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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1897
Bd.: 156. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-156

ID: 00002768
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... Die bestehenden See-Quarantäne-Anstalten haben sich als eine ergiebige Einnahmequelle für die Städte, aber als im hohen Grade schadenbringend für die Landwirthschaft erwiesen. Wir wünschen deshalb im direkten Gegensatz zu der obigen Petition die Aufhebung der See-Ouarantäne-Anstalten und die Zulassung der Einfuhr des für unsere Gräser erforderlichen Magerviehs nur auf dem Landwege durch die Landquarantäne-Anstalt zu Hvidding. Allerdings verlangen auch wir, daß letztere Anstalt mit allen Garantien gegen die Gefahr der Seuchen-Einschleppung ausgestattet wird, und haben in dieser Richtung gerade jetzt Schritte ergriffen. Ein von dem Vorstand unserer Landwirthschaftskammer am 9. September d. Js. unter Zuziehung des Vorsitzenden unseres Viehzüchter- und Gräser-Vereins einstimmig gefaßter Beschluß lautet: 1. Vom landwirthschaftlichen Standpunkt aus ist die Einfuhr von Schlacht- und Zuchtvieh aus Dänemark entbehrlich, ...

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... Die Angaben der Petition über Mißstände bei der Handhabung der Quarantäne haben zu eingehenden Untersuchungen Anlaß gegeben. Es hat sich herausgestellt, daß allerdings im Frühjahr wegen Ueberfüllung der Stallungen eine Anzahl von Thieren in Hürden außerhalb der Anstalt untergebracht gewesen sind. Es ist angeordnet worden, daß in Zukunft nicht mehr Vieh über die Grenze gelassen wird, als in den Stallungen, deren Belegungszahl genau festgestellt worden ist, ordnungsmäßig Platz finden kann. Eine Vergrößerung der Anstalt wird nicht zugelassen werden. Bei der Wiederöffnung der Anstalt wird die Tuberkulinprobe eingeführt und alles Vieh nach erfolgter Zeichnung über die Grenze zurückgewiesen werden, das die Probe nicht besteht oder sonst klinische Zeichen der Tuberkulose aufweist. Zur besseren Ueberwachung der Anstalt wird ein besonderer Thierarzt in Hvidding angestellt werden, während bisher der Kreisthierarzt in Hadersleben als Quarantänearzt thätig war. Den in der Petition bezeichneten Mißständen ist daher abgeholfen. Für die Beurtheilung des Antrags auf Aufhebung der Landquarantäneanstalt dürfte die von dem Herrn Referenten vorgetragene Stellungnahme des Vorstands der Landwirthschaftskammer für die Provinz Schleswig-Holstein ausschlaggebend sein. Die preußische Staatsregierung stimmt der berufenen Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen der genannten Provinz dahin bei, daß die Zulassung von dänischem Magervieh für die Fettweiden der schleswigholsteinischen Marschen zur Zeit nicht entbehrt werden kann. ...
... Oktober 1895 ab eine Quarantäne eingeführt wurde. Nachdem der Reichskanzler durch Bekanntmachung vom 17. September 1895 (a. a. O. S. 349) für die aus Dänemark und Schweden-Norwegen über die Seequarantäneanstalten eingehenden Thiere die Ouarantänefrist auf zehn Tage festgesetzt hatte, hat die Königlich preußische Regierung die Frist für das über die Landquarantäneanstalt in Hvidding eingehende Magervieh gleichfalls auf zehn Tage bemessen. Ueberhaupt wird diese Anstalt mit der sich aus ihrer Lage und ihrem beschränkteren Zweck ergebenden Maßgabe nach denselben veterinärpolizeilichen Grundsätzen behandelt wie die Seequarantäneanstalten. Da die früher in Hvidding hervorgetretenen Unzuträglichkeiten nach der Erklärung des preußischen Kommissars abgestellt worden sind, liegen zur Zeit besondere Gründe nicht vor, welche ein Verbot der Einfuhr von dänischem Vieh auf dem Landwege im Gegensatz zu der Einfuhr über See rechtfertigen würden. Nach längerer Diskussion beschloß die Kommission, mittelst schriftlichen Berichts beim Plenum zu beantragen: Der Reichstag wolle beschließen: die Petitionen II. Nr. 29 184 und 29 303 bis 29 325 bezüglich der Schließung der Landquarantaine-Station Hvidding dem Herrn Reichskanzler zur Kenntnißnahme, bezüglich der Schließung der Seequarantaine-Stationen Kiel und Flensburg dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen. Berlin, den 17. Februar 1897. Die Kommission sür die Petitionen. Dr. Kruse, Vorsitzender. Graf v. Bernstorff (Lauenburg), Dr. Förster (Neustettin), Moore«, Sachste, Berichterstatter. Casselman». Dr. Conrad, v. Dallwitz. Engels. Enler. Förster (Reuß) Fuchs. Gerisch. Hofmann (Württemberg). Jaeobsrötter. Kopsch. Krebs. Graf Kwileeki. Graf v. Oriola. Pauli. Placke. Rimpau. Schall. Strzoda. Bogtherr. Wattendorff, v. Werdeck-Schorbus. de Witt. Nr. 680. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1897
Bd.: 157. 1895/97
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-157

