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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1905
Bd.: 213. 1903/05
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-213

ID: 00002823
201 /336
... Diejenigen Schiffe, bei welchen diese Frist nicht erfüllt ist, können den Kanal ohne ärztliche Untersuchung in Quarantäne durchfahren, falls sie der Quarantänebehörde die oben erwähnte Bescheinigung vorlegen. Die Ouarantänebehörde hat nichtsdestoweniger das Recht, falls sie es für nötig erachtet, die ärztliche Untersuchung an Bord der Kriegsschiffe durch ihre Vertreter vornehmen zu lassen. Die verdächtigen oder verseuchten Kriegsschiffe unterliegen den in Kraft befindlichen Verordnungen. Nur Kampfeinheiten werden als Kriegsschiffe anerkannt. Transport- und Hospitalschiffe gelten als gewöhnliche Schiffe. Art. 78. Der Konseil für See-Sanitätswesen und Ouarantänesachen in Egypten ist ermächtigt, die Durchfuhr der aus verseuchten Ländern eintreffenden Postsendungen und die Durchreise gewöhnlicher Reisender durch Egypten mittels Eisenbahn in Quarantänezügen unter den in Anlage 1 festgesetzten Bedingungen einzurichten. Abschnitt VI. Gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Persischen Golfe. Art. 79. Die Schiffe werden, bevor sie in den Perfischen Golf einlaufen, in der Sanitätsanstalt der Insel Ormuz ausgefragt. Sie werden in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes an Bord und ihrer Hermnst den unter Abschnitt HI Kapitel II des Titels I vorgesehenen gesundheitspolizeilichen Maßregeln unterworfen. Doch wird Schiffen, welche den Chat-El-Arab hinauffahren müssen, auch wenn die Dauer der Beobachtung noch nicht beendigt ist, die Erlaubnis zur Fortsetzung ihrer Fahrt unter der Bedingung erteilt, daß sie den Persischen Golf und den Chat-El-Arab in Quarantäne durchfahren. Ein Oberaufseher und zwei Gesundheitsaufseher, welche in Ormuz aufgenommen werden, überwachen das Boot bis Bassorah, wo eine zweite ärztliche Untersuchung stattfindet und die erforderlichen Desinfektionen vorgenommen werden. ...
... 2 vorläufig eingerichteten Posten die bis in den Chat-El-Arab in Quarantäne gehenden Schiffe bis zu der in der Nähe von Bassorah befindlichen Anstalt begleiten. Schiffe, welche persische Häfen anlaufen müssen, um dort Reisende oder Waren zu landen, können sich jenen Maßnahmen in Bender-Buschir unterziehen. Ein Schiff, welches bis zum Ablaufe der fünftägigen Frist seit der Abfahrt aus dem letzten Pest- oder choleraverseuchten Hafen rein bleibt, wird zum freien Verkehr in den Häfen des Golfes zugelassen, nachdem bei der Ankunft seine Reinheit festgestellt worden ist. Art. 80. Die Art. 20 bis 28 der gegenwärtigen Übereinkunft sind hinsichtlich der Einteilung der Schiffe und ihrer gesundheitspolizeilichen Behandlung im Persischen Golfe unter folgenden drei Vorbehalten anwendbar: 1. die Überwachung der Reisenden und der SchiffSbesatzung wird stets durch eine Beobachtung von gleicher Dauer ersetzt; ...

202 /336
... Die Schiffe, welche die muselmanischen Pilger nach dem Mittelmeer zu zurückbringen, dürfen den Kanal nur in Quarantäne durchfahren. Art. 139. Die Agenten der Schiffahrtsgesellschaften und die Kapitäne werden davon in Kenntnis gesetzt, daß allein die egyptischen Pilger nach Beendigung ihrer Beobachtung in der Sanitätsstation von El-Tor berechtigt sind, das Schiff endgültig zu verlassen, um alsdann nach Hause zurückzukehren. Es werden als Egypter oder in Egypten wohnhaft nur die Pilger angesehen, welche im Besitz einer von einer egyptischen Behörde ausgestellten und der vorgeschriebenen ...

