Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 303. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-303

ID: 00003399
281 /336
... der Reisenden erfolgt in Quarantäne mit den an Bord befindlichen Mitteln. .-Vrt. 4.1 1.68 nZents du eliemiii de Art. 4. Die Eisenbahnbeamten sind ter sont terms de se eontormer, en gehalten, sich in allem, was Quaranoe qui ooneerne les mesures qunrnn- - tänemaßregeln anlangt, den Befehlen tennires, nux ordres de lotüeier du des mit der Überwachung des Durchtrnnsit.1 gangsverkehrs betrauten Beamten zu ...

282 /336
... Die anderen Reisenden setzen ihre Reise in Quarantäne fort. Art. 12. Sollte sich ein Fall von Pest oder Cholera während der Fahrt zeigen, so würde der Zug durch die Quarantänebehörde zu desinfizieren sein. In allen Fällen sind die Güterwagen, in denen das Gepäck und die Post sich befunden hat, unverzüglich nach der Ankunft des Zuges zu desinfizieren. Art. 13. Das Umsteigen vom Zuge in das Schiff hat in derselben Weise zu erfolgen wie bei der Ankunft. Das Schiff, das die Reisenden aufnimmt, wird unverzüglich unter Quarantäne gestellt, und in dem Gesundheitspässe sollen die Fälle erwähnt werden, die etwa während der Reise vorgekommen sind, unter besonderer Bezeichnung der Personen, die mit den Kranken in Berührung gekommen sind. Art. 14. Die der Ouar ntäneverwaltung entstehenden Kosten fallen demjenigen zur Last, der die Stellung des Quarantänezugs nachgesucht hat. Art. 15. Der Präsident des Gesundheitsrats oder sein Stellvertreter hat das 22 ...

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... Die Direktoren sind beauftragt, die Personen der Quarantäne zu unterwerfen, welche zu dem Sanitätsposten oder in das Lager geschickt werden. Sie überwachen zusammen mit den Ärzten die Absonderung der verschiedenen Gruppen der in Quarantäne Befindlichen und verhindern jeden Verstoß gegen bestehende Vorschriften. Nach Ablauf der festgesetzten Frist erteilen sie die Erlaubnis zum freien Verkehr oder schieben deren Erteilung nach Maßgabe der Verordnung hinaus/ sie lassen die Desinfektion der Waren und der zum täglichen Gebrauche bestimmten Kleidungsstücke vornehmen und verhängen die Quarantäne über die mit Ausführung dieser Maßregel beschäftigt gewesenen Leute. 27 ...

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... Sie üben eine beständige Aufsicht über die Ausführung der vorgeschriebenen Maßregeln aus, ebenso wie über den Gesundheitszustand der in Quarantäne Befindlichen und des Personals der Anstalt. Art. 20. Sie sind verantwortlich für den Gang des Dienstes und erstatten darüber dem Präsidium des Gesundheitsrats für Schisfahrts- und Quarantänewesen täglich Bericht. Art. 21. Die Ärzte, die den Sanitätsstationen und den Quarantänelagern beigegeben sind, unterstehen den Direktoren dieser Anstalten. Sie haben unter ihrem Befehle den Apotheker und die Krankenwärter. Sie überwachen den Gesundheitszustand der in Quarantäne Befindlichen und des Personals und leiten das Lazarett der Sanitätsstation oder des Lagers. Die Zulassung zum freien Verkehre kann den in Quarantäne befindlichen Personen nur nach ärztlicher Untersuchung und günstigem Berichte des Arztes gewährt werden. Art. 22. In allen Gesundheitsämtern, Sanitätsstationen oder Quarantänelagern ist der Direktor auch „rechnungführender Beamter. Er ernennt unter seiner vollen persönlichen Verantwortlichkeit den Beamten, der mit der Erhebung der Sanitätsund Quarankänegebühren betraut ist. Ebenso sind die Leiter der Sanitätsagenturen oder -Posten rechnungführende Beamte/ sie sind beauftragt, persönlich die Erhebung der Gebühren vorzunehmen. Die mit der Einziehung der Gebühren beauftragten Beamten müssen sich wegen der zu stellenden Sicherheiten, der Führung der Bücher, des ...

