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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1930
Bd.: 440. 1928
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-440

ID: 00000124
321 /336
... Gewöhnliche r e i n e Schiffe, die aus einem Pest- oder cholerabefallenen Hafen Europas, des Mittelländischen Meeres oder des Schwarzen Meeres kommen und den Suezkanal durchfahren wollen, werden zur Durchfahrt in Quarantäne zugelassen. Artikel 68. Gewöhnliche reine Schiffe, die in Egypten anlegen wollen, können in Alexandrien oder in Port Said anlaufen. ...

322 /336
... Die reinen Schiffe können den Suezkanal in Quarantäne durchfahren. Wenn das Schiff in Egypten landen soll, so gelten nachstehende Regeln: s) kommt das Schiff aus einem pestbefallenen Hafen, so muß es eine sechstägige Reise zurückgelegt haben, andernfalls haben sich die ausgeschifften Reisenden und die Besatzung einer Überwachung bis zur Vollendung der sechs Tage zu unterziehen. Das Löschen und Laden ist insoweit gestattet, als dabei die zur Verhütung des Übertritts von Ratten erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden/ ...

323 /336
... Schiffe, die einen Arzt an Bord haben, dürfen, wenn die Gesundheitsbehörde der Ansicht ist, daß genügende Sicherheit vorhanden ist, den Suezkanal nach Maßgabe der im Artikel 70 erwähnten Verordnung in Quarantäne durchfahren. Wenn das Schiff in Egypten landen soll, so gelten nachstehende Regeln: a) wenn es sich um Pest handelt, so sind die Maßregeln des Artikel 26 anwendbar/ indes kann die Überwachung durch die Beobachtung ersetzt werden/ d) wenn es sich um Cholera handelt, so sind die Maßregeln. des Artikel 31 anwendbar, wobei ebenfalls die Überwachung durch bte Beobachtung ersetzt werden kann. Artikel 74. Verseuchte Schiffe. a) Pest. Die im Artikel 25 vorgesehenen Maßregeln finden Anwendung. Besteht Ansteckungsgefahr, so kann das Schiff angehalten werden, an den Mosesquellen oder einem anderen von der Hafengesundheitsbehörde bezeichneten Platz vor Anker zu gehen. Die Durchfahrt in Quarantäne kann vor Ablauf der vorschriftsmäßigen Frist von sechs Tagen gestattet werden, wenn die Gesundheitsbehörde es für angängig hält. d) Cholera. Die im Artikel 30 vorgesehenen Maßregeln finden Anwendung. Das Schiff kann angehalten werden, an den Mosesquellen oder einem anderen Platz vor Anker zu gehen/ im Falle schwerer Epidemie an Bord kann es nach El-Tor zurückgewiesen werden, um die Impfung und nötigenfalls die Behandlung der Kranken zu ermöglichen. Die Durchfahrt durch den Suezkanal kann dem Schiff nur gestattet werden, wenn die Gesundheitsbehörden sich davon überzeugt haben, daß Schiff, Reisende und Besatzung keine Gefahr mehr darbieten. v. lesures L l^garä äes „«vires oräinaires venant «le v. ...

324 /336
... A b s ch ni t t IV Durchfahrt in Quarantäne durch den Suezkanal Artikel 77. Die Hafengesundheitsbehördc in Suez gestattet die Durchfahrt. in Quarantäne. Der egyptische Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen wird davon sofort benachrichtigt. Fn zweifelhaften Fällen wird die Entscheidung durch diesen Gesundheitsrat getroffen. Artikel 78. Sobald die in vorstehendem Artikel erwähnte Genehmigung erteilt ist, werden telegraphische Meldungen an die Behörden des Hafens gesandt, den der Kapitän als nächsten Anlegehafen bezeichnet, sowie an den Bestimmungshafen. Die Beförderung dieser Telegramme erfolgt auf Kosten des Schiffes. Artikel 79. Jedes Land wird Strafbestimmungen gegen solche Fahrzeuge erlassen, die den von dem Kapitän angegebenen Kurs aufgeben und vorschriftswidrig einen der zum Gebiet dieses Landes gehörigen Häfen anlaufen. Ausgenommen sind die Fälle höherer Gewalt und Anlaufen eines Nothafens. Artikel 80. Bei der Beantwortung der Frage hat der Kapitän zu erklären, ob er unter dem Schiffspersonal eingeborene Heizer oder irgendwelche sonstige s ...

