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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 440. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-440

ID: 00000124
741 /759
... Der egyptische Gesundheitsrat für See- und Ouarantänewesen wird beauftragt, die von ihm bei Pest, Cholera und Gelbfieber gegenwärtig zur Anwendung gebrachten Verordnungen sowie die für Herkünfte aus den arabischen Häfen des Noten Meeres für die Zeit der Pilgerfahrten erlassene Verordnung mit den Bestimmungen dieses Abkommens in Einklang zu bringen. Er wird gegebenenfalls zu demselben Zwecke die zur Zeit gültige allgemeine Polizeiverordnung für See-Sanitätswesen und Ouarantänesachen einer Nachprüfung unterziehen. Diese Verordnungen bedürfen zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der verschiedenen im Gesundheitsrate vertretenen Mächte. II. Verschiedene Vorschriften Artikel 166. Der Ertrag der Sanitätsgebühren und Strafen, die vom Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen erhoben werden, darf keinesfalls zu anderen Zwecken verwandt werden als solchen, die in das Arbeitsgebiet des genannten Gesundheitsrats fallen. Artikel 167. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Gesundheitsverwaltungen eine Anweisung ausarbeiten zu lassen, auf Grund deren die Schiffskapitäne, namentlich wenn sich kein Arzt an Bord befindet, imstande sind, die Vorschriften dieses Abkommens bezüglich Pest, Cholera und Gelbfieber zur Anwendung zu bringen. TitelV Schlußbestimmungen Artikel 168. Dieses Abkommen tritt zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen an Stelle der Bestimmungen der Übereinkunft, die in Paris am 17. Januar 1912 unterzeichnet wurde, sowie gegebenenfalls der Pariser Übereinkunft vom 3. Dezember 1903. Die beiden letzteren Übereinkünfte bleiben zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen und allen daran beteiligten Staaten, die sich dem gegenwärtigen Abkommen nicht angeschlossen haben, in Kräftig* ...

742 /759
... Dezember 1920 hat das Deutsche Reich die Internationale Sanitätsübereinkunft zu Paris, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 17.Januar 1912ratifiziert). Dieses bisher gültige Abkommen hat die Aufgabe, eine internationale Verständigung darüber herbeizuführen, bis zu welchem Maße beim Auftreten der genannten Seuchen Verkehrsbeschränkungen zulässig sind. Es soll also der internationale Verkehr gegen übertriebene und als unnötig anerkannte Maßnahmen geschützt und die oberste Grenze gezogen werden, die von den Vertragsstaaten bei der Seuchenabwehr nicht überschritten werden darf. Andererseits verbleibt hierbei, wie die Erfahrung bestätigt hat, den Staaten die Möglichkeit, im Rahmen der Vereinbarung sich gegen das Eindringen der Seuchen in den Häfen und an den Landgrenzen in wirksamer Weise zu schützen. Auf Einladung der Französischen Regierung ist am 10. Mai 1926 eine Internationale Sanitätskonferenz in Paris zusammengetreten, um zu prüfen, inwieweit die Bestimmungen der Übereinkunft von 1912 im Hinblick auf die inzwischen gemachten wissenschaftlichen Fortschritte, die gesammelten Praktischen Erfahrungen sowie die eingetretenen politischen Neubildungen sich etwa als abänderungs- und ergänzungsbedürftig erwiesen. Die Verhandlungen führten am 21. Juni 1926 in Paris zur Unterzeichnung eines neuen Internationalen Sanitätsabkommens. Die wesentlichsten Neuerungen, die das Abkommen von 1926 bringt, sind die Ausdehnung des Nachrichtendienstes und der Maßnahmen auf Fleckfieber und Pocken sowie die Anerkennung des Internationalen Gesundheitsamts in Paris als offizielle Vermittlungsstelle für alle mit der Übereinkunft zusammenhängenden Fragen. Das Internationale Gesundheitsamt in Paris wurde durch ein in Rom abgeschlossenes internationales Sonderabkommen vom 9. Dezember 1907^) ins Leben gerufen. ...
... Ganz besonders soll dies geschehen mit Bezug auf die übertragbaren Krankheiten, namentlich Cholera, Pest und Gelbfieber, und auf die zu ihrer Bekämpfung getroffenen Maßregeln.« 1)1 Reichsgestzblatt II 1922 S. 5, 2)1 Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes 1908 S. 812 (Urtext) und Arbeiten aus dem Reichsgesundheitsamte Band 57 S. 643 (deutscher Wortlaut). Das Internationale Gesundheitsamt, dem inzwischen 48 Staaten beigetreten sind, diente demgemäß bisher als Sammel- und Auskunftstelle für alle Nachrichten über Seuchenausbrüche in den verschiedenen Ländern-Nach der Absicht der Konferenz soll das Internationale Gesundheitsamt darüber hinaus gewissermaßen den offiziellen Mittelpunkt bilden, der in der Lage ist, die Übereinkunft zu erläutern und die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung etwa ergeben sollten, zum Ausgleich zu bringen. Dies ist ein wichtiger Schritt, denn er hat zur Folge, daß in Zukunft praktische Quarantänefragen u. dgl. in ihren internationalen Beziehungen halbjährlich in einer autoritativen Körperschaft, dem Permanenten Komitee des Internationalen Gesundheitsamts, erörtert werden. Noch bedeutsamer werden die Aufgaben des Internationalen Gesundheitsamts durch den Beschluß, ihm die Abänderung der Übereinkunft während der Zeiträume zwis chen den Konferenzen zu übertragen. Es hat die Befugnis erhalten, die durch den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis notwendig gewordenen Änderungen des. vorliegenden Abkommens vorzubereiten, mit Mehrheit von zwei Dritteln zu beschließen und den Vertragsstaaten alsbald zur Annahme vorzulegen. ...

