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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 292. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-292

ID: 00003388
261 /336
... M aber die Tuberkulinimpfung jetzt nur der Geschichte angehört, — dann darf man wohl auch über die Handhabung der jetzigen Quarantäne verschiedener Anficht sein. (Sehr richtig! links.) Herr Kollege Leube ist von dem ernsten Gedanken ausgegangen, unter allen Umständen dafür Sorge zu tragen, daß die Ernährung des deutschen Volkes und insonderheit des deutschen Heeres auch im Falle eines Krieges für eine lange Zeit sichergestellt wird. Das war der Beweggrund, der ihn zu seinen Äußerungen veranlaßte. Damit cs aber nun gar keinen Zweifel geben kann, kann ich hier erklären, daß meine Fraktion genau für denselben starken Grenzschutz ist, den ich im Jahre 1908 und 1909 im Namen der Fraktion bei der Beratung des Viehseuchengesetzes hier habe darlegen können. (Sehr richtig!) Unsere ganze Viehseuchengesetzgebung hätte gar keinen Zweck und Sinn, wenn sie nicht an der Grenze anfinge, und es wäre eine ungerechtfertigte Belästigung des Inlandes, wenn wir an der Grenze nickt ebenso streng und verständig verführen, wie wir uns Mühe geben, es im Jnlande zu machen. (Sehr richtig! links.) Über die Sache selbst bestehen ja große Meinungsverschiedenheiten, und es ist merkwürdig, wie sehr sich die Ansichten in einer so kurzen Spanne Zeit wie in den letzten fünf, sechs Jahren auch in diesem Hause geändert haben. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 294. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-294

ID: 00003390
262 /336
... Ich bemerke dazu übrigens, daß selbst das agrarische Handbuch des Bundes der Landwirte in der langdauernden Seeschiffahrt oder Verfrachtungsdauer auf den Seeschiffen die beste Quarantäne gegen die Einschleppung der Seuchen erblickt. Nun ist von Herrn Dtttmann darauf hingewiesen worden, daß das wichtigste Ausfuhrobjekt für die Negerländer, die Baumwollgewebe, nur zum kleinsten Teil aus Deutschland bezogen würde. Die Tatsache ist richtig, daß auf diesem Gebiete England weitaus überwiegt. Es ist aber gleichzeitig mit in Erwägung zu ziehen, daß unsere (v) Ausfuhr an Baumwollgeweben wie überhaupt an den Erzeugnissen der Textilindustrie eine rückgängige ist. Im letzten Jahr hat sie sich mal etwas gehoben, aber im großen ganzen ist sie seit geraumer Zeit rückgängig; das ist die Wirkung der Lebensmittelverteurung durch unsere heimische Zollpolitik. Wenn das aber die Wirkung ist, dann können wir nicht erwarten, daß unsere Schutzgebiete hier eine Ausnahme machen. Sie folgen der ganzen sinkenden Tendenz unserer Ausfuhr an Textilwaren, die wir sonst erleben. Sonst aber beziehen die Schutzgebiete Jndustrieerzeugnisse ganz vorwiegend aus Deutschland; und wenn dieser Posten an und für sich für unsere Gesamthandelsbilanz noch nicht eine sehr große Bedeutung spielt, so ist er in den letzten Jahren immerhin so stattlich gewachsen, daß wir mit einiger Befriedigung darauf zurückblicken können. Ich unterschreibe das, was in dieser Beziehung der Herr Kollege Keinath gesagt hat. Wir befinden uns hier erst im Anfangsstadium. Mau kann nicht erwarten, daß die Schutzgebiete von vornherein, ehe sie entsprechend entwickelt sind, das aufnehmen, was später erwartet werden kann. ...

