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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1904
Bd.: 205. 1903/05
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-205

ID: 00002815
181 /336
... In seltenen Fällen sind Gelbfieberkranke gelandet worden — in der Regel werden die aus verseuchten Plätzen ankommenden Dampfer einer strengen Quarantäne unterworfen — aber nie hat sich die Krankheit weiter verbreitet. Geographisches. In geographischer Beziehung zerfällt Rio Grande do Sul in drei Zonen, die sich von Ost nach West hinziehen. Die nördliche Zone ist das bis zu 900—1200 m ansteigende Hochland, das die Fortsetzung und das Südende des großen Hochlandes von Zentralbrasilien bildet. Es ist von verschiedenen Höhenrücken durchzogen und abwechselnd von Grasflächen (eamxos) und Wald bedeckt. Charakteristische Baumarten sind neben edlen Nutzhölzern die Nadelhölzer (kiubsiro) und der Matebaum. Es dient vorwiegend der Viehzucht, da es für Ackerbauprodukte zurzeit noch an Absatzwegen fehlt. Die zweite mittlere Zone des Staates bildet der terrassenförmige, bergige, mit Lauburwald bewachsene südliche Abfall des Hochlandes, die Ackerbau- und Koloniezone, sie ist durch ein weitverzweigtes Netz schiffbarer Flüsse und durch mehrere Eisenbahnen dem Verkehr erschlossen und wird von mehr als 100 000 deutschen Kolonisten bewohnt. Die dritte, südlichste Zone heißt Campanha (h sprich wie j), eine weite von niedrigen Höhenrücken durchzogene Ebene, die den Übergang zu den argentinischen Pampas bildet. Sie dient lediglich der Viehzucht und ist für die Einwanderung nicht geeignet. Staatsverfassung. Rio Grande do Sul ist, wie die übrigen 19 Staaten der Republik Brasilien, von der Zentralregierung in Rio de Janeiro nahezu unabhängig. Letzterer stehen nur die Vertretung der Republik nach außen, Heer, Flotte, Post, Telegraphie und die Erhebung der Zölle zu. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1904
Bd.: 207. 1903/05
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-207

ID: 00002817
182 /336
... Uber das Logierhaus und sämtliche Personen, welche an dem betreffenden Tage in demselben sich aufgehalten hatten, wurde eine 14tägige Quarantäne verhängt, deren strengste Jnnehaltung durch einen Polizeiposten überwacht wurde. Im übrigen war der Gesundheitszustand der Auswanderer während ihres hiesigen Aufenthalts recht gut zu nennen. Die hiesigen Auswandererlogierhäuser wurden im Berichtsjahre von dem Reichskommissar in Begleitung eines Nachweisungsbeamten eingehend besichtigt und in guter Ordnung befunden. Insbesondere konnte bei diesen Revisionen festgestellt werden, daß das Essen in allen Logierhäusern reichlich und in guter Beschaffenheit verabfolgt wurde. Während der diesjährigen starken Belegung wurden häufig unvermutete Tag- und Nachtrevisionen vorgenommen-über die Ergebnisse wurde wöchentlich berichtet. Gerichtliche Bestrafungen gegen Auswandererlogier-! Wirte und deren Personal brauchten auch im Berichtsjahre nicht verhängt zu werden. Trotz des starken Verkehrs wurden nur wenige Uber-! tretungsfälle ermittelt und geahndet, nämlich 3 Fälle wegen Uberfüllung der Logierränme, 1 Fall1 -1 mutmaßlichen Litzens, 3 Fälle1 -1 Verabsäumung der Behändigung !1 einer Quittung über gezahlte Kost und Logis, ^1 1 Fall wegen mangelhafter Beleuchtung des Logierhauses, in Summa 7 Fälle. Außerdem wurden 3 Verwarnungen all die Wirte . und deren Personal erteilt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1904
Bd.: 208. 1903/05
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-208

