde des Hafens, wo die Entrattung ausgeführt worden ist, erteilt dem Kapitän, dem Schiffseigner oder seinem Agenten auf Verlangen eine Bescheinigung über den Tag der Vornahme der Entrattung, den Hafen, wo sie erfolgt ist, und die Art des Verfahrens. Es wird empfohlen, daß die Gesundheitsbehörden der Häfen, die von Schiffen angelaufen werden, welche sich regelmäßig entratten lassen, die vorerwähnten Bescheinigungen bei der Bestimmung der zu ergreifenden Maßnahmen gebührend berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Vorschriften der Nummer 3 des zweiten Absatzes des Artikel 24. ...

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... II peut eßLleinsnt etre utorise » debarMsr les passaZers Mi en tont Ebenso wird sie hinsichtlich der Pest die Aufstellung von Apparaten an Bord zur Vernichtung der Ratten berücksichtigen. Die Gesundheitsbehörden der Staaten, welche sich hierüber etwa verständigen werden, können die ärztliche Untersuchung und andere Maßnahmen denjenigen reinen Schiffen erlassen, welche einen von ihrem Lande besonders anerkannten Arzt an Bord haben. Art. 35. Besondere Maßregeln, namentlich, soweit Cholera in Betracht kommt, bakteriologische Untersuchungen, können für jedes Schiff, das schlechte Gesundheitsbedingungen aufweist, oder für stark besetzte Schiffe vorgeschrieben werden. Art. 36. Jedem Schiffe, welches sich den ihm von der Hafenbehörde auf Grund der Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft auferlegten Verpflichtungen nicht unterziehen will, steht es frei, wieder in See zu gehen. Es kann die Erlaubnis erhalten, seine Waren zu löschen, nachdem die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen worden sind, nämlich: 1.1 Absonderung des Schiffes, der Schiffsbesatzung und der Reisenden/ 2.1 wenn es sich um Pest handelt, die Einforderung von Auskunft über ungewöhnliches Rattensterben, 3.1 wenn es sich um Cholera handelt, Ersatz des an Bord vorrätigen Trinkwassers, sofern dieses für verdächtig erachtet wird, durch Wasser von guter Beschaffenheit. Ebenso kann dem Schiffe gestattet werden, Reisende, welche es wünschen, s ...

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... Lsulss, Iss psrsounss prsssntant äss Symptomes äs pssts, äs oliolsra künfte aus Pest-, cholera- oder gelbsieberverseuchten Häfen offen sind und insbesondere diejenigen, welche für verseuchte und verdächtige Schiffe offen sind. Art. 43. Es empfiehlt sich, in den großen Häfen mit überseeischem Verkehr einzurichten: a)1 einen regelmäßigen Hafengesundheitsdienst und eine ständige ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes der Schiffsbesatzungen und der Hafenbevölkerung, b)1 Geräte für die Beförderung der Kranken und geeignete Räume zu ihrer Absonderung sowie zur Beobachtung der verdächtigen Personen/ s) die notwendigen Vorrichtungen zur wirksamen Desinfektion und bakteriologische Laboratorien,-ä) die Versorgung des Hafens mit unverdächtigem Trinkwasser und die Anwendung eines möglichste Sicherheit gewährenden Systems zur Fortschaffung der Abgänge und des Unrats. Art. 44. Den vertragschließenden Staaten wird ferner empfohlen, bei der Behandlung der Herkünfte eines Landes den Maßnahmen Rechnung zu tragen, welche dieses zur Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten und zur Verhinderung ihrer Verschleppung ergriffen hat. AbschnittIV. Maßnahmen an den Landgrenzen. Reisende. Eisenbahnen. Grenzbezirke. Wasserwege. Art. 45. Landquarantänen dürfen nicht verhängt werden. Nur solche Personen, die Merkmale von Pest, Cholera oder Gelbfieber auf- ...

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... Es wird von größtem Nutzen sein, die aus einem verseuchten Orte kommenden Reisenden alsbald nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort einer Überwachung zu unterwerfen, welche, von dem Tage der Abreise an gerechnet, wenn es sich um Pest oder Cholera handelt, fünf Tage, und, wenn es sich um Gelbfieber handelt, sechs Tage nicht übersteigen soll. Art. 49. Die Negierungen behalten sich das Recht vor, besondere Maßregeln für gewisse Arten von Personen zu treffen, namentlich für Zigeuner und Vagabunden, sowie für Auswanderer und solche Personen, welche truppweise reisen oder die Grenze überschreiten. Art. 50. Die zur Beförderung der Reisenden, der Post und des Reisegepäcks dienenden Wagen können an der Grenze nicht zurückgehalten werden. io ...

