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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 303. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-303

ID: 00003399
641 /759
... Die Ausscheidungen und die Entleerungen der Personen, welche Erscheinungen von Pest oder Cholera zeigen, müssen in Gefäßen aufgefangen werden, welche eine Desinfektionslösung enthalten. Diese Gefäße sind in die Aborte zu entleeren, welch letztere nach jeder solchen Entleerung sorgfältig desinfiziert werden müssen. Art. 112. Bettgerät, Teppiche und Kleidungsstücke, die mit den im vorigen Artikel bezeichneten Kranken in Berührung gekommen sind, müssen sofort desinfiziert werden. Die Beobachtung dieser Vorschrift wird besonders hinsichtlich der Kleidung der in die Nähe der Kranken kommenden Personen empfohlen, welche beschmutzt worden sein kann. Diejenigen von den oben erwähnten Gegenständen, welche keinen Wert haben, sind entweder ins Meer zu werfen, wenn das Schiff sich nicht in einem Hafen oder Kanäle befindet, oder durch Feuer zu vernichten. Die anderen müssen in undurchlässigen, mit einer Desinfektionslösung durchtränkten Säcken in den Desinfektionsapparat (Dampfkastenl gebracht werden. Art. 113. Die im Artikel 98 bezeichneten, von den Kranken benutzten Räume müssen streng desinfiziert werden. ^,rt. 114.1 1.68 navirs8 ä pe1tzrin8 Art. 114. Die Pilgerschisse werden 8ont obliZatoirsment 8oumi8 ä ätz8 aufs strengste den Desinfektionsmaßoperatiorw äs äeÄnkeotion oonkorm68 nahmen nach den Verordnungen unteraux rtzKltzMtznt8 61 t viZusur 8ur ln worfen, welche in denl Lande, dessen mutiere äan8 1s pa^8 äont Ü8 por- Flagge sie führen, in dieser Beziehung reut Itz pavillon.1 in Kraft sind. ...

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... Nur die mit der Pflege von Pest- oder Cholerakranken beauftragten Personen haben zu diesen Zutritt und dürfen mit den übrigen an Bord befindlichen Personen nicht in Berührung kommen. Art. 119. Tritt ein Todesfall während der Überfahrt ein, so hat der Kapitän ihn neben dem betreffenden Namen auf der von der Behörde des Abgangshafens visierten Liste zu vermerken und außerdem in seinem Schiffstagebuche den Namen des Verstorbenen, dessen Alter und Herkunft, sowie die nach dem Zeugnisse des Arztes vorliegende vermutliche Todesursache und den Tag des Todesfalls einzutragen. Ist der Tod infolge einer übertragbaren Krankheit erfolgt, so ist der Leichnam, nachdem er zuvor in ein mit einer Desinfektionslösung durchtränktes Tuch eingehüllt worden ist, ins Meer zu werfen. Art. 120. Der Kapitän hat darüber zu wachen, daß alle während der Reise ausgeführten Vorbeugungsmaßregeln in dem Schissstagebuche vermerkt werden. Letzteres wird von ihm der zuständigen Behörde des Ankunftshafens vorgelegt. ...

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... Wird im Verlaufe dieser Maßnahmen kein wirklicher oder verdächtiger Fall von Pest oder Cholera festgestellt, so werden die Pilger sofort wieder eingeschifft und das Schiff begibt sich nach dem Hedjaz. Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 24 und des Artikel 25 hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Natten Anwendung. Art. 124. „Verdächtige Schiffe, auf denen zur Zeit der Abfahrt Pest- oder Cholerafälle vorgekommen sind, aber kein neuer Pest- oder Cholerafall während der letzten sieben Tage, werden folgendermaßen behandelt: Die Pilger werden gelandet und nehmen ein Brause- oder Seebad/ ihre schmutzige Wäsche und was von ihren Bekleidungsgegenständen des täglichen Gebrauchs und ihrem Gepäcke nach Ansicht der Gesundheitsbehörde verdächtig sein kann, wird desinfiziert. Zn Cholerazeiten wird das Bilgewasser erneuert. Die von den Kranken bewohnt gewesenen Schiffsteile werden desinfiziert. Die Dauer dieser Maßnahmen, einschließlich der Aus- und Einschiffung, ...