325 /336
... Indes können sich Reisende in Suez oder Port Said in Quarantäne einschiffen. Artikel 83. Die in Quarantäne durchfahrenden Schiffe müssen die Strecke von Suez bis Port Said oder umgekehrt ohne anzuhalten zurücklegen. Im Falle des Festkommens oder eines unvermeidbaren Anhaltens sind die nötigen Arbeiten durch das an Bord befindliche Personal unter Vermeidung jeden Verkehrs mit dem Personale der Suezkanalgesellschaft vorzunehmen. Artikel 84. Truppentransporte auf verdächtigen oder verseuchten Schiffen dürfen in Quarantäne den Kanal nur bei Tage durchfahren. Müssen sie während der Nacht im Kanal bleiben, so haben sie im Timsahsee oder im Großen See zu ankern. Artikel 85. Schiffen, die in Quarantäne durchfahren, ist es verboten, in dem Hafen von Port Said zu halten, außer in den in den Artikeln 82 und 86 vorgesehenen Fällen. Die Verproviantierung hat mit den an Bord befindlichen Mitteln zu erfolgen. Die Schauerleute sowie alle anderen Personen, die etwa an Bord gegangen sind, werden auf dem Quarantänekahn abgesondert. Sie unterliegen den vorgeschriebenen Maßregeln. Artikel 86. Wenn es für die in Quarantäne durchfahrenden Schiffe unerläßlich ist, in Suez oder Port Said Kohlen oder Petroleum einzunehmen, so hat dies unter Beobachtung der von dem egyptischen Gesundheitsrate für See- und Quarantänewesen angeordneten nötigen Sicherheitsmaßnahmen für die Absonderung und gesundheitliche Überwachung zu ge- ...

326 /336
... Schiffe, die Pilger nach dem Mittelmeere zurückbringen, dürfen den Kanal nur in Quarantäne durchfahren. Artikel 138. Die Agenten der Schiffahrtsgesellschaften und die Kapitäne werden darauf hingewiesen, daß allein die egyptischen Pilger nach Beendigung ihrer Beobachtung in der Sanitätsstation von El-Tor berechtigt sind, das Schiff endgültig zu verlassen, um alsdann nach Hause zurückzukehren. Als Egypter oder in Egypten wohnhaft gelten nur die Pilger, die im Besitz einer von einer egyptischen Behörde ausgestellten und der vorgeschriebenen Form entsprechenden Aufenthaktsbescheinigung sind. Die nichtegyptischen Pilger dürfen, nachdem sie El-Tor verlassen haben, nicht in einem egyptischen Hafen ausgeschifft werden, es sei denn mit besonderer Erlaubnis und unter den besonderen von der egyptischen Gesundheitsbehörde im Einverständnis mit dem egyptischen Gesundheitsrat für See- und Quarantänewesen vorgeschriebenen Bedingungen. Infolgedessen werden die Schiffahrtsagenten und die Kapitäne darauf hingewiesen, daß das Umsteigen der in Egypten nicht heimischen Pilger, sei es in El-Tor, Suez, Port Said oder Alexandrien, ohne besondere Genehmigung in jedem Fall verboten ist. Schiffe, die Pilger nichtegyptischer Staatsangehörigkeit an Bord haben, unterliegen der gleichen Behandlung wie diese Pilger und werden in keinem egyptischen Hafen des Mittelländischen Meeres zugelassen. Artikel 139. Die egyptischen Pilger haben sich in El-Tor oder in jeder anderen vom egyptischen Gesundheitsrat für See- und Ouarantänewesen bezeichneten Station einer dreitägigen Beobachtung und einer ärztlichen Untersuchung sowie erforderlichenfalls der Desinfektion und Befreiung von Ungeziefer zu unterziehen. 12 ...