ID: 00002769
123 /336
... Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1.1 die zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gehörenden Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffes und seikes Zubehörs seit der Einbringung des Schiffes in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft wird; 2.1 die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder; 3.1 die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 4.1 die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskauss- und Reklamekosten; 5.1 die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei; 6.1 die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, die der Schiffer als ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1898
Bd.: 159. 1897/98
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-159

ID: 00002771
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... Sie verlangen eine Quarantäne bis zu 120 Tagen, bezw- verbieten sie jegliche Rindvieh- und Schweineeinfuhr. Ja, wenn wir es erlangen könnten, daß dem dänischen und schwedischen Vieh gegenüber auch bei uns in Deutschland eine Quarantäne von 120 Tagen eingerichtet würde, so wären die deutschen Landwirthe vollständig zufrieden. Auf Belgien, Frankreich u. s. w. will ich nicht zu sprechen kommen, um in dieser Spezialfrage nicht zu ausführlich zu sein. Was die Niederlande anlangt, so haben sie bereits seit zehn Jahren auch die Einfuhr von Fleisch und Fleischzube- (0) reitungen aller Art aus Deutschland grundsätzlich verboten, während Deutschland bis zum 1. Juli 896 die niederländische Fleisch einfuhr, die ein Viertel unserer Gesammteinfuhr ausmacht, ganz frei ließ. Erst seit dem 1. Juli ist die Einfuhr frischen Rindfleisches auch den Niederlanden gegenüber verboten, die Einfuhr anderen Fleisches aber gestattet. Auch den Niederlanden gegenüber wird es geboten sein, die Einfuhr ebenso zu behandeln, wie die Niederlande uns behandeln. Ich hebe das besonders hervor, weil leider in der letzten Zeit 2 kleinere landwirthschaftliche Vereine, in denen hauptsächlich die großen Lieferanten von Milch nach Berlin vertreten sind, den Antrag angenommen haben, es möchte die Grenze gegen Holland für die Einfuhr von Zuchtvieh und jungem Milchvieh wieder geöffnet werden. Die gesammte deutsche Landwirthschaft hat geradezu einmüthig dieses Verlangen zurückgewiesen, namentlich in Rücksicht darauf, das heutzutage in Zehntausenden von Stücken das niederländische Rindvieh an Maul- und Klauenseuche erkrankt ist, und daß mit Oeffnung der Grenze eine große Gefährdung der deutschen Viehbestände entstehen würde. ...

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... — Da ich von Quarantäne spreche, so möchte ich hervorheben, daß ich die Bemessung der Quarantänefrist von 10 Tagen, die Platz gegriffen hat an den Seequarantäneanstalten, für zu kurz halte. Ich bin davon überzeugt, daß ein Ansteckungsstoff noch recht lange in den Haaren haftet. Als Beispiel will ich dafür anführen, daß bayerische Ochsen, die von Süddeutschland nach Norddeutschland gebracht sind, die selbst gesund waren und gesund blieben, dort die Maulund Klauenseuche übertragen haben. Das ist kaum anders möglich, als daß das durch den in den Haaren haftenden Ansteckungsstoff geschehen ist. Meiner Ansicht nach muß daher in Erwägung gezogen werden, ob nicht, bevor die Thiere aus der Quarantäneanstalt entlassen werden, desinfizirende Waschungen an dem ganzen Körper dieser Thiere vorzunehmen seien. Mit großer Freude und Genugthuung ist zu begrüßen, daß infolge des Beschlusses des Reichstags vom 23. März 1896 in den Etat 1897/98 eine Summe im Betrag von 35 000 Mark zur Erforschung der Maul- und Klauenseuche eingestellt ist. Seitens des Königreichs Preußen ist zu dem gleichen Zweck eine Summe von 20 000 Mark bewilligt worden. Mit diesen Summen werden einerseits im Reichsgesundheitsamt und andererseits im Königlich preußischen Institut für Erforschung von Infektionskrankheiten, denen diese Beträge überwiesen ...