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... Wird im Verlaufe dieser Maßnahmen kein wirklicher oder verdächtiger Fall von Pest oder Cholera festgestellt, so werden die Pilger sofort wieder eingeschifft, und das Schiff hat sich nach Djeddah zu begeben, wo eine zweite ärztliche Untersuchung an Bord stattfindet. Fällt diese günstig aus und wird eine schriftliche Erklärung der Schiffsärzte vorgelegt, in der diese eidlich bescheinigen, daß während der Überfahrt keine Pest- oder Cholerafälle vorgekommen sind, so werden die Pilger sofort gelandet. Sind dagegen ein oder mehrere wirkliche oder verdächtige Fälle von Pest oder Cholera während der Reise oder im Augenblicke der Ankunft festgestellt worden, so wird das Schiff nach Camaran zurückgeschickt, wo es sich von neuem der für verseuchte Schiffe angeordneten Behandlung zu unterziehen hat. Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 22, Nummer 6, hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Natten Anwendung. Art. 125. „Verseuchte Schiffe, d. h. solche, welche Pest- oder Cholerafälle an Bord haben, oder auf denen während der letzten sieben Tage derartige Fälle vorgekommen sind, unterliegen folgender Behandlung: Die von Pest oder Cholera befallenen Personen werden gelandet und im Hospital abgesondert. Die übrigen Reisenden werden gelandet und in möglichst kleinen Personengruppen in der Weise abgesondert, daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Pest oder die Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. 17* ...

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... Liegen die Pest- oder Cholerafälle mehrere Tage zurück, so kann die Dauer der Absonderung abgekürzt werden. Diese Dauer kann je nach dem Zeitpunkt des Auftretens des letzten Falles von der Gesundheitsbehörde verschieden festgesetzt werden. Das Schiff begibt sich sodann nach Djeddah, wo eine genaue ärztliche Untersuchung jeder einzelnen Person an Bord stattzufinden hat. Ist ihr Ergebnis günstig, so wird das Schiff zum freien Verkehre zugelassen. Sind aber während der Reise oder zur Zeit der Ankunft festgestellte Pest- oder Cholerafälle an Bord vorgekommen, so wird das Schiff nach Camaran zurückgeschickt, wo es sich von neuem der für verseuchte Schiffe angeordneten Behandlung zu unterziehen hat. Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 22 hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Art. 126. Jede zur Aufnahme von Pilgern bestimmte Sanitätsstation muß mit unterrichtetem, geübtem und genügend zahlreichem Personal und mit allen Vorkehrungen und Einrichtungen versehen sein, die notwendig sind, um die Durchführung der Maßnahmen, denen ...

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... Wenn weder im Abgangshafen noch in dessen Umgegend Pest oder Cholera festgestellt worden, und kein Pest- oder Cholerafall während der Überfahrt vorgekommen ist, wird das Schiff sofort zum freien Verkehre zugelassen. Art. 128. Wenn Pest oder Cholera im Abgangshafen oder in dessen Umgegend festgestellt worden, oder wenn ein Pest- oder Cholerafall während der Überfahrt vorgekommen ist, so unterliegt das Schiff in El-Tor denjenigen Maßnahmen, welche für die aus dem Süden kommenden und in Camaran anhaltenden Schiffe angeordnet sind. Die Schiffe werden darauf zum freien Verkehre zugelassen. Abschnitt V. Maßnahmen bei der Rückreise der Pilger. H,. pilgerschiffe, welche nach dem Norden Mrückkehren. Art. 129. Jedes aus einem Hafen des Hedjaz oder aus irgendeinem anderen Hafen der arabischen Küste des Roten Meeres kommende Schiff, welches Pilger oder ähnliche Massentransporte an Bord hat und nach Suez oder einem Hafen des Mittelländischen Meeres bestimmt ist, hat sich nach El-Tor zu begeben, uni dort der Beobachtung und den in Artikel 133 bis 135 aufgeführten gesundheitlichen Maßregeln unterworfen zu werden. Art. 130. Die Schiffe, welche die muselmanischen Pilger nach dem Mit-18 ...

