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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 440. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-440

ID: 00000124
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... Die Anzeige eingeschleppter Pest-, Cholera- und Gelbfieberfälle zieht gegenüber den Herkünften aus dem Bezirk, in dem sie sich gezeigt haben, noch nicht die Anwendung der in dem nachstehenden Kapitel II vorgesehenen Maßnahmen nach sich. Diese Maßnahmen können jedoch angewandt werden, wenn ein erster Pest- oder Gelbfieberfall auftritt, der als nicht eingeschleppt erkannt wird, wenn Cholerafälle einen Herd*) bilden oder wenn Fleckfieber oder Pocken epidemisch auftreten. Artikel 11. Um die im Kapitel II vorgesehenen Maßregeln ausschließlich auf die tatsächlich befallenen Gegenden zu beschränken, müssen die Regierungen ihre Anwendung auf die Herkünfte aus den bestimmt angegebenen Bezirken beschränken, in denen die in dem gegenwärtigen Abkommen genannten Krankheiten in der im 2. Absatz des Artikel 10 vorgesehenen Form vorgekommen sind. Indessen braucht diese Beschränkung auf dm befallenen Bezirk nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung anerkannt zu werden, daß die Regierung des Landes, zu dem dies Gebiet gehört, das Erforderliche veranlaßt: 1.1 um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen und 2.1 um die im nachstehenden Artikel 13 vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Artikel 12. Die Regierung eines jeden Landes, in dem ein befallenes Gebiet gelegen ist, hat. die anderen Regierungen und das Internationale Gesundheitsamt gemäß Artikel 3 zu benachrichtigen, sobald die von diesem Gebiet ausgehende Einschleppungsgefahr beseitigt ist und sobald alle Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Nach dieser Benachrichtigung dürfen die in Kapitel II vorgesehenen Maßnahmen gegenüber den Herkünften aus dem betreffenden Gebiete, abgesehen von Ausnahmefällen, die besonders zu rechtfertigen sind, nicht mehr angewandt werden. ...
... um die Einschiffung von Personen zu verhindern, die Erscheinungen von Pest, Cholera, Gelbfieber, Fleckfieber oder Pocken zeigen, sowie von Personen aus der Umgebung der Kranken, von denen anzu-Ein -Herd« besteht, wenn aus dem Auftreten von neuen Lholrrafällen außerhalb der Umgebung der ersten Fälle hervorgeht, daß es nicht gelungen ist, die Ausbreitung der Krankheit auf di« Stelle ihres ersten Auftreten- zu beschränken. 4 ...

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... nehmen ist, daß sie die Krankheit Übertragen können/ 2.1 im Falle von Pest, um das Anbordkommen von Ratten zu verhindern/ 3.1 im Falle von Cholera, um darüber zu wachen, daß das an Bord genommene Trinkwasser Und die Lebensmittel einwandfrei sind und daß das aufgenommene Ballastwasser gegebenenfalls desinfiziert wird/ 4.1 im Falle von Gelbfieber, um das Anbordkommen von Stechmücken zu verhindern/ 5.1 im Falle von Fleckfieber, um die Entlausung aller verdächtigen Personen vor ihrer Einschiffung sicherzustellen/ 6.1 im Falle von Pocken, um alte Kleider und Lumpen der Desinfektion zu unterziehen, bevor sie zusammengepreßt werden. Artikel 14. Die Regierungen verpflichten sich, in ihren großen Häfen und in deren Umgebung, ferner nach Möglichkeit in den anderen Häfen und in deren Umgebung einen Gesundheitsdienst einzurichten. Dieser soll so organisiert und ausgerüstet sein, daß die Anwendung der vorbeugenden Maßnahmen gegen die im gegenwärtigen Abkommen genannten Krankheiten sichergestellt ist, insbesondere der Maßnahmen, die in Artikel 6, 8 und 13 vorgesehen sind. Die genannten Regierungen haben mindestens einmal im Jahre dem Internationalen Gesundheitsamt eine Mitteilung zugehen zu lassen, die für jeden ihrer Häfen über die Einrichtung des Gesundheitsdienstes mit Bezug auf die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes Auskunft gibt. Das Gesundheitsamt hat diese Auskünfte auf geeignetem Wege den obersten Gesundheitsbehörden der beteiligten Staaten entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen internationalen gesundheitlichen Organisation entsprechend den kraft des Artikel 7 getroffenen Abmachungen zugängig zu machen. Kapitel II Abwehrmaßregeln gegen die in Kapitel I bezeichneten Krankheiten Artikel 15. ...

