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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1880
Bd.: 60. 1880
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-60/61

ID: 00018411
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... 20/22) zählt auf: Beschränkung der Einfuhr auf einzelne Grenzpunkte, thierärztliche Untersuchung beim Eintritte, Anordnung eiyer Quarantäne, Tödtung der eingeführten Thiere und Verbot der Einfuhr überhaupt. Der österreichische Entwurf von 1877 schreibt allgemein die Beibringung von Viehpässen über die einzuführenden Thiere vor (ß. 4) und überläßt — abweichend von dem 1876er Entwürfe (ß. 16) — die sonstigen Beschränkungen den Verwaltungsbehörden, wie der vorliegende Entwurf. Viehrevisionen sind anzuordnen, wenn im Auslande innerhalb einer Entfernung von 20 km von der Grenze eine Seuche in bedrohlichem Umfange herrscht (§. 6). 2)1 Bayerische Verordnung vom 15. Juni 1867 tz. 3; Königlich sächsische Verordnung vom 30. März 1855 §. 1, 1. Februar 1857 §. 1, 2. Januar 1875 ß. 2, 18. November 1868 §. 1 rc.; Württembergische Verordnung vom 5. Februar 1872 und mehrere Spezialverotdnungen; badische Verordnung vom 17. August 1865 §. I; mecklenburgische Verordnung vom 1. Juli 1857 §. 1; oldenburgische Bekanntmachung vom 10. Mai 1870; sachsenmeiningensche Ausschreiben vom :. November 1838 8- 1. 11. Dezember 1838, 2. Mai 1839 Art, 1, 3. April 1857 §. 1; sachsenaltenburgische Verordnung vom 28. Mai 1858 §. 1; anhalnsche Verordnung vom 5. Januar 1876 n. s. w. 3)1 Britische oont ckisssses (animals) sei 1878 Art, 31; niederländisches Gesetz vom 20. Juli 1870 Art. 13; schweizerisches Gesetz vom 8. Hornung 1872 Art. 12 ; schwedische Verordnung vom 19. April 1875 tz. 4. 1; norwegisches Gesetz vom 27. Februar 1866 Art. 4; österreichischer Entwurf 1877 §. 15; französischer Entwurf 1878 Art. 3. ...

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... Aktenstück Nr.1 (Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen ) Monate lang bei anderen übertragbaren Thierkrankheiten aufrecht erhalten wird; ferner in Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere, in unverzüglicher Wiederausfuhr verdächtiger Thiere oder in Stellung derselben unter Quarantäne von dreimonatlicher Dauer. Artikel III (Z§. 13 bis 19) regelt die Einfuhr von Waaren, namentlich aus der Rinderpest verdächtigen Ländern. Artikel IV (Z§. 20 bis 24) enthält allgemeine Bestimmungen. Die Verordnung vom 19. April 1875 *) bezieht sich auf die Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Krankheiten der Hausthiere im Inlande. Sie zerfällt in 21 Paragraphen, welche nicht in besondere Unterabtheilungen zusammengefaßt sind. Ihre Vorschriften finden Anwendung bei Rinderpest, Milzbrand, bösartiger Lungenfeuche, Rotz, Wurm, Schafpocken, bösartiger Klauenseuche der Schafe, Räude der Schafe, Wasserscheu und — laut einer späteren Königlichen Bekanntmachung vom 21. Mai 1875 2) — auch bei epidemischer Maul- und Klauenseuche. Die nächste Aufsicht über die Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen liegt auf dem Lande dem Kommunalausschuß (Kommunalnämnd), in den Städten dem Gesundheitsausschuß (Helsowärdsnämnd) ob, nach Maßgabe der Anordnungen der öffentlichen Behörden und der Thierärzte. Von öffentlichen Behörden kommen nächst der Zentralstelle, dem Gesundheitskollegium zu Stockholm, hauptsächlich die Königlichen Befehlshaber (König!. Maj:ts Befallningshafwande) in Betracht, welche das Viehseuchenwesen in dem betreffenden Län zu leiten haben. Zu diesem Zwecke sind den Befehlshabern Länsthierärzte zugeordnet, deren sie sich als sachverständiger Organe bedienen. Was das zu veterinärpolizeilichen Zwecken zur Verfügung stehende thierärztliche Personal im übrigen betrifft, so sind noch die Distriktsthierärzte zu erwähnen, d. h. ...