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... 133 Wenn Pest oder CH olera im Hedjaz oder im Abgangshafen des Schiffes festgestellt wird oder während der Pilgerfahrt im Hedjaz festgestellt worden ist, unterliegt das Schiff in El-Tor den in Camaran für verseuchte Schiffe angeordneten Bestimmungen. Die von Pest oder Cholera befallenen Personen werden gelandet und im Hospital abgesondert. Die übrigen Nei senden werden gelandet und in möglichst kleinen Personengruppen abgesondert, so daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn Pest oder Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. Die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und die Kleidung der Schiffsbesatzung und der Reisenden, das Reisegepäck und die Waren, von denen zu befürchten ist, daß sie verseucht sind, werden zum Zwecke der Desinfektion ausgeschifft. Ihre Desinfektion wird ebenso wie die des Schiffes vollständig durchgeführt. Die örtliche Gesundheitsbehörde kann bestimmen, daß das Ausladen des großen Gepäcks und der Waren nicht nötig und das Schiff nur teilweise zu desinfizieren ist. Die Bestimmungen der Artikel 22 und 25 finden hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Alle Pilger unterliegen, wenn es sich um Pest oder Cholera handelt, einer Beobachtung von sieben vollen Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Desinfektionsmaßnahmen beendigt worden sind. Wenn ein Pest- oder Cholerafall in einer Abteilung vorgekommen ist, beginnt die siebentägige Frist für diese Abteilung erst mit dem Tage, an dem der letzte Fall festgestellt worden ist. ...

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... Wenn Pest oder Cholera im Hedjaz oder im Abgangshafen des Schiffes nicht festgestellt wird und während der Pilgerfahrt im Hedjaz nicht festgestellt worden ist, unterliegt das Schiff in El-Tor den in Camaran für reine Schiffe angeordneten Bestimmungen. Die Pilger werden gelandet/ sie nehmen ein Brause- oder Seebad, ihre schmutzige Wäsche und was von ihren Bekleidungsgegenständen des täglichen Gebrauchs und ihrem Reisegepäcke nach Ansicht der Gesundheitsbehörde verdächtig sein könnte, wird desinfiziert/ die Dauer dieser Maßnahmen, einschließlich der Aus- und Einschiffung, darf zweiundsiebenzig Stunden nicht übersteigen. Wenn auf einem Pilgerschiffe, welches einer Nation angehört, die der gegenwärtigen und früheren Übereinkünften beigetreten ist, während der Reise von Djeddah nach Dambo und El-Tor Pest- oder Choleraerkrankungen nicht vorgekommen sind, und wenn die nach der Ausschiffung in El-Tor vorgenommene ärztliche Untersuchung jeder einzelnen Person die Annahme gerechtfertigt erscheinen läßt, daß sich derartige Kranke nicht an Bord befinden, kann dem Schiffe von dem Gesundheitsrat in Egypten die Erlaubnis erteilt werden, den Suezkanal auch während der Nacht in Quarantäne zu durchfahren, falls folgende vier Bedingungen erfüllt sind: 1. der Gesundheitsdienst an Bord wird durch einen oder mehrere von der Negierung, der das Schiff angehört, anerkannte Ärzte sichergestellt / ...

