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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 135. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-135

ID: 00018717
81 /336
... gegen Quarantäne gestatten, aber nicht den bisherigen Modus aufrecht erhalten möge. Der bisherige Modus hat sich im höchsten Grade als gefährlich herausgestellt. Meine Herren, wenn von Seiten der Landwirthschaft seinerzeit in der That beantragt worden ist, daß Ausnahmen von der Sperrvorschrift erlassen werden sollten, so ist jedenfalls das Gros der Landwirthschaft jetzt ganz entschieden anderer Meinung geworden; zum mindesten gilt das von der Landwirthschaft am Niederrhein, aber ich glaube, auch von der Landwirthschaft der anderen Gegenden Deutschlands. Der Herr Minister wird übrigens Gelegenheit haben, was die Landwirthschaft des Niederrheins betrifft, sich aus der Petition, die ich schon die Ehre hatte zu erwähnen, und welche ich den Vorzug haben werde dem Herrn Minister in einigen Tagen persönlich zu überreichen, sich zu überzeugen, daß in der That die Landwirthschaft am Niederrhein allgemein der Ansicht ist, daß eine Sperre gegen Holland ganz dringend geboten ist. Meine Herren, ich möchte dem Herrn Kollegen Müller (Sagan) noch ein paar Worte erwidern. Ganz gewiß gebe ich zu, daß eine Sperre nicht ganz voll wirksam durchgeführt werden kann, daß der Schmuggel nie ganz abgeschnitten werden kann. Das wird gewiß nicht möglich sein. Aber es wäre doch falsch, wenn man eine im allgemeinen nützliche Maßregel überhaupt gänzlich unterlassen wollte, weil in gewissen einzelnen Fällen die Maßregel illusorisch gemacht werden kann. Was die Ausführungen des Herrn Müller (6) über die Gefährlichkeit der Quarantänemaßregeln betrifft, so kann ich dem im großen und ganzen wohl zustimmen. ...

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... Müller (Sagan) in Betreff der Grenzsperre und Quarantäne beantwortete. Derselbe führte aus, daß das durchgreifendste Mittel betreffs des Schutzes gegen Einschleppung von Seuchen die Absperrung der Landesgrenze sei, und führte weiter aus, daß durch die Sperre der russischen Grenze es gelungen sei, die Rinderpest seit einer Reihe von Jahren in Deutschland fernzuhalten, und daß auch die Absperrung in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche durchaus als wirksam erkannt sei. Wenn der Herr Abgeordnete Dr. Müller (Sagan) auf die Quarantänen Bezug genommen hat, so darf ich wohl darauf aufmerksam machen, daß in der Resolution von Quarantänen überhaupt nicht die Rede ist. Dann möchte ich mit wenigen Worten zurückkommen noch auf die vielberegte österreichische Viehseuchenkonvention. Thatsächlich liegt es doch so, daß nach den Bestimmungen der Konvention wir wegen der Maul- und Klauenseuche gegen Oesterreich die Grenze nur erst dann schließen können, wenn wir nachweisen können, daß die Maul- und Klauenseuche bei uns von dort eingeführt ist. Das wird in vielen Fällen ja schwer sein; aber thatsächlich ist es in den letzten Jahren doch auch vorgekommen und nachgewiesen worden. Ich habe eine Zusammenstellung aus einem landwirthschaftlichen Blatte vor mir, aus den Mittheilungen des Reichsgesundheitsamts. Nach dieser Zusammenstellung ist 1891 aus Oesterreich-Ungarn die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt in den Regierungsbezirk Oppeln, nach Bayern, Sachsen und in die Schlachthäuser von Berlin, Wiesbaden und Darmstadt. Also ganz ohne Zusammenhang dürfte auch diese Bestimmung der Viehseuchen-Konvention mit der neuerdings viel geschehenen Einschleppung (U) der Maul- und Klauenseuche nicht sein. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 136. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-136