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... Als zweckmäßige Abwehrmittel werden die Anordnung einer Quarantäne für verdächtige, sowie die Tödtung kränker oder der Ansteckung ausgesetzter Thiere genannt. 2) Titel IV. (Art. 23 bis 30) enthält Strafbestimmungen, von denen namentlich hervorzuheben ist: mit Gefängniß von zwei bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis 500 Franks soll bestraft werden, wer ungeachtet eines Verbots der Verwaltungsbehörde seine kranken Thiere mit anderen hat in Verkehr kommen lassen, wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß Kadaver oder Bestandtheile von an irgend einer Seuche gefallenen oder wegen ihrer Ansteckung mit Milzbrand, Rotz, Wurm rc. getödteten Thieren ausgräbt oder kauft, wer wissentlich nach Frankreich Thiere einführt, die mit irgend einer Seuche behaftet sind oder auch nur der Ansteckung ausgesetzt waren, selbst wenn ein polizeiliches Verbot der Einfuhr noch nicht erlassen ist. Hat in Folge dieser Delikte eine Uebertragung der Seuche auf andere Thiere stattgefunden, so tritt Gefängnißstrafe von 2 bis 5 Jahren und Geldbuße von 100 bis 1000 Franks ein. ^) Titel V. (Art. 31 bis 35) H enthält allgemeine Bestimmungen über die Kosten der Schutzmaßregeln gegen Seuchegefahr, über die Einrichtung eines sarvieo Ü68 öpi^ootlös in den Departements zur Sicherstellung der Ausführung des Gesetzes, über die Ausübung der veterinärpolizeilichen Markt-Kontrole, über den Erlaß einer Vollzugsverordnung zu dem Gesetze und über die Aufhebung der älteren Vorschriften. h Nach dem Vorschlage der Senatskommission soll der Maire unmittelbar den angestellten Thierarzt mit der Untersuchung beauftragen. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1880
Bd.: 61. 1880
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-60/61

ID: 00018412
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... Zhre Großbritannische Majestät verpflichtet sich zu veranlassen, daß Verordnungen erlassen werden, um Britische Unterthanen zur Befolgung solcher bestehenden Munizipalgesetze und Polizeiverordnungen Samoas anzuhalten, über welche sich später die Regierung Ihrer Großbritannischen Majestät und diejenige des Samoanischen Staates verständigen werden, und für die gehörige Beobachtung der Quarantäne seitens britischer Unterthanen. Artikel VIII. Ihre Majestät die Königin von Großbritannien kann, wenn Sie es für geeignet hält, an dem Ufer eines samoanischen Hafens, welcher später von Ihrer Majestät bestimmt werden wird, eine Marinestation und ein Kohlendepot anlegen; aber dieser Artikel soll sich nicht auf die Häfen von Apia oder Saluafata noch auf den Theil des Hafens von Pago-Pago beziehen, welcher später von der Regierung der Vereinigten Staaten als eine Station in Gemäßheit der Bestimmungen des am 17. Januar 1878 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der samoanischen Regierung abgeschlossenen Vertrages ausersehen werden sollte. Artikel IX. Der vorstehende Vertrag soll sogleich in Kraft treten, aber wieder null und nichtig werden, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Frist ratifizirt wird. Artikel X. Der gegenwärtige aus 10 Artikeln bestehende Vertrag soll ratifizirt, und die Ratifikationen sollen innerhalb eines Jahres, von seinem Datum ab, in Apia ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen u. s. w. So geschehen zu Apia, den 28. August 1879. Arthur Gordon. Alfred P. Maudslay. Malietoa Laupepa. Saga Leauauua. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1882
Bd.: 67. 1881/82
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-67

ID: 00018437
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... 417 unterstellt die Ausübung der Quarantäne den Anordnungen des Gesundheitsraths in Konstantinopel. Titel III. endlich spricht den Satz aus, daß die Werke und Anstalten in den Donaumündungen neutral bleiben sollen, und dehnt diesen Schutz,auch auf das Personal aus. Die — von der Kommission bereits mehrfach abgeänderte und revidirte — Anlage ^., das Schiffahrts- und Polizeireglement, enthält im Einzelnen die Befugnisse der Polizeibehörden, die Verbindlichkeiten der Schiffsführer beim Einlaufen in die Häfen, die Lootsenordnung, die Anordnungen wegen der Lichter- und Schleppschiffe, sowie bezüglich der Stromwerke, und endlich die Strafbestimmungen für Kontraventionsfälle. Die — von der Kommission gleichfalls mehrfach revidirte —1 Anlage L, der Tarif der an den Donaumündungen zur Erhebung kommenden Schiffahrtsabgaben, setzt die Höhe der zu zahlenden Abgaben je nach der Tragfähigkeit der Schiffe fest, welche letztere wiederum nach einer dem Tarife beigefügten Tabelle berechnet wird; für Kontraventionen enthält der Tarif gleichzeitig die erforderlichen Strafbestimmungen. Während der chrcte public von 1865 noch jetzt das organische Statut der Europäischen Donau-Kommission bildet, ist im Schooße der Kommission selbst, in Folge der stattgehabten politischen Umgestaltungen, an Stelle Preußens der Norddeutsche Bund (vergl. Garantie-Gesetz vom 11. Zuni 1868, Bundes-Gesetzblatt von 1869 Nr. 2 Seite 33 ff.), beziehungsweise an Stelle des letzteren das Deutsche Reich (vergleiche Londoner Vertrag vom 13. März 1871, Reichs-Gesetzblatt 1871 Nr. 22 Seite 104 ff.) getreten, und außerdem seit 1878 Rumänien in der Kommission mit vertreten (vergl. Artikel 53 des Berliner Vertrages vom 13. Zuli 1878, Reichs-Gesetzblatt 1878 Nr. 31 Seite 307 ff.) ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1883
Bd.: 70. 1882/83
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-70

