Verhandlungen des Deutschen Reichstags

MDZ Startseite


MDZ Suchen

MDZ Protokolle (Volltext)
MDZ Register
MDZ Jahr/Datum
MDZ Abgeordnete


MDZ Blättern

Protokolle/Anlagen:
MDZ 1867 - 1895
MDZ 1895 - 1918
MDZ 1918 - 1942

MDZ Handbücher


MDZ Informieren

MDZ Projekt
MDZ Technisches
MDZ Impressum
MDZ Datenschutzerklärung
MDZ Barrierefreiheit

Reichstagsprotokolle (Volltextsuche)

Suchbegriff(e) Erscheinungsjahr: von/ab: bis/vor:

Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Recherchemöglichkeiten.

Durchsuchbare Seiten: 390869 - Treffer auf 336 Seite(n)






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 130. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-130

ID: 00018683
61 /336
... August wurde in Dänemark eine 10tägige Quarantäne gegen die aus den Häfen der Elbe kommenden Schiffe angeordnet und diese Maßregel in den folgenden acht Tagen allmälig auf die Provenienzen sämmtlicher deutschen Häfen ausgedehnt. Für die in Gjedser und Korsör ankommenden Postdampfschiffe war die 10 tägige Quarantänefrist ausnahmsweise auf 48 Stunden eingeschränkt. Der diesseitige Antrag, auch den aus Lübeck in Kopenhagen eintreffenden Postschiffen die Vergünstigung dieser abgekürzten Quarantäne zu gewähren, wurde dänischerseits mit dem Hinweis auf die mindere Bedeutung dieser Postverbindung vorerst abgelehnt. Unter dem 15. September wurde die 10 tägige Quarantäne für die deutschen Herkünfte, mit Ausnahme derjenigen aus den Häfen der Elbe, auf 5 Tage für den Fall herabgesetzt, daß das betreffende Schiff weder Todte noch Kranke, welche den Verdacht einer Choleraansteckung erregen können, an Bord habe, noch solche an Bord gehabt habe und auch keine Waaren mit sich führe, deren Einfuhr in Dänemark verboten sei. Am 7. Oktober erfolgte unter derselben Voraussetzung eine weitere Herabsetzung der Quarantäne für die aus den Ostseehäfen (mit Ausnahme von Stettin) nach Kopenhagen, Gjedser und Korsör kommenden Schiffe auf 48 Stunden und für die Provenienzen aus den Häfen der Elbe eine solche auf 5 Tage. Schiffe aus Stettin erlangten die Quarantäneabkürzung auf 48 Stunden erst am 19. Oktober. Am 31. Oktober erfolgte die generelle Herabsetzung der Quarantäne für alle quarantänepflichtigen Schiffe auf 12 Stunden, und durch eine Ministerialverordnung vom 18. November wurden schließlich sämmtliche Quarantänemaßregeln gegen deutsche Häfen wieder außer Kraft gesetzt. ...
... Schiffe, auf denen während der Fahrt Cholera- oder choleraverdächtige Fälle vorgekommen waren, wurden einer Quarantäne von 1 bis 7 Tagen je nach Bestimmung des Gesundheitsraths unterworfen. Die Gebrauchsgegenstände, die ansteckungsverdächtigen Artikel („objsts äits snsesptiblss) und das Schiff wurden desinfizirt. Bei Reklamationen gegen eine mehr als dreitäge Quarantäne entschied der Gesundheitsrath. Sämmtliche Schiffe aus deutschen Häfen sind zur Vorlegung von Gesundheitspässen, die auch in allen angelaufenen Zwischenhäfen visirt sein müssen, verpflichtet. Seit Mitte November werden deutsche Schiffe nur noch so lange in Observationsquarantäne gehalten, als zur Vornahme der sanitätspolizcilichen Kontrole und der vorgeschriebenen Dcsinfektionsmaßregeln erforderlich ist. Das in Frankreich erlassene Einfuhrverbot, welches sich lediglich auf Lumpen und Hadern, Bettzeug und Gemüse erstreckte, ist am 26. November zur Wiederaufhebung gelangt. Griechenland. Am 31. August wurde für Schiffe, welche Hamburg in der Zeit vom 19. bis 24. desselben Monats verlassen hatten, eine ärztliche Besichtigung, und für Schiffe, welche von dort seit dem 24. August abgegangen waren, eine 11 tägige Quarantäne verfügt. Am 8. September wurde die 11 tägige Quarantäne auf die Provenienzen aus sämmtlichen Häfen von Kronstadt bis Cherbourg ausgedehnt. Die Quarantäne war in den Lazarethen von Delos und Korfu (Gouvino) abzuhalten. In einem Gesetz vom 11. Oktober wurde Art und Umfang der griechischen Quarantänemaßnahmen des Näheren erläutert. Danach werden „choleraverseuchte und „choleraverdächtige Gegenden unterschieden. Provenienzen aus ersteren unterliegen der 11 tägigen strengen Quarantäne, Provenienzen aus letzteren einer 5tägigen Beobachtung. ...

62 /336
... November ist die lltägige Quarantäne gegen Provenienzen aus den zwischen Kronstadt und Cherbourg gelegenen Häfen auf 5 Tage herabgesetzt worden und am 30. November bei Wiederaufhebung der Quarantänemaßregeln gegenüber allen Schiffen erfolgt, welche die bezeichneten Häfen seit Mitte November verlassen haben. Unbedingt verboten wurde durch Ordonnanz vom 15. September die Einfuhr von Fellen, Lumpen, altem Tauwerk und schmutziger oder gebrauchter Wäsche, und zwar wurde diesem Verbot eine derartige Tragweite gegeben, daß Schiffe aus choleraverseuchten und choleraverdächtigen Ländern, welche die gedachten Gegenstände als Ladung an Bord führen, in den griechischen Häfen zurückgewiesen, also auch zur Abhaltung der wirklichen oder der Observationsquarantäne nicht mehr zugelassen werden. Besonders erschwerend für den Handelsverkehr nach Griechenland wirkte die Bestimmung, wonach alle aus choleraverseuchten Gegenden kommenden Waaren neben derlltägigen Quarantäne einer jedesmaligen Oeffnung und Lüftung beziehungsweise umständlichen Desinfektion unterzogen werden mußten. Auch die Desinfektion der Schiffe war eine außerordentlich lästige und den Handel beeinträchtigende; sie erfolgte nur nach vollständiger Räumung des Schiffes unter gleichzeitiger Oeffnung und Lüftung beziehungsweise Desinfektion der gesammten Ladung. Selbst Briefe und Geldpackete aus choleraverseuchten Ländern wurden in Griechenland desinfizirt, Thiere erst nach vollständiger Waschung mit Wasser oder nach Untertauchen unter Wasser zugelassen. Das durch Gesetz vom 13. September erlassene Verbot der Einfuhr von Postkolli und Mustern ohne Werth aus choleraverdächtigen Ländern ist am 18. November zur Wiederaufhebung gelangt. Desgleichen ist seitdem die Einfuhr von trockenen Fellen wieder gestattet. ...