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... Falls Pest oder Cholera im Hedjaz festgestellt worden ist, sollen: 1.1 die aus egyptischen Pilgern bestehenden Karawanen, bevor sie sich nach Egypten begeben, einer strengen Quarantäne von sieben Tagen, sowohl bei Pest wie bei Cholera, in El-Tor unterliegen,sie werden darauf in El-Tor noch einer dreitägigen Beobachtung unterworfen, worauf sie erst nach günstig ausgefallener ärztlicher Untersuchung und Desinfektion ihrer Effekten zum freien Verkehre zugelassen werden,-2.1 die aus fremden Pilgern bestehenden Karawanen, welche sich auf dem Landwege nach Hause begeben müssen, denselben Maßnahmen unterliegen, wie die egyptischen Karawanen,- außerdem müssen sie von Gesundheitsaufsehern bis zum Wüstensaume begleitet werden. Art. 141. Wenn über Pest oder Cholera im Hedjaz nichts verlautet hat, unterliegen die aus dem Hedjaz auf dem Wege von Akaba oder Moila kommenden Karawanen bei ihrer Ankunft am Kanal oder in Nakhel der ärztlichen Untersuchung, und ihre schmutzige Wäsche und ihre Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs der Desinfektion. 6. Nach dem Süden Mrückkchrende Pilger. Art. 142. Es sind in den Einschiffungshäfen des Hedjaz gesundheitliche ...

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... Der Gesundheitsrat für Schiffahns- und Quarantänewesen in Egypten wird beauftragt, die von ihm hinsichtlich der Pest, der Cholera und des Gelbfiebers gegenwärtig zur Anwendung gebrachten sowie die für Herkünfte aus den arabischen Häfen des Noten Meeres für die Zeit der Pilgerfahrt erlassenen Verordnungen mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft in Einklang zu bringen. Es wird, erforderlichenfalls, zu demselben Zwecke die zur Zeit gültige allgemeine Polizeiverordnung für See-Sanitätswesen und Quarantänesachen nachgeprüft. Diese Verordnungen bedürfen zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der verschiedenen im Gesundheitsrate vertretenen Mächte. ...

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... Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Sanitätsverwaltungen eine Anweisung ausarbeiten zu lassen, um die Schiffskapitäne, namentlich wenn sich ein Arzt nicht an Bord befindet, in die Lage zu setzen, die in der gegenwärtigen Übereinkunft hinsichtlich der Pest, der Cholera und des Gelbfiebers enthaltenen Vorschriften zur Anwendung zu bringen. Titel v. Beitritt und Ratifikation. Art. 159. Die Negierungen, welche die gegenwärtige Übereinkunft nicht unterzeichnet haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritte zugelassen. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Französischen Republik und durch diese den übrigen Vertragsmächten mitgeteilt werden. Art. 160. Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden, und die ...

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... Sollte sich ein Fall von Pest oder Cholera unter den Reisenden zeigen, so würde der Kranke unverzüglich in dem dazu bestimmten Abteil abzusondern sein. Dieser Kranke wird bei der Ankunst des Zuges unverzüglich in das Quarantänelazarett überführt. Die anderen Reisenden setzen ihre Reise in Quarantäne fort. Art. 12. Sollte sich ein Fall von Pest oder Cholera während der Fahrt zeigen, so würde der Zug durch die Quarantänebehörde zu desinfizieren sein. In allen Fällen sind die Güterwagen, in denen das Gepäck und die Post sich befunden hat, unverzüglich nach der Ankunft des Zuges zu desinfizieren. Art. 13. Das Umsteigen vom Zuge in das Schiff hat in derselben Weise zu erfolgen wie bei der Ankunft. Das Schiff, das die Reisenden aufnimmt, wird unverzüglich unter Quarantäne gestellt, und in dem Gesundheitspässe sollen die Fälle erwähnt werden, die etwa während der Reise vorgekommen sind, unter besonderer Bezeichnung der Personen, die mit den Kranken in Berührung gekommen sind. Art. 14. Die der Ouar ntäneverwaltung entstehenden Kosten fallen demjenigen zur Last, der die Stellung des Quarantänezugs nachgesucht hat. Art. 15. Der Präsident des Gesundheitsrats oder sein Stellvertreter hat das 22 ...

