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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1927
Bd.: 416. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-416

ID: 00000100
701 /759
... Artikel 1 Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich zu sofortiger telegraphischer Benachrichtigung von jedem ersten Erkrankungs- und Verdachtsfall an asiatischer Cholera (ostolerg, N8iatiou) und Pest (xsstis) und zu schriftlichen Mitteilungen über die Ausbreitung von Pocken- (variola), Rückfallfieber- (kobris roöuireus) und Flecksieber- (tvpImL oxaiMsmatious) Epidemien. Artikel 2 Die Benachrichtigung über die im Artikel 1 genannten Krankheiten soll enthalten: 1.1 die Benennung der Krankheit, und zwar die wissen schaftliche Bezeichnung in lateinischer Sprache, sowie ihre Art/ 2.1 den Ort und den Tag ihres Auftretens/ 3.1 den Ursprung und die Quelle der Krankheit/ 4.1 die Anzahl der Erkrankten und Gestorbenen/ 6. den verseuchten Verwaltungsbezirk (Artikel 8)/ 6. die getroffenen Maßnahmen. Um die Größe der Sterblichkeit beurteilen zu können, soll die Gesamtzahl auch alle angezeigten Todesfälle enthalten. Artikel 3 Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, einander außer den sofortigen Mitteilungen, die im Artikel 1 vorgesehen sind, wöchentliche Berichte über den weiteren 8amtarkonveneija 8tarp I.atviju un VZciju Datvi^a8 lie^ublika NO V16QA8 PU868 UN Väoi^A8 Val8t8 NO Otra8 PU8S8 V6leäninä8 vienadä rnerä 86klN6t tauta8 V68e1lba8 Kop8ANU 8AVN8 val8tl8, ir NOleiNU8a8 N68lÖAt 83NItarkonvene^u. Älli noläkani par 8NV16IN pilnvarotiein ir ieoeluäi: Datvrja8 D6^ublika8 Dr62ident8: Dr. 08karu Voit8 kun^u, Datvija8 De^udlika8 är^ärt^jo 8Ütni un pilnvaroto nnni8tri Lerline, Väeija8 Val8t8 Dre2ident8: Dr. Drioti ^Vallrotli kunAu, K1ini8t6rialdirel^toru Xrlietu rnini8tri^ä, Iruri, pöo 8av8tarpejä8 re^a2läanä8 ar vinu pünvaräm, Ira8 atra8ta8 labä un pienäeiAä kärtlbä, vieno^98 par 86koöi6in noteikuiniein: I. ^igumbleäreju pienäkumi lipigu 8limibu paraäi8ana8 gadijumo8 viyu val8t8 terjt0rjM8. ...

702 /759
... 4 Artikel 9 Damit ein Bezirk nicht mehr als verseucht angesehen wird, muß amtlich festgestellt sein: 1.1 daß a)1 bei Pest oder Cholera seit 5 Tagen weder ein Todesfall noch ein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist, b)1 bei Pocken, Fleck- und Rückfallfieber aus dem Rückgang der Krankheitsfälle oder aus der Feststellung nur noch vereinzelt auftretender Fälle geschlossen werden kann, daß die Krankheit ihren seuchenartigen Charakter verloren hat/ 2.1 daß alle Desinfektions- und Entlausungsmaßregeln angewandt worden sind, und außerdem bei Pocken die Pockenschutzimpfung durchgeführt und bei Pest die Maßnahmen gegen die Ratten ergriffen worden sind. HI Maßnahmen gegen die verseuchten Gebiete. Artikel 10 Gegen die Einschleppung der im Artikel 1 aufgeführten Krankheiten sind als Abwehrmaßnahmen zulässig: a)1 ärztliche Besichtigung und Untersuchung/ b)1 Verlegung und Absonderung der Kranken und der einer der erwähnten Krankheiten verdächtigen *) sowie derjenigen ansteckungsverdächtigen Personen, die mit dem Kranken in unmittelbare Berührung gekommen sind/ o) Desinfektion sowie — bei Fleckfieber und Rückfallfieber — Entlausung der Personen und des Gepäcks, desgleichen der Eisenbahnwagen und Schiffsplätze, ferner bei Pocken die Schutzpockenimpfung/ ä) Desinfektion und — im Falle von Pest — Entrattung der Waren/ s) im Falle von Cholera bzw. Pocken ein Einreiseverbot für Personen, die nicht gegen diese Krankheiten geimpft sind. IV Behandlung des Einreise- und Durchreiseverkehrs. ...

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... Personen, die aus verseuchten Gegenden kommen oder mit Personen, die mit einer der im Artikel 1 angeführten Krankheiten behaftet sind, in nur mittelbarer Verbindung gestanden haben, können einer ärztlichen Überwachung H unterzogen werden, die bei Cholera 5 Tage, bei Pest 7 Tage, bei Rücksallsieber 8 Tage und bei Fleckfieber und Pocken 14 Tage, von der Abreise der fraglichen Person aus dem verseuchten Gebiet oder von der Feststellung der Krankheit an der Grenze an gerechnet, nicht überschreiten soll. Zu diesem Zwecke können diese Personen verpflichtet werden, sich am Tage ihrer Ankunft am Bestimmungsorte den zuständigen Gesundheitsbehörden vorzustellen. Artikel 13 Das Sanitäts- und Eisenbahnpersonal sowie die im amtlichen Auftrag ihrer Regierungen reisenden Personen dürfen nur dann den Gesundheitsmaßnahmen unterzogen werden, wenn feststeht, daß sie an einer der im Artikel 1 aufgeführten Krankheiten leiden. 72. Üer8vim8, Iiuro8 pie mec1ieini8lm8 ixmelileösim« atrils8 pgr «liiimm, vui gtnltu8 psr uirclomiASin, Im 8A8limr8ü8 ar l. pauM minetäm «limllmm, vsi 8Mv aixclomÜ8, Im tieäi iri6esM8, vur riüt iro1etU8 no i«eosoKans8 vsl88 V686lli)k»8 io8tü1öm nn Ür8t6ta8 rm novenoM«*) «im nolülmm IpuLi ierllrotä« ie8tücke8, üurZ8 tüm jäpulieü Uckx ^ilniAm ixve8esomim8 drl-6im, vui Ilclr AuIiKÜ8 ckioAnoir68 nr8tä6iöunai. Üer8oiu8, üuru8 nLIr no up8erAotism upvicliew, vui ari ir bi^U8S8 netieöü 8tiIi8mö ur «aslimuLiem ar I. j:intu ur8lmititZin «limllrüm, var nockot ün8ta Iivm8 ÜAUM8 neckrilmt pür8iiieAt: 5 6isu38 Iroleru«, 7 cliens« mös», 8 lli6NS8 atAnsss clruclLa un 14 cli6na8 iWituinu tliu un palru AarlisuiNÜ, «liUitot NO min6tL8 per80N58 i/.trSUÜ8UN38 clienu8 no Lp8örAOtü apAubsIci, vui sri no «liinil)»« üon8tu6Kan38 clienu8 un roders«. ...

