Verhandlungen des Deutschen Reichstags

MDZ Startseite


MDZ Suchen

MDZ Protokolle (Volltext)
MDZ Register
MDZ Jahr/Datum
MDZ Abgeordnete


MDZ Blättern

Protokolle/Anlagen:
MDZ 1867 - 1895
MDZ 1895 - 1918
MDZ 1918 - 1942

MDZ Handbücher


MDZ Informieren

MDZ Projekt
MDZ Technisches
MDZ Impressum
MDZ Datenschutzerklärung
MDZ Barrierefreiheit

Reichstagsprotokolle (Volltextsuche)

Suchbegriff(e) Erscheinungsjahr: von/ab: bis/vor:

Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Recherchemöglichkeiten.

Durchsuchbare Seiten: 390869 - Treffer auf 336 Seite(n)






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1890
Bd.: 113. 1889/90
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-113

ID: 00018663
41 /336
... Es könnte hiernach in Frage kommen, eine die Dauer der Inkubationszeit umfassende Quarantäne anzuordnen. Eine solche Maßregel würde jedoch bei der praktischen Durchführung erheblichen Schwierigkeiten begegnen und in ihrer Wirkung einem Einfuhrverbot voraussichtlich gleichkommen. Es wird sich daher empfehlen, zu einem Einfuhrverbot selbst überzugehen. Die Königlich dänische Regierung hat zwar bereits den Export von lebenden Schweinen aus Kopenhagen und aus dem Bezirk Amager nach den übrigen Landestheilen und nach dem Auslande untersagt. Diese Anordnung bietet indessen bei ihrer sachlichen und räumlichen Beschränkung keinen Anlaß, Dänemark von den diesseits zu treffenden Sicherungsmaßregeln auszunehmen. Denn nach den vorliegenden Erfahrungen ist auch das Fleisch getödteter Thiere geeignet, den Krankheitsstoff weiter zu verbreiten; überdies ist die Besorgniß gerechtfertigt, daß die Seuche in Dänemark auch andere, als die oben genannten, besonders stark infizirten Bezirke bereits ergriffen habe, oder demnächst ergreifen werde. Im Aufträge Seiner Majestät des Kaisers beehre ich mich hiernach den beiliegenden Entwurf einer Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verbot derEinfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen und norwegischen Ursprungs, dem Bundesrath mit dem Ersuchen um geneigte schleunige Beschlußnahme ganz ergebenst zu überreichen. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, von Bo etlicher. An den Bundesrath. Anlage zu 6. Entwurf einer Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schwcineffeisch und Würsten dänischen, schwedischen und norwegischen Ursprungs. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §.,1. ...

42 /336
... Der hiesige Staats-Thierarzt hat zu dem Ende in Vorschlag gebracht, die aus Dänemark in geschlossenem Zuge hier ankommenden Schweine, welche unter thierärztlicher Kontrole am Viehhof Sternschanze ausgeladen werden, dort in einem besonderen Schuppen unter Quarantäne zu halten und nach Ablauf der Quarantäne als seuchefrei zum Verkehr zuzulassen. Als Zeitdauer der Quarantäne sind 4 oder höchstens 5 Tage vorgeschlagen, da die Inkubationszeit bei der Schweineseuche 4 Tage betrage und die Thiere bis hierher bereits einen Tag oder zwei Tage unterwegs gewesen sind. Der Staats-Thierarzt Völlers ist beauftragt, sich sofort nach Dänemark zu begeben, um sich über die Natur der dort ausgebrochenen Seuche an Ort und Stelle zu informiren, namentlich auch die wirkliche Inkubationszeit festzustellen und sodann weiter zu berichten. Nach dem Eingang des Berichtes wird der Senat sich gestatten, von dem Ergebniß der Untersuchung weitere Mittheilung zu machen. Inzwischen richtet der Senat an den Herrn Reichskanzler das ganz ergebene Ersuchen, geneigtest die Zulassung einer solchen Quarantäne für dänische Schweine in Hamburg in Erwägung ziehen zu wollen und, soweit erforderlich, die Gestattung derselben bei dem zu erlassenden Einfuhrverbot unter den anzuordnenden Kontrolen vorzubehalten oder aber demnächst auf Grund der im §. 2 der Kaiserlichen Verordnung wegen des Einfuhrverbots zu ertheilenden Ermächtigung die Quarantäne als Ausnahme für Hamburg zuzulassen. Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg. Der Präsident des Senats, gez. Versmann. Seiner Durchlaucht dem Herrn Reichskanzler Fürsten von Bismarck. Berlin. Ass 8. Kopenhagen, den 29. November 1887. ...