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... Die einzigen Maßnahmen, die ihnen gegenüber angeordnet werden dürfen, sind nachstehend besonders bezeichnet: L) Im Falle von Pest können getragene Leibwäsche, Altsachen und kürzlich getragene Kleider (Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs), kürzlich gebrauchtes Bettzeug einem Verfahren zur Befreiung von Ungeziefer und gegebenenfalls einer Desinfektion unterzogen werden. Waren, die aus einem befallenen Bezirke kommen und Pestratten enthalten könnten, dürfen nur unter der Bedingung ausgeladen werden, daß das Möglichste geschieht, um ein Entweichen der Ratten zu verhindern und um sie zu vernichten. b) Im Falle von Cholera können getragene Leibwäsche, Altsachen und kürzlich getragene Kleider (Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs) sowie kürzlich gebrauchtes Bettzeug der Desinfektion unterzogen werden. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können Fische, Schaltiere und frisches Gemüse von der Einfuhr ausgeschlossen werden, falls sie nicht einer Bebandlung unterworfen worden sind, durch welche die Cholerabazillen abgetötet werden. a) Im Falle von Fleckfieber können getragene Leibwäsche, Altsachen und getragene Kleider (Beklei- ...

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... Abschnitt IV Maßnahmen in den Häfen und an den Meeresgrenzen Pest Artikel 24. Als verseucht gilt ein Schiff, 1.1 das einen Fall von Menschenpest an Bord bat 2.1 oder auf dem sich ein Fall von Menschenpest später als sechs Tage nach der Einschiffung gezeigt hat 3.1 oder auf dem das Vorhandensein von Pestratten festgestellt worden ist. Als verdächtig gilt ein Schiff, 1.1 auf dem sich ein Fall von Menschenpest während der ersten sechs Tage nach der Einschiffung gezeigt hat 2.1 oder auf dem sich bei der Durchsuchung nach Ratten eine ungewöhnliche Rattcnsterblichkeit, deren Ursache nicht festgestellt wurde, ergeben hat. Ein Schiff gilt so lange als verdächtig, bis es in einem entsprechend eingerichteten Hafen den durch das gegenwärtige Abkommen vorgeschriebenen Maßnahmen unterzogen worden ist. Als rein gilt ein Schiff, das, wenn es auch aus einem befallenen Hafen kommt, weder bei der Abfahrt noch während der Reise, noch zur Zeit der Ankunft Menschen- oder Rattenpest an Bord gehabt hat und auf dem bei der Durchsuchung nach Ratten kein ungewöhnliches Rattensterben festgestellt worden ist. Artikel 25. Pestverseuchte Schiffe unterliegen folgender Behandlung: 1.1 ärztliche Untersuchung/ 2.1 die Kranken werden sofort ausgeschifft und abgesondert/ 5 ...

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... Der Kapitän und der Schiffsarzt sind verpflichtet, alle Fragen über den Gesundheitszustand aus dem Schiffe während der Überfahrt zu beantworten, die ihnen von der Gesundheitsbehörde vorgelegt werdem Wenn der Kapitän und der Schiffsarzt versichern, daß seit der Abfahrt auf dem Schiffe weder ein Fall von Pest, Cholera, Gelbfieber, Fleckfieber oder Pocken noch ein ungewöhnliches Rattensterben vorgekommen ist, so kann die Gesundheitsbehörde von ihnen eine förmliche oder eidliche Erklärung darüber verlangen. Artikel 45. Bei der Anwendung der in den vorstehenden Unterabschnitten 8, O, I) und 8 erwähnten Maßregeln hat die Gesundheitsbehörde zu berücksichtigen, ob sich ein Arzt an Bord befindet, und welche Maßnahmen während der Überfahrt, insbesondere hinsichtlich der Rattenvertilgung, getroffen worden find. ...

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... Die Regierungen werden dem Internationalen Gesundheitsamt die Häfen bekanntgeben, die bei ihnm für Herkünfte aus Pest-, cholera- oder gelbfieberbefallenen Häfen offen sind, und insbesondere diejenigen, die für verseuchte oder verdächtige Schiffe offen sind. Artikel 51. Es empfiehlt sich, in den großen Häfen mit überseeischem Verkehr einzurichten: a)1 einen regelmäßigen Hafengesundheitsdienst und eine ständige ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes der Schiffsbesatzungen und der Hafenbevölkerung/ b)1 Geräte für die Beförderung der Kranken und geeignete Räume zu ihrer Absonderung sowie zur Beobachtung der verdächtigen Personen/ e) die notwendigen Vorrichtungen zur wirksamen Desinfektion und Ungeziefervernichtung, ein bakteriologisches Laboratorium und eine Dienststelle, in der in dringenden Fällen Impfungen gegen Pocken oder gegen andere Krankheiten vorgenommen werden können/1 —1 - d) die Versorgung des Hafens mit unverdächtigem Trinkwasser und die Anwendung eines jede er-7* ...