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... Artikel 21 Die vertragschließenden Staaten sind gehalten, in ihren Häfen für die in See gehenden Schiffe folgende Maßnahmen zu treffen: a)1 Die Einschiffung von Personen, die Erscheinungen von Cholera, Pest, Pocken, Rückfallfieber oder Fleckfieber zeigen sowie von Personen aus der unmittelbaren Umgebung derartiger Kranker, ist zu verhindern. b)1 Desgleichen ist die Einschiffung von Personen zu verhindern, die aus cholera- oder pockenverseuchten Gebieten kommen, wenn diese Personen sich nicht in einer angemessenen Frist einer vorbeugenden Impfung unterzogen haben. o) Ferner ist die Einschiffung von solchen Personen verboten, die aus Gebieten kommen, in denen Rückfallfieber oder Fleckfieber herrschen, insofern sich diese Personen nicht einer wirksamen Entlausung unterworfen haben. Die Entlausung der Reisenden, ihrer schmutzigen Wäsche, Kleider und des gebrauchten Bettzeuges ist tunlichst in den letzten der Einschiffung vorangehenden 24 Stunden vorzunehmen. 16. I^olsras un lraku apkaroäana« nolükä vur iriclarit U2 rotieLäin MWarckLlbas potoöanu täin personäm, lruras novar urräckit otioialn u^liooldu, lei vinas pototas nn pot«8 itzspuiclb nuv ixpoick^ies. 17. II2 oejotajioin, knri pu i/cl/8clu isrockus ar 8uvu paASxn rotiern 8tucijn, jüattieoina II.—16. panto8 N28lraititis noteikuini. I^otsiknini M iripilckuini, lig1 Ku8tiba netiek tranoeta. 8iin NOlÜliLIN IlAUIN8lö(lLoja8 vnl8ti8 Aj)nema8 isrikot 8NVÜ81 8tuoijÜ8 M6llioini8kai irnnek-VeSanni jnoinörota8 te1pu8, knin lielum8 pütu attieciKÜ 8rnnörn a- jmra8tÜ8 Kn8tlpa8 apzoinn 8inl 8atik8ine8 vistü. 1 äa viloiknri, Ka8 ^ionnlr nr; rol)öxu8 utrocla8 per-8ona, Kura 8limo ur käckn 1. pantä n28kaitito 8ni!Ini. V3KON8 gÄcl68inüo6, vai zäututo. Vttjiul/I-Pa8 Kaclijninü vnAon8 gäutkupina. 19. 818 konv6noijs8 jii ieli8rak8ti :U l ^ieinörojaini Aai8n 8atik8M6l. äa6s)otgg8nepacloc1u8l1. ...

705 /759
... 7 ä) Im Falle von Pest sind Maßnahmen zu ergreifen, um das Anbordkommen von Ratten zu verhüten. (Die Schiffe sind durch Taue, die mit Absperrplatten versehen sind, festzumachen, die Landungs- und llbergangsbrücken sind, ausgenommen während der Dienstzeit, zu entfernen usw.) e) Im Falle von Cholera ist darauf zu achten, daß das an Bord genommene Trinkwasser einwandfrei ist. Artikel 22 Als verseucht gilt jedes Schiff, auf dem Fälle von Cholera, Pest, Pocken, Fleckfieber oder Rückfallfieber festgestellt werden, oder auf dem Cholera während der letzten 5 Tage, oder Pest während der letzten 7 Tage, Rückfallfieber während der letzten 8 und Pocken oder Flecksieber während der letzten 14 Tage vorgekommen sind oder auf dem bei systematischem Absuchen oder sonstwie Pestratten gefunden worden sind. Als verdächtig gilt jedes Schiff, aus dem bei der Abfahrt oder während der Reise Fälle von Cholera, Pest, Rückfallfieber, Pocken oder Flecksieber festgestellt worden sind, auf dem jedoch in den letzten 5 Tagen kein neuer Fall von Cholera oder in den letzten 7 Tagen kein neuer Fall von Pest, in den letzten 8 Tagen kein neuer Fall von Rückfallfieber oder in den letzten 14 Tagen kein neuer Fall von Pocken oder von Fleckfieber aufgetreten ist. ...
... Die Dauer der Überwachung darf bei Cholera 5 Tage, bei Pest 7 Tage, bei Pocken 14 Tage, von der Ankunft des Schiffes an gerechnet, nicht überschreiten. Diejenigen Personen, die mit Fleckfieber- oder Nückfallfieberkranken nur mittelbar in Berührung gekommen sind, werden im allgemeinen keiner ärztlichen Überwachung unterworfen. Die in Artikel 15 genannten Personengruppen sind jedoch nach der Entlausung einer ärztlichen Überwachung zu unterwerfen, deren Dauer bei Rückfallfieber 8 Tage und bei Fleckfieber 14 Tage nicht überschreiten darf. 1) blösg. Aacksiumü gülieto Ilckneksi pret nurbu unbliKanu un1 (Virves, ar burüm ^iesiets buAm.zünockroSina ar ain8rAU p1üb8nem, Islams un pürsz»8 tilti, inueiunt ckarba laibu, jünoyem u. t. t.) e) IvoIer:i8 Aackijuinü gürüpezkm, lai cknerainai» ücksn8 un buA» bütu ben iebilckunnem. bar up86rAotu güun8bata batr8 buAm, un Kurs. bon8tats bolvrs8, inen babu, inmtuinu tika vai atAusu8 druckn» Ackijuinu8, vi :ri, ja bigi8 bo1er»8 Ackijuin8 peckeg»8 5 1eii:i8. nies» psckeg»8 7 ckien»8, tAus»8 ckruckö» pecksj»8 8 ckien»8, bbu vi inmtuinu tlta peckej»8 14 ckien»8, vsi jn nn kuA» pee 8i8temti8b»8 prinekIeSan»8 v:u lul.uli tr»8t»8 nurb»8 r inösu ^nlmem. kr inckomiKu güun8bt» btr8 bichls, un bur» inbrubön»8 brlckl vui ri braueien» Iib» bon8tteti boIer»8, mes», tAus»8 druckn», bbu un in8itumu tlk» Ackijumi, bst un bur» beicknaw»8 5 ckien»8 nv biji8 nsvisn8 jauu8 boIsr»8, vi beicknm»8 7 ckienÜ8 nsvien8 gun8 mes», beicknm»8 8 ckien»8 nsvisll8 jaun8 tAus»8 druckn», vl beicknm»8 14 ckienäs N6VI6N8 gun8 boliii vi inmtuinu tlb» Ackijuiu8. kur tlru un8btm8 ilvbtr8 bu^8, un bur», baut An t»8 pienüb no »^8erAot»8 08tu8. ...