ID: 00018440
26 /336
... Dagegen, daß, wie die Motive sagen, jeder Handeltreibende von allen möglichen Reisenden ungehindert belästigt werden könnte, gibt es Selbsthilfe, und ist es nicht nöthig, die Hilfe der Polizei anzurufen und — bitte, hören Sie, meine Herren — wegen verhältnißmäßig kleiner Unbequemlichkeiten den ganzen Geschäftsverkehr gleich einer Seuche unter Quarantäne zu stellen. Meine Herren, das ist nicht eine Schreibweise, die dazu dient, eine sachliche, ruhige Beurtheilung der Frage im Lande aufkommen zu lassen; das ist eine Schreibweise, wodurch Gehässigkeit und Unfrieden ins Land hinein gebracht, und eine ruhige Beurtheilung solcher Fragen zur Unmöglichkeit gemacht wird, und ich bedaure, daß in einer Petition von einer so gewichtigen Korporation, wie der Kaufmannschaft der Haupt- und Residenzstadt Berlin, die Regierungsvorlage in solchen Ausdrücken angegriffen worden ist. Ich kann das nicht billigen und bin jeder Zeit bereit, wenn auch einmal von unseren Parteien derartige Ausdrücke gebraucht werden, diese ebenso zu verurtheilen, wie ich es hier vor dem Hause und vor dem ganzen Lande mit dieser Petition der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft thun muß. — Nun, meine Herren, die Versagungsgründe, die das Gesetz vorschlägt — ich darf sie ja wohl nicht alle einzeln wieder aufführen — es handelt sich zunächst um die Ziffer 1, daß denjenigen Reisenden, welche an ansteckenden oder abschreckenden Krankheiten leiden, oder welche entstellt sind, der Gewerbeschein versagt werden soll. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1883
Bd.: 73. 1882/83
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-73

ID: 00018443
27 /336
... Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthalts und bei ihrem Auslaufen werden sie keine anderen oder höheren Leuchtthurm-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, Remorquirungs-, Quarantäne- oder sonstige auf dem Schiffskörper lastende, wie immer benannte Gebühren, dieselben mögen im Rainen und zu Gunsten des Staats, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was iinmer für Korporationen eingehoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein werden. Zn Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Entlöschung der Schiffe in den Häfen, Rheden, Buchten und Bassins, sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den inländischen Schiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht gleichmäßig den Schiffen des anderen Theils zukommen, indem es der Wille der Hohen vertragschließenden Theile ist, daß auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fuße einer vollständigen Gleichheit behandelt werden sollen. Artikel 12. Was die Küstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der Hohen vertragschließenden Theile für seine Schiffe alle Begünstigungen und Vorrechte, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, unter der Bedingung in Anspruch nehmen können, daß er den Schiffen des anderen Theils dieselbe Begünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht. ^rtisolo 9. saranno eonsiäsrats navi tsässsks oä italians tntts gnslls sds saranno rioonossints psr navi tsässobs sseonäo Io logg! äsll Inipsro tsässso o navi italians sseonäo ls lsggi italians. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1884
Bd.: 76. 1884
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-76