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... Wenn ein solcher Wagen verseucht oder von einem Pest- oder Cholerakranken benutzt worden ist, wird er zur möglichst schleunigen Desinfektion vom Zuge abgehängt. Ebenso ist mit den Güterwagen zu verfahren. Art. 51. Die bezüglich des Grenzüberganges für das Eisenbahn- und Postpersonal zu treffenden Maßregeln sind Sache der beteiligten Verwaltungen. Sie werden so gefaßt, daß sie den regelmäßigen Dienst nicht stören. Art. 52. Die Regelung des Grenzverkehrs und der damit zusammenhängenden Fragen, sowie die Anordnung außerordentlicher Überwachungs-Maßnahmen bleiben besonderen Vereinbarungen zwischen den aneinander grenzenden Staaten überlasten. Art. 53. Der Erlaß gesundheitspolizeilicher Bestimmungen für die Flußläufe bleibt besonderen Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Uferstaaten überlassen. Titel n Sonderbestimmungen für die Länder des Orients und des äußersten Ostens. Abschnitt I. Maßnahmen in den verseuchten Häfen bei Abfahrt der Schiffe. Art. 54. Jede auf einem Schiffe Überfahrt nehmende Person, mit Einschluß der Schiffsbesatzung, muß bei Tage und am Lande unmittelbar vor der Einschiffung während der dazu nötigen Zeit durch einen von der öffentlichen Behörde bestellten Arzt einzeln untersucht werden. Die für das Schiff zuständige Konsularbehörde kann dieser Untersuchung beiwohnen. ...

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... Gewöhnliche reine Schiffe, welche aus einem Pest- oder choleraverseuchten Hafen Europas oder des Mittelländischen Meeres kommen und dm Suezkanal durchfahren wollen, werden zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen. Sie setzen ihre Fahrt unter der fünftägigen Beobachtung fort. Art. 56. Gewöhnliche reine Schiffe, welche in Egypten anlegen wollen, können in Alexandrien oder in Port Said anhalten, wo die Reisenden nach Bestimmung der örtlichen Gesundheitsbehörde die fünftägige Beobachtungszeit entweder an Bord oder in einer Sanitätsstation vollenden. Art. 57. Für diejenigen verseuchten und verdächtigen Schiffe, welche aus einem Pest- oder choleraverseuchten Hafen Europas oder der Ufer des Mittelländischen Meeres kommen und in einem der egyptischen Häfen anlegen oder den Suezkanal durchfahren wollen, werden die Maßregeln von dem Gefundsheitsrat in Egypten entsprechend den Be- ...

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... Handelt es sich um Postschiffe oder eigens zur Beförderung von Reisenden bestimmte Dampfschiffe, welche keinen Desinfektionsapparat(Dampfkasten),aber einen Arzt an Bord haben, so kann, wenn der letzte Pest- oder Cholerafall mehr als sieben Tage zurückliegt und wenn der Gesundheitszustand des Schiffes befriedigend ist, die Zulassung zum freien Verkehr in Suez gewährt werden, sobald die vorschriftsmäßigen Maßnahmen beendet sind. Wenn ein Schiff eine reine Fahrt von weniger als sieben Tagen hinter sich u ...

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... Falls die Pest oder die Cholera sich ausschließlich unter der Schiffsbesatzung gezeigt hat, erstreckt sich die Desinfektion nur auf die schmutzige Wäsche der Schiffsbesatzung, aber auf ihre sämtliche schmutzige Wäsche und auch auf ihre Wohnräume. Art. 61. Verseuchte Schiffe werden in Schiffe mit Arzt und Desinfektionsapparat (Dampfkasten) und Schiffe ohne Arzt und ohne Desinfektionsapparat (Dampfkasten) unterschieden. 8) Schiffe ohne Arzt und ohne Desinfektionsapparat (Dampfkasten) werden an den Mosesquellei?) angehalten/ Personen, welche Erscheinungen von Pest oder Cholera zeigen, werden gelandet und in einem Hospital abgesondert. Die ) Die Kranken werden soweit als möglich an den Mosesquellen ausgeschifft/ die übrigen Personen können der Beobachtung in einer von dem Gesundheitsrate für Schiffahrts- und Quarantänewesen in Egypten zu bestimmenden Sanitätsstation (Lotsenlazarett) unterzogen werden. ...

