Verhandlungen des Deutschen Reichstags

MDZ Startseite


MDZ Suchen

MDZ Protokolle (Volltext)
MDZ Register
MDZ Jahr/Datum
MDZ Abgeordnete


MDZ Blättern

Protokolle/Anlagen:
MDZ 1867 - 1895
MDZ 1895 - 1918
MDZ 1918 - 1942

MDZ Handbücher


MDZ Informieren

MDZ Projekt
MDZ Technisches
MDZ Impressum
MDZ Datenschutzerklärung
MDZ Barrierefreiheit

Reichstagsprotokolle (Volltextsuche)

Suchbegriff(e) Erscheinungsjahr: von/ab: bis/vor:

Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Recherchemöglichkeiten.

Durchsuchbare Seiten: 390869 - Treffer auf 336 Seite(n)






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1922
Bd.: 351. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-351

ID: 00000035
301 /336
... Man hat erst auf Anraten der Hafenpolizei gesagt, das Schiff stehe im Seuchenverdacht und müsse deshalb in Quarantäne gehen. Es ist nachher festgestellt worden, daß die beiden Flecktyphusfälle, worauf sich die Hafenpolizeibehörde berufen hat, wie durch den General Engelmann von der Kriegsgefangenenkommission festgestellt wurde, auf einen Irrtum zurückzuführen sind. Trotzdem hat man dieses Schiff erst in Quarantäne gehen lassen und hat ihm alle möglichen Schwierigkeiten und Schikanen bereitet. Man hat Polizei in geradezu unerhörtem Umfange für die Bewachung dieses Schiffes aufgeboten, man hat, was sonst bei der Behandlung neutraler oder ehemals feindlicher Schiffe nicht üblich ist, ein Aufgebot von Detektiven zur Umspümng der russischen Schiffe für nötig gehalten, hat das Schiff des Nachts durch Scheinwerfer beleuchtet und überhaupt unter Polizeiaufsicht gestellt. Was diese Beleuchtung mit Scheinwerfern für einen Zweck hat, weiß ich nicht. Wollte man vielleicht Flecktyphusbazillen oder einen importierten Kommunismus damit suchen? Eine solche Behandlung russischer Schiffe ist geradezu un- io, erhört. Es kommt hinzu, daß die Mannschaften des Schiffes sechs Wochen lang nicht an Land gehen durften. Nun frage ich alle, die aus einer Hafenstadt stammen, ob man solche Landungsschwierigkeiten auch den Mannschaften anderer Schiffe macht. Nach meinen Erfahrungen und nach den Auskünften, die ich in der Beziehung erhalten habe, steht fest, daß es nicht üblich ist, daß man von der Mannschaft eines neutralen oder eines ehemals feindlichen Schiffes einen persönlichen Paß verlangt, also einen Patz, wie er beim überschreiten der Grenze verlangt wird. ...

302 /336
... Wir sind bereit, die russischen Schiffe sofort genau so zu behandeln, wie die Schiffe und Besatzungen jeder anderen Nation, sobald aus der einen Seite das Aufhören der Massentransporte reichsdeutscher und Nichtreichsdeutscher ehemaliger Kriegsgefangenen und Zivilinternierten aus Rußland die deutsche Regierung von der Pflicht entbindet, diese Schiffe schon mit Rücksicht auf ihre Transporte, ihre Quarantäne, ihre Weiterleitung durch Deutschland besonders zu behandeln, und sobald wir zweitens die feste Gewißheit erlangen, daß diese Schisse und ihre Besatzungen nur und lediglich Handel treiben wollen. Was diese Gewißheit betrifft, so liegt es ganz an der russischen Regierung, an den Schiffen und der Besatzung selber, ob und wann wir sie gewinnen. Ich habe Berichte, nach denen Besatzungen mancher Sowjetschiffe sich durchaus harmlos, ordentlich, ja gutmütig benommen haben. Ich habe z. B. vorgestern einen Bericht aus Lübeck empfangen, nach dem die Besatzung des Sowjetdampfers »Bolschewik ordnungsmäßig von der Sowjetregierung ausgestellte Pässe hatte. Die Leute sind daraufhin an Land gelassen und haben sich, anstatt an kommunistischen Versammlungen oder anderen Dingen zu beteiligen, was manche Leute befürchteten, zu vier Fünfteln ganz normaliter in den Hafenkneipen und Vergnügungslokalen amüsiert. Ich bin durchaus nicht der Meinung, daß jedes Sowjetschiff und jeder Sowjetmatrose ttue em moralisch Pestkranker angesehen und isoliert werden muß. ...

