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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1898
Bd.: 164. 1897/98
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-164

ID: 00002776
141 /336
... Die zur See ankommenden Waaren können in Bezug auf Desinfektion, Ein- und Durchfuhrverbote und Quarantäne nicht anders behandelt werden, als die zu Lande beförderten Waaren. Jedem Schiffe, welches sich den von der Hafenbehörde ihm auferlegten Verpflichtungen nicht unterziehen will, steht es frei, wieder in See zu gehen. Es kann die Erlaubniß erhalten, seine Waaren zu löschen, nachdem die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen worden sind, nämlich: 1.1 Jsolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden; 2.1 Auspumpen des Bilgewassers nach stattgehabter Desinfektion; 3.1 Ersatz des an Bord befindlichen Wasservorraths durch gutes Trinkwaffer. Auch kann es dem Schiffe gestattet werden, die Reisenden, welche es wünschen, an Land zu setzen, unter der Bedingung, daß sie sich den von der lokalen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen unterziehen. Jedes Land muß wenigstens einen Hafen an der Küste jedes seiner Meere mit ausreichender Einrichtung und Ausrüstung versehen, um Schiffe, ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand, aufnehmen zu können. Küstenfahrzeuge unterliegen besonderen, zwischen den betheiligten Ländern zu vereinbarenden Bestimmungen. Titel IX. Maßnahmen für aus einem verseuchten Hafen kommende und die Donau hinauffahrende Schiffe. Bis die Stadt Sulina mit gutem Trinkwasser versehen sein wird, müssen die Fahrzeuge, welche stromaufwärts fahren, einer strengen gesundheitspolizeilichen Behandlung unterworfen werden. Eine Ueberfüllung der Schiffe mit Reisenden ist streng verboten. Die auf der Donau in Rumänien einfahrenden Schiffe werden bis zur ärztlichen Revision und bis nach vollständiger Durchführung der Desinfektion zurückgehalten. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1899
Bd.: 167. 1898/1900
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-167

ID: 00002779
142 /336
... M Ansicht, daß nicht jeder Vorschlag, der unter der Flagge der Sozialpolitik segelt, kritiklos passiren darf; zum mindesten muß er die Quarantäne einer Kommissionsberathung durchmachen und eingehend auf seine Tragweite geprüft werden. Und so können wir auch nicht allen Anträgen, die in der vorigen Woche uns beschäftigt haben und uns heute beschäftigen, ohne weiteres unsere Zustimmung geben. Wir würden es für richtig halten, wenn die Anträge allesammt zu näherer Prüfung einer Kommission überwiesen würden, und ich würde vorschlagen, dazu die Kommission zu wählen, welche sich mit der Gewerbenovelle beschäftigt und die vielleicht auch noch Zeit finden wird, sich auch mit diesen Anträgen zu befassen. Was zunächst, meine Herren, den Antrag Hehl angeht, so verkennen wir nicht, daß ein Theil der nationalliberalen Herren offensichtlich das ernste Bestreben hat, mit anderen Parteien des Hauses zusammen sozialpolitische Maßnahmen durchzusetzen. Es war mir allerdings nicht zweifelhaft, daß ein innerer Zwiespalt in der nationalliberalen Partei vorhanden ist, wie dies durch die Erklärung des Herrn Abgeordneten Büsing soeben öffentlich hervorgetreten ist. Auch die scharfe Verwahrung, die der Herr Abgeordnete Freiherr Hehl zu Herrnsheim in der vorigen Sitzung gegen einen Theil der Bekämpfer seiner Anschauungen gerichtet hat, zielten gegen Nationalliberale (sehr richtig! links), namentlich gegen Herrn Dr. Beumer, der im preußischen Abgeordnetenhause, obwohl ein Nationalliberaler, aus das schärfste die sozialpolitischen Anschauungen derer um Herrn Hehl zu Heernsheim bekämpft hat. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1900
Bd.: 169. 1898/1900
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-169