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... Da sollten wir nicht einem solchen Lande gegenüber mindestens eine längere Quarantäne als 10 Tage einführen können?! (Sehr richtig!) Der Herr Vertreter des Reichsgesundheitsamts hat uns heute die Mittheilung gemacht, die Forschung hätte ergeben, daß der Jnfektionsstoff sehr viel länger in den Thieren latent bleibt und die Inkubationszeit eine größere ist, als man annahm. Diese Feststellung, die höchst werthvoll ist, mußte doch sofort mindestens zu der Maßregel Veranlassung geben, die Quarantäne, die gegen Dänemark nur 10 Tage beträgt, mindestens um das Dreifache zu erhöhen. .Ich möchte glauben, daß es den verbündeten Regierungen unmöglich ist, den Standpunkt des Herrn Abgeordneten Langerhans zu theilen, sondern ich erwarte von den verbündeten Regierungen, daß sie an der Grenze das Uebel fassen, nicht aber durch allzu scharfe Maßregeln im Jnlande, die thatsächlich zu großen Mißstimmungen und Erschwernissen Anlaß geben. So weit wie der Herr Abgeordnete Graf von Knyphausen möchte ich nicht gehen, den inneren Verkehr ganz frei zu geben; eine gewisse Kontrole wird unter allen Umständen auch im Jnlande nach der Sperre nothwendig sein. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Graf zu Stolberg-Wernigerode. Dr. Graf z« Stolberg-Wernigerode» Abgeordneter: Was den letzten Punkt der Rede des Herrn Vorredners anbelangt, die großen Unannehmlichkeiten und Belästigungen, die dem Landwirth durch derartige Maßregeln auferlegt werden, so möchte ich noch ergänzen und hinzufügen, daß es mir z. B. ...
... Der Cholerakordon war nicht eine Absperrung, sondern eine Quarantäne, und der Herr Geheimrath Dr. Koch ist der Ansicht, daß diese Choleraquarantäne nicht nur nichts geholfen, sondern daß sie ogar schädlich gewirkt habe. Nun, die Quarantänen sind a das, was wir in Bezug auf die Maul- und Klaueneuche bekämpfen. Wir behaupten ebm, daß diese Quarantänen nichts helfen. Wir gehen nicht so weit, zu sagen, daß diese Quarantänen zu einer Vermehrung der Seuche und zu einer Weiterverschleppung beitragen; aber wir sagen: sie helfen nichts. Also das Beispiel mit der Cholera ist in keiner Weise zutreffend; es handelt sich um ganz andere Dinge. Eine Absperrung gegen die Cholera kann man überhaupt nicht durchführen, wenn man nicht das Land mit einer chinesischen Mauer umgiebt. Als dann der Herr Graf von Armin auf das Beispiel Englands Bezug nahm, riefen die Herren dazwischen: England hat eine insulare Lage. Aber früher, als Eng-97 ...