303 /336
... Sie wissen, daß Schweden für alle Schiffe, die aus Rußland kommen, eine achttägige Quarantäne angeordnet hat. Estland hat Ansang September alle aus Rußland kommenden Schiffe für choleraverdächtig erklärt. Der „Argun ist in den sogenannten Hamburger Friedhof nur deshalb gekommen, Herr Kollege Plettner, weil er in Holtenau nicht vorschriftsmäßig sanitär untersucht worden war. und auch der „Transbalt ist zum großen Teil deshalb rigoros behandelt worden, weil die beiden Flecktyphusfälle festgestellt wurden. Wenn sich wirklich nachher herausgestellt hat, daß es sich um einen Irrtum handelte, so hat das gar nichts mit der Sache zu tun. Jedenfalls ging diese Maßnahme zunächst aus den beiden festgestellten Fleckthphusfällen hervor. Wir werden auch in dieser Beziehung in Zukunft nicht kleinlich verfahren. Aber die Verpflichtung, für die Volksgesundheit in Deutschland und in Europa zu sorgen, zwingt uns dazu, gerade auf solche Maßnahmen besonderes Gewicht zu legen. Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluß. Ich habe am Anfang gesagt, daß Zwischenfälle wie die in Stettin und in Hamburg nur im Rahmen einer Betrachtung unseres Gesamtverhältnisses zu Sowjetrußland, auch unseres Wirtschaftsverhältnisses, betrachtet werden müssen. Dieses Verhältnis war in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch vorwiegend politisch, negativ politisch. Seit einem Jahre haben die natürlichen wirtschaftlichen Beziehungen, die zwischen den beiden großen Ländern bestehen, die politischen Linien durchbrochen und sich sichtbar gekräftigt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1922
Bd.: 353. 1920
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-353

ID: 00000037
304 /336
... Quarantäne beginnt; der Trupp, 11 Mann, wird mit Gepäck, Kleidung usw. in die Qüärantäneanstalt geführt. Das Gepäck stellt man in einen Raum, im Nebenraum zieht man sich aus, und im dritten Raum kann man baden. Man badete, zog sein Zeug unberührt an und nahm dann wieder sein Gepäck; die Quarantäne war erledigt. Jetzt weiß ich nicht, was das für eine Quarantäne ist. Es ist doch nicht gut anzunehmen, daß man die gefährlichen Stoffe gerade auf der Haut trägt, man hat sie doch in den verschiedenen Umhüllungen und in dem Gepäck. Damit aber wurde nichts gemacht. Ich begreife nicht, was diese Schikane bedeuten soll. Aber eine Reihe unserer Vertreter ließ man laufen, ein Teil mußte baden. Das ist doch wirklich ein (o) Komödienspiel an der Grenze, mit dem man ernstlich Schluß machen sollte. Wir haben außerdem die Beschwerde vorzubringen, daß Vertreter ausländischer Parteien, die zu uns kommen wollen, um an irgendwelchen Konferenzen teilzunehmen, die Einreiseerlaubnis nicht bekommen. (Hört! Hört! bei der Kommunistischen Partei.) Selbstverständlich finden diese Konferenzen trotzdem statt. (sehr gut! bei der Kommunistischen Partei) nur mn dem Unterschied, daß sie ohne Kontrolle der Polizei bleiben. Wir konnten za eigentlich darüber froh fern. Aber es gibt doch auch mal kommunistische Konferenzen, von denen die Polizei ruhig etwas wissen darf. Infolgedessen lassen wir sehr oft Einladungen ergehen, vag ausländische Vertreter ganz legal Mit offiziellen Papieren zu uns kommen möchten. Das ist in der letzten Zeu immer häufiger vorgekommen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1924
Bd.: 364. 1920/24
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-364