ID: 00018719
83 /336
... Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthaltes und bei ihrem Auslaufen werden sie keine anderen oder höheren Leuchtthurm-, Lootsen-, Tonnen-, Hasen-, Remorquirungs-, Quarantäne- oder sonstige auf dem Schiffskörper lastende, wie immer benannte Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des Staates, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Korporationen erhoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein werden. eonvtzätzrM por 48p3ü3 3 4ortuA3l sn tunto putz äieli08 knvortzs no 863n otorA3äo8 3 Hindun otro Mtnäo. Urtioulo 13. 1,3-8 äi8p08iei0N68 ätz 1o8 S,rtieul08 7, 8 Zs 9 ätz tz8ttz 4r3t3äo NO 8tz nplienrnn 3 1o8 k3V0rtz8 tz0N6tzäiä08 por NN3 ätz 138 43ittz8 eonkr3t.3nt.tz8 3 UN ttzresr P318 linutroktz P3v3 kneilitnr tzl eoinereio ätz kronttzrn. 14. 408 ätzrtzeli081nttzr1ortz8 ätz xroäueeion, ätz ksbrienolün, Ü ätz 60N8UIN0, NNPUtz8t08 6 putz 8tz iiNPONssNN 3 l08 proäuot08 ätz UNO ätz l08 ä08 p36868 60Ntr3t3Nttz8, zw 863 por eutziitn ätzl 48t3äo ini8llio, zw 863 por outziitn ätz l38 provinoinK, inunieipi08 Zs eorpor36ion68, l)3jo ningün eonotzpto poärLn 8tzr ni3Zsortz8 ni ni38 Ar3V0808 pus 1o8 iinM68t08 3 108 131811108 xroäueto8 orissi 1131608 ätzl otro P318 00Ntr3t3Nttz. MNAUN3 ätz l38 4nrttz8 eontr3t3nttz8 poälw tzxijir 3 13 iinportneiän, 1)3.jo prtzttz8to ätz UN 1inputz8to inttzrior, ni ätzrtzelio8 iiutzvo8 ni ätzrtzoli08 iu38 tzlsv3äo8 8obrtz lo8 3rtieulo8 putz no 86 xroäurienn en ei p3i3 ini8ino zs putz 68ttzN 00inprtznäiä08 tzN 138 4311138 Zs I3bl38 3Ntzj38 3 tz8ttz 4r3t3äo. 8i UN3 ätz 138 ? ...

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... Die deutschen Schiffe, welche in kolumbischen, und die kolumbischen Schiffe, welche in deutschen Häfen ankommen oder dieselben verlassen, sollen keinen anderen oder höheren Abgaben an Tonnengeldern, Leuchtfeuer-, Hafen-, Lootsen-, Quarantäne- und anderen den Schiffskörper treffenden Gebühren als denjenigen unterworfen sein, welchen die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden. Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhältniß zur Tragfähigkeit der Schiffe erhoben werden, sind in Kolumbien von deutschen Schiffen nach Maßgabe der deutschen Meßbriefe zu berechnen und umgekehrt. Artikel 13. Gegenstände aller Art, welche in die Häfen des einen dev beiden Länder unter der Flagge des anderen einge-ü qv6 LO 68t6n ü pvtzäuL 68tui 80iL6t1608 108 nutnrul68 in lAUNl 6L80. ^.rtioulo 10°. 81 ä68§rueiuäuiLtziit6 86 turduro 1u 6Ltr6 1u8 ä08 ?urt68 00LtrutLLt68, 86ru p6riLit16o, 60L 6l objoto 66 äi8LÜmL 6L ulAO 1o8 ILL168 66 1u Auorru, L Io8 LL610LL168 66 1u LLL gL6 86 6L6L6Ltr6L 6L 6l t6ri1torio 66 1u otru, 6j6rei6L6o 61 ooiL6r6io ü ouulquwr oti0 otioio, P6VILLL6661 6L 6l PL18 OOLtlLLUr 811 protdÄÜL, IL16LtrU8 LO 86 IlLML 6Llpudl68 66 ulALLL inti-LOolon ooLtru 1u8 16^68 Ü6l PL18, 0 LO IL0l68tur6L 66 otru ILLL61-L. Ln 0U80 ä6 unu AN6rru ü int^irupoloL 66 1L8 16-1L610L68 LLL8t08L8 6Ltv6 108 608 PL1868, 66 L1LAUL IL060 xoärü 8uj6tur86 1u M0pl6äuä 66 108 LL610LL168 ä6 NUN 6.6 1u8 Lurt68 60LtrutUüt68 L 6Ll1)L1808, 866L68tl08 0 6UUl68qnl6IU 1ILPL68t08 ^ 60Ltl-11)L610L68 L gL6 LO 68tvvl6r6Q 8Ljot08 l08 LL610LL168 6L 6l torrltoilo 66 1u OtrL ?urt6. ...

85 /336
... Es ist nicht statthaft, daß Waaren an den Landgrenzen in Quarantäne zurückbehalten werden. Der einfache Ausschluß derselben von der Einfuhr oder die Desinfektion sind die einzigen zulässigen Maßregeln. II. Desinfektion. Reisegepäck. — Der Desinfektion sollen in allen Fällen unterworfen werden schmutzige Wäsche, alte und getragene Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, welche zum Gepäck eines Reisenden oder zum Mobiliar eines Umziehenden (Umzugsgut) gehören und die aus einem für verseucht erklärten örtlichen Bezirk stammen, sofern dieselben nach der Ansicht der lokalen Gesundheitsbehörde als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu erachten sind. Waaren. — Die Desinfektion darf nur bei solchen Waaren und Gegenständen angewendet werden, welche nach der Ansicht der lokalen Gesundheitsbehörde als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu erachten sind, oder deren Einfuhr verboten werden kann. Die Entscheidung darüber, in welcher Weise und wo die Desinfektion stattzufinden hat, steht den Behörden des Bestimmungslandes zu. 84 ...