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... Die von Apia nach San Francisco fahrenden Reisenden müssen sich in Pago-Pago einer I4tägigen Quarantäne unterwerfen. Die Zufuhr von Lebensmitteln aus Kalifornien ist ebenfalls wegen Pockenverdachts ganz in Wegfall gekommen. Die Interessen des Schutzgebietes sind dadurch aufs schwerste gefährdet. Es muß infolgedessen durchgreifend gearbeitet werden, und es kommt dafür wohl nur die Errichtung einer Quarantäuestation in Frage. Für Grunderwerb, Krankenbaracken und sonstige Bauten, Desinfektions- und Badeavlagen wird es sich um eine Ausgabe von 104 000 Mark handeln, derenBewilltgung ich mir erlaube Ihnen, nachdem dteDeckung von mir dargelegt worden ist, in Vorschlag zu bringen. ...

264 /336
... Weil im Schutzgebiet selbst keinerlei Quarantänestattonen vorhanden sind, so müssen die von Apia nach San Francisco Reisenden einer längeren Quarantäne unterzogen werden. In der (6) gleichen Weise hat die Einfuhr von Lebensmitteln aus Amerika so gut wie vollständig aufgehört. Ich habe mich von den Darlegungen, die ich von amtlicher Seite bekommen habe, überzeugen lassen und möchte Sie deshalb in warmer Weise bitten, einmütig diese Mehrbelastung des Schutzgebiets, die gewiß an sich für das Schutzgebiet recht unerwünscht ist — es hat erst für Bekämpfung des Nashornkäfers große Aufwendungen machen müssen —, zu bewilligen. Vizepräsident Dr. Paasche: Die Diskussion ist geschlossen, da sich niemand Wetter zum Wort gemeldet hat. Der Antrag ist eben erst von dem Herrn Abgeordneten Mumm laut und vernehmlich begründet worden. Ich bitte diejenigen Herren, die eine Abänderung und Erhöhung des Etatstitels nach dem Antrag des Herrn Abgeordneten Mumm wünschen, sich von den Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit; der Titel ist in dieser erhöhten Gestalt angenommen worden. Ich rufe auf TU. 2, — 3, — 4, — 5, — 6, — 7 — und erkläre sie für bewilligt. Wir gehen über zu den Einnahmen auf Sette 2. Ich rufe auf fortdauernde Einnahmen Kap. 1 Tit. 1 — und erkläre ihn für bewilligt. Zu TU. 2 liegt der Antrag des Herrn Abgeordneten Mumm auf Nr. 1444 unter 2 vor, der die Konsequenz des eben gefaßten Beschlusses darstellt und dahin geht: in Kop. 1 Tit. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 296. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-296/297

ID: 00003392
265 /336
... Einfuhr von Vieh und Fleisch nach Deutschland, erschwerende Vorschriften, Untersuchungen, Fleischbeschau, Verhängung der Quarantäne: Bd. 284, 31. Sitz. S. 8650, 866L (Dänemark). 2.1 tz 12 des Fleischbeschaugesetzes, Abänderung; Einfuhr von Gefrierfleisch aus Australien und Argentinien, von Büchsenfleisch und Wurst. a) Resolution vr. Ablaß u. Gen. zum Etat für das Reichsamt des Innern für 1912: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die bei der Einfuhr von ausländischem Speck und Schinken im ReichSfleischbeschaugesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Vierkilogewichtsgrenze auch auf selbständige, leicht zu untersuchende Organe (Leber und Zungen) auszudehnen: Bd. 298 Nr. 288. Bd. 284, 30. Sitz. S. 827Off., 8304, 8310 (Maßnahmen in Frankreich). 31. Sitz. S. 849V, 850V, 8550, 8560, 8570, 8770. Angenommen. Zurückweisung auswärtigen Fleisches, wenn die Drüsen an bestimmten Eingeweiden Verletzungen oder Cm» schnitte eigen; Untersuchung von Schurken, Speck ^Bd. 284, 30. Sitz. S. 8280. 31. Sitz. S. 857 L., 8664 V. Beseitigung der sogenannten Vierkiloklausel, Resolution vr. Ablaß u. Gen., Bd. 298 Nr.288. — Ablehnung durch den Bundesrat: Bd. 287, 99. Sitz. S. 33190, 33300. Siehe auch: Bd.292,2lO.Sitz. S. 71704,71780. ...