ID: 00000048
305 /336
... Die Milchergiebigkeit der Tiere leidet für Monate durch den Transport und die daran sich anschließende Quarantäne der Tiere. Die Gefahr der Einschleppung von Seuchen, insbesondere des Texasfiebers, durch die Milchkühe, ist nicht ausgeschlossen. Die Richtigkeit dieses Standpunkts des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft wurde von den Vertretern der American vair^ Oattle Oomprui^ grundsätzlich anerkannt. Er ist auch später von einem an hervorragender Stelle bei der Durchführung des deutschamerikanischen Hilfswerks für Deutschland beteiligten Deutsch-Amerikaner als durchaus zutreffend bezeichnet worden. Immerhin hat das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Verfolg der Besprechung voni 3. Juli 1020 mit den Vertretern der ^morlenn vairv iattle Oompuuv einen deutschen Tierarzt nach Chicago entsandt, damit er der .American Ouirv Cattl« Oompanv als Berater bei Durchführung ihres Hilfsmerks behilflich sein sollte. Diesem Vertreter wurde die Instruktion zuteil, zunächst nochmals eine Umstellung des Unternehmens auf Lieferung von Futtermitteln zu versuchen. Da nach den aus Amerika eingegangenen Nachrichten diese empfohlene Umstellung des Unternehmens auf Lieferung von Futtermitteln aus psychologischen Gründen untunlich erschien, hat das Reichsministcrium für Ernährung und LandwirtsclMt seine Bedenken zurückgestellt und seinen Vertreter beauftragt, der -Xmorierm Oaiiv Oattlo Ooipanx bei der Durchführung der Milchviehaktion jede Hilfe angedeihen zu lassen. Unmittelbar nach der Rücksprache mit den Vertretern der ^mtzriean vniiv (Ritte Comprin; am 3. Juli 1020 sind Bemühungen zur Erlangung des erforderlichen Schiffsraums eingeleitet worden. Es. war zunächst daran gedacht, zum Transport der Kühe deutsche Schiffe zu verwenden, die nach dem Friedensvertrag an die Entente ausgeliefert werden sollten. ...

306 /336
... () steder der vertragschließenden Teile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben «Hafengebühren, Tonne,igelder, Abfertigungsgebühren, Leuchtturm-, Lotsen-, Schlepp-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben) wie die eigenen Schiffe zulassen, so daß ein Unterschied nach der Staatsangehörigkeit der Schiffe der beiden vertragschließenden Teile in keiner Weise stattfindet. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. (2)1 Schiffe, die von irgendeinem Orte mir Ballast ein- und damit wieder auskaufen, sollen von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren in den Häfen eines jedeil der vertragschließenden Teile befreit sein. Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Schlepp-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen Schiffen zu entrichten sind. (3)1 Die Staatsangehörigkeit der österreichischen und der deutschen Schiffe ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimat zu beurteilen. (4)1 Die gegenseitigen Schiffsmeßbriefe werden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen anerkannt. 17- ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1924
Bd.: 369. 1920/24
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-369