743 /759
... Die Beobachtungsfrist bei Pest wurde von 5 auf 6 Tage verlängert. Bei der regelmäßigen Entrattung der Schiffe wird das bisherige schematische Vorgehen vermieden, indem die Gesundheitsbehörde unter besonderen Voraussetzungen ein »Befreiungszeugnis« ausstellen kann. Ein ständiger Kampf gegen die Ratten in den Hafenanlagen wird den Vertragsstaaten dringend nahegelegt. Die bei der Ankunft eines Schiffes ermittelten Cholerabazillenträger unterliegen den nationalen gesundheitlichen Vorschriften des Ankunstslandes. Der Choleraschutzimpfung wird nicht nur zur Tilgung von Choleraherden, sondern auch zum Schutze des internationalen Verkehrs besondere Bedeutung beigelegt. Die Vorschriften zur Abwehr des Gelbfiebers wurden modernisiert und der Biologie des Krankheitserregers angepaßt. Der Kampf gegen die Stechmücken erfuhr eine stärkere Betonung. Die Vorschriften über Gesundheitspässe wurden mit den Bedürfnissen der Schiffahrt mehr in Einklang gebracht. Einer Wiederholung quarantäneärztlicher Maßnahmen in verschiedenen Ländern während einer Reise soll durch Sonderabkommen der interessierten Staaten vorgebeugt werden. Die Anforderungen an einen wirksamen Hafengesundheitsdienst sind erweitert worden (Nattenvertilgung, Entlausung, Impfungen). Die hafenärztlichen Bescheinigungen sind unentgelt lich auszustellen (Artikel 48). Die Sondervorschriften für den nahen und fernen Osten sind räumlich stark eingeengt worden. Sie beschränken sich jetzt auf den Suezkanal und die angrenzenden Länder sowie aus die mohammedanischen Pilgerfahrten. Die Ausgestaltung des Eisenbahnverkehrs erforderte besondere Maßnahmen für Pilger, die mit der Hedjazbahn reisen. Auf Wunsch der egyptischen Regierung ist eine Umgestaltung des Internationalen Gesundheitsrats in Alexandrien erfolgt. ...
... Dabei wurde bei Pest und Choleragefahr auf das Ausfuhrverbot bzw. den Desinfektionszwang für Waren verzichtet. Besondere Berücksichtigung hat das Ballastwaffer gefunden, durch das die Cholera aus einem verseuchten Hafen in ferne Gebiete verschleppt werden kann. Vergl. Reichs-Gesundheitsblatt 1928 S. 114. ...

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... Es ist dies die Folge der Betonung des freien Verkehrs für Waren als Regel sowie der Tatsache, daß keine Erfahrungen vorliegen, die beweisen, daß die Pest durch Waren verbreitet wird. Diese können nur dann die Pest verschleppen, wenn sie infizierte Nagetiere oder ihre Hautparasiten beherbergen. Zu Artikel 21 bis 23. Die Vorschriften, betreffend Auswanderer und Durchwanderer, stimmen im wesentlichen mit den seit Jahrzehnten in Deutschland im Durchwandererverkehr angewandten Maßnahmen überein. Zu Artikel 24. Der wichtigste Teil des Abkommens betrifft das Vorgehen in den Häfen und an den Meeresgrenzen. Hier werden die zulässigen Maßnahmen aufgeführt und festgelegt, in welchen Fällen sie zur Anwendung kommen sollen. Hierzu bedarf es der Definition des Begriffs eines verseuchten«, verdächtigen« und reinen« Schiffes. Hatte man in der Übereinkunft von 1912 diese Begriffe noch einheitlich gefaßt, so bringt das neue Abkommen eine Differenzierung. Epidemiologie der Krankheiten, Biologie der Erreger und der Überträge sind zu sehr voneinander verschieden, als daß eine gemeinsame Begriffsbestimmung noch am Platze wäre. Eine auf der Konferenz von der deutschen Vertretung erstrebte getrennte Behandlung der Bubonenpest und Lungenpest, die eine völlig verschiedene Übertragungsweise besitzen, wurde verworfen. Die deutsche Delegation hat ihre Bedenken gegen diese Unterlassung als Vorbehalt zu Protokoll gegeben (vgh S. 1 des Unterzeichnungsprotokolls — S. 69). Sie vertrat den Standpunkt, daß im Hinblick auf die geringe unmittelbare Ansteckungsgefährlichkeit der Bubonenpest bei pestverseuchten Schiffen eine Beobachtung (Absonderung im Sinne des deutschen Seuchengesetzes) der gesunden Schiffsinsaffen entbehrlich sei und daß die mildere Maßnahme der Überwachung ausreiche. ...