327 /336
... Suezkanal auch während der Nacht in Quarantäne zu durchfahren, falls folgende vier Bedingungen erfüllt sind: 1.1 der Gesundheitsdienst an Bord wird durch einen oder mehrere approbierte und zugelassene Arzte sichergestellt, 2.1 das Schiff ist mit sicher arbeitenden Dampfdesinfektionsapparaten versehen/ 3.1 es wird nachgewiesen, daß die Zahl der Pilger nicht größer ist, als es die Verordnungen für die Pilgerfahrt gestatten, 4.1 der Kapitän verpflichtet sich, unmittelbar den Hafen aufzusuchen, den er als seinen nächsten Anlegehafen bezeichnet. Die an die Quarantäneverwaltung zu zahlende Sanitätsgebühr ist die gleiche wie die, welche die Pilger zu zahlen hätten, falls sie drei Tage in Quarantäne verblieben wären. Artikel 143. Schiffe, die während der Überfahrt von El-Tor nach Suez einen verdächtigen Fall an Bord haben sollten, können nach El-Tor zurückverwiesen werden. Artikel 144. In den egyptischen Häfen ist das Umsteigen der Pilger streng untersagt, es sei denn mit besonderer Genehmigung und unter den besonderen von der egyptischen Gesundheitsbehörde im Einverständnis mit dem egyptischen Gesundheitsrat für Seeund Quarantänewesen vorgeschriebenen Bedingungen. Artikel 145. Die den Hedjaz verlassenden Schiffe, die Pilger mit der Bestimmung nach einem Hafen der afrikanischen Küste des Roten Meeres an Bord haben, haben sich unmittelbar nach der Quarantänestation zu begeben, die von der für den obenerwähnten Hafen zuständigen Landesbehörde bezeichnet wird, um sich dort derselben Quarantänebehandlung wie in El-Tor zu unterziehen. Artikel 146. ...

328 /336
... Die Direktoren sind beauftragt, die Personen der Quarantäne zu unterwerfen, welche zu dem Sanitätsposten oder in das Lager geschickt werden. Sie überwachen zusammen mit den Ärzten die Absonderung der verschiedenen in Quarantäne Befindlichen und verhindern jeden Verstoß gegen bestehende Vorschriften. Nach Ablauf der festgesetzten Frist erteilen sie die Erlaubnis zum freien Verkehr oder schieben deren Erteilung nach Maßgabe der Verordnung hinaus/ sie lassen die Desinfektion der Waren und der zum täglichen Gebrauche bestimmten Kleidungsstücke vornehmen und verhängen die Quarantäne über die mit Ausführung dieser Maßregel beschäftigt gewesenen Leute. Artikel 19. Sie üben eine beständige Aufsicht über die Ausführung der vorgeschriebenen Maßregeln auS, ebenso wie über den Gesundheitszustand der in Quarantäne Befindlichen und des Personals der Anstalt. 17* ...

329 /336
... Sie überwachen den Gesundheitszustand der in Quarantäne Befindlichen und des Personals und leiten das Lazarett der Sanitätsstation oder des Lagers. Die Zulassung zum freien Verkehre kann den in Quarantäne befindlichen Personen nur nach ärztlicher Untersuchung und günstigem Berichte des Arztes gewährt werden. Artikel 22. In allen Gesundheitsämtern, Sanitätsstationen oder Quarantänelagern ist der Direktor auch rechnungführender Beamter«. Er ernennt unter seiner vollen persönlichen Verantwortlichkeit den Beamten, der mit der Erhebung der Sanitäts- und Ouarantänegebühren betraut ist. Ebenso sind die Leiter der Sanitätsagenturen oder -Posten rechnungführende Beamte/ sie sind beauftragt, persönlich die Erhebung der Gebühren vorzunehmen. Die mit der Einziehung der Gebühren beauftragten Beamten müssen sich wegen der zu stellenden Sicherheiten, der Führung der Bücher, des Zeitraums der Zahlungen und überhaupt in allem, was die finanzielle Seite ihres Dienstes anlangt, nach den vom Finanzministerium erlassenen Verordnungen richten. Artikel 23. Die Kosten des See-Sanitäts- und Quarantänedienstes werden aus den eigenen Mitteln des Gesundheitsrats oder nach Übereinkunft mit dem Finanzministerium von der Verwaltung der Kassen bestritten, welche jenes bezeichnen wird. Kairo, den 19. Juni 1893. Riaz ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1932
Bd.: 448. 1930
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-448