ID: 00000053
307 /336
... Trotzdem über das Schiff keine Quarantäne verhängt wurde, sollte es unter nicht stichhaltigen Gründen entseucht werden. Unter völliger Außerachtlassung von völkerrechtlichen Abmachungen und Gepflogenheiten sowie der Preußischen Ministerialverfügung vom 22. Juli 1904 (Justizministerialblatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, S. 260) wurde ohne vorherige Benachrichtigung der hiesigen Vertretung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik eine mehrmalige Durchsuchung des Schiffes durch Polizeibehörden vorgenommen. Diese widerrechtliche Durchsuchung eines Staatsschiffes, welches laut Völkerrecht die Exterritorialität genießt, bedeutet eine grobe Verletzung des Völkerrechts. Eine ähnliche polizeichikanöse Behandlung wurde dem russischen Handelsschiff „Argun zu Hamburg zuteil. Diese ausnahmepolizeiliche Behandlung der russischen Schiffe „Transbalt und „Argun bedeutet eine grobe Verletzung des deutschrussischen Abkommens vom 6. Mai 1921 im allgemeinen und des Artikel 10 des Abkommens im besonderen. Außerdem steht diese Behandlung der russischen Schiffe und deren Mannschaften im Widerspruch zu den allgemein üblichen Gepflogenheiten, wie sie anderen ausländischen Schiffen und Besatzungen gegenüber geübt werden. Es steht fest: 1.1 Den beiden Schiffen „Transbalt und „Argun wurden von der Stettiner bzw. Hamburger Hafenpolizei Schwierigkeiten gemacht zu landen. 2.1 Dem russischen Schiffe „Transbalt wurde die Einfahrt zum Stettiner Freihafen verweigert, der allen anderen ausländischen Schiffen offen-, steht-Das russische Handelsschiff „Argun mußte auf Befehl der Hafenpolizei in dem sogenannten „Friedhof landen, wo nur Wracks liegen. 3.1 Beide Schiffe wurden wochenlang verhindert, russische Kriegsgefangene zum Abtransport aufzunehmen resp. Waren zu verladen. 4.1 Die Schiffe „Transbalt und „Argun wurden dauernd polizeilich bewacht. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1924
Bd.: 372. 1920/24
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-372

ID: 00000056
308 /336
... Es fallen darunter die Anlege-, Ladungs- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und gebühren, die Ladestraßen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und alle ähnlichen Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der Regierung oder im Namen und für Rechnung von öffentlichen Beamten, Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden. Gesteht Deutschland irgendeiner alliierten oder assoziierten oder irgendeiner anderen fremden Macht eine Dorzugsbehandlung zu, so tritt diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos für alle alliierten und assoziierten Mächte in Kraft. Der Verkehr von Personen, Schiffen und Booten erfährt keine anderen Beschränkungen als solche, die sich aus den Zoll- und Polizeivorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen, sowie über Ausund Einwanderung, endlich aus Ein- und Ausfuhrverboten ergeben. Solche Bestimmungen müssen angemessen und gleichmäßig sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern. Artikel 33t Es werden für international erklärt: die Elbe (Labe) von der Mündung der Vltava (Moldau) und die Vltava (Moldau) von Prag ab, die Oder (Odra) von der Mündung der Oppa ab/ die Memel (Russtrom, Memel, Njemen) von Grodno ab/ die Donau von Ulm ab/ und jeder schiffbare Teil dieser Flußgebiete, der mehr als einem Staate den natürlichen Zugang zum Meere mit oder ohne Umladung von einem Schiffe in ein anderes vermittelt, sowie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur aus schiffbaren Abschnitte der genannten Flußgebiete oder zur Verbindung zweier von Natur aus schiffbarer Abschnitte des gleichen Wasserlaufs gebaut werden. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1925
Bd.: 385. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-385

ID: 00000069
309 /336
... Wir verlangen, daß bei der Einfuhr ausländischen Viehs eine schärfere Quarantäne eintritt. Die letzte wirtschaftliche Reserve, die wir in der deutschen Landwirtschaft haben, sind unsere Viehbestände. Sie sind aber auch die letzte wirtschaftliche Reserve des deutschen Volks, von dem es leben kann. Deswegen verlangen wir, daß hier unbedingt Zölle eingeführt werden und auch die veterinärpolizeilichen Vorschriften der Vorkriegszeit wieder in vollem Umfange in Kraft treten und, wo sie nicht ausgereicht haben, verschärft werden. Ich komme dann noch auf das Gefrierfleisch. Gerade bei uns im Westen haben wir ja aus dieser Gefrierfleischeinfuhr die kolossale Konkurrenz am Fleischmarkt gehabt. Ich erinnere daran, daß im vorigen Jahre die fetten Schafe überhaupt nicht loszuwerden waren, daß man sich direkt damit geschmissen hat und sie nicht verkaufen konnte. Trotzdem kamen gefrorene Hämmel aus Argentinien, aus Australien, und wer weiß woher, nach Deutschland herein. All diese Einfuhr belastet unsere Handelsbilanz. Wenn wir im 261* ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1925
Bd.: 401. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-401

