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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1897
Bd.: 148. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-148

ID: 00002761
101 /336
... Nun hat der Herr Staatssekretär uns auf die Quarantäne verwiesen. Ich muß Ihnen ganz offen bekennen, daß ich von dem Werthe der Quarantäne eine nicht zu hohe Meinung habe. (Sehr richtig! rechts.) 582 ...

102 /336
... Nun, meine Herren, will ich natürlich in Betreff der Quarantäne für Vieh nicht so weit gehen; denn es besteht ein großer Unterschied zwischen Quarantänen für Vieh und Quarantänen für Menschen, da man bei den ersteren, wenn sich die Krankheit zeigt, das Vieh todten kann, während man die Menschen, die erkranken, natürlich weiter verpflegen muß. Aber ich glaube, daß auch eine sehr gut eingerichtete Quarantäne doch keinen sicheren Schutz bietet. Wie groß die Gefahr der Einschleppung ist, das glaubt man nicht, wenn man es nicht selbst erlebt hat. Ich möchte nur ein Beispiel anführen. Vor einigen Jahren brach in der Provinz Ostpreußen die Maul- und Klauenseuche aus und verbreitete sich blitzesschnell nach allen Richtungen hin. Fast die ganze Provinz wurde davon ergriffen, und es wurde dadurch ein Schaden verursacht, der mindestens mehrere Millionen Mark betragen hat. Die Ursache hat nie vollkommmen klargestellt werden können; aber mit der höchsten Wahrscheinlichkeit, ich möchte sagen mit Gewißheit, ist nachgewiesen, daß die Seuche eingeschleppt wurde durch importirte Schafböcke. Diese Schafböcke befanden sich auf einer landwirthschaftlichen Ausstellung; sie waren natürlich auf ihre Gesundheit untersucht; sie waren und blieben vollkommen gesund, aber sie haben, wie man nicht anders annehmen kann, den Ansteckungsstoff in der Wolle gehabt und ihn so in der ganzen Provinz herumgebracht. Nach dieser Erfahrung bin ich zu der Ueberzeugung gekommen, daß lediglich eine absolute Absperrung hilft. Ich kann also die Wünsche (6) des Herrn Abgeordneten Fritzen nur unterstützen. ...

103 /336
... Gerstenberger, Abgeordneter: Meine Herren, so angenehm es ja wäre, wenn der Wunsch des Herrn Grafen zu Stolberg durchginge, eine generelle Sperrung der sämmtlichen Grenzen, so sind wir doch schon zufrieden, wenn das Eine zu erreichen wäre, daß eine, vielleicht zehntägige, Quarantäne an den Grenzen stattfinde. Eine solche wurde bisher gewünscht gegenüber Dänemark und Holland; ich muß mich dem anschließen, daß schon um der einheitlichen Durchführung willen sie auch gegen die österreichische Grenze stattfindet. Das ist besonders nöthig für Bayern. Wir sind in einer großen Kalamität; denn von Bayern sind sämmtliche acht Kreise als durch die Maul- und Klauenseuche infizirt bezeichnet, und deshalb (v) die Ausfuhr, besonders nach Norddeutschland, ganz gewaltig gehindert. Die Einfuhr, die besonders bei Kufstein nach Bayern stattfindet, wenn sie auch direkt in die Schlachthöfe nach München und Nürnberg geht, ist nicht geeignet, trotz der thierärztlichen Aufsicht, die Verschleppung der Seuche zu verhindern. Da werden Züge von 600, 800 Thieren auf einmal über die Grenze getrieben; die Thierärzte untersuchen ja die Stücke; aber da die Krankheit erst innerhalb 3 bis 8 Tagen zum Austritte kommt, so ist es ganz unmöglich, seucheverdächtige Thiere abzuhalten. In Folge dessen ist die Maul- und Klauenseuche in den Schlachthöfen von München und Nürnberg noch nie erloschen. Es wäre deshalb vielleicht ein Mittel, wenn in ganz Deutschland in den Schlachthöfen die einheimischen Thiere und die vom Auslande eingeführten Schlachtthiere getrennt und nicht durch einander gemischt würden. ...
... Wie der Präsident von Unterfranken in einer landwirthschaftlichen Versammlung erklärt hat, besteht für die Einfuhr aus Bayern nach Norddeutschland eine Kontumaz von vier Wochen, sodaß also von Bayern nach Norddeutschland alles eingeführte Vieh vier Wochen in die Quarantäne kommt. Aber das von Oesterreich in die Schlachthöfe eingeführte Vieh darf eintreten. Was den Bauern gegenüber recht, darf man auch den Händlern gegenüber anwenden. (Sehr richtig!) Der Bauer in Niederbayern muß das Vieh, das er ein-582 ...