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... 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, befindet, können sofort nach ihrer Ankunft am Reiseziel einer Überwachung unterworfen werden, die, vom Tage der Ankunft an gerechnet, bei Pest sechs Tage, bei Cholera fünf Tage, bei Gelbfieber sechs Tage, bei Fleckfieber zwölf Tage und bei Pocken vierzehn Tage nicht übersteigen soll. Artikel 62. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen behalten die Regierungen sich das Recht vor, in Ausnahmefällen besondere Maßnahmen hin-8 ...

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... Ist jedoch ein solcher Wagen verseucht oder von einem Pest-, Cholera-, Ileckfieber- oder Pockenkranken benutzt worden, so wird er so lange zurückgehalten, wie es die Durchführung der im Einzelfalle angebrachten vorbeugenden Maßnahmen erheischt. Artikel 64. Die bezüglich des Grenzübergangs für das Eisenbahn- und Postpersonal zu treffenden Maßregeln sind Sache der beteiligten Verwaltungen. Sie sind so zu fassen, daß sie den Dienst nicht stören. Artikel 65. Die Regelung des Grenzverkehrs und der damit zusammenhängenden Fragen bleibt besonderen Vereinbarungen zwischen den benachbarten Ländern entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens überlassen. Artikel 66. Der Erlaß gesundheitlicher Bestimmungen sür die Seen und Flußläufe bleibt besonderen Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Uferstaaten überlassen. Titel II Sonderbestimmungen für den Suezkanal und die benachbarten Länder Abschnitt I Maßnahmen bei gewöhnlichen, aus befallenen nördliche nHäfen kommenden Schiffen, die an der Einfahrt in den Suezkanal oder in egyptischen Häfen eintreffen Artikel 67. Gewöhnliche r e i n e Schiffe, die aus einem Pest- oder cholerabefallenen Hafen Europas, des Mittelländischen Meeres oder des Schwarzen Meeres kommen und den Suezkanal durchfahren wollen, werden zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen. Artikel 68. Gewöhnliche reine Schiffe, die in Egypten anlegen wollen, können in Alexandrien oder in Port Said anlaufen. ...

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... Für die verseuchten oderv e r - dächtigen Schiffe, die aus einem Pest- oder cholerabefallenen Hafen Europas, der Ufer des Mittelländischen Meeres oder des Schwarzen Meeres kommen und in einem der egyptischen Häsen anlegen oder den Suezkanal durchfahren wollen, werden die Maßregeln von dem egyptischen Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens festgesetzt. Artikel 70. Die von dem egyptischen Gesundheitsrat für Sc- und Quarantänewesen beschlossene Verordnung ist sobald wie möglich im Einklang mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens abzuändern. Um wirksam zu werden, ist ihre Annahme durch die in dem erwähnten Gesundheitsrat vertretenen Mächte erforderlich. Sie soll die Behandlung der Schiffe, Reifenden und Waren regeln sowie die Mindestanzahl der Arzte, die jeder Station zu überweisen sind, sowie die Art der Einberufung, die Gebühren und Befugnisse dieser Arzte und aller Angestellten bestimmen, die unter der Leitung des erwähnten Gesundheitsrats für die Überwachung und den Vollzug der vorbeugenden Maßnahmen zu sorgen haben. Diese Arzte und Angestellten werden der Egyptischen Regierung durch den egyptischen Gesundheitsrat für See- und Ouarantänewesen durch Vermittlung seines Präsidenten benannt. A b s ch n i t t II Maßnahmen im Roten Meere z. Maßnahmen hinsichtlich der gewöhnlichen vom Süden kommenden Schiffe, die in den Häfen des Roten Meeres eintreffen oder nach dem Mittelmeere fahren Artikel 71. ...