ID: 00018446
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... Die Bundesseestaaten, welche, was den Seeverkehr anlangt, übereinstimmende Verordnungen zur Abwehr der Cholera erlassen haben, haben sämmtlich das sogenannte Revisionssystem adoptirt, das dahin geht, daß alle Provenienzen, die aus verseuchten Orten kommen, einer Revision unterzogen werden und nach Maßgabe des Befundes dieser Revision behandelt werden in der Weise, daß unverdächtige Provenienzen sofort passiren können, verdächtige dagegen sich der Quarantäne zu unterwerfen haben. Meine Herren, ich darf erwarten, wie ich das vorhin schon ausgesprochen habe, daß die Berathungen der Kommission zu einem sachgemäßen und, wie ich hoffe, die Bevölkerung vollständig beruhigenden und daneben nicht belästigenden Resultate führen. Ich stütze meine Hoffnung wesentlich auf einen Passus in einem Berichte des Geheimen Negierungsraths Dr. Koch, der ja auf diesem Gebiete augenblicklich wohl die größte Autorität für sich in Anspruch nehmen darf, und der darin sagt: „Ich bin überzeugt, daß auf Grund der Resultate, welche die vom Reiche ausgesandte Choleraexpedition erzielt hat, sich Maßnahmen treffen lassen, welche der Ausbreitung der Krankheit im Inlands in wirksamster Weise entgegentreten können. Meine Herren, mehr dürfen wir nicht erwarten. Gott gebe, daß die Maßregeln, die wir intendiren, niemals in Kraft zu treten nöthig haben. (Bravo! von allen Seiten des Hauses.) Präsident: Es ist von dem Herrn Abgeordneten Dr. Virchow eine Besprechung der Interpellation beantragt. Geschäftsordnungsmäßig bedarf dieser Antrag der Unterstützung von 50 Mitgliedern. Ich bitte, daß die Herren aufstehen, welche dem Antrage Unterstützung gewähren wollen. (Geschieht.) Die Unterstützung reicht aus. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Virchow. Abgeordneter Dr. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1885
Bd.: 83. 1884/85
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-83

ID: 00018453
29 /336
... Sowohl bei ihrem Einlaufen und bei ihrem Auslaufen, wie während ihres Aufenthalts werden sie keine anderen oder höheren Leuchtthurm-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, Remorquirungs-, Quarantäne- oder sonstige Gebühren, welche auf dem Schiffskörper, unter welcher Bezeichnung es sei, lasten und im Namen und zu Gunsten des Staats, öffentlicher Beamten, von Gemeinden oder von irgend welchen Korporationen erhoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein werden. Zn Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Löschung der Schiffe in den Häfen, Rheden, Buchten und Bassins, sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den inländischen Schiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht gleichmäßig den Schiffen des anderen Theils zukommen, indem es der Wille der Hohen vertragschließenden Theile ist, daß auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fuße einer vollständigen Gleichheit behandelt werden sollen. Artikel 14. Was die Küstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der Hohen vertragschließenden Theile für seine Schiffe alle Begünstigungen und Vorrechte, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, unter der Bedingung in Anspruch nehmen können, daß er auch die Schiffe des anderen Theils an denselben Begünstigungen und Vorrechten theilnehmen läßt. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1886
Bd.: 89. 1885/86
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-89

ID: 00018459
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... Lootsen-, Quarantäne- und anderen, den Schiffskörper treffenden Gebühren unterworfen sein, als denjenigen, welchen die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden. Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhältnisse der Tragfähigkeit der Schiffe erhoben werden, sollen in der dominikanischen Republik von deutschen Schiffen nach Maßgabe des deutschen Meßbriefes berechnet werden und umgekehrt. Artikel XIV. Gegenstände aller Art, welche in die Häfen des einen der beiden Länder unter der Flagge des anderen eingeführt werden, welchen Ursprungs dieselben auch seien und aus welchem Lande auch die Einfuhr erfolgen möge, sollen keine anderen oder höheren Abgaben entrichten und keinen anderen Lasten unterworfen sein, als wenn sie unter der Nationalflagge eingeführt würden. Desgleichen sollen Gegenstände aller Art, welche aus einem der beiden Länder unter der Flagge des anderen, nach welchem Lande es auch sein möge, ausgeführt werden, keinen anderen Abgaben oder Förmlichkeiten unterliegen, als wenn sie unter der Nationalflagge ausgeführt würden. Artikel XV. Die deutschen Schiffe in der dominikanischen Republik und die dominikanischen Schiffe in Deutschland können einen Theil ihrer aus dem Auslande kommenden Ladung in dem einen Hafen, und den Rest dieser Ladung in einem oder mehreren anderen Häfen desselben Landes löschen. Nicht minder können sie ihre Rückfracht in verschiedenen Häfen des gedachten Landes einnehmen, ohne in jedem Hasen andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche unter ähnlichen Umständen die Schiffe des eigenen Landes zu entrichten haben. Bezüglich der Küstenfrachtfahrt sollen die Festsetzungen im Artikel II dieses Vertrages maßgebend sein. Artikel XVI. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1887
Bd.: 96. 1887
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-96