ID: 00002780
143 /336
... Im Dezember 1899 kam dann die Bestimmung vom französischen Ministerium, daß das deutscherseits auszustellende Rindvieh und Schweinevieh einer zehntägigen Quarantäne an der Grenze zu unterwerfen sei. Meine Herren, das ist ein schwerer Schlag für diejenigen, die sich bis dahin vorbereitet hatten, die Ausstellung zu beschicken, und denen es nun dadurch einfach unmöglich gemacht ist; denn die Kosten und das Risiko für die Quarantäne sind ganz enorm. Nun bedenken Sie, was dabei zu berücksichtigen ist! Das einzige Land, mit dem wir, wie ich mir erlaubte hervorzuheben, in Konkurrenz treten, ist England. England aber hat man gestattet, sein Vieh einzuführen ohne Quarantäne, lediglich auf Grund eines sanitätspolizeilichen Zeugnisses. Ich glaube nicht, daß das eine gleiche Behandlung ist. Wir haben hier eine verschiedene Behandlung zwischen England und Deutschland, wir haben aber auch eine verschiedene Behandlung zwischen Frankreich und Deutschland; denn wir lassen von Frankreich das Schlachtvieh in unsere Schlachthöfe ein ohne Quarantäne. Nun bedenken Sie die Differenz zwischen der Einfuhr von wenigen Stücken Zuchtvieh, welches unter der Kontrole von bestimmten zuverlässigen Leuten steht, welches ferner aus bestimmten, bekannten und berühmten Ställen herkommt, welche alle Garantien bieten, daß mit der größten Sorgfalt Verfahren wird, und von Schlachtvieh, welches aufgekauft wird aus beliebigen Ställen und dann über die Grenze geschafft wird! Ich muß allerdings sagen, daß der Grund, den Frankreich vorbringt, einen Gewissen Schein des Rechts für sich hat; denn es sagt: England ist seuchenfrei, Deutschland ist nicht seuchenfrei von Maul- und Klauenseuche. ...
... Ich kann also an den Herrn Reichskanzler nur die Bitte richten, daß er sucht, diese Ungleichheiten zu beseitigen, erstens einmal herbeizuführen sucht, daß die Quarantäne aufgehoben wird, lind dann, meine Herren, größere Geldmittel zu bewilligen, damit unsere Züchter auch das Erforderliche leisten können, ferner deshalb schon die größeren Geldmittel zu bewilligen, damit sie in der Lage sind, wenn cs nicht möglich ist, die Quarantänebestimmung aufzuheben, wenigstens diese geldlich zu überwinden; denn eine derartige Ausstellung von Zuchtvieh macht ja ganz bedeutende Unkosten. Sie müssen bedenken, daß die Betreffenden schon wer weiß wie lange die auszustellenden und mehr Stücke Vieh zur Auswahl zurückstellen müssen, nicht verkaufen können und daher erhebliche Nachtheile davon haben. Es ist nicht von ihnen zu verlangen, daß sie dann noch derartige Unkosten tragen, wie sie die geforderte Quarantäne mit sich bringt. Ich glaube, das Reich hat hier eine Verpflichtung, in derselben Weise, wie es die Industrie unterstützt, auch die deutsche Viehzucht zu unterstützen. Und ich glaube, die Möglichkeit dafür ist auch gegeben! Da uns auseinandergesetzt ist, daß wir reichlich mit den Mitteln auskommen, so werden sich vielleicht auch noch einige Hunderttausend Mark finden, durch welche die deutsche Landwirthschaft, ich will nicht sagen, in genügender, aber doch wenigstens, in einiger- (6) maßen anerkennenswerther Weise unterstützt wird. (Sehr richtig! rechts.) Präsident: Das Wort hat der Herr Kommissar des Bundesraths, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungsrath Dr. Richter. Dr. ...

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... Die Mittel sind größer als die bei der Chicagoer Ausstellung zur Verfügung gestellten, obwohl damals die Thiere eine sehr lange Quarantäne auszustehen hatten. Die Zuwendungen für die Viehausstellung hätten ja immerhin noch etwas erweitert werden können, wenn es dringend erforderlich gewesen wäre; und ich kann dem Herrn Vorredner erklären, daß ich auf eine solche Erweiterung durchaus gefaßt war, und zu einer natürlich in angemessenen Grenzen zu haltenden Erhöhung der Subventionen auch noch bereit sein würde, wenn die Ausstellung trotz der Quarantäne beschickt werden sollte. Die Quarantäne richtet sich nicht etwa, wie es nach den Ausführungen des geehrten Herrn Vorredners angenommen werden könnte, gegen Deutschland allein; die anderen Länder sind in ganz gleichen, zum Theil noch in viel schwierigeren Verhältnissen. Die Viehproduktionen von Rußland, von den Vereinigten Staaten von Amerika und von Oesterreich-Ungarn sind von der Ausstellung gänzlich ausgeschlossen, es darf aus diesen Ländern überhaupt kein Stück Vieh in die Ausstellung, (v) Nur das Vieh aus der Schweiz und Deutschland hat eine zehntägige Quarantäne durchzumachen. Meine Herren, ich bin sachverständig nicht genügend vorgebildet, um entscheiden zu können, ob die Auferlegung dieser zehntägigen Quarantäne, die ich sehr beklage, eine ungerechtfertigte Behandlung Deutschlands im Verhältniß zu England darstellt. Ich glaube, wir werden uns mit den Ländern, die mit uns in gleicher Lage sind, trösten müssen und werden, wie es geschehen ist, im Verein mit diesen Ländern versuchen müssen, den französischen Herrn Landwirthschastsminister zur Aufhebung dieser Quarantänemaßregel zu bestimmen. ...

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... Ich bemerke, daß gegenwärtig 200 Mark pro Stück Rindvieh zur Deckung der Ausstellungskosten zugesichert worden sind; und ich wäre bereit gewesen — und bin es auch noch —, wenn die Viehbesitzer trotz der Quarantäne sich an der Ausstellung betheiligen wollen, diesen Betrag so weit zu erhöhen, daß durch die Mehrzuwendung die Kosten der Quarantäne ungefähr gedeckt werden. Weiter aber glaube ich kaum gehen zu können; denn sonst käme man schließlich wohl noch dahin, die Ausstellungsthiere anzukaufen und sie reichsseitig zur Ausstellung zu bringen. (Heiterkeit.) Ferner darf ich einen Irrthum aufklären. Ich habe, als ich vorhin der Ansicht Ausdruck gab, daß von den einzelnen Landwirthen voraussichtlich keine oder nur unbedeutende Zuschüsse zu den Ausstellungskosten erfordert worden seien, nicht die Viehausstellung im Auge gehabt. Es versteht sich von selbst, daß bei Viehausstellungen die (v) einzelnen Landwirthe und Landwirthschaftsgenossenschaften trotz der Reichssubvention noch immer erhebliche Kosten zu tragen haben. Ich habe bei meiner vorherigen Aeußerung vielmehr die todte landwirthschaftliche Ausstellung gemeint, für welche bedeutende Reichszuschüsse zur Verfügung gestellt worden sind, und zu deren Gunsten auch der Erweiterungsbau im Landwirthschaftsgebäude ausgeführt worden ist. Mit Bezug auf diese Ausstellung habe ich gesagt, daß es mir zweifelhaft sei, ob von den Ausstellern Beiträge erheblicher Art eingefordert worden sind; und ich möchte mangels eines Gegenbeweises auch gegenwärtig annehmen, daß das nicht der Fall gewesen ist. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Roesicke (Kaiserslautern). Dr. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1900
Bd.: 170. 1898/1900
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-170