ID: 00002818
183 /336
... Die Petenten unterstützen ihre Bitte mit der Angabe, 1.1 daß in Rußland in veterinärer Beziehung noch schärfere Maßnahmen getroffen sind, wie in Deutschland, 2.1 daß die zur Einfuhr nach Oberschlesien bestimmten Schweine an der Grenze einer Quarantäne unterworfen und dann durch Königlich preußische beamtete Tierärzte sorgfältig untersucht werden, 3.1 daß seit Jahren bei den eingeführten 1350 Stück Schweinen niemals eine Spur von Seuche konstatiert worden ist, 4.1 daß endlich die eingeführten Schweine mit einem etwaigen Viehbestände Oberschlesiens gar nicht in Berührung kommen, in dem sie sofort abgeschlachtet werden. Die Petition wurde unter Beisein des Königlichen Geheimen Oberregierungsrats Küster und des Kaiserlichen Geheimen Regierungsrats Dr. Kautz am 26. Februar verhandelt. Der erstere gab die nachfolgende Erklärung ab: „Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland nach Deutschland hat zur Verhütung der Einschleppung von Viehseuchen schon im Jahre 1889 verboten werden müssen, und die Nachrichten über den Stand der Viehseuchen und das Veterinärwesen im russischen Reiche lauten auch jetzt noch so ungünstig, daß an der Grenzsperre für russisches Vieh unbedingt festgehalten werden muß. Eine Ausnahme von dem Einfuhrverbote besteht nur an einer Stelle, insofern als den Bewohnern des oberschlesischen Jndustriebezirks die Einfuhr von wöchentlich 1360 Schweinen zur alsbaldigen Abschlachtung in bestimmten nahe der Grenze liegenden Schlachthäusern gestattet wird. Diese Durchbrechung der Grenzsperre ist trotz der bestehenden veterinärpolizeilichen Bedenken zugelassen worden, um eine ausreichende Fleischversorgung der oberschlesischen JndustriebevMerung unter allen Umständen sicherzustellen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1905
Bd.: 199. 1903/05
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-199

ID: 00002809
184 /336
... Podbielski dem Hakatismus bereitwilligst ihre Tore: es wurde mit einem Male die Parole ausgegeben, die Beamten sollen die polnischen Adressen nicht verstehen, und die Beamten haben auch von diesem Augenblick an die Adressen nicht verstanden und verstehen sie auch jetzt nicht, gleichgültig, daß die Postverwaltung zur Refüsterung der polnischen Adressen absolut kein Recht besitzt, gleichgültig, daß daraus unsägliche Drangsalierung des polnischen Publikums entsteht, gleichgültig, daß daraus internationale Verwicklungen und Schwierigkeiten entstehen können, besonders wenn Briefe aus Galizien, die wegen polnischer Adressen eine Quarantäne in den Übersetzungsbureaus durchmachen müssen, mehrere Tage verspätet in die Hände der Adressaten gelangen. — Einen solchen Fall meldeten wiederum erst kürzlich polnische Zeitungen! Meine Herren, es wurde hier betont und auch vom 298* ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1905
Bd.: 204. 1903/05
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-204

ID: 00002814
185 /336
... An der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei war nämlich eine Quarantäne gegen alle aus Bulgarien nach der Türkei kommenden Güter eingerichtet in der Annahme, daß sich in diesen Gütern Pestbazillen befinden könnten, die von bulgarischer Seite künstlich hineingebracht wären. Nun ist Vorsicht ja ganz schön, aber sie wurde hier doch noch besonders weit getrieben. Es wurden nämlich nicht an der Grenze die Untersuchungen vorgenommen, ob sich solche Pestbazillen darin fänden, sondern die Ware mußte an der Grenze warten. Es wurden Proben nach Konstantinopel geschickt, und auf Grund dieser Proben wurde hinterher die Zulassung der Güter verfügt.1 Das dauerte ungefähr 8 bis 14 Tage; so lange mußten die Güter still liegen. Ähnliche drakonische Maßregeln sind vielfach getroffen, weil man in der Türkei außerordentlich darum besorgt ist, die ansteckenden Krankheiten abzuwehren, und sich noch nicht ganz auf die Höhe der Wissenschaft hat aufschwingen können, die uns jetzt gezeigt hat, daß gewisse Maßregeln nicht nötig, ja sogar schädlich sind. Die Quarantänen sind in der Türkei immer mit großer Strenge aufrecht erhalten auch gegen Personen. Beispielsweise hat im Jahre 1893 oder 1894 unser Botschafter an der Grenze der Türkei eine vier oder fünftägige Quarantäne abhalten müssen. Für den ganzen Reiseverkehr, für den ganzen Warenverkehr mit der Türkei ist diese große Strenge sehr unbequem und, wie gesagt, vollkommen unnütz. Auf der anderen Seite aber ist die (2) Gefahr gar nicht ausgeschlossen, daß, wenn einmal diese ängstliche Richtung, die augenblicklich dort herrscht, vorüber ist, dann dort sehr laxe Maßregeln getroffen werden können. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1905
Bd.: 209. 1903/05
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-209