745 /759
... In dem Abschnitt IVI: »Gemeinsame Bestimmungen« (Artikel 44 bis 48) sind alle Vereinbarungen zusammengefaßt, die sich auf Pest, Cholera, Gelbfieber, Fleckfieber und Pocken zugleich beziehen. Zu Artikel 49. Zu der Frage der Gesundheitspässe steht die Übereinkunft auf dem Standpunkt, daß diese im Hinblick auf die moderne Nachrichtenübermittlung ihre frühere Bedeutung verloren haben und daß sie häufig mit Belästigung und großen Kosten für die Schiffahrt verbunden sind. Trotzdem erschien völlige Abschaffung dieser Einrichtung untunlich, da sie in einigen außereuropäischen Küstengebieten anscheinend noch nicht entbehrt werden kann. Immerhin ist den Wünschen der Schiffahrt in weitgehendem Maße Rechnung getragen worden. Zu Artikel 51. Die gesundheitlichen Anforderungen an die Einrichtungen in den großen Häfen mit überseeischem Verkehr sind erweitert worden. Es sollen Einrichtungen für die Vertilgung blutsaugender Insekten (Flöhe, Läuse) vorhanden sein. Auch muß eine zur sofortigen Ausführung von Impfungen gegen Pocken und andere Krankheiten ausgerüstete Stelle sowie ein hinreichendes, gehörig ausgebildetes Personal und die nötige Ausstattung bereitstehen, um Schiffe, Werften, Docks und Speicher von Ratten zu befreien. Es wird ferner eine ständige Dienststelle für die Untersuchung der Natten gefordert und empfohlen, daß die Speicher und Docks nach Möglichkeit rattensicher« sind, sowie daß die Entwässerungsanlagen des Hafens von dem städtischen Kanalisationsnetz getrennt sind. Zu Artikel 55. Diese Vereinbarung soll verhindern, daß unter dem Vorwand gesundheitlicher Maßnahmen zum Schaden des internationalen Verkehrs besondere Überschüsse für die Staatskasse erzielt werden und der Handelswettbewerb erschwert wird. Zu Artikel 58 bis 66. Landquarantänen dürfen nicht verhängt werden. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 442. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-442

ID: 00000126
746 /759
... Dezember 1920 ratifizierte internationale Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (vergl. die Bekanntmachung vom 24.Oktober 1921, Reichsgesetzbl. 1922 II S. 5), hatte in ihren Artikeln 143 bis 150 Geldstrafen in türkischen Pfund angedroht und in den einzelnen Fällen die Höchstbcträge der Geldstrafe auf 2 bis 300 türkische Pfund festgesetzt. In dem an die Stelle dieser Übereinkunft getretenen Internationalen Sanitätsabkommen sind in den Artikeln 152 bis 159 Geldstrafen mit einem Höchstbetrag von 50 bis 7500 Goldfranken vorgesehen (vergl. das Gesetz über das Internationale Sanitätsabkommen vom 18.1 März 1930,^Reichsgesetzbl. II S. 589). Das Vorhandensein von völkerrechtlichen Bestimmungen dieser Art nötigt zu einer Prüfung der Frage, ob ein neueres Reichsgesetz Rückwirkungen auf ältere, völkerrechtlich gebundene Bestimmungen ausüben kann, die mit dem neueren innerstaatlichen Gesetz nicht im Einklang stehen. In dieser Hinsicht kann als allgemein anerkannte Rechtsauffassung festgestellt werden, daß eine einseitige Aushebung von Bestimmungen eines völkerrechtlichen Abkommens durch ein später ergangenes Reichsgesetz nur dann angenommen werden könnte, wenn das Reichsgesetz dies ausdrücklich bestimmen würde. Enthält dagegen das innerstaatliche Gesetz keine Vorschriften, die ausdrücklich zu erkennen geben, daß es in die völkerrechtlichen Bestimmungen eingreifen will, so ist ohne weiteres davon auszugehen, daß die völkerrechtliche Bindung auch weiterhin fort bestehen soll. Daher sind z. B.. Artikel 32 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte und die zur Ausführung dieses Artikels ergangenen landesrechtlichen Vorschriften (vergl. § 13 des preußischen Gesetzes vom 17.März1870, Gesetzsammlung S. 187) durch Artikel XIV der Verordnung über Vermögensstrasen und Bußen nicht berührt worden. ...