ID: 00002781
146 /336
... Man ist doch glücklich dahin gekommen, daß man auf die Quarantäne, die Absperrung der Grenzen gegen Menschen, Waaren und Güter keinen solchen Werth mehr legt, wie man dies früher that, wo man glaubte, man könne sich dadurch überhaupt gegen die Angriffe der Seuche schützen. Jetzt hat uns die Bakteriologie gezeigt, daß das nicht möglich ist, daß die Waaren trotz aller Quarantäne noch die Ansteckungsgefahr in sich bergen könne und zwar Jahre lang. Die Bakteriologie hat uns ferner gelehrt, daß die Ansteckung durch Luftzug, besonders der feuchten Luft, stattfinden kann, auch durch Insekten — Natten und Mäche sind ja in dem Gesetzentwurf aufgenommen —; die Fliegen hat man nicht aufgenommen, trotzdem sie doch noch in höherem Maße zur Zeit der Epidemie gefährlich sind als Ratten und Mäuse, da die Fliegen direkt mit dem Menschen (s) in Berührung treten, während das bei den Ratten und Mäusen nur in beschränkterem Maße der Fall ist. Gegen die Jsolirung habe ich dann noch einzuwenden — wenn sie auch nicht mehr in so rigorosem Maße wie früher zur Anwendung kommt, so kann sie doch nach der Vorschrift des ß 14 noch rigoros genug sein —, daß man vor allen Dingen versäumt hat, dafür Sorge zu tragen, daß auch Räume vorhanden sind, in denen die Leute hingeschafft werden können, die man isoliren will. Ich habe vorhin schon erwähnt, daß es an Wohnungen mangeln kann. Wo aber wollen Sie denn die Kranken hinschaffen (sehr richtig! bei den Sozialdemokraten), von denen Sie verlangen, daß sie aus der Wohnung entfernt werden? ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1900
Bd.: 171. 1898/1900
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-171

ID: 00002782
147 /336
... Wollen Sie wirklich das Pökelfleisch unter eine derartige Koutrole stellen, daß jedes Stück untersucht werden soll, dann muß diese Untersuchung zu einer chikanösen werden, und ich garantire Ihnen, innerhalb 14 Tagen — die Herren werden ja durch ihre Presse mitwirken lassen — ist das Geschrei über diese Chikanen noch viel größer, und wir erleben dann dasselbe wie seiner Zeit, als die Quarantäne für russische Gänse eingeführt wurde: es heißt, das Ausland wird uns auf andere Weise schädigen; und innerhalb 14 Tagen wird die Verordnung spurlos vom Erdboden verschwunden sein. Wir müssen uns bei dieser Gelegenheit darüber klar sein: wie werden solche Verordnungen bei uns heute gemacht? Was die Majoritäten in den Parlamenten beschließen, ist heute ziemlich gleichgiltig. Wir haben das bei vielen Gelegenheiten gesehen. Wir mögen hier mit der größten Majorität über die Fleischbeschau Beschlüsse fassen, über Zollkredite u. s. w.; sobald nachher M von der linken Seile das nöthige Geschrei losgeht, dann kommt plötzlich trotz aller Versprechungen der Herren Minister ein Eingriff von höherer Stelle. Es ist das antokratische Regiment auf demokratischer Unterstützung, und da, möchte ich Ihnen vorschlagen, wollen wir lieber im Reichstag einpacken, einen großen Zweck haben die Verhandlungen doch nicht. Nun ist uns ja vorgeworfen worden, daß wir in ganz unverantwortlicher Weise dieses Gesetz der Fleischbeschau zu einer parlamentarischen Kraftprobe benutzen wollten. Es hat uns nichts ferner gelegen als das. Aber wenn auch nicht eine Kraftprobe, so ist doch bei dieser Gelegenheit von der äußersten Linken eine Generalprobe gemacht worden. (Zuruf links.) ...

148 /336
... wird man nicht überall in den Familien, wo noch jemand helfend eingreifen will, denjenigen davon abhalten, dieser Christen- und Menschenpflicht zu genügen, weil er in diesem Augenblick mit unter den Verdacht fällt und selbstverständlich, da er in den Verdacht gefallen ist, gleichzeitig mit isolirt wird gegen seinen Willen, trotzdem er sich gesund fühlt und auch später gesund geblieben ist — muß er dennoch diese schwere Quarantäne über sich ergehen lassen? Also auch in dieser Beziehung kann ich mich mit diesem Gesetz nicht einverstanden erklären. Ferner ist hier im Gesetz ausgesprochen, daß große Menschenansammlungen, also Versammlungen, Messen, Märkte einfach verboten werden. Gut, angenommen es ist bei Ausbruch einer Epidemie nothwendig — wo bleiben jetzt aber die Prozessionen, die Gottesdienste? Sie werden doch nicht auf dem Standpunkt stehen, daß ein Gottesdienst nicht eine Menschenansammlung, bedingt, in einem ganz beschränkten Raume zu bestimmten Zeiten sich zusammenfindet, um dort ihrem religiösen Bedürfniß Genüge zu thun. Davon ist im Gesetz nichts enthalten, es stehen nur darin alle Ansammlungen, Messen, Märkte. Hätte man die Kirchen treffen wollen, so, bin ich der Meinung, hätte das Zentrum genau so, wie in der Kommission es durchgesetzt hat, daß die Seelsorger freien Zutritt zu den Kranken in den Krankenhäusern überall erhalten, dann würde das Zentrum niemals seine Zustimmung zu diesem Gesetz gegeben haben, wenn die Gottesdienste genau ebenso unter dieses Gesetz fallen würden als alle übrigen Ansammlungen. Dies ist meine feste Ueberzeugung. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1900
Bd.: 175. 1898/1900
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-175