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... Die zur See ankommenden Waaren dürfen in Bezug auf Desinfektion, Einfuhrverbote, Durchfuhrverbote und Quarantäne nicht anders behandelt werden, als die zu Lande beförderten Waaren (vergl. Titel 4). Jedem Schiff, welches sich den von der Hafenbehörde ihm auferlegten Maßregeln nicht unterwerfen will, soll es freistehen, wieder in See zu gehen. Das Schiff kann jedoch die Erlaubniß erhalten, seine Waaren zu löschen, nachdem die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen worden sind, nämlich: 1.1 Jsolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden; 2.1 Auspumpen des Kielwassers nach erfolgter Desinfektion ; 3.1 Ersatz des an Bord befindlichen Wasservorraths durch gutes Trinkwasser. Auch kann dem Schiff gestattet werden, die Reisenden, welche dies wünschen, an Land zu setzen, unter der Bedingung, daß die betreffenden Reisenden sich den von der lokalen Behörde vorgeschriebenen Maßregeln unterwerfen. Jedes Land muß wenigstens einen Hafen an der Küste jedes seiner Meere mit ausreichenden Einrichtungen und Anstalten versehen, um Schiffe ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand aufnehmen zu können. Die Küstenfahrzeuge unterliegen besonderen, zwischen den betheiligten Ländern zu vereinbarenden Bestimmungen. A.HLSXS II. Anlage II. Utzsurtzs a prsudrs a 1tzKard ätz« navirtz« provokant dun port eontsniintz tzt remontant io Danuk«. Hu atttzudaut gus 1a villo dtz 8ou11ua 8oit xourvu6 duntz kouu6 6ÄU xotakltz, 1tz8 kattzaux gut rtziuonttznt Itz Ü6UV6 dtzvront tztrtz 80UUÜ8 a nutz kz^itzNtz riA0urtzU8tz. kitzueomkrtziutzut dtz8 pa88aZtzr8 86ra 8triettzin6nt iuttzrdit. I. Ntz8ur68 ä prsudrtz ä 8ou11ua. 1,68 Kattzaux tzutraut 6U Rouiuauitz par Itz vanuktz «tzrout rtzttzuu« ju8gua 1a viÄttz urddioals tzt ju8guä paraeksvtziutzut ds« opdratiou8 dtz däÄnktzotion. ...

87 /336
... Im Seeverkehr hat während des Vorjahrs der Handel und die Schiffahrt namentlich darunter zu leiden gehabt, daß in verschiedenen Staaten des Auslandes die aus Ländern, in denen die Cholera aufgetreten war, kommenden Schiffe ohne Rücksicht auf ihren sanitären Zustand einer kürzeren oder längeren Quarantäne unterworfen und während der Dauer derselben an jedem Verkehr mit dem Lande, namentlich am Löschen der Ladung und an der Landung der Passagiere, gehindert wurden. In dieser Beziehung stellen die Bestimmungen der Uebereinkunft im Titel VIII einen bedeutsamen Fortschritt dar, indem mit dem System der Seequarantänen gebrochen und dasselbe durch eine ärztliche Inspektion ersetzt wird, wie sie seither schon iu Großbritannien und im Wesentlichen auch in Deutschland geübt wurde. Die Herkunft aus einem verseuchten Hafen bildet nach der Uebereinkunft an und für sich kein Hinderniß für den freien Verkehr des Schiffes im Bestimmungshafen. Der Schwerpunkt ist vielmehr in die sanitären Verhältnisse des Schiffes selbst verlegt, indem zwischen verseuchten, verdächtigen und reinen Schiffen unterschieden wird. Nur die verseuchten Schiffe, d. h. solche, welche bei der Ankunft Cholera an Bord haben oder auf denen innerhalb der letzten sieben Tage neue Cholerafälle vorgekommen sind, unterliegen strengeren Maßregeln. DieKranken werden ausgeschifft und isolirt, die übrigen Personen (Mannschaft und Reisende) werden, wenn möglich, gleichfalls ausgeschifft und sind einer Beobachtung für die Dauer von höchstens fünf Tagen zu unterwerfen. Außerdem sind die erforderlichen Desinfektionsmaßregeln vorzunehmen. Verdächtige Schiffe, d. h. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1894
Bd.: 137. 1893/94
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-137