43 /336
... Indem ich hiernach den dortseitigen Anträgen wegen Bewilligung von Ausnahmen ergebenst entgegensehe, möchte ich schon jetzt bemerken, daß nach den mir vorliegenden Nachrichten über die Natur der Seuche für lebende Schweine eine beim Eintritt in das Reichsgebiet abzuhaltende Quarantäne von etwa zehntägiger Dauer zur Sicherung gegen die Einschleppungsgefahr erforderlich sein wird. Die Quarantäne auch hinsichtlich derjenigen Schweine, welche auf dem Landwege eingehen sollten, nach Hamburg selbst zu verlegen, erscheint um deswillen nicht angängig, weil hiermit eine Gewähr gegen die Verbreitung des Krankheitsstoffes während des Transportes durch Schleswig-Holstein nicht geboten sein würde. Ich darf endlich den Senat ergebenst ersuchen, behufs Beseitigung etwaiger Zweifel, die mit der Grenz-Eingangskontrole beauftragten Behörden noch besonders darauf hinweisen zu wollen, daß das Verbot der Einfuhr auch die Durchfuhr mit umfaßt. Der Reichskanzler. In Vertretung: gez. von Boetticher. An den Senat der freien und Hansestadt Hamburg in Hamburg. 12. Hamburg, den 9. Dezember 1887. Dem Herrn Reichskanzler beehrt sich der unterzeichnete Senat in Erwiderung auf das gefällige Schreiben vom 1. d. MS) seinen verbindlichen Dank auszusprechen für die Bereitwilligkeit, den Interessen des hiesigen Schweineexports bei der Ausführung des Verbots der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs thunlichst Rechnung zutragen. Der hiesige Staats-Thierarzt ist inzwischen von seiner Reise nach Dänemark zur näheren Information über die Natur der dort ausgebrochenen Schweineseuche zurückgekehrt und hat den abschriftlich beigefügten Bericht erstattet. Siehe oben Nr. 7 **) Siehe die vorhergehende Nummer. ...

44 /336
... Unter den obwaltenden Umständen muß diesseits von der Befürwortung einer Quarantäne für dänische Schweine Abstand genommen werden. Es ist jedoch zu hoffen, daß die dänische Regiemng in der energischsten Weise gegen diese Krankheit vorgehen wird, und daß alsdann die gänzliche Tilgung derselben in nicht zu langer Zeit gelingen wird. Der Staats-Thierarzt. gez. Völlers. An den Präses des Medizinalkollegiums Herrn Senator Dr. Hachmann, Hochwohlgeboren. ^ 13. Berlin, den 18. Dezember 1887. Die zunehmende Verbreitung der Schweineseuche in Schweden und Dänemark läßt es angezeigt erscheinen, Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstages 1889. Schutzmaßregeln für den Fall zu treffen, daß die Krankheit trotz des Einfuhrverbots vom 29. v. M. (Reichs-Gesetzbl. S. 529) in das Inland verschleppt werden sollte. In dieser Beziehung dürfte es sich namentlich empfehlen, für die in Betracht kommenden Schweinekrankheiten, sowie für verdächtige Krankheitserscheinungen, zu denen zu rechnen sind: bei lebenden Schweinen träger, unsicherer Gang, Lähmung des Hintertheils, Appetitmangel, Durchfall, Verkriechen in die Streu, Fieber, bei Kadavern röthliche Flecke an der Haut, Entzündung der Lymphdrüsen, der Lungen oder des Darmkanals, Verkäsungen in diesen Organen, die Anzeigepflicht einzuführen. Von einer allgemeinen Anordnung nach dieser Richtung hin glaube ich zur Zeit noch absehen zu sollen. Dagegen gestatte ich mir für das dortige Staatsgebiet, welches mit den übrigen Bundesstaaten in erster Linie bedroht erscheint, den Erlaß einer entsprechenden landespolizeilichen Verfügung ergebenst anheimzustellen. ...

45 /336
... Gestattet ist g) in den Regierungsbezirken Breslau und Liegnitz: die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn, b) im Regierungsbezirk Oppeln: die Einfuhr fetter Schweine aus Russisch-Polen und Oesterreich-Ungarn auf dem Landwege an bestimmten Grenzpunkten, sowie die Einfuhr fetter Schweine aus Ungarn mittelst der Eisenbahn über Oderberg, sofern diese Schweine 10 Tage lang in Steinbruch bei Pest in Quarantäne gestanden haben, e) im Königreich Sachsen: die Einfuhr von Borstenvieh aus Böhmen über fünf Stationen, ä) im Königreich Württemberg: die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn, 6) im Großherzogthum Baden: die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn über Konstanz an einem bestimmten Wochentage. Die Königlich bayerische Regiemng hat von dem im Februar d. I. erlassenen allgemeinen Verbot der Ein- und Durchfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn neuerdings zu Gunsten von Provenienzen des Marktes zu Steinbruch in Ungarn eine Ausnahme gestattet, da in den letzten Monaten bayerische Schlachtviehhöfe vielfach mit ungarischen Schweinen beschickt wurden, welche über außerbayerische Grenzstellen in das Inland gelangt sind. Bei dieser Sachlage sind seither, beziehungsweise werden noch jetzt regelmäßig bedeutende Mengen von Lchwarzvieh hauptsächlich über die Zollämter Oderberg, Kattowitz, Bodenl bach, Asch, Furth und Salzburg in das Inland eingeführt. Für das Jahr 1888 stellt sich die Jmportziffer hinsichtlich Oesterreich-Ungarns auf etwa 170 000 Stück, hinsichtlich Rußlands auf etwa 75 000 Stück (ausschließlich der Spanferkel). ...