ID: 00002819
186 /336
... Die angesichts der steigenden Frequenz des Daressalamer Hafens durch Schiffe aller Art erlassene Hafenordnung regelt in einheitlicher Weise das Ein- und Auslaufen der Fahrzeuge, Quarantäne-Kontrolle, Festmachen, Anlaufen der Landnngsbrücken, Lösch- und Ladewesen usw. und weist auch auf die vorhandene Gelegenheit zum Docken und die Benutzung der bestehenden Reparatur-Werkstätten hin. 5.1 Die Allerhöchste Verordnung betreffend die Verleihung der deutschostafrikanischen Landesangehörigkeit vom 24. Oktober 1903. Nach dieser Verordnung kann Personen, welche sich im Schutzgebiet niedergelassen haben, durch den Gouverneur die deutschostafrikanische Landesangehörigkeit verliehen werden, die für den Beliehenen alle Rechte und Pflichten eines dem Schutzgebiete durch Abstammung angehörenden Eingeborenen begründet. Wichtig ist, daß auf diese Weise nunmehr auch Inder und andere nichteingeborene Farbige sich des Schutzes des Deutschen Reichs versichern können. 6.1 Die Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten. Durch diese Verordnung soll den Vertretern der wichtigsten Berufskreise des Schutzgebiets die Möglichkeit gewährt werden, an den Beratungen über die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsanschlag sowie über die vom Gouverneur zu erlassenden Verordnungen teilzunehmen und auf die Gestaltung der Voranschläge einzuwirken. 7.1 Die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Münzwesen des deutschostafrikanischen Schutzgebiets, vom 28. Februar 1904. Nachdem im Vertrage vom 15. November 1902 die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft auf das ihr bisher zustehende Münzrecht zugunsten des Reichs verzichtet hatte und durch Allerhöchste Kabinettsordre die Ausprägung von Silbermünzen zu 2, 1, i/z und ^4 Rp. sowie von Kupfermünzen zu ^/ivo Rp. (Heller) und 1/200 Rp. ...

187 /336
... Quarantäne brauchte im verflossenen Jahre nicht überein Schiff verhängt zu werden. Die Quarantäneanstalt leistete indessen andere gute Dienste zur Unterbringung von durchreisenden Arbeitertrupps, die daselbst gut beaufsichtigt werden konnten. Epidemien traten nur in der Form des schon häufig geschilderten Schnupfenfiebers auf. Im Herbste 1903 rafften die einer solchen Epidemie zahlreich nachfolgenden Lungenentzündungen 50 meist ältere Japleute hinweg. Auf sozialhygienischem Gebiete ist wiederum versucht worden, durch Belehrung in Versammlungen von Eingeborenen über allgemeinwichtige Fragen medizinischer Natur aufklärend zu wirken. So sind namentlich die Frauen auf die Wichtigkeit der Pflege der Neugeborenen hingewiesen und im Hinblick auf einen traurigen Fall, in dem ein neugeborenes Kind infolge Augentrippers auf beiden Augen erblindet war, angewiesen worden, bei den Neugeborenen auf die Augen zu achten und bei irgend welchen Krankheitszeichen sofort den Arzt zu benachrichtigen. Gerade diese Frage ist von praktischer Wichtigkeit bei der immerhin starken Verbreitung des Trippers unter der Bevölkerung einerseits und den vielen unheilbar erblindeten Augen andererseits. Die ärztliche Tätigkeit, besonders was den Hospitalbetrieb anbelangt, der in einem Platze wie Jap immer die Grundlage für eine gedeihliche ärztliche Tätigkeit bilden muß, ist hier mit großen Schwierigkeiten verknüpft. Schon Kubary betont die Verschlossenheit des Japmanns, der in bezug auf sein Haus dem englischen Grundsatz: „mein Haus, meine Burg huldigt und bei seinem hoch entwickelten Familiensinn jede auch nur kurz dauernde Trennung von einem Familienmitgliede schwer empfindet. Demselben Charakterzug entspringt auch der Widerwillen der Eingeborenen, namentlich weiblichen Geschlechts, ständig mit einer großen Zahl anderer fremder Personen zusammen zu leben. ...