ID: 00000085
310 /336
... Artikel 20 In bezug auf Tonnage-, Hafen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- oder andere ähnliche Gebühren oder Abgaben irgendwelcher Bezeichnung, die im Namen oder für Rechnung des Staates, öffentlicher Beamter, Privater, für Rechnung von Körperschaften oder Instituten irgendwelcher Art erhoben werden, sollen die Schiffe eines jeden der beiden vertragschließenden Teile in den Häfen des anderen Teiles eine wenigstens ebenso günstige Behandlung? erfahren wie diejenige, die den Schiffen des eigenen oder irgendeines anderen fremden Landes zuteil wird. Alle Gebühren und Abgaben, die für den Gebrauch von Seehäfen erhoben werden, müssen vor ihrer Inkraftsetzung in gehöriger Weise veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für die Polizeivorschriften und Hafenordnungen. In jedem Seehafen hat die Hafenbehörde ein Verzeichnis der in Kraft befindlichen Gebühren und Abgaben sowie eine Abschrift der Polizeivorschriften und Hafenordnung zur öffentlichen Einsichtnahme durch die Interessenten aufzulegen. Artikel 21 Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über die gegenseitige Gleichstellung mit den eigenen Staatsangehörigen in Sachen der Schiffahrt finden keine Anwendung auf den Küstenhandel, hinsichtlich dessen die Staatsangehörigen und Schiffe eines jeden der vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen Teiles die Meistbegünstigung unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit genießen sollen. Die Schiffe eines jeden der beiden vertragschließenden Teile dürfen nichtsdestoweniger von einem Hafen nach einem anderen fahren, entweder um ihre von Urs trvo Contracting Parties knrtder agree, in regarck to kaeilities kor international railvva^ traktie anck to tde rates anck eonckitions ok tdeir application, to rekrain kroin all ckisoriinination ok an unkair natnre ckireeteä against tde goocks, nationals or vessels ok tlie otder. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1926
Bd.: 389. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-389

ID: 00000073
311 /336
... Die Quarantäne, die die gegenwärtige Regierung durcbmacht, ist noch nicht beendet. (Heiterkeit.) Meine Damen und Herren! Es ist selbstverständlich, daß bei den populären Forderungen nach Höheraufwertung des Reiches sich auch alle die rühren, die bei der Aufwertung der privaten Schulden die Herein-868* ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1926
Bd.: 405. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-405

ID: 00000089
312 /336
... Artikel 26 Zn Beziehung auf Tonnen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und ähnliche Abgaben und Gebühren jeder Art, die im Namen oder für Rechnung des Staats, öffentlicher Beamter, Privater, Körperschaften oder Anstalten irgendwelcher Bezeichnung erhoben werden, genießen die Schiffe jedes vertragschließenden Teils in den Häfen des anderen Teils dieselbe Behandlung wie die einheimischen Schiffe. Artikel 27 Alle Schiffe, welche nach italienischem Rechte als italienische Schiffe, und alle Schiffe, welche nach deutschem Rechte als deutsche Schiffe angesehen werden, gelten im Sinne dieses Vertrags als italienische beziehungsweise deutsche Schiffe. Die Regeln und Vorschriften der inländischen Gesetzgebung über die Ausrüstung, Einrichtung und Sicherheitsbedingungen der Schiffe des einen vertragschließenden Teils werden auch in den Häfen des anderen Teils bei der Beförderung von Frachten als gültig anerkannt. Das Abkommen zwilchen Deutschland und Italien über die Anerkennung der Schifssmeßbriefe vom 17. Februar und 1. April 1907 tritt wieder in Kraft. sporti similari cti mervi ps6its tr» Is «tariolli germalllolis, llslla stsssa ckiisÄons s snUo stssso psroorso. Pa stsssa norm» vals per le ksrrovis italialls nsi riguarcki 6elle msroi speckits 6aI1a Ovriiiama a 6estillasiolls di Ulla stamons italiaira 06 ill trallsito 8lll tsrrltorio 6s11ItaI1a. ...