46 /336
... Schlachtung der eingeführten Thiere hat sich bei der Flüchtigkeit und leichten Uebertragbarkeit des Ansteckungsstoffes als wirkungslos erwiesen; der Verhängung einer auf die Dauer der Inkubationszeit sich erstreckenden Quarantäne steht die Rücksicht auf den Kostenpunkt entgegen. Es erübrigt sonach nur, die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland, Oesterreich-Ungarn und dessen Hinterländern allgemein zu verbieten. Daß ein solches Verbot in gewisse Handels- und Gewerbeinteressen empfindlich eingreifen, auch die Versorgung einzelner an der Grenze belegener Industriebezirke mit billiger Fleischnahrung zeitweise erschweren wird, ist unverkennbar. Aus der anderen Seite erscheint es jedoch nicht zweifelhaft, daß die heimische Produktion den Bedarf auch dieser Bezirke zu decken sehr wohl im Stande ist; es wird daher nur daraus ankommen, durch geeignete Vorkehrungen (Einrichtung von Märkten, Tarifermäßigungen für den Eisenbahntransport re.) eine regelmäßige Zufuhr von Schweinen aus dem weiteren Jnlande dorthin ins Leben zu rufen. Bis zur Eröffnung derartiger Bezugsquellen werden sich etwaige Schwierigkeiten durch die dem Reichskanzler hier wie in früheren analogen Fällen vorzubehaltende Dispensationsbefugniß beseitigen lassen. Im klebrigen müssen die vorerwähnten Bedenken zurücktreten gegenüber der Nothwendigkeit, unsern Viehbestand gegen weitere Seucheninvasionen wirksam und dauernd zu schützen und die ausländischen Absatzgebiete für die Produkte unserer Viehzucht offen zu halten beziehungsweise deren Wiedereröffnung zu erwirken. Der schweizerische Bundesrath hat — wie hierbei bemerkt werden darf — nach Konstatirung mehrerer Fälle der Seucheneinschleppung unter dem 27. März d. I. ...
... über alle Thiere des Rindvieh-, Schaf-, Schweine- und Ziegengeschlechts, welche aus Oesterreich-Ungarn stammen, eine zehntägige Quarantäne verhängt; von einer Sperrung der Grenze ist nur um deswillen Abstand genommen worden, weil solche mit den Bestimmungen des österreichischschweizerischen Handelsvertrages nicht vereinbar erschien. Ein gleichartiges Bedenken findet auf das Deutsche Reich insofern nicht Anwendung, als nach Artikel 1 des deutschösterreichischen Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten von jedem der kontrahirenden Theile erlassen werden dürfen. ^ 46. Berlin, den 5. Juli 1889. Unter Bezugnahme auf die im Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr gepflogenen Verhandlungen über das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland, Oesterreich-Ungarn und den Hinterländern Oesterreich-Ungarns erkläre ich mich ergebenst bereit, zu Gunsten einzelner an der österreichischen Grenze belegener Ortschaften und Bezirke des dortseitigen Staatsgebietes, welche den für die Ernährung der Bevölkerung erforderlichen Bedarf an lebenden Schweinen bisher ausschließlich aus Oesterreich-Ungarn bezogen haben, generelle Ausnahmen von dem Verbote auf Grund der dem Reichskanzler beigelegten Dispensationsbefugniß bis auf Weiteres zu gestatten. Um jedoch die Erreichung des mit dem Verbote beabsichtigten Zweckes nicht zu gefährden, erscheint es geboten, die Ertheilung genereller Dispense auf das Maß des unumgänglich Nothwendigen zu beschränken, und dieselbe außerdem an die Be- z dingung zu knüpfen, daß die Einfuhr nur über einzelne ! ...

47 /336
... Es sei dieserhalb in einer Kommissionssitzung von Fachleuten, welche er zu diesem Behufe einberufen habe, beschlossen worden, die Maststallungen von Steinbruch in zwei räumlich von einander gesonderte Abtheilungen zu theilen, von denen die eine dazu dienen solle, die aus seuchefreien Gegenden des Landes kommenden Schweine aufzunehmen, wo dieselben dann unter veterinärpolizeilicher Aufsicht eine zehntägige Quarantäne durchzumachen hätten, um alsdann erst, falls sich während dieser Zeit bei dem einen oder dem anderen Thiere kein seuchenverdächtiger Krankheitsfall gezeigt hätte, zu den eigentlichen Mastanstalten, die die zweite Abtheilung der Anlage bilden würden, zugelassen zu werden. Die Beförderung der Thiere zu der Quarantänestation und von derselben zu den einzelnen Maststallungen, welche, wie ich in einem früheren Bericht mir erlaubte anzuführen, von einander vollständig getrennt liegen, soll in Zukunft nicht durch Treiben derselben auf den Straßen, sondern mittels Eisenbahn geschehen. Zu diesem Behuf beabsichtigt der Herr Minister, die einzelnen Stallungen mit der Eisenbahnstation Steinbruch durch Schienenstränge zu verbinden, Siche oben Nr. 59. so daß das Thier, welches aus der Provinz mit der Eisenbahn ankommt, direkt bis zur Quarantänestation und von dort, nachdem es gesund befunden worden ist, auf dieselbe Weise in die eigentliche Mastanstalt befördert wird, von wo es dann nach erfolgter Mästung direkt versandt werden kann. Graf Szapäry verspricht sich von dieser Umgestaltung der Steinbruche! Anstalt, welche seiner Ansicht nach wohl mit nicht unerheblichen Ausgaben verbunden sein dürste, großen Erfolg und hofft, daß es auf diese Weise fast unmöglich sein werde, den Viehstand in Steinbruch von außerhalb zu verseuchen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1890
Bd.: 121. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-121