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... 5.1 Alle Schiffsräume, die der zuständige beamtete Arzt als verseucht bezeichnet, müssen bei Cholera, Pocken und Pest einer Desinfektion und bei Rückfallfieber und Flecktyphus der Entlausung unterworfen werden. 6.1 Bei choleraverseuchten Schiffen können unter anderem folgende Maßregeln angeordenet werden: Desinfektion des verdächtigen Trink-, Bilge- und Ballastwassers, bevor es in den Hafen abgelassen wird/ Desinfektion der Behälter, Erneuerung des Trinkwasservorrclts. Ferner ist es untersagt, menschliche Entleerungen sowie Abwässer des Schiffes ohne eine vorherige Desinfektion auszuschütten oder sonstwie in den Hafen gelangen zu lassen. 7.1 Bei pestverseuchten Schiffen ist außer den in Ziffer 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen eine Entrattung vorzunehmen, die vor oder nach der Löschung der Ladung unter Vermeidung von Beschädigung der Waren und Maschinen zu erfolgen hat. Auf Schiffen mit Ballast ist die Entrattung vor der Beladung durchzuführen. Das Schiff soll in den ersten 48 Stunden nach der Ankunft entrattet werden. Artikel 24 Bei choleraverdächtigen Schiffen ist gemäß Artikel 23 Ziffer 1 bis 6, bei pestverdächtigen Schiffen gemäß Artikel 23 Ziffer 1 bis 5 und 7 und bei Schiffen, die des Rückfallfiebers und des Fleckfiebers verdächtig sind, gemäß Artikel 23 Ziffer 1 bis 5 zu verfahren. Im übrigen werden Schiffsbesatzungen und Reisende einer ärztlichen Überwachung unterworfen, deren Dauer bei Cholera 5 Tage, bei Pest 7 Tage, bei Rückfallfieber 8 und bei Pocken oder Fleckfieber 14 Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, nicht überschreiten soll. Artikel 25 Reine Schiffe seuchenfreier Herkunft sind sofort zum freien Verkehr zuzulassen. Gesundheitliche Bescheinigungen sollen von ihnen nicht gefordert werden. ...
... Die zuständigen Sanitätsbehörden des Ankunftshafens haben das Recht, folgende Maßnahmen zu ergreifen: Im Falle der Cholera die in Artikel 23 Ziffer 1, 4 und 6, im Falle der Pest die in Artikel 23 Ziffer 1, 4 und 7 und im Falle des Rückfallfiebers, der Pocken und des Fleckfiebers die in Artikel 23 Ziffer 1 und 4 vorgesehenen Maßnahmen. *) In Betracht kommen die Musterrolle und das Schiffstagebuch, durch die sich die Sanitätsbehörde von dem Personenstände der Schiffsbesatzung und von besonderen gesundheitlichen Ereignissen während der Reise genau unterrichten kann. Auf Schiffen, die einen Schiffsarzt an Bord haben, sind diese Angaben durch einen Bericht des Arztes zu ergänzen. 4.1 «lado^nüeo va! ^aatulo IruAa. koinandars uü oe^otaju notlrä voja, lietoüo1 Asbali un ^riokäineti, p.öo Aals. 08ta8 sanllarie-8tää68 U28kata. tie at2l8tann xar inüoeliein. 5.1 ,7äd68inüoö Ilol6ra8, dnlru un niöra Andijuinos V18L8 kuAA I6lp38, Kur38 3111661^318 V3ldlb38 3r8t81 1128K3I3 p3r 3p86r^ol3in uu 3lAu)38 drudL3 uu l28i1uinu HI3 A3di,juino8 —^33luto. 6.1 lls kuAloni, kui-1 ap86iA0ti ar koleiu, Il6lo^3in1 8l3rp ollu 86ko8i Udrelrji: )3d68in1i66 LÜrrdoinl-AAi8 dx6r3Ni3i8 üden8, 8Üoüd6N8 un balarsta üd6U8, 16K3NI8, to I2I3121 0813; j3d68inÜ66 re^ervu^ri un jäatjauuo dxoraiNA üdeua kräjuini.1 no1i6Al8 Lallet V3i ollndl kä 16I318I 08tä ollvoku i2karuijumu8, kä 3ri ku^3 not6-Ir38 üd6nu8, i6lr3ni8 tie N3V d68lnÜ66li. kuAiem, Irurl 3p86rAo1i ar1 1)62 1.—9. punkl08 P31?6d26ll6l11 1id26lr^6in ^312111-61N3 2ur1(38, kam ^3Noti6l( piriu8 V3i P66 preou i2ld?3uö3N38, i283i?A3jo1l68 pie l3in no preöu V3i ni38inu bojaäaua8. II2 kuAioni ar 73l38lu Lur1(u l2nl6ln3L3N3l ^nnoliolc ^)1riN8 ^reou i6l(i3uö3N38. ...