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... Damit wäre schon eine sehr große Hilfe für die Bemessung der Quarantäne erreicht. Aber, wie gesagt, ich wiederhole, daß die größte Gefahr in der Ansteckung durch die Eisenbahnwaggons besteht; diese werden stark mit allen möglichen Stoffen durchtränkt, sie werden selten mit Stroh, sondern meist mit Sand, zumal bei der Einfuhr von Kälbern und Rindvieh, ausgefüllt; der Sand wird hinterher zum Theil als Dünger verkauft. Da ist es auch möglich, daß die Seuche plötzlich einmal durch diesen Dünger verschleppt wird aus irgend einem großen Viehausfuhrzentrum; aus eigener Erfahrung weiß ich, daß auf mehrere deutsche Meilen weit dieser Dünger verkauft wird. Wenn die Ansteckung im Jnlande entsteht, ist es allerdings oft schwer nachweisen, woher sie gekommen ist. Auf dem Lande haben wir in den Kreisen der Provinz Sachsen zur erheblichen Unlust der kleinen Leute große Erschwerungen treffen müssen; trotzdem entsteht mitunter in einem bisher seuchenfreien Kreise ein Fall; dann wird häufig nachgewiesen, daß einige Tage vorher ein Kleinkaufmann mit einem Wagen von Kälbern oder Ferkeln durch den Ort gefahren ist (treiben dürfen sie nicht); die Wagen sind natürlich nicht so dicht — weder zementirt noch mit Metallböden versehen —, sodaß auf der Dorfstraße manches durchsickert. Dann ist die Gefahr groß, daß Menschen, die über die Straße gehen, auf der ein solcher Wagen mit (s) einem kranken Stück Vieh gefahren ist, den Ansteckungsstoff an den Schuhsohlen umhertragen. ...
... lassen und nicht, wie in Bayern, ein oder zwei Einbruchs- (0) stationen zu gestatten, sondern zu verlangen, daß das Vieh in Quarantäne bleibt — ob das Vieh dadurch etwas theurer wird, ist Sache der Leute, die es einführen, das spricht gegenüber den 100 Millionen Verlusten im Jnlande nicht mit, denn die erste Pflicht ist das Nationalvermögen vor Schaden zu bewahren. Ich habe neulich gelesen von einer Summe von 60 Millionen Mark, die das deutsche Nationalvermögen in einem Jahre durch die Maul- und Klauenseuche Schaden erlitten haben soll. ^ ^1 (Zuruf.) — Ich höre eben von einem sachverständigen Mitglied aus Mecklenburg, daß das noch viel zu wenig wäre. Immerhin ist es aber schon eine erhebliche Summe. Sollte sich eine lange Quarantäne aber auch nicht erreichen lassen, so möchte ich bitten, daß mindestens das Vieh umgeladen wird an der Grenze, damit wir nicht die unzweifelhaft verseuchten Eisenbahnwaggons von Polen und der Bukowina mit Vieh und noch viel weiter her, über die Grenze bekommen; sonst werden wir die Seuche nie los. Wenn auch hierauf nicht eingegangen wird, so bleibt allerdings in dritter Reihe nichts übrig, daß man, wie Herr von Kardorff sagt, im Innern rigoros verfährt. Das bringt aber große Härten mit sich und erzeugt mehr Unzufriedenheit bei den kleinen Leuten, als die Herren sich hier vorstellen. (Bravo! rechts.) Vizepräsident Schmidt (Elberfeld): Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Müller (Sagan). Dr. ...

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... Denn gerade m den letzten Jahren hat sich die Anschauung der Wissenschaft über den Schutz, den eine Quarantäne bietet, außerordentlich geändert. Bei Ansteckungen, die die Menschen erleiden können durch Seuchen gefahren, hat man ja auch die Quarantäne aufgeben müssen; denn es wurde nicht erwiesen, daß durch die Quarantäne die Verbreitung der Cholera zum Beispiel aufgehoben wird, und zwar schon deshalb, weil eineabsolute Quarantäne, eine ganz vollkommene Absperrung undurchführbar ist. Der Herr Abgeordnete Gras von Bismarck hat ja darauf hingewiesen, was für viele Zufälligkeiten und Schwierigkeiten eintreten, wenn ein Viehtransport durch eine Ortschaft geht, wie da durch das Durchsickern von Exkrementen aus einem Wagen bereits Ansteckung entstehen kann. Aber eines hat er nicht erwähnt, daß eine fortwährende Uebertragung von Infektionskrankheiten stattfinden kann durch alles, was kreucht und fleucht, daß insbesondere in G) den Gehöften Ratten von einem Bezirk in einen anderen wandern, die Infektion verbreiten; daß Krähen, die herumfliegen, die Ansteckung verbreiten, und die Krähen und Ratten lassen sich auch nicht aufhalten, wenn sie plötzlich vor einem anders angestrichenen Grenzpfahl stehen; sie fliegen darüber hinweg und wandern über die Grenze hinüber. Nach dem heutigen Stande der Batterientheorie ist es einfach nicht denkbar, daß eine solche Absperrung vollkommen durchgeführt werden könnte. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1898
Bd.: 160. 1897/98
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-160

ID: 00002772
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... Dort hat man den Antrag gestellt, die Quarantäne für gewisse Vieharten zu verlängern. Der Direktor des Gesundheitsamts hat darauf erwidert, daß das gar nicht nöthig sei vom gesundheitlichen Standpunkt aus, und auch sehr nachtheilig und schwierig. Darauf hat man ganz naiv erwidert: nun, wenn es auch nicht nöthig ist, wir brauchen überhaupt kein ausländisches Vieh, also verlängern wir nur die Quarantäne. (Hört! hört! links.) Aber, meine Herren, wir haben doch auch ein internationales Interesse bei diesen Fragen, und es ist nicht richtig von dem Herrn Staatssekretär, zu warnen, daß man in solchen Fragen allzu zurückhaltend sein möge. Wir fürchten auch die Retorsionen, und Sie werden gelesen haben, daß man im amerikanischen Senat, bevor man zu einer richtigeren Auffassung in dieser Sache kam, ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1898
Bd.: 164. 1897/98
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-164