285 /336
... 2675 die Kolonien, Bestimmungen über Rechnungsprüfungen, grundsätzliche Pensionsangelegenheiten, Postsachen, Urheberrecht, Telegraphen, Handelsverträge, Quarantäne, Universitäts-Examina, militärische Aufträge, Runderlasse, Flaggenangelegenheiten, Zeremonien, Uniformen für den Zivildienst, militärische Auszeichnungen, fremde Auszeichnungen, allgemeiner Schriftverkehr, betreffend Verteidigung der Kolonien, Prüfung von Charters, Konzessionen, Rechtsdokumenten usw. Eine weitere Abteilung ist die Finanzabteil u n g, an deren Spitze der ,Aooountant (im Gehalt mit demDrinoipÄlOlsrk gleichrangierend) steht. Ihm stehen ein Hilfs-Accountant und fünf mittlere Beamten zur Seite. Sie bereitet die parlamentarischen Voranschläge vor, bewirtschaftet die vom Parlament bewilligten Fonds, erledigt den Schriftverkehr über diese Fonds und befaßt sich mit Zahlungsanweisungen usw. Die Verwaltung der militärischen Streitkräfte, Kommandoangelegenheiten, in den afrikanischen Kolonien, soweit sie nicht dem Kriegsministerium obliegt, versehen zwei im Rahmen der Kronkolonien-Hauptabteilung arbeitende militärische Dienststellen, die mit einem Generalmajor, einem Obersten und zwei Hauptleuten besetzt sind. Ihre Zweiteilung erklärt sich aus den beiden Militärverbänden, aus denen die Streitkräfte der afrikanischen Kolonien entnommen werden: West ^kriosn brontior Doroe und Uinx8 Grienn Rikles. Dem Ovlonial Okkios sind ferner zwei medizinische Sachverständige zugeteilt, die das aus Afrika einlaufende tropenmedizinische Material bearbeiten. Außerhalb der vorstehenden Abteilungsorganisation stehen der Rechtsbeirat (Iv^al o-ävisor) und sein Beistand (nssistant logn! sävissr). Ihnen werden von sämtlichen Abteilungen, soweit erforderlich, die auftauchenden Rechtsfragen zur Begutachtung vorgelegt. Die Registratur des britischen Kolonialamts ist der Organisation der Verwaltungsabteilungen angepaßt. Eine Hauptregistratur (Zentralbureau) leitet sämtliche eingehenden Schriftstücke an die vier Unterregistraturen, in denen immer mehrere Verwaltungsabteilungen vereinigt sind. ...

286 /336
... Klaffe Summe 35 150 FL Für farbige Hilfskräfte: 2 Laboratoriumsgehilsen 4 000 FL Köche, Kochfrauen und Küchenjungen, Wäscher, Krankenwärter, Ständige Arbeiter (Haus-, Krankenstations- und Laboratoriumsdiener, Wärter der Quarantäne- und Erholungsstationen, Bootsleute usw.) einschließlich der Nachtdienstzulagen Summe 38 400 Ft Polizeitruppe. 1 Polizeiinspekteur, Hauptmann vom 1. bis 4. Jahre 9 600 vom 5. Jahre ab 10 800 FL 3 Jnspektionsoffiziere, Oberleutnants, je 7 500 FL 1 Sekretär 5 400 bis 7 800 FL (2 100 bis 4 500 FL Auslandsgehalt, 3 800 FL Kolonialzulage). 11 Oberfeuerwerker vom l.bis 3. Jahre 4 800, vom 4. bis 6. Jahre 5 100, vom 7. Jahre ab 6 400 FL 21 Waffenmeister 4 000 bis 4 600 K (1 600 bis 2 200 FL Auslandsgehalt, 2 400 FL Kolonialzulage. 45 Polizeiwachtmeister, je 3 900 bis 4 500 FL (1400 bis 2100 FL Auslandsgehalt, 2 400 FL Kolonialzulage. Drei Polizeiwachtmeister erhalten eine nichtpensionsfähige Zulage von jährlich 300 FL Summe 282 940 .U Für weiße Hilfskräfte: dauernd erforderliches Personal. 12 Polizeiwachtmeister 57 360 FL Für farbige Hilfskräfte: Handwerker und ständige Arbeiter der Polizeiinspektionen 8600 Ft Polizeidepot: 12 Unteroffiziere, durchschnittlich 603 Rupien — 804 FL 108 Askari, durchschnittlich 382 Rupien --- 442^/z FL 100 Rekruten, durchschnittlich 183 Rupien --- 244 Ft sowie Ortszulage1 86 176 Ft Insgesamt 220 Köpfe Summe 94 776 FL Vorübergehend erforderliches Personal. Außerordentliche Hilfskräfte und Stellvertretungen 566 382 FL Gesamtsumme 4 IIS 983 FL ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1914
Bd.: 305. 1914
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-305