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... 4.1 Frage des Grenzschutzes, Vieheinfuhr nach Deutschland, Untersuchung des ausländischen Viehs; Quarantäne., Fleischbeschau: Bd. 283, 17. Sitz. S. 385^. 25. Sitz. S. 6028, 604^, 606-V, 6178. Bd. 284, 31. Sitz. S. 8650, 8668. Bd. 292, 196. Sitz. S. 66598, 66638, 66770. —, Grenzsperre, Aufhebung, Absperrung der Grenzen nicht allein aus sanitären sondern auch auswirtschaftlichen Gründen: Bd. 286, 71. Sitz. S. 2334^, 23398. 72. Sitz. S. 23818 (Stand der Maul- und Klauenseuche früher und jetzt bei Absperrung der Grenzen), 23948 (sanitäre Wirkung der Grenzsperre). —, Rechtzeitige Feststellung der Viehseuchen im Auslande: Bd. 283, 25. Sitz. S. 620 —, Verkehr an der holländischen Grenze, Erschwerung, Verordnungen des Regierungspräsidenten zu Aurich (angeblich im Interesse der ostfriesischen Viehzucht gegen Einschleppung von Viehseuchen): Bd. 285, 69. Sitz. S. 22528. —, Verstärkung des Grenzschutzes insbesondere gegen Rußland (Einfuhr des Kontingents), Grenzschlachtungen, Desinfektion der Waggons und des Schlachthofs: Bd. 292, 210. Sitz. S.1 71710,1 71728, 71798, 7191^., 0, 71948. —, Einführung von Schlachtvieh zur -See unter Quarantänezwang, Aufhebung der Quarantänebestimmungen gegenüber Dänemark: Bd. 292, 210. Sitz. S. 71690, 71788 (Maul- und Klauenseuche in Dänemark), 71878, 71908. —, Verbot der Einfuhr von „giftfangenden Erzeugnissen: Bd. 286, 71. Sitz. S. 2337 —, Siehe auch „Fleischbeschaugesetz und „Viehzucht, Vieheinfuhr. 5.1 Bedeutung reichlicher Futtermittel für die Bekämpfung der Seuche: Bd. 283, 11. Sitz. S. 1838, 1958. 12. Sitz. S. 2278. 6.1 Einsetzung einer Sachverständigenkommission, Ausdehnung der Entschädigungspflicht: Bd. 283, 25. Sitz. S. 6008. Bd. 292, 210. Sitz. S. 7192^, 71950. . ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 297. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-296/297

ID: 00003393
267 /336
... Quarantäne für Schlachtvieh (Dänemark), Aufrechterhaltung, Maul- und Klauenseuche in Dänemark: Bd. 292, 210. Sitz. S. 7178 V. Grenzsperre gegen Rußland, Verschärfung; Einschleppung der Seuche durch Geflügel: Bd. 292, 210. Sitz. S. 71798. Pferdeeinfuhr aus dem Auslande, Frage der Einschleppung von Viehseuchen durch Pferde: Bd. 286, 72. Sitz. S. 239571. Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete, Einschränkung: Bd. 292, 210. Sitz. S. 71790. Abschlachtungen, Erfolge: Bd. 292, 210. Sitz. S. 71790. Tuberkulinprüfung, Folgen für den Genuß des Fleisches: Bd. 284, 31. Sitz. S. 866 V. Schweinepest, Stand der Seuche in Deutschland, im Ausland; Bekämpfung durch Sera usw-, Untersuchungen des Gesundheitsamts: Bd.287,103. Sitz. S. 346571. vr. Vurckhardt» Abgeordneter für den 5. Wiesbadener Wahlkreis. Aerzte. Ausbildung, Prüfungsordnung, praktisches Uebungsjahr in einem Krankenhaus, Zurückweisung von jüdischen Medizinalpraktikanten seitens einzelner Krankenhäuser (Lübeck, Britz) aus konfessionellen Gründen: Bd. 284, 31. Sitz. S. 841V (Professor Zimmer). Apothekenwesen. LandesgesetzlicheNegelung,Apothekenreform in Preußen; Fragen der Niederlaffungsfreiheit, der Verstaatlichung, der Konzessionsgewährung für die Gemeinden: Bd. 284, 31. Sitz. S. 842 V. Bd. 287, 99. Sitz. S. 33060. Armenwesen. Reichsgesetzliche Regelung (Petition), Vorbereitung eines Gesetzentwurfs; Behandlung der Wanderarmen als Arbeitsscheue usw., Beschäftigung in den Arbeitsstätten (v. Bodelschwingh) usw.: Bd. 288, 126. Sitz. S. 42918 (Berichterstatter). Regelung der Arbeitslosenversicherung im allgemeinen mit der gesetzlichen Regelung des Wanderarmenwesens: Bd. 288, 126. Sitz. S. 42918 (Berichterstatter). Bäckereien. Verordnung betreffend Arbeitsräume, milde Handhabung, Verhältnisse im Regierungsbezirk Wiesbaden: Bd. 291, 174. Sitz. S. 59630. Bergbau. Gesundheitliche Verhältnisse, Veranstaltung von Erhebungen im ganzen Reiche: Bd. 287, 99. Sitz. ...