63 /336
... September, erfuhr diese Bestimmung eine Modifikation dahin, daß alle Herkünfte aus verseuchten Häfen eine Quarantäne von 14 Tagen in einem europäischen Lazareth abzuhalten hatten, ehe sie in Tanger zugelassen wurden. Zu derselben Zeit wurden außer Hamburg und Altona auch Bremen und Kiel für verseucht erklärt und die übrigen deutschen Hafenplätze theils in die Klasse der „verdächtigen, theils in die der „weniger verdächtigen Häfen cinrangirt. Den Provenienzen aus blos „verdächtigen Häfen wurde eine auf der Rhede von Tanger abzuhaltende Beobachtungsquarantäne von 3 bis 7 Tagen, den aus „weniger verdächtigen Häfen kommenden Schiffen eine — übrigens auch nur fakultative — Untersuchung und Desinfektion der Personen, des Gepäcks rc. vor der freien Zulassung auferlegt. Unter dem 14. Oktober gelang es einen weiteren Fortschritt zu erzielen, indem fortan Schiffe, welche aus choleraverseuchten Häfen kamen und in einem europäischen Lazareth eine zehntägige Quarantäne abgehalten hatten, in allen marokkanischen Häfen zugelassen wurden und, wenn sie eine kürzere Quarantäne durchgemacht hatten, Tanger anlaufen und sich hier der weiteren Entscheidung des Gesundheitsraths unterwerfen sollten. Es wurde ferner erreicht, daß auch die in Gibraltar selbst abgehaltene BeobachtungsQuarantäne fernerhin genügen sollte, um zunächst in Tanger und dann auch in den übrigen marokkanischen Häfen zugelassen zu werden. ...
... In der Praxis trat allmälig insofern eine Besserung ein, als solche Schiffe, welche in einem spanischen Lazarethhafen die für Spanien vorgeschriebene siebentägige Quarantäne absolvirt hatten, darauf rechnen durften, auch in Marokko zugelassen zu werden. Auch fand in einem Spezialfall der Antrag auf Ouarantäneerleichterungen für ein deutsches Schiff bei dem Gesundheitsrath bereitwilliges Entgegenkommen. Anfang November gelang es, denjenigen Schiffen, welche sich vor dem Verlassen der Elbe der fünftägigen Beobachtungsquarantäne in Brunshausen (s. S. 323) unterworfen hatten und sich hierüber auswiesen, die Zulassung blos auf Grund ärztlicher Untersuchung zu erwirken, sofern sie seit der Abreise von Brunshausen 9 Tage unterwegs gewesen waren. Die Erklärung der Seuchenfreiheit von Kiel und Bremen wurde am 18. beziehungsweise 23. Oktober, die von Hamburg — verhältnißmäßig schnell - am 21. November erwirkt. Die Zulassung zum freien Verkehr in sämmtlichen marokkanischen Häfen ist für deutsche Provenienzen nunmehr nur noch an die Bedingung geknüpft, daß die Schiffe Tanger anzulaufen und sich dort einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen haben. Was den Waarenverkehr betrifft, so war unbedingt verboten nur die Einfuhr von Lumpen, gebrauchter Wäsche, Kartoffeln, Gemüse und Früchten (außer im konservirten Zustand), Butter, Käse, Schinken und Speck aus choleraverseuchten Orten. Niederlande. Durch Ministerialverfügung vom 25. August wurde Hamburg für choleraverseucht erklärt und die Einund Durchfuhr von Lumpen, gebrauchten Kleidungsstücken und ungewaschener Leib- und Bettwäsche —1 ausschließlich des von Reisenden mitgeführten Gepäcks —1 aus Hamburg verboten. In den darauf folgenden Tagen bis zum 30. ...

64 /336
... Die österreichischungarischen Seebehörden verfügten alsbald nach dem Ausbruch der Cholera in Hamburg eine siebentägige Quarantäne gegen Provenienzen aus den Elb Häfen, eine Maßregel, die in den ersten Tagen des September auf alle Häfen der Nordsee und beim Auftreten der Cholera in Stettin auch auf alle deutschen Häfen der Ostsee erstreckt wurde. Anlaß zu zahlreichen Reklamationen und Verhandlungen mit der österreichischungarischen Regierung gaben die von ihr dem Waarenverkehr mit Deutschland auferlegten weitgehenden Beschränkungen. Durch Ministerialverordnung vom 27. August wurde die Ein- und Durchfuhr von Hadern, alten Kleidern, altem Tauwerk, gebrauchter Leibwäsche, gebrauchtem Bettzeug, dann von frischem Obst und Gemüse, sowie von nicht in Blechbüchsen konservirten Fischen und rohen thierischen Produkten aus Hamburg und Altona verboten. Unter dem 31. August wurde das Verbot auf alle deutschen Häfen der Nordsee und durch Ministerialverfügung vom 3. September auf das ganze Deutsche Reich ausgedehnt. Die ersten alsbald nach Erlaß des Verbots einlaufenden Reklamationen von umfassenderer Bedeutung waren gegen das Fischeinfuhrverbot gerichtet. Insbesondere waren es die Kaufmannschaften von Danzig und Stettin, welche sich über die durch dasselbe dem deutschen Heringshandel auferlegte weitgehende Schädigung beklagten. Es folgten zahlreiche Beschwerden, welche sammt und sonders in der von Seiten der österreichischungarischen Exekutivorgane dem Begriff der „rohen thierischen Produkte gegebenen ausdehnenden Auslegung ihren Ursprung hatten. ...