ID: 00003401
287 /336
... Der Hafen von Lagos war am öftesten von allen Häfen der westafrikanischen Küste in Quarantäne. Gegen westafrikanische Häfen mußte seit dem 1. Januar 1913 bis heute nicht weniger als 16 Mal Quarantäne verhängt werden. Gegen Lagos Httns!ücke ju den Verhandlungen de« Reichstags 1S1S/1S14. insbesondere wurde wegen immer wieder auftauchender Gelbfieberfälle Quarantäne verhängt am 14. Mai 1913, aufgehoben am 3. Juli 1913, verhängt am 20. Juli 1913, verhängt am 6. Oktober 1913, aufgehoben am 8. November 1913, verhängt am 28. November 1913, aufgehoben am 12. Dezember 1913, verhängt am 27. Dezember 1913, aufgehoben am 26. Januar 1914, verhängt am 16. Februar 1914, aufgehoben am 7. März 1914, verhängt am 11. März 1914. Wird Duala nicht, wie beabsichtigt, saniert, so besteht die Gefahr, daß es ebenso wie Lagos ein Herd des Gelbfiebers wird, und welche Folgen das für die Entwicklung des Schutzgebiets haben wird, braucht hier nicht näher auseinandergesetzt zu werden. Die englische Regierung würde in Lagos genau ebenso vorgehen, wie die deutsche in Duala, wenn es nicht zu spät wäre. Das Durcheinander ist dort unentwirrbar geworden, so daß die englische Regierung neuerdings mit dem Plan umgeht, ihrerseits Lagos zu verlassen und eine neue Hauptstadt für den Generalgouverneur für Südund Nord-Nigerien ini Innern des Landes zu schaffen. An anderen Plätzen, wo die Verhältnisse noch nicht so weit gediehen sind, bringt die englische Verwaltung genau denselben Grundsatz der Trennung von Weiß und Schwarz zur Durchführung. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1918
Bd.: 312. 1918
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-312

ID: 00003408
288 /336
... Die Pferde müssen vorher eine Quarantäne durchmachen. Im vorigen Jahre sind jedenfalls im Bereich der preußischen Heeresverwaltung etwa 170 000 Pferde von der Heeresverwaltung wieder abgegeben worden. Im Durchschnitt wird jetzt mit 3500 Mark entschädigt, eine Steigerung gegen Beginn des Krieges um 250 Prozent. Der Vorschlag, in Höhe des Ankaufspreises zu entschädigen, ist nach Ansicht der Militärverwaltung zunächst nicht möglich, und die Heeresverwaltung kann an dem bisherigen System zunächst nichts ändern. Im vorigen Jahre hat der Reichstag eine Entschließung angenommen, die sich auf die anderweitige Festsetzung der Pensionen für früher pensionierte, im Kriege wieder verwendete Offiziere bezieht. Die Angelegenheit wurde bei der diesmaligen Erörterung im Ausschuß von neuem zur Sprache gebracht und daraufhin von der Heeresleitung die Erklärung abgegeben, daß die Absicht bestehe, die pensionierten und im Kriege wieder verwendeten Offiziere, die an Kampfhandlungen teilgenommen haben, in ihrer Pension nach der Stelle hin abzufinden, mit der sie zuletzt vor dem Feinde beliehen waren. Bezüglich der in der Etappe und in der Heimat sich aufhaltenden pensionierten Offiziere konnte noch keine bestimmte Antwort gegeben werden, da hierüber noch Verhandlungen mit den Ressorts schweben. Es besteht aber die Absicht, auch für diese (8) Offiziere eine entsprechende Regelung zu treffen. Von einer Seite wurden auch über die Verabschiedung von Offizieren lebhafte Klagen vorgebracht. So werden Offiziere, die länger als drei Jahre an der Front gestanden haben und nicht mehr absolut kriegsverweudungsfähig sind, vielfach in schroffer Form verabschiedet. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1918
Bd.: 313. 1918
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-313