203 /336
... Wenn auf einem Pilgerschiffe, welches einer Nation angehört, die der gegenwärtigen und früheren Übereinkünften beigetreten ist, während der Reise von Djeddah nach Aambo und El-Tor Pest- oder Choleraerkrankungen nicht vorgekommen sind, und wenn die nach der Ausschiffung in El-Tor vorgenommene ärztliche Untersuchung jeder einzelnen Person die Annahme gerechtfertigt erscheinen läßt, daß sich derartige Kranke nicht an Bord befinden, kann dem Schiffe von dem Konseil in Egypten die Erlaubnis erteilt werden, den Suezkanal auch während der Nacht in Quarantäne zu durchfahren, falls folgende vier Bedingungen erfüllt sind: 1.1 der Gesundheitsdienst an Bord wird durch einen oder mehrere von der Regierung, der das Schiff angehört, anerkannte Arzte sichergestellt; 2.1 das Schiff ist mit Desinfektionskasten versehen und es wird festgestellt, daß die schmutzige Wäsche während der Reise desinfiziert worden ist; 3.1 es wird nachgewiesen, daß die Zahl der Pilger nicht größer ist, als es die Verordnungen für die Pilgerfahrt gestatten; 4.1 der Kapitän verpflichtet sich, unmittelbar nach einem Hafen des Landes zu fahren, dem das Schiff angehört. Nach Ausschiffung in El-Tor muß die ärztliche Untersuchung in möglichst kurzer Frist durchgeführt werden. Die an die Ouarantäneverwaltung zu zahlende Sanitätsgebühr ist dieselbe wie die, welche die Pilger zu zahlen haben würden, falls sie drei Tage in El-Tor in Quarantäne verblieben wären. Art. 144. Das Schiff, welches während der Überfahrt von El-Tor nach Suez einen verdächtigen Fall an Bord haben sollte, wird nach El-Tor zurückverwiesen. Art. 145. In den egyptischen Häfen ist die Umschiffung von Pilgern streng untersagt. Art. 146. ...
... Falls Pest oder Cholera im Hedjaz festgestellt worden ist, sollen: 1.1 die aus egyptischen Pilgern bestehenden Karawanen, bevor sie sich nach Egypten begeben, einer strengen Quarantäne von sieben Tagen, sowohl bei Pest wie bei Cholera, in El-Tor unterliegen; sie werden darauf in El-Tor noch einer dreitägigen Beobachtung unterworfen, worauf sie erst nach günstig ausgefallener ärztlicher Untersuchung und Desinfektion ihrer Effekten zum freien Verkehre zugelassen werden; 2.1 die aus fremden Pilgern bestehenden Karawanen, welche sich auf dem Landwege nach Hause be- ...

204 /336
... der Reisenden erfolgt in Quarantäne mit den an Bord befindlichen Mitteln. Art. 4. Die Eisenbahnbeamten sind gehalten, sich in allem, was Quarantänemaßregeln anlangt, den Befehlen des mit der Überwachung des Durchgangsverkehrs betrauten Beamten zu fügen. Art. 5. Die für diesen Dienst bestimmten Wagen sollen Durchgangswagen sein. Ein Gesundheitsaufseher wird jedem Wagen beigegeben und mit der Überwachung der Reisenden beauftragt. Die Eisenbahnbeamten sollen keinen Verkehr mit den Reisenden haben. Ein Arzt vom Ouarantänedienste begleitet den Zug. Art. 6. Das große Gepäck der Reisenden wird in einem besonderen Wagen untergebracht, welcher bei Abfahrt des Zuges von dem mit der Überwachung des Durchgangsverkehrs betrauten Beamten versiegelt wird. Bei der Ankunft werden die Siegel von demselben Beamten wieder entfernt. Jedes Um- oder Einladen während der Fahrt ist verboten. Art. 7. Zur Aufnahme der Entleerungen der Reisenden sind die Aborte mit Kübeln zu versehen, die ein antiseptisches Mittel in gewisser Menge enthalten. Art. 8. Der Bahnsteig, an dem der Zug halten muß, wird vollständig geräumt) ausgenommen sind die diensttuenden Beamten, die durchaus unentbehrlich sind. Art. 9. Jeder Zug kann einen Speisewagen haben. Die Speisereste der Tafel werden vernichtet. Die Angestellten dieses Wagens und die anderen Eisenbahnbeamten, welche aus irgend einem Grunde mit den Reisenden in Berührung gekommen sind, werden derselben Behandlung unterworfen wie die Lotsen und die Elektrotechniker in Port Said oder in Suez, oder den Maßnahmen, die der Konseil für notwendig erachtet. Art. 10. Den Reisenden ist streng verboten, irgend etwas aus den Fenstern, Türen usw. zu werfen. ...
... Die anderen Reisenden setzen ihre Reise in Quarantäne fort. Art. 12. Sollte sich ein Fall von Pest oder Cholera während der Fahrt zeigen, so würde der Zug durch die Quarantänebehörde zu desinfizieren sein. In allen Fällen sind die Güterwagen, in denen das Gepäck und die Post sich befunden hat, unverzüglich nach der Ankunft des Zuges zu desinfizieren. Art. 13. Das Umsteigen vom Zuge in das Schiff hat in derselben Weise zu erfolgen wie bei der Ankunft. Das Schiff, das die Reisenden aufnimmt, wird unverzüglich unter Quarantäne gestellt und in dem Gesundheitspässe sollen die Fälle erwähnt werden, die etwa während der Reise vorgekommen sind, unter besonderer Bezeichnung der Personen, die mit den Kranken in Berührung gekommen sind. ...