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... Wenn das Schiff in Egypten landen soll, so gelten nachstehende Regeln: a) wenn es sich um Pest handelt, so sind die Maßregeln des Artikel 26 anwendbar/ indes kann die Überwachung durch die Beobachtung ersetzt werden/ d) wenn es sich um Cholera handelt, so sind die Maßregeln. des Artikel 31 anwendbar, wobei ebenfalls die Überwachung durch bte Beobachtung ersetzt werden kann. Artikel 74. Verseuchte Schiffe. a) Pest. Die im Artikel 25 vorgesehenen Maßregeln finden Anwendung. Besteht Ansteckungsgefahr, so kann das Schiff angehalten werden, an den Mosesquellen oder einem anderen von der Hafengesundheitsbehörde bezeichneten Platz vor Anker zu gehen. Die Durchfahrt in Quarantäne kann vor Ablauf der vorschriftsmäßigen Frist von sechs Tagen gestattet werden, wenn die Gesundheitsbehörde es für angängig hält. d) Cholera. Die im Artikel 30 vorgesehenen Maßregeln finden Anwendung. Das Schiff kann angehalten werden, an den Mosesquellen oder einem anderen Platz vor Anker zu gehen/ im Falle schwerer Epidemie an Bord kann es nach El-Tor zurückgewiesen werden, um die Impfung und nötigenfalls die Behandlung der Kranken zu ermöglichen. Die Durchfahrt durch den Suezkanal kann dem Schiff nur gestattet werden, wenn die Gesundheitsbehörden sich davon überzeugt haben, daß Schiff, Reisende und Besatzung keine Gefahr mehr darbieten. v. lesures L l^garä äes „«vires oräinaires venant «le v. Maßnahmen hinsichtlich der gewöhnlichen, wahrend porls atteints «u UeäjaL, en temps eie pelerinage. der PilgerZeit aus verseuchten Häfen des Hedjaz eintreffenden Schiffe 75. — ^ 1epoHue du peleriua^e de 1a Artikel 75. ...
... Wenn zur Zeit der Pilgerfahrt Nee^ue, 8i 1a pe8te ou le eliolera 8evit au üed^as,1 nach Mekka Pest oder Cholera im Hedjaz herrscht, sind 1o8 uLvire8 proveuant du Hedga^ ou de toute autre1 die vom Hedjaz oder von einem anderen Teile der Partie de 1a eote arabi^ue de 1a mer ItouAe, 8au81 arabischen Küste des Roten Meeres kommenden Schiffe, ^ avoir embarHue de8 peleriu8 ou de8 §roupe81 die dort weder Pilger noch ähnliche Massentransporte aua1o§u68, et yui uout pa8 eu L Kord, duraut 1a1 an Bord genommen und während der Überfahrt keine traver86e, daeeideut 8U8peet, 8out p1aee8 dau8 1a1 verdächtigen Fälle an Bord gehabt haben, in die ...

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... Falls sie nach Egypten bestimmt sind, so können sie in einer von dem ägyptischen Gesundheitsrat für Seeund Quarantänewesen bezeichneten Anstalt einer Beobachtung, bei Cholera von fünf, bei Pest von sechs Tagen, von der Einschiffung ab gerechnet, unterzogen werden. Außerdem werden sie allen für verdächtige Schiffe vorgeschriebenen Maßnahmen (Desinfizierung usw.) unterzogen und erst nach günstigem Ausfall der ärztlichen Untersuchung zum freien Verkehr zugelassen. Es herrscht Einverständnis, daß Schiffe, die während der Überfahrt verdächtige Fälle gehabt haben, an den Mosesquellen einer Beobachtung unterzogen werden können, die bei Cholera fünf, bei Pest sechs Tage zu dauern hat. Ab schnitt III Einrichtung der Überwachung Artikel 76. Die in den Verordnungen vorgesehene ärztliche Untersuchung aller in Suez eintreffenden Schiffe kann auf den Schiffen, die den Kanal durchfahren wollen, auch bei Nacht erfolgen, sofern sie mit elektrischer Beleuchtung versehen sind und die Hafengesundheitsbehörde diese für ausreichend hält. Eine genügende Anzahl von Gesundheitsaufsehern ist mit der Überwachung und mit der Ausführung der vorbeugenden Maßnahmen im Suezkanal und in den Ouarantäneanstalten betraut. Die Aufseher gelten als öffentliche Beamte mit dem Rechte, bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesundheitsverordnungen Rechtshilfe anzufordern. A b s ch ni t t IV Durchfahrt in Quarantäne durch den Suezkanal Artikel 77. Die Hafengesundheitsbehördc in Suez gestattet die Durchfahrt. in Quarantäne. Der egyptische Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen wird davon sofort benachrichtigt. Fn zweifelhaften Fällen wird die Entscheidung durch diesen Gesundheitsrat getroffen. Artikel 78. ...