ID: 00003417
289 /336
... Aus dem Grunde sind Verfügungen erlassen worden, daß die aus Rußland zurückgekehrten Gefangenen erst einer Quarantäne unterworfen werden, daß dort festgestellt wird, ob irgendwie politisch unzuverlässige Elemente sich darunter befinden. Diese politisch unzuverlässigen Elemente dürfen nicht in die Heimat beurlaubt werden, (hört! hört! bei den Unabhängigen Sozialdemokraten) sondern sind sofort unter Bewachung (hört! hört! bei den Unabhängigen Sozialdemokraten) den Ersatztruppenteilen zuzuführen. Wo geeignete Bewachung zum Transport nicht vorhanden ist, muß der Ersatztruppenteil diese Überführung vornehmen. Auf diese verdächtigen zurückgekehrten Kriegsgefangenen soll auch der Erziehungsunterricht wirken. Gute, straffe Ehrenbezeugungen sind zu fordern, Unterricht hat zu erfolgen über Benehmen gegen Vorgesetzte, über unzählige Kriegsartikel und über strafbare Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung; durch geeigneten Lesestoff, durch Unterricht in Wort und Bild ist das vaterländische Gefühl zu heben, um den durch die Vorgänge in Rußland etwa geweckten revolutionären Ideen damit in geeigneter Weise entgegenzuwirken. (Hu! hu! bei den Unabhängigen Sozialdemokraten.) Das ist der Hauptgrund: man fürchtet, daß die dort gemachten Beobachtungen hier weiterwirken können. Meine Herren, da nutzen auch Ihre vaterländischen Unterrichtsabende nichts; die Erfahrungen, die unsere Gefangenen in Rußland in der letzten Zeit gemacht haben, werden ihre Früchte auch in Deutschland noch zeitigen. Es ist gestern bezüglich der Behandlung der aus Rußland zurückgekehrten Kriegsgefangenen bereits vom Kollegen Schöpflin die Frage aufgeworfen worden: was wird denn mit den Kriegsgefangenen, deren Personalien ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1918
Bd.: 323. 1918
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-323

ID: 00003428
290 /336
... Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remorkierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für den Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung. Artikel 17. Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden Landes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederlei Hilfe und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung geleistet werden. Die vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen. Artikel 18. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle. Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Be- ...

291 /336
... Alle Quarantäne- und veterinärpolizetlichen Maßregeln, iiäinlich die -Beschlüsse wegen Schließung oder Öffnung der Grenze für irgendeine Warengattung oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen, sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragschließenden Teile dem andern mitgeteilt werden. Die örtlichen Maßnahmen, die — aus eigener Entschließung — von dem Vorstande eines Bezirks (Landrat in Deutschland, Natschalnik Ujesda, Jsprawnik in Rußland) getroffen werden, sollen unmittelbar den betreffenden Vorständen der Bezirke des anderen Landes mitgeteilt werden. Diese Mitteilung soll zugleich die Gründe der Maßregel enthalten, soweit nicht die Beschaffenheit derselben ihre Mitteilung überflüssig macht. Die Maßnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder von einem Regierungspräsidenten und in Rußland von einem Generalgouverneur oder von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range entsprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser Maßregeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen. Die Maßregeln, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder getroffen werden, sollen einschließlich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. Man ist darüber einig, daß die Mitteilungen über veterinäre Maßregeln beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit ihrem Erlaß erfolgen sollen. Die beiden Regierungen werden Listen austauschen, in welchen die beiderseitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch in Gemäßheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll. 8 21. Die Quarantänemaßregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krankheiten sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach der größeren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität angewandt werden. 8 22. ...

292 /336
... Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remorkicrungs-Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den , inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Secunlüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung. Artikel 18. Wenn ein Schiffeines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden Landes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederlei Hilfe und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung geleistet werden. Die vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen. Artikel 19. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Berr ...

293 /336
... Alle Quarantäne- und veterinärpolizeilichen Maßregeln, nämlich die Beschlüsse wegen Schließung oder Öffnung der Grenze für irgendeine Warengattung oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen, sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragschließenden Teile dem anderen mitgeteilt werden. Die örtlichen Maßnahmen, die — aus eigener Entschließung — von dem Vorstande eines Bezirks (Landrat in Deutschland, Natschalnik Ujesda, Isprawnik in Rußland) getroffen werden, sollen unmittelbar den betreffenden Vorständen der Bezirke des anderen Landes mitgeteilt werden. Diese Mitteilung soll zugleich die Gründe der Maßregel enthalten, soweit nicht die Beschaffenheit derselben ihre Mitteilung überflüssig macht. Die Maßnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder von einem Regierungspräsidenten und in Rußland von einem Gencralgouverneur oder von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range entsprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser Maßregeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen. Die Maßregeln, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder getroffen werden, sollen einschließlich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. Man ist darüber einig, daß die Mitteilungen über veterinäre Maßregeln beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit ihren» Erlasse erfolgen sollen. Die beiden Negierungen werden Listen austauschen, in welchem die beiderseitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch in Gemäßheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll. 38 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1920
Bd.: 327. 1919/20
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-327