205 /336
... Sie müssen, ebenso wie alle Zivil- und Militärbehörden, ihre Unterstützung gewähren, wenn sie darum von den Beamten des See-Sanitäts- und Quarantäne!)lenstes in gesetzmäßiger Weise zu dem Zwecke angegangen werden, die schnelle Ausführung der im Interesse der öffentlichen Gesundheit getroffenen Maßregeln zu sichern. Art. 27. Alle früheren Verfügungen und Verordnungen werden aufgehoben, soweit sie mit den vorstehenden Anordnungen im Widersprüche stehen. Art. 28. Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung der vorliegenden Verfügung, welche erst vom 1. November 1893 in Kraft treten soll, beauftragt. Gegeben im Palast zu Ramleh, den 19. Juni 1893. Ab bas Hilmi. Auf Befehl des Khedive: Der Ministerpräsident, Minister de« Innern. Riaz. V6ervl LL6äivi»11 Khedivmlversügung äu 25 äöosuadrs 1894.1 vom 25. Dezember 1894. 1lou8, Lböäivs ä4g^pte, 8ui lg propositiou äe Notrs Niuistrs äss 4iuauo68 6t Igvi8 soulorms äo Xotix; Oon86il äss Niuistrss; Vu lavis soulorms äs NN. l68 Oommissairssvirsotsurs ä6 lg 0gi886 äs lg ä6tts publique so es qui eonosrus lgrtiels 7; ^.vss 1g886lltimSllt äS8 ?Ui88ÄlleS8, 1)^ eilten 8: ^rtiels prsmisr. L pgrtir äs lsxsroios lluauoisr 1894. il 8srg pr^lsv6 guuusllswsut 8ur ls8 rsosttsg gotuslls8 äs8 äroits äs pbgrs, uas somms äs 40 000 4. 4., qui 8sra swplo^ss eomme il 68t sxpliqus ägu8 ls8 grtiols8 8uivgut8. Urt. 2. ...

206 /336
... Hafendienst, Dienst der (Quarantäne- und Sanitätsstationen. Art. 10. Die See-Sanitäts- und Ouarantänepolizei längs der egyptischen Küste des Mittelländischen und des Roten Meeres wie an der Landesgrenze auf der Seite der Wüste ist den Direktoren der Gesundheitsämter, den Direktoren der Sanitätsstationen oder Quarantänelager, den Vorständen der Sanitätsagenturen oder den Vorständen der Sanitätsposten und den unter ihren Befehl gestellten Beamten anvertraut. Art. 11. Die Direktoren der Gesundheitsämter haben die Leitung und die Verantwortlichkeit für den Dienst, ...

207 /336
... Die Direktoren sind beauftragt, die Personen der Quarantäne zu unterwerfen, welche zu dem Sanitätsposten oder in das Lager geschickt werden. Sie überwachen zusammen mit den Ärzten die Absonderung der verschiedenen Gruppen der in Quarantäne Befindlichen und verhindern jeden Verstoß gegen bestehende Vorschriften. Nach Ablauf der festgesetzten Frist erteilen sie die Erlaubnis zum freien Verkehr oder schieben deren Erteilung nach Maßgabe der Verordnungen hinaus; sie lassen die Desinfektion der Waren und der zum täglichen Gebrauche bestimmten Kleidungsstücke vornehmen und verhängen die Quarantäne über die mit Ausführung dieser Maßregel beschäftigt gewesenen Leute. Art. 19. Sie üben eine beständige Aufsicht über die Ausführung der vorgeschriebenen Maßregeln aus, ebenso wie über den Gesundheitszustand der in Quarantäne Befindlichen und des Personals der Anstalt. Art. 20. Sie sind verantwortlich für den Gang des Dienstes und erstatten darüber dem Präsidium des Konseils für See-Sanitätswesen und Ouarantänesachen täglich Bericht. Art. 21. Die Arzte, die den Sanitätsstationen und den Quarantänelagern beigegeben sind, unterstehen den Direktoren dieser Anstalten. Sie haben unter ihrem Befehle den Apotheker und die Krankenwärter. Sie überwachen den Gesundheitszustand der in Quarantäne Befindlichen und des Personals und leiten das Lazarett der Sanitätsstation oder des Lagers. Die Zulassung zum freien Verkehre kann den in Quarantäne befindlichen Personen nur nach ärztlicher Untersuchung und günstigem Berichte des Arztes gewährt werden. Art. 22. In allen Gesundheitsämtern, Sanitätsstationen oder Ouarantänelagern ist der Direktor auch „rechnungführender Beamter. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1906
Bd.: 214. 1905/06
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-214