ID: 00002776
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... Quarantäne nicht anders behandelt werden, als die zu Lande beförderten Waaren (siehe Anlagen der Sanitätskonvention von Dresden, Titel IV). Jedem Schiffe, welches sich den von der Hafenbehörde ihm auferlegten Maßregeln nicht unterwerfen will, steht es frei, wieder in See zu gehen. Das Schiff kann die Erlaubniß erhalten, seine Waaren zu löschen, nachdem die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen worden sind, nämlich: 1.1 Jsolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden; 2.1 Auspumpen des Bilgewasfers nach erfolgter Desinfektion ; 3.1 Ersatz des an Bord befindlichen Wasservorraths durch gutes Trinkwaffer. Auch kann dem Schiffe gestattet werden, die Reisenden auf ihren Wunsch an Land zu setzen, unter der Bedingung, daß die betreffenden Reisenden sich den von der lokalen Behörde vorgeschriebenen Maßregeln unterwerfen. II. Einzurichtende Sanitittsposten. 1.1 In Fao oder in der Nähe dieses Ortes: ein großes Lazareth auf dem Festlande mit vollständig eingerichtetem Sanitätsdienst, unter dessen Leitung die hierunter aufgeführten Sanitätsposten des Persischen Golfes stehen; 2.1 ein kleines Lazareth auf einer der beiden in der Nähe von Bassorah gelegenen kleinen ottomanischen Inseln Solahiyo oder Maniys, um diejenigen, welche der Revision in Fao entgangen fein sollten, einer Neberwachung zu unterwerfen; 3.1 Aufrechterhaltung des gegenwärtig in Bassorah bestehenden Sanitätspostens; 4.1 Errichtung eines Sanitätspostens in der Bucht von Koveit; 5.1 Sanitätsposten in Menama, dem Hauptort der Bahrein-Inseln; 6.1 Sanitätsposten in Bender-Abbas; 7.1 Sanitätsposten in Bender-Bouchir; 8.1 Sanitätsposten in Mohammerah; 9.1 Sanitätsposten in dem Hafen von Gwadar (Belutchistan); 10.1 Sanitätsposien in dem Hafen von Mascat (an der Küste von Oman). Anlage IV. ...

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... 7); in Niederländisch-Jndien der Hafenmeister; in der Türkei die Gesundheitsbehörde; in Oesterreich-Ungarn die Hafenbehörde; in Italien der Hafenkapitän; in Frankreich, Tunesten und Spanien die Gesundheitsbehörde; in Egypten die Sanitäts-Quarantäne- rc. Behörde. ...

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... b) Den gewöhnlichen reinen Schiffen steht es frei, den Suezkanal in Quarantäne zu durchfahren. Bei ihrer Einfahrt ins Mittelländische Meer wird die zehntägige Beobachtung fortgesetzt. Diejenigen Schiffe, welche einen Arzt und einen Dampfdesinfektionsapparat besitzen, brauchen sich vor der Durchfahrt in Quarantäne nicht der Desinfektion zu unterziehen. Artikel 2. Verdächtige Schiffe. Verdächtige Schiffe sind solche^ auf denen zur Zeit der Abfahrt oder während, der Fahrt Pestfälle vorgekommen sind, aber kein neuer Fall seit l2 Tagen, Diese Schiffe werden verschieden behandelt, je nachdem sie einen Arzt und einen Desinsektionsapparat (Dampfkasten) an Bord haben oder nicht. a)1 Diejenigen Schiffe, welche einen Arzt und einen Desinfektionsapparat (Dampskasten) besitzen und die gewünschten Bedingungen erfüllen, dürfen den Suezkanal unter den in dem Reglement für den Transit aufgestellten Bedingungen in Quarantäne durchfahren. b)1 Die anderen verdächtigen Schiffe, welche weder Arzt noch Desinfektionsapparat (Dampfkasten) besitzen, werden, bevor sie zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen werden, an den Mosesquellen solange zurückgehalten als nöthig ist, um die Desinfektion der schmutzigen Wäsche, der Leibwäsche und anderer giftfangender Gegenstände vorzunehmen und den Gesundheitszustand des Schiffes festzustellen. Handelt es sich um ein Postschiff oder um ein eigens zur Beförderung von Reisenden bestimmtes Dampfboot, welches keinen Desinfektionsapparat (Dampskasten), aber einen Arzt an Bord hat, so wird die Durchfahrt in Quarantäne zugestanden, wenn die Lokalbehörde durch amtliche Feststellung die Gewißheit erlangt, daß die Affanirungsund Desinfektionsmaßnahmen, sei es bei der Abfahrt oder während der Reise, gehörig durchgeführt worden sind. ...