ID: 00000011
294 /336
... Ich habe vorhin schon davon gesprochen, daß Deutschland ein vollberechtigtes Glied in diesem Völkerbünde sein muß, und zwar nicht nur geduldet, sondern sofort vollberechtigt werden muß ohne moralische Quarantäne, die man uns auferlegen will. (Lebkafte Zustimmung.) Wir bringen doch in diesen Völkerbund die Garantie mit, daß wir ernstlich gesonnen sind, auf den Boden der Völkerverständigung zu treten. Wir haben uns bereit erklärt, in die Abrüstung zu willigen, wir haben uns bereit erklärt, alle künftigen Streitfälle, die sich mit (0) anderen Nationen ergeben könnten, vor ein VölkerschiedSgericht zu bringen, und meine Freunde sprechen auch heute dm dringenden Wunsch aus, in den Kreis der Schiedsrichter bei diesem Viflkergerichtshos und Schiedsgerichtshof auch den Papst einbezogen zu sehen, (bravo! im Zentrum) weil er aus unserer Weltanschauung heraus als der Hüter der immanenten Gerechtigkeit erscheint, jener immanenten Gerechtigkeit, die keinem Wandel der Auffassungen und Gemütssttmmungen unterworfen ist, der immanenten Gerechtigkeit, die über der Laune des Siegers und über der Wehmut des Besiegten unerschütterlich thront, (bravo! im Zentrum) aber auch darum, weil der Papst der einzige Souverän ist, dessen Stellung durch keine wirtschaftlichen und materiellen Erwägungen jemals beeinflußt wird. (Sehr gut! im Zentrum.) Ich habe gesagt, wir fordem den sofortigen Eintritt in den Völkerbund ohne moralische Quarantäne. Der Gedanke des Völkerbundes geht vom Präsidenten Wilson aus, er ist der Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika, die den Wappenspruch führen: « xlarstms uaum, ein Ganzes, ein Unteilbares, das aus Mehreren zusammengesetzt werden soll. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1920
Bd.: 335. 1919/20
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-335

ID: 00000019
295 /336
... 134) Wein Hausen, betreffend Quarantäne für Einreisende in das besetzte Gebiet 320.1 Anfrage (Nr. 135) Schneider (Sachsen), betreffend Sonntagsruhe im Handelsgewerbe 321.1 Entwurf einer Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung 322.1 Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Reichshaushalt über den Haushalt des Reichspräsidenten für das Rechnungsjahr 1919 — Nr. 226 der Drucksachen, Anlage I — 323.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 95) Dr. Kaas (Trier), Rheinländer — Nr. 232 der Drucksachen —1 324.1 Anfrage (Nr. 136) Biener, Dr. Philipp, betreffend Sozialisierungsbestrebungen im Volksstaat Neutz 325.1 6. Verzeichnis der bei der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung eingegangenen Petitionen — Tgb. II. Nr. 3163—5600 — 326.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 79) Hoch, Davidsohn — Nr. 200 der Drucksachen —1 . . . . . 327.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 72) Dr. Weidtman — Nr. 191 der Drucksachen — 328.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 114) Älpers — Nr. 266 der Drucksachen — 329.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 116) Zawadzki und Genossen — Nr. 267 der Drucksachen — 330.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 121) Dr. Most — Nr. 286 der Drucksachen — 331.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 122) Wald stein — Nr. 291 der Drucksachen — 332.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 3) Dr. Becker (Hessen) — Nr. 26 der Drucksachen — 333.1 Anfrage (Nr. 137) Delius, betreffend Millionenüberschüsse der Viehhandelsverbände 334.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 124) Davidsohn — Nr. 299 der Drucksachen — 335.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 103) Dr. Mittelmann — Nr. 248 der Drucksachen — 336.1 Antwort auf die Anfrage (Nr. 119) Dr. Graf v. Posadowskh-Wehner,Schiele — Nr. 281 der Drucksachen — 837. ...