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... Die zuständigen Behörden des Ankunftshafens können, jederzeit von dem Schiffsarzt oder in Ermangelung eines solchen von dem Kapitän ein eidliches Zeugnis darüber verlangen, daß auf dem Schiffe seit der Abfahrt kein Fall von Cholera, Pest, Nücksallfieber, Pocken oder Fleckfieber aufgetreten ist. Artikel 28 Die beiderseitigen Regierungen behalten sich das Recht vor, besondere Maßnahmen für die Desinfektion, Entlausung und Schiffsreinigung derjenigen Fahrzeuge anzuordnen, die sich in einem sichtlich schlechten gesundheitlichen Zustande befinden. Uber diese besondere Behandlung ist nach Möglichkeit unter Hinzuziehung der betreffenden Konsularbehörden ein Protokoll aufzustellen, das den Schifsspapieren anzufügen ist. Artikel 29 Jedem Schiffe, das sich den ihm von den Gesundheitsbehörden des Hafens aus Grund des gegenwärtigen Vertrags angeordneten Maßnahmen nicht unterziehen will, steht es frei, wieder in See zu gehen. Jedoch kann ihm erlaubt werden, seine Ladung unter folgenden Bedingungen zu löschen: 1.1 Absonderung des Schiffes, der Schiffsbesatzung und der Reisenden/ 2.1 bei Feststellung von Pestsällen Abgabe einer Erklärung des Schiffsarztes oder in Ermangelung Nr. 5. XuAg. liOinancku UN 6«jotazu8 var siackot är8ta uxrauckxlbai 23. panta 3. nockalijuinä parsckxeto laiku, kurä 8kaitaiN8 no ckiena«, kack kuA8 at8täji8 LP8erAOtO 08tu. 26.1 /-«»Ls. ,7a ux ti kuAa, Ka8 näk no mösa ap8ÖrAotr8 08ta8, kon8tatsta ärkärti^a Lurku niir8tlka, ost:8 8anitar68täcke8, Kur koAi8 ienäow, var ckot rlkozuinu xurka8 lakterioloAi8ki ixinoklot. 7a zue am atrock lnöra cliAlus, tack xurka8 jäixnioina, kä arockxeta 23. panta 7. nockaljjuinä. ...

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... Darin verpflichten sich die vertragschließenden Parteien: zu sofortiger telegraphischer Benachrichtigung beim ersten Auftreten von Erkrankungsfällen und Verdachtsfällen an Cholera und Pest sowie zu schriftlicher Mitteilung über die Ausbreitung von Pocken-, Rückfallfieber- oder Flecksieberepidemien (Artikel 1)/ zu näheren Angaben über Ort und Zeit des Auftretens sowie des Ursprungs der Krankheiten, desgleichen über die getroffenen Maßnahmen (Artikel 2)/ zu wöchentlichen Berichten über den weiteren Verlauf der Krankheiten (Artikel 3)/ zu regelmäßigem Austausch der epidemiologischen Veröffentlichungen zwischen den Zentralgesundheitsbehörden und zur Benachrichtigung über sonstige seuchenartig auftretende Krankheiten (Artikel 4). Die unmittelbaren Absender und Empfänger der Mitteilungen gemäß Artikel 1 bis 4 sind die Zentralgesundheitsbehörden (Artikel 5). Eine Erweiterung der zu meldenden ansteckenden Krankheiten ist vorgesehen (Artikel 6). Schließlich besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von etwa getroffenen Vorsichtsmaßregeln (Artikel 7). Artikel 8 und 9 regeln die Bedingungen, unter denen ein örtlicher Bezirk bei Cholera, Pest, Pocken, Rückfallfieber und Fleckfieber als verseucht oder wieder als rein anzusehen ist. Artikel 10 setzt die zulässigen Abwehrmaßnahmen gegen die Einschleppung der in Artikel 1 aufgeführten Krankheiten fest (ärztliche Untersuchung, Absonderung, Desinfektion, Entlausung, Schutzpockenimpfung, Entrattung, Einreiseverbot). Die Artikel 11 bis 20 regeln die Behandlung des Einreise- und Durchreiseverkehrs. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 395. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-395

ID: 00000079
709 /759
... Der in Deutschland lebende Teil des jüdischen Volks hat sich in progressivem Steigen als eine Pest für das deutsche Volk und Land gezeigt. (Ironische Rufe bei den Sozialdemokraten: Hört! Hört!) Seit dem unter führender Mitwirkung der in Deutschland lebenden Inden herbeigeführten Umsturz von 1918 nimmt das Judentum in Deutschland eine geradezu beherrschende Stellung ein. Es bedient sich dieser Stellung, um die Deutschen sittlich und rassisch zu ruinieren.1 ^ (Zuruf von den Sozialdemokraten: Wie dumm müssen da die andern sein!) Es bedient sich dieser Stellung, um die Deutschen sittlich und rassisch zu ruinieren, die deutsche Kultur, die Religion in den Sumpf des Materialismus hineinzutreten und das deutsche Volk ans die Dauer zum blinden und willenlosen Sklavenarbeiter für den jüdiscb geleiteten Kapitalismus zu machen. (Zustimmung bei den Nationalsozialisten.) Die in Deutschland lebenden Juden sind nicht allein keine Deutschen, sondern, wie gesagt, die Verderber Deutschlands und des deutschen Volks auf allen Gebieten seines Lebens. Wir verlangen die Ausscheidung dieses schädlichen, parasitären Fremdkörpers. (Sehr gut! bei den Nationalsozialisten.) Wir fordern ein Gesetz, welches jeden jüdischen Zuzug verbietet, (bravo! bei den Nationalsozialisten) alle seit 1914 zugewanderten Juden ausweist, die Verbliebenen unter Fremdenrecht stellt — unter Vorbehalt der Ausweisung — und sie- von allen staatsbürgerlichen Rechten ausschließt. Wir Nationalsozialisten wissen uns in diesem Standpunkt und in diesen Forderungen eins mit einem großen Teile der deutschen Bevölkerung. (Sehr richtig! bei den Nationalsozialisten.) ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 421. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-421