747 /759
... aN8twi6 kol8kl6m 1116 ^ailOVVal K8lßA081182, 2.1 6LAAU 08tatllie1l 82686M t^Aodlli Pest, 2. in den letzten sechs Wochen im Herkunftsort und in einem Umkreis von mieg86u poe1iod26iiia i ^rommriiu a)1 25 km um pano^vala ^r^8262^ea, 25 Km die Maul- und Klauenseuche, b)1 10 Km ni6 ^anovval^ 2 ^v^jAtkmm ^iu^ILe^ mn6 lat^vo na 8^vini6 ^r26N082^66 8iß eliorod^, iv 10 Km, abgesehen von Tuberkulose, auf Schweine übertragbare andere Krankheiten, insbesondere Schweine-82626AOln086l 2ara2a 1 poinor ä^vln, 2 V^^^tkl6m POg6d^N62^6ll ^v^padko^v ro2^6^ seuche, Schweinepest und, mit Ausnahme von vereinzelten Fällen Schweinerotlauf, 3. na 8ta(^i 2a1adowania*) ^jakot62 promi6niu 3 km od mi6^86a raladov^ania oiHAu 08tatnie1i 3. ül der Verladestation*) in einem Umkreis von 3 km um die Verladestelle in den letzten fünf Tagen pitzom dni pr26d 2a1ado^ani6m, 2ara2^ ^v^82626Ao1nion6 pod 2a) 1 1) ni6 panovval^. vor der Verladung die unter 2 a und b genannten Seuchen nicht geherrscht haben. Ni6,j860W0861 Data Ka^vi8^o i1 ur/.gciovvv le^niv.a vetei^nni^jneAo w^8ta^vinjne6A0 .^iackeetwo. Ort Datum Name und Amtsbezeichnung des die Bescheinigung ausstellenden Tierarztes. (kioerxü uixxckovva.) (Dienstsiegel.) Oclwroeiü Siehe Rückseite. ...

748 /759
... 0l8kl6N1 U16 paiiov^al K81M08U82, 2.1 619KU 08tatui6ll 826861U t^AOdlN Pest, 2. in bell letzten sechs Wochen im Herkunftsort und in einem Umkreis von lni6j86u poekod26ma i prommmu a)1 25 km ni6 pano^vala pr^8262^ea, 25 km die Maul- und Klauenseuche, b)1 10 km 1116 pauo^val^ 2 v^^tki6m Aruälio^ muS latvv^o ua 8^vmi6 pr26Q082A66 81H elrorod^, vv 10 Km, abgesehen von Tuberkulose, auf Schweine übertragbare andere Krankheiten, insbesondere Schweine- 82626Ao1uo8(ü 2Ura2U 1 pomor 8vvm, 2 ^v^j^tkiom P0g 6d^Ü62^ek ^v^padkov r02^6^, seuche, Schweinepest und, mit Ausnahme von vereinzelten Fällen Schweinerotlauf, 3. ua 8taoji 2aIado^vauia*) gakot62 prommum 3 km od mieg8ea 2a1ado^auia ei^^u 08tatui6li 3. in der Verladestation*) in einem Umkreis von 3 Km um die Verladestelle in den letzten fünf Tagen Pißem dm pr26d 2a1adovam6in, 2ara2^ vv^82626AoIuiou6 pod 2a) i 1)) m6 pauovaI^. vor der Verladung die unter 2 a und b genannten Seuchen nicht geherrscht haben. Ni6j860W086 Data Narwl8ko j t^tut urr^äovv^ te^arra vvetsr^aar^nsAO ^8tawis^ee§o ävviaäeot^vo. Ort Datum Name und Amtsbezeichnung des die Bescheinigung ausstellenden Tierarztes. (I^ieerye urrßäovva.) (Dienstsiegel.) Oäwroeie Siehe Rückseite. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1931
Bd.: 444. 1930
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-444