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... Die übrigen Reisenden werden gelandet und in möglichst kleinen Personengruppen in der Weise abgesondert, daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Pest oder die Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. Die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs, die Kleidung der Schiffsbesatzung und der Reisenden, sowie das Schiff werden desinfiziert. Es handelt sich hierbei nicht etwa um das Ausladen der Waren, sondern nur um die Desinfektion des verseuchten Teiles des Schiffes. Die Reisenden haben fünf Tage in einer von dem Gesundheitsrate für Schifffahrts- und Quarantänewesen in Egypten zu bezeichnenden Anstalt zu bleiben, wenn die Pest- oder Cholerafälle mehrere Tage zurückliegen, so wird die Dauer der Absonderung abgekürzt. Diese Dauer ist verschieden je nach dem Zeitpunkt der Heilung, des Todes oder der Absonderung des zuletzt Erkrankten. Sv beträgt die Dauer der Beobachtung einen Tag, wenn der letzte Pest- oder Cholerafall vor sechs Tagen durch Heilung oder durch Tod abgeschlossen, oder wenn der zuletzt Erkrankte seit sechs Tagen abgesondert ist/ falls nur fünf Tage verstrichen sind, dauert die Beobachtung zwei Tage/ falls nur vier Tage verstrichen sind, dauert die Beobachtung drei Tage/ wenn nur drei Tage verstrichen sind, dauert die Beobachtung vier Tage, und wenn nur zwei Tage oder ein Tag verflossen ist, dauert die Beobachtung fünf Tage. l) Schiffe mit Arzt und Desinfektionsapparat (Dampfkasten) werden an den Mosesquellen angehalten. Der Schiffs- ...

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... 8il est impossikls ds dssinksotsr Is psrtis ou Is sompsrtimsnt du usvirs gni s sts osoups psr Iss psrsonnes sttsiutss de pssts ou de skoarzt hat unter Eid anzugeben, welche Personen an Bord Erscheinungen von Pest oder Cholera zeigen. Diese Kranken werden gelandet und abgesondert. Nach Landung dieser Kranken wird die von der Gesundheitsbehörde für gefährlich erachtete schmutzige Wäsche der übrigen Reisenden und diejenige der Schiffsbesatzung an Bord desinfiziert. Ist die Pest oder die Cholera nur unter der Schiffsbesatzung aufgetreten, so erstreckt sich die Desinfektion der Wäsche nur auf die schmutzige Wäsche der Schiffsbesatzung und die Wäsche in den Räumen der Schiffsbesatzung. Der Schiffsarzt hat ferner unter Eid den Schiffsteil oder Schiffsraum und den Krankenraum zu bezeichnen, in welche der oder die Kranken gebracht worden sind. Er hat ebenfalls unter Eid zu erklären, welche Personen zu dem Pestoder Cholerakranken seit dem ersten Anzeichen der Krankheit, sei es durch unmittelbare Berührung oder Berührung mit Gegenständen, welche verseucht sein können, in Beziehung getreten sind. Diese Personen allein werden als „verdächtig angesehen. Der Schiffsteil oder Schiffsraum und der Krankenraum, in welche der oder die Kranken gebracht worden sind, werden vollständig desinfiziert. Man versteht unter „Schiffsteil die Kabine des Kranken, die daranstoßenden Kabinen, den Gang, an welchem diese Kabinen liegen, das Deck, die Teile des Decks, auf denen sich der oder die Kranken aufgehalten haben. Ist es nicht möglich, den Schiffsteil oder Schiffsraum, welcher von den Pest- oder Cholerakranken benutzt worden ist, zu desinfizieren, ohne die für ...