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... Die Durchfahrt in Quarantäne kann vor Ablauf der in vorstehender Tabelle aufgeführten Fristen zugestanden werden, wenn die Gesundheitsbehörde es für angängig hält. Die Durchfahrt wird, sobald die Desinfektion ausgeführt ist, jedenfalls zugestanden, wenn das Schiff, außer seinen Kranken, die vorstehend als „verdächtig aufgeführten Personen zurückläßt. Ein Ponton mit daraufgestelltem Dampfkasten kann bei dem Schiffe anlegen, damit die Desinfektion möglichst schnell durchgeführt wird. Verseuchte Schiffe, welche zum freien Verkehr in Egypten zugelassen zu werden wünschen, werden zehn Tage, vom letzten an Bord vorgekommenen Falle an gerechnet, an den Mosesquellen zurückgehalten und haben sich der reglementsmäßigen Desinfektion zu unterziehen. Die auf die Desinfektion verwandte Zeit wird in die Dauer der Beobachtung eingerechnet. achtung 5 und 6 Tage. so dauert die Beobachtung 7 und 8 Tage. so dauert die Beobachtung 9 Tage. Organisation än 1a survnillanes st äs 1a ääsintsstion ä 8us2 st anx Louross äs Noiss. 1° Oa visits inöäioals, prsvus xar 1s rsglsmvnt, ssra taits, ponr sllaqus navirs arrivant ä Kuss, par un äss niöcissills äs 1a Station. LIIs ssra taits äs jour ponr Iss provtznanoss äss Ports eontaininös äs pssts. 2° 1,68 insäsoins ssront au nombrs äs sspt, un inäässin sn ollst, quatrs titulairss st äsux supplsants. 8i 1s ssrvios inöäioal statt snoors insutllsant, on aurait EinrichtungderUeberwachungund derDesinfektion in Suez und an den Mosesquellen. 1.1 Die in dem Reglement vorgesehene ärztliche Revision wird bei jedem in Suez eintreffenden Schiffe durch einen der Stationsärzte vorgenommen. Sie findet für Herkünfte aus pestverseuchten Häfen bei Tage statt. ...

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... Durchfahrt in Quarantäne durch den Suezkanal. 1.1 Die Gesundheitsbehörde in Suez gestattet die Durchfahrt in Quarantäne; der Konseil wird davon sofort benachrichtigt. In zweifelhaften Fällen wird die Entscheidung durch den Konseil getroffen. 2.1 Ein Telegramm wird sofort an die von jeder Macht bestimmte Behörde gesandt. Die Kosten des Telegramms trägt das Schiff. 3.1 Jede Macht wird Strafbestimmungen gegen solche Schiffe erlassen, welche den von dem Kapitäne bezeichneten Kurs aufgeben und ungehöriger Weise einen der Häfen des Gebiets dieser Macht anlaufen. Ausgenommen sind die Fälle höherer Gewalt oder Anlaufen eines Nothhafens. Bei der Befragung hat der Kapitän zu erklären, ob er unter dem Schiffspersonal eingeborene Heizer oder sonstige gegen Lohn angestellte Personen an Bord hat, die nicht in die Schiffsmannschaftsrolle oder das zu diesem Zwecke geführte Register eingetragen sind. Folgende Fragen werden den Kapitänen aller vom Süden kommenden Schiffe, welche in Suez eintreffen, vorgelegt. Sie haben darauf unter Eid zu antworten: ...