ID: 00018468
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... Es beruht das wesentlich auf der Thatsache, daß wir bald nach Eröffnung der Linien es mit der Cholera an den Ufern des Mittelländischen Meeres zu thun hatten, die dazu führte, daß einerseits Egypten und andererseits Italien der Quarantäne unterworfen wurden. Es ist als nothwendig erkannt, diesen Hindernissen gegenüber sofort die Möglichkeit einer Korrektur zu schaffen, wenn man nicht die Gefahr laufen will, daß die Linien überhaupt nicht den Zweck erfüllen, den sie haben sollen. Ich will mich für jetzt auf diese Bemerkung beschränken, will aber noch hinzufügen, daß ich allerdings um deswillen eine baldige Berathung der Vorlage gewünscht hätte, weil gerade jetzt die Reisen und der Verkehr nach Australien und Ostasien lebhafter werden, und es deshalb für den Lloyd sowohl wie für die sonstigen Interessenten wünschenswerth ist, zu wissen, ob der Reichstag geneigt ist, wie es hier von ihm erbeten wird, dem Reichskanzler die Bestimmung der Stationen zu überlasten. Auch selbst wenn, was ja außer Zweifel steht, es unmöglich ist, vor der Pfingstpause diese Sache deffnitiv zu erledigen, so würde es für die Regierung, ,für den Lloyd und für die Interessenten doch schon von großem Werthe sein, aus der ersten Lesung zu entnehmen, welche Stellung im allgemeinen das hohe Haus zu dieser Vorlage einnimmt. Aber damit will ich den sonstigen Heimkehrbedürfnissen keinen Eintrag gethan haben. Präsident: Es ist ein neuer Antrag auf Vertagung gestellt, von dem Herrn Abgeordneten Richter. Ich bitte die Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Die Unterstützung genügt. ...

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... Egypten verfügte eine Quarantäne; Oesterreicht verfügte eine Quarantäne für den Hafen von Triest gegen die aus Italien kommenden Schiffe, und umgekehrt verfügte Italien eine Quarantäne gegen die aus Triest kommenden Schiffe. Die Folge davon war, daß diese Linie für uns nicht benutzbar war, oder wenigstens nur in der Weise benutzbar, daß wir die Schiffe nicht, wie es hier im § 2 des Gesetzes vorgeschrieben ist, auf Alexandrien laufen lasten konnten, sondern daß wir sie nach Port Said laufen lasten mußten, und dort die Uebergabe der Passagiere und der Post auf die großen Schiffe erfolgte. Diese Erfahrung ergibt meines Erachtens schon allein einen ganz zwingenden Grund, daß die Verwaltung gegenüber der Vorschrift des Z 2 des Gesetzes die Befugniß haben muß, im Nothfalle die Linien zu ändern. Nun würden wir uns ja einfach darauf haben beschränken können, den Nachweis zu führen, daß es irrationell ist, bei den durch das Gesetz festgelegten Anlaufhäfen zu verbleiben, daß es vielmehr vernünftiger ist, der Regierung die Möglichkeit zu geben, den jeweiligen Verhältnissen bei der Gestaltung des Kurses der Schiffe Rechnung zu tragen. Allein wir haben es für offen und ehrlich und auch für richtig gehalten, gleich von vornherein zu sagen, was wir eigentlich wollen, und das geht bezüglich der jetzigen Mittelmeerlinie dahin, daß wir die Linie von Triest nach Brindisi aufgeben wollen, nicht aber, wie der Herr Vorredner der Meinung gewesen ist, die weiteren Linien. Wir wollen vielmehr die Mittelmeerlinie, die bisher Triest-Brindist-Alexandrien läuft, künftig Brindisi-Port Said laufen lassen. ...

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... Wie minimal die Ziffern sind, welche der Verkehr aufweist, das ersehen Sie aus folgenden Zahlen — und ich gebe hier nur die Zahlen, die sich auf die Perioden beziehen, in denen die Cholera nicht geherrscht hat und die Quarantäne nicht durchgeführt war, wo also ein vollständig freier Verkehr auf dieser Linie möglich war. Daraus ergibt sich, daß auf der Hinfahrt von Triest nach Brindisi gefahren sind im Durchschnitt vier Passagiere in der ersten Kajüte, zwei Passagiere in der zweiten Kajüte und vier Passagiere im Zwischendeck, und daß die durchschnittliche Ladung für Schiffe, die einen Raumgehalt von 2000 Tons haben, 231 Tons betragen hat. (Hört! hört!) Auf der Rückfahrt von Brindisi nach Triest ist der Verkehr noch geringer gewesen. Da haben wir in der ersten Kajüte nur 3s/z Passagiere zu verzeichnen gehabt, in der zweiten Kajüte ebenfalls 8^/2 Paffagiere, im Zwischendeck 4 Paffagiere, und an Fracht haben die Schiffe durchschnittlich geführt 76 Tons. (Hört! hört!) Sie sehen also, meine Herren, daß dieser Verkehr äußerst minimal gewesen ist, und wenn ich auch annehmen könnte, daß er im Laufe der Zeit sich steigern wird vermöge der guten Leistungen unserer deutschen Schiffe, so hat man doch geglaubt, daß man um dieses Verkehrs willen diese Linie zwischen Triest und Brindisi nicht aufrecht zu erhalten nöthig hat. Nun, meine Herren, ist ja klar, daß, wenn die Lloydschiffe zwischen Triest und Brindisi nicht fahren, daß dann an sich genommen eine entsprechende Kürzung der Subvention, die sie bekommen, nöthig wäre. ...