ID: 00018722
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... 24), die an Bord befindlichen Personen einer 14tägigen Quarantäne (§. 24 und 27) unterworfen; außerdem kann durch Königliche Verordnung bestimmt werden, daß Personen, welche in das Reich Eintritt haben wollen, mit einer Legitimation darüber versehen sein müssen, daß sie während einer bestimmten Anzahl von Tagen sich an einem pestangesteckten Orte nicht aufgehalten haben (§. 33). Endlich sind zur Verhütung der Einschleppung aller vorbezeichneten Krankheiten Einfuhrverbote auf benutzte Wäsche, Kleidungsstücke und Bettzeug, Lumpen, benutzte Watte, Flockwolle, Papierabfall, Haare und Häute sowie Reinigungsmaßregeln gegen Bettzeug, Wäsche und Kleidungsstücke, welche zum Reisegepäck gehören, zulässig. Diese Bestimmungen können auch auf andere Waaren und Transport-Gegenstände ausgedehnt werden, wenn von denselben anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff pestartiger Krankheiten enthalten (§. 32). Gegen die Einschleppung der asiatischen Cholera sind besondere Vorkehrungen getroffen in den Gesetzen vom 30. März 1885 und vom 1. April 1893 (nebst Ausführungsbestimmungen vom 9. September 1893). Ersteres enthält eingehende Vorschriften für die Quarantäne von Schiffen, welche aus Choleraorten kommen oder unterwegs mit solchen Schiffen Berührung gehabt haben. Das Gesetz vom 1. April 1893 ermächtigt den Justizminister u. A. zu der Anordnung, daß Personen, die aus choleraverseuchten Ländern ankommen, einer ärztlichen Beaufsichtigung auf die Dauer von fünf Tagen unterstellt werden. (Veröffentl. des K. G.-A. 1885 S. 9; 1892 S. 658; 1893 S. 743.) Frankreich. In Frankreich ressortirt das öffentliche Gesundheitswesen, welches früher dem Ministerium für Handel und Industrie unterstellt war, seit 1889 vom Ministerium des Innern (Dekret vom 5. Januar 1889). ...

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... 9); Quarantäne von Schiffen nach erfolgter Desinfektion (Art. 10***); Zwang zur Ueberführung gestorbener Personen in die Leichenhalle und zur Beerdigung derselben auf dem öffentlichen Begräbnißplatz der zugehörigen Gemeinde (Art. 11—13); Verbot des Schulbesuchs für Mitbewohner eines Hauses oder Fahrzeuges, in welchem eine ansteckende Krankheit vorgekommen ist (Art. 14 u. 15), und für Lehrer oder Schüler, welche nicht den Nachweis führen können, daß sie einmal mit oder mehrmals ohne Erfolg geimpft sind (Art. 17); häufige Gewährung der Gelegenheit zur unentgeltlichen Impfung (Art. 18); Kennzeichnung des Hauses oder Fahrzeuges, in welchem ansteckende Krankheiten vorgekommen sinch durch eine Tafel (Art. 20); wöchentliche oder (bei Cholera) tägliche öffentliche Bekanntmachung der Zahl der Erkrankungen und Todesfälle (Art. 21); Verbot von Kirmessen und Jahrmärkten in einzelnen Gemeinden oder im ganzen Reich (Art. 22 u. 23); Berechtigung für die Medizinalbeamten oder von diesen ermächtigte Medizinalpersonen und die Bürgermeister zum Betreten von Privatwohnungen. *) Hinzugefügt durch Gesetz vom 3. Dezember 1874. Erweitert durch das Gesetz vom 8. April 1893 (Veröffentl. des K. G.-A. S. 289). ***) Vgl. ferner hierzu das Gesetz vom 28. März 1877 nebst den abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. April 1893, betreffend die Abwehr der Seucheneinschleppung auf dem Seewege, (Veröffentl. d. K. Ges.-A. S. 270). ...