104 /336
... Der Herr Abgeordnete Gerstenberger hat darauf hingewiesen, oder ich habe ihn so verstanden, daß er eine zehntägige Quarantäne aufrichten will, sowohl im Jnlande gegen verseuchte Gebiete des Inlands, als auch an der Grenze. (Zuruf.) — Nun, meine Herren,dann habe ich den Herrn Abgeordneten mißverstanden und werde auf diesen Punkt nur eingehen, weil er von anderer Seite, wenn ich recht unterrichtet bin, gestern angeregt ist. Eine inländische Quarantäne einzurichten, also, ich will beispielsweise sagen, in Bayern gegen Württemberg, ist, abgesehen von dem Umstand, daß das außerordentlich schwer durchführbar ist, auch mit der Reichsgesetzgebung nicht vereinbar. Wohl ist es zulässig —1 und dieses Recht wird auch gehandhabt —, wo direkte Gefahr vorliegt, durch die Einführung von Ursprungsattesten und durch thierärztliche Untersuchung jedes aus einem verseuchten Gebiet in andere Gebiete übergehende Stück Vieh auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen und es einer gewissen polizeilichen Beobachtung, sei es in den Ställen des Empfängers, sei es in den Ställen der Händler, zu unterwerfen. Diese polizeilichen Maßregeln sind bereits längere Zeit in Anwendung, aber nur da zulässig, wo die Gefahr der Einschleppung von Seuchen von einem verseuchten nach einem nicht verseuchten Gebiet stattfinden soll. Meine Herren, die Frage, ob und wie weit wir uns durch Quarantäne schützen können und wollen gegen den Import von Vieh aus dem Auslande, ist Gegenstand der Erwägung. Sie ist außerordentlich schwer durchführbar, und diese Maßregeln haben auch ihre großen Bedenken. Jedenfalls sind die Erwägungen darüber, ob es möglich, rathsam und zulässig ist, so vorzugehen, noch nicht zum Abschluß gekommen. ...

105 /336
... Eine zehntägige Quarantäne giebt vollkommen genügende Garantie für die Nichteinschleppung von Seuchen aus Dänemark. (Bravo! bei den Nationalliberalen.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Hilpert. Hilpert, Abgeordneter: Meine Herren, der Herr Landwirthschaftsminister hat mit vielen schönen und wohlwollenden Worten seine Fürsorge für die Landwirthschast ausgesprochen, besonders ist er eingetreten für die Be-(2) kämpfung der Maul- und Klauenseuche in Deutschland. Ich spreche dem Herrn Minister für dieses Wohlwollen meinen besten Dank aus; ich möchte wünschen, daß dieses Wohlwollen auch zur That würde. Schon im vorigen Jahre hat man bei der Generaldebatte vom Regierungstisch das gleiche Wohlwollen versprochen, aber bis heute scheint das. noch nicht in Erfüllung gegangen zu sein. (Zustimmung.) Der Herr Staatssekretär Dr. von Boetticher hat gestern am Schluß seiner Rede besonders betont, daß die schärfsten Maßregeln gegen die gefahrdrohende Maul- und Klauenseuche ergriffen werden sollen. Bei uns in Bayern, besonders in Mittelfrankcn und Oberbayern, haben die Kreisregierungen gegenwärtig zu solchen Maßregeln gegriffen, daß Handel und Wandel fast aufhören. Neben einer fünftägigen Kontumazzeit muß auch noch ein thierärztliches Zeugniß beigebracht werden, und zwar alles auf Kosten der Bauern — denn die Händler machen einfach den Verkäufern ein solches Gebot, bei dem diese schadlos gehalten werden. Nicht aus statistischen Aufzeichnungen, sondern aus wirklichen Erfahrungen kann ich Ihnen mittheilen, daß 1891 auf 1892 die Maul- und Klauenseuche die gegenwärtige Verbreitung derselben fast noch übertroffen hatte. ...