65 /336
... Seitdem in den Verkehrsbeziehungen mit Oesterreich-Ungarn ein normaler Zustand wieder hergestellt worden ist, wurde in neuester Zeit nur noch von einer Handelskammer darüber Klage geführt, daß österreichischerseits Elbkähnen, auf welchen ein Cholerafall vorgekommen sei, der Eintritt in österreichisches Gebiet verweigert werde, wenn und trotzdem jene Kähne inzwischen deutscherseits den bestehenden Bestimmungen gemäß wiederholt desinsizirt und nach vorhergegangener Quarantäne und Revision zum freien Verkehr wieder zugelassen worden seien. Die K. u. K. österreichischungarische Regierung ist unter Hinweis auf die notorisch peinliche Sorgfalt, mit welcher die fragliche Kontrole von den deutschen Stromaufsichtsorganen ausgeübt werde, um Abhülfe ersucht worden und hat dieselbe bereitwillig gewährt. Zahlreiche Klagen darüber, daß deutsche, für Serbien, Rumänien und Bulgarien bestimmte und in diesen Ländern nicht verbotene Waarensendungen an der österreichischungarischen^Grenze nicht eingelassen worden sind (so Konfektions-, Leinen- und Baumwollwaaren, unechte Gold- und Silbergespinnste, Chokolade rc.), haben dadurch Abhülfe erfahren, daß österreichischungarischerseits die betreffenden Dienststellen mit entsprechenden Instruktionen versehen wurden. Reklamationen dieser Art haben sich seitdem nicht wiederholt. Portugal. Portugal ist derjenige europäische Staat, welcher in seinen Choleramaßnahmen nicht nur das größte Maß von Strenge zur Anwendung gebracht, sondern sich auch allen Bemühungen gegenüber, Einschränkungen jener Maßnahmen zu erreichen, am unzugänglichsten erwiesen hat. Die Königlich portugiesische Regierung hat durch eine Verfügung vom 3. ...

66 /336
... Die von Rumänien aus Anlaß der Choleragefahr auch gegen den Schiffsverkehr getroffenen strengen Maßregeln, welche vorübergehend zur Anordnung einer Quarantäne von 11 Tagen in Sulina, am Tschatal von Ismail und an den Mündungen des Pruth führten, sind gegenüber den aus deutschen Häfen kommenden Schiffen seit dem 20. November unter der Voraussetzung aufgehoben worden, daß die Schiffe unterwegs keinen verseuchten Hafen angelaufen und keinen Cholerafall an Bord gehabt haben. Schiffe, welche Cholerakranke an Bord haben, werden weder in die rumänischen Häfen noch in die rumänische Quarantäne zugelassen. Rußland. Alle aus verseuchten Häfen kommenden Schiffe werden in den russischen Ostseehäfen einer strengen sanitären Untersuchung unterworfen und ersorderlichenfalls desinfizirt. Finden sich Cholerakranke an Bord eines Schiffes, so wird letzteres in Quarantäne geschickt. Als verseucht werden 43 ...

67 /336
... Ergiebt sich, daß das Schiff während der Reise Cholerakranke, -Todte oder -Verdächtige an Bord gehabt hat, oder zeigt sich die Krankheit an Bord während des Aufenthalts an der Beobachtungsstation, oder befinden sich an Bord solche Kleider oder Betten oder andere ähnliche Waaren oder Effekten, durch welche möglicherweise Ansteckungsstoff eingeführt werden kann, so wird das Schiff auf 6 Tage in Quarantäne verwiesen. Unter dem 28. Oktober wurde die Observationsquarantäne von 48 auf 12 Stunden ermäßigt und unter dem 18. November ganz aufgehoben. Die in Schweden aus Anlaß der Choleragefahr erlassenen Einfuhrverbote erstrecken sich lediglich auf Lumpen, sowie auf gebrauchte Betten und Kleidungsstücke, soweit diese nicht von Reisenden oder Schiffsbesatzung zum eigenen Gebrauch mitgeführt werden. Unter dem 30. September ist auch die Einfuhr gebrauchter Betten, Kleider und ähnlicher Waaren und Effekten, welche nicht von Reisenden re. mitgeführt werden, mit der Maßgabe wieder gestattet worden, daß die fraglichen Gegenstände nach der Ankunft in Schweden erst dann an die Besitzer ausgeliefert werden, wenn bezeugt wird, daß sie desinfizirt worden sind, oder wenn die Medizinalverwaltung auf Antrag des Eigenthümers erklärt, daß die Waaren keine Gefahr für die Verbreitung der Cholera bieten. In Bezug auf den für Deutschland wichtigen Güterverkehr mittels der Dampffähre Helsingör —Helsingborg war, nachdem hierüber mannigfach wechselnde, bis zur völligen Verkehrsunterbindung gehende Bestimmungen erlassen worden waren, zuletzt unter dem 30. ...
... August wurden sämmtliche deutsche Häfen für choleraverseucht erklärt, was für dieselben eine strenge ärztliche Untersuchung und unter gewissen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Abhaltung einer Quarantäne bis zu 5 Tagen, die eventuell vom Tage des Auslaufens aus einem choleraverdächtigen oder choleraverseuchten Hafen oder vom Tage der Berührung mit einem von Cholera befallenen Schiffe gerechnet werden kann, zurFolge hat. Die Quarantäne hindert indeß weder am Löschen der Ladung noch an der Einnahme neuer Ladung. Gleichfalls am 24. August wurde die Einfuhr von gebrauchter Wäsche, gebrauchten Kleidungsstücken und Betten, Lappen, Lumpen, gebrauchter Watte, sowie von Haaren und Kratzwolle aus Deutschland verboten. In das Verbot wurde später auch noch frisches und getrocknetes Obst und Gemüse eingeschlossen. Bekleidungsstücke, welche Reisende aus Deutschland zum eigenen Gebrauch mit sich führen, unterliegen bei der Ankunft in Norwegen der Desinfektion. Unter dem 17. November ist das Einfuhrverbot, insoweit es Haare, Kratzwolle, sowie frisches und getrocknetes Obst und Gemüse betrifft, wieder aufgehoben worden. Schweiz. In der Schweiz wurde unter dem 30. August die Einund Durchfuhr von Fischen, Schalthieren (Austern, Seekrebsen re.) und Caviar aus Rußland, Deutschland, Belgien und Frankreich verboten. Die Reklamationen der einheimischen Fischausfuhrinteressenten veranlaßten Schritte bei der schweizerischen Regierung zur Wiederaufhebung dieses Verbots. Es wurde unter Mittheilung von Gutachten der Cholerakommission und des Ergebnisses der im Kaiserlichen Gesundheitsamt über das Verhalten der Cholerabacillen auf einigen Fischsorten angestellten Versuche darauf hingewiesen, daß eine Ver- ...