313 /336
... Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf jede Art von Abgaben und Gebühren, die im Namen oder für Rechnung des Fiskus, der öffentlichen Behörden oder Beamten, der Gemeinden, der Konzessionäre, Körperschaften oder Anstalten jeder Art erhoben werden, wie auch auf das Anlegen der Schiffe und auf die Bedingungen des Ladens und Löschens in den Häfen, auf den Reeden, in Buchten, Anlegeplätzen, Bassins und Docks ebenso auf sämtliche Polizei-, Zoll-, Quarantäne- und andere Förmlichkeiten, welchen die Schiffe und die Ladungen unterzogen werden und welche sich auf die Bedingungen des Aufenthalts dieser Schiffe in den Häfen des anderen Teils beziehen. Jedes Vorrecht und jede Befreiung oder sonstige Vergünstigung, die von einem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht in bezug auf die Behandlung der Schiffe, Besatzungen und Ladungen eingeräumt ist oder werden wird, soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen. 4 ...

314 /336
... Diese Befreiungen werden nicht gewährt für Seezeichen-, Lotsen-, Remorkierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben und Gebühren, die für den Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. Folgende Operationen werden nicht als Ausübung des Handelsbetriebs betrachtet: Ausbesserungen der Schiffe, das wegen der Ausbesserung erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren sowie Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen in einem Ausmaße, wie es für die Weiterfahrt nötig ist, und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Behörden. Artikel 7 Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen Teils strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Vergünstigungen und Befreiungen genießen, die die Landesgesetzgcbung den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederzeit Hilfe und Beistand dem Führer, der Mannschaft und den Fahrgästen sowohl für ihre Person wie für ihr Schiff und Ladung geleistet werden. Die geborgenen Güter sollen keiner besonderen Abgabe unterliegen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verkehr übergehen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1926
Bd.: 408. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-408

ID: 00000092
315 /336
... Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Schlepp-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche in gleichem Maße von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen zu entrichten sind. Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung. bkätbrev, som ntkarckats Uv cksn ena uv cke trabtatslutuncke parterna, sbola av Ien anckra parten Aockbännas 1 snliAbet ineck «I; särsbilcka överensboininelser, som inellui, ile bückn trabtatslutancke parternu träkkats oller kramcksles mä boinma att träkkas. ^nAaencke ömsesickiKt erbännancke av cksn inbeinsbu laAstiktninAens realer oob körssbrikter i kruAa om ntrnstninA, anorckninAar ocb sälcerbetsvillbor kör cksn ena trubtatslutancke partens kurtvA i cken anckra partens bamnar vick bekoräinA av resancko, reSAocks ocb krubtAocks sball särsbilck övsrensboinmelse träkkas. rtibe 1 18 Lvensba kurt VA, 8om inboimna tili Husb bamn, oeb kvsk.u kurivA. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1927
Bd.: 419. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-419

ID: 00000103
316 /336
... Artikel X VII Tonnen-, Durchfuhr- oder Kanal-, Hasen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- oder andere gleichartige oder entsprechende Abgaben oder Lasten, irgendwelcher Bezeichnung, die im Namen oder zum Nutzen der Regierung von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgendeiner Art erhoben werden, dürfen in den Hoheitsgewässern des einen Landes den Schiffen des anderen Landes nicht auferlegt werden, sofern sie nicht in der gleichen Weise, unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen oder den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichheit in der Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Platze sie ankommen und wohin sie bestimmt sein mögen. Artikel XVIII Schiffe, die den regelmäßig festgesetzten Postdienst eines der vertragschließenden Staaten versehen, sollen in den Hoheitsgewässern des anderen Staates die gleichen Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen genießen, die solchen Schiffen der meistbegünstigten Nation jetzt oder künftig gewährt werden. ...