268 /336
... Vieh- und Fleischeinfuhr aus dem Auslande, aus Amerika, Argentinien; Quarantäne: Bd. 284, 31. Sitz. S. 865 0 (Texasfieber), 8668 (Einfuhr aus Dänemark, Schwierigkeiten, Untersuchungen usw.). Bd. 292, 210. Sitz. S. 71690 ff. Zurückweisung auswärtigen Fleisches, wenn die Drüsen an bestimmten Eingeweiden Verletzungen oder Einschnitte zeigen; Untersuchung von Schinken, Speck usw.: Bd. 284, 31. Sitz. S. 866^.. Einfuhr von Gefrierfleisch (aus Australien, Argentinien): Bd. 284, 31. Sitz. S. 865V (Frage der Einfuhr von Rindfleisch). —, Verwendung von Gefrierfleisch in der italienischen Armee, Einführung für die deutsche Armee: Bd. 292, 210. Sitz. S. 71708. Einfuhr von ausländischem, gesalzenem Fleisch, von Schweinelebern in Vierkilostücken, Beseitigung der sogenannten Vierkiloklausel: Bd. 287, 99. Sitz. S. 33190, 33300.1 Bd. 292, 210. Sitz. S. 7170^ (Vernichtung von Fleisch an den Zollgrenzen). Trichinenschau,-Durchführung, Kosten, Erleichterungen hinsichtlich der Untersuchung erwünscht: Bd. 284, 31. Sitz. S. 8658 (Trichinenschau in Amerika). Konsum von Pferdefleisch, Förderung: Bd. 284, 31. Sitz. S. 8660. Tuberkulinprüfung, Folgen für den Genuß des Fleisches: Bd. 284, 31. Sitz. S. 865 V. Vieh- und Fleischeinfuhr aus den deutschen Kolonien: Bd. 292, 210. Sitz. S. 71700. Leube. Fortsetzung. Lebensmittel. Interpellation Albrecht u. Gen., betreffend Teurungsverhältnisse usw.: Bd. 286, 73. Sitz. S. 2439V (Geschäftsordnung). Pferdefleisch. Petition, betreffend Aufhebung des Verbots des Feilhaltens und Verkaufs von Pferdefleisch in Räumen, in denen Fleisch von anderen Tieren feilgehalten usw. wird: Bd. 288, 126. Sitz. S. 42980. Viehzucht. Viehstand, Rindvieh- und Schweinezucht, Deckung des Fleischbedarfs der Bevölkerung durch diedeutscheLandwirtschaft: Bd.284,31.Sitz. S.866 Freiherr Leuckart v. Weißdorf s. „v. ...