ID: 00002786
149 /336
... Um die Einschleppung von Seuchen aus anderen Plätzen der chinesischen Küste zu verhüten, wurden dem Gouvernement Kiautschou von dm deutschen Konsulaten der Hafenstädte die nöthigen Mittheilungen über den Gesundheitszustand gemacht und von dem Gouvernement nöthigenfalls nach den bestehenden internationalen und sonstigen Bestimmungen Verordnungen betreffs ärztlicher Untersuchung und Uebcrwachung fremder Schiffe, über Quarantäne, Desinfektion, Einfuhr von Waaren u. s. w. erlassen. Hygienischchemische Untcrsuchungsstatio», Fleischschau, Milchkontrolc. Um die hygienischen Verhältnisse zu fördern, wurde in dem Gouvernementslazareth eine besondere hygienischchemische Untersuchungsstation mit bakteriologischem Laboratorium eingerichtet, die Fleischschau eingeführt und die Milchwirthschaften der sanitätspolizeilichen Kontrole unterstellt. Lazareth. Eine der dringlichsten Forderungen war der Bau eines Lazareths, da die Unterbringung der Kranken in den herausgesandten Döckerschen Baracken trotz umfassender Jnstandsetzungsarbeiten nicht genügend ist. Als Bauplatz wurde der nach Lage vorzügliche südliche Hang hinter der zwischen Gouvernementsberg und Signalberg belegenen Senke gewählt. Das Lazareth wurde mit Berücksichtigung und in Erwägung, daß auch das Privatpublikum Aufnahme finden sollte, für die Aufnahme von 156 Betten angelegt. Zur Unterbringung derselben ist die Errichtung dreier eingeschossiger Pavillons und eines Jsolirpavillons geplant. An Nebengebäuden sollen zur Ausführung gelangen: ein Oekonomiegebäude mit Küche, Vorrathsräumen und Wohnräumen für Unterbeamte, ein Verwaltungsgebäude mit Bureaus und Beamtenwohnungen, ein Apothekengebäude mit Räumen für Verbandmaterial, zwei Nebengebäude für Wärterwohnungen und für chinesische Arbeiter, ein Waschhaus mit Desinfektionsraum, Remisengebäude und Leichenhaus. Von diesen Bauten sind fertiggestellt und der Benutzung übergeben: der Jsolirpavillon, das Oekonomiegebäude, zwei Wärtergebäude, das Apothekengebäude. ...

150 /336
... Wenn es auch bisher niemals nothwendig gewesen ist, ein Schiff in Quarantäne zu legen oder gar Kranke von einem verseuchten Schiff zu übernehmen, so mußte doch stets mit dieser Möglichkeit gerechnet werden. Dementsprechend wurde nicht nur die Quarantänestation Tanga nach den Angaben des Regierungsarztes Dr. Plehn, welcher auf einer Studienreise die entsprechenden Einrichtungen Indiens kennen gelernt hatte, ausgebaut, sondern es wurde auch noch eine zweite Ouarantänestation auf der Insel Makatumbe, eine Seemeile vor der Hafeneinfahrt von Dares-Saläm errichtet. Aber nicht nur von der Seeseite mußte die Einschleppung der Pest befürchtet werden, sondern auch auf dem Landwege war eine solche möglich. Nachdem durch die Expedition des Stabsarztes Zupitza festgestellt worden, daß sich in den Landschaften des Sultanats Kisiba amWestufer des Victoria-Nyanza schon seit Jahrzehnten ein endemischer Pestherd befindet, der auch über die Grenze hinüber in das englische Gebiet hineinreicht, und nachdem durch den Geheimen Medizinalrath Professer Koch die Richtigkeit der gemeldeten Thatsache bestätigt war, mußte die Seuche an Ort und Stelle bekämpft und auch mit der Möglichkeit der Verschleppung der Pest von Kisiba aus gerechnet werden, zumal durch das verseuchte Gebiet eine belebte Karawanenstraße führt, und nicht selten Handelskarawanen von dort nach Tabora und umgekehrt ziehen. Am Herd der Seuche selbst, im Sultanat Kisiba, konnte nur behutsam vorgegangen werden, um die Bevölkerung nicht in Aufregung und Aufruhr zu versetzen. ...
... Für die aus Kisiba in das Schutzgebiet ziehenden Karawanen wurde eine 11 tägige bei Bukoba abzuhaltende Quarantäne eingeführt, die bei einem eventuellen Vorkommen von Pestfällen so lange auszudehnen ist, bis vom Abgang der letzten Erkrankung 11 Tage verflossen sind. Vor dem Weiterziehen einer Karawane, die wegen Pestverdachts einstweilen festgehalten wird, soll die nächste Station durch Eilboten von dem Sachverhalt benachrichtigt werden, damit die Karawane bei ihrem Eintreffen sofort wieder ärztlich untersucht und, wenn nöthig, einer abermaligen Quarantäne unterworfen werden kann. Durch die genannten Maßregeln ist es bis jetzt gelungen, das Schutzgebiet, abgesehen von dem genannten endemischen Herd in Kisiba, pestfrei zu halten. Die Gefahr droht aber sowohl von der Seeseite wie von der Landseite weiter, und die Vorsichtsmaßregeln müssen ununterbrochen sorgfältig und strenge durchgeführt werden. Eine weitere ansteckende Krankheit, mit der im Schutzgebiet gerechnet werden muß, ist der Aussatz (Lepra). An der Küste nicht selten, kommt der Aussatz im Innern weniger oft vor, wenn er dort auch nicht ganz fehlt. Bis jetzt sind daran nur Farbige erkrankt. Im Küstengebiet dürfte sich die Zahl der Leprakranken auf einige Hunderte belaufen. Schon seit Jahren unterhält das Gouvernement bei Bagamoyo eine Leproserie, die aus einem von dem verstorbenen indischen Großkaufmann Sewa-Hadji geschenkten Kapital errichtet worden ist. Hierzu ist im verflossenen Berichtsjahr eine zweite Leproserie getreten, welche die Kommune Kilwa auf ihre Kosten errichtet hat. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1900
Bd.: 176. 1898/1900
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-176