ID: 00000128
749 /759
... Pest. Präsident Löbe: Herr Abgeordneter, ich bitte aber, sich in Ihren Ausdrücken zu mäßigen. Kohlmann (KD), Abgeordneter: Goebbels, der bekanntlich vorgibt, den Kampf gegen das jüdische ^ Kapital zu führen, zeigt, daß er den Kamps nur gegen die revolutionäre Arbeiterschaft führt. Die Führung dieses faschistischen Mordterrors gegen die klaffen- ^ bewußte Arbeiterschaft ist aber nur möglich geworden ^ durch den Sozialdemokraten Severing, der die einzige Kampforganisation der Arbeiterschaft, den Roten Jrontkämpferbund, verboten hat. Weiterhin ist das Demonstrationsverbot des Sozialdemokraten Grze- ! sinski eine direkte Unterstützung dieses faschistischen ; Mvrdterrors. Wir fordern aus diesem Grunde in unserem Antrag: Das Verbot des Roten Frontkämpferbundes ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Alle bestehenden Demonstrationsverbote sind mit sofortiger Wirkung rückgängig zu machen.1 j Wir fordern weiterhin die gesamte Arbeiterschaft (6/ auf, in allen Betrieben, auf allen Stempelstellen — — (Glocke) Präsident Löbe: Herr Abgeordneter, das gehört nicht zur Geschäftsordnung. (Widerspruch des Abgeordneten Kohlmann.) — Aufforderungen an die Arbeiterschaft gehören nicht zur Geschäftsordnung. Kohlmann (KD), Abgeordneter: — sofort Stellung zu nehmen und am Tage der Beerdigung der Opfer in den Proteststreik zu treten, (Glocke) außerdem in allen Betrieben Rote Betriebswehren zu schaffen, um so den wahrhaften Kampf gegen die braune Mordpest zu führen. (Beifall und Händeklatschen bei den Kommunisten.) Präsident Löbe: Herr Abgeordneter, die letzten Bemerkungen gehörten wieder nicht zur Geschäftsordnung. Ich mache alle Herren darauf aufmerksam, daß ich, wenn bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung solche Bemerkungen gemacht werden, die in keiner Weise dazu gehören, dem Redner das Wort entziehen muß. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1932
Bd.: 446. 1930
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-446

ID: 00000130
750 /759
... Jeder Neichswehrsoldat ist so anzuseben, als ob er die Pest hätte. (Erneute lebhafte Rufe bei den Nationalsozialisten: Hört! Hört!) Herr Reichwehrminister, es tut mir weh, daß ich dich in der Gesellschaft seh. (Händeklatschen bei den Nationalsozialisten.) Allerdings ist es verständlich, daß man jetzt, wo das System von 1918 zur Neige geht, im Lager des Pazifismus mit einem Male national wird. Auf diese Situation Paßt wie gegossen das Wort eines geistreichen Franzosen: »Der Patriotismus ist die letzte Zuflucht der großen Gauner, v (Stürmische Bravo-Rufe und Händeklatschen bei den Nationalsozialisten.) Sie werden mir gestatten, meine Damen und Herren, daß ich zum eigentlichen Thema übergehe. Zur ...

751 /759
... Eine Menge schlechter Theater, Schundlokale, Animierkneipen, schandbare Zeitschriften und unsaubere Ausleihbüchereien wirken wie eine Pest vergiftend in unserem Volk. Es gilt, ohne falsche Prüfest zuzugreifen bei allem, was Schund und Schmutz ist. Jede aufreizende öffentliche Zurschaustellung des Geschlechtlichen muß mit eiserner Energie untersagt und streng bestraft werden. Der Staat gräbt sich sein eigenes Grab, wenn er hier nicht mit allen Mitteln eingreift, die ihm zu Gebote stehen. Ungebundenheit auf sexuellem Gebiet ist eine Freiheit, die den einzelnen und die Völker ins Verderben führt. Der Staat darf nicht davor zurückschrecken, diese falsche Freiheit zu verletzen. Wir klagen die Regierung an, daß sie hier nicht längst mit fester Hand zugegriffen hat. Sie hat es bisher nicht einmal fertiggebracht, auf dem Grund und Boden der deutschen Eisenbahn das öffentliche Feilbieten von unzüchtigen Schriften zu verbieten. Wir nennen die Durchsetzung unseres Volkes mit derartigem Gift Kulturbolschewismus, ganz gleich, ob das Gift von rechts oder von links fließt. (Sehr richtig! beim Volksdienst und bei der Konservativen Volkspartei.) Man wird es verstehen müssen, daß unser Maßstab der Beurteilung ein wesentlich schärferer ist, wenn derartiger Schmutz von solchen geduldet und gefördert wird, die sich in ihrem Programm den Wählern als Vertreter des Christentums anbieten. 1926 wurde im Reichstag ein von unserem Freund I). Mumm als dem damaligen Mitglied der Deutschnationalen Partei und seinen damaligen Freunden eingebrachter Gesetzentwurf zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften beraten. In der Neichstagssitzung vom 3. Dezember 1926 mußten sich die Deutschnationalen dann von Dr. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1932
Bd.: 451. 1930
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-451