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... Für die im nachstehenden bezeichneten Kriegsschiffe gelten hinsichtlich der Durchfahrt durch den Suezkanal folgende Bestimmungen: Sie werden von der Quarantänebehörde als rein anerkannt, wenn sie eine von den Schiffsärzten ausgestellte und von dem Kommandanten gegengezeichnete Bescheinigung vorlegen, in der unter Eid oder unter bindender Erklärung versichert wird: a)1 daß an Bord weder bei der Abfahrt noch während der Überfahrt ein Pest- oder Cholerafall vorgekommen ist/ b)1 daß eine eingehende Untersuchung aller an Bord befindlichen Personen ohne Ausnahme innerhalb der letzten zwölf Stunden vor Ankunft in dem egyptischen Hafen stattgefunden und keinen solchen Krankheitsfall ergeben hat. Diese Schiffe sind von der ärztlichen Untersuchung befreit und werden sofort zum freien Verkehre zugelassen. Die Ouarantänebehörde hat nichtsdestoweniger das Recht, falls sie es für nötig hält, die ärztliche Untersuchung an Bord der Kriegsschiffe durch ihre Vertreter vornehmen zu lassen. Verdächtige oder verseuchte Kriegsschiffe unterliegm den geltenden Verordnungen. Nur Kampfeinheiten werden als Kriegsschiffe anerkannt. Transport- und Hospitalschiffe gelten als gewöhnliche Schiffe. Artikel 89. Der egyptische Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen ist ermächtigt, für Postsendungen und gewöhnliche Reisende, die aus verseuchten Ländern kommen, die Durchfahrt durch Egypten mittels Eismbahn in Quarantänezügen einzurichten. Abschnitt V Gesundheitliche Maßnahmen im PersischenGolfe Artikel 90. Die gesundheitlichen Maßnahmen, wie sie durch dm Titel I dieses Abkommens festgelegt sind, werdm für die Schiffahrt im Persischen Golfe von den Gesundheitsbehörden der Häfen bei der Abfahrt wie bei der Ankunft durchgeführt. s* ...

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... Kommen Pest-, Cholera- oder andere epidemische Krankheitsfälle im Hafen vor, so darf die Einschiffung an Bord der Pilgerschiffe erst stattfinden, nachdem die zu Gruppen vereinigten Personen einer Beobachtung unterzogen worden sind, aus der mit Gewißheit hervorgeht, daß keine von ihnen mit diesen Krankheiten behaftet ist. Bei Ausführung dieser Maßnahme darf jede Regierung die örtlichen Verhältnisse und Umstände berücksichtigen. Bei Cholera werden die Personen, die sich einer an Ort und Stelle von dem Arzte der Gesundheitsbehörde vorgenommenen Impfung unterziehen, nur der ärztlichen Untersuchung zur Zeit der Impfung unterzogen. Von der in diesem Artikel vorgesehenen Beobachtung bleiben sie befreit. Artikel 93. Die Pilger müssen mit einer Hinund Rückfahrkarte versehen sein oder eine für die Rückfahrt ausreichende Geldsumme hinterlegt haben und, falls die Umstände es zulassen, den Nachweis erbringen, daß sie über die für die Pilgerfahrt erforderlichen Geldmittel verfügen. Artikel 94. Nur Motorschiffe werden zur Beförderung der Pilger auf weiter Fahrt zugelassen. Artikel 95. Pilgerschiffe, welche die Küstenschiffahrt im Roten Meere betreiben und zu Beförderungen von kürzerer Dauer, d. h. zu sogenannten „Küstenfahrten, bestimmt sind, unterliegen den Vorschriften der von dem egyptischen Gesundheitsrate für See- und Quarantänewesen veröffentlichten Sonderverordnung. Artikel 96. Ein Schiff, das außer seinen gewöhnlichen Reisenden, zu denen die Pilger der höheren Klassen gerechnet werden können, nur so viel Pilger an Bord nimmt, daß auf 100 Tonnen Brutto weniger als ein Pilger kommt, gilt nicht als Pilgerschiff. ...