317 /336
... Artikel 24 In Beziehung auf Tonnen-, Hafen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und ähnliche Abgaben und Gebühren jeder Bezeichnung, die im Namen und für Rechnung des Staats, öffentlicher Beamter, privater Körperschaften oder Anstalten irgendwelcher Art erhoben werden, genießen die Schiffe jedes der vertragschließenden Teile dieselbe Behandlung wie die eigenen schiffe und die der meistbegünstigten Nation. Artikels Die Nationalität der Seeschiffe soll beiderseits auf Grund der durch die zuständigen Behörden in jedem der beiden Länder ausgestellten Urkunden anerkannt werden. Uber die wechselseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe soll tunlichst bald zwischen den vertragschließenden Teilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis dahin werden die Schiffsmeßbriefe wechselseitig anerkannt. Die Regeln und Vorschriften der inländischen Gesetzgebung über die Ausrüstung, Einrichtung und Sicherheitsbedingungen der Schiffe des einen vertragschließenden Teiles werden auch in den Häfen des anderen Teiles anerkannt. Artikels Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung dieses Landes den eigenen Schiffen und denen der meistbegünstigten Nation in gleicher Lage gewährt. Es soll dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für Schiff und Ladung Hilfe und Beistand wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden. 2. na lraliotaZn, u s)»--1oclu na lrogu cs brodovi gedns nZovorns 8trans uLivati, n obla8tima drnZs, nagvecs povlaKcsnge pod nsdovoin rsciprocitsta. Äan 2Z. Uomorslli Pioclovi gedns uAovorns 8trans, trogt ula2s u prwtaniZta druAS nAovornics, da dopnns tovar namsngsn 23. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 422. 1924
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-422

ID: 00000106
318 /336
... Sowohl bei ihrem Einlaufen und bei ihrem Auslaufen wie während ihres Aufenthalts werden sie keine anderen oder höheren Leuchtturm-, Tonnen-, Lotsen-, Hafen-, Remorkiei ungs-, Quarantäne- oder sonstige Gebühren, die auf dem Schiffskörper, unter welcher Bezeichnung es sei, lasten und im Namen und zugunsten des Staates, öffentlicher Beamter, von Gemeinden oder von irgendwelchen Korporationen erhoben werden, zu entrichten haben als diejenigen, zu denen die inländischen Schiffe dort verpflichtet sind oder sein werden. In bezug auf die Anweisung von Liegeplätzen, die Beladung und die Löschung der Schiffe in den Häsen, Reeden, Buchten und Bassins sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, Reisenden, Mannschaften und Ladungen unterworfen werden können, soll den inländischen Schiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden, die nicht gleichmäßig den Schiffen des anderen Teils zukommt. Artikel 24 Grundsätzlich ist die Küstenschiffahrt beiderseits der Landesflagge vorbehalten. Es soll jedoch jeder der vertragschließenden Teile für seine Schiffe alle Begünstigungen und Vorrechte, die der andere Teil dem meistbegünstigten Lande eingeräumt hat oder einräumen wird, unter der Bedingung in Anspruch nehmen können, daß er auch die Schiffe des anderen Teils an denselben Begünstigungen und Vorrechten teilnehmen läßt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1928
Bd.: 430. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-430

