... Den Kauffahrteischiffen wurde eine im Außenwasser der Landungshäfen abzuhaltende Quarantäne von 7 Tagen auferlegt. Unter dem 9. Oktober wurde das Einfuhrverbot noch erstreckt auf Käse, Butter, sauere dicke Milch, Sahne, Früchte, Salatgewächse, Tomaten, Beißbeeren, Pfeffergurken, Schweinefleischwaaren, Schinken, Brote und feines Backwerk aller Art. Gleichzeitig wurden alle Kolonialwaaren, welche aus verseuchten Orten kommen oder solche passirt haben, einer Quarantäne von 10 Tagen unterworfen. In der praktischen Anwendung haben sich die serbischerseits erlassenen Einfuhrverbote, namentlich seit dem Ausbruch der Cholera in Ungarn, zu einer beinahe völligen Absperrung gegen alle Waarenankünfte aus dem Auslande gestaltet, was beständig mit dem von der türkischen Sanitätsverwaltung geübten Druck entschuldigt wurde. In allen Einzelfällen zeigte sich bereitwilliges Entgegenkommen, den diesseitigen Beschwerden abzuhelfen, insbesondere auch bezüglich der vielfach vorgekommenen Durchfuhrverweigerungen gegenüber deutschen, nach Bulgarien gerichteten und dort mit Einfuhrverboten nicht belegten Waarensendungen. Zu einer generellen Einschränkung der Sperrmaßregeln ist die serbische Regierung mit Rücksicht auf den vorher angedeuteten Grund nicht zu bewegen gewesen. Unter dem 15. November wurde ein großer Theil der Einfuhrverbote wenigstens in Bezug auf diejenigen Waaren aufgehoben, welche nach einer beizubringenden Bescheinigung aus seuchefreieu und nicht verseucht gewesenen Orten kommen. Zugleich ist verfügt worden, daß Kolonialwaaren, welche aus einem von Cholera nicht verseuchten Orte kommen, fortan ohne Quarantäne eingelassen werden, wenngleich sie verseuchte Orte passirt haben. Spanien. Spanien hat in der Zeit vom 23. August bis 17. September nach einander gegen Provenienzen aus Hamburg, Altona, Bremen, Kiel, Danzig und Stettin Quarantäne angeordnet. ... ... Hamburger Provenienzen wurden ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Abreise oder auf den Inhalt ihres Gesundheitspatents der Quarantäne unterworfen, während bezüglich der übrigen genannten Häfen jedesmal ein bestimmter Tag als Anfangstermin für die angenommene Verseuchung des Platzes fixirt wurde. Dem Mangel dieser Einschränkung in Bezug auf Hamburger Schiffe wurde in der Praxis die Auslegung gegeben, daß selbst solche Hamburger Schiffe, welche aus einem cholerafreien Hafen mit reinem Patent und in Ballast in einem spanischen Hafen ankamen, in Quarantäne geschickt wurden. Die in einem Lazarethhafen abzuhaltende Quarantäne ist eine 7 tägige, erhöht sich aber auf 15 Tage, wenn das Schiff in den letzten vier Monaten Cholerafälle an Bord zu verzeichnen gehabt und inzwischen nicht etwa im Auslande die spanischerseits vorgeschriebene Quarantäne abgehalten hat. Schiffe, die ohne Gesundheitspaß eintreffen, werden gleichfalls in Quarantäne geschickt. Die Bemühungen der Kaiserlichen Regierung waren frühzeitig darauf gerichtet, den Häfen Bremen, Kiel und Danzig die ihnen vermöge ihres günstigen Gesundheitszustandes zukommende Klassifikation als „rein oder allenfalls als „verdächtig zu verschaffen. Es gelang indeß erst am 3. Oktober, die Reinerklärung von Kiel und Danzig, am 21. Oktober diejenige von Bremen herbeizuführen. In Bezug auf Danzig stellte sich hierbei heraus, daß dieser Hafen überhaupt nur in Folge einer irrthümlichen Meldung für verseucht erklärt worden war. Unter dem 24. November wurde Stettin, unter dem 30. November Altona für seuchefrei erklärt. In mehreren Fällen wurden Hamburger und Bremer Dampfern, welche besonders strengen Ouarantänemaßnahmen unterworfen werden sollten, Erleichterungen bezw. ...
| Abb. der Originalseite (Image-Nr.: bsb00018683_00324) |