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... Wenn während der Zeit der Pilgerfahrt nach Mekka Pest oder Cholera im Hedjaz herrscht, werden die vom Hedjaz oder von einem anderen Teile der arabischen Küste des Roten Meeres kommenden Schiffe, welche dort weder Pilger noch ähnliche Mafsentransporte an Bord genommen und während der Überfahrt verdächtige Fälle nicht an Bord gehabt haben, als gewöhnliche verdächtige Schiffe angesehen. Sie werden den Vorsichtsmaßnahmen und der Behandlung unterworfen, welche für diese vorgesehen sind. Falls sie nach Egypten bestimmt sind, unterliegen sie in einer von dem Gesundheitsrate für Schiffahrts- und Quarantänewesen bezeichneten Anstalt sowohl bei Cholera als bei Pest einer vom Tage des Abganges an zu rechnenden fünftägigen Beobachtung. Sie werden außerdem allen für verdächtige Schiffe vorgeschriebenen Maßnahmen (Desinfektion usw.) unterworfen und werden erst nach günstig ausgefallener ärztlicher Untersuchung zum freien Verkehre zugelassen. Wenn die Schiffe während der Überfahrt verdächtige Fälle gehabt haben, unterliegen sie einer fünftägigen Beobachtung an den Mosesquellen, gleichviel ob es sich um Pest oder Cholera handelt. Abschnitt IV. Einrichtung der Überwachung und der Desinfektion in Suez und an den Mosesquellen. Art. 63. Die in den Verordnungen vorgesehene ärztliche Untersuchung wird bei jedem in Suez eintreffenden Schiffe ...

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... Sie findet für Herkünfte aus Pest- oder choleraverseuchten Häfen bei Tage statt/ sie kann aber auf den mit elektrischer Beleuchtung versehenen Schiffen, welche den Kanal durchfahren wollen, auch bei Nacht erfolgen, falls die örtliche Gesundheitsbehörde die Beleuchtung für ausreichend erachtet. Art. 64. Auf der Station in Suez sollen wenigstens sieben Arzte vorhanden sein, ein leitender Arzt, sechs ordentliche Arzte. Sie sollen im Besitz eines ordnungsmäßigen Diploms sein und vornehmlich unter solchen Ärzten ausgewählt werden, welche besondere praktische Studien auf dem Gebiete der Seuchenlehre und Bakteriologie getrieben haben. Sie werden durch den Minister des Innern auf Vorschlag des Gesundheitsrats für Schiffahrts- und Quarantänewesen in Egypten ernannt. Sie beziehen ein Gehalt, welches für die sechs Arzte von 8 000 Franken bis 12 000 Franken, und für den leitenden Arzt von 12 000 bis 15 000 Franken steigen kann. Falls dieser ärztliche Dienst noch nicht ausreicht, wird man auf die Marineärzte der verschiedenen Staaten zurückgreifen/ diese Arzte sollen dem leitenden Arzte der Sanitätsstation unterstellt werden. Art. 65. Ein Korps von Gesundheitsaufsehern ist zur Überwachung und Ausführung der vorbeugenden Maßnahmen im Suezkanal, in der Anstalt an den Mosesquellen und in Tor bestellt. Art. 66. Dieses Korps umfaßt 10 Aufseher. ...

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... Für die unten näher bestimmten Kriegsschiffe gelten hinsichtlich der Durchfahrt durch den Suezkanal folgende Vorschriften: Sie werden vor, der Quarantänebehörde als rein anerkannt, wenn sie eine von den Schiffsärzten ausgestellte und von dem Kommandanten mitunterzeichnete Bescheinigung vorlegen, in der unter Eid versichert wird: g) daß an Bord weder bei der Abfahrt, noch während der Überfahrt ein Pest- oder Cholerafall vorgekommen ist/ k) daß eine eingehende Untersuchung aller an Bord befindlichen Personen ohne Ausnahme innerhalb der letzten zwölf Stunden vor Ankunft in dem egyptischen Hafen stattgefunden hat und daß hierbei ein Fall dieser Krankheiten nicht festgestellt worden ist. Diese Schiffe sind von der ärztlichen Untersuchung befreit und werden sofort 13* ...