106 /336
... In Quarantäne mag anderes Vieh gehalten werden, wir werden das befürworten, und wir werden uns gegen eine zehntägige Quarantäne gewiß nicht aussprechen. Mögen die Viehmärkte in einer Gegend sistirt werden, wo die Viehseuche ausgebrochen ist. Das alles sind Maßregeln, die, so lästig sie auch empfunden werden, ergriffen werden müssen, weil es eben nicht anders geht. Ost sagt man unter den Leuten: die Sperre ist noch schlimmer als die Seuche. So lästig fällt die Sperre vielen Landbewohnern, und trotzdem sagen wir: sie muß ertragen werden —, weil wir auch der Meinung sind: was irgend geschehen kann, die Seuche einzudämmen, das soll geschehen. Da lassen wir uns von Ihnen in der Fürsorge für die Landwirthschaft niemals überbieten. Man kann noch weiter gehen, man kann auf die Gleichmäßigkeit der Taxen für die Thierärzte, ja auf kostenlose und stempelfreie Ausstellung der Atteste hinwirken. In der Budgetkommission wurde die Frage aufgeworfen, ob man nicht zweckmäßigerweise eine Bescheinigung, die ja doch aus Rücksichten des öffentlichen Interesses erfolgt, für den Fall, daß ein Stück Vieh für gesund zu erküren ist, das man als Schlachtvieh verkaufen will — ob man da nicht eine bestimmte Vergütung aus öffentlichen Mitteln für den Thierarzt aussetzt. (Zuruf.) Es sind das also gar keine Maßnahmen, von denen man behaupten könnte, sie gingen zu weit. Also, meine Herren, darin werden Sie uns niemals lässig finden. ...

107 /336
... Der Herr Staatssekretär von Boetticher hat uns erklärt, in Bezug auf Tuberkulose würde gegen Dänemark eine weitere Verschärfung der Quarantäne durch die Tuberkulinimpfung eingeführt. Ich würde mich freuen, und wohl wir alle, wenn diese Maßregel von Erfolg gekrönt sein würde; aber ein Bedenken liegt wohl vor; jedenfalls ging durch die Presse die Nachricht, daß Versuche mit Tuberkulinimpfung angestellt worden sind, und daß sich dabei herausgestellt habe, daß dasjenige Vieh, welches innerhalb der letzten 14 Tage bereits einmal der Tuberkulinimpfung unterzogen sei, das zweite Mal nicht reagire. Wenn das der Fall ist — ich spreche nicht aus eigener Kenntniß, sondern ich habe es nur gehört —, so würde natürlich die abermalige Impfung absolut werthlos sein, und dann würde wahrscheinlich die Reichsregierung, die sicherlich darüber Untersuchungen anstellen wird, eine derartige Verschärfung der Sperre zurückziehen müssen, weil sie nicht nur absolut nutzlos, sondern gewissermaßen schädlich sein würde, weil man dann zu vertrauensselig würde. Meine Herren, der preußische Landwirthschaftsminister Herr von Hammerstein hat sich in dieser Frage heute sehr sympathisch gegenüber den Bestrebungen der Land wirthschaft ausgesprochen, und ich kann wohl erklären, daß hauptsächlich in dieser Frage seitens der Landwirthe ihm stets sehr großes Vertrauen entgegengebracht worden ist, weil er schon früher als Vorsitzender des deutschen Landwirthschaftsraths immer einen großen Schwerpunkt auf den Schutz der Grenzen gelegt hat, und, wenn ich nicht irre, unter seiner Leitung damals sehr energische Resolutionen dort gefaßt worden sind. ...

108 /336
... Uebrigens freut mich, daß auch von einer Seite, die sonst nicht agrarisch ist, dieser Maßregel das Wort gesprochen wird — so nämlich habe ich Herrn (v) Abgeordneten Feddersen verstanden; denn dadurch, daß er sagte, daß er eine lOtägige Quarantäne für genügend halte, hat er auch die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßregel anerkannt. Ich möchte bitten, daß von Seiten der maßgebenden Regierungen dem ganz berechtigten Verlangen der Viehzüchter im Deutschen Reich nach Schutz dem Auslande gegenüber Folge gegeben werde; dann wird auch die vielfache Mißstimmung über strenge Maßregeln im Innern ihre Berechtigung verlieren, und wird man nimmer sagen können.- es hilft doch nichts, wenn gegenüber dem Auslande kein Schutz gegeben wird. (Bravo!) Vizepräsident Schmidt (Elberfeld): Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Hahn. Dr. Hahn, Abgeordneter: Meine Herren, ich will aus der hochinteressanten Debatte einige der wichtigsten Punkte herausgreifen und zu beweisen suchen, daß verschiedene der Darlegungen nicht zutreffend waren, so zunächst die Ausführungen des Herrn Abgeordneten Feddersen. Wir wollen nicht verkennen, daß der Herr Abgeordnete Feddersen hier doch lediglich diejenigen Anschauungen vertreten hat, die in den Kreisen der schleswigholsteinischen Fettgräser herrschen, d. h. derjenigen Landwirthe, welche in Schleswig-Holstein an der Westküste Weidewirthschaft betreiben. Ich verkenne die schwierige Lage dieser Herren nicht und habe Mitgefühl mit ihnen in ihrem augenblicklichen Zustande; der englische Markt ist ihnen verschlossen, und sie wollen sich nun wenigstens den billigen Bezug des dänischen Magerviehes sichern. Meinen speziellen Landsleuten an der Mündung der Elbe und Weser geht es nicht anders. ...