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... Es ist damals schon in dieser Hamburger Eingabe von der Cholera die Rede gewesen, weil die Erfahrung lehrte, daß auch die englischen Dampfschiffe die Tour Alexandrien-Suez über Egypten nicht einhalten konnten, sondern daß sie schon damals genöthigt waren, durch den Suezkanal zu gehen, weil die Quarantäne wegen der Cholera das Anlaufen der Schiffe in Brindisi verhinderte, da sie dort nicht zugelassen wurden. Es ist auch damals von uns darauf hingewiesen worden, daß die Pastagiere jedenfalls eine direkte Beförderung unbedingt einer Beförderung mit der Eisenbahn durch Egypten vorziehen würden. Es ist insbesondere darauf hingewiesen worden, daß ein Waarenverkehr mit einer Zweiglinie von Triest nach ...

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... 775 die sich auf eine Zeit beziehen, in welcher die Quarantäne in Egypten nicht stattfand. Also, meine Herren, gegenüber dieser Ueberzeugung sind wir verpflichtet meiner Meinung nach, dem Verkehrsinteresse, was darauf hinweist, Triest-Brindisi aufzugeben und den Lloyd mit den Hauptschiffen die längere Tour über Genua machen zu lassen, — wir sind verpflichtet, diesem Verkehrsintereffe in der vorgeschlagenen Weise zu folgen. Weiter haben wir nichts gethan. Die Frage liegt außerordentlich einfach. Was eine Kommissionsberathung hier noch soll, ist mir nicht recht erfindlich. Ueber alle Fragen, die gestellt werden, bin ich bereit, wie bisher, eine kurze, bündige und verständliche Auskunft zu geben, und dadurch wird, glaube ich, der Reichstag in die Lage gesetzt werden, ein männliches Nein oder ein freudiges Ja zu sprechen. (Heiterkeit.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Bulle. Abgeordneter Dr. Bulle: Meine Herren, die vorgerückte Zeit legt mir die Verpflichtung auf, mich möglichst kurz zu fassen. Ich kann das auch um so mehr thun, als zur Sache schon Herr Kollege Bamberger im wesentlichen die Gesichtspunkte auseinandergesetzt hat, die auch die meinen sind. Nach den Ausführungen des Abgeordneten Woermann sehe ich mich jedoch genöthigt, noch mit einigen Worten darauf zurückzukommen, daß wir in der Thatnoch heute ein Recht haben, prinzipielle Gegner einer solchen Dampfersubvention zu sein, wie wir es von jeher gewesen sind. Herr Kollege Woermann hat auseinandergesetzt, daß bis jetzt aus dieser Subvention durchaus keine Nachtheile hervorgegangen sind. Meine Herren, ich glaube, es wäre aber richtiger, die Frage zu stellen: welcher Vortheil ist daraus hervorgegangen? (Sehr richtig! links.) ...

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... Dann ist ja schon darauf hingewiesen worden, daß gerade die Cholera ein Grund gewesen ist und die Quarantäne, weshalb überhaupt der Verkehr dort ein beschränkter gewesen ist. Ich meine, das ist ein zufälliger Umstand gewesen. Ich bleibe dabei, daß im Südosten Deutschlands, namentlich in Bayern und einem Theile von Württemberg, das Interesse noch ebenso lebhaft ist für Triest, wie es damals gewesen ist, und diese Interessen vollständig bei Seite zu schieben, das halte ich nicht für richtig. Wir sollen an dem Kompromiß, der damals geschloffen ist, festhalten. Die Zeit von da ab, wo die Schiffe überhaupt angefangen haben zu gehen, bis jetzt ist eben knapp ein Jahr; die Resultate dieses einen Jahres können uns doch nicht veranlassen, das Gesetz schon jetzt zu ändern. Meine Herren, ich habe bei dem ersten Vertrage schon erklärt, daß ich für die Verlegung des Endpunktes der Mittelmeerlinie nach Port Said bin (Große Unruhe.) (Der Redner unterbricht sich.) Präsident: Der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Staatssekretär des Innern, Staatsminister von Boetticher, hat das Wort. Abgeordneter Rintelen: Ich habe nur einen Augenblick pausirt, um den Herren Zeit zu lassen, ihre Privatunterhaltung zu beendigen. Präsident: Ich bitte um etwas Ruhe, meine Herren! Abgeordneter Rintelen:, Ich komme zu Ende. — Ich sage: ich für meine Person halte an Triest als Ausgangspunkt der Mittelmeerlinie fest. Ich will bewilligen, daß die Linie nicht nach Alexandria auslaufe, sondern nach Port Said. Wenn in dieser Richtung ein Antrag gestellt werden sollte, der sich mit wenigen Zusatzworten zur Vorlage 117* ...