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... Außerdem sind unter den Neuerungen hervorzuheben die Beseitigung von Zweifeln, zu denen der Wortlaut einzelner Bestimmungen der bisherigen Übereinkunft Anlaß gegeben hat, die Nutzbarmachung der Erfahrungen, welche in der Ratten - frage durch die wissenschaftliche Forschung in Pestgebieten gemacht worden sind, die Kürzung von Fristen, die mit Bezug auf die Inkubalionsdauer bei Pest bisher festgesetzt waren, die Einfügung von Bestimmungen, welche die Aufmerksamkeit auch auf die Gefahr der Bazillenträger lenken sollen, und schließlich der im Interesse des Schiffsverkehrs aufgenommene Hinweis, daß in jedem Lande an der Küste jedes seiner Meere nicht nur ein Hafen, sondern nach Bedarf auch mehrere Hafenorte vorhanden sein sollen, an denen die Seeschiffe sich der vorgeschriebenen gesundheitlichen Behandlung unterziehen können. ...

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... Die umfangreichen Arbeiten der von der indischen Negierung eingesetzten Pestkommission haben in einwandfreier Weise erwiesen, daß die Pest von Ratte zu Ratte und von der Ratte auf den Menschen durch den Rattenfloh übertragen wird. Auf die Vernichtung dieser Insekten wird daher bei der Pestbekämpfung besonderer Wert zu legen sein. Da möglicherweise bei der Übertragung der Pest auch andere Insekten eine Rolle spielen, sind Maßnahmen zur Vertilgung der Insekten überhaupt, im Hinblick auf das Gelbfieber besonders die Vertilgung der Mücken vorgesehen. Zu Artikel 16 Abs. 2. Neu aufgenommen ist hier die Zulässigkeit der Verbrennung wertloser Gegenstände, weil ihre Desinfektion verhältnismäßig hohe und unnötige Kosten verursacht. Zu Artikel 22 Abs 1 Nr. 3. Während bisher alle gesunden Insassen pestverseuchter Schiffe gesundheitspolizeilichen Maßnahmen unterworfen werden konnten, ist in der neuen Übereinkunft der Kreis dieser Personen enger gezogen worden. Es dürfen nur solche Personen einer Beobachtung oder Überwachung unterstellt werden, welche mit dem Kranken in Berührung gekommen und nach dem Ermessen der Hafen-28 ...

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... Die vorgenommene Kürzung entspricht der Inkubationsdauer bei Pest, die 5 Tage nicht übersteigt, und ist nach den bisherigen Erfahrungen annehmbar. Zu Artikel 23. Während bisher bei pestverdächtigen Schiffen die Rattenvertilgung nur empfohlen worden war, soll sie in Zukunft ebenso wie bei pestverseuchten Schiffen vorgeschrieben sein. Der Grund für diese Abänderung ist darin zu suchen, daß auf Schiffen, die vor länger als 7 Tagen Pestfälle an Bord hatten und deshalb nur noch als pestverdächtig gelten können, die Pest immer noch unter den Ratten weiter dauern kann. Zu Artikel 25 Icl und llä. Die Reisenden auf Schiffen mit Pestratten oder mit außergewöhnlicher Sterblichkeit unter den Ratten konnten bisher in Ausnahmefällen einer zehntägigen Überwachung unterworfen werden. Diese Frist ist entsprechend der Änderung im Artikel 22 auch hier auf 5 Tage herabgesetzt. Zu Artikel 26 Abs. 1. Neu ist die Empfehlung der alle 6 Monate zu wiederholenden Rattenvertilgung auf allen Schiffen. Diese Neuerung rechtfertigt sich dadurch, daß erfahrungsgemäß selbst nach vorgenommener Entrattung die genannten Nagetiere an den Anliegestellen immer wieder von neuem auf die Schiffe zuwandern. Zu Artikel 26 Abs. 2. Es sind denjenigen Schiffen, welche die Nattenvertilgung regelmäßig vornehmen lassen, gewisse Vergünstigungen zuerkannt, weil dies einerseits der Billigkeit entspricht, anderseits auch die Bereitwilligkeit der Schiffe, sich der Entrattung regelmäßig zu unterziehen, erhöht. Zu Artikel 27 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 28 Abs. 3. In der Umgebung von Cholerakranken finden sich häufig gesunde Personen, die mit ihren Entleerungen Choleraerregcr ausscheiden, ohne äußerliche Erscheinungen des Erkranktseins zu zeigen. ...