ID: 00000105
710 /759
... Krankheitsgruppen Die gemeingefährlichen Krankheiten Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken kamen in, Berichtsjahr 1926 wie in den letzten Jahren in Deutschland nur in ganz vereinzelten, für den allgemeinen Gesundheitszustand belanglosen Fällen vor/ es wurden im Jahre 1926 4 Erkrankungen an Aussatz, 3 an Fleckfieber und 7 an Bocken beobachtet, während Todesfälle nicht zu verzeichnen waren. Bei den Aussatzkranken handelte es sich um bereits im Ausland erkrankte Einwanderer. Auch die übertragbaren Tierkrankheiten, Milzbrand, Roh, Trichinose und Tollwut, haben im Jahre 1926 eine wesentliche Verbreitung erreicht/ es wurden 105 Erkrankungen an Milzbrand, 2 an Rotz, 12 an Trichinose, 8 an Tollwut und außerdem 591 — 1925: 13081 - Bißverlehungen durch tolle oder tollwutvcrdächtige Tiere gemeldet. An den Kinderinfektionskrankheiten erkranktenim Deutschen Reich NIL.!NIL! starbenim Deutschen Reich 1025 über-!1 .1W000 Haupt Lebende starbenin den Gemeinden mit 15)000 und mehr Einw. 10251 1020 Scharlach.. 40 556 I 55 478 8601 0,l 3371 435 Masern und Röteln.. 6 658 1,1 2 2521 817 Diphtherie u. Krupp 36 767 9 30 302 2 799 0,4 1 0051 915 Keuchhusten 6 299 1,o 1 495 ( 1 518 Die Zahl der im ganzen Deutschen Reich sanitätspolizeilich gemeldeten Erkrankungen an Scharlach ist mithin seit dem Minimalwert des Jahres 1923 mit 27 775 Fällen in den Jahren 1924, in welchem 33 048 Erkrankungen festgestellt wurden, bis 1926 ständig gestiegen/ ebenso hat auch die Sterblichkeit an Scharlach, die im Jahre 1926 in den Gemeinden mit 15 000 und mehr Einwohnern 0,2 auf 10000 Einwohner betrug, zugenommen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 428. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-428

ID: 00000112
711 /759
... Sie ist nichts anderes als die Bekämpfung dieser revolutionären Klassensront des Proletariats, ist die gelbe Pest in den Betrieben, das Werkspitzeltum, das Denunziantentum, die Zersetzungszelle der Nazis in ! den Betrieben gegen die revolutionäre Klassenfront, ist das terroristische Banditentum auf der Straße zur Einschüchterung und Zersetzung der revolutionären Klassenfront. Darum haben die Nationalsozialisten vollkommene Freiheit von ihren Geldgebern, in einer skrupellosen Agitation die Stimmen der Massen aufzu fangen. Es ist Ihnen allen bekannt, daß die National- sozialisten ihr Geld von Kapitalistenkreisen bekommen. Wie sie selbst ihre eigene Grundsatztreue und Gesinnungsfestigkeit einschätzen, davon zeugt ein Brief vom 16. Februar dieses Jahres, der in unsere Hände gefallen ist, worin ein Hauptmann Görker oder Böhler — die Unterschrift ist nicht leserlich — an einen Direktor Fritzsche aus Dresden nach Weimar schreibt und Dienstag den 17. Juni 1936.1 553l diesem Direktor Fritzsche, von dem er Subventionen für die Nationalsozialistische Partei haben- will, erklärt: Lassen Sie sich doch nicht immer von dem Text unserer öffentlichen Plakate beirren. Der Zweck heiligt das Mittel. Welche Partei lockte nicht ihre Wähler? Sind Sie versichert, mein verehrter Herr Direktor: wenn Ihnen um Ihre Zukunft bange ist, dann sind Sie nirgends besser aufgehoben als in der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei. Gewiß, es sind Schlagworte wie Nieder mit dem Kapitalismus!«, Juden!« usw. Aber selbige sind notwendig! Mit einem direkten Programm marschieren wir nicht auf — aus diplomatischen Gründen. Sv verkehren die Nationalsozialisten hinter dem Rücken mit ihren Geldgebern! ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 435. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-435

ID: 00000119
712 /759
... Krankheitsgruppen Ge in eingefährliche Krankheiten: Von den 0 gemeingefährlichen Krankheiten wurden Cholera, Gelbfieber und Pest im Deutschen Reich im Berichtsjahr 1927 ebenso wie in den letzten Jahren über Haupt nicht beobachtet, von Aussatz, Fleckfieber und Pocken wurden nur vereinzelte Erkrankungsfälle, und zwar 2I Fälle von Aussatz, 0I von Fleckfieber und 4I von Pocken ermittelt. Die Zahl der am Ende des Berichtsjahrs im Deutschen Reich lebenden, amtlich gemeldeten Aussqtzkranken betrug 10. Übertragbare Ti e r kr a n k h ei t e n: Erkrankungen an Rotz sind im Berichtsjahre 1927 nicht zur Beobachtung gekommen. Auch Tollwut erkrankungen sind nicht aufgetreten, obgleich die Zahl der Bißverletzungen durch tollwütige oder tollwutverdächtige Tiere noch immer 214 betrug. Der Rückgang der Tollwut von 2 343 Bißverletzungen und 41 Toll-Nachtrag bei der Korrektur. 2) Im Ausland infizierte Personen. Darunter 4 vom Ausland eingeschleppte Fälle. 4) Darunter 3 vom Ausland eingeschleppte Fälle. ...