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... 5.1 Reisende können sich in Port-Said in Quarantäne einschiffen. Aber bis Port-Said ist jede Ein- und Ausschiffung und jedes Umladen von Paffagieren und Waaren während der Fahrt durch den Suezkanal verboten. 6.1 Die in Quarantäne durchfahrenden Schiffe müssen die Strecke von Suez bis Port Said ohne anzuhalten zurücklegen. Im Falle des Festkommens oder eines nicht vermeidbaren Anhaltens müssen die nöthigen Verrichtungen durch das an Bord befindliche Personal unter Vermeidung jedes Verkehrs mit dem Personale der Suezkanalgesellschaft vorgenommen werden. Truppentransporte dürfen in Quarantäne den Kanal nur bei Tage durchfahren. Müssen sie während der Nacht im Kanäle bleiben, so haben sie im Timsahsee zu ankern. 7.1 Schiffen, welche in Quarantäne durchfahren, ist es verboten, in dem Hafen von Port-Said zu halten, außer in dem in §§. 5 und 8 vorgesehenen Falle. Die Verproviantirung muß mit den an Bord befindlichen Mitteln bewerkstelligt werden. Diejenigen Auflader oder jede andere Person, welche an Bord gegangen, werden auf dem Quarantäneponton isolirt. Ihre Kleidung unterliegt dort der reglementsmäßigen Desinfektion. 8.1 Wenn es für die in Quarantäne durchfahrenden Schiffe unerläßlich ist, in Port-Said Kohlen einzunehmen, so ist diese Verrichtung an einem von dem Gesundheitsrathe bestimmten Orte vorzunehmen, welcher die nöthige Sicherheit für die Jsolirung und gesundheitliche Ueberwachung bietet. Bei Schiffen, auf welchen eine wirksame Neberwachung jener Verrichtung möglich ist, und wo jede Berührung mit den Leuten an Bord vermieden werden kann, ist die Anbordbeförderung der Kohlen durch Hafenarbeiter gestattet. ...
... Die gewöhnlichen reinen Schiffe, welche aus einem pestverseuchten Hafen Europas oder des Beckens des Mittelländischen Meeres kommen und den Suezkanal durchfahren wollen, werden zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen. Sie setzen ihre Fahrt unter Beobachtung der 10 tägigen Frist fort. ...

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... Die Schiffe, welche die Pilger zurückbringen, dürfen den Kanal nur in Quarantäne durchfahren. Die egyptischen Pilger sind, nachdem sie El-Tor verlassen haben, in Ras Mallap oder irgend einem anderen von dem Gesundheitsrath bezeichneten Orte auszuschiffen, um sich dort der dreitägigen Beobachtung und einer ärztlichen Revision zu unterziehen, bevor sie zum freien Verkehr zugelassen werden. Ist während der Fahrt von El-Tor nach Suez ein verdächtiger Fall an Bord vorgekommen, so werden diese Schiffe nach El-Tor zurückgewiesen. Artikel 3. Die Agenten der Schiffahrtsgesellschaften und die Kapitäne werden davon in Kenntniß gesetzt, daß allein die egyptischen Pilger nach Beendigung ihrer Beobachtung in der Sanitätsstation von El-Tor und in Ras Mallap berechtigt sind, das Schiff definitiv zu verlassen, um alsdann in ihr Heim zurückzukehren. Es werden als Egypter oder in Egypten wohnhaft nur die Pilger angesehen, welche im Besitz einer von einer egyptischen Behörde ausgestellten und der vorgeschriebenen Form entsprechenden Aufenthaltskarte sind. Exemplare dieser Karte werden bei den Konsulatsund Sanitätsbehörden in Djeddah und Uambo niedergelegt, wo die Agenten und Schiffskapitäne sie einsehen können. Die nichtegyptischen Pilger, wie Türken, Russen, Perser, Tunesier, Algerier, Marokkaner rc. dürfen, nachdem sie El-Tor verlassen haben, nicht in einem egyptischen Hafen landen. In Folge dessen werden die Schiffahrtsagenten und die Kapitäne davon in Kenntniß gesetzt, daß das Umsteigen von in Egypten nicht heimischen Pilgern, sei es in Tor, Suez, Port-Said oder Alexandrien verboten ist. ...

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... Die aus egyptischen Pilgern bestehenden Karawanen müssen sich, bevor sie sich nach Egypten begeben, einer strengen Quarantäne von zwölf Tagen in El-Tor unterwerfen, sie werden darauf nach Ras Mallap geleitet, um dort einer fünftägigen Beobachtung zu unterliegen, worauf sie erst nach günstig ausgefallener ärztlicher Revision und Desinfektion ihrer Effekten zum freien Verkehre zugelassen werden. Die aus fremden Pilgem bestehenden Karawanen, welche sich auf dem Landwege nach Hause begeben müssen, unterliegen denselben Maßnahmen wie die egyptischen Karawanen und müssen von.Sanitätswachen bis zum Wüstensaume begleitet werden. Die aus dem Hedjaz auf dem Wege von Akaba oder Mokka kommenden Karawanen unterliegen. bei ihrer An- ...

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... Die zur See ankommenden Waaren können in Bezug auf Desinfektion, Ein- und Durchfuhrverbote und Quarantäne nicht anders behandelt werden, als die zu Lande beförderten Waaren. Jedem Schiffe, welches sich den von der Hafenbehörde ihm auferlegten Maßregeln nicht unterwerfen will, steht es frei, wieder in See zu gehen. Es kann die Erlaubniß erhalten, seine Waaren zu lösche«, nachdem die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen worden sind, nämlich: 1. Jsolirung des Schiffes, der Schiffsmannschaft Md der Reisenden. ...