188 /336
... Quarantäne und Impfung. Schiffe aus dem fast das ganze Berichtsjahr hindurch nicht pestfreien Staate Queensland sind nicht eingelaufen. Die Masernepidemie in Fidji, die dieses Mal einen milden Verlauf (Oerman Noasles) nahm, erlosch im Juli, so daß den dort zahlreich weilenden Samoanern die Rückreise nach Samoa wieder gestattet werden konnte. Der unter Polizeiaufsicht gestandene Leprakranke starb im Juni an Lungenerscheinungen. Haus und Effekten wurden verbrannt, Leiche und Grab desinfiziert Aktenstücke zn den Verhandlungen des Reichstages 1803/1905. und letzteres für mehrere Jahre unter Aufsicht gestellt Der Sohn des Verstorbenen ist weiter gesund geblieben. Zur Zeit sind keine Leprakranke im Schutzgebiet bekannt. Die Schutzpocken-Jmpfungen wurden mit Beginn der besseren Jahreszeit wieder aufgenommen. Es wurden im Berichtsjahre geimpft 4620 Personen, davon Samöaner (einschl. vereinzelter unter ihnen lebender Mischlinge) im Distrikte Aana1 3001 Apolima1 97 Manono1 610 Talealili1 577 Atua (begonnen) 227 Melanesier (Arbeiter der D. H. L P. G.) 108 in Summa 4620. In Apolima und Manono, wo ältere Lymphe zur Verwendung kam und eine große Zahl Geimpfter im strömenden Regen vom Arzte weg nach Hause liefen, war der Erfolg der Impfung wenig günstig. Im amerikanischen Samoa wurde im Oktober die Schutzpocken-Jmpfung obligatorisch eingeführt und dazu eine Jmpfordnung erlassen. Gesundheitszustand und Krankheitsbewegungen. Der allgemeine Gesundheitszustand der Bevölkerung war den größten Teil des Jahres hindurch ein günstiger. Anfangs Juni traten Windpocken leichteren Grades ohne größere Verbreitung unter den schwarzen Arbeitern der Mulifanna-Pflanzung, und im Distrikte Talealili auf der Südseite Upolus auch unter den Samoanern auf. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1905
Bd.: 210. 1903/05
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-210

ID: 00002820
189 /336
... Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthalts und bei ihrem Auslaufen werden sie keine anderen oder höheren Leuchtturm-, Tonnen-, Lotsen-, Hafen-, Remorquierungs-, Quarantäne- oder sonstige auf dem Schiffskörper lastende, wie immer benannten Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des Staates, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Korporationen eingehoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die ein- ...

190 /336
... Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remorkierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollver-Wallung. ...

191 /336
... Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remorkierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Warm, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung. m. 7 ...

192 /336
... Alle Quarantäne- und veterinärpolizeilichen Maßregeln, nämlich die Beschlüsse wegen Schließung oder Öffnung der Grenze für irgend eine Warengattung oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen, sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragschließenden Teile dem andern mitgeteilt werden. ...

193 /336
... Alle Quarantäne- und veterinärpolizeilichen Maßregeln, nämlich die Beschlüße wegen Schließung oder Öffnung der Grenze für irgend eine Warengattung oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen, sobald sie erlaffen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragschließenden Teile dem andern mitgeteilt werden. 20 ...