296 /336
... Ist der Reichsregierung bekannt, daß neuerdings jede Person, gleichviel welchen Geschlechts, die dauernd in das von den Franzosen besetzte Gebiet reisen will, eine 20 tägige Quarantäne durchzumachen hat? In dem Quarantänelager Griesheim bei Darmstadt herrschen in bezug auf Unterkunft grauenhafte Zustände. Es wimmelt von Ungeziefer; Badegelegenheit wird nicht gegeben, außer bei einer Entlausung am ersten und letzten Tage. Die Heizung ist ganz ungenügend; die Lagerstätte besteht aus einem Strohsack direkt auf dem Boden. Die einzige dünne Decke, die dazu gegeben wird, reicht nicht aus. Der geringste Verstoß gegen die sogenannte Lagerordnung, die aber nicht bekanntgegeben ist, wird bei Männern und Frauen mit drei Tagen Haft bestraft und diese Freiheitsstrafen werden auf die Quarantänezeit nicht angerechnet. Die Behandlung von seiten der französischen Besatzung ist eine herabwürdigende. Ehemalige Soldaten werden von Dolmetschern, die deutsche Deserteure sind, über die jetzigen militärischen Verhältnisse ausgefragt. Frauen werden roher Behandlung ausgesetzt und erleiden bei dem geringsten Versehen ebenfalls Freiheitsstrafe. Eine Frau, die drei Taschentücher gewaschen und zum Trocknen auf den Zaun gehängt hatte, bekam drei Tage Gefängnis. Sind der Reichsregierung diese Zustände bekannt und was gedenkt sie zu tun, um das weitere Andauern derselben zu verhindern? Schriftliche Antwort genügt mir. Berlin, 12. Mai 1919. Weinhausen. Nr. 320. Anfrage Nr. 135. Das Reichsministerium für Demobilmachung hat eine Bekanntmachung erlassen, in der gesagt wird, daß allgemeine Sonntagsruhe inr Handelsgewerbe bei strenger Durchführung, namentlich in ländlichen Verhältnissen, schädigend wirkt. Es solle deshalb vom § 10 der Verordnung vom 18. ...

297 /336
... 319 der Drucksachen — beehre ich mich, nachstehendes zu erwidern : Die Tatsache, daß alle Personen, welche dauernd im derzeit von Franzosen besetzten Gebiet reisen wollen, eine Quarantäne durchzumachen haben, ist der Reichsregierung bekannt. Die Einrichtung der Quarantäne stellt sich als eine Folge des von den feindlichen Besatzungsbehörden und Regierungen eingenommenen Standpunktes dar, daß infolge der Besetzung der freie Verkehr zwischen den besetzten Gebieten und den: übrigen Deutschland verboten sei und der Regelung durch die Besatzungsbehörden unterliege. Gegen die Maßnahme der Errichtung einer Quarantäne an sich konnte daher, da sie sich überdies auf gesundheitspolizeiliche Erwägungen stützte, mit Erfolg Einspruch nicht erhoben werden. Der Waffenstillstands-Kommission sind schon zu Anfang vorigen Monats von privater Seite Beschwerden über die Dauer der Quarantäne und über die Zustände im Quarantänelager Griesheim zugegangen. Die Waffenstillstands-Kommission hat sich daraufhin sofort mit den: Kommandeur des Abschnitts IV der neutralen Zone in Frankfurt am Main ins Benehmen gesetzt, um die Abstellung dieser Mißstände bei der zuständigen feindlichen Behörde zu erwirken. Nach einer Mitteilung des Kommandeurs des Abschnitts IV der neutralen Zone hat der französische Oberbefehlshaber, General Mang in, bereits am 9. v. Mts. die Dauer der Quarantäne im Lager Griesheim von 20 auf 3 Tage herabgesetzt. General Mangin hat ferner einem Vertreter der Frankfurter Zeitung gestattet, das Lager Griesheim und seine Einrichtungen zu besichtigen, und die Besichtigung hat Ende vorigen Monats stattgefunden. Auf Veranlassung des Abschnittskommandeurs hat der Vorstand der Rückwandererabteilung beim Abschnittskommando den Berichterstatter begleitet. ...
... Das ist heute insofern anders, als die Quarantäne jetzt nur noch drei Tage dauert, worüber sich natürlich nieniand beklagen wird. In der Tat hingen die meisten Klagen, die von Insassen des Lagers laut geworden sind, irgendwie mit der längeren Dauer des Aufenthalts zusammen, aus ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1920
Bd.: 337. 1919/20
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-337