ID: 00000135
752 /759
... 108 485,43 11 248,74 15 794,35 » 15 952,36 » 4 000,00 » 8154,311 » 21 900,oo » 4 981,891 1 531 031,651 » Zu^3: a)1 für Versuche zur Bekämpfung der Tuberkulose bei Tieren 7 742,58 b)1 für Prüfung von Desinfektionsmitteln in ihrer Wirkung gegen Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Geflügelcholera, Geflügel-Pest und Geflügeltuberkulose 12 810,80 » Seite .... 20 553,381 161 517,o 8 Übertrag.... e) für Versuche zur Bekämpfung von Aufzuchtkrankheiten und seuchenhaftem Verkalben ä) für Versuche zur Bekämpfung verschiedener Tierkrankheiten e) für vergleichende Untersuchungen über Bangschen Abort und Maltafieber, auch histologische Untersuchungen t) für Versuche über die Abtötung der Rinderfinnen durch Kühlen und Gefrieren für Versuche über die Dauerausscheiderfrage bei Schweinepest... 1i) für Versuche über die Desinfektion von mit Schweinepest verseuchten Eisenbahnviehwagen bei Frosttemperaturen 20 553,38^ 161 517,0 8 21 563,42 » 27 180,26 » 31 474,93 » 41 023,69 » 9 881,85 v 2 470,39 »1 70147,92 » Zu ^4: a) für Versuche zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 19 276,76 d) für die Herstellung von Karten des Deutschen Reichs mit Darstellungen über die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche, der Schweineseuche und der Schweinepest 3 453,88 »1 22 730,64 , Zuk: für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete der Behandlung und Beurteilung des Weines1 3 517,58 » Zusammen 257 913,22 26 ...

753 /759
... Von den 6 gemeingefährlichen Krankheiten wurden Cholera, Gelbfieber und Pest in den Jahren 1928, 1929 und 1930 ebenso wie in den letzten Jahren im Deutschen Reiche überhaupt nicht beobachtet. Von den übrigen gemeingefährlichen Krankheiten wurden in diesen Jahren nur vereinzelte Fälle ermittelt, und zwar von Aussatz 10 neu vom Ausland eingewanderte Kranke (1928: 3, 1929: 1, 1930 : 6), von Fleckfieber ein tödlich verlaufener Fall (1929) und von Pocken 6 leichte Erkrankungen (1928,1929 und 1930: je 2). Am Schluffe des Jahres 1930 hielten sich im Deutschen Reiche 10 Aussatzkranke auf, von denen 7 in Anstalten isoliert waren und die übrigen sanitätspolizeilich überwacht wurden. Von auf den Menschen übertragbaren Tierkrankheiten wurden im Deutschen Reiche in den Jahren 1928, 1929 und 1930 insgesamt 4 Rotzerkrankungen (1928 : 2 nicht tödliche, 1930: 2, davon 1 tödlich), 3 Sterbefälle von Tollwut (1928: 2, 1929: 1), 573 (318, 132 und 123I) Bißverletzungen durch tolle oder tollwutverdächtige Tiere sowie 577 Milzbranderkrankungen (252, 185 und 140I) ermittelt. Von den 185 Milzbranderkrankungen im Jahre 1929 erfolgten 118 in Tierhaltungen, Schlächtereien und Abdeckereien sowie 31 in Gerbereien und Rauchwarenzurichtereien. Die für das Jahr 1929 gemeldeten 16 Milzbrandsterbefälle betrafen 15 erwachsene Männer und 1 Frau. Die Zahl der Trichinoseerkrankungen, die 1928: 1 und 1929: 15 betrug, stieg im Jahre 1930 auf 95I mit 11Y Sterbefällen, 83 Erkrankungen mit 10 Sterbefällen, die durch trichinosehaltiges Bärenfleisch bedingt waren, trafen auf Württemberg. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1933
Bd.: 455. 1932
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-455

ID: 00000139
754 /759
... Wir sind uns dessen bewußt, oaß Leute wie Ihr Herr Seeger, der einmal sagte, daß man vor jedem Reichswehrsoldaten wie vor der Pest ausweichen müsse, (Psui-Rufe bei den Nationalsozialisten) bei uns keine Heimstätte finden könnten wie bei Ihnen (zu den Sozialdemokraten). Deshalb haben wir uns entschlossen, eher bei allen anderen Punkten Opfer zu bringen, wie Herr Marum höhnisch und im Vollbewußtsein seiner Gewalt und des Stimmverhältnisses hier im Reichstag, wo wir zur Zweidrittelmehrheit eben auch ihn und seine Fraktion brauchen, erklärte, als daß er uns auf der anderen Seite mit jenen Delikten belasten zu können glaubt, die wir eben als anständige Deutsche überhaupt nicht in die Amnestie aufnehmen können. Wir haben uns also zu diesem Opfer entschlossen bezüglich der Verbrechen gegen das Leben in oer Verordnung des Reichspräsidenten wegen des politischen Terrors und der Sprengstofftäter, obwohl wir der Meinung sind, daß gerade für diese schweren Delikte und ihre Annahme die Justiz der letzten Monate allen Anlaß gab, ihre Urteile als alles andere als Gerechtigkeitsakte anzusehen. Ich möchte zu diesem Punkt nur einige wenige Urteile anführen, die mir in der Kürze der Zeit zur Verlesung möglich sind. So ist der SA.-Mann Westenberger zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden — das Urteil des Sondergerichts ist rechtskräftig —, obwohl er jetzt nachträglich den klaren Beweis angetreten hat, daß er überhaupt nicht am Tatort anwesend war. (Hört! Hört! bei den Nationalsozialisten.) ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1938
Bd.: 459. 1936
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-459