194 /336
... Die Quarantäne-Maßregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krankheiten sollen beiderseits aus alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach der größeren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität angewandt werden. § 22. Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangelhafter Reisepäße oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen werden, kein Hindernis entgegengestellt werden/ unter den bezeichneten Umständen sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen werden, zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt sind. Die aus beiden Seiten zuständigen Behörden werden sich über die zu ergreifenden Maßregeln verständigen. Mit einem russischen Auswanderungsscheine versehene jüdische Auswanderer russischer Abkunft und andere, welche von den deutschen Behörden nach Rußland zurückgesandt werden, müssen von den russischen Grenzbehörden zugelassen werden, vorausgesetzt, daß sich diese Personen in Deutschland nicht länger als einen Monat aufgehalten haben, von dem Tage an gerechnet, wo sie über die deutschrussische Grenze gegangen sind. 8 23. Die Grenzbehörden jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen gehalten sein, paßlose Landstreicher und andere Personen dieser Art, welche in das Gebiet des anderen Teiles, besten Angehörige sie sind, wieder aufgenommen werden sollen, ...

195 /336
... Die Quarantäne-Maßregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krankheiten sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach der größeren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität angewandt werden. 8 22. Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangelhafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen werden, kein Hindernis entgegengestellt werden,- unter den bezeichneten Umständen sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen werden, zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt sind Die auf beiden Seiten zuständigen Behörden werden sich über die zu ergreifenden Maßregeln verständigen. Mit einem russischen Auswanderungsscheine versehene jüdische Auswanderer russischer Abkunft und andere, welche von den deutschen Behörden nach Rußland zurückgesandt werden, müssen von den russischen Grenzbehörden zugelassen werden, vorausgesetzt, daß sich diese Personen in Deutschland nicht länger als einen Monat aufgehalten haben, von dem Tage an gerechnet, wo sie über die deutschrussische Grenze gegangen sind. 8 23. Die Grenzbehörden jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen gehalten sein, paßlose Landstreicher und andere Personen dieser Art, welche in das Gebiet des anderen Teiles, dessen Angehörige sie sind, wieder ausgenommen werden sollen, ausschließlich 21 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1905
Bd.: 213. 1903/05
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-213

ID: 00002823
196 /336
... Gewöhnliche reine Schiffe, welche aus einem Pest- oder choleraverseuchten Hafen Europas oder des Mittelländischen Meeres kommen und den Suezkanal durchfahren wollen, werden zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen. Sie setzen ihre Fahrt unter der fünftägigen Beobachtung fort. Art. 49. Gewöhnliche reine Schiffe, welche in Ägypten anlegen wollen, können in Alexandrien oder in Port Said anhalten, wo die Reisenden nach Bestimmung der örtlichen Gesundheitsbehörde die fünftägige Beobachtungszeit entweder an Bord oder in einer Sanitätsstation vollenden. Art. 50. Für diejenigen verseuchten und verdächtigen Schiffe, welche aus einem Pest- oder choleraverseuchten Hafen Europas oder der Ufer des Mittelländischen Meeres kommen und in einem der ägyptischen Häfen anlegen oder den Suezkanal durchfahren wollen, werden die Maßregeln von dem Gesundheitsrat in Ägypten entsprechend den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft festgesetzt. Die diese Maßregeln enthaltenden Bestimmungen müssen, um vollstreckbar zu werden, von den verschiedenen im Konseil vertretenen Mächten angenommen werden; sie regeln die Behandlung der Schiffe, Reisenden und Waren und sollen in möglichst kurzer Frist vorgelegt werden. Abschnitt III. Maßnahmen im Roten Meere. Maßnahmen hinstchtltch der gewöhnlichen van Süden kommenden Schiffe, welche l« Hilfen des Note» Meeres eintreffen oder «ach dem Mittrlmrerr gehen. Art. 51. Unabhängig von den allgemeinen Vorschriften im Abschnitt III des Kapitel 2, Titel I über die Einteilung und die Behandlung der verseuchten, verdächtigen und reinen Schiffe, finden auf die vom Süden kommenden und in das Rote Meer einlaufenden Schiffe die in den folgenden Artikeln enthaltenen besonderen Vorschriften Anwendung. Art. 52. ...