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... Grenzsperren, Aufrechterhaltung; Aufhebung der Quarantäne in Nordschleswig; Bedrohung der Grenzdistrikte usw.:1 Bd. 292,1 210. Sitz. S. 7190V ff., 71910. Einsetzung «^Sachverständigenkommissionen: Bd.292. 210. Sitz. S- 719271. Meeresforschung, internationale. Reichsunterstützung, Erhöhung, Studienfahrten des Dampfers „Poseidon (Kiel, Helgoland): Bd. 283, 24. Sitz. S. 57371, 0. Bd. 287, 94. Sitz. S. 31018. Bd. 292, 204. Sitz. S. 69540. —, Wissenschaftliche Hilfsarbeiter, Anstellungsfrage: Bd. 283, 24. Sitz. S. 5738. Bd. 292, 204. Sitz. S. 6954 V. Militäranwärter. Zivilversorgung der Militäranwärter, Anwachsen der Zahl der Unteroffiziere, Frage der Ansiedlung von Militäranwärtern: Bd.285, 57.Sitz. S. 1815V (Teilung von Domänen). Anstellung weiblicher Beamten, Benachteiligung der Militäranwärter dadurch: Bd. 285, 57. Sitz. S. 1815 V. Abänderung des Z 4 der Anstellungsgrundsätze, Besetzung von Stellen, die eine technische Vorbereitung verlangen,mitMilitäranwärtern:Bd.285, 57. Sitz. S. 181671. Pensionswesen. Pensionsfonds, Anwachsen; ärztliche Zeugnisse: Bd.285, 57. Sitz. S. 18150. Beurlaubungen von Offizieren ins Ausland, Bezug einer Pension seitens des Deutschen Reichs: Bd. 285, 57. Sitz. S. 18150. Entziehung der auf Grund desMannschaftsversorgungsgesetzes gewährten Zivilversorgung bei Uebertritt in das Offizierskorps (Zeug- und Feuerwerksoffiziere, Deckoffiziere); Reichsgerichtsentscheidung usw.; Novelle zum Offizierversorgungsgesetz: Bd. 285, 57. Sitz. S. 181671. Post- und Telegraphenwesen. 1.1 Etat für 1914, Einnahmen, Abschätzung: Bd. 293, 227. Sitz. S. 78140. 2.1 Beamte im allgemeinen. Personalakten, Beseitigung des Geheimaktenwesens: Bd. 284, 37. Sitz. S. 10900. Petitionsrecht, Aufrechterhaltung; Zunahmeder Zahl der Petitionen: Bd. 293, 227. Sitz-S. 78128. Beamten- und Angestelltenausschüsse, Einführung: Bd. 293, 227. Sitz. S. 8811V ff. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 303. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-303

ID: 00003399
270 /336
... Gewöhnliche reine Schiffe, welche aus einem Pest- oder choleraverseuchten Hafen Europas oder des Mittelländischen Meeres kommen und dm Suezkanal durchfahren wollen, werden zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen. Sie setzen ihre Fahrt unter der fünftägigen Beobachtung fort. Art. 56. Gewöhnliche reine Schiffe, welche in Egypten anlegen wollen, können in Alexandrien oder in Port Said anhalten, wo die Reisenden nach Bestimmung der örtlichen Gesundheitsbehörde die fünftägige Beobachtungszeit entweder an Bord oder in einer Sanitätsstation vollenden. Art. 57. Für diejenigen verseuchten und verdächtigen Schiffe, welche aus einem Pest- oder choleraverseuchten Hafen Europas oder der Ufer des Mittelländischen Meeres kommen und in einem der egyptischen Häfen anlegen oder den Suezkanal durchfahren wollen, werden die Maßregeln von dem Gefundsheitsrat in Egypten entsprechend den Be- ...

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... Sie können den Suezkanal in Quarantäne durchfahren und treten in das Mittelmeer unter Fortsetzung der vorbezeichneten fünftägigen Beobachtung ein. Die Schiffe, welche einen Arzt und einenDesinfektionsapparat(Dampfkasten) an Bord haben, unterliegen der Desinfektion vor der Durchfahrt in Quarantäne nicht. Art. 60. Verdächtige Schiffe werden verschieden behandelt, je nachdem sie einen Arzt und einen Desinfektions- ...