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... Die mit Passagieren nach Brasilien fahrenden Dampfer wurden brasilianischerseits genöthigt, zunächst nach dem Süden zu gehen und dort eine mehrtägige Quarantäne durchzumachen, bevor sie ihren nördlicher gelegenen Bestimmungshafen anlaufen durften. Im Monat Juni wurde eine vereinzelt gebliebene Auswandererexpedition nach New-Iork von Geestemünde aus beabsichtigt. Ein Bremer Passagierexpedient hatte zu diesem Zwecke einen englischen Dampfer gechartert, der bis dahin in England zum Truppentransport verwendet war. Die erforderlichen Einrichtungen für die Beförderung von Passagieren, welche dem Dampfer noch fehlten, wurden unter Aufsicht des Reichskommissars getroffen. In Ermangelung einer für das preußische Staatsgebiet gültigen Konzession des Unternehmers zur Auswandererbeförderung mußte indessen die Einschiffung auf der Bremerhavener Rhede erfolgen. Wegen der erheblichen Kosten des Unternehmens hat der Expedient seine Absicht, derartige Expedittonen periodisch zu wiederholen, aufgegeben. Die indirekte Beförderung von Auswanderern über einen englischen Zwischenhafen findet jetzt, wenn auch nur in geringem Umfange, von Bremen aus statt, wobei die Einschiffung der Auswanderer bereits in der Stadt Bremen, nicht erst in Bremerhaven, erfolgt. In Hamburg, von wo die indirekte Beförderung über englische Häfen in früheren Jahren sehr stark betrieben wurde, hat sie im letzten Jahre fast ganz aufgehört. 112 ...

91 /336
... 4 in Anregung gebrachte Quarantäne hinaus. Von verschiedenen Mitgliedern der Kommission und von Seiten der Herren Regierungsvertreter wurde hervorgehoben, daß der Antrag doch zu weit gehe; der §. 19 Absatz 1 ermögliche die Einführung einer Quarantäne für alles aus dem Auslande eingehende Vieh. Dieser Antrag wolle dieselbe aber obligatorisch machen, und das sei bedenklich. Einmal sei eine Scheidung zwischen Schlachtvieh und sonstigem Gebrauchsvieh kaum möglich, und dann seien enorme Verluste für die Viehbesitzer mit der Quarantäne verbunden. Alles eingehende Vieh werde jetzt untersucht, und das sei ein Fortschritt. Quarantänen würden vielleicht weitere Sicherung gewähren; wo aber sollten sie errichtet ...

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... Die Kommission wolle beschließen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen: 1.1 in Betreff der Einschleppung von Viehseuchen aus dem Auslande, insbesondere der Maul- und Klauenseuche die allerstrengsten Maßregeln zu ergreifen, und daher: a)1 gegen die Länder, in denen die veterinärpolizeilichen Maßregeln genügende Garantie für Seuchenfreiheit nicht geben, vollständige, dauernde Grenzsperre einzurichten, b)1 gegen die übrigen Länder die Grenzsperre so lange festzusetzen, als bis der Gesundheitszustand der Thiere daselbst in ausreichender Weise als gesichert erscheint, soweit die Befugniß hierzu nicht durch besondere Vereinbarungen beschränkt ist, e) bei der Einfuhr von Vieh aus den unter b genannten Ländern auf die dauernde Einrichtung einer ausreichenden Quarantäne Bedacht zu nehmen; auch ohne solche Quarantäne ä) die Einfuhr von Vieh nach den von der Grenze entfernt gelegenen Viehmärkten und Schlachthäusern, wenn auch unter der Bedingung der sofortigen Abschlachtung, nicht mehr zu gestatten; 2.1 in Bezug auf die Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Jnlande durch Instruktion seitens des Bundesraths zu bestimmen, daß: a)1 im Falle größerer Ausdehnung der Seuche die in §. 27 angegebenen Maßregeln sofort in Vollzug gesetzt werden, insbesondere b)1 Vorschriften erlassen werden, daß die Thierärzte, welche einen Seuchenstall besucht haben, bevor sie andere Gehöfte oder Ställe betreten, durch Kleiderwechsel, beziehungsweise Desinfektion, die ...

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... Beim Eingang in das deutsche Gebiet, in Stallungen, welche auf Kosten des Reiches hergestellt, untergebracht, in denselben gegen eine feststehende Vergütung vom Staat zu unterhalten sind, einer sechstägigen strengen Quarantäne-Kontrole unterstellt werden. Dasselbe muß mit einer Brand- oder Haarmarke, als für diesen Zweck kenntlich, versehen sein. b)1 Die Einfuhr von Schlachtwaare, ebenfalls durch Brand- oder Haarmarke als solches gekennzeichnet, wird auf bestimmte Eisenbahnrouten verwiesen, darf nur am Bestimmungsorte gelöscht werden und ist bis dahin einer Quarantäne nicht unterworfen. Dieses Vieh muß jedoch unter thierärztlicher Aufsicht entladen werden und bleibt bis zur Schlachtung dieser Aufsicht unterstellt. Die Zeichnung der Einfuhr festzustellen wird, der Einheitlichkeit wegen, durch Verordnung bestimmt. e) Größere Städte über 50 000 Einwohner haben separirte Entladungsplätze und diesen nahe gelegene Räume für außerdeutsche Einfuhr herzustellen. Ebenfalls Schlachthäuser zu schaffen und in thunlichst enger Verbindung mit dem Entladeplatz, ä) Vieh, welches nachgewiesen in das deutsche Bundesgebiet eingeschmuggelt wird, oder bei solchem, wo eine Fälschung der Marken konstatirt ist, verfällt der Konfiskation. Bei der Verhandlung über die Resolution wurde ein fernerer Antrag eingebracht: „Die Kommission wolle beantragen, der Reichstag wolle beschließen den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, alle geeigneten Maßregeln strengstens auszuführen, um die Einschleppung von Seuchen in das Reichsgebiet zu verhüten. Dieser Antrag ward abgelehnt. Dagegen Resolution Nr. 1 unter Streichung des Absatzes v, Abänderung des Punktes ä und mit einigen weiteren, hauptsächlich redaktionellen Aenderungen angenommen. Die Resolution Nr. 2 wurde zurückgezogen. Die Kommission beantragt: Der Reichstag wolle die Resolution annehmen. ...