ID: 00018671
48 /336
... Er soll ferner die Lootsengebühren, Hafenabgaben, Quarantäne- und sonstige Regulationen für den Hafen von Apia festsetzen und ist befugt, eine lokale Postverwaltung einzurichten. Er hat ferner das Gehalt des Munizipal-Magistrats festzusetzen und die Gebühren zu bestimmen, welche den übrigen Civilbeamten des Bezirks mit Ausnahme des Clerk und Marschall des obersten Gerichtshofes zukommen. Alle Verordnungen, Beschlüsse und Regulationen, welche durch diesen Rath erlassen werden, sollen, bevor sie verbindliche Kraft erlangen, den konsularischen Vertretern der drei Mächte in ihren gemeinsamen Sitzungen als Konsularhof vorgelegt werden. Dieselben werden derartige Regulationen entweder billigen und zurückgelangen lassen oder solche Abänderungen vorgeschlagen, welche von ihnen einstimmig für nothwendig erachtet werden. Sollte der Konsularhof nicht einstimmig die ihm vorgelegten Regulationen billigen, oder sollten die durch den Konsularhof einstimmig vorschlagenen Abänderungen nicht durch eine Mehrheit des Munizipalraths angenommen werden, so sollen die fraglichen Regulationen dem Oberrichter von Samoa zur Abänderung und endgültigen Entscheidung vorgelegt werden. Abschnitt 4. Der Munizipal-Magistrat soll ausschließliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz über alle Personen ohne Ansehung der Nationalität besitzen in Fällen der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen und Regulationen, welche von dem Munizipalrath in Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieser Akte erlassen sind, vorausgesetzt, daß die Strafe Geldbuße von zweihundert Dollars oder Gefängnißstrafe von 180 Tagen nicht übersteigt. In Fällen, in welchen die durch den Munizipal-Magistrat verhängte Strafe Geldbuße von zwanzig Dollars oder Gefängnißstrafe von zehn Tagen übersteigt, ist Berufung an den obersten Gerichtshof gestattet. Abschnitt 5. ...
... Er soll die Hafen- und Quarantäne-Regulationen überwachen und es soll ihm als erstem Verwaltungsbeamten die Ausführung der auf den Munizipalbezirk von Apia bezüglichen Gesetze und Verordnungen obliegen. Abschnitt 6. Der Oberrichter soll unmittelbar nach der Uebernahme seiner Amtspflichten in Samoa die geeigneten Bestimmungen für die Wahl und Einsetzung der Lokalverwaltung des Munizipalbezirks entsprechend den Vorschriften dieser Akte treffen. Jedes Mitglied des Munizipalraths einschließlich des Vorsitzenden soll vor Antritt seiner Funktionen vor dem Oberrichter einen Eid leisten oder eine Versicherung abgeben und unterschreiben, daß er seine Amtspflichten gut und getreulich erfüllen will. Artikel VI. Erklärung, betreffend Besteuerung und Einkünfte in Samoa. Abschnitt 1. Der Hafen von Apia soll Eingangshafen für alle auf den Samoa-Inseln anlangenden zollpflichtigen Güter sein; alle fremden Güter und Waaren, welche auf den Inseln gelandet werden, sollen zum Zweck der Untersuchung nach diesem Hafen gebracht werden. Kohlen jedoch und Schiffsvorräthe, für welche sich eine der Regierungen das Recht der Landung in einem hierfür bestimmten Hafen vorbehalten hat, sind nicht zollpflichtig, falls sie unter den Bestimmungen eines solchen Vertrages importirt werden, und dürfen daselbst der vertragsmäßigen Bestimmung gemäß ohne die vorerwähnte Einklarirung oder Untersuchung gelandet werden. Abschnitt 2. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1891
Bd.: 115. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-115

ID: 00018665
49 /336
... Das zur Einfuhr gelangende Rindvieh — und ich bitte Sie, weiter zuzuhören —, sofern dasselbe nicht aus Nord-, Zentralund Südamerika stammt, unterliegt dann noch einer 90 tägigen Quarantäne; bei Schafen, anderen Wiederkäuern und Schweinen beträgt die Quarantäne nur 15 Tage, und eine gleiche Unterscheidung zwischen den Provenienzen aus Nord-, Zentral- und Südamerika und denen der übrigen Welt ist in den Vereinigten Staaten gemacht worden auf Grund der Sektion 20 des Mac Kinley Zollgesetzes. Vergleichen Sie damit, was wir thun. Wir sagen nur, wir wollen nichts (6) Ungesundes über die Grenze lassen; gebt uns die Gewähr, daß das, was ihr schlachtet, gesund ist, so werden wir es annehmen. Wir sind keine prinzipiellen Gegner der Fleischeinfuhr, wir sind auch Freunde der durch die Einfuhr hervorgerufenen Erleichterung unserer Volksernährung, warme Freunde dieser durch die Einfuhr entstehenden Erleichterung unserer Volksernährung. Aber bevor wir nicht Gewähr haben, daß man uns nur etwas Gesundes schickt, lassen wir das ungesunde Produkt nicht herein. Meine Herren, nehmen Sie sich die Amerikaner zum Beispiel! (Bravo! rechts.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. von Marquardsen. Abgeordneter vr. von Marquardsen: Es hat für mich der drei Versicherungen des Herrn Staatssekretärs nicht bedurft, daß er nur vom sanitären Gesichtspunkt aus den Antrag abzulehnen empfiehlt, welcher von dem Herrn Kollegen Barth eingebracht worden ist. Aber ich möchte mir auch denken, daß er vielleicht über die Bundesgenoffenschaft nicht ganz erfreut ist, welche gestern in der Diskussion ihm dabei an die Seite trat. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1892
Bd.: 120. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-120