ID: 00002787
151 /336
... Sie meinen wohl, wenn ein solcher Hafen amtlich als verseucht erklärt ist, so daß Schiffe von dorther nicht ohne Quarantäne hier zugelassen werden? Mitgl. Jungclaus: Sie haben wohl darauf Acht zu geben, daß da steht: „wenn ihm erst nach der Anmusterung bekannt gegeben wird. Also wenn vor der Anmusterung bereits in dem Hafen, wo sie sind, bekannt ist, daß in einem Orte, wo das Schiff hingeht, gelbes Fieber herrscht, dann würden Sie die Entlassung nicht fordern können, dann ist es eine freie Vereinbarung. Mitgl. von Jonquiöres: Die Bestimmung ist zur Sprache gekommen, weil behauptet worden ist, es hätte der Schiffer bei der Anmusterung schon von dem Vorhandensein der Krankheit in dem fremden Hafen gewußt, hätte es aber den Leuten verheimlicht. Wenn so etwas vorgekommen ist, so wird man dem Schiffsmanne, der gewissermaßen betrogen ist, das Recht gewähren müssen, von dem Vertrage zurückzutreten. Wenn es sich aber folgendermaßen abspielt: das Schiff ist z. B. nach Rio bestimmt; erst während es unterwegs ist, bricht das Fieber dort aus, und es wird amtlich bekannt in Southampton — das Schiff ist nach Rio geladen und muß dorthin —, kann man nun in solchen Fällen auch der Mannschaft das Recht zusprechen, zu sagen: nein, wir machen nicht mit? Ist es nicht Pflicht der Mannschaft, in solchem Falle sich auch der Gefahr auszusetzen? Während der Reise kann ja alles Mögliche pasfiren; Sie können Schiffbruch leiden; Sie sehen ja den Tod in jeder Gestalt vor Augen. Wenn also nicht unredlich gegen Sie ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1900
Bd.: 177. 1898/1900
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-177

ID: 00002788
152 /336
... Bevor derartige Schiffe zum freien Verkehre zugelassen werden, sind die auf denselben befindlichen kranken und krankheitsverdächtigen Personen sowie Leichen in besondere Räumlichkeiten am Lande unterzubringen beziehungsweise zu beerdigen und die von der Quarantäne-Kommission angeordneten „Reinigungs-Maßregeln auszuführen (Z. 16). Zur Verhütung der Einschleppung von pestartigen Krankheiten werden die Seeschiffe, bevor sie zum freien Verkehre zuzulassen sind, mit ihrer Ladung der „Reinigung (§. 24), die an Bord befindlichen Personen einer 14 tägigen Quarantäne (§§. 24 und 27) unterworfen; außerdem kann durch Königliche Verordnung bestimmt werden, daß Personen, welche in das Reich Eintritt haben wollen, mit einer Legitimation darüber versehen sein müssen, daß sie während einer bestimmten Anzahl von Tagen sich an einem pestangesteckten Orte nicht aufgehalten haben (§. 33). Endlich sind zur Verhütung der Einschleppung aller vorbezeichneten Krankheiten Einfuhrverbote auf benutzte Wäsche, Kleidungsstücke und Bettzeug, Lumpen, benutzte Watte, Flockwolle, Papierabfall, Haare und Häute sowie Reinigungsmaßregeln gegen Bettzeug, Wäsche und Kleidungsstücke, welche zum Reisegepäcke gehören, zulässig. Diese Bestimmungen können auch auf andere Waaren und Transportgegenstände ausgedehnt werden, wenn von denselben anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff pestartiger Krankheiten enthalten (§. 32). Gegen die Einschleppung der asiatischen Cholera sind besondere Vorkehrungen getroffen in den Gesetzen vom 30. März 1885 und vom 1. April 1893 (nebst Ausführungsbestimmungen vom 9. September 1893). Ersteres enthält eingehende Vorschriften für die Quarantäne von Schiffen, welche aus Choleraorten kommen oder unterwegs mit solchen Schiffen Berührung gehabt haben. Das Gesetz vom 1. April 1893 ermächtigt den Justizminister u. A. ...