94 /336
... Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtthurm-, Lootsen-, Rcmorquirungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. Ist das Einlaufen durch Noth veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wieder- ...

95 /336
... Alle Quarantäne- und veterinärpolizeichen Maßregeln, nämlich die Beschlüsse wegen Schließung oder Oeffnung der Grenze für irgend eine Waarengattung oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen u. s. w. sollen, sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragschließenden Theile dem andern mitgetheilt werden. Die Einzelheiten dieser Frage werden auf diplomatischem Wege geregelt werden. §- 21. Die Quarantäne-Maßregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krankheiten sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach der größeren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität angewandt werden. 8- 22. Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangelhafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen werden, kein Hinderniß entgegengestellt werden; unter den bezeichneten Umständen sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen werden, zumal in den Fällen, wo sie noch 126 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1896
Bd.: 145. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-145

ID: 00002758
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... Man verschwendete Tausende von Pfund Sterling für Jsolirung der Kranken, Desinfektion und Quarantäne; es half alles nichts, die Pocken schritten ruhig fort und ergriffen immer weitere Kreise; im Hospital kamen 90 Todesfälle vor, davon 74 bei Nichtgeimpften. Von den Geimpften, welche betroffen worden, gehörten nur sehr wenige den jüngeren Altersklassen an; bei den meisten waren seit ihrer Impfung schon viele Jahre verstrichen. Da begaben sich die Vertreter der Staatsbehörde ihres Sicherheitsgefühls: bestürzt erließen sie ein Zirkular, um zu empfehlen, es möchte sich ein jeder impfen lassen, und dieselben Personen, die vorher als Gegner der Impfung auf- M getreten waren, setzten nun die Zwangsbestimmungen des englischen Jmpfgesetzes in Kraft; ja einige von ihnen ließen sich selbst impfen. Die Zeitschrift „Umnoot, der diese Mittheilungen zum größten Theil entnommen sind, bemerkt dazu, die Herren in Gloucester hätten ihre Erfahrungen genau 100 Jahre zu spät gemacht. (Zuruf.) — Sie finden die näheren Angaben in Nr. XIV. vom 4. April 1896 der genannten Zeitschrift und in den letzten Nummern des „kritisb Neckioa! ckournal, den angesehensten medizinischen Blättern in England. Wenn die Herren Jmpfgegner auch bei uns solche Zustände herbeiführen wollen, wie die Stadtbehörden in Gloucester, so glaube ich, sie werden bei zahlreichen Mitgliedern dieses hohen Hauses Widerstand finden. (Bravo!) Vizepräsident Schmidt (Elberfeld): Das Wort hat der Herr Abgeordnete Pauli. Abgeordneter Pauli: Meine Herren, nur einige wenige Worte. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1896
Bd.: 142, 2. 1894/95
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-142,2