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... Die Ausscheidungen und Entleerungen der Personen, die Erscheinungen von Pest oder Cholera, Ruhr oder einer anderen Krankheit aufweisen und an der Benutzung der Aborte des Lazaretts verhindert sind, müssen in Gefäßen aufgefangen werden, die eine Desinfektionslösung enthalten. Diese Gefäße sind in die Aborte des Lazaretts zu entleeren/ letztere müssen nach jedem Eingießen derartiger Massen gründlich desinfiziert werden. Artikel 118. Bettzeug, Teppiche und Kleidungsstücke, die mit den im vorstehenden Artikel bezeichneten Kranken in Berührung gekommen sind, müssen sofort desinfiziert werden. Die Beobachtung dieser Vorschrift wird besonders hinsichtlich der Kleidung der in die Nähe der Kranken kommenden Personen empfohlen, die beschmutzt worden sein kann. Von den genannten Gegenständen sind die wertlosen entweder ins Meer zu werfen, wenn das Schiff sich nicht in einem Hafen oder Kanal befindet, oder durch Feuer zu vernichten. Für die Desinfizierung der übrigen hat der Schiffsarzt Sorge zu tragen. Artikel 119. Die im Artikel 104 bezeichneten, von den Kranken benutzten Räume müssen gründlich und regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Artikel 120. An Trinkwasser müssen jedem Pilger ohne Rücksicht auf sein Alter täglich wenigstens fünf Liter unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Artikel 121. ...

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... Nur die Personen, die mit der Pflege von Pest- oder Cholerakranken oder an sonstigen ansteckenden Krankheiten Leidenden beauftragt sind, haben zu diesen Zutritt/ sie dürfen mit den übrigen an Bord befindlichen Personen nicht in Berührung kommen. Artikel 124. Tritt ein Todesfall während der Überfahrt ein, so hat der Kapitän ihn neben dem betreffenden Namen auf der von der Behörde des Abgangshafens bescheinigten Liste zu vermerken und außerdem in seinem Schiffstagebuch den Namen des Verstorbenen, sein Alter und seine Herkunft sowie die nach dem Zeugnisse des Arztes vorliegende vermutliche Todesursache und den Todestag einzutragen. Ist der Tod infolge einer übertragbaren Krankheit erfolgt, so ist der Leichnam, nachdem er zuvor in ein mit einer Desinfektionslösung durchtränktes Tuch eingehüllt worden ist, ins Meer zu werfen. Artikel 125. Der Kapitän hat darüber zu wachen, daß alle während der Reise ausgeführten Vorbeugungsmaßregeln in dem Schiffstagebuch vermerkt werden. Das Buch wird von ihm der zuständigen Behörde des Zwischenhafens oder Ankunftshafens auf Verlangen vorgelegt. In jedem Zwischenhafen hat der Kapitän die nach Artikel 113 aufgestellte Liste von der zuständigen Be hörde bescheinigen zu lassen. Ist ein Pilger während der Reise ausgeschifft worden, so hat der Kapitän es auf dieser Liste neben dem Namen des betreffenden Pilgers zu vermerken. Werden Personen eingeschifft, so müssen sie in diese Liste in Gemäßheit des vorerwähnten Artikel 113 und vor Erteilung der von der zuständigen Behörde auszustellenden neuen Bescheinigung eingetragen werden. Artikel 126. Der in dem Abgangshafen ausgestellte Gesundheitspaß darf während der Reise nicht abgeändert werden. ...

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... Wird im Verlauf dieser Maßnahmen kein wirklicher oder verdächtiger Fall von Pest oder Cholera festgestellt, so werden die Pilger sofort wieder eingeschifft, und das Schiff begibt sich nach Djeddah. Die nach der ärztlichen Untersuchung als rein befundenen Schiffe werden den oben beschriebenen Verfahren nicht unterworfen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.1 alle an Bord befindlichen Pilger müssen gegen Cholera und Pocken geimpft sein/ 2.1 die Vorschriften dieses Abkommens müssen streng befolgt worden sein/ 3.1 es darf keine Veranlassung vorliegen, an der Erklärung des Kapitäns und des Schiffsarztes, daß es Pest-, Cholera- oder Pockenfälle weder zur Zeit der Abreise noch während der Überfahrt an Bord gegeben hat, zu zweifeln. Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 27 hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Artikel 129. Verdächtige Schiffe, an deren Bord in den ersten sechs Tagen nach der Einschiffung Pestfälle vorgekommen sind, oder eine ungewöhnliche Sterblichkeit der Ratten festgestellt worden ist, oder Cholerafälle bei der Abfahrt, dann aber seit fünf Tagen keine neuen Fälle aufgetreten sind, werden folgendermaßen behandelt: Die Pilger werden gelandet und nehmen ein Brauseoder Seebad/ ihre schmutzige Wäsche und was von ihren Bekleidungsgegenständen des täglichen Erdrauchs und ihrem Gepäcke nach Ansicht der Gesundheitsbehörde etwa verdächtig erscheint, wird desinfiziert/ die von den Kranken bewohnt gewesenen Schiffsteile werden desinfiziert. ...
... Wird im Verlaufe dieser Maßnahmen kein wirklicher oder verdächtiger Fall von Pest oder Cholera festgestellt, so werden die Pilger sofort wieder eingeschifft, und das Schiff hat sich nach Djeddah zu begeben. il* ...