153 /336
... Die Verbreitung der ausgebrochenen Krankheit wird durch folgende Maßregeln bekämpft: Absonderung kranker Personen aus Gast- und Logirhäusern an bestimmten von der Gemeinde bereit zu haltenden Aufenthaltsorten oder Sperre der Gasthäuser (Artikel 2, 3 und 7); Desinfektionsmaßregeln ganzer Wohnungen oder einzelner Gegenstände, Enteignung von einzelnen Gegenständen zur Vernichtung, Beseitigung von Koth, Dünger und Schmutzwässern (Artikel 4 bis 6); Schutzmaßregeln bei Ueberführung von Kranken in Heilanstalten oder in die eigene Wohnung, Verbot des Transports von Kranken nach entfemten Orten (Artikel 8 und 9); Quarantäne von Schiffen nach erfolgter Desinfektion (Artikel 10);°) Zwang zur Ueberführung gestorbener Personen in die Leichenhalle und zur Beerdigung derselben auf dem öffentlichen Begräbnißplatze der zugehörigen Gemeinde (Artikel 1l bis 13); Verbot des Schulbesuchs für Mitbewohner eines Hauses oder Fahrzeugs, in welchem eine ansteckende Krankheit vorgekommen ist (Artikel 14 und 15), und für Lehrer oder Schüler, welche nicht den Nachweis führen können, daß sie einmal mit oder mehrmals ohne Erfolg geimpft sind (Artikel 17); häufige Gewährung der Gelegenheit zur unentgeltlichen Impfung (Artikel 18); Kennzeichnung des Hauses oder Fahrzeugs, in welchem ansteckende Krankheiten vorgekommen sind, durch eine Tafel (Artikel 20); wöchentliche oder (bei Cholera) tägliche öffentliche Bekanntmachung derZahl der Erkrankungen und Todesfälle (Artikel 21); Verbot von Kirmessen und Jahrmärkten in einzelnen Gemeinden oder im ganzen Reiche (Artikel 22 und 23); Berechtigung für die Medizinalbeamten oder von diesen ermächtigte Medizinalpersonen und die Bürgermeister zum Betreten von Privatwohnungen. ...

154 /336
... Der Kranke wurde mit seinen Angehörigen in das Krankenhaus in New-Iork geschafft und die übrigen Auswanderer auf einige Tage nach Hoffmanns Island zur Beobachtung gebracht, während die Kajütspassagiere sofort gelandet wurden Ueber den Dampfer selbst wurde keine Quarantäne verhängt. Vom Bremer Medizinalamte wurde in 3 Fällen über 21 Auswandererlogirhäuser eine 10und 15 tägige Quarantäne verhängt, weil die in denselben untergebrachten Auswanderer auf der Bahnfahrt mit Pockenkranken zusammen gekommen waren. In Bremen selbst kam kein Pockenfall vor. Aus Rußland kommende Zwischendeckpassagiere, welche die Kontrolstaiionen an der deutschrussischen Grenze und die Kontrolstation Ruhleben nicht passirt hatten, wurden bei ihrer Ankunft am Bahnhof auf Veranlassung des Nachweisungsbüreaus für Auswanderer dem städtischen Krankenhause zur Desinfizirung zugeführt. Auf diese Weise wurden auf Rechnung des Norddeutschen Lloyd 770 und auf Rechnung des Agenten Harry Cohen 120 Russen nachträglich desinfizirt. Die Revisionen der Auswandererlogirhäuser durch den Reichskommissar haben im letzten Jahre der Reihenfolge nach stattgefunden, doch wurden diejenigen Häuser, welche besonders stark mit Auswanderern belegt waren, öfter und außer der Reihe besichtigt. Die Häuser befanden sich Dank der wachsamen Beaufsichtigung durch den ersten Beamten des Bremer Nachweisungsbüreaus für Auswanderer und der ausnahmslosen Ahndung aller von ihm seiner Behörde gemeldeten Uebertretungssälle, in sehr gutem Zustande. Besonders hervorzuheben sind die zwei größten Auswandererlogirhäuser „Stadt Warschau und „Slavisches Haus des Unternehmers F. Mißler, welche mit allen Bequemlichkeiten für die slavischen und österreichischungarischen Auswanderer weit über die Vorschriften hinaus eingerichtet sind. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1900
Bd.: 178. 1898/1900
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-178