197 /336
... Sie können den Suezkanal in Quarantäne durchfahren und treten in das Mittelmeer unter Fortsetzung der vorbezeichneten fünftägigen Beobachtung ein. Die Schiffe, welche einen Arzt und einen Dampfkasten an Bord haben, unterliegen der Desinfektion vor der Durchfahrt in Quarantäne nicht. Art. 53. Verdächtige Schiffe werden verschieden behandelt, je nachdem sie einen Arzt und einen Desinfektionsapparat (Dampflasten) an Bord haben oder nicht. a)1 Schiffe, welche einen Arzt an Bord haben und einen Desinfektionsapparat (Dampflasten) besitzen und die gewünschten Bedingungen erfüllen, dürfen den Suezkanal unter den in der Verordnung für die Durchfahrt aufgestellten Bedingungen in Quarantäne durchfahren. b)1 Andere verdächtige Schiffe, welche weder Arzt noch Desinfektionsapparat (Dampfkasten) an Bord haben, werden, bevor sie zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen werden, in Suez oder an den Mosesquellen so lange zurückgehalten als nötig ist, um die vorgeschriebenen Desinfektionsmaßregeln auszuführen und den Gesundheitszustand des Schiffes festzustellen. Handelt es sich um Postschiffe oder um eigens zur Beförderung von Reisenden bestimmte Dampfschiffe, welche keinen Desinsektionsapparat (Dampfkasten), aber einen Arzt an Bord haben, so wird die Durchfahrt in Quarantäne gestattet, wenn die Ortsbehörde durch amtliche Feststellung die Gewißheit erlangt, daß die Assanierungs- und Desinfektionsmaßnahmen, sei es bei der Abfahrt oder während der Reise, gehörig ausgeführt worden sind. ...

198 /336
... Die Durchfahrt in Quarantäne kann vor Ablauf der oben angeführten Fristen zugestanden werden, wenn die Gesundheitsbehörde es für angängig hält. Die Durchfahrt wird, sobald die Desinfektion ausgeführt ist, jedenfalls zugestanden, wenn das Schiff, außer seinen Kranken, die oben als „verdächtig bezeichneten Personen zurückläßt. Ein mit einem Dampftasten versehener Leichter kann bei dem Schiffe anlegen, damit die Desinfektion möglichst schnell durchgeführt wird. Verseuchte Schiffe, welche zum freien Verkehr in Egypten zugelassen zu werden wünschen, werden fünf Tage an den Mosesquellen zurückgehalten und unterliegen außerdem denselben Maßnahmen, welche für die in Europa eintreffenden verseuchten Schiffe gelten. 8. Maßnahmen hinsichtlich der gewShnlichen, wShrend der PUrrzrit aus nersenchte» Häfen des Hrdjaz eintreffe«»»» Schiffe. Art. 55. Wenn während der Zeit der Pilgerfahrt nach Mekka Pest oder Cholera im Hedjaz herrscht, werden die vom Hedjaz oder von einem anderen Teile der arabischen Küste des Roten Meeres kommenden Schiffe, welche dort weder Pilger noch ähnliche Massentransporte an Bord genommen und während der Überfahrt verdächtige Fälle nicht an Bord gehabt haben, als gewöhnliche verdächtige Schiffe angesehen. Sie werden den Vorsichtsmaßnahmen und der Behandlung unterworfen, welche für diese vorgesehen sind. Falls sie nach Egypten bestimmt sind, unterliegen sie in einer von dem Konseil für See-Sanitätswesen und Ouarantänesachen bezeichneten Anstalt sowohl bei Cholera als bei Pest einer vom Tage des Abganges an zu rechnenden fünftägigen Beobachtung. Sie werden außerdem allen fiir verdächtige Schiffe vorgeschriebenen Maßnahmen (Desinfektion usw.) unterworfen und werden erst nach günstig ausgefallener ärztlicher Untersuchung zum freien Veökehre zugelassen. ...