ID: 00000143
755 /759
... Für Herrn Eden ist der Bolschewismus vielleicht ein Ding, das in Moskau sitzt/ für uns ist dieser Bolschewismus aber ^ ^ eine Pest, gegen die wir uns in Deutschland selbst blutig zur Wehr setzen mußten, eine Pest, die es versucht hat, aus unserem Land dieselbe Wüste zu machen, wie es in Spanien der Fall ist, die dieselben Geiselerschießungen anfing, wie wir es in Spanien erleben. Nicht der Nationalsozialismus hat seine Berührung mit dem Bolschewismus in Rußland gesucht, sondern der jüdischinternationale Moskauer Bolschewismus versuchte, nach Deutschland einzudringen. (Lebhafter Beifall.) Und er versucht es heute noch. Und diesem Versuch gegenüber haben wir in schwerem Kampf nicht nur die Kultur unseres Volks, sondern vielleicht auch die von ganz Europa verteidigt und damit behauptet. Wenn in den Januar- und Februartagen des Jahres 1933, in der letzten Entscheidungsschlacht, Deutschland gegenüber dieser Barbarei unterlegen wäre und das bolschewistische Trümmer- und Leichenfeld sich über Mitteleuropa ausgebreitet haben würde, hätte man vielleicht auch an der Themse andere Auffassungen über das Wesen dieser furchtbarsten Menschheitsgefahr erhalten. (Sehr richtig!) Denn nachdem ohnehin England am Rhein verteidigt werden muß, (Heiterkeit) würde es sich jetzt wohl schon in engster Berührung mit jener harmlosen demokratischen Moskauer Welt befinden, deren Ungefährlichkeit uns immer so warm einzureden versucht wird.1 (v) (Lebhafter Beifall.) Ich möchte daher hier noch einmal in aller Form folgendes erklären. Der Bolschewismus ist eine Lehre der Weltrevolution, d. h. der Weltzerstörung. Diese Lehre als einen gleichberechtigten Lebensfaktor in Europa aufnehmen, heißt, ihm Europa ausliefern. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1939
Bd.: 460. 1939
Signatur: Heidelberg, Universitätsbibliothek -- J 7356

ID: 00000613
756 /759
... Nur beschränkteste Insulaner können sich einbilden, daß die rote Pest vor der Heiligkeit einer demokratischen Idee (Heiterkeit und lebhafter Beifall) oder an den Grenzen desinteressierter Staaten schon von selber haltgemacht haben würde. Mit Mussolini und dem italienischen Faschismus hat die Rettung Europas am einen Ende begonnen. Der Nationalsozialismus hat diese Rettung am anderen fortgeführt, und in diesen Tagen erleben wir in einem weiteren Lande das gleiche Schauspiel einer tapferen Überwindung des jüdischinternationalen Vernichtung?- (O) Versuches gegenüber der europäischen Kulturwelt. (Heiterkeit und lebhafter Beifall.) Was sind nun sechs Jahre im Leben eines einzelnen Menschen? Was sind sie aber erst im Leben der Völker? Man sieht in einer so kurzen Spanne der Entwicklung kaum mehr als die Symptome einer allgemeinen Stagnation, eines Rück- oder eines Fortschrittes. Die nunmehr in Deutschland hinter uns liegenden sechs Jahre aber sind erfüllt von dem gewaltigsten Geschehen unserer deutschen Geschichte überhaupt. Am 30. Januar 1933 zog ich in die Wilhelmstraße ein, erfüllt von tiefster Sorge für die Zukunft meines Volkes. Heute — sechs Jahre später — kann ich zu dem ersten Reichstag Großdeutschlands sprechen. (Stürmischer Beifall.) Wahrlich: wir vermögen vielleicht mehr als eine andere Generation den frommen Sinn des Ausspruchs zu ermessen: »Welch eine Wendung durch Gottes Fügung«! Sechs Iahte genügten, um die Träume von Jahrhunderten zu erfüllen,- ein Jahr, um unser Volk in den Genuß jener Einheit zu bringen, die die vergeblich angestrebte Sehnsucht zahlreicher Generationen war. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1986
Bd.: 51. 1879
Signatur: 4 Z 87.261-51