ID: 00000114
319 /336
... Artikel XIV Bei Erhebung von Tonnen-, Hafen-, Lots-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- oder ähnlichen oder entsprechenden Gebühren gleichviel welcher Bezeichnung, die im Namen oder für Rechnung der Regierung, öffentlicher Beamter, Privater, von Körperschaften oder Anstalten irgendeiner Art erhoben werden, genießen die Schiffe jedes Hohen Vertragschließenden Teiles in den Häfen und Gewässern des anderen zum mindesten ebenso günstige Behandlung wie einheimische Schiffe oder Schiffe anderer fremder Länder. A r t i k e l XV Die Küstenschiffahrt der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen dieses Vertrags ausgenommen und wird nach den Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften eines jeden Hohen Vertragschließenden Teiles geregelt. Jeder Vertragsteil kann jedoch für seine Schiffe die Befugnisse und Vorrechte beanspruchen, die den Schiffen dritter Länder eingeräumt werden, vorausgesetzt, daß er den Schiffen des anderen Vertragsteils die nämlichen Befugnisse und Vorrechte gewährt. Artikel XVI Wenn ein Kriegs- oder Handelsfahrzeug eines der Hohen Vertragschließenden Teile in den Gewässern oder Häfen des anderen Staates gestrandet ist oder Schiffbruch erlitten hat oder wegen Seeschadens oder Seenot in einen Hafen des anderen Staates hat einlaufen müssen, so genießt das Fahrzeug, seine Passagiere und seine Ladung die nämlichen Vergünstigungen und,Befreiungen, die die Gesetze und Vorschriften dieses Staates jetzt oder künftig in ähnlichen Fällen einheimischen Fahrzeugen oder Fahrzeugen der meistbegünstigten territory ok kisll eauAbt bv V688el8 ok 1t8 own kla». Xevertbsl688, 38 re^ard8 catob68 oauAbt bv tbe V688sl8 ok eitbsr ok litt-, I!iIl OontiLotin» ?artie8, tbe Ü8b, OQ beinA Importes into tbe territory ok tbe otber l?:rtv. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1929
Bd.: 437. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-437

ID: 00000121
320 /336
... Tonnen-, Durchfuhr-, Kanal-, Hafen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- oder andere gleichartige oder entsprechende Abgaben oder Lasten irgendwelcher Bezeichnung, die im Namen oder zum Nutzen der Regierung, von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgendeiner Art erhoben werden, dürfen in den Hoheitsgewässern des einen Landes den Schiffen des andern Landes nicht auferlegt werden, sofern sie nicht in der gleichen Weise unter denselben Bedingungen den inländischen Schiffen auferlegt werden. Diese Gleichheit in der Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden ohne Rücksicht darauf, von welchem Platze sie ankommen, und wohin sie bestimmt sein mögen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die besondere Behandlung, die einer der vertrag-^1 -5^. -----1 I ^1 ^ ^ 0 (» ^-^4» ^-1 ^ ^ -5 ! ^7^ ^1^1^ ^) i1 ^^ » x1 ^ ^ ^X^LL« LUX IütLt8 11m1trop1i68 6N vue de LaeHiter 1e trakekroutiere 8ur uu6 eertaiiie bände ^jtz territoire de pLrt et dnntro de 1a. trontiere; 2. ^.ux 6N§LA6IN6Nt8 Hne 1uutz de8 ?arti68 a. eontrLete8 ou eonlrnetera. en vertu duae Union douaniere. 9. b.68 ?3.rtie8 6ontra.eta.nte8 applic^ueront a.ux eeba.nti11on8 et lnode1e8 1e8 di8po8ition8 de 1a Oonveution interna.tiona.Ie 8iAnee a. Oeneve 1e 3 novenibre 1923 et relative ä. 1a. 8iinp1iüea.tion des 1orina.1it68 douLniere8. I^e de1a.i ^our 1a. reexporta.tioa 8era. de dou^e inoi8. 79. 1^68 na.vir68 a.11einand8 et leurs ear§ai80N8 8eront tra.ite8 en kerse, et 1e8 na.vire8 per8a.n8 et leur? ...


< [1] - ... 7 - 8 - 9 - 10 - 11 - 12 - 13 - 14 - 15 - 16 ... [17] >