109 /336
... Da wird uns nun immer entgegengehalten: ihr habt ja die Quarantäne, zehn Tage müssen doch genügen, um den Ausbruch der Seuche hervortreten zu lassen. Das ist aber nicht richtig. Die Ansichten über die Jnkubationsdauer haben sich immer mehr geändert; man hat erkannt, daß sie länger ist, als man ursprünglich geneigt war anzunehmen. So wird jetzt die Jnkubationsdauer bis auf 18, ja bis auf 21 Tage angegeben. Es ist konstatirt in einzelnen Fällen, daß erst 18 bis 21 Tage nach der thatsächlich vorgekommenen Infektion wirklich der Ausbruch der Krankheit stattfand. Diese Angaben entnehme ich einer Arbeit von Jsepponi im Schweizer Archiv, 1890. Dann käme in Frage die sogenannte Tenazität, das Verharren des Krankheitskeimes im Thier beziehungsweise in seinen Abgängen. In Beziehung darauf hat man auch im Laufe der Jahre Erfahrungen gemacht, die uns mehr und mehr veranlassen müssen, vorsichtig zu sein. In einem verseucht gewesenen Stall sind noch zwei Monate nach Erlöschen der Seuche Thiere erkrankt, und erst nach drei Monaten war der Stall nicht mehr fähig, eine Ansteckung zu übertragen. Ich glaube nicht, daß den Herren diese lange Dauer der (0) Tenazität bekannt gewesen ist. Also die lange Dauer der Tenazität und die Ausdehnung der Jnkubationsdauer, die wissenschaftlich bis auf 21 Tage festgestellt ist, muß es uns nahelegen, mehr als bisher uns gegen die Uebertragung der Seuche zu schützen. Wir werden erkennen müssen, daß uns die Quarantäne von zehn Tagen einen Schutz gegen die Einschleppung der Seuche in keiner Weise gewähren kann. (Sehr richtig! rechts.) ...
... Dieses Moment der Verschleppung der Seuche durch Zwischenträger zusammen mit der von mir dargelegten langen Jnkubationsdauer, die länger ist, als man bei Einrichtung der Quarantäneanstalten annahm, sollte es uns nahe legen, die Quarantäne mindestens auf 4 Wochen zu verlängern, wenn nicht überhaupt die Grenze gegen Dänemark zu sperren. Dann haben wir uns aber auch nicht nur gegen das erkrankte Vieh zu schützen, sondern ebenso gegen das Fleisch des geschlachteten Viehes; und in dieser Hinsicht möchte ich darauf aufmerksam machen, daß von Dänemark aus ...