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... a) Schiffe, welche einen Arzt an Bord haben und einen Desinfektionsapparat (Dampfkasten) besitzen und die gewünschten Bedingungen erfüllen, dürfen den Suezkanal unter den in der Verordnung für die Durchfahrt aufgestellten Bedingungen in Quarantäne durchfahren. d) Andere verdächtige Schiffe, welche weder Arzt noch Desinfektionsapparat (Dampfkasten) an Bord haben, werden, bevor sie zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen werden, in Suez oder an den Mosesquellen so lange zurückgehalten als nötig ist, um die vorgeschriebenen Desinfektionsmaßregeln auszuführen und den Gesundheitszustand des Schiffes festzustellen. Handelt es sich um Postschiffe oder um eigens zur Beförderung von Reisenden bestimmte Dampfschiffe, welche keinen Desinfektionsapparat(Dampfkasten), aber einen Arzt an Bord haben, so wird die Durchfahrt in Quarantäne gestattet/ wenn die Ortsbehörde durch amtliche Feststellung die Gewißheit erlangt, daß die Assanierungs- und Desinfektionsmaßnahmen, sei es bei der Abfahrt oder während der Reise, gehörig ausgeführt worden sind. Handelt es sich um Postschiffe oder eigens zur Beförderung von Reisenden bestimmte Dampfschiffe, welche keinen Desinfektionsapparat(Dampfkasten),aber einen Arzt an Bord haben, so kann, wenn der letzte Pest- oder Cholerafall mehr als sieben Tage zurückliegt und wenn der Gesundheitszustand des Schiffes befriedigend ist, die Zulassung zum freien Verkehr in Suez gewährt werden, sobald die vorschriftsmäßigen Maßnahmen beendet sind. Wenn ein Schiff eine reine Fahrt von weniger als sieben Tagen hinter sich u ...

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... Die Durchfahrt in Quarantäne kann vor Ablauf der oben angeführten Fristen zugestanden werden, wenn die Gesundheitsbehörde es für angängig hält. Die Durchfahrt wird, sobald die Desinfektion ausgeführt ist, jedenfalls zugestanden, wenn das Schiff, außer seinen Kranken, die oben als „verdächtig bezeichneten Personen zurückläßt. Ein mit einem Desinfektionsapparat (Dampfkasten) versehener Leichter kann bei dem Schiffe anlegen, damit die Desinfektion möglichst schnell durchgeführt wird. Verseuchte Schiffe, welche zum freien Verkehr in Egypten zugelassen zu werden wünschen, werden fünf Tage an den Mosesquellen zurückgehalten und unterliegen außerdem denselben Maßnahmen, welche für die in Europa eintreffenden verseuchten Schiffe gelten. 12 ...

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... Durchfahrt in Quarantäne durch den Suezkanal. Art. 70. Die Gesundheitsbehörde in Suez gestattet die Durchfahrt in Quarantäne/ der Gesundheitsrat wird davon sofort benachrichtigt. In zweifelhaften Fällen wird die Entscheidung durch den Gesundheitsrat getroffen. Art. 71. Sobald die in vorstehendem Artikel erwähnte Erlaubnis erteilt ist, wird sofort ein Telegramm an die von jeder Macht bestimmte Behörde gesandt. Die Kosten des Telegramms trägt das Schiff. ...