ID: 00018670
50 /336
... Deshalb ist auch bereits von Seiten Ostfrieslands bei dem preußischen Ministerium für Landwirthschaft früher der Antrag gestellt, daß eine Sperre insoweit eingeführt würde, daß es gestattet wäre für das zeitweilig nach Ostfriesland gelangende Schlachtvieh — solche Einfuhr findet nur in wenigen Wintermonaten statt — eine Quarantäne einzuführen, daß Quarantänestationen eingerichtet werden, wo das in unser Zuchtgebiet einzuführende Schlachtvieh der Beaufsichtigung unterworfen und erst nach einiger Zeit für den freien Verkehr freigegeben werde. Man wünscht daher in Ostfriesland, daß die Einzelstaaten ermächtigt werden, für Zuchtgebiete durch die oberen Verwaltungsbehörden schärfere Maßnahmen, als sie jetzt durch das Gesetz zulässig sind, zu ergreifen, daß sie ermächtigt werden, diese Maßnahmen nicht erst bei Ausbruch einer Seuche, sondern bereits bei der drohenden Seuchengefahr einzuführen. Präsident: Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. von Boetticher. Bevollmächtigter zum Bundesrath, Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. von Boetticher: Das Interesse des Hauses für die Maul- und Klauenseuche scheint nicht sehr lebhaft zusein; wenigstens ist es mir ungeachtet aller Bemühungen nicht gelungen, den Herrn Vorredner in seinen ...

51 /336
... Ich behaupte, daß die Kanallinie, wie sie Schleswig-Holstein jetzt scheidet, die Möglichkeit giebt, eine Quarantäne in der einfachsten und wenigst kostspieligen Art und Weise herzustellen. — Das in dieser Frage. Weiter möchte ich folgendes bemerken, wenn Herr von Boetticher die Frage prinzipiell hingestellt hat: worin besteht denn für das Großherzogthum Oldenburg das Anrecht, sich in diesem Augenblick zu sperren, wie die Presse sagt, dem Auslande gegenüber? Den Unterschied, daß die Provinz Schleswig-Holstein nicht so interessirt sein sollte in dieser kolossalen Frage, kann ich doch nicht zugeben. Meine Herren, der Zustand unserer sanitären Verhältnisse in Deutschland ist derart, daß überhaupt gar nicht mehr davon die Rede sein kann, das deutsche Gebiet wieder rein zu machen und rein zu erhalten. Die Statistik der letzten ...

52 /336
... Es ist vielfach derAusdruck „Sperre gebraucht, und auch meinerseits ist dieses Wort gefallen; ich wollte nur betonen, daß es ebenso wenig meine Absicht war noch derjenigen Interessentenkreise, denen ich nahe stehe, daß die Grenzen der einzelnen Zuchtgebiete vollständig abgesperrt werden, sondern daß nur eine Quarantäne für das einzuführende Vieh eingerichtet wird. Einen derartigen Antrag hat man seitens Ostfrieslands gestellt, der ist von dem Herrn preußischen Landwirthschaftsminister abgelehnt worden, während in Oldenburg eine derartige Quarantäne, nicht Sperre, existirt, und damit (L) ist erreicht, daß Oldenburg, obwohl es dem Seuchenheerde näher liegt wie wir, freigeblieben ist, während wir zweimal nachweislich durch von dem Berliner Viehmarkt eingeführtes Vieh die Maul- und Klauenseuche bekommen haben. Wenn wir nun die holländische Grenze für uns vollständig abgesperrt sehen, andererseits aber das holländische Vieh in unser Land hereinlassen müssen, und ferner die oldenburgische Grenze gesperrt ist, so versteht man bei uns wirklich nicht, warum wir nicht geschützt sein sollen; und deshalb habe ich hier die Sache zur Sprache gebracht und gebeten, die Reichsregierung möge doch die Petitionen, die nächstens eingehen werden, wohlwollend beurtheilen. Vizepräsident Graf von Balle streun1 Das Wort hat der Herr Abgeordnete Thomsen. Abgeordneter Thomsen: Meine Herren, um die Debatte möglichst zu kürzen, will ich nur ein paar ganz kurze sachliche, gewissermaßen persönliche Bemerkungen machen. Dem Herrn Vertreter für Hamburg bemerke ich: es ist mir gar nicht in den Sinn gekommen, anführen zu wollen, daß die Hamburger Ställe augenblicklich verseucht sind. ...

53 /336
... Wenn nun schließlich der Herr Vorredner darauf zurückgekommen ist, es möchte doch wenigstens, wenn keine Sperre, doch eine Quarantäne eingeführt werden — er hat dabei wieder auf ein oldenburgisches Muster hingewiesen, welches mir unbekannt ist, so behaupte ich, daß die Gründe, die der Einführung einer solchen Sperre entgegenstehen, in potenzirter Weise der Quarantäne entgegenstehen. Denn einmal ist die Quarantäne als solche ziemlich theuer, weil sie Quarantäneanstalten voraussetzt, zweitens wird dabei vorausgesetzt, daß jeder, der Vieh in dem betreffenden Bezirk, an dessen Grenze die Quarantäneanstalt etablirt ist, einführen will, nun den Weg nach jener Quarantäneanstalt nimmt; das wird er aber nicht thun, wenn er illegitimerweise Vieh in jenen Bezirk einführen will, sondern er benutzt dieselben Schleichwege, die bei der Sperre gegeben sind, wenn man diese Sperre nicht ausdehnen kann auf alle Zugänge zu diesem Distrikt. — Also auch dieses Mittel würde ich vorbehaltlich besserer Belehrung, die mir zu Theil werden sollte, nicht als wirksames Mittel ansehen können. Vizepräsident Graf von Vallestrem: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Wiffer. Abgeordneter Wiffer: Die Debatte, in der wir eben stehen, liefert uns den Beweis dafür, daß die gesundheitliche Ueberwachung der Verhältnisse des Viehhandels eine ungemein wichtige für das ganze deutsche Vaterland ist. Es ist von dem Herrn Minister von Boetticher darauf hingewiesen worden, daß eigentlich der Provinz Schleswig-Holstein kaum Schäden durch die bestehenden Zustände erwachsen, da der schleswigholsteinische Viehabsatz sich zur Entschädigung auf den deutschen Markt geworfen habe. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1892
Bd.: 125. 1890/92
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-125