ID: 00002789
155 /336
... Daher hat der Staat die Kosten zu tragen für die Quarantäne-Anstalten, die Bestellung von Staatskommiffaren für die Ueberwachung von Flußläufen, die Bereitstellung von Dampfern und Booten zur Ueberwachung, die Versorgung der Schiffsbevölkerung mit Trinkwasser u. s. w. Alles dasjenige dagegen, was im einzelnen Ort zu geschehen hat, fällt der Kommune zur Last. Der erwähnte Runderlaß der Königlich preußischen Herren Ressortminister hat folgenden Wortlaut: Berlin, den 29. Juni 1893. Durch den Runderlaß der mitunterzeichneten Minister des Innern und der geistlichen rc. Angelegenheiten vom ö. Rmmbr ISS2 - die Entscheidung der Frage, inwieweit die Kosten der sanitätspolizeilichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Choleragefahr von der Staatskasse oder von den Trägern der Ortspolizeilast zu tragen sind, als leitender Gesichtspunkt die Unterscheidung hingestellt: ob die Maßnahmen im landespolizeilichen oder im ortspolizeilichen Interesse ergriffen sind. Bei dieser Unterscheidung ist seitens der Provinzialbehörden in mehreren Beziehungen von verschiedenen Auffassungen ausgegangen und insbesondere dem Begriffe der landespolizeilichen Maßnahmen eine weit über seine Bedeutung hinausgehende Auslegung gegeben worden, so daß es nöthig gewesen ist, eine Reihe von Erstattungsanträgen an die Staatskasse ganz oder zum Theil abzulehnen. Im Anschlüsse an die bisher eingereichten Kostenliquidationen sehen wir uns deshalb veranlaßt, im Wesentlichen diejenigen Maßnahmen, die als landespolizeiliche anzuerkennen sind, hervorzuheben. ...
... b)1 Die Einrichtung und der Betrieb von Quarantäne-Anstalten in den Seehäfen; dazu gehört auch die etwa nöthige Herstellung von Verbindungen der Quarantäne-Anstalten mit den Hafenbehörden; e) die Bereitstellung der zum Ueberwachungsdienste erforderlichen Dampfer und Boote nebst ihren Mannschaften; ä) die Versorgung der Schiffsbevölkerung mit einwandsfreiem Trink- und Wirthschaftswasser. Vielfach wird es möglich sein, die Wasserversorgung durch Revisionsdampfer oder Schiffe der Strombauverwaltung oder in ähnlicher Weise eintreten zu lassen. Falls besondere Stationen zur Versorgung mit Wasser eingerichtet werden müssen, ist sorgfältig zu prüfen, in welcher Weise die Wasserversorgung am zweckmäßigsten und billigsten herzustellen ist: ob durch Anschluß der Station an eine vorhandene Wasserleitung oder durch Heranfahren des Wassers aus vorhandenen Wasserbezugsquellen oder durch Errichtung neuer (abessinischer) Brunnen. e) Die Errichtung von Bedürfnißanstalten für Schiffer und Flößer in Häfen und an den Flußläufen. Solche Anstalten sind nur ausnahmsweise und nur an solchen Stellen einzurichten, an denen ein längerer Aufenthalt zahlreicher Fahrzeuge stattzufinden pflegt. k) Die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der an Land gehenden Flößer und Schiffer und im Anschluß daran die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der Uferortschaften; g) die Desinfizirung der Schiffe soweit eS sich um die Gestellung des Aufsichtspersonals handelt. Die Kosten für die Desinfektionsmittel sind von den Schiffseigenthümern zu erstatten, sofern nicht durch Erhebung einer Gebühr Ersatz geschaffen wird. d) Die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Unterbringung erkrankter Personen der Schiffsbevölkerung. ...

156 /336
... Es handelte sich um Kosten, welche durch Schließung von Brunnen, Beköstigung von isolirten Kranken und Gesunden, Desinfektion von Krankenstuben, Unterbringung der aus der Quarantäne Entlassenen, Vernichtung beschmutzter Nahrungsmittel und Krankenbetten, Verpflegung der in Quarantäne gehaltenen Personen entstanden waren. Die sämmtlichen vorgenannten Kosten wurden der Gemeinde zur Last gelegt, weil es sich in erster Linie und vorwiegend um die Verhütung einer lokalen Epidemie anläßlich des Auftretens einzelner Krankheitsfälle gehandelt habe, — während die Kosten der Absperrung der Ortschaft nach Außen hin durch Gendarmen, die Verhinderung der Ausfuhr von Molkereiprodukten aus einer in der Ortschaft betriebenen Meierei und die Zufuhr an Rohprodukten in diese Meierei als im landespolizeilichen Interesse (Verhütung der weiteren Verbreitung der Seuche im Jnlande) veranlaßt angesehen wurde. Sir. 797. Abänderungs-Anträge zur zweiten Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene — Nr. 524, 792 der Drucksachen —. Roesicke (Dessau). Der Reichstag wolle beschließen: im Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene: 1.1 im 24 Abs. 1 vorletzte Zeile statt: „anderen zu setzen: „sonstigen. 2.1 im H. 14 Abs. 4 hinter: „Die Beschwerde hat einzufügen: „ausgenommen im Falle des §. 5 Abs. 3, 4. Berlin, den 16. Mai 1900. Nr. 798. Abänderungs-Antrag zur dritten Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau — Nr. 631 der Drucksachen —. v. Bonin-Bahrenbusch. Der Reichstag wolle beschließen: den §. 14 a wie folgt anzunehmen: §. 14a. Der Bundesrath wird ermächtigt, abweichend von den Bestimmungen des §. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1901
Bd.: 180. 1900/03
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-180

ID: 00002791
157 /336
... Weit entfernt davon, sich auch nur die geringste Mühe zu geben, Briefe mit etwa nicht ganz klaren Adressen zu befördern, wird, wie es den Anschein hat, die Uebersetzungsstelle als eine Art Quarantäne gegen die Pest des Gebrauchs der polnischen Muttersprache seitens der Bevölkerung angesehen. (Sehr gut!) Es werden polnische Briefschaften prinzipiell an diese Uebersetzungsstelle befördert, und nothwendigerweise entstehen daraus diejenigen Verzögerungen in der Bestellung der Post, welche mit einer solchen bureaukratischen Handhabung an der betreffenden Stelle untrennbar verbunden sind. Nun, meine Herren, Sie werden doch sehen, daß, was der Herr Staatssekretär des Reichs - Postamts mit der einen Hand giebt, er auf diese Weise mit der anderen Hand nimmt. Und darin, meine Herren, muß ich doch einen Grad, ich möchte sagen, der Unaufrichtigkeit in der Behandlung dieser Dinge erblicken. — Ich bitte um Verzeihung; aber es ist sachlich unaufrichtig, wenn gesagt wird: die Post hat die Verpflichtung, dem Adressaten so weit, wie es möglich ist, nachzugehen, und auf der anderen Seite bestimmt wird: gleichgiltig, ob der Mann auf- (0) zufinden ist oder nicht, die Sache wird verzögert. Es wird da mit der einen Hand etwas gegeben, was mit der anderen genommen wird, und das kann ich wirklich nicht mit der ethischen Stellung einer Staatsbehörde in Einklang bringen. (Sehr richtig! bei den Polen.) Meine Herren, ich habe schon bei der ersten Berathung der Interpellation ausgeführt, daß ich ein Feind jeder leeren Demonstration und Agitation bin. Ich bin ein Feind der Demonstration, weil ich die Aufrichtigkeit hochachte und ein Feind jeder Pose bin. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1901
Bd.: 189. 1900/03
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-189