110 /336
... Die Vorschläge, welche gemacht sind wegen der Quarantäne, laufen in letzter Linie auch auf das hinaus, was die Herren Agrarier als ihre Herzensmeinung uns verrathen haben. Die Quarantäne soll dazu dienen, die völlige Absperrung der Grenze herbeizuführen; das ist klar. Die Herren rechts bestreiten das. Nun, ich frage, was werden sie mit der Quarantäne wirklich erreichen? Nichts in der Richtung, in welcher Sie angeblich glauben etwas zu erreichen; Sie erreichen aber damit, daß die Einfuhr so beschwert wird, daß sie von selbst aufhören muß. Und was kommt in Folge davon? In Folge davon muß es nothwendigerweise kommen, daß Sie den Bedarf an Fleisch nicht decken können durch die heimische Viehzucht, sodaß die Preise des Viehes und damit des Fleisches steigen, und Sie wiederum aus dem allgemeinen Säckel der Armen und Aermsten Ihr Schäflein besonders zu scheeren im Stande sind. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Graf von Oriola. Graf von Oriola, Abgeordneter: Meine Herren, ich habe nicht die Absicht, auf alle die Scherze und Späße, die der Herr Vorredner gemacht hat, hier einzugehen. (Sehr gut! rechts.) Die Sache, um die es sich handelt, ist für mich eine außerordentlich ernste. Aber wenn der Herr Abgeordnete gesprochen hat von einem freiheitlich gesinnten Grafen, der nun für eine gegen seine freiheitlichen Ansichten gehende Maßregel stimmen wolle, so muß ich doch bemerken, daß die Bekämpfung einer für die Menschen, aber auch für einen bedeutenden Theil unseres Volkswohlstandes, für unsere Viehzucht, gefährlichen Krankheit meiner Ansicht nach nicht freiheitlichen Grundsätzen widersprechen kann. ...
... Wir auf der linken Seite des Hauses sind gar nicht dagegen, wenn wir sehen, daß in einem Nachbarstaat ein Seuchenherd entsteht, eine vernünftige Quarantäne von zehn Tagen zu machen, wie vorher vorgeschlagen wurde; wir sind aber gegen eine Quarantäne von mehreren Wochen; denn da ist der Händler und andere Abnehmer geschädigt; in solcher Quarantäne, die über alles Maß geht, geht das Vieh zurück, und der Käufer erhält nicht mehr die Waare, die er eigentlich gekauft hat. Die Bemerkung des Herrn l)r. Hahn über die mageren ...

111 /336
... Der Herr Landwirthschaftsminister hat in seiner ersten Rede die Ansicht geäußert, daß ich auch für das inländische Vieh eine zehntägige Quarantäne verlangt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Das wäre eine Schädigung unserer einheimischen Landwirthschaft. Ich habe nur dem Wunsch der ganzen bayerischen Landwirthschaft, aller Vereine, besonders der verschiedenen Bauernvereine, welche Resolutionen dahin gehend aufgestellt haben, Ausdruck gegeben, daß für die Einfuhr des Schlachtviehs aus Oesterreich eine zehntägige Quarantäne eingeführt würde, und habe das damit gegründet, daß aus den Schlachthöfen die Maulund Klauenseuche öfter vertragen worden sei und in einzelnen Städten, München und dergleichen, überhaupt nie erlösche. Das hat der Herr Landwirthschaftsminister zu widerlegen gesucht; aber ich mache darauf aufmerksam, daß in den Jahresberichten über die Verbreitung von Thierseuchen aus den letzten drei Jahren amtlich konstatirt ist, wie aus verschiedenen Schlachthäusern die Maul- und Klauenseuche verbreitet wurde. Dann sagte ich, daß Preußen gegen Bayern eine Kontumaz oder eine Quarantäne von vier Wochen eingeführt hätte. Ich muß das dahin rektifiziren, daß nicht ein Termin genannt wurde. Aber andererseits ist nicht richtig, wenn gesagt wurde, daß nur ein Gesundheitszeugniß verlangt würde. Der Präsident von Unterfranken, der doch die Sache sicher wissen muß, hat ausdrücklich erklärt, die preußische Regierung habe gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bayern scharfe Maßregeln angeordnet..alle aus Bayern kommenden Thiere werden in (A Kontumaz gesetzt. Daran knüpfte ich die Bemerkung: wenn man das einem inländischen Staat gegenüber thut, dann kann man es doch gegenüber Oesterreich um so leichter verlangen. (Sehr richtig!) ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1897
Bd.: 152. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-152