ID: 00002824
208 /336
... Und wir haben dem Herrn Minister geschrieben: unserer Ansicht nach ist in bezug auf diese Gefahr alles in der schönsten Weise vorgesehen und geordnet; die Schweine werden alle an der Grenze untersucht, haben ihre Quarantäne; demnächst werden sie, wenn sie gesund befunden sind, in plombierte Wagen gesteckt und direkt von der Grenze in die Schlachthäuser gebracht. Kein einziges dieser Schweine verläßt die Schlachthäuser lebend. Da frugen wir den Herrn Minister, wie die Schweine es anstellen sollten, um bet diesen Verhältnissen die Seuche in das Land hinauszutragen. Wenn vorhin der Herr Landwirtschaftsminister von Schafen sprach, die in Ostpreußen hereingelassen worden sind, so sind diese eben über die Grenze hereingekommen und sofort weiter gebracht worden, teilweise nach Berlin, teilweise nach Sachsen. Da mag eine solche Gefahr bestanden haben. Bei uns kommen die Schweine, nachdem sie gründlich untersucht worden sind, in plombierten Waggons direkt in die Schlachthäuser, und keines kommt mehr mit lebendem Vieh in Berührung. (Zuruf rechts.) Meine Herren, ich will betonen: einstweilen sind Hunderttausende von Schweinen herübergebracht worden über die Grenze, und nicht ein einziger Fall ist vorgekommen, wo eine Seuche mit hereingeschleppt worden wäre. (Widerspruch rechts.) — In Oberschlesien unbedingt nicht, da sind die Herren nicht informiert. Aber weiter! Sind denn die für die Einfuhr russischer Schweine bestehenden Veterinärmaßregeln dazu bestimmt, in der Woche ganz genau nur auf 1360 Schweine zu wirken, während das 1361. seuchenverdächtig wird? (v) Mir will das nicht recht in den Kopf. Wenn am 1. ...

209 /336
... Der Viehhändler, der in Dänemark Vieh aufkauft, muß nicht nur den Zoll auf das Vieh bezahlen, sondern man sagt: erst muß das Rindvieh in Quarantäne gegeben werden, da muß es 12 Tage stehen, es kostet pro Tag 2 Mark, es wird inzwischen immer tierärztlich untersucht, was auch etwas kostet; dann kommt es über die Grenze und kann lediglich auf den Schlachthof geführt werden. Ich meine, wenn wirklich aus Furcht vor Einschleppung von Seuchen das geschieht, so könnte l2) das Vieh, was aus notorisch seuchefreien Gegenden und Orten kommt, lediglich mit Entrichtung des Zolls durchgelassen werden. Nun werden eine Reihe anderer Vorschriften getroffen, die eine weitere Verteurung herbeiführen; daher gewinnen alle diese Maßregeln immer mehr den Anstrich, daß es lediglich auf die Verteurung des Viehs abgesehen ist, und wenn man nunmehr nach dem Zweck fragt, so habe ich vorhin bereits darauf hingewiesen, was Herr Graf v. Kanitz als Ideal politischer Bestrebungen bezeichnet, und die, wie ich annehme, Bestrebungen sind, wie sie seitens der Reichsregierung unterstützt werden. Herr v. Oldenburg hat so besonders die Caprivische Politik als ein besonderes Unglück bezeichnet, weil die Jndustriegegenden bevölkert wurden. Der Grundsatz, den damals der Herr Reichskanzler Caprivi hier aufstellte, war ja, wir müssen danach streben, daß wir Waren ausführen können, damit wir nicht nötig haben, Menschen auszuführen. Will man aber die Menschen mehr im Lande beschäftigen, so ist es ja ganz selbstverständlich, daß bei uns der Menschenzuwachs ja in der Industrie Beschäftigung finden kann. ...

210 /336
... Dann wurde darauf hingewiesen: daß das dänische Vieh nicht allein eine Quarantäne durchmachen müsse, sondern auch einer Tuberkulinimpfung unterzogen würde. Man hat das unter Berufung auf die Statistik als überflüssig und schikanös bezeichnet. Der Handel hat es allerdings verstanden, die Tuberkulinprobe, die von unserer Verwaltung vorgenommen wird, bis zu einem gewissen Grade zu neutralisieren; ob das Tier tuberkelverdächtig ist oder nicht, man spritzt jedem Tier, ehe es zur Einfuhr (V) nach Deutschland kommt, Tuberkulin ein und bewirkt dadurch, daß bei der Tuberkulinimpfung in den Qnarantäneanstalten keine oder nur eine sehr geringe Reaktion eintritt. (Hört! hört! rechts.) Diese Manipulation ergibt sich klar aus der Statistik. Im letzten Jahre haben wir in den Qnarantäneanstalten nur 1,6 Prozent tuberkelkrankes Vieh gefunden, während einige Tage später bei den Schlachtungen nicht weniger als 20, in früheren Jahren sogar 30 Prozent der Tiere tuberkulös befunden wurden. (Hört! hört! rechts.) Wie Sie wissen, meine Herren, haben wir auch in Deutschland in erheblichen, vielleicht in demselben Umfange tuberkelkrankes Vieh. (Zuruf links.) —1 Ich bin überzeugt, daß Sie eine umfangreiche Kenntnis auf diesem Gebiete besitzen; ich werde dies auch nie in Abrede stellen. Aber wir suchen diese Krankheit zu bekämpfen und wollen in der bevorstehenden Novelle zum Viehscuchengesetze sogar eine Entschädigung für tuberkulöses Vieh einführen, das nach polizeilicher Anordnung getötet wird. Da ist es doch natürlich, daß wir uns gegen die Zufuhr von tuberkelkrankem Vieh, das andere Länder, um sich von diesem Mel zu befreien, zu uns abschieben wollen, möglichst zu wehren suchen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1906
Bd.: 216. 1905/06
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-216