68 /336
... Den Kauffahrteischiffen wurde eine im Außenwasser der Landungshäfen abzuhaltende Quarantäne von 7 Tagen auferlegt. Unter dem 9. Oktober wurde das Einfuhrverbot noch erstreckt auf Käse, Butter, sauere dicke Milch, Sahne, Früchte, Salatgewächse, Tomaten, Beißbeeren, Pfeffergurken, Schweinefleischwaaren, Schinken, Brote und feines Backwerk aller Art. Gleichzeitig wurden alle Kolonialwaaren, welche aus verseuchten Orten kommen oder solche passirt haben, einer Quarantäne von 10 Tagen unterworfen. In der praktischen Anwendung haben sich die serbischerseits erlassenen Einfuhrverbote, namentlich seit dem Ausbruch der Cholera in Ungarn, zu einer beinahe völligen Absperrung gegen alle Waarenankünfte aus dem Auslande gestaltet, was beständig mit dem von der türkischen Sanitätsverwaltung geübten Druck entschuldigt wurde. In allen Einzelfällen zeigte sich bereitwilliges Entgegenkommen, den diesseitigen Beschwerden abzuhelfen, insbesondere auch bezüglich der vielfach vorgekommenen Durchfuhrverweigerungen gegenüber deutschen, nach Bulgarien gerichteten und dort mit Einfuhrverboten nicht belegten Waarensendungen. Zu einer generellen Einschränkung der Sperrmaßregeln ist die serbische Regierung mit Rücksicht auf den vorher angedeuteten Grund nicht zu bewegen gewesen. Unter dem 15. November wurde ein großer Theil der Einfuhrverbote wenigstens in Bezug auf diejenigen Waaren aufgehoben, welche nach einer beizubringenden Bescheinigung aus seuchefreieu und nicht verseucht gewesenen Orten kommen. Zugleich ist verfügt worden, daß Kolonialwaaren, welche aus einem von Cholera nicht verseuchten Orte kommen, fortan ohne Quarantäne eingelassen werden, wenngleich sie verseuchte Orte passirt haben. Spanien. Spanien hat in der Zeit vom 23. August bis 17. September nach einander gegen Provenienzen aus Hamburg, Altona, Bremen, Kiel, Danzig und Stettin Quarantäne angeordnet. ...
... Hamburger Provenienzen wurden ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Abreise oder auf den Inhalt ihres Gesundheitspatents der Quarantäne unterworfen, während bezüglich der übrigen genannten Häfen jedesmal ein bestimmter Tag als Anfangstermin für die angenommene Verseuchung des Platzes fixirt wurde. Dem Mangel dieser Einschränkung in Bezug auf Hamburger Schiffe wurde in der Praxis die Auslegung gegeben, daß selbst solche Hamburger Schiffe, welche aus einem cholerafreien Hafen mit reinem Patent und in Ballast in einem spanischen Hafen ankamen, in Quarantäne geschickt wurden. Die in einem Lazarethhafen abzuhaltende Quarantäne ist eine 7 tägige, erhöht sich aber auf 15 Tage, wenn das Schiff in den letzten vier Monaten Cholerafälle an Bord zu verzeichnen gehabt und inzwischen nicht etwa im Auslande die spanischerseits vorgeschriebene Quarantäne abgehalten hat. Schiffe, die ohne Gesundheitspaß eintreffen, werden gleichfalls in Quarantäne geschickt. Die Bemühungen der Kaiserlichen Regierung waren frühzeitig darauf gerichtet, den Häfen Bremen, Kiel und Danzig die ihnen vermöge ihres günstigen Gesundheitszustandes zukommende Klassifikation als „rein oder allenfalls als „verdächtig zu verschaffen. Es gelang indeß erst am 3. Oktober, die Reinerklärung von Kiel und Danzig, am 21. Oktober diejenige von Bremen herbeizuführen. In Bezug auf Danzig stellte sich hierbei heraus, daß dieser Hafen überhaupt nur in Folge einer irrthümlichen Meldung für verseucht erklärt worden war. Unter dem 24. November wurde Stettin, unter dem 30. November Altona für seuchefrei erklärt. In mehreren Fällen wurden Hamburger und Bremer Dampfern, welche besonders strengen Ouarantänemaßnahmen unterworfen werden sollten, Erleichterungen bezw. ...

69 /336
... Die Beschränkungen des deutschen Schiffsverkehrs durch die türkische Sanitätsverwaltung begannen mit der Verfügung einer zehntägigen, in Klazomenä oder Beirut zu absolvirenden Quarantäne gegen alle seit dem 15. August aus Kiel, Flensburg, Hamburg und Bremen abgegangenen Schiffe. Die Quarantäne wurde um eine, etwa in Gibraltar, Malta oder einem Hafen Griechenlands zur Ausführung gelangte Quarantäne gekürzt. Schon am 7. September wurde die Quarantänepflicht auf sämmtliche Provenienzen der deutschen Küste ausgedehnt. Die Quarantänebestimmungen wurden bald dahin modifizirt, daß nur noch solche Schiffe, welche bei der Ankunft in einem ottomanischen Hafen nicht bereits 24 Tage unterwegs gewesen waren, die zehntägige Quarantäne in einem der türkischen Lazarethhäsen abzuhalten hatten, während diejenigen Schiffe, welche nach Ablauf von 24 Tagen seit ihrer Abfahrt in der Türkei anlangten und sich im Besitz eines ihnen nach der Abfahrt aus dem verseuchten Lande in einem nicht verdächtigen Hafen ertheilten reinen Gesundheitspasses befanden, ohne weitere Quarantäne nach vorausgegangener ärztlicher Untersuchung zum freien Verkehr zugelassen wurden. Auf die zehntägige Quarantäne wurde überdies in jedem Falle die in einem cholerafreien Hafen bereits abgehaltene Quarantäne angerechnet. Weitere Erleichterungen erlangten deutsche Provenienzen erst durch die von der türkischen Sanitätsverwaltung unter dem 22. Oktober getroffenen Bestimmungen, wonach u. A. ...
... 1.1 Schiffe, welche aus choleraverseuchten Häfen nach einem cholerasreien fremden Hafen gegangen sind, dort ihre Passagiere gelandet, die Ladung vollständig gelöscht und von dort eine neue Reise begonnen haben, in den türkischen Gewässern nach den für diesen letzteren Herkunftsort in Kraft stehenden Vorschriften behandelt werden, 2.1 Schiffe, welche aus einem Hafen kommen, dessen Herkünfte in der Türkei einer zehntägigen Quarantäne unterliegen, und welche in einem cholerafreien fremden Hafen freie Praktik erlangt haben, ohne indeß alle Passagiere gelandet und ihre ganze Ladung gelöscht zu haben, nur noch bis zum Ablauf von 20 Tagen seit dem Verlassen des verseuchten Hafens in einem türkischen Lazarethhafen Quarantäne zu halten haben, um dann — nach vorausgegangener strenger ärztlicher Visite und nach erfolgter Desinfektion der Passagiere, sowie ansteckungsverdächtiger Waaren — zum freien Verkehr zugelassen zu werden. Es war im Hinblick auf die Anschauungen der Mehrheit der Mitglieder des internationalen Gesundheitsraths in Konstantinopel von vornherein klar, daß die amtlichen Bemühungen, im Interesse des deutschen Handels- und Schifffahrtsverkehrs weitere Ermäßigungen der türkischen Quarantänevorschriften zu erreichen, vor dem Erlöschen der Epidemie in Hamburg sowie in den insbesondere von den Dampfern der Deutschen Levante-Linie berührten niederländischen und belgischen Häfen Aussicht aufErfolg nicht bieten würden. Es ist denn auch erst Ansang November gelungen, die Herabsetzung der zehntägigen auf eine fünftägige Quarantäne für alle Herkünfte von der nordeuropäischen Küste von Kronstadt bis Cherbourg zu erwirken. Durch diese Herabsetzung fielen den deutschen Provenienzen auch diejenigen besonderen Begünstigungen zu, welche in den oben erwähnten Ouarantänebestimmungen vom 22. ...