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... pest pss etre isinis, eette Station eil inkorme ls inir«an os Ia Station mobile äoriAiss, psr im avis äs serviee. Dans 1e eas äoii raäiotele-Aramme oinanant äs 1s, tsire keime, oet avis äs serviee 68t transmis, astast «Pie possible, s 1s Station terrestre par lagselle le raäioteleAramme s transits os, ls es8 eobeast, s ime astre Station terrestre äs msme I?avs os äsn l?avs voisin, posr sstsst «pn- 1a 8itustios exi8tsste os, evestsellemest, äe8 aeeoräs partiosliers le permettest. ärtrc^e,W vslai lle ssfour lies racüotölögrsmmes clans les stations terrestres 8 1. (i) I^orsgse ls 8tstios mobile s lagselle est äestise ss raätoteleZramme iis pss siAsals ss pre-86scs ä ls 8tstios terrestre äss8 le äslsi inäigue Par lexpeäitssr os, a äekast ässe teile inäicatios, pisipian mstis äs einguieme josr gsi 8sit le ^osr äs äepot, ls Station terrestre es inkorme le bsreas äoriZine, gsi previest lexpeäitesr. 6elsiei pest äemasäer, par avis äs serviee tsxs, tele-Arapbigse os postsl, aäresse s ls Station tsrre8trs, «pur Los tslsArsmiss soit retsss ^ssgsa lexpiratios äs gsatorxieme josr a oomptsr äs ^osr äe äepot; es labsesee äss tel avis, le raäiotele-Aramine 68t mis ss rsbst s ls tili äs ssptieise josr. (2) Tostekois, il sest pss tsss oompte äe lexpiratios äe lus ipu?I«cuupis äes äelais vises ci-äo88s8, cpiuitti ls 8tstios terrestre s ls eertitsäe cpio ls Station mobile estrera proebaisemsst ässs 80s ravon äaetion. § 2. Dastre pari, lexpiratios äss äelais sest pss sttssäse cpiaiul ls 8tstios terrestre s ls eertitsäe «pie ls Station mobile est sortis äekisitivemest äe SOS ravon äaetion. ...
... I^ors«p«rss raäioteleArsmme ne pest pss ötrs trsssmis s sss Station mobile, psr suite äe lsrrivee äe eelleei ässs ss port voisis äe ls Station terrestre, eetts äersisre Station pest, eventselleisent, tsire psrvenir le rsäioteleKrsisme s ls Station mobile psr ässtres mo^ens äe eommsnicatios. von der beweglichen Funkstelle erhalten hat. Die Landfunkstelle prüft die Anschrift und gibt die Meldung, wenn möglich, an die bewegliche Funkstelle weiter, nötigenfalls durch Vermittlung einer Landfunkstelle desselben oder eines Nachbarlandes, soweit die Sachlage oder etwaige besondere Vereinbarungen dies zulassen. 8 2. Kann ein bei einer beweglichen Funkstelle angekommenes Funktelegramm nicht zugestellt werden, so teilt die Funkstelle dies der Aufgabetelegraphenanstalt oder der beweglichen Aufgabefunkstelle durch Dienstnotiz mit. Bei einem vom festen Land ausgehenden Funktelegramm wird diese Dienstnotiz möglichst der Landfunkstelle zugeführt, die das Funktelegramm vermittelt hat oder — je nach Umständen — einer anderen Landfunkstelle desselben oder eines Nachbarlandes, soweit die Sachlage oder etwaige besondere Vereinbarungen dies zulassen. Artikel 30 Fristen für die Bereithaltung von Funktelegrammen bei den Landfunkftellen § 1. (1) Hat sich die bewegliche Funkstelle, für die ein Funktelegramm vorliegt, innerhalb der vom Absender angegebenen Frist oder, beim Fehlen einer solchen Angabe, bis zum Vormittag des fünften Tages nach dem Ausgabetag bei der Landfunkstelle nicht gemeldet, so benachrichtigt diese die Aufgabeanstalt, die den Absender davon verständigt. Dieser kann durch eine telegraphische oder briefliche gebührenpflichtige Dienstnotiz an die Landfunkstelle verlangen, daß sein Telegramm bis zum Ablauf des vierzehnten Tages, vom Ausgabetag an gerechnet, bereitgehalten werde. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1929
Bd.: 424. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-424

ID: 00000108
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... Sie hat damals die Subventionierungspolitik kritisiert/ sie hat über die Pest der Subventionen geschrieben und von Riesenskandalen gesprochen. Aber was ist heute? Wir finden in dem Etat des Herrn Hilferding dieselben Posten für Subventionen wie in den Etats der Bürgerblockregierungen. Wir finden allein für Flugzeugindustrie und Luftfahrwesen eine Subventionierung in Höhe von etwa 57 Millionen. (Hört! Hört! bei den Kommunisten.) Heute legt uns Herr Hilferding einen Antrag auf den Tisch des Hauses, der 14 Millionen für die Subventionierung der bankrotten Schichau-Werke fordert. Für die Förderung des Außenhandels und des Lchlachtviehabsatzes sind allein 197 Millionen Subventionie rung vorgesehen. Das ist genau dieselbe Methode, wie sic früher der Bürgerblock beliebt hat. Die Sozialdemokratie hat früher über die Geheimfonds gezetert, allerdings erst dann, als sie nicht mehr zu verschleiern waren. Die sozialdemokratischen Abgeordneten Heimann, Hertz, Keil, haben lange Artikel über die Geheimfonds geschrieben. Was sehen wir jetzt? Wir haben dieselben Geheimfonds, die übertragbaren Titel, die Titel zur eigenen Bewirtschaftung, wir haben dieselbe Politik der verkappten Benennung der Etatstitel auch im Etat des Reichsfinanzministers Hilferding. Sowohl die Reichsregierung als auch die Sozialdemokratische Partei und die anderen bürgerlichen (8) Parteien haben gestern und heute ein großes Loblied auf die Politik der Ersparnisse gesungen. Es ist auf alle möglichen Gebiete hingewiesen worden, auf denen man sparen könne. Ich wundere mich vor allem darüber, daß Herr Brüning hier kein Wort von der Kritik erwähnt hat, die sein Parteifreund, der frühere Finanzminister Dr. Köhler, geübt hat. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 396. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-396