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... Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 26 hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Artikel 130. Verseuchte Schiffe, d. h. solche, die Pest- oder Cholerafälle an Bord haben, oder auf denen nach mehr als sechs Tagen seit der Einschiffung Pestfälle oder seit fünf Tagen Cholerasälle vorgekommen sind, oder auf denen pestinfizierte Ratten entdeckt worden sind, unterliegen folgender Behandlung: Die von Pest oder Cholera befallenen Personen werden gelandet und im Hospital abgesondert. Die übrigen Reisenden werden gelandet und in möglichst kleinen Gruppen so abgesondert, daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Pest oder die Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. Die schmutzige Wäsche, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs und die Kleidung der Schiffsbesatzung und der Reisenden sowie das Schiff werden desinfiziert. Die örtliche Gesundheitsbehörde kann jedoch bestimmen, daß das Ausladen des großen Gepäcks und der Waren nicht nötig ist und daß nur ein Teil des Schiffes desinfiziert werden muß. Die Reisenden bleiben fünf bzw. sechs Tage, je nachdem es sich um Cholera oder Pest handelt, in der Anstalt von Camaran. Treten neue Fälle nach der Ausschiffung auf, so ist die Dauer der Beobachtung bei Cholera um fünf Tage und bei Pest um sechs Tage nach der Absonderung des letzten Falles zu verlängern. Bei Pest finden die Bestimmungen des Artikel 25 hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Nach vollständiger Erledigung dieser Maßnahmen und nach Wiedereinschiffung der Pilger hat sich das Schiff nach Djeddah zu begeben. Artikel 131. ...
... Haben sich dagegen während der Fahrt oder bei der Ankunft in Djeddah wirkliche Pest- oder Cholerafälle auf dem Schiff gezeigt, so kann die Gesundheitsbehörde des Hedjaz, unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 54, alles Erforderliche veranlassen. Artikel 132. Jede zur Aufnahme von Pilgern bestimmte Sanitätsstation muß mit unterrichtetem, geübtem und genügend zahlreichem Personal und mit allen Gebäuden und Einrichtungen versehen sein, die notwendig sind, um die Durchführung der Maßnahmen, denen die Pilger unterworfen sind, in vollem Umfang sicherzustellen. v. Gesundheitliche Behandlung der aus dem Norden von Port Said kommenden und nach dem Äedjaz fahrenden Pilgerschiffe Artikel 133. Fst weder im Abgangshafen noch in seiner Umgegend Pest oder Cholera festgestellt worden und kein Pest- oder Cholerafall während der Überfahrt vorgekommen, so wird das Schiff sofort zum freien Verkehre zugelassen. ...

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... Ist Pest oder Cholera äm Abgangshafen oder in seiner Umgegend festgestellt worden oder ein Pest- oder Cholerafall während der Uber-, fahrt vorgekommen, so unterliegt das Schiff in El-Tor den Maßnahmen, welche für die aus dem Süden kommenden und in Camaran anhaltenden Schiffe angeordnet sind. Die Schiffe werden darauf zum freien Verkehre zugelassen. Abschnitts Maßnahmen bei der Rückreise der Pilger L. Pilgerschiffe, die noch dem Norden zurückkehren Artikel 135. Jedes aus einem Hafm des Hedjaz oder aus sonst einem anderen Hafen der arabischen Küste des Roten Meeres kommende Schiff, das Pilger oder ähnliche Massentransporte an Bord hat und nach Suez oder einem Hafen des Mittelländischen Meeres bestimmt ist, hat sich nach El-Tor zu begeben, um dort der Beobachtung und den in Artikel 140 bis 142 .genannten gesundheitlichen Maßregeln unterzogen zu werden. Artikel 136. Bis zur Schaffung einer den Bedürfnissen entsprechenden Quarantänestation im Hafm Akaba werden die Pilger, die sich auf dem Seewege von Hedjaz nach Akaba begeben, vor ihrer Ausschiffung in Akaba den erforderlichen Quarantänemaßnahmen in El-Tor unterworfen. Artikel 137. Schiffe, die Pilger nach dem Mittelmeere zurückbringen, dürfen den Kanal nur in Quarantäne durchfahren. Artikel 138. Die Agenten der Schiffahrtsgesellschaften und die Kapitäne werden darauf hingewiesen, daß allein die egyptischen Pilger nach Beendigung ihrer Beobachtung in der Sanitätsstation von El-Tor berechtigt sind, das Schiff endgültig zu verlassen, um alsdann nach Hause zurückzukehren. ...