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... Die Überwachungsfrist ist bei Pest wie an den bereits oben erwähnten Stellen von 10 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt. Die Artikel 105 bis 175 der Übereinkunft von 1903 sind gestrichen worden, um die Angelegenheiten des Internationalen Gesundheitsrats in Konstantinopel den darin vertretenen Mächten und der Türkei zur unmittelbaren Regelung zu überlassen. Der Artikel 177 der Übereinkunft von 1903 ist gestrichen worden, da in Artikel 15 (Artikel 16 der Übereinkunft von 1912) bereits gesagt ist, daß die einzelnen Negierungen die Arten des Verfahrens zur Desinfektion und Rattenvernichtung zu bestimmen haben. Der auf die Gründung eines Internationalen Gesundheitsamts sich beziehende Artikel 181 sowie die zugehörige Anlage III der Übereinkunft von 1903 sind nicht wieder aufgenommen worden, da dieses Amt inzwischen in Paris eingerichtet worden ist. ...

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... Schiffen, die Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest (auch Rattenpest oder auffälliges Rattensterben) oder Pocken an Bord haben/) sowie allen Schiffen, die vor weniger als 5 Tagen einen Hafen verlassen haben, gegen dessen Herkünfte durch Bekanntmachung des Reichskanzlers die ärztliche Untersuchung angeordnet ist, darf unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen die Einfahrt in den Kanal und die Weiterfahrt nur unter der Bedingung gestattet werden, daß sie sich, abgesehen von der Annahme eines Lotsen oder eines Schleppdampfers, jedes Verkehrs mit dem Lande und mit anderen Schiffen enthalten. Diese Schiffe haben im Kanäle bei Tage eine gelbe Flagge, bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares gelbes Licht am Fockmast zu führen. 8 6. Uber jedes untersuchte und zur Einfahrt in den Kanal zugelassene Schiff, das nach einem deutschen Hafen bestimmt ist, ist die zuständige Behörde dieses Hafens (Lösch- oder Ladestelle) unter Angabe der Zeit, zu der das Schiff die Weiterfahrt antritt, sofort telegraphisch zu benachrichtigen. Wenn bei der Untersuchung festgestellt ist, daß das Schiff Cholera, Pest (auch Rattenpest oder auffälliges Rattensterben), Gelbfieber, Pocken, Fleckfieber oder Aussatz an Bord hat oder während der Reise gehabt hat oder sonst die Gefahr der Übertragung einer dieser Krankheiten besteht, so ist dies gleichzeitig unter Hinzufügung der für die Weiterfahrt getroffenen Anordnungen mitzuteilen. Die Ouarantäneanstalt Groden hat über alle zur Durchfahrt durch den Kanal zugelassenen Schiffe, denen die Führung der gelben Flagge auferlegt ist, dem Hafenkapitän in Brunsbüttelkoog unter Angabe der diese Maßregel veranlassenden Umstände telegraphisch Mitteilung zu machen. 8 7. ...

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... (Verfahren bei Cholera, Fleckfiebcr, Gelbfieber, Pest, Pocken.) § 12. Soweit in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 die Ausschiffung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Leichen vorgesehen ist, hat sie nach Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde bei Voßbrook oder Groden zu erfolgen. 8 13. Soweit nach dem Ermessen des beamteten Arztes gemäß den §§ 8, 11, 17, 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 die Absonderung gesunder Schiffsinsassen zu erfolgen hat, kann sie entweder auf dem Schiffe selbst oder in der Quarantäneanstalt oder im Bestimmungshafen stattfinden. Die Überweisung an den Bestimmungshafen darf nur mit Zustimmung der Behörde dieses Hafens geschehen. Erforderlichenfalls ist die Verständigung hierüber auf telegraphischem Wege herbeizuführen. 8 14. Gesunden Reisenden, die wegen Verdachts der Ansteckung mit Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken nach Ermessen des beamteten Arztes einer Beobachtung zu unterstellen sind, kann auf ihren Antrag gestattet werden, das Schiff in Voßbrook oder Groden unter Angabe ihres nächsten Reiseziels zu verlassen. Jedoch hat in diesem Falle die Quarantäneanstalt der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Ortspolizeibehörde, die für das von den Reisenden angegebene Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft der Reisenden auf dem kürzesten Wege mitzuteilen. 8 15-Bei Schiffen, die aus der Ostsee kommen und nach Hamburg bestimmt sind, kann die für den Fall von Choleragefahr vorgeschriebene Desinfektion des Bilgeoder Ballastwassers, soweit sie nicht schon vorher ausführbar ist, in Hamburg erfolgen. Jedoch ist (etwa durch Plombierung) dafür zu sorgen, daß bis dahin kein Bilgeoder Ballastwasser ausgepumpt wird. 8 16. ...