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... Reisende können sich jedoch in Port Said in Quarantäne einschiffen. Art. 76. Die in Quarantäne durchfahrenden Schiffe müssen die Strecke von Suez bis Port Said ohne anzuhalten zurücklegen. Im Falle des Festkommens oder eines nicht vermeidbaren Anhaltens müssen die nötigen Verrichtungen durch das an Bord befindliche Personal unter Vermeidung jeden Verkehrs mit dem Personale der Suezkanalgesellschast vorgenommen werden. Art. 77. Truppentransporte auf verdächtigen oder verseuchten Schiffen dürfen in Quarantäne den Kanal nur bei Tage durchfahren. Müssen sie während der Nacht im Kanäle bleiben, so haben sie im Timsahsee oder im Großen See zu ankern. Art. 78. Schiffen, welche in Quarantäne durchfahren, ist es verboten, in dem Hafen von Port Said zu halten, außer in den im Artikel 75 Abs. 2 und im Artikel 79 vorgesehenen Fällen. Die Verproviantierung muß mit den an Bord befindlichen Mitteln bewerkstelligt werden. Die Schauerleute oder jede andere Person, welche an Bord gegangen, werden auf dem Quarantäneleichter abgesondert. Ihre Kleidung unterliegt dort der vorschriftsmäßigen Desinfektion. Art. 79. Wenn es für die in Quarantäne durchfahrenden Schiffe unerläßlich ist, in Port Said Kohlen einzunehmen, so hat dies an einem von dem Gesundheitsrate bestimmten Orte zu geschehen, ...

276 /336
... Diejenigen Schiffe, bei welchen diese Frist nicht erfüllt ist, können den Kanal ohne ärztliche Untersuchung in Quarantäne durchfahren, falls sie der Quarantänebehörde die oben erwähnte Bescheinigung vorlegen. Die Quarantänebehörde hat nichtsdestoweniger das Recht, falls sie es für nötig erachtet, die ärztliche Untersuchung an Bord der Kriegsschiffe durch ihre Vertreter vornehmen zu lassen. Die verdächtigen oder verseuchten Kriegsschiffe unterliegen den in Kraft befindlichen Verordnungen. NurKampfeinheiten werden als Kriegsschiffe anerkannt. Transport- und Hospitalschiffe gelten als gewöhnliche Schiffe. Art. 82. Der Gesundheitsrat für Schiffahrts- und Quarantänewesen in Egypten ist ermächtigt, die Durchfuhr der aus verseuchten Ländern eintreffenden Postsendungen und die Durchreise gewöhnlicher Reisender durch Egypten mittels Eisenbahn in Quarantänezügen unter den in Anlage I festgesetzten Bedingungen einzurichten. AbschnittVI. Gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Persischen Golfe. Art. 83. Die gesundheitspolizeilichen Maßnahmen, wie sie durch die Artikel der gegenwärtigen Übereinkunft festgelegt sind, werden für Schiffe, die in den Persischen Golf einlaufen, von den Gesundheitsbehörden der Ankunftshäfen ausgeführt. ...

277 /336
... telmeere zu zurückbringen, dürfen den Kanal nur in Quarantäne durchfahren. Art. 131. Die Agenten der Schifffahrtsgesellschaften und die Kapitäne werden davon in Kenntnis gesetzt, daß allein die egyptischen Pilger nach Beendigung ihrer Beobachtung in der Sanitätsstation von El-Tor berechtigt sind, das Schiff endgültig zu verlassen, um alsdann nach Hause zurückzukehren. Es werden als Egypter oder in Egypten wohnhaft nur die Pilger angesehen, welche im Besitz einer von einer egyptischen Behörde ausgestellten und der vorgeschriebenen Form entsprechenden Aufenthaltskarte sind. Muster dieser Karte werden bei den Konsular- und Gesundheitsbehörden in Djeddah und Pambo niedergelegt, wo die Agenten und Schiffskapitäne sie einsehen können. Die nichtegyptischen Pilger, wie Türken, Russen, Perser, Tunesier, Algerier, Marokkaner usw., dürfen, nachdem sie El-Tor verlassen haben, nicht in einem egyptischen Hafen ausgeschifft werden. Infolgedessen werden die Schiffahrtsagenten und die Kapitäne davon in Kenntnis gesetzt, daß das Umsteigen der in Egypten nicht heimischen Pilger, sei es in Tor, Suez, Port Said oder Alexandrien verboten ist. Die Schiffe, welche Pilger der im vorstehenden Absatz aufgeführten Nationalitäten an Bord haben, unterliegen der gleichen Behandlung wie diese Pilger und werden in keinem egyptischen Hafen des Mittelländischen Meeres zugelassen. Art. 132. Die egyptischen Pilger unterliegen vor ihrer Zulassung zum freien Verkehr entweder in El-Tor oder in Suakim oder in jeder anderen vom Gesundheitsrat in Egypten bezeichneten Station einer dreitägigen Beobachtung und einer ärztlichen Untersuchung. ...