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... kor8gui1 exi8te ds8 eas de p68te ou de ekolera dan8 1e port, lemkar^uemeut ne 86 lad ä Kord de8 navire« ä pe1erin8 rjuaprc-8 rpie 1s8 per8oim68 reunie« eu Aroupe« out Diese Maßnahmen sind hinsichtlich der Einteilung der Schiffe und ihrer gesundheitspolizeilichen Behandlung den folgenden drei Vorbehalten unterworfen: 1.1 die Überwachung der Reisenden und der Schiffsbesatzung ist stets durch eine Beobachtung von gleicher Dauer zu ersetzen/ 2.1 die reinen Schiffe können nur dann zum freien Verkehre zugelassen werden, wenn fünf volle Tage seit dem Zeitpunkte ihrer Abfahrt aus dem letzten verseuchten Hafen verflossen sind/ 3.1 hinsichtlich der verdächtigen Schiffe wird die Frist von fünf Tagen zur Beobachtung der Schiffsbesatzung und der Reisenden von dem Zeitpunkt an gerechnet, seit dem ein Pest- oder Cholerafall an Bord nicht mehr vorgekommen ist. Titel III. Besondere Bestimmungen für die Pilgerfahrten. Kapitel l Allgenieine Vorschriften. Art. 84. Die Bestimmungen des Artikel 54 des Titels II sind anwendbar auf die nach dem Hedjaz oder nach dem Irak-Arabi zu befördernden Personen und Gegenstände, welche an Bord eines Pilgerschiffs eingeschifft werden sollen, und zwar selbst dann, wenn der Einschiffungshafen nicht Pest- oder choleraverseucht ist. Art. 85. Kommen Pestoder Cholerafälle im Hafen vor, so darf die Einschiffung an Bord der Pilgerschiffe erst dann stattfinden, nachdem die Personen, in Gruppen vereinigt, einer Beobachtung 14 ...

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... i^ui 8sra puklis par Is (lon8sä äs 8ants äs 0oii8tantinop1s, soutormsunterworfen worden sind, welche die Gewißheit bietet, daß keine von ihnen mit Pest oder Cholera behaftet ist. Zeder Regierung steht es frei, bei Ausführung dieser Maßnahme den örtlichen Verhältnissen und Umständen Rechnung zu tragen. Art. 86. Die Pilger haben, wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, nachzuweisen, daß sie die zur Pilgerfahrt, besonders zur Hin- und Rückreise, unbedingt notwendigen Mittel besitzen. Art. 87. Nur Dampfschiffe werden zur Beförderung der Pilger auf weiter Fahrt zugelassen. Anderen Schiffen ist diese Beförderung verboten. Art. 88. Pilgerschiffe, welche die Küstenschiffahrt betreiben und zu Beförderungen von kürzerer Dauer, sogenannten „Küstenfahrten bestimmt sind, unterliegen den Bestimmungen in der besonderen Verordnung für die Hedjaz-Pilgerfahrten, die von dem Gesundheitsrat in Constantinopel im Einklänge mit den in der gegenwärtigen Übereinkunft aufgestellten Grundsätzen veröffentlicht werden wird. Art. 89. Als Pilgerschiff wird nicht angesehen ein Schiff, welches außer seinen gewöhnlichen Reisenden, zu denen die Pilger der höheren Klassen gerechnet werden können, Pilger der untersten Klasse an Bord nimmt, sofern auf 100 Tonnen Bruttoraumgehalt weniger als ein Pilger kommt. Art. 90. Jedes Pilgerschiff, das sich in den türkischen Gewässern befindet, hat sich nach den Vorschriften der besonderen Verordnung für die Hedjaz-Pilgerfahrten zu richten, die von dem Gesundheitsrat in Constantinopel im Einklänge mit den in der gegenwärtigen ...

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... Wenn im Hedjaz Pest oder Cholera herrscht, sind die von den Pilgern mitgeführten Lebensmittel zu vernichten, sofern die Gesundheitsbehörde dies für nötig erachtet. Kapitel v. Pilgerschiffe. Sanitätseinrichtungen. Abschnitt I. Allgemeine Beschaffenheit der Schisse. Art. 94. Das Schiff muß die Pilger im Zwischendecke beherbergen können. Abgesehen von der Schiffsbesatzung soll das Schiff für jede Person jeglichen Alters eine Fläche von wenigstens 14/2 Quadratmeter — 16 Quadratfuß englisch bei einer Zwischendeckshöhe von etwa einem Meter und 80 Zentimeter bieten. Auf Schiffen, welche die Küstenschiffahrt betreiben, soll jeder Pilger über einen Raum von wenigstens 2 Meter Breite in der Länge des Schandecks des Schiffes verfügen. ...


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