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... Ja, meine Herren, ich habe neulich die Zahlen, die ich rücksichtlich dieser Frequenz Ihnen mitzutheilen die Ehre hatte, ausschließlich aus der Periode genommen, wo wir keine Cholera und keine Quarantäne im Mittelmeer hatten. Also ich kann höchstens den zweiten Punkt gelten lassen, daß das erst kurze Bestehen der Linie eine größere Frequenz noch gar nicht hat zeitigen können. Ich will das zugeben, ich will zugeben, daß auch diese Linie vielleicht nach einiger Entwickelung fähig ist; aber man braucht sich ja nur die Karte anzusehen, um sich zu sagen, daß deutsche Güter nur sehr vereinzelt den Weg über Triest wählen werden. Wir haben ja alle diese Gründe, die gegen Triest sprechen, in den Kommissionsberathungen des Hauptgesetzes und hier im Plenum ins Gefecht geführt. Wir haben uns demnächst, nachdem der Reichstag einmal beschlossen hatte, die Zweiglinie von Triest ab laufen zu lassen, diesem Beschluß gefügt. Wir haben den Versuch gemacht; er ist unserer Ueberzeugung nach kein fruchtbarer gewesen. Nun kann ich am allerwenigsten zugeben, daß, weil damals unter den Parteien ein Kompromiß geschlossen ist, man um deswillen bei Triest verbleiben müsse. Sie sehen, daß auf diesem Gebiete, das sehr vitale Interessen des Handels und Verkehrs in sich schließt, es am allerwenigsten angezeigt ist, nur nach den Rücksichten des Zustandekommens Kompromisse zu schließen. Was will denn unsere Vorlage? Unsere Vorlage will eine Freiheit der Entschließung der Reichsverwaltung zu dem Zwecke, um den jeweiligen Bedürfnissen des Handels und des Verkehrs, wie sie sich herausstellen, möglichst schnell folgen zu können. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1887
Bd.: 98. 1887
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-98

ID: 00018470
38 /336
... schon seit mehreren Jahren während der Dauer der Quarantäne in den Hafenplätzen des Adriatischen und Mittelländischen Meeres eingeführt und jetzt bei Erneuerung ihres Vertrages mit der englischen Postverwaltung für die Zukunft ausschließlich in Aussicht genommen. AIs Grund für diese Aenderung ist seitens der Direktton der Gesellschaft ihren Akttonären gegenüber (siehe die Anlage) an erster Stelle und mit besonderem Nachdruck der Wunsch angegeben, den fortwährenden Quarantänemaßregeln aus dem Wege zu gehen. Sodann wird hervorgehoben, daß Dampfer, mit elektrischem Licht versehen, jetzt auch Nachts den Suezkanal passiren können, die Ueberlandbeförderung durch Egypten mithin kaum noch eine schnellere sein würde. Hierzu kommt noch, daß einerseits die Passage durch den Suezkanal durch Verbreiterung desselben noch bequemer gemacht werden soll und daß andererseits das wiederholte Umsteigen in Alexandrien und in Suez den Passagieren höchst unbequem ist, so daß beispielsweise notorisch schon jetzt 75 Prozent aller Passagiere der ?6iim8nlku -MN Oriental 6o. an Bord der Dampfer zu bleiben wünschen und die längere Seereise der Eisenbahnfahrt durch Egypten vorziehen. Die übrigen konkurrirenden Dampferlinien endlich nehmen den Weg überhaupt nicht mehr über Alexandrien und Suez, insbesondere lassen die Aessazeiies Naritimss Aktenstücke zu den Verhandlungen des Reichstages 1887. 146 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1887
Bd.: 6. 1884/87, Sess. 4 - 7. 1887/90, Sess. 1 = 1886, 25. Nov. - 1887, 14. Jan. u. 1887, 3. März - 18. J
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,C-6,4/7,1