ID: 00002826
211 /336
... Im Oktober 1901 befand er sich in Quarantäne auf dem Truppenübungsplatz in Munster und erlitt dort durch einen Fehlsprung einen heftigen Erguß in das fragliche linke Kniegelenk. Er war darauf 6 Wochen im Lazaret. Schließlich wurde er als Halbinvalide entlassen mit monatlich 16 Mark Pension. Nunmehr stellte es sich aber heraus, daß der Mann vollständig unfähig war, sein Geschäft als Schäftemacher noch weiter betreiben zu können. Daraufhin meldete er sich wieder bei der Militärbehörde und verlangte, als Ganzinvalide behandelt zu werden. Die Militärärzte erklärten, der Mann sei gesund, dem fehle nichts. Infolgedessen wurde ihm noch die Pension von 16 Mark genommen. Die Zivilärzte hingegen erklärten, der Mann sei nicht gesund und sei unfähig, das von ihm betriebene Gewerbe weiter zu betreiben. Das Endresultat war, daß es bei der Pensionsentziehung verblieb und der Mann ein halber Krüppel ist. (Hört! hört! links.) Er schreibt mir darüber: Freiwillig bin ich nach China gegangen, freiwillig habe ich Leben und Gesundheit aufs Spiel gesetzt, um dem Vaterlande dienen zu können, mit Lust und Liebe bin ich Soldat gewesen und habe freudig alle Strapazen der Expedition getragen, und nun stehe ich da als halber Krüppel (s)1 ohne einen Pfennig Pension. Meine Herren, wie lautet nun das Zeugnis des Zivilarztes? Herr Simon Neuß aus Gladbach, Reservist, ist von dem Unterzeichneten seit seiner Entlassung aus dem Militärdienst wiederholt wegen seines Knieleidens ärztlich behandelt worden. Diagnose: Chronisches Kniegelenkleiden aus dem chinesischen Feldzug 1900/01 akquiriert, akutes Kniegelenkleiden tesultierend. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1906
Bd.: 218. 1905/06
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-218

ID: 00002828
212 /336
... Da ist eine tierärztliche Untersuchung seitens der russischen Tierärzte; dann haben die Tiere eine fünftägige Quarantäne durchzumachen, dann haben sie eine Untersuchung seitens der preußischen Tierärzte zu passieren. Also die Untersuchung ist nach allen Seiten vorhanden. Dann werden sie in einen Waggon geladen, dieser wird plombiert und nicht eher geöffnet, bis er seinen Bestimmungsort erreicht hat, das Schlachthaus, wo die Tiere sofort abgeschlachtet werden. Also von einer Seuchenetnschleppung kann unter diesen Verhältnissen nicht die Rede sein. Dann werden mir die Herren erwidern: Rußland treibt selbst nicht die Menge Schweine auf den Markt, die das Kontingent zur Einführung nach Deutschland zuläßt, das Kontingent wird nie abgenommen. Ja, daran ...

213 /336
... Also aus Österreich-Ungarn läßt man alles Rindvieh ohne die Tuberkulinprobe ein, obgleich es viel tuberkulöser ist als das dänische; aber gegenüber dem dänischen guten Vieh wendet man die Tuberkulinprobe an, die gar keinen anderen Zweck hat, als inklusive der zehntägigen Quarantäne, die dafür verwendet wird, das Vieh schlechter und (v) vor allen Dingen teurer zu machen. Meine Herren, ich finde keine einzige Bestimmung im ganzen Viehseuchengesetz, die es verantworten könnte, eine so unsinnige Sache wie die Tuberkulinprobe zu rechtfertigen; ich behaupte, sie ist gegen den Geist und den Wortlaut des Gesetzes, und ich wundere mich, daß die deutschen Regierungen immer noch auf dieser unsinnigen Probe bestehen. Wie soll denn jemand glauben nach all diesem Tatsachenmaterial, daß hier ein anderer Zweck verfolgt werden könnte, als das Vieh teurer zu machen! Ich gebe nun ohne weiteres zu, daß die Rtndersperre gegen Rußland unbedingt notwendig war; aber ich bin mit Herrn Gamp der Meinung, daß man unmittelbar an der Grenze Grenzschlachthäuser einrichten und dort die Rinder abschlachten könnte. Da Rußland über einen großen Rindervorrat verfügt, könnte das vielleicht die Fletschnot vermindern. Das Verbot der Einfuhr amerikanischer Rinder wird damit begründet, daß vor nunmehr 12 Jahren in einem Transport amerikanischen Rindviehs zwei Rinder kamen, die an Texasfieber erkrankt waren. Von verschiedenen Herren, wie vom Herrn Grafen Schwerin-Löwttz und Herrn Gamp, ist nun gesagt worden, wir sollen nicht alles machen, was das Ausland macht, sondern uns an das Inland halten. ...