ID: 00002765
112 /336
... September 1895 eine Ausschließung der aus diesen Ländern kommenden Auswanderer von der Landung in den Vereinigten Staaten in Aussicht, falls solche Leute nicht hier am Platze eine fünftägige Quarantäne einhalten würden. Am 7. November 1895 nahm das Konsulat diese Maßregel indeß wieder zurück. Der Gesundheitszustand der Auswanderer war sowohl während ihres hiesigen Aufenthalts als auch während der Reise auf den Schiffen ein recht guter. Das Gleiche gilt hinsichtlich der von außereuropäischen Häfen hier gelandeten Zwischendeckspassagiere. Die bremischen Behörden und die Bürgerschaft ließen es auch in diesem Jahre an Bemühungen, den Auswanderern nicht allein eine gute Aufnahme, sondern auch alle möglichen Erleichterungen zu schaffen und dadurch den guten Ruf Bremens zu erhalten, nicht fehlen. Aus einem unter der Verwaltung der Handelskammer stehenden Privatfonds wurden an Auswanderer, welche durch unvorhergesehene Fälle in bedrängte Lage gerathen waren, Beihülfen gewährt. Durch das Nachweisungsbüreau für Auswanderer wurde für eine Erneuerung der in den Auswandererlogirhäusern in großer Zahl angeschlagenen Plakate, betreffend Zeit und Ort der Auswanderergottesdienste gesorgt. Diese Gottesdienste wurden von den Auswanderern lebhaft besucht. Auch die vor Bauernfängern warnenden Plakate sind erneuert worden. Dieselben haben den Erfolg gehabt, daß den meist von auswärts kommenden sogenannten Bauernfängern das Handwerk soviel wie möglich gelegt ist. Die Auswandererlogirhäuser wurden auch in diesem Jahre durch den Reichskommiffar in Begleitung der Beamten des Nachweisungsbüreaus für Auswanderer regelmäßigen Revisionen unterzogen und gaben in Folge der seit dem vorigen Jahre getroffenen Verbesserungen zu besonderen Ausstellungen keine Veranlassung. Gefundene Mängel wurden durch die Polizeibehörde sofort beseitigt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1897
Bd.: 153. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-153

ID: 00002766
113 /336
... Keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtthurm-, Quarantäne- oder ähnlichen Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die, sei es im Namen oder im Interesse des Staates, sei es in demjenigen von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofem dieselben nicht in den gleichen Fällen ebenso ...

114 /336
... Zu Artikel X, XI und Xll des Vertrages: Artikel X schließt in der üblichen Weise die Erhebung differentieller Flaggenzölle, Artikel XI diejenige differentieller Schiffahrts-, Quarantäne- oder ähnlicher Gebühren aus. Artikel XII sichert den Schiffen beider Theile die Gleichstellung mit den nationalen Schiffen hinsichtlich der Bestimmung des Ankerplatzes, sowie in Betreff des Ladens und Löschens. Artikel XIII des Vertrages nimmt die Küstenschiffahrt von den Vertragsbestimmungen aus und sieht in dieser Beziehung nur das Meistbegünstigungsrecht vor. Jedoch wird deutschen Schiffen zwischen den zur Zeit des Vertragsabschlusses geöffneten japanischen Häfen — mit Ausnahme von Osaka, Niigata und Ebisuminato, welche für die fremde Schiffahrt keine wesentliche Bedeutung besitzen — die Küstenschiffahrt auch künftig gestattet bleiben. Artikel XIV des Vertrages trifft in der in den Schiffahrtsverträgen üblichen Weise Bestimmung über die Behandlung der in Noth gerathenen Schiffe und ihrer Ladungen. Artikel XV — gegenseitige Anerkennung der Nationalität des Schiffes — enthält gleichfalls eine auch in sonstigen Verträgen des Reichs sich findende Bestimmung. Artikel XVI bringt in Ergänzung der in den vorhergehenden Vertragsbestimmungen enthaltenen bezüglichen Zusicherungen zum Ausdruck, daß die vertragschließenden Theile sich wechselseitig in allen auf Handel und Schifffahrt bezüglichen Angelegenheiten das unbedingte Meistbegünstigungsrecht einräumen. Durch Artikel LVII des Vertrages, in Verbindung mit Nummer 4 des Protokolls, gewähren sich die vertragschließenden Theile für ihre Angehörigen die Zusicherung, daß diese wechselseitig in Bezug, auf den Patent-, Muster- und Markenschutz zum Genuß der gleichen Rechte, wie die Inländer, zugelassen werden sollen, vorausgesetzt, daß sie die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen erfüllen. ...