ID: 00000132
330 /336
... Artikel 16 In bezug auf Tonnage-, Hafen-, Lotsen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- oder andere ähnliche Gebühren oder Abgaben irgendwelcher Bezeichnung, die im Namen oder für Rechnung des Staates, öffentlicher Behörden, von Unternehmern oder Unternehmungen irgendwelcher Art erhoben werden, sollen die Schiffe jedes vertragschließenden Teils in den Häfen des anderen eine zum mindesten ebenso günstige Behandlung erfahren wie die eigenen Schiffe oder die Schiffe irgendeines anderen Landes. Alle Gebühren und Abgaben, die für die Benutzung von Seehäfen erhoben werden, sind vor ihrem Inkrafttreten in gehöriger Weise zu veröffentlichen. Das gleiche gilt für die Polizeivorschristen und Hafenordnungen. Zn jedem Seehafen hat die Hafenbehörde ein Verzeichnis der geltenden Gebühren und Abgaben sowie eine Abschrift der Polizeivorschriften und Hafenordilungen zur Einsichtnahme durch die beteiligten Kreise öffentlich auszulegen. Artikel 17 Die Nationalität der Seeschiffe wird von jedem vertragschließenden Teil nach Maßgabe der Gesetze und Verordnungen des andern Teils anerkannt und durch die an Bord befindlichen von der zuständigen Behörde ausgestellten Urkunden nachgewiesen. Die von einem vertragschließenden Teil ausgestellten Schiffsmeßbriefe werden von dem anderen Teil anerkannt. Die Regeln und Vorschriften der inländischen Gesetzgebung über die Ausrüstung, Einrichtung und Sicherheitsbedingungen der Schiffe des einen vertragschließenden Teils werden in den Häfen des andern Teils anerkannt. Artikel 18 Die Bestimmungen dieses Vertrages über die gegenseitige Gleichstellung mit den eigenen Staatsangehörigen in Sachen der Schiffahrt finden keine Anwendung auf den Küstenhandel, hinsichtlich dessen die Staatsangehörigen und Schiffe jedes vertragschließenden Teils in dem Gebiet des anderen Teils die Meistbegünstigung unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit genießen sollen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1932
Bd.: 451. 1930
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-451

ID: 00000135
331 /336
... Auch in der sanitätspolizeilichen Überwachung der Schiffahrt ließen sich angesichts der erfolgreichen Bekämpfung der Seuchen in den Schiffahrt treibenden Ländern durch internationale Abmachungen in den letzten Jahren wesentliche Erleichterungen durchsetzen/ naturgemäß ist aber hierbei in den einzelnen Häfen, vor allem auch in Deutschland, die Vorsorge für ausreichende Einrichtungen zur Quarantäne und Entwesung der Schiffe sowie zur Isolierung und Behandlung kranker und krankheitsverdächtiger Personen nicht außer acht gelassen worden. Bei der Bekämpfung der Seuchen im Inlande dürften die staatlich angeordneten und in den letzten Jahren immer mehr durchgeführten laufenden Desinfektionen am Krankenbett ein gut Teil zum Erfolge beigetragen haben/ kommen doch auf diese Weise die ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1939
Bd.: 460. 1939
Signatur: Heidelberg, Universitätsbibliothek -- J 7356