70 /336
... Seit Mitte September werden Schiffe aus Deutschland in Tunesien einer Quarantäne von 8 Tagen und sonstigen sanitären Maßregeln unterworfen, deren Umfang und Art dem Ermessen der Gesundheitsbehörde überlassen bleibt. Sofern Schiffe deutscher Herkunft Waaren befördern, welche die Ansteckung verbreiten können, werden sie in Tunesien nur zugelassen, nachdem sie sich durch ein von einem französischen Konsulat beglaubigtes Zeugniß darüber ausgewiesen haben, daß sie sich in einem der Lazarethe Mahon, Astnara oder Marseille einem Desinfektionsverfahren haben unterziehen lassen. Die Einfuhr von Hadern, Lumpen und Bettgegenständen sowie von Knochen ist unbedingt verboten. Amerika. a. Vereinigte Staaten von Amerika. Nach dem Ausbruch der Cholera in Hamburg wurden sämmtliche aus deutschen Häfen in New-Iork ankommenden Schiffe und deren Passagiere für den Fall, daß Cholera an Bord herrschen oder während der Reise an Bord geherrscht haben sollte, einer Quarantäne von mindestens 7 Tagen unterworfen. Der Umstand, daß der am 30. August in New-Iork eingetroffene Dampfer Moravia während der Ueberfahrt 22 Passagiere an Cholera verloren hatte, gab die unmittelbare Veranlassung zu einer Verfügung vom 1. September, wonach kein Schiff aus irgend einem auswärtigen Hafen, welches Einwanderer mit sich führt, in irgend einem Hafen der Vereinigten Staaten zur Landung zugelassen wird, wenn es nicht einer zwanzigtägigen Quarantäne — soweit eine solche nicht durch Gesetz des betreffenden Unionsstaates verboten ist — oder einer Zurückhaltung von längerer Zeitdauer nach Maßgabe entsprechender Anordnungen der Staatsbehörden unterzogen worden ist. Dieser Runderlaß wurde sofort in Kraft gesetzt. ...
... August ausgelaufene Schiffe eine Quarantäne im Hafen von Limon angeordnet hat, wurde seitens der Regierung von Guatemala unter dem 12. September zunächst verfügt, daß vom 18. desselben Monats ab alle Provenienzen aus verseuchten oder verdächtigen europäischen Ländern einer 20tägigen Quarantäne oder scharfen Beobachtung zu unterwerfen und in den atlantischen Häfen des Freistaates nur auf Grund ärztlicher Besichtigung zum freien Verkehr zuzulassen seien. Dieser Anordnung ist am 20. September die vollständige Schließung der atlantischen Häfen Guatemalas gefolgt; eine Maßnahme, welche auch Honduras und Nicaragua zur Anwendung brachten, und auf deren Beseitigung amtlich mit großer Dringlichkeit hingewirkt worden ist. Trotzdem hält Honduras seine Häfen noch immer geschlossen, während sich Guatemala und Nicaragua dem Verkehr wieder geöffnet haben. Haiti hat unter dem 15. September verfügt, daß Schiffe, welche mittelbar oder unmittelbar aus einem für choleraverseucht erklärten Hafen kommen und Cholerafälle an Bord gehabt haben, in die offenen Häfen der Republik nicht eingelassen werden dürfen. Dagegen werden Schiffe, welche, ohne Cholerafälle an Bord gehabt zu haben, aus verdächtigen Häfen ankommen, nach Abhaltung einer Beobachtungsquarantäne eingelassen. e. Südamerika. Columbien, Venezuela und Peru haben es gleichfalls für angezeigt erachtet, ihre Häfen aus Anlaß der Cholera gegen gewisse Länder gänzlich zu schließen. Columbien wandte diese Maßregel in der Beschränkung auf seine atlantischen Häfen zunächst nur auf Schiffe aus Deutschland, England und Frankreich an, dehnte sie aber bald auf alle europäischen und nordamerikanischen Provenienzen aus. ...

71 /336
... In Uruguay werden Hamburger Provenienzen als „choleraverseucht der strengen Quarantäne, alle übrigen deutschen Herkünfte als „verdächtig der gesundheitspolizeilichen Beobachtung unterworfen. Allen europäischen Schiffen ist bis auf Weiteres nur der Hafen von Montevideo geöffnet. In Argentinien ist gegen alle Provenienzen aus deutschen Häfen eine achttägige Quarantäne angeordnet. ...