ID: 00018728
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... 2.1 Resolution der Petitions-Kommission bei Berathung von Petitionen um Wiedereinführung einer 12 tägigen Quarantäne für das an der russisch-österreichischen Grenze des Reichsgebiets eingehende Vieh: Den Herrn Bundeskanzler zu ersuchen, über die zur Verhütung des Einschleppens der Rinderpest erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die den Eisenbahnen etwa aufzulegende Verpflichtung zur Sicherstellung der Desinfektion von Viehtransportwagen nähere Ermittelungen zu veranlassen: öS «4 23. Sitz. v. 26.4.1871 S. 412 bis 416. Angenommen. (Siehe auch 3.) 3.1 Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen: 77. I.1 B.: 5. Sitz. v.4.11.1875 S. 55/59. II.1 B.: Ab.Antr. SS, S7, SS. 9.Sitz. v. 11.11.1875 S. 139/56. Beschl. SS. III. B.: M.Antr. 7S, 77. 10. Sitz. v. 17.11.1875 S. 160/70. Red. Ges.-Abst.: 11. Sitz.v. 19.11.1875 S. 182. Resolutionen: ») vr. Löwe, Sombart um Vorlegung des Entwurfs eines Viehseuchen-Gesetzes und einer Mehseuchen-Statistik: LS. 9.1 Sitz. v. 11. 11. 1875 S. 154/56. Angenommen. 5) v.Behr-Schmoldow, Freiherr v.Maltzahn-Gültz, betreffend die Einfuhr des deutschen Fettviehs auf den Londoner Markt: 76. 10.1 Sitz. v. 17.11.1875 S. 169/70. Angenommen. Gesetz v. 25.2.1876 RGB. 1876 S. 163/64. 4.1 Internationales Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Oesterreich-Ungarn — zugleich für Liechtenstein —, Rußland und der Schweiz, ä. ä. Bern, den 14. 10. 1890, über den Eisenbahnfrachtverkehr: LSI. I. B.: 84. Sitz. v. 9.3.1891 S. 1963/64. Komm-B.: SSO. II.1 B.: 107.Sitz.v.24.4.1891 S.2554/55. 111.Sitz.v.30.4.1891S.2637/39. III.1 B-: 113.Sitz.v. 2.5.1891 S.2707/08. Publikation: RGB. 1892 S. 793 bis 920. ...

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... tägigen Quarantäne für das an den russischösterreichischen Grenzen des Reichsgebiets eingehende Vieh: Pet.B. 5S «4 mit dem Antrage: Die Petitionen dem Herrn Bundeskanzler i mit dem Ersuchen zu überweisen, über die zur Verhütung des Einschleppens der Rinderpest erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die den Eisenbahnen etwa aufzulegende Verpflichtung zur Sicherstellung der Desinfektion von Viehtransportwagen, (sowie über die Zweckmäßigkeit der Wiedereinführung einer Quarantäne an der russisch-österreichischen Grenze,) nähere Ermittelungen zu veranlassen. 23. Sitz. v. 26. 4. 1871 S. 412 bis 416. Kommisfionsantrag mit Ausnahme der eingeklammerten Stelle angenommen. I. 4. Petition um Abänderung des Bundesgesetzes v. 7.4. 1871.1 1869, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest. Pet.B. IIS a4 1^. 45. Sitz. v. 31. 5.1871 S. 959. 56. Sitz. v. 14. 6.1871 S. 1187 u. 1188. Ueberweisung zur Berücksichtigung. I. 5. Petition um bedingungsweise Gestattung von Ver-1871. suchen der Heilung der Rinderpest. Pet.B. 44S «4 7. 45. Sitz. v. 31. 5.1871 S. 959. 66. Sitz. v. 14. 6. 1871 S. 1188. Uebergang zur Tagesordnung. -1 *) Mt der Bezeichnung „Sitz. wird auf den Stenographischen Bericht des Reichstags hingewiesen. Viehseuche» (Fortsetzung). Ueber sicht siehe Seite 383. 6. Entwurf eines Gesetzes über die Einführung II. des Norddeutschen Bundesgesetzes, Maßregeln gegen 1871. die Rinderpest betreffend, vom 7. 4. 1869 in Bayern und Württemberg: 26. I. u. II. B.: 12. Sitz. v. 31.10.1871 S. 86. III.1 B.: 13. Sitz. v. 2.1l. 1871 S. 91. Gesetz v. 2. 11.1871 RGB. 1871 S. 372. Resolution der Kommission für den Bundeshaushalt II. bei Berathung der Uebersicht der Ausgaben und 1871. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1897
Bd.: 147. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-147