ID: 00019723
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... Das Auftreten der Cholera in Hafenplätzen des Mittelländischen Meeres und die in Folge dieses Auftretens anzuordnende Quarantäne machten Aenderungen betreffs der anzulaufenden Häfen nothwendig. — Seite 759. —1 Der Begründung der Vorlage könne sich Redner nur anschließen, wobei hervorzuheben sei, daß es ganz besonders im Interesse der süddeutschen Staaten läge, Genua anstatt Triest als Anlaufhafen zu wählen. Diesen Standpunkt habe er schon bei der Berathung der ersten Vorlage über die Dampfersubvention vertreten und außerdem den Wunsch ausgesprochen, daß1 eine Postlinie1 nach Afrika vom Reiche subventionirt1 werden möge. Nachdem die deutsche Kolonialpolitik in Ostafrika bedeutende Erwerbungen gemacht und auch der deutsche1 Handel nach1 dem Orient in der1 letzten Zeit im1 stetigen Fortschreiten Reichstag. — Uebersicht der Geschäftstätigkeit. 423 Sitzung und Redner. Erledigung. vom 23. März 1887 Seite 214 bis 216 — 7. Leg.-Per. I. Session 1887. Seite 45, 15. Sitzung vom 7. Januar 1887 Seite 297 bis 311 — 6. Leg.-Per. IV. Session 1886/87; 6. Sitzung vom — 7. Leg.-Per. I. Session 1887. 9. Sitzung vom 10. Dezember 1886 Seite 165 und 166 — 6. Leg.-Per. IV. Session 1886/87. IV. Session 1886/87. vom 28. März 1887 Seite 301 bis 303 — 7. Leg.-Per. I. Session 1887. — 6. Leg.-Per. IV. Session 1886/87. schreiten begriffen, möchte Redner den Wunsch auf Neutralisirung des Suezkanals und Suboentionirung einer Zweiglinie für die Postverbindung der deutschen Schutzgebiete von Suez über Aden nach Zanzibar aussprechen. — 7. Leg.-Per. I. Session 1887. 36. Sitzung vom 2b. Mai 1887 Seite 753 bis 755. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1890
Bd.: 113. 1889/90
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-113

ID: 00018663
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... Quarantäne !1 317 29. November. Bericht des Kaiserlichen Gesandten in Kopenhagen,den gleichen Gegenstand betreffend 318 1. Dezember Bericht desselben, betreffend Nachrichten der „Berlingschen Zeitung über dieSchweinepest 318 1. Dezember Bericht des Kaiserlichen Generalkonsuls in Stockholm, betreffendSeuchenfällein der Nähe von Stockholm undGothenburg 318 1. Dezember Erwiderung des Reichskanzlers auf das Schreiben des Senats zu Hamburg unter Nr. 7 319 9. Dezember Schreiben desSenatszu Hamburg, wo nach derselbe auf die Gewährung von Dispensen zu Gunsten Hamburgs verzichtet Anlage: Bericht des Hamburgischen Staats-Thierarztesüber die Schweine319 pest in Dänemark 319 18. Dezember Rundschreibende-Reichskanzlers an die Regierungen der BundeSseestaaten, betreffend Schutzmaßregeln bei etwaiger Einschleppungder Seuche in das Inland 321 Nr. Datum. A rr h «r 1 t.1I Seite. 1888. 14. 7. Januar Auszugaus einem Bericht des Professors Dr. Schütz,Direktorsderthierärztlichen Hochschule zu Berlin, betreffend die Schweinepest in Dänemark.... 321 15 2. Februar Bericht des Kaiserlichen Gesandten in Kopenhagen, betreffend erneutes Auftreten der Seuche in Dänemark 323 16. 3. März Bericht desselben, den gleichen Gegenstand betreffend 323 17. 10. April Bericht des Kaiserlichen Generalkonsuls in Stockholm, betreffendNeuausbrücheder Seuche bei Stockholm 323 18. 29. September Schreiben des AuswärtigenAmts,betreff send einen Seuchensall bei Stockholm . 323 19. 3. Oktober Bericht des Kaiserlichen Gesandten in Stockholm, betreffend das Auftreten der Schweinepest auf der Insel Wermdö . 323 20. 15. Oktober Bericht des KaiserlichenKonsulatsverwesers in Kopenhagen, betreffendveterinäreMaßregeln in Dänemark 324 21. 17. Oktober Bericht des Kaiserlichen Gesandten inStockholm,betreffend den Stand der Seuche in Schweden 324 22. 26. ...


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