72 /336
... 10.1 Hat das Schiff irgendwo in Quarantäne gelegen? Wo? Wann? Wie lange? 11.1 War an dem Abgangshafen oder an einem der Plätze, welche das Schiff berührt hat, die Pest, das gelbe Fieber oder die Cholera ausgebrochen, als das Schiff sich dort befand? 12.1 Wie groß ist die Zahl der Besatzung, der Reisenden an Bord? 13.1 Hat das Schiff unterwegs Personen aufgenommen? Wo? 14.1 Sind an Bord Alle gesund oder ist ein Kranker an Bord? 15.1 Ist während der Reise an Bord Jemand krank gewesen? An welcher Krankheit? 46 ...

73 /336
... Nach stattgehabter Desinfektion eines Fahrzeuges, m welchem eine Erkrankung festgestellt worden ist, ist über dasselbe eine sechstägige Quarantäne zu verhängen. §- 9. Werden auf dem zur Kontrole gelangten Fahrzeuge keine cholerakranken oder choleraverdächtigen Personen angetroffen, so ist die Desinfektion auf das Kiel-(Bilge-) wasser und den Abort beziehungsweise auf das zu Stuhlentleerungen bestimmte Gefäß zu beschränken. 8- 10-, Die vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen sind von den Stationsvorständen solange selbst auszuführen, bis dieselben ein völlig sicheres Hülfspersonal (§. 3) sich herangebildet haben, das unter ihrer Aufsicht arbeitet. ...

74 /336
... Er soll ferner die Lootsengebühren, Hafenabgaben, Quarantäne- und sonstige Regulationen für den Hafen von Apia festsetzen und ist befugt, eine lokale-Postverwaltung einzurichten. Er hat ferner das Gehalt des Munizipal-Magistrats festzusetzen und die Gebühren zu bestimmen, welche den übrigen Civilbeamten des Bezirks mit Ausnahme des—Elerk und MarschE der Beamten des obersten Gerichtshofes zukommen. Alle Verordnungen? Beschlüsse und Regulationen, welche durch diesen den Rath erlassen werden, sollen, bevor sie verbindliche Kraft erlangen, den konsularischen Vertretern der drei Mächte in ihren gemeinsamen Sitzungen als Konsularhof vorgelegt werden. Dieselben werden derartige Verordnungen und Regulationen entweder billigen und zurückgelangen lassen oder solche Abänderungen vorschlagen, welche von ihnen einstimmig für nothwendig erachtet werden. Sollte der Konsularhof nicht einstimmig die ihm vorgelegten Regulationen billigen, oder sollten die durch den Konsularhof einstimmig vorgeschlagenen Abänderungen nicht durch eine Mehrheit des Munizipalraths angenommen werden, so sollen die fraglichen Regulationen dem Oberrichter von Samoa zur Abänderung und endgültigen Entscheidung vorgelegt werden. Abschnitt Der Munizipal-Magistrat soll ausschließliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz über alle Personen ohne Ansehen der Nationalität besitzen in Fällen der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen und Regulationen, welche von dem Munizipalrath in Uebereinstimmung mit den Vorschriften dieser Akte erlassen sind, vorausgesetzt, daß die Strafe Geldbuße von zweihundert Dollars oder Gefängnißstrafe voll 180 Tugen von einem Jahr, mit oder ohne schwere Arbeit, nicht übersteigt. In Fällen, in welchen die durch den Munizipal-Magistrat verhängte Strafe Geldbuße von zwanzig fünfzig Dollar oder Gefängnißstrafe von zchir einundzwanzig Tagen übersteigt, ist Berufung an den obersten Gerichtshof gestattet. ...
... Er soll die Hafen- und Quarantäne-Regulationen überwachen und es soll ihm als ersten Verwaltungsbeamten die Ausführung der auf den Munizipalbezirk von Apia bezüglichen Gesetze und Verordnungen obliegen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1893
Bd.: 131. 1892/93
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-131

ID: 00018684
75 /336
... Alle Auswanderer wurden vor der Einschiffung einer mindestens sechstägigen Quarantäne und Beobachtung in der Baracke unterzogen; daß dies geschehen, mußte ein Jeder durch Bescheinigung des Arztes bei der Einschiffung nachweisen. Während der Choleraepidemie wurde die Beförderung von Zwischendecks-Passagieren in allen deutschen Auswanderungshäfen eingestellt. Um den Kajüts-Passagieren die Gelegenheit zur Ueberfahrt nicht zu nehmen und sie nicht übermäßig strengen Quarantänemaßregeln auszusetzen, ließ die Hamburg-Amerikanische Packetfahrt-Aktien-Gesellschaft ihre Schnelldampfer die Reisen zwischen Europa und New-Aork in Southampton antreten und ebendaselbst beenden. Im Monat September wurde in Hamburg die Landung zurückkehrender russischer Auswanderer verboten, und das Verbot den Agenten der Dampferlinien im Auslande bekannt gegeben. Es blieb bis zum 17. November in Kraft. Entsprechende Landungsverbote ergingen in den übrigen in Betracht kommenden deutschen Häfen. Auch wurden die Grenzen an den Niederlanden und Belgien gegen solche Rückwanderer gesperrt gehalten. In Nord-Amerika wurde für Schiffe, die Einwanderer im Zwischendeck führten, eine allgemeine 20 tägige Quarantäne angeordnet. Die Landung der Kajüts-Passagiere und derjenigen Zwischendecks-Passagiere, welche amerikanische Bürger waren, solcher Reisenden, die früher dort gelebt hatten, oder in Geschäftsangelegenheiten oder zum Vergnügen reisten, blieb dagegen gestattet. In Folge dieser Maßregel wurden nach Wiederaufnahme des Zwischendecksverkehrs nur noch amerikanische Bürger mit ihren Angehörigen sowie Touristen und Geschäftsreisende als Zwischendeckspassagiere für Nord - Amerika angenommen. Mit dem 1. Januar d. I. ist indessen der Zwischendecksverkehr zwischen Deutschland und Nord-Amerika wiederum gänzlich eingestellt. ...
... Die noch jetzt mit Zwischendeckspassagieren nach Süd-Amerika gehenden Dampfer halten, soweit sie von Hamburg kommen, auf der Elbe eine 7 tägige Quarantäne ab, ehe sie in See gehen. Die regelmäßigen Untersuchungen der Auswandererschiffe u. s. w. haben im verflossenen Jahre zu keinen erheblichen Ausstellungen Veranlassung gegeben; in keinem Falle wurde es erforderlich, dieserhalb die zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen. Der Senat in Bremen hat die Gesetzesbestimmung über die Obliegenheiten der Passagierexpedienten dahin erweitert, daß die Expedienten persönlich für alle von ihren Angestellten und Agenten mit Passagieren eingegangenen Vertragsverhältnisse verantwortlich sind, selbst wenn diese Personen nicht von ihnen bevollmächtigt sind, aber nachweislich ihnen mit ihrer Genehmigung Passagiere zuführen. Eine gleiche Bestimmung befindet sich in dem Hamburger Gesetze vom 13. Mai 1887. Es wurden im Jahre 1892 über die drei deutschen Häfen befördert: 241 667 Personen gegen 289 368 Personen im Vorjahre. Von diesen 241 667 Personen gingen über Bremen ....1 129418 Personen, Hamburg ....1 108 8201 - Stettin 3 429 Unter den über Bremen beförderten 129 418 Personen, von denen 59 897 Deutsche, 69 521 Ausländer waren, befanden sich 76 837 Personen männlichen und 52 581 Personen weiblichen Geschlechts. Hiervon waren: 8 6071 l Kinder von 1 bis 10 Jahren, 2LSZ Kinder nnier I Jahr. Von den Auswanderern reisten einzeln 51 024 Männer und 21 694 Frauen, ferner in 15 739 Familien 56 700 Personen. ...