ID: 00002799
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... Sie meinen wohl, wenn ein solcher Hafen amtlich als verseucht erklärt ist, so daß Schiffe von dorther nicht ohne Quarantäne hier zugelassen werden? Mitgl. Jungclaus: Sie haben wohl darauf Acht zu geben, daß da steht: „wenn ihm erst nach der Anmusterung bekannt gegeben wird. Also wenn vor der Anmusterung bereits in dem Hafen, wo sie sind, bekannt ist, daß in einem Orte, wo das Schiff hingeht, gelbes Fieber herrscht, dann würden Sie die Entlassung nicht fordern können, dann ist es eine freie Vereinbarung. Mitgl. von Jonquiöres: Die Bestimmung ist zur Sprache gekommen, weil behauptet worden ist, es hätte der Schiffer bei der Anmusterung schon von dem Vorhandensein der Krankheit in dem fremden Hafen gewußt, hätte es aber den Leuten verheimlicht. Wenn so etwas vorgekommen ist, so wird man dem Schiffsmanne, der gewissermaßen betrogen ist, das Recht gewähren müssen, von dem Vertrage zurückzutreten. Wenn es sich aber folgendermaßen abspielt: das Schiff ist z. B. nach Rio bestimmt; erst während es unterwegs ist, bricht das Fieber dort aus, und es wird amtlich bekannt in Southampton — das Schiff ist nach Rio geladen und muß dorthin —, kann man nun in solchen Fällen auch der Mannschaft das Recht zusprechen, zu sagen: nein, wir machen nicht mit? Ist es nicht Pflicht der Mannschaft, in solchem Falle sich auch der Gefahr auszusetzen? Während der Reise kann ja alles Mögliche passtren; Sie können Schiffbruch leiden; Sie sehen ja den Tod in jeder Gestalt vor Augen. Wenn also nicht unredlich gegen Sie ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1901
Bd.: 190. 1900/03
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-190

ID: 00002800
159 /336
... Ostasrika ist bislang davon verschont geblieben; es wurde auch niemals nöthig ein Schiff in Quarantäne zu legen, oder gar Kranke von einem verseuchten Schiffe zu übernehmen, immerhin bleibt aber die Gefahr noch weiter bestehen, und man muß mit ihr rechnen. Die beiden Quarantaine-Stationen sauf der Todteninsel in Tanga und auf der Insel Makatumbe bei Dares-Salaam) sind fertig gestellt. Wenn dieselben auch recht primitiv ausgefallen sind, da nur verhältnißmäßig geringe Mittel zu ihrer Aufführung zu Gebote standen, so können sie doch fürs Erste genügen. Aber nicht nur von der Seeseite her, auch über Land ist eine Einschleppung der Seuche möglich. Wie im vorigen Berichte erwähnt, besitzt Ostafrika in seiner nordwestlichen Ecke im Sultanat Kisiba einen endemischen Pestherd. Ein Weitcrumsichgreifen der Seuche fand in diesem Jahre zwar nicht statt, und auch in Kisiba selbst hat die Krankheit Opfer in größerer Zahl nicht gefordert, trotzdem aber werden die getroffenen Vorsichtsmaßregeln ununterbrochen sorgfältig und strenge weiter durchgeführt. Ueber die Lepra ist etwas Besonderes nicht zu erwähnen; dieselbe kommt allerorten an der Küste vor, aber doch nur in vereinzelten Fällen. Die Kranken werden möglichst nach den Leprosorien in Bagamoyo bezw. Kilwa gebracht, welche durchschnittlich je 20 bis 25 Personen beherbergen. Der Gesundheitszustand der Europäer im Allgemeinen weist gegen das Vorjahr keine wesentlichen Unterschiede auf; Wechselfieber war auch in diesem Jahre weitaus die am häufigsten vorkommende Krankheit. In dem Gouvernemcntslazareth zu Dares-Salaam fanden in der Zeit vom 1.1 Juli 1899 bis zum 30. Juni 1900 277 Personen mit 4845^Verpflegungstagcn Aufnahme. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1902
Bd.: 183. 1900/03
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-183

ID: 00002794
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... Von außen her ist dann allerdings später bei einer Eskadron Ansteckung erfolgt; die Eskadron wurde sofort aus dem Manöver zurückgezogen, und die vorgeschriebene Quarantäne über sie verhängt. Ein neuer Rotzfall ist nicht vorgekommen. Die Quarantäne läuft in diesem Monat ab. Weil aber aus Ostpreußen eine Reihe Petitionen eingegangen sind, und die Behörden sich dafür verwendet haben, den Tausch des Dragoner-Regiments Nr. 11 und des Ulauen-Regiments Nr. 8 von Lyck nach Gumbinnen resp. Stallupönen auszusetzen, hat Seine Majestät bereits vor Wochen — und ist dieses auch dem Oberpräsidenten mitgetheilt worden — befohlen, daß .dex Garnisonwechsel der Regimenter vorläufig nicht stattfinde, der Wechsel vielmehr erst erfolgen solle, wenu volle Sicherheit vorhanden ist, daß Rotzkrankheit beim Regiment Nr. 8 überhaupt nicht mehr im Bereich der Möglichkeit liegt. Vizepräsident Dr. Graf zu Stolberg-Wernigerode: Das Wort chat der. Hxrr Abgeordnete Bebel. ...


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