ID: 00000613
332 /336
... Dr drobt mit der Aufrichtung einer Vrt von Quarantäne gegen die sogenannten autoritären 8taaten. Im Volltug dieser sieb nun dauernd steigernden Baß- und Bettreden des Rräsidenten Roosevelt beruft er naeb neuerlieben beleidigenden Drklärungen den amerikanischen Botschafter in Berlin tur Berichterstattung naeb V^asbington. 8eitdem sind die beiden 8taaten nur noeb dureb Oesebäktsträger miteinander verbunden. Vom November 1938 ab beginnt er planmäßig und bewu6t ^ede Möglichkeit einer europäischen Befriedungspolitik tu sabotieren. Dr benebelt dabei naeb auken bin Interesse am Drieden, drobt aber federn 8taat, der bereit ist, die Bolitik einer friedlichen Verständigung tu betreiben, mit 8perrung von Vnleiben, mit wirtschaftlichen Repressalien, mit Dündigung von Darleben usw. Bier geben einen erschütternden Dinbliek die Berichte der polnischen Botschafter in ^Washington, Dondon, Baris und Brüssel. Im danuar 1939 beginnt dieser Mann seine Bettkampagne tu verstärken und drobt mit allen Ma6-19 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1986
Bd.: 165. 1898/1900
Signatur: 4 Z 87.261-165

ID: 00002777
333 /336
... Hier ist noch besonders zu betonen, daß Dänemark nicht einmal dasjenige Vieh zurücknimmt, welches aus Dänemark in Quarantäne genommen, in dieser durch die Tuberkulinimpfung als verdächtig befunden worden, ist und nun (v) ohne Mischung mit anderem Vieh nach Dänemark zurückgeschickt werden soll. Wie die Verhältnisse gegenüber Rußland stehen, ist auch bekannt. Rußland läßt nur unter sehr erschwerenden Bedingungen Zuchtvieh einführen, Milch nur in gekochtem Zustande, Butter nur in geschmolzenem Zustande, Fleisch und Würste nur insoweit, als nachgewiesen ist, daß sie von Thieren herstammen, die in gesundem Zustande geschlachtet wurden, und lediglich von Leuten konsumirt werden, die in Städten wohnen, welche an Eisenbahnen gelegen sind. Oesterreich hat die Einfuhr von Rindern, Schweinen und Schafen von Preußen verboten, während wir aus Oesterreich die Rinder in geschlossenen Waggons zulassen. Nun ist von dem Herrn Abgeordneten Fischbeck hervorgehoben worden, es wäre doch unglaublich, daß Deutschland gegen Rußland die Sperre aufrecht erhielte, Rußland habe ja doch gar keine Seuchen. Demgegenüber möchte ich anführen, daß Rußland in ganz hervorragendem Maße verseucht ist. Rußland hatte nach der letzten amtlichen Veröffentlichung 47 204 Fälle an Maul- und Klauenseuche, und Milzbrand ist im europäischen Rußland in 6599 Fällen festgestellt worden, und im Frühjahr war diese Verseuchung noch viel stärker. Herr Fischbeck hat uns ja ein sehr anschauliches Bild entworfen von den veterinärpolizeilichen Anordnungen, durch die Rußland seine Viehbestände schützen will. Ich erlaube mir, demgegenüber verschiedenes anzuführen, was das Gegentheil beweist. ...