ID: 00000021
298 /336
... Es fallen darunter die Anlege-, Ladungs- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und gebühren, die Ladestraßen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und alle ähnlichen Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der Regierung oder im Namen und für Rech-, nung von öffentlichen Beamten, Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden. Gesteht Deutschland irgendeiner alliierten oder assoziierten oder irgendeiner anderen fremden Macht eine Vorzugsbehandlung zu, so tritt diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos für alle alliierten und assoziierten Mächte in Kraft. Der Personen- und Schiffsverkehr unterliegt keinen anderen Beschränkungen als denen, welche sich aus den Zoll-, Polizei-, Sanitäts-, Ein- und Auswanderungsvorschriften sowie aus Ein- und Ausfuhrverboten ergeben. Solche Bestimmungen müssen billig und einheitlich sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern. Kapitel 2. Freizonen in den HSfen. Artikel 328. Die Freizonen, die in den deutschen Häfen am 1. August 1914 eingerichtet waren, bleiben bestehen. Für sie und die auf deutschem Gebiete auf Grund des gegenwärtigen Vertrags neu eingerichteten Freizonen gilt die in den folgenden Artikeln vorgesehene Ordnung. Waren, die in die Freizone eingehen oder aus ihr kommen, unterliegen, den Fall des Artikels 330 ausgenommen, keinem Einfuhr- oder Ausfuhrzoll. SS 43z ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1921
Bd.: 346. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-346

ID: 00000030
299 /336
... November an sämtliche Jnterniertenlager der folgende Befehl ergangen: Für russische Jnterniertenlager, in welchen aus sanitären Gründen die Quarantäne ausgesprochen wird, ist grundsätzlich die verschärfte Lagersperre zu verhängen. Des ferneren ist den Internierten durch Aushang und eingehende Belehrung zur Kenntnis zu geben, daß außer bet der verschärften Lagersperre die Wachtmannschaften berechtigt sind, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, und zwar: 1. wenn Internierte sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen Ausbruch unternehmen. ...

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... Da hat man die Quarantäne vorgeschützt. Am Sonntag vorher war die Quarantäne auch vorhanden, aber die Schauspieler durften ins Lager. An dem Tage, an dem die überwachenden Kommissare da waren, hieß es, der Quarantäne wegen dürften die Schauspieler nicht ins Lager, nur damit man auch die Beauftragten wegen der Quarantäne nicht ins Lager hineinzulassen brauchte. Um die Kommissare festzuhalten, um sie nicht ins Lager zu lassen, sagte man die Vorstellung ab und ließ auch die Schauspieler nicht ins Lager hinein. In Soltau ist es außerdem zu einer schweren Belästigung des weiblichen Personals der Kriegsgefangenenfürsorge gekommen. Betrunkene Offiziere haben sich herausgenommen — also Kameraden des Herrn Henning (Zurufe rechts: Russische Offiziere!) — nein, nein, deutsche Offiziere! —, das weibliche Personal der Kriegsgefangenenfürsorge zu belästigen, (hört! hört! bei der V.K.P.) und der Arzt hat gerade für dieses Lager ganz scheußliche Ernährungs- und Gesundheitsverhältnisse festgestellt. (Hört! Hört! bei der V.K.P.) Ich will nicht weitere Einzelheiten vorführen. Ich will Sie aber daran erinnem, daß Sie in anderen (L) Lagem auch die kulturellen Bestrebungen der Rüsten, die dort mit allem Eifer betrieben werden, gehindert haben, daß die Entfaltung dieser kulturellen Bestrebungen auf alle mögliche Art und Weise Paralysiert wird. In Erlangen z. B. — Herr Leicht! — wird jede Initiative zu irgendwelcher geistigen Entwicklung, geistigen Pflege unterdrückt. Dabei ist festzustellen, daß die russische Rote Armee eine der besten Bildungsstätten, der besten geistigen Aufklärungsstätten ist, die die Weltgeschichte je gesehen hat. (Sehr gut! bei der V.K.P. — Stürmische, anhaltende Heiterkeit bei den bürgerlichen Parteien.) ...


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