214 /336
... Wenn nun wirklich Schlachtrinder — das hatte ich noch vergessen — aus Amerika zugelassen würden, würde uns das auch nichts nützen; denn wir haben die köstliche Bestimmung einer vierwöchigen Quarantäne gegenüber den überseeischen Rindern mit Ausnahme der skandinavischen. Meine Herren, ich lerne immer sehr gern von den Gegnern, infolgedessen auch gerade vom Bund der Landwirte, und in dessen Jahrbuch, im „Agrarischen Jahrbuch, steht Seite 774 geschrieben: England läßt lebendes Vieh nur aus überseeischen Ländern ein, wobei die Transportverhältnisse in sich bereits eine gute Gewähr tragen, daß unbemerkt Seucheneinschleppungen nicht vorfallen. (Hört! hört! links.) Also das Musterland, das Sie uns immer vorgestellt haben, England, schützt sich und sagt: diese lange Seefahrt ist eine genügende Quarantäne. Aber wir brauchen im vollen Gegensatz zu dem, was der Bund der Landwirte für notwendig hält, eine vierwöchige Quarantäne. Dies heißt natürlich absolutes Einfuhrverbot. Meine Herren, daß dies mit dem Geist, mit dem Wortlaut des Gesetzes in absolutem Widerspruch steht, kann für niemand zweifelhaft sein. Ich weiß ja allerdings, (v) was unsere Verwaltungsbeamten und unsere Richter in extensiver Auslegung unserer Gesetze leisten. (Sehr gut! links.) Nun hat der Herr Minister gesagt, argentinisches Vieh zuzulassen, ist furchtbar gefährlich, denn es sei ja in England dadurch die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden. Na, dann lassen Sie Argentinien einmal fort. Wenn Sie kanadisches, amerikanisches, australisches, neuseeländisches, überseeisches Rindvieh einlassen, so wird das vielleicht genügen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1906
Bd.: 222. 1905/06
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-222

ID: 00002832
215 /336
... Quarantäne brauchte nicht verhängt zu werden. Im Juni herrschte Brechdurchfall über die ganze Insel Jap sowohl bei der fremden wie bei der einheimischen Bevölkerung; nach 2—3 Tagen trat aber Genesung ein; der Brechdurchfall soll mit dem Genuß der Ananas und Baumstachelbeere im Zusammenhang stehen. ck) Schulen und Missionen. Stand der Missionen. Die Kapuziner-Mission arbeitete im Berichtsjahre mit 4 Patres und 7 Brüdern; der einzige deutsche Mönch mußte eines Halsübels wegen im Dezember den Bezirk verlassen und wurde durch einen Spanier ersetzt. Das Personal ist auf Jap und die Palau verteilt. Die Zahl der eingeborenen Katholiken beträgt 620, die Zahl der Taufen betrug 39. Unterricht. Der deutsche Unterricht erlitt durch die Abreise des k. Haas eine kurze Unterbrechung und ist seit Januar wieder aufgenommen worden; er wird vorzugsweise von Mischlingen, Chamorros und Polizeisoldaten, insgesamt von 24 Schülern und Schülerinnen, besucht. Ein größeres Wirkungsfeld wird dem Lehrer erst nach Erlernung der schweren Jap-Sprache sich bieten, eventuell nach Einrichtung eines Internats. Auf den Palau befinden sich 2 Schulen, in denen in der Eingeborenen-Sprache unterrichtet wird. v) Öffentliche Arbeite» «nd Bauwesen. Im großen und ganzen kann der Wegebau aus Jap, als den zeitigen Bedürfnissen genügend, als abgeschlossen gelten. Im mittleren und nördlichen gebirgigen Teil bedarf es noch einzelner Nivellierungen. Neu angelegt wurde ein breiter schöner Weg von der Niederlassung der Weißen an dem Mulro-Meeresarm entlang, und über diesen auf einem festen Steindamm nach der Hauptverkehrsstraße nach Süden, dabei sind einzelne Hügel durchstochen, Niederungen aufgefüllt und Brücken ausgemauert worden. ...