ID: 00000080
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... Stauffenberg) Kennzeichnung als --Pest am Leibe Deutschlands«: Bd. 391, 264. Sitz. S. 8872V. 2.1 Entwicklung der Zentrumspartei bis zu den Erfurter Beschlüssen im Herbst 1926 (aus einer Verfassungspartei zu einer republikanischen Partei): Bd. 391, 262. Sitz. S. 8798V. Zentrum (Fortsetzung) 3.1 Kulturpolitik des Zentrums: Bd. 391, 234. Sitz. S. 8060L. 235. Sitz. S. 8118L. 4.1 Loyales Verhalten der Zentrumspartei und der Zentrumspresse gegenüber den Farben Schwarzweißrvt (Ausführungen v. Guörards): Bd.391, 263. Sitz. S.8831V. 5.1 --Sozialistisch eingestellte« Mitglieder des Zentrums (Bemerkung des Abgeordneten vr. Philipp, Gegenäußerung des Abgeordneten vr. Rheinländer): Bd. 391, 243. Sitz. S. 8327V, 83306. 6.1 Stellung gegenüber den nicht zum Zentrum gehörigen Katholiken: Bd. 391, 235. Sitz. S. 8119V. 7.1 Stellung zur Politik des Reichskanzlers vr. Luther: Bd.385, 63. Sitz. S. 19096. 8.1 Stellung zur Reichswehr: Bd. 385, 66. Sitz. S. 2034V. 9.1 Stellung gegenüber der Revolution (Zurückweisung von Angriffen der Zeitschrift --Deutsches Volk« gegen das Zentrum) und der Weimarer Verfassung. Gesunder Konservatismus des Zentrums im Sinne Friedrich Julius v. Stahls: Bd. 391, 234. Sitz. S. 8064V. 10.1 Stellung zur Sozialdemokratie: Bd. 395, 413. Sitz. S. 138936, 139146. 11.1 Stellung zur Staatsform: Bd. 394, 364. Sitz. S. 12287V, 12297V. 12.1 Vaterländische Gesinnung, Angriffe der Kreuzzeitung gegen den Reichskanzler vr. Marx: Bd. 388, 158. Sitz. S. 54426. 13.1 Zentrumspolitik. Schwenkung, Duldsamkeit gegenüber dem rechtsgerichteten Ministerium vr. Luther, Einstellung der christlichen Arbeiter: Bd. 384, 9. Sitz. S. 1006, 132V. Zeppelin-Eckener-Spende. Frage einer Reichsgabe: Bd. 392, 296. Sitz. S. 99636, 9967V, 99776, 9978V. Bd. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 426. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-426

ID: 00000110
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... Dezember wird für uns ein ausgezeichneter Tag sein, eure Anhänger und euch Helden selbst vor den Wahllokalen in Augenschein zu nehmen, damit die Arbeiter wissen, wo in den Arbeiterquartiercn ein ^ Stahlhelmer oder ein Nationalsozialist wohnt, damit auch wir einen Überblick gewinnen über die Pest, die sich in den Reihen der Arbeiterklasse eingenistet hat. (Sehr wahr! bei den Kommunisten.) Da werden wir ein Spalier bilden für die Herren Ludendorff, Hugenberg und Seldte, das Proletariat wird sich euch merken. Wir werden nicht zulassen, daß sich durch eure Politik das in Deutschland wiederholt, was die Heimwehr jetzt in Österreich aufziehen kann. Wir werden nicht dulden, daß die Sozialdemokratische Partei mit ihrer Politik diesen Leuten Zutreiberdienste leistet, um sich dann als Sozialfaschismus mit dem Faschismus in Deutschland gemeinsam zur Aufrechterhaltung dieses Deutschlands und zur Durchführung des Uoung-Plans zu verbinden. Solche Verbindung, wie sie sich in Österreich zwischen der Heimwehr und der österreichischen Sozialdemokratie unter der Ägide Schober gegen das österreichische Proletariat vollzieht, werden wir nicht erleben. Die Deutsche Kommunistische Partei wird mit dem deutschen Proletariat kämpfen gegen Nazis, Deutschnationale und Sozialdemokraten. Die Arbeiter werden sich zu diesem Kampf um uns scharen, des sind wir sicher. Im Zeichen des siegreichen sozialistischen Aufbaues in der Sowjet-Union, im Zeichen des Sieges der Noten Armee gegen den imperialistischen Angriff ist auch unser Schlachtruf: Nieder mit dem Uoung-Plan und seinen Zuhältern, nieder mit der faschistischen Demagogie! ...

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... Wir sind in der Welt heute ein kleines Land, aber wir sind immer noch ein großes Volk, dessen Krankheit und Sterben rings im Abendlande die Pest verbreiten wird. (Zurufe von den Sozialdemokraten: Auf nach dem Morgenland! Auf nach Palästina! — Lachen. — Glocke des Präsidenten.) Präsident Löbe: Ich bitte um Ruhe! Dr. Hugenberg (vdlV), Abgeordneter: Es ist lsts vielleicht für die rechte Seite des Hauses, die ich in diesem Falle sehr weit ausdehne, interessant, zu hören, wie Sie (nach links) über solche Dinge lachen. — (Große Heiterkeit bei den Sozialdemokraten.) Alle Völker haben im Grunde das Interesse, das zu verhindern und zu dem Zwecke dem deutschen Volke Raum zum Leben zu geben/ denn damit geben sie uns die Freiheit und die Fähigkeit, der zerstörenden Mächte Herr zu werden und ihnen die schöpferische Kraft aufbauenden deutschen Geistes und einer zusammengefaßten angreifenden Neusten entgegenzusetzen. (Bravo bei den Deutscknationalen. — Lachen links.) Aber nicht der Sklave kann das tun, der sich in seine Ketten verliebt hat, (sehr gut! bei den Deutschnationalen) sondern nur der Mensch mit dem Willen zur Freiheit und zur Kultur. (Zurufe von den Sozialdemokraten.) — Ach, Sie reden hier von »Programm« und rufen: wie soll man den Etat in Ordnung bringen? — machen Sie positive Vorschläge«, und was Herr Breitscheid sonst noch gesagt hat. — Ihre Etatsnöte müssen Sie selbst lösen — für die Annahme oder Ablehnung des Poung-Plans hat das alles gar keine Bedeutung. Wie zuversichtlich klangen Ihre Reden früher. (Sehr wahr! bei den Deutschnationalen.) Lesen Sie heute nur einmal z.,B. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 440. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-440