278 /336
... Wenn auf einem Pilgerschiffe, welches einer Nation angehört, die der gegenwärtigen und früheren Übereinkünften beigetreten ist, während der Reise von Djeddah nach Dambo und El-Tor Pest- oder Choleraerkrankungen nicht vorgekommen sind, und wenn die nach der Ausschiffung in El-Tor vorgenommene ärztliche Untersuchung jeder einzelnen Person die Annahme gerechtfertigt erscheinen läßt, daß sich derartige Kranke nicht an Bord befinden, kann dem Schiffe von dem Gesundheitsrat in Egypten die Erlaubnis erteilt werden, den Suezkanal auch während der Nacht in Quarantäne zu durchfahren, falls folgende vier Bedingungen erfüllt sind: 1. der Gesundheitsdienst an Bord wird durch einen oder mehrere von der Negierung, der das Schiff angehört, anerkannte Ärzte sichergestellt / ...

279 /336
... Die an die Quarantäneverwaltung zu zahlende Sanitätsgebühr ist dieselbe wie die, welche die Pilger zu zahlen haben würden, falls sie drei Tage in El-Tor in Quarantäne verblieben wären. Art. 136. Das Schiff, welches während der Überfahrt von El-Tor nach Suez einen verdächtigen Fall an Bord haben sollte, wird nach El-Tor zurückverwiesen. Art. 137. In den egyptischen Häfen ist die Umschiffung der Pilger streng untersagt. Art. 138. Die den Hedjaz verlassenden Schiffe, welche Pilger mit der Bestimmung nach einem Hafen der afrikanischen. Küste des Roten Meeres an Bord haben, sind berechtigt, sich unmittelbar nach Suakim oder nach jedem anderen von dem Gesundheitsrat in Alexandrien zu bezeichnenden Ort zu begeben, um dort derselben Behandlung wie in El-Tor zu unterliegen. Art. 139. Die mit reinem Gesundheitspaß aus dem Hedjaz oder aus einem Hafen der arabischen Küste des Roten Meeres kommenden Schiffe, welche 19 ...

280 /336
... Falls Pest oder Cholera im Hedjaz festgestellt worden ist, sollen: 1.1 die aus egyptischen Pilgern bestehenden Karawanen, bevor sie sich nach Egypten begeben, einer strengen Quarantäne von sieben Tagen, sowohl bei Pest wie bei Cholera, in El-Tor unterliegen,sie werden darauf in El-Tor noch einer dreitägigen Beobachtung unterworfen, worauf sie erst nach günstig ausgefallener ärztlicher Untersuchung und Desinfektion ihrer Effekten zum freien Verkehre zugelassen werden,-2.1 die aus fremden Pilgern bestehenden Karawanen, welche sich auf dem Landwege nach Hause begeben müssen, denselben Maßnahmen unterliegen, wie die egyptischen Karawanen,- außerdem müssen sie von Gesundheitsaufsehern bis zum Wüstensaume begleitet werden. Art. 141. Wenn über Pest oder Cholera im Hedjaz nichts verlautet hat, unterliegen die aus dem Hedjaz auf dem Wege von Akaba oder Moila kommenden Karawanen bei ihrer Ankunft am Kanal oder in Nakhel der ärztlichen Untersuchung, und ihre schmutzige Wäsche und ihre Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs der Desinfektion. 6. Nach dem Süden Mrückkchrende Pilger. Art. 142. Es sind in den Einschiffungshäfen des Hedjaz gesundheitliche ...


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