334 /336
... Nun wird hervorgehoben, daß eine Quarantäne von 5 Tagen, wie der Herr Abgeordnete Fischbeck sagt, in Rußland angeordnet ist, um dafür zu sorgen, daß kein seuchenkrankes Vieh über die Grenze kommen kann. Es wurde von ihm weiter ausgeführt, daß 11 bis 12 Tage hingehen, bis das Vieh nach Schlesien hereinkommt. Die neuesten Untersuchungen des Herrn vi-. Siegel haben aber ergeben, daß dies Kontagium in dem Minimum von 18 Stunden wirkt, wenn es direkt ins Blut übertragen wird, daß die Inkubationszeit sich im übrigen aber ausdehnt bis zu 6 Wochen. Sie werden mir gegenüber dieser wissenschaftlichen Feststellung der Jnkubationsdauer zugeben müssen, daß in keiner Beziehung die kurze Spanne Zeit von einigen Tagen irgend eine Sicherheit dafür geben kann, daß die Seuche nicht übertragen werden wird. Ich erinnere auch an das Zeugniß des preußischen Landtagsabgeordneten von Sanden, das er in der Sitzung vom 11. März 1896 gegeben hat aus seinem 21 jährigen Aufenthalt in Rußland, als Verwalter großer Güterkomplexe. Er führte aus: Wir sind im Gouvernement Suwalki während meines Aufenthaltes Klauenseuche, Maulseuche, Milz, einzelne Fälle von Rinderpest, verschiedene Schweinekrankheiten nie ganz los geworden, und es haben diese Krankheiten in jedem Jahr mehr oder weniger Opfer in den Viehbeständen gefordert. Das ist ganz natürlich, weil M1 die Regierung absolut nichts thut, um der Weiterverbreitung dieser Krankheiten entgegenzutreten. Meine Herren, Sie haben hier sicher keine Ahnung davon, mit welcher Leichtfertigkeit auf der russischen Seite bei solchen Krankheiten verfahren wird. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1986
Bd.: 104. 1888
Signatur: 4 Z 87.261-104

ID: 00018650
335 /336
... Die Schiffe eines jeden der beiden Theile, welche in die Häfen des anderen einlaufen oder von denselben ausgehen, werden keinen anderen oder höheren Abgaben an Tonnen-, Leucht-, Hafen-, Lootsen-, Quarantäne- und anderen den Schiffskörper betreffenden Gebühren unterworfen sein, als denjenigen, welchen beziehentlich die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden. Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhältniß der Tragfähigkeit der Schiffe erhoben werden, weroen in Guatemala von deutschen Schiffen nach Maßgabe des deutschen Schiffsregisters berechnet und umgekehrt. Artikel 15. Gegenstände aller Art, welche in die Häfen des einen der beiden Länder unter der Flagge des anderen eingeführt werden, sollen, welches auch ihr Ursprung sein, und aus welchem Lande auch die Einfuhr erfolgen möge, keine anderen oder höheren Eingangsabgaben entrichten, und keinen anderen Lasten unterworfen sein, als wenn sie unter der Nationalflagge eingeführt würden. Desgleichen sollen Gegenstände aller Art, welche aus einem der beiden Länder unter der Flagge des anderen, nach welchem Lande es auch sein möge, ausgeführt werden, keinen anderen Abgaben oder Förmlichkeiten unterworfen sein, als wenn sie unter der Nationalflagge ausgeführt würden. Artikel 16. ...

336 /336
... Die Schiffe eines jeden der beiden Theile, welche in die Häfen des anderen einlaufen oder von denselben ausgehen, werden keinen anderen oder höheren Abgaben an Tonnen-, Leucht-, Hafen-, Lootsen-, Quarantäne- und anderen den Schiffskörper betreffenden Gebühren unterworfen sein, als denjenigen, welchen beziehentlich die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden. Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhältniß der Tragfähigkeit der Schiffe erhoben werden, werden in Honduras von deutschen Schiffen nach Maßgabe des deutschen Schiffsregisters berechnet und umgekehrt. Artikel 15. Gegenstände aller Art, welche in die Häfen des einen der beiden Länder unter der Flagge des anderen eingeführt werden, sollen, welches auch ihr Ursprung sein, und aus welchem Lande auch die Einfuhr erfolgen möge, keine anderen oder höheren Eingangsabgaben entrichten, und keinen anderen Lasten unterworfen sein, als wenn sie unter der Nationalflagge eingeführt würden. Desgleichen sollen Gegenstände aller Art, welche aus einem der beiden Länder unter der Flagge des anderen, nach welchem Lande es auch sein möge, ausgeführt werden, keinen anderen Abgaben oder Förmlichkeiten unterworfen sein, als wenn sie unter der Nationalflagge ausgeführt würden. Artikel 16. ...


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