ID: 00018676
54 /336
... Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthalts und bei ihrem Auslaufen werden sie keine anderen oder höheren Leuchtthnrm-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, Remorquirungs-, Quarantäne- oder sonstige ans dem Schiffskörper lastende, wie immer benannten Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des Staates, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Korporationen eingehoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein werden. In Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Löschung der Schiffe in den Häsen, Rheden, Buchten und Bassins, sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den inländischen Schiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht gleichmäßig den Schiffen des anderen Theiles zukommen, indem es der Wille der vertragschließenden Theile ist, daß auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fuße einer vollständigen Gleichheit behandelt werden sollen. Artikel 14. Was die Küstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der vertragschließenden Theile für seine Schiffe alle Begünstigungen und Vorrechte, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, unter der Bedingung in Anspruch nehmen können, daß er den Schiffen des anderen Theiles dieselben Begünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht. ...

55 /336
... Es fehlt aber für das im Seuchengehöfte befindliche Rindvieh an einer zwangsweisen Quarantäne, und gerade eine solche hat in Deutschland zur Lokalisirung von Seuchenerscheinungen wirksam beigetragen. In Oesterreich-Ungarn sind die erforderlichen Einleitungen zu einer Verschärfung der bestehenden Vorschriften getroffen. Bis dahin, daß diese Verschärfung durchgeführt ist, mußten anderweite Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden. Demgemäß soll, auf Grund des letzten Absatzes unter Ziffer 4 des Schlußprotokolls, die Einfuhr von Rindern auch aus uichtverseuchten Bezirken gewissen veterinärpolizeilichen Beschränkungen, namentlich der Bedingung einer alsbaldigen Abschlachtung der Thiere im Ankunftsorte unterworfen werden dürfen. Artikel 6 regelt die Voraussetzungen näher, unter welchen, auch abgesehen von Rinderpest und Lungenseuche, Einfuhrbeschränkungen zulässig bleiben sollen. Nach Absatz 1 wird der Fall der Einschleppung einer Seuche schon alsdann gegeben sein, wenn an eingeführten Thieren eine Infektion festgestellt werden sollte. Absatz 2 will im Falle der Verseuchung von Grenzbezirken die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen (vergl. §. 7 des deutschen Seuchengesetzes vom 23, Juni 1880) — unabhängig von der Voraussetzung des Absatz 1 — aufrecht erhalten. Doch soll nach Ziffer 6 des Schlußprotokolls der durchgehende Eisenbahnviehverkehr von derartigen Beschränkungen unberührt bleiben. Artikel 7 wahrt jedem Theile die Befugniß, über die veterinären Verhältnisse in den Gebieten des anderen Theiles durch Entsendung von Sachverständigen an Ort und Stelle Erkundigungen einzuziehen, um hierdurch jederzeit auf sicherstem Wege die Unterlagen für die Beurtheilung der Nothwendigkeit oder Entbehrlichkeit gewisser Schutzmaßregeln zu beschaffen. Auf Grund ähnlicher Erwägungen ist im Artikel 8 eine Regelung des gegenseitigen Nachrichtendienstes erfolgt. ...

56 /336
... , Wunsiedel, Würzburg, Zeitz, unter folgenden Bedingungen eingeführt werden: a)1 die Thiere müssen in Steinbruch, Bielitz-Biala oder Wiener-Neustadt die vorgeschriebene Quarantäne bestanden haben, b)1 die Sendungen müssen von Ursprungszeugnissen begleitet sein, in welchen auch die Gesundheit der Thiere bescheinigt ist, e) die Thiere sind an der Grenzeingangsstelle von einem Thierarzt zu untersuchen und — wenn seuchenfrei befunden — mittelst der Eisenbahn in geschlossenen Waggons ohne Umladung und unter thunlichster Vermeidung von Transportverzögerungen nach dem Bestimmungsorte behufs alsbaldiger Abschlachtung in dem öffentlichen Schlachthause zu überführen. 3. Schweine aus Oesterreich-Ungarn (ohne Beschränkung auf die gedachten Mastanstalten) dürfen nach den Städten: Bayreuth, Beuchen, Chemnitz, Dresden, Fürth, Gleiwitz, Lindau, München, Myslowitz, Nürnberg, Oppeln, Passau, Ratibor, Reichenhall, Rybnik, Stuttgart, Ulm, Zittau, unter den zu 2b und cr aufgeführten Bedingungen eingelassen werden. Ul. Für die bei der Einfuhr von Schweinen beizubringenden Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse gelten vom 1.1 Dezember 1891 ab folgende Bestimmungen: 1.1 Die Ursprungszeugnisse sind unter Bezeichnung der Thiere nach Stückzahl, Gattung (Race), Farbe, sonstigen äußeren Kennzeichen und nach dem Orte der Herkunft von der zuständigen Orts- und Polizeibehörde auszustellen und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten, oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarztes darüber zu versehen, a)1 daß die Thiere von ihm untersucht und gesund befunden worden sind, b)1 daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung eine auf Borstenvieh übertragbare Seuche nicht geherrscht hat. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 130. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-130