216 /336
... September erhielt der Norddeutsche Lloyd von seinen Vertretern in New-Aork ein Telegramm, daß bis auf weiteres sämtliche Zwischendeckspassagiere hier eine sechstägige Quarantäne vor der Einschiffung einzuhalten hätten. Daraufhin wurden seit dem 2. September die Schiffspapiere der ankommenden Auswanderer von dem Nachweisungsbureau am Bahnhöfe mit einem sogenannten Quarantänestempel abgestempelt. Jedem Auswandererlogierwirte wurde vom Medizinalamt am 4. September ein großes Plakat, worauf sich als Überschrift „Cholera-Vorbeugungsmaßregeln, alsdann ein Verzeichnis, Gruppe betreffs Wohnungen der Wirte, Namen der Hausärzte, sowie die der Sanitätsgehilfen; Gruppe 8 die Wohnungen der Wirte und die Namen der Untersuchungsärzte befinden, zum öffentlichen Aushange behändigt. Am 5. September ließ der Direktor des Nachweisungsbureaus für Auswanderer an sämtliche Auswandererlogierwirte ein Zirkular behändigen, welches enthielt: 1.1 die Einteilung über die Isolierung der Nationalitäten; 2.1 die Weisung, daß die Zwischendeckspassagiere in geschlossenen Trupps vom Bahnhöfe nach den Logierhäusern zu führen seien und daselbst so lange im Hause zu bleiben hätten, bis die ärztliche Untersuchung stattgefunden habe; 3.1 daß die Kajütspassagiere oder andere Fremde, die mit den Zwischendeckspassagieren zusammen logieren, am nächsten Morgen unter derselben Kontrolle ständen wie die Auswanderer; 4.1 daß die Auswanderer vor dem Genusse von unreifem Obste zu warnen seien; 5.1 daß alle gegebenen Vorschriften auf das strengste einzuhalten seien, andernfalls die Wirte von der weiteren Zuteilung von Auswanderern ausgeschlossen würden. Am 12. September erhielt der Norddeutsche Lloyd die Nachricht, daß bis auf weiteres die Quarantäne nur noch für Auswanderer aus Rußland, Ost- und Westpreußen, Provinz Posen und Galizien verlangt werde. ...
... Oktober stellten die amerikanischen Behörden für die aus Galizien kommenden Zwischendeckspassagiere die Quarantäne ein. Nachdem die Cholera seit Anfang November in den Provinzen Ost-, Westpreußen und Posen erloschen war, wurde von der amerikanischen Behörde nur noch die Quarantäne für Russen verlangt, die am Schluffe des Berichtsjahrs noch in Kraft ist. Diese sechstägige Quarantäne wird vom Tage der Überschreitung der Grenze an gerechnet. Trotzdem die amerikanischen Behörden diese Quarantäne nur noch für die aus Rußland kommenden Zwischendeckspassagiere verlangten, wurden hier noch weiter die galizischen, ruthenischen und jüdischen Auswanderer einer sofortigen ärztlichen Untersuchung unterworfen, weil der körperliche Zustand dieser Passagiere für ansteckende Krankheiten disponiert ist. Die Überwachung der hier getroffenen Cholera-Vorbeugungsmaßregeln war dem geschäftsführenden Vor- ...

217 /336
... Diesen Maßnahmen hatten sich infolge der verhängten Quarantäne im Sommer 1905 ferner 3352 Österreicher und Ungarn, 244 Deutsche und 152 Personen anderer Nationalitäten ebenfalls zu unterziehen. Auswanderung über Libau—Hamburg. Die seit Juli 1904 bestehende Beförderung russischer Auswanderer von Libau nach hier zum Zwecke der Weiterbeförderung ab Hamburg nach überseeischen Ländern hat auch im Berichtsjahre und zwar zunächst bis zu der am 31. August 1905 behördlich veranlaßten Einstellung regelmäßig stattgefunden. Mit 40 Schiffen wurden 5250 Personen — 3465 Erwachsene, 1427 Kinder und 358 Säuglinge — hierher gebracht. Die Landung der Passagiere erfolgte nach stattgehabter ärztlicher Untersuchung an den Passagierhallen auf dem Großen Grasbrook, von wo die Auswanderer nebst Gepäck mittels Wagen alsbald in die Auswandererhallen überführt wurden, um dort den vorgeschriebenen sanitären Maßregeln unterzogen und bis zu ihrer Weiterbeförderung logiert zu werden. Ein Schiff traf, nachdem ein Versuch, überseeische Beförderung der Passagiere ab Antwerpen zu erlangen, mißlungen war, von dort zurückkommend am 17. Oktober mit 175 Personen — 103 Erwachsene, 59 Kinder und 13 Säuglinge — auf der Elbe ein. Diese Auswanderer mußten auf einem auf der Unterelbe festgelegten Dampfer der Hamburg-Amerika-Linie (Quarantäneschiff) den Quarantänevorschriften genügen, bevor ihre Weiterbeförderung erfolgen durfte. Insgesamt wurden im Laufe des Jahres 5425 Libau-Passagiere ab Hamburg nach überseeischen Ländern befördert. In den Monaten Februar, März und April war der Auswandererverkehr hier so außergewöhnlich stark, daß die alsbaldige Beförderung aller eintreffenden Auswanderer unmöglich und deren ordnungsmäßige Logierung schwierig war. ...
... geforderte sechstägige Quarantäne unter ärztlicher Beobachtung, sowie Anordnung polizeilicher Kontrolle, am 4. September: Ausschluß der galizischen Auswanderer vom freien Verkehr in der Stadt, am 5. September: Anordnung einer sechstägigen Quarantäne für alle ausländischen Auswanderer nicht russischer Nationalität, am 7. September: Logierung sämtlicher nichtdeutschen Auswanderer und Internierung derjenigen für Nord- und Südamerika in den Auswanderer-Hallen, 437 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1906
Bd.: 224. 1905/06
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-224