115 /336
... Keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtthurm-, Quarantäne- oder ähnlichen Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die im Namen oder im Interesse des Staates, oder in demjenigen von öffentlichen Beamten, Privaten, Korporationen oder Instituten irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten und Besitzungen des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen in gleichen Fällen den inländischen Schiffen allgemein oder den Schiffen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden. Diese Gleichförmigkeit in der Behandlung soll gegenseitig auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem Hafen oder Platze dieselben ankommen, und wohin sie bestimmt sind. Artikel X. Rücksichtlich der Aufstellung, des Ladens und Löschens der Schiffe in den Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Flüssen der Gebiete und Besitzungen beider Länder soll den inländischen Schiffen kein Vorrecht gewährt werden, das nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen Landes gewährt wird; die Absicht der Hohen vertragschließenden Theile geht dahin, daß auch in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fuße völliger Gleichheit behandelt werden sollen. Artikel XI. Der Küstenhandel der beiden Hohen vertragschließenden Theile wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt; derselbe soll sich nach den Gesetzen, Verordnungen und Reglements Großbritanniens beziehungsweise Japans regeln. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1897
Bd.: 155. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-155

ID: 00002767
116 /336
... Die Schiffe eines jeden der beiden Theile, welche in die Häfen des anderen einlaufen oder von denselben ausgehen, werden keinen anderen oder höheren Abgaben an Tonnen-, Leucht-, Hafen-, Lootsen-, Quarantäne- und anderen den Schiffskörper betreffenden Gebühren unterworfen sein, als denjenigen, welchen beziehentlich die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden. Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhältniß der Tragfähigkeit der Schiffe erhoben werden, werden in Nicaragua von deutschen Schiffen nach Maßgabe des deutschen Schiffsregisters berechnet, und umgekehrt. Artikel 15. Gegenstände aller Art, welche in die Häfen des einen der beiden Länder uuter der Flagge des anderen eingeführt werden, sollen, welches auch ihr Ursprung sein, und aus welchem Lande auch die Einfuhr erfolgen möge, keine anderen oder höheren Eingangsabgaben entrichten, und keinen anderen Lasten unterworfen sein, als wenn sie unter Nationalflagge eingeführt würden. Desgleichen sollen Gegenstände aller Art, welche aus einem der beiden Länder unter der Flagge des anderen, nach welchem Lande es auch sein möge, ausgeführt werden, keinen anderen Abgaben oder Förmlichkeiten unterworfen sein, als wenn sie unter der Nationalflagge ausgeführt würden. Artikel 16. ...

117 /336
... Artikel 14 schließt die Erhebung differentieller Schiffahrts-, Quarantäne- oder ähnlicher Gebühren, Artikel 15 die Erhebung differentieller Flaggenzölle aus, indem in diesen Beziehungen die Schiffe beider Theile den nationalen Schiffen gleichgestellt werden; Artikel 14 bestimmt zudem, daß für die Berechnung der Schiffsgebühren die heimathliche Vermessung der Schiffe wechselseitig anerkannt werden soll. Artikel 16 läßt die deutschen Schiffe in Nicaragua und die nicaraguanischen Schiffe in Deutschland zur Stoffelschiffahrt zu; dagegen wird hinsichtlich der Küstenschiffahrt beiderseitig nur das Meistbegünstigungsrecht gewährt. Artikel 17 trifft Bestimmung über die Behandlung der in Noth gerathenen Schiffe und ihrer Ladungen, Artikel 18 über die gegenseitige Anerkennung der Nationalität der Schiffe. Artikel 19 betrifft die Behandlung der etwa von Piraten geraubten Schiffe und Waaren. Artikel 20 setzt fest, daß die Kriegsschiffe beider Theile wechselseitig nach dem Meistbegünstigungsrecht behandelt werden sollen. Die Artikel 21 bis 29 endlich treffen Bestimmung über die Zulassung vonKonsuln, über ihre Vorrechte und ihre amtlichen Befugnisse, insbesondere auf dem Gebiete der Nachlaßregulirung und in Schiffahrtssachen. Artikel 30 des vorliegenden Vertrages bringt in Ergänzung der in den vorhergehenden Artikeln bereits enthaltenen bezüglichen Zusicherungen noch besonders zum Ausdruck, daß die vertragschließenden Theile sieb gegenseitig in allen Handels-, Schiffahrts- und Konsulatssachen das Meistbegünstigungsrecht zugestehen. Die Abweichung vom Wortlaut des entsprechenden Artikels im Vertrage mit Guatemala ist gewählt, um außer Zweifel zu stellen, daß die gegenseitige Einräumung des Meistbegünstigungsrcchies —1 unbeschadet der Bestimmung im Artikel 32 (vergl. unten) —1 an keinerlei Bedingung oder Einschränkung geknüpft sein soll. ...