ID: 00000124
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... Titel I Allgemeine Bestimmungen Kapitel I Vorschriften, die von den Regierungen der am gegenwärtigen Abkommen beteiligten Länder beim Auftreten von Pest, Cholera, Gelbfieber oder gewissen anderen übertragbaren Krankheiten in ihrem Gebiete zu beachten sind Abschnittl Anzeige und weitereMitteilungen au die anderen Länder Artikel 1. Jede Regierung hat den übrigen Regierungen und zugleich dem Internationalen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen: 1.1 den ersten in ihrem Gebiete sicher festgestellten Pest-, Cholera- oder Gelbfieberfall/ 2.1 den ersten außerhalb der schon befallenen Bezirke ausgetretenen sicheren Pest-, Cholera- oder Gelbfieberfall/ 3.1 oas Vorhandensein einer Fleckfieber- oder Pockenepidemie. Artikel 2. Den im Artikel 1 vorgesehenen Anzeigen sind nähere Angaben beizufügen oder alsbald nachzureichen über: 1.1 den Ort, an dem die Krankheit ausgetreten ist, 2.1 den Tag ihres Auftretens, ihren Ursprung und ihre Art, ...

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... un Lutro.1 3.1 die Zahl der festgestellten Krankheits- und Todesfälle/ 4.1 die Ausdehnung des oder der befallenen Bezirke/ 5.1 bei Pest: das Vorhandensein dieser Seuche oder einer ungewöhnlichen Sterblichkeit unter den Nagetieren, 6.1 bei Cholera: die Anzahl der Keimträger, falls solche gefunden wurden, 7.1 bei Gelbfieber: das Vorkommen und die relative Häufigkeit (Index) der LteZoinzda cslopus (^des OAvpti); 8.1 die getroffenen Maßnahmen. Artikel 3. Die im Artikel 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind den diplomatischen Vertretungen oder, wenn diese fehlen, den Konsulaten in der Hauptstadt des von der Krankheit befallenen Landes zu übermitteln sowie den in seinem Gebiete bestehenden konsularischen Vertretungen zur Verfügung zu halten. Diese Anzeigen sind auch dem Internationalen Gesundheitsamt zu übermitteln, das sie sofort an alle diplomatischen Vertretungen oder, wenn diese fehlen, an die Konsulate in Paris sowie an die obersten Gesundheitsbehörden der beteiligten Länder weiterleitet. Die im Artikel 1 vorgesehenen Anzeigen sind auf telegraphischem Wege zu übermitteln. Die Telegramme, die das Internationale Gesundheitsamt an die Regierungen der am gegenwärtigen Abkommen beteiligten Länder oder an deren oberste Gesundheitsbehörden richtet, und die Telegramme, die diese Regierungen und Behörden in Ausführung des gegenwärtigen Abkommens weiterleiten, werden wie Staatstelegramme behandelt und genießen den diesen gemäß Artikel 5 des Internationalen Telegraphenabkommens vom 10./22. Juli 1875 zugebilligten Vorrang. Artikel 4. ...

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... Die Art und das Ergebnis dieser Untersuchungen sind zu gewöhnlichen Zeiten in regelmäßigen Zwischenräumen, im Falle von Pest aber monatlich dem Inter nationalen Gesundheitsamt mitzuteilen, damit die Regierungen durch dieses Amt ununterbrochen über den Zustand der Häfen bezüglich der Rattenpest auf dem lausenden gehalten werden. Bei der ersten Feststellung des Vorhandenseins der Rattenpest an Land, in einem seit sechs Monaten pestfreien Hafen, sind die Meldungen auf dem raschesten Wege zu erstatten. Artikel 7. Um die Erledigung der dem Internationalen Gesundheitsamt durch das gegenwärtige Abkommen übertragenen Aufgaben zu erleichtern und im Hinblick auf den Nutzen der Mitteilungen, die von dem epidemiologischen Nachrichtendienst des Völkerbundes sowie seiner Orientstelle in Singapore, von anderen derartigen Nachrichtendienststellen und durch das Panamerikanische Sanitätsamt geliefert werden, wird das Internationale Gesundheitsamt ermächtigt, mit dem Hygieneausschuß des Völkerbundes sowie mit dem Panamerikanischen Sanitätsamt und anderen ähnlichen Einrichtungen die erforderlichen Abmachungen zu treffen. Selbstverständlich sollen die Bestimmungen des Abkommens von Rom vom 9. Dezember 1907 durch die auf Grund dieser Abmachungen entstandenen Beziehungen unberührt bleiben. Diese Beziehungen sollen auch nicht zur Folge haben, daß das Internationale Gesundheitsamt etwa durch irgendeine andere gesundheitliche Organisation ersetzt wird. Artikel 8. Da die schnelle und zuverlässige Erfüllung der vorstehenden Vorschriften von allergrößter Wichtigkeit ist, erkennen die Regierungen die Notwendigkeit an, die zuständigen Behörden mit geeigneten Weisungen hinsichtlich des Vollzugs dieser Vorschriften zu versehen. ...
... Da die Benachrichtigungen von wirklichem Werte nur dann sind, wenn jede Regierung selbst von dem Auftreten von Pest, Cholera, Gelbfieber, Fleckfieber oder Pocken und verdächtigen Fällen dieser Krankheiten in ihrem Gebiete beizeiten Kenntnis erhält, verpflichten sich die Regierungen die Anzeigepflicht für diese Krankheiten einzuführen. Artikel 9. Es wird empfohlen, daß die benachbarten Länder durch Sonderabkommen für die Grenzbezirke oder Bezirke mit engen Handelsbeziehungen einen unmittelbaren Nachrichtendienst zwischen den Lei-^ Die auf die Ratten bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sind gegebenenfalls auf andere Nagetiere sowie überhaupt auf die Tiere anzuwenden, die als Pestverbreiter bekannt sind. ...


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