ID: 00002760
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... Dann ist es gewiß dankenswerth, daß strenge Quarantäne gegen dänisches Rindvieh besteht, und der Herr Staatssekretär meinte, die Kontrole biete fast absolute Sicherheit, daß kein krankes Vieh hereinkommt. Ich möchte aber doch daran erinnern — und das ist auch von ärztlichen Autoritäten selbst zugegeben —, daß dänisches Vieh stark tuberkulös ist, daß man annimmt, daß etwa 60 Prozent der dortigen Viehbestände verseucht sind. Nun hat beispielsweise in neuester Zeit Belgien und ebenso Frankreich seine Veterinärgesetzgebung in der Weise verschärft, daß sämmtliches Vieh, welches über die Grenze kommt, mit Tuberkulin geimpft wird, und die verdächtigen Thiere zurückgewiesen werden. Ich weiß nun sehr wohl, wir haben leider auch viel tuberkelkrankes Vieh; aber es ist ebenso bekannt, daß eine große Masse von soliden Züchtern sich jetzt mit großen Opfern bemüht, die Verbreitung der Tuberkulose aufzuhalten, indem sie Tuberkulinimpfung einführen. Sollen wir also, bloß unserem Nachbar zur Liebe eine Thür offen halten, durch die tuberkulöse Thiere von außen eingeführt werden? Was gesund ist, mag herein, warum nicht? Aber daß wir nun, wo wir selbst schon unter der Pest zu leiden haben, noch fremde Krankheitskeime hereinlassen, —1 ich glaube, dazu liegt keine Veranlassung vor. (Sehr richtig! rechts.) Ich meine, es wäre im Interesse der Sache, wenn man M) versuchte, denselben Zwang, der in Belgien und Frankreich ausgesprochen ist, auch bei uns in Deutschland einzuführen, um uns immer mehr gesunde Volksnahrung zu schaffen und damit unser Volk gesund zu erhalten. (Sehr richtig!) ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1897
Bd.: 148. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-148

ID: 00002761
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... - das Gesetz, das dem Bundesrath einräumt, daß er an der Grenze eine Quarantäne für das eingeführte Vieh einrichten kann, wurde vom Bundesrath nicht in dem Umfang und dem Interesse, welche die Vieh besitzende Bevölkerung beanspruchen kann, ausgeführt; denn es ist eine bekannte Thatsache, und ihr wird auch nicht widersprochen werden (0) können, um so weniger, als die Statistik über die Seuche vom Jahre 1895 uns auch die Nachweise bringt, daß die Maul- und Klauenseuche oft erst am zehnten und einem noch späteren Tage nach der Ansteckung bei dem Rindvieh auftritt — ich sage, es ist nicht zu leugnen, daß die Reichsregierung die Quarantänezeit zu kurz bemessen habe. Wir hatten in der ersten Zeit nur fünf Tage Quarantäne; jetzt soll in einzelnen Grenzbezirken diese Zeit etwas erhöht worden sein. Allein, meine Herren, auch wenn einige Tage zu den fünf hinzugerechnet werden, wenn wir z. B. auf acht Tage kommen, so wird man immer noch mit Bestimmtheit sagen können, auch diese Zeit ist noch zu kurz. Wie ich eben bemerkte, ist in der Statistik über die Viehseuchen der Nachweis erbracht, daß unter Umständen ein Thier zehn Tage angesteckt sein kann, bis die Seuche zum Ausbruch kommt. Diese Beobachtungen können auch die Besitzer von Viehbeständen, welche von dieser Seuche befallen werden, auch im praktischen Leben recht gut machen. Denken Sie sich einmal den Fall, daß Thiere aus Oesterreich-Ungarn und Rußland u. s. w. ...
... bei uns eingeführt werden; dieselben werden kurz vor dem Abgang aus ihrer Gegend angesteckt, sie sind nach den heutigen Verkehrsverhältnissen vielleicht höchstens zwei Tage auf der Reise, bis sie an unsere Grenze kommen; wenn nun die Quarantäne nur fünf, oder sagen wir auch acht, Tage dauert, so tritt in dieser Zeit die Seuche noch nicht auf, das Thier geht ruhig über die Grenze und wird vom Händler vielleicht noch ein oder zwei Tage in verschiedenen Stallungen herumgeführt, bis endlich die Seuche zum Ausbruch kommt. Ist es dann ein Wunder, wenn wir schließlich die Seuche dann nicht los werden? Es ist schon seit einer Reihe von Jahren der Nachweis, besonders durch die in Folge der veterinärpolizeilichen Vorschriften gemachten Beobachtungen, erbracht worden, daß die Seuche sich eigentlich bei uns von selbst nicht entwickelt. Unsere Viehbestände haben, wenn (v) sie nicht angesteckt werden, noch nie durch diese Seuche gelitten. Die Seuche wird bei uns nur eingeschleppt, sei es durch Thiere oder sei es durch Waaren irgend welcher Art u. s. w. Wenn also die Seuche sich bei uns nicht selbst entwickelt oder überhaupt nicht von selbst bei uns auftritt, so haben wir mit der allergrößten Vorsicht darauf zu sehen, daß keine Thiere über unsere Grenzen kommen, ehe wir uns davon mit Sicherheit überzeugt, daß sie gesund sind. (Sehr richtig! rechts.) Ich. glaube, wir brauchen die Gesetzgebung, die wir im Jahre 1894 beschlossen haben, nicht abzuändern; denn sie giebt dem Bundesrath die Ermächtigung, die Quarantäne in den Grenzbezirken einzurichten. ...


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