76 /336
... Die deutschen Schiffe, welche in kolumbischen, und die kolumbischen Schiffe, welche in deutschen Häfen ankommen oder dieselben verlassen, sollen keinen anderen oder höheren Abgaben an Tonnengeldern, Leuchtfeuer-, Hafen-, Lootsen-, Quarantäne- und anderen den Schiffskörper treffenden Gebühren als denjenigen unterworfen sein, welchen die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden. Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhältniß zur Tragfähigkeit der Schiffe erhoben werden, sind in Kolumbien von deutschen Schiffen nach Maßgabe der deutschen Meßbriefe zu berechnen und umgekehrt. Artikel 13. Gegenstände aller Art, welche in die Häfen des einen der beiden Länder unter der Flagge des anderen eingen quo vo ostän ü xuoänn ostnr somotläos los nnturnlos in l§un1 onso. ^rtloulo 10°. 81 äosZrnolnänmonto so turbnro ln xnL ontro Ins dos Lnrtos oontrntnntos, sorn xormltläo, oon ol objoto äo äisrninnir on nlZo los rnnlos äo ln Zuorrn, n los nnolonnlos äo ln unn quo so ononontron on ol torritorlo äo ln otrn, ojorelonäo ol ooinoroio 6 ounlqulor otro ollolo, xormnnooor on ol xnls ^ oontlnnnr sn xrokoslän, mlontrns no so bnZnn oulxnblos äo nl§unn lnkrnoolän oontrn Ins lo^os äol xnls, o no inolostnron äo otrn mnnorn. Ln onso äo nnn Anorrn ü lntorruxolän äo Ins rolnolonos nmlstosns ontro los äos xnlsos, äo nln^un inoäo xoärü snjotnrso ln xroxloänä äo los nnolonnlos äo unn äo Ins Lnrtos oontrntnntos n ombnrMS, soouostros ü eunlosqulorn iinMostos z eontrlbuolonos n quo no ostuvloron sujotos los nnolonnlos on ol torritorlo äo ln otrn Lnrto. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 133. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-133

ID: 00018686
77 /336
... Die Quarantäne, der vollständige Abschluß, das Nichtpassirenlassen von Waaren, obgleich sie gut verpackt sind, die sogar nicht mit Cholera-(L) geschichten zusammengekommen sind, gar nicht von Choleraexkrementen beschmutzt sind, ruft eine Verkehrsstörung hervor, die viel größer wird, wenn die Ausdehnung der Epidemie etwa größer sein sollte als die letzte, die sich auf Hamburg beschränkte. Die anderen Wünsche der beiden Herren Vorredner sind, wie Herr Kruse ganz richtig bemerkte, heute gar nicht zu besprechen, sondern erst bei einer anderen Gelegenheit. Ich wünschte, Sie nehmen hier ohne weiteres und ohne Kommissionsberathung diese Konvention an. Nur noch eine Frage, die aber vielleicht durch eine Antwort von Seiten der Regierung ihren Werth verliert. In Titel VI: besondere Bestimmungen für die Grenzbezirke, steht: Die Regelung des Grenzverkehrs und der damit zusammenhängenden Fragen, sowie die Anordnung besonderer Ueberwachungsmaßregeln in dieser Beziehung bleiben den besonderen Vereinbarungen zwischen den aneinander grenzenden Staaten überlassen. Das heißt doch — ich hoffe, eine bejahende Antwort zu bekommen —: unter Jnnehaltung der hier vorgeschlagenen Bestimmungen — ? Wenn das der Fall ist, würde ich mich vollständig beruhigen und würde glauben, daß wir in der That kaum durch wer weiß wen in der Welt eine bessere Konvention zu Stande bringen könnten. (Bravo!) Präsident: Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Vizepräsident des Königlich preußischen Staatsministeriums, Staatssekretär des Innern I)r. von Boetticher. Bevollmächtigter zum Bundesrath, Vizepräsident des Königlich preußischen Staatsministeriums, Staatssekretär des Innern Dr. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 134. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-134

ID: 00018687
78 /336
... In Folge dessen fand diese Position keinerlei Widerspruch, weil die hier erwähnten Materien, Sanitäts-, Quarantäne-, Landwirthschafts-, Veterinär-, Gewerbe-, Patent-, Nachdrucks- und Literarsachen, diese Bedingung vollständig erfüllen, und nicht nur das, sondern auch eine konstante und sehr enge Fühlung mit anderen Reichsbehörden voraussetzen. Die Kommission schlägt Ihnen vor, diese Position ebenfalls zu bewilligen. Nun bleibt noch die Stelle des Hilfsarbeiters in der Kolonialabtheilung übrig. Weil in den letzten Jahren häufiger Mehrforderungen für die Kolonialabtheilung im Reichstag gestellt worden waren, hat die Kommission den Vertreter der Kolonialabtheilung gebeten, uns ein Bild der Geschäftsthätigkeit dieser Kolonialabtheilung zu geben. Ich werde mir erlauben, seine Erklärungen Ihnen hier zu wiederholen. Dieselben sind wichtig sowohl für Berathung dieses, wie auch der folgenden Etats: Die Kolonialabtheilung besteht zur Zeit aus drei vortragenden Räthen und drei Hilfsarbeitern. Der eine vortragende Rath ist ausschließlich mit den Personalien beschäftigt und kann angesichts des Umstands, daß die Zahl der sämmtlichen Beamten in den Kolonien bereits auf 224 gestiegen ist, daß, soweit es sich um die Verwaltung handelt, die Angelegenheiten von 44 Offizieren, 75 Unteroffizieren, 16 Zahlmeistern in Ostafrika in Betracht kommen, und angesichts des Umstands, daß auch noch in Südwest-(U)1 afrika die sämmtlichen Angelegenheiten der Schutztruppe. — 340 deutsche Soldaten und 80 Offiziere — in der Kolonialabtheilung bearbeitet werden müssen, zu weiteren Geschäften nicht herangezogen werden. Der zweite vortragende Rath, welcher Ostafrika bearbeitet, kann dieses Pensum allein nicht lösen, sondern bedarf hierzu noch einer bedeutenden Mithilfe. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 135. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-135