ID: 00018398
757 /759
... aus einer periodischen Schrift, die in dieser Beziehung nicht in Verdacht kommen kann, eine Stelle vorzulesen, welche folgendermaßen lautet: Wenn die Menschheit von der mehr als ein Jahrtausend dauernden Pest des römischen Eigenthumsrechts wiederum befreit sein wird, dürfte das Eigenthum aufhören, Diebstahl zu sein und in Wirklichkeit die Bezeichnung einer „heiligen Institution verdienen, während es in seiner gegenwärtigen Entartung vielfach eher als eine fluchwürdige Einrichtung bezeichnet werden kann. Zweck des Eigenthums ist und kann es überhaupt nur sein, die Kräfte der eigenen Arbeit zu sichern; gegenwärtig aber dient es wesentlich nur dazu, mühelos sich die Früchte 10* 4. Sitzung am 16. September 1878. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1986
Bd.: 56. 1879
Signatur: 4 Z 87.261-56

ID: 00018405
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... April 1868, über die abgesonderte zentralisirte grundbücherliche Eintragung der in den Ländern der ungarischen Krone befindlichen Eisenbahnen und Kanäle, geht von der Bestimmung aus, daß das unbewegliche Vermögen der Eisenbahn und der Kanaleigenthümer, nämlich, der ganze expropriirte Grundkomplex derselben, in zentralisirte Grundbücher eingetragen werden solle, welche von der Grundbuchbehörde in Pest zu führen sind, und daß der so eingetragene Grundkomplex dann als ein grundbücherlicher Gutskörper und in rechtlicher Beziehung als ein Ganzes zu betrachten sei (K. 5). Dabei sollen alle auf den Einzelparzellen lastenden Sätze zur Löschung gebracht werden, und ist deren Berücksichtigung in dem Expropriationsverfahren näher geregelt (ß. 20). Die Gesammtunternehmung kann fortan nur noch als untheilbares Ganzes durch Eintragungen belastet werden (Z. 41). Bestehende Unternehmungen sollen binnen Jahresfrist ihre zentralgrundbücherliche Eintragung nachsuchen und dabei verpflichtet sein, den gesummten Betrag ihrer konzessionirten Prioritätsobligationen auf ihr grundbücherlich eingetragenes Vermögen bei Gelegenheit der Eröffnung des Lastenblattes prirno looo einverleiben zu lassen (8. 48). Ueber die Behandlung des Mobiliarvermögens der Eisenbahnunternehmer, insbesondere die Betriebsmaterialien, sowie über die Grenzen und Formen der Zwangsvollstreckung gegen Eisenbahnunternehmungen enthält das ungarische Gesetz nichts. 5. Oesterreich und die Schweiz. Am eingehendsten beschäftigen sich mit dem besonderen Kreditwesen der Eisenbahnen die Gesetzgebungen von Oesterreich und der Schweiz, von denen die erstere sich ziemlich nahe an den Vorgang der ungarischen Gesetzgebung anlehnt. Das in Rede stehende österreichische Gesetz vom 19. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1986
Bd.: 93. 1886/87
Signatur: 4 Z 87.261-93

ID: 00018465
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... Meine Herren, der lebhafte Ausdruck, dem noch in diesen Tagen die österreichischen und ungarischen Delegationen in Pest den Gedanken gegeben haben, daß zwischen Oesterreich-Ungarn einerseits und Deutschland andererseits keinerlei widersprechende Interessen im europäischen Völkerkonzert vorhanden sind, daß aber wohl beide Völker in sehr wichtigen Fragen identische Interessen haben, diese Auffassung ist, glaube ich, allen Theilen auch dieses Hauses mit den österreichischungarischen Delegationen gemein. (Sehr wahr!) Meine Herren, es hat die Begründung dieser Vorlage mit der Begründung der ähnlichen Vorlagen von 1874 und 1880 auch darin Ähnlichkeit, daß der Herr Kriegsminister, ebenso wie damals sein Amtsvorgänger, Verwahrung dagegen einlegt, daß die Vorlage bedingt ist durch die unmittelbare augenblickliche auswärtige Lage, durch eine akute Gefahr, durch eine auswärtige Komplikation in diesem Augenblicke. Ich bin dem Herrn Kriegsminister außerordentlich dankbar, daß er gerade zur Einleitung dieser Berathung mit Nachdruck solches hervorgehoben hat. Es wird uns das in der sachlichen Prüfung dieser Vorlage ganz erheblich unterstützen. Mit vollem Rechte hat der Herr Kriegsminister betont, daß der Inhalt der Vorlage ja selbst anzeigt, daß dieselbe sich nicht auf eine unmittelbare auswärtige Gefahr, eine akute auswärtige Komplikation bezieht. Es handelt sich, wie der Herr Kriegsminister sehr treffend hervorhob, nicht um die Festsetzung einer Kriegspräsenzstärke, sondern einer Friedenspräsenzstärke. Die Kadres, die neu errichtet werden sollen, sollen eingefügt werden in die Zahl der Friedenskadres und zwar dauernd so, daß künftig, wie sich auch die auswärtige Lage gestalten möge, ohne Zustimmung der Regierung keiner dieser Kadres wieder aufgelöst werden kann. ...


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