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... Pest. (Vergl. ?§ 11 bis 1b der Bekanntmachung vom 29. Anglist 1907.) 8 21. Ist ein Schiff als pestverseucht) anzusehen, so kann auf Antrag des Kapitäns von der Ausschiffung der an Bord befindlichen Pestkranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsvcrdächtigen und Gestorbenen sowie von der nach § 11 Nr. 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 vorgeschriebenen Desinfektion und von der nach § 11 Nr. 6 vorgeschriebenen Rattenvernichtung Abstand genommen werden, wenn sich der Kapitän den im Einzelfall anzuordnenden gesundheitlichen Maßregeln unterwirft. Als derartige Maßregeln kommen insbesondere in Betracht: 1.1 die Gestattung der Durchfahrt nur bei Tage und unter Führung der gelben Flagge, 2.1 die Begleitung des Schiffes durch einen Kanalbeamten oder eine Gesundheitswache, 3.1 die Absonderung der Erkrankten und Verstorbenen an Bord, 4.1 die Vermeidung jeglichen Aufenthalts während der Durchfahrt durch den Kanal, 5.1 das Verbot der Verunreinigung des Kanalwassers oder der Elbe durch irgendwelche undesinfizierte menschliche Ausscheidungen, 6.1 das Verbot des Werbordwerfens lebender oder toter Ratten. Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs Wochen, aber nicht innerhalb der letzten sieben Tage vor der Ankunft, ein oder mehrere Cholerafälle vorgekommen find, so gilt es als choleraverdüchtig. 2) Wenn auf einem wegen Choleragefahr der Untersuchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Abfahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Cholera vorgekommen ist, so gilt es als cholerarein. ...

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... 2) Wenn auf einem wegen Pestgefahr der Untersuchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Abfahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Pest vorgekommen ist, so gilt es als pestrein. Zteckfieber, Gelbfieber, Pocken. (Vergl. §§ 16 bis 18 der Bekanntmachung vom 29. August 1907.) 8 26. Bei Fleckfieber, Gelbfieber und Pocken finden die 88 16 bis 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 entsprechende Anwendung. Inwiefern Erleichterungen zulässig sind, bestimmt der beamtete Arzt. 0. Behandlung der Schiffe, die aus der Ostsee oder der Nordsee kommen und, ohne einen deutschen Hafen anzulaufen, in das Ausland gehen. 8 27. Für Schiffe, die aus der Ostsee oder der Nordsee kommen und, ohne einen deutschen Hafen anzulaufen, in das Ausland gehen, gelten die 88 3 und 5 dieser Bekanntmachung. Im übrigen unterliegen sie den in dieser Bekanntmachung und in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 vorgesehenen Beschränkungen nur insoweit, als es der beamtete Arzt, in den Fällen von 88 9, 10 Abs. 2 die Kanalverwaltung nach Anhörung des beamteten Arztes für erforderlich erklärt. III. Schlichbestimnmngen. § 28. Jedem Schiffe, das nach diesen Vorschriften sich vor der Einfahrt in den Kanal nur einem Teile derjenigen Maßregeln zu unterziehen hat, denen es nach der Ankunft in seinem deutschen Bestimmungshafen auf Grund der mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. ...


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