ID: 00018717
79 /336
... Ich glaube aber, dem könnte dadurch Rechnung getragen werden, daß man etwa die Einfuhr von Zuchtstieren gestattete, aber unter der Bedingung, daß die Zuchtthiere zunächst an besümmten Grenzorten eine genügende Quarantäne durchmachen. Dann wird ausgeführt, daß die inländische Viehproduktion (L) nicht genüge, um den Bedürfnissen der Konsumtion nachzukommen. Dieser Einwand ist schon meinem Freunde Grafen Knyphausen zurückgewiesen worden. Der Ansicht bin ich allerdings, daß, wenn wir keine wirksamen Sperrmaßregeln ergreifen, wir allerdings unsere inländische Viehzucht bald in einen derartigen Zustand versetzt haben werden, daß sie allerdings dem inländischen Konsumbedürfniß nicht mehr genügen (Sehr richtig! rechts.) Ich sehe auch gar nicht ein, warum wir die Rücksicht gebrauchen sollen, gegen Holland eine Viehsperre nicht einzuführen. Die Holländer führten ja eine sehr strenge Grenzsperre gegen uns aus! Sie berufen sich zur Rechtfertigung dieser Maßregel darauf, daß, wenn sie die Viehsperre nicht anstecht erhalten, ihnen der englische Viehmarkt verschlossen wird, daß sie nur nach England ausführen dürfen unter der Bedingung, daß sie die Sperre nach Deutschland aufrecht erhalten. Aber der Grund kann uus gleichgiltig sein; Thatsache ist, daß sie sich abschließen; und ich sehe gar nicht ein, weswegen wir nicht dasselbe gegen Holland thun sollen. Meine Herren, es kommt mir soeben zu Ohren, daß die Holländer ein meines Erachtens ganz eigenthümliches Ansinnen an die Reichsregierung gerichtet haben; sie wollen, daß Zuchtvieh, welches in das holländische Heerdbuch eingetragen ist, stets unsere Grenzen, und zwar zollfrei, überschreiten darf. ...

80 /336
... Wenn wir in der glücklichen Lage wären wie Großbritannien, ringsum von Wasser umgeben zu sein, dann könnte ich zugeben, daß die Möglichkeit vorhanden wäre, das Reichsgebiet durch Sperre und Quarantäne wirksam gegen den Einbruch von Viehseuchen über unsere Grenzen zu schützen. Ich behaupte aber: wie die Sache nun einmal liegt, kann durch eine Grenzsperre nicht eine wesentliche Verminderung der Seuchengefahr herbeigeführt werden. Ich gehe noch weiter, ich halte es sogar für möglich, daß durch das mit dem Schmuggel untrennbar verbundene Vertuschungssystem hinsichtlich der Vieherkrankungen mittelbar durch eine Grenzsperre die Gefahr der Seuchenverschleppung geradezu gesteigert wird. Aehnlich, meine Herren, wie mit den Behauptungen der Herren auf der Rechten über die Wirksamkeit von Sperren und dergleichen, verhält es sich meiner Ueberzeugung nach — und meine Ueberzeugung stützt sich auf die Mittheilungen sachverständiger Vertreter der Regierungen — mit ihren Angriffen gegen die zu Schlachtzwecken geöffneten Einfuhrstellen für ausländisches Vieh. Auch diese Angriffe halte ich für verfehlt. Es heißt ja ausdrücklich in dem Bericht, der gedruckt Ihnen vorliegt: Seitens der Vertreter der verbündeten Regiemngen wurde gegen die Begründung der Resolution unter 1 geltend gemacht, daß ein Kausalnexus zwischen der Vermehrung der für ausländisches Schlachtvieh geöffneten Schlachthäuser und der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche zu Anfang der neunziger Jahre nicht vorhanden sei. ...
... Was die Quarantäne anbetrifft, so habe ich mit Vorbedacht eine Aeußerung der verbündeten Regierungen resp. des Reichsgesundheitsamts herbeigeführt über den Werth dieser Anstalten als Mittel zur Bekämpfung von Seuchen. Aus der Erklärung, die vom Bundesrathstische uns gegeben worden ist, geht doch unzweifelhaft hervor, daß der Werth einer Landquarantäne als Kampfmittel gegen eine Seuche zum mindesten ein höchst problematischer ist; ja, ich möchte sagen, aus den Erklärungen des Herrn Vertreters der verbündeten Regierungen ergiebt sich die Schlußfolgerung, daß auf Landquarantänen ganz verzichtet werden sollte, weil sie leicht eine Bakterienbrutstätte, leicht ein Seuchenheerd werden, und alsdann ebenso tückisch, ebenso nachhaltig die heimische Viehzucht bedrohen, als dies von Seiten ausländischer Seuchenheerde der Fall ist. Ich meine also: mit den Vorschlägen, die den verbündeten Regierungen in dieser Resolution hier gemacht werden, wird unserer heimischen Landwirthschaft nicht gedient, wird unserer heimischen Viehzucht nicht geholfen werden. Ich kann hier nicht darauf eingehen, was zu empfehlen, was meiner Meinung nach wirksamer wäre zur Bekämpfung der Viehseuchen; ich hoffe indeß später, wenn wir über die thierärztliche Ausbildung hier zu verhandeln haben werden, auf diesen Gegenstand zurückkommen zu können. Ich meine aber, es thut doch wohl nicht gut, wenn man ohne weiteres die M beiden Prämissen als gegeben betrachtet, auf denen die ganze Begründung dieser Resolution sich aufbaut. ...


< [1] - ... 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 - 9 - 10 ... [17] >