ID: 00018683
57 /336
... Auf der zur Station Altona gehörigen Revisionsstelle Brunshausen wurde den von Hamburg auslaufenden Seeschiffen Gelegenheit gegeben, sich einer 5 tägigen Quarantäne, verbunden mit täglicher ärztlicher Besichtigung, zu unterziehen. Dies geschah, um einer Verschleppung der Seuche durch den Seeverkehr nach Möglichkeit vorzubeugen und den betreffenden Schiffen die Zulassung in fremde Häfen zu erleichtern. In der Zeit vom 13. September bis 29. November wurden seitens der ärztlichen Schiffskontrolstationen im Stromgebiete der Elbe 57 108 Schiffe und Flöße mit insgesammt 205 954 Personen revidirt, 32 851 Schiffe und Flöße desinfizirt, 108 Choleraerkrankungen und 11 choleraverdächtige Fälle festgestellt. 2.1 OdergebieL. Auch für die Oder stellte sich das Bedürfniß nach einer ärztlichen Ueberwachung heraus, nachdem am 14. September die Verdächtigkeit der Oder nicht nur für Stettin, sondern auch für dessen nähere Umgebung festgestellt war, und nachdem auch in Eberswalde am Finow-Kanal eine Erkrankung erfolgt war, welche auf das Wasser jenes Kanals hinwies. Da die Oder mit den ihrem Gebiet zugehörigen Wasserstraßen nur preußisches Gebiet durchfließt, so war die Ernennung eines Reichskommissars hier nicht nöthig. Es wurden zunächst durch Verfügung der Königlich preußischen Minister des Innern und der Medizinalangelegenheiten vom 15. September Revisions- und Desinfektionsstellen für die Oderschifffahrt oberhalb Stettin bei Gartz, sowie an den Einmündungsstellen des Finow- und des Oder-Spreekanals eingerichtet, und so dann am 20. September 1892 ein Staatskommissar für die Gesundheitspflege im Gebiete der Oder ernannt. Hierauf vollzog sich im Odergebiet ähnlich wie an der Elbe die Errichtung von Kontrolstationen. ...

58 /336
... Es wurde darauf hingewiesen, daß durch die Benutzung dieser Einrichtung die beste Gewähr gegen eine Verschleppung der Seuche aus Hamburg auf dem Seewege erzielt werde und sonach kein Grund vorliege, denjenigen Schiffen, welche den Nachweis der, einschließlich Revision Und Desinfektion, ordnungsmäßig überstandenen fünftägigen Observation führen, auch noch im Auslande die sonst vorgeschriebene Quarantäne aufzuerlegen, zumal wenn die ärztlichen Untersuchungen, dem ausdrücklich geäußerten Wunsch der Hamburger Gesundheitsbehörden entsprechend, unter Assistenz eines Konsulatsbeamten desjenigen Landes stattgefunden hätten, in welchem der Bestimmungshafen des betreffenden Schiffes belegen sei. Belgischerseits wurde diesen Erwägungen alsbald bereitwillig Rechnung getragen und von Hamburger Ankünften, welche den fraglichen Nachweis führten, in Antwerpen bereits seit dem 22. Oktober lediglich eine nochmalige ärztliche Untersuchung gefordert. Eine Berichterstattung darüber, inwieweit der gleichen Anregung auch in Bezug auf Malta, die Häfen der australischen Kolonieen und in Spanien entsprochen worden, steht noch aus. In anderen Ländern, wie Italien, wurde die Anregung noch überholt durch eine vollständige Aufhebung aller bisherigen Ouarantänemaßnahmen. Dasselbe ist neuerdings in Bezug auf Gibraltar gemeldet worden, wo die Zulassung zum freien Verkehr jetzt nur noch von der Vorlegung eines gehörig visirten Gesundheitspasses abhängig gemacht wird. Von durchgreifendster und ausschlaggebender Wirkung war dem Auslande gegenüber naturgemäß die Zurücknahme der Verdächtigkeitserklärungen gegen Hamburg, Altona und Stettin. Dieselbe erfolgte am 14. November auf Grund eines an demselben Tage von der Cholerakommission erstatteten Gutachtens, wonach in Anbetracht der Thatsache, daß im Hamburger Hafen seit dem 13. ...