199 /336
... Durchfahrt in Quarantäne durch den Suezkanal. Art. 66. Die Gesundheitsbehörde in Suez gestattet die Durchfahrt in Quarantäne; der Konseil wird davon sofort benachrichtigt. In zweifelhaften Fällen wird die Entscheidung durch den Konseil getroffen. Art. 67. Sobald die in vorstehendem Artikel erwähnte Erlaubnis erteilt ist, wird sofort ein Telegramm an die von jeder Macht bestimmte Behörde gesandt. Die Kosten des Telegramms trägt das Schiff. Art. 68. Jede Macht wird Strafbestimmungen gegen solche Schiffe erlassen, welche den von dem Kapitän angegebenen Kurs verlassen und ungehöriger Weise einen der Häfen des Gebiets dieser Macht anlaufen. Ausgenommen sind die Fälle höherer Gewalt und Anlaufen eines Nothafens. Art. 69. Bei der Befragung hat der Kapitän zu erklären, ob er unter dem Schiffspersonal eingeborene Heizer oder sonstige gegen Lohn angestellte Personen an Bord hat, die nicht in die Musterrolle oder in das zu diesem Zwecke geführte Verzeichnis eingetragen sind. Den Kapitänen aller vom Süden kommenden Schiffe, welche in Suez eintreffen, werden besonders folgende Fragen vorgelegt. Sie haben darauf unter Eid zu antworten. „Haben Sie aushilfsweise angenommene Heizer oder andere Bedienstete an Bord, welche nicht in die Musterrolle oder das Sonderverzeichnis eingetragen sind? Welches ist ihre Nationalität? Wo haben Sie sie eingeschifft? Die Sanitätsärzte müssen sich von der Anwesenheit dieser Hilfsmannschaften überzeugen, und sofern sie feststellen, daß diese nicht vollzählig sind, sorgfältig nach den Ursachen der Abwesenheit forschen. Art. 70. Ein Sanitätsoffizier und zwei Gesundheitsaufseher gehen an Bord. Sie müssen das Schiff bis ...

200 /336
... Reisende können sich jedoch in Port Said in Quarantäne einschiffen. Art. 72. Die in Quarantäne durchfahrenden Schiffe müssen die Strecke von Suez bis Port Said ohne anzuhalten zurücklegen. Im Falle des Festkommens oder eines nicht vermeidbaren Anhaltens müssen die nötigen Verrichtungen durch das an Bord befindliche Personal unter Vermeidung jeden Verkehrs mit dem Personale der Suezkanalgesellschaft vorgenommen werden. Art. 73. Truppentransporte aus verdächtigen oder verseuchten Schiffen dürfen in Quarantäne den Kanal nur bei Tage durchfahren. Müssen sie während der Nacht im Kanäle bleiben, so haben sie im Timsahsee oder im Großen See zu ankern. Art. 74. Schiffen, welche in Quarantäne durchfahren, ist es verboten, in dem Hafen von Port Said zu halten, außer in den im Art. 71 Abs. 2 und 75 vorgesehenen Fällen. Die Verproviantierung muß mit den an Bord befindlichen Mitteln bewerkstelligt werden. Die Schauerleute oder jede andere Person, welche an Bord gegangen, werden auf dem Quarantäneleichter abgesondert. Ihre Kleidung unterliegt dort der vorschriftsmäßigen Desinfektion. Art. 75. Wenn es für die in Quarantäne durchfahrenden Schiffe unerläßlich ist, in Port Said Kohlen einzunehmen, so hat dies an einem von dem Konseil bestimmten Orte zu geschehen, welcher die nötige Sicherheit für die Absonderung und gesundheitliche Überwachung bietet. Bei Schiffen, auf welchen eine wirksame Überwachung jener Arbeit möglich ist, und wo jede Berührung mit den Leuten an Bord vermieden werden kann, ist die Anbordbeförderung der Kohlen durch Hafenarbeiter gestattet. Während der Nacht muß die Arbeitsstelle elektrisch beleuchtet werden. Art. 76. ...


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