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... Die etwa an Bord befindlichen Pestkranken werden gelandet, j Doch wird Schiffen, welche den Chat-El-Arab hinauffahren müssen, auch wenn die Dauer der Beobachtung noch nicht beendigt ist, die Erlaubniß zur Fortsetzung ihrer Fahrt unter der Bedingung ertheilt, daß sie den Persischen Golf und den Chat-El-Arab in Quarantäne durchfahren. Ein Oberaufseher und zwei Sanitätswächter, welche in Ormutz aufgenommen werden, überwachen das Boot bis Bassorah, wo eine zweite ärztliche Revision stattfindet und die erforderlichen Desinfektionen vorgenommen werden. Schiffe, welche die persischen Häfen anlaufen müssen, um dort Passagiere oder Waaren zu landen, können sich jenen Maßnahmen, in Bender-Bouchir unterziehen, sobald dort eine geeignete Sanitätseinrichtung getroffen sein wird; bis dahin werden diese Maßnahmen in Ormutz oder Bassorah vorgenommen. Ein Schiff, welches bis zum Ablaufe der zehn Tage, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo es den letzten pestverseuchten Hafen verlassen hat, rein geblieben ist, erhält, nachdem bei der Ankunft seine Reinheit festgestellt worden ist, freie Praktika in den Häfen des Golfes. Die Sanitätsanstalten in Ormutz und Bassorah unterstehen dem Obersten Gesundheitsrath in Konstantinopel. Bezüglich der Station von Ormutz wird eine Verständigung zwischen der türkischen und der persischen Regierung getroffen werden. Bis diese Verständigung zwischen der türkischen und der persischen Regierung getroffen sein wird, wird — und zwar sofort — auf einer der Inseln der Meerenge von Ormutz ein Sanitätsposten eingerichtet, auf welchem durch den Gesundheitsrath Aerzte und Sanitätswächter angestellt werden. ...
... Diese Letzteren begleiten die in Quarantäne durchfahrenden Schiffe bis in den Chat-El-Arab bis zu der in der Umgegend von Bassorah errichteten Anstalt. Der Oberste Gesundheitsrath in Konstantinopel muß im Uebrigen die Sanitätsanstalten von Hannikim und Kizil Diz6 bei Bayazid an der türkischpersischen und türkischrussischen Grenze unverzüglich einrichten. ...

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... Es ist nicht statthaft, daß Waaren an den Landgrenzen in Quarantäne zurückgehalten werden. Der einfache Ausschluß derselben von der Einfuhr oder die Desinfektion sind die einzigen zulässigen Maßnahmen. II. Desinfektion. Reisegepäck. — Desinfizirt werden müssen schmutzige Wäsche, alte und getragene Kleider und sonstige Gegenstände, welche zum Reisegepäck oder Mobiliar (Umzugsgut) gehören, wenn sie aus einem für verseucht erklärten örtlichen Bezirke stammen und nach Ansicht der lokalen Gesundheitsbehörde als mit dem Ansteckungsstoffe der Pest behaftet zu erachten sind. Waaren. — Die Desinfektion wird nur bei solchen Waaren und Gegenständen vorgenommen, welche nach Ansicht der lokalen Gesundheitsbehörde als mit dem Ansteckungsstoffe der Pest behaftet zu erachten sind, oder deren Einfuhr verboten werden kann. Die Entscheidung darüber, in welcher Weise und wo die Desinfektion stattzufinden hat, steht der Behörde des Bestimmungslandes zu. Die Desinfektion muß so ausgeführt werden, daß sie die Gegenstände möglichst wenig beschädigt. Die Regelung der Frage des eventuellen Ersatzes des aus einer Desinfektion sich ergebenden Schadens wird jedem Staate überlassen. Briefe und Korrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, unter Kreuzband versendbare Schriften rc. (ausschließlich der Postpackete) unterliegen weder einer Einfuhrbeschränkung noch Desinfektion. Titel V. Maßnahmen au den Landgrenzen. Eisenbahndienst. Reisende. Die zur Beförderung von Reisenden, der Post und des Reisegepäcks dienenden Wagen können an der Grenze nicht zurückgehalten werden. Ist ein solcher Wagen beschmutzt, so wird er, sobald es möglich ist, zwecks Desinfektion an der Grenze oder auf der nächsten Haltestation vom Zuge abgehängt. Ebenso ist mit den Güterwagen zu verfahren. ...


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