59 /336
... Schiffe aus Bremen und den deutschen Häfen der Ostsee wurden einer ärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls den von den Sanitätsbehörden für erforderlich erachteten Maßregeln der Jsolirung, Quarantäne oder Desinfektion unterworfen. Alle Schiffe deutscher Herkunft mußten nach einer später getroffenen Verfügung auch mit einem visirten Gesundheitspatent versehen sein, insofern sie die Reise erst nach dem 7. September angetreten hatten. Ebenso mußten sie, wenn sie vor der Ankunft im Bestimmungshafen einen Hafen Nordrußlands, Schweden-Norwegens, Dänemarks, der Niederlande, Englands oder Frankreichs oder einen anderen deutschen Hafen angelaufen hatten, in dem Zwischenhafen ihr Gesundheitspatent visiren lassen. Anderenfalls wurde die Quarantäne um mindestens 5 Tage verlängert. Die erste Erleichterung der die Hamburger Schifffahrt treffenden strengen Vorschriften trat zufolge amtlicher Unterstützung der hierauf gerichteten Vorstellungen diesseitiger Schifffahrtsinteressenten zuerst insofern ein, als vom 22. Oktober ab diejenigen Hamburger Provenienzen, welche sich der fakultativen fünftägigen Beobachtung in Brunshausen Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstages 1892/93. (siehe oben Einleitung S. 328) nachweislich ordnungsmäßig unterzogen hatten, fortan in Antwerpen nicht mehr einer siebentägigen Quarantäne, sondern lediglich einer Besichtigung unterworfen sein sollten. Unter dem 5. November wurde sodann die Beobachtungsfrist gegen Hamburger Ankünfte generell auf 2 Tage und unterm 8. November auf 24 Stunden ermäßigt. Am 17. November erfolgte endlich die Aufhebung der bestehenden Quarantänen für Herkünfte Deutschlands wie aller übrigen Länder. Sämmtliche Schiffe unterliegen bei ihrer Ankunft in Antwerpen jetzt nur noch einer strengen ärztlichen Untersuchung. Was den Waarenverkehr betrifft, so wurde durch ministerielle Verfügung vom 31. ...

60 /336
... Alle übrigen Waaren sollten, wenn sie aus verseuchten Städten und Orten stammten, einer Quarantäne von 20 Tagen unterworfen und erst nach stückweise erfolgter Desinfettion ausgeliefert werden. Waaren, welche aus nicht verseuchten Städten und Orten eines Staates kamen, in dem die Cholera herrschte, sowie Waaren, welche aus cholerafreien Ländern kamen, aber auf dem Wege nach Bulgarien verseuchte Staaten passirt hatten, unterlagen einer Quarantäne von 11 Tagen und der Desinfektion ihrer Emballagen. Waaren letzterer Herkunft mußten aber von einem Zeugniß begleitet sein, welches den gesunden Zustand ihres Herkunftsortes zur Zeit der Absendung bescheinigte. Postpacketsendungen, welche bis dahin, wenigstens soweit sie aus cholerafreien Ländern kamen oder Arznei und Desinfektionsmittel enthielten, zugelassen worden waren, wurde der Eintritt in Bulgarien gänzlich verweigert. Nur Geldsendungen in Postpacketen wurden noch eingelassen. Die Waareneinfuhr war ebenso wie der Personenverkehr nur noch über die Häfen Burgas, Varna, Lom, Rustschuk und Zaribrod gestattet. Sehr empfindlich wurde der Waarenverkehr auch durch die Bestimmung berührt, daß ausländische Eisenbahnwagen in Bulgarien nicht eingelassen, die in den Wagen enthaltenen Waaren vielmehr nach erfolgter Desinfektion auf Wagen bulgarischer Eisenbahnen umgeladen werden sollten. Die nach Obigem wenigstens noch bestehende Beschränkung fides unbedingten Einfuhrverbots auf Provenienzen verseuchter Länder kam später auch noch in Fortfall. Die in Frage kommenden Waaren unterlagen fortan dem Verbot ohne Rücksicht auf den Ort der Herkunft. Milderungen einmal erlassener Einfuhrverbote sind nur in geringem Maße eingetreten. Zu nennen wäre nur die Einfuhr von Bier aus Hamburg, von Petroleum und Spiritus,sowie von Nahrungsmitteln (schlechthin) aus Rußland. ...
... November hat der bulgarische Gesundheitsrath Deutschland als seuchefrei anerkannt und für deutsche, direkt eingehende Waarensendungen die bisher vorgeschriebenen Quarantäne- und Desinfektionsmaßregeln aufgehoben, die Einfuhrverbote gegen seuchefreie Länder generell beseitigt, Postpackete wieder zugelassen, die Eintrittsstellen nach Bulgarien vermehrt und die Waarenqnarantänen von 20 auf 11 beziehungsweise von 11 aus 5 Tage ermäßigt. Durch die zusätzliche Bestimmung, daß diejenigen Artikel, deren Einfuhr bisher unbedingt verboten war, auch fernerhin verboten sein sollen, sofern dieselben direkt oder im Transit aus Rußland, Belgien, Frankreich, Oesterreich-Ungarn, Serbien und der Türkei kommen, ist allerdings die Aufhebung des Einfuhrverbots gegenüber Deutschland im Wesentlichen wieder paralysirt worden, insofern hiernach die Wiederzulassung auf den See- beziehungsweise Donauweg beschränkt ist. Ferner müssen auch gegenwärtig alle Waaren von einem Zeugniß über den Gesundheitszustand an ihrem Herkunftsort begleitet sein, widrigenfalls sie den Bestimmungen für Waaren aus verseuchten Ländern unterliegen. Auch werden sämmtliche Waarensendungen mit Ausnahme des Transitguts geöffnet und daraufhin untersucht, ob sie Artikel enthalten, deren Einfuhr verboten ist. Dänemark. Dänemark hat unzweifelhaft unter den sanitären Schranken, welche es zur Abwehr der Cholera in seinen Häfen und an seiner Landgrenze errichtet hat, selbst schwer gelitten. Es besaß indeß insofern nicht volle Aktionsfreiheit, als ihm mit jeder Milderung seiner Sperrmaßregeln eine Erschwerung des für seinen Handel besonders wichtigen Verkehrs nach Schweden durch entsprechende Ver- ...


< [1] - ... 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 - 9 ... [17] >