ID: 00002834
218 /336
... Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remorkierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und voll den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten find. Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung. Artikel 17. Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Telle an den Küsten des anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden Landes den eigenen Schiffen oder denen der meistbegünstigten Nation in gleicher Lage bewilligt. Es soll dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung Hilfe und Beistand in demselben Umfang wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden. Die vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß die geborgenen 3. lart^A, 8om lrivilllAt oller al tvinKanclo orsulrsr inkommit i on llamn ni6(1 last oeli clärilrän ütor utlöpa utan att lialva lörotatzlt NÜAON 80M liol8t lranclol80p)6ration. Donna lolriol86 8llall ielro Aälla l^r- oeli lial^alAiltor, lotZponMr, lOK-8orinA8-, llarantän8 - voll anclra pa lart^Aot livilanclo alAilter, livillca in-1n! ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1907
Bd.: 239. 1907
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-239

ID: 00002849
219 /336
... dessen über unser Hauptwerk mit verhängte Quarantäne i beunruhigt, und wenn das Gelbfieber sich auch glücklicherweise nicht weiter ausbreitete, so hatten doch unsere Beamten mehrfach an Schwarzwasserfieber und Malaria zu leiden. Die Niederschläge waren auch in der Berichtszeit wieder unzureichend. Besonders ungünstig wirkte es auf unsere Baumwollkultur, daß kurz nach der Zeit der Aussaat, also im Mai, nur sehr wenig Regentage waren, und daß die kleine Trockenzeit im Juli bis September außergewöhnlich lange ^ dauerte. Unsere Hauptkultur, die der Kokospalme, beschränkte sich im wesentlichen aus Reinigen der vorhandenen Pflanzung und Ernten. Die Ernte betrug rund 54 000 Nüsse gegen 86 000 und 30 000 in den Vorjahren, sie ergaben rund 6 t Kopra, die in Hamburg zu Preisen von 340 bis 350 pro t glatten Absatz fand. Die Baumwolle, welche ausschließlich in Zwischenkultur gepflanzt wird, ergab aus den eben angeführten Gründen die nur recht geringe Menge von 12 Ballen, doch konnte die Kultur im Berichtsjahre überhaupt noch nicht in dem geplanten Umfange aufgenommen werden, weil erst das nötige Vieh beschafft und angelernt werden muß. Uber den Versuch, Baumwolle als zweijährige Kultur zu behandeln, indem man die Stauden vor Beginn des zweiten Jahres 10 em über dem Boden abschneidet und wieder ausschlagen läßt, kann heute noch kein abschließendes Urteil gefällt werden. Wohl aber wurde die ebenfalls nötige Ginanlage errichtet und im Oktober in Betrieb gesetzt, sie arbeitet mit einer Dampflokomobile von 10 Pferdekräften und einer 40-Sägengin. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1907
Bd.: 240. 1907
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-240

ID: 00002850
220 /336
... Februar 1904 wurde in 4 Logierhäusern die strenge Quarantäne mit Absperrungsmaßregeln und täglichen ärztlichen Untersuchungen ausgeführt. Am 3. Juni 1906 wurde von den amerikanischen Behörden die Quarantäne für sämtliche Zwischendeckspassagiere aufgehoben. Die seit dem 4. September 1905 gegebenen Vorschriften zur Bekämpfung der Cholera wurden für die russischen Zwischendeckspassagiere trotzdem weiter beibehalten und sind erst am 13. November 1906 aufgehoben worden. Bis zum 17. November wurden vier Arzte zur Temperaturmessung von russischen Auswanderern beschäftigt. Bis zu diesem Tage wurden auch die russischen Auswanderer täglich frühmorgens von Sanitätsgehilfen kontrolliert. Die Kontrollbücher wurden täglich mit den Temperaturlisten verglichen. Durch Zirkulare wurde sämtlichen Unternehmern, Agenten und Auswandererlogierwirten bekannt gegeben, daß die Isolierung der russischen Auswanderer beizubehalten und täglich Kll/2 Uhr vormittags der Stand am Nachweisungsbureau für Auswanderer aufzugeben sei. Die russischen Arbeiter, welche in der Zeit bis zum 17. November v. Js. eintrafen, wurden vom Bahnhof aus in ein bestimmtes Auswandererlogierhaus geführt und daselbst ärztlich untersucht. DieZahl dieser Leute betrug 220. Der Norddeutsche Lloyd hat auf dem Areal der alten Gasanstalt eine eigene Desinfektionsanstalt, die in jeder Beziehung der Neuzeit entsprechend eingerichtet ist, erbaut. Dieselbe wurde am 1. Juli eröffnet und steht unter direkter Kontrolle des Geschäftsführers des Gesundheitsrats. Von den russischen und galizischen Auswanderern, die weder eine Kontroll- noch Registerstation passiert hatten, wurden 471 Russen und 238 Galizier dieser Anstalt zur Desinfektion und ärztlichen Untersuchung zugeführt. Laut Verfügung des Medizinalamts vom 6. ...


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