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... Wenn Pest oder Cholera im Hedjaz oder im Abgangshafen des Schiffes festgestellt wird oder während der Pilgerfahrt im Hedjaz festgestellt worden ist/ unterliegt das Schiff in El-Tor den in Camaran für verseuchte Schiffe angeordneten Bestimmungen. Die von Pest oder Cholera befallenen Personen werden gelandet und im Hospital abgesondert. Die übrigen Reisenden werden gelandet und in möglichst kleinen Gruppen abgesondert, so daß die Gesamtheit nicht in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn Pest oder Cholera in einer einzelnen Gruppe ausbrechen sollte. Die schmutzige Wäsche, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs und die Kleidung der Schiffsbesatzung und der Reisenden, das Reisegepäck und die Waren, von denen zu befürchten ist, daß sie verseucht sind, werden zum Zwecke der Desinfizierung ausgeschifft. Ihre Desinfizierung sowie die des Schiffes wird vollständig durchgeführt. Indes kann die Hafengesundheitsbehörde bestimmen, daß das Ausladen des großen Gepäcks und der Waren nicht nötig ist und daß das Schiff nur teilweise desinfiziert zu werden braucht. Die Bestimmungen des Artikel 25 finden hinsichtlich der etwa an Bord befindlichen Ratten Anwendung. Alle Pilger unterliegen nach Erledigung der Desinfektionsmaßnahmen einer Beobachtung von sechs vollen Tagen, wenn es sich um Pest, und von fünf Tagen, wenn es sich um Cholera handelt. Ist in einer Abteilung ein Pest- oder Cholerafall vorgekommen, so beginnt die sechs- oder fünftägige Frist für diese Abteilung erst mit dem Tage, an dem der letzte Fall festgestellt worden ist. Artikel 141. In dem im vorstehenden Artikel vorgesehenen Falle können die egyptischen Pilger außerdem einer zusätzlichen Beobachtung von drei Tagen unterzogen werden. ...
... Wenn Pest oder Cholera im Hedjaz oder im Abgangshafen des Schiffes nicht festgestellt wird und während der Pilgerfahrt im Hedjaz nicht festgestellt worden ist, unterliegt das Schiff in El-Tor den in Camaran für reine Schiffe angeordneten Bestimmungen. Die Pilger werden gelandet/ sie nehmen ein Brauseoder Seebad/ ihre schmutzige Wäsche und was von ihren Gegenständen des täglichen Gebrauchs und ihrem Reisegepäck nach Ansicht der Gesundheitsbehörde als verdächtig erscheint, wird desinfiziert/ die Dauer dieser Maßnahmen darf zweiundsiebenzig Stunden nicht übersteigen. Sind indes auf einem Pilgerschiffe während der Reise von Djeddäh nach Dambo und El-Tor keine Pestoder Choleraerkrankungen vorgekommen und hat die nach der Ausschiffung in El-Tor vorgenommene ärztliche Untersuchung jeder einzelnen Person ergeben, daß sich keine derartigen Kranken an Bord befinden, so kann dem Schiffe von dem egyptischen Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen gestattet werden, den ...

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... Die Schiffe, die aus dem Hedjaz oder aus einem Hafen der arabischen Küste des Roten Meeres kommen, in dem weder Pest noch Cholera herrscht, welche keine Pilger oder ähnliche Massentransporte an Bord haben und auf denen während der Überfahrt kein verdächtiger Fall vorgekommen ist, werden in Suez nach günstig ausgefallener ärztlicher Untersuchung zum freien Verkehre zugelassen. Artikel 147. Reisende, die aus dem Hedjaz kommen und sich der Pilgerfahrt angeschlossen haben, unterliegen derselben Behandlung wie die Pilger. Die Bezeichnung Kaufmann oder sonstige Titel befreien sie nicht von den Maßnahmen, die auf die Pilger Anwendung finden. 8. Pilgerkarawanen auf der Rückreise nach dem Norden Artikel 148. Pilger, die in Karawanen reisen, müssen sich, wie auch die gesundheitlichen Verhältnisse des Hedjaz beschaffen sein mögen, in einer der auf ihrem Reisewege gelegenen Quarantänestation je nach den Umständen den in den Artikeln 140 oder 142 für die ausgeschifften Pilger vorgeschriebenen Maßnahmen unterziehen. ...


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