118 /336
... 2.1 Die durch das diesjährige heftige Auftreten der Cholera in Egypten von Neuem aufgetauchte Einschleppungsgefahr machte den Erlaß einer neuen sachgemäß verschärften Quarantäne - Ordnung nothwendig. Durch Runderlaß vom 15. Juni 1896 wurde daher die bestehende Ouarantäneordnung vom 29. November 1895 aufgehoben, und auf den bisher gemachten Erfahrungen beruhende, ausführliche neue „Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutschostafrikanischen Schutzgebiets anlaufenden Seeschiffe wurden erlassen. A Verkehrs-Vorschriften. Die Fertigstellung der Usambara-Eisenbahn bis Muhesa und die Durchführung eines regelmäßigen Betriebes machten eine ausführliche Bahnordnung erforderlich, welche durch Runderlaß vom 12. November 1895 in Wirksamkeit trat. x. Maßnahmen von wirthschaftlicher Bedeutung. 1.1 Bereits am 31. Juli 1893 war, dem Wunsche deutscher Kaufleute Rechnung tragend, durch Gouvernementsbefehl der Verkauf minderwerthigen, sogenannten Wurzelkaulschuks verboten und die entschädigungslose Beschlagnahme und Vernichtung desselben angeordnet worden. Durch Verordnung vom 1. August 1895 wurden diese Bestimmungen auf alle durch Auskochen gewonnene, sowie durch Zusätze von Fremdkörpern künstlich schwer gemachte und verfälschte Produkte ausgedehnt. 2.1 Im Interesse des Plantagendistriktes wurde durch Runderlaß vom 20. Oktober 1895, um den für die klimatischen und meteorologischen Verhältnisse wichtigen Waldbestand zu bewahren, zunächst für Usambara eine Waldordnung erlassen. 3.1 Den Schluß dieser in wirthschaftlichem Interesse nothwendigen Maßnahmen bildeten der Runderlaß vom 7. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1897
Bd.: 156. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-156

ID: 00002768
119 /336
... Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1.1 die zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gehörenden Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffes und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffes in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft wird; 2.1 die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder; 3.1 die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 4.1 die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklamekosten; :!9i* ...

120 /336
... Austausch von Mittheilungen über die beiderseits erlassenen Quarantäne- und Veterinärmaßregeln das Nähere vereinbart worden. Zu III. Fragen des Zollverkehrs. Nach Abschluß der Konferenzverhandlungen ist von der Russischen Regierung angeordnet worden, daß Lederwaaren, Wassermesser, porzellanähnliche Knöpfe und Celluloidwäsche wieder zu den vor Erlaß des russischen Zollcirkulars vom Y I maßgebenden Zollsätzen nach Rußland eingelassen werden. Desgleichen hat Rußland hinsichtlich der Zollbehandlung von Stecknadeln mit Glasknöpfen, von Lederwaaren mit Seiden- oder Halbseiden-Futter, und von Schwarzwälder Uhren nach amerikanischem System, Erleichterungen gewährt. Ebenso haben die Verhandlungen über mehrere andere Fragen des Zollverkehrs eine Erledigung im Sinne der deutschen Ausfuhrinteressen erfahren, wie andererseits Deutschland einige von Rußland ausgesprochene Wünsche auf diesem Gebiete hat erfüllen können. Zu IV. Flußschiffahrt. Das Schluß-Protokoll des Handelsvertrages hatte im Theil l zu Artikel 13 eine besondere Vereinbarung über die Ausübung der Schiffahrt auf dem Niemen, der Weichsel und der Warthe vorgesehen. Bei den Verhandlungen, die in dieser Hinsicht in Anknüpfung an die von den deutschen Interessenten geäußerten Wünsche auf der Konferenz stattgefunden haben, hat die Russiche Regierung zunächst zugestanden, auf dem Niemen den Verkehr deutscher Personendampfer bis Georgenburg zuzulassen, ferner die Abstempelung der Frachtbriefe durch die russischen Zollkammern an der Weichsel über die Ladung der nach Deutschland abzufertigenden Schiffe zu gestatten sowie Schiffsmeßbriefe im Binnenschiffahrtsverkehr einzuführen. Im klebrigen hat sich die Russische Regierung bereit erklärt, im Bedarfsfall in weitere Verhandlungen über den Gegenstand einzutreten. Zu V. Paßförmlichkeiten und Grenz-Beziehungen. Die Russische Regierung hat zugesagt, den Grenz-Legitimationskarten (sog. ...


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