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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1880
Bd.: 61. 1880
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-60/61

ID: 00018412
241 /1820
... Jeder Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1.1 wenn der Besitzer des Thieres oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher das Thier angehört, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder wer sonst im Auftrage des Besitzers die Thiere in Gewahrsam hat, die in den 88- 9 und 10 vorgeschriebene Anzeige wissentlich unterläßt, oder länger als 24 Stunden, nachdem er von dem Ausbruche der Seuche oder dem Seuchenverdachte Kenntniß erhalten hat, verzögert; 2.1 wenn der Besitzer das Thier mit der Seuche behaftet gekauft hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte; 3.1 im Falle des 8- 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt. 8. 64. Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des vorhandenen Pferde- und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen diese Beiträge für Thiere, welche dem Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage; 2. der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. 8. 60. Unverändert. 8- 61. Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören; 2.1 für Thiere, welche, der Vorschrift des 8- 6 zuwider, mit der Krankheit in das Reichsgebiet eingeführt sind; 3.1 für Thiere, bei welchen «ach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb SO Tagen die Rotzkrankheit ober innerhalb 180 Tage» die Lnngensenche festgestellt wird. ...
... S und 10 zuwider, ie Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert; 2.1 wenn der Besitzer das Thier mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte; 3.1 im Falle des 8- 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt. 8- 64. Unverändert. ...

242 /1820
... 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; 2.1 wer der Vorschrift der §§. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert; 3.1 wer den Vorschriften der §8- 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben sofort unschädlich zu beseitigen; 4.1 wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere in den 88- 34, 35, 36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt; 5.1 wer den Vorschriften im 8- 43 zuwider die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich beseitigt; 6- wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung der Schafe vornimmt; 7. wer gegen die Vorschrift des 8. 50 Pferde, welche an der Beschälseuche, Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt. 8- 06. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 1.1 wer den auf Grund des 8- 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschränkungen zuwiderhandelt. ...
... Mit Geldstrafen von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 1.1 wer der Vorschrift des 8- 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören over nicht; 2.1 wer der Vorschrift der 88- 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigem Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten; 3.1 wer den Vorschriften der 88- 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben sofort unschädlich zu beseitigen; 4.1 wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere in den 88- 34 , 35 , 36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt; 5.1 wer den Vorschriften im 8 43 zuwider die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich beseitigt; 6.1 wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines Schafes vornimmt; 7.1 wer gegen die Vorschrift des 8- 50 Pferde, welche an der Beschälseuche, Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt. 8- 66. Unverändert. Unverändert. 8- 67. ...

243 /1820
... einzuschalten: „Das Auftreten wie das Erlöschen einer Seuche muß in den Amtsblättern des verseuchten Bezirkes und der daran angrenzenden Bezirke öffentlich bekannt gemacht werden; 3.1 in dem §. 23 den Absatz 2 zu streichen; 4.1 in dem §. 58 Absatz 2 die Worte: „Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen befugt zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landesverfaffungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Vertheilung und Erhebung der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden zu streichen; 5.1 in dem §. 63 Absatz 2 in der ersten Zeile zu setzen statt „das Thier „ein Thier. II. Flügge und Genoffen. Der Reichstag wolle beschließen: dem 8- 49 der Kommissions-Vorlage folgende Fassung zu geben: 8. 49. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (88- 46 und 47) darf eine Pockenimpfung der Schafe in der Regel nicht vorgenommen werden. Jedoch kann für solche Landestheile (Kreise, Bezirke, Aemter) oder auch ganze Bundesländer, in welchen die jährliche Schutzpockenimpfung der Lämmer bisher üblich gewesen ist, diese Impfung auch ferner durch die bezüglichen Verwaltungsorgane gestattet werden. Berlin, den 29. April 1880. Flügge, v. Schöning, v. Waldow - Reitzenstein. v. Brand. v. Dewitz, v. Bethmann-Hollweg (Wirsitz). v. Schenck-Kawenczyn. Nr. 161 Abänderungs-Anträge zu dem mündlichen Berichte der XI. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. — Nr. 140 der Drucksachen —. Graf v. Fugger - Kirchberg. Ruppert. ...
... Der Reichstag wolle beschließen: 1.1 im zweiten Absätze des 8- 4 die Worte: „oder ein von ihm bestellter Reichs-Kommissar, sowie die Worte: „nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisungen zu versehen zu streichen; 2.1 a) dem 8- 14 folgende Fassung zu geben: Ist der Ausbruch der Seuche festgestellt, oder li e gl der begründete Verdacht eines Seuchenausbruches vor, so hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen; Beschwerden hiegegen haben keine aufschiebende Wirkung. k) in 8- 15 die Worte: „durch das Gutachten des beamteten Thierarztes zu streichen; e) in 8- 16 Absatz 1 statt des Wortes „Schutzmaßregeln zu setzen: ...

244 /1820
... Als verdächtige Thiere gelten im Sinne dieses Gesetzes: Thiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Thiere); Thiere, an welchen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermuthung vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Thiere). 8. 2. Die Anordnung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln und die Leitung des Verfahrens liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. Zur Leitung des Verfahrens können besondere Kommissare bestellt werden. Die Mitwirkung staatlich angestellter (beamteter) Thierärzte richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffe». K. 3. Nücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärverwaltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen wird, den Militärbehörden überlassen. Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Nemontedepots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh- und Schafbestände, sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen Beschlüsse des Reichstages. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. ...

245 /1820
... Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann 1.1 die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr einer Einschleppung ausschließen oder vermindern; 2.1 der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen. Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungcn sind, soweit ersorderlich, auch auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Anstcckungsstoffcs sein können. Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen. Beschlüsse des Reichstages. Gestüteil aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden. I« den beiden Fällen (Absatz I und 2) finden die ferneren Bestimmungen dieses Gesetzes finngemäste Anwendung. Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kantonnements und des Marschorles von dem Auftreten eines Seuchenverdachts und von dem Ausbruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem Verlaufe sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen. Zn gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und Gestüte die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind. 8- 4. Unverändert. 8 5. Unverändert. I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande. a. Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen. 8- 6. Unverändert. 8- 7. ...
... Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder ausbricht, so kann 1.1 die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grcnzstrecken verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr einer Einschleppung ausschließen oder vermindern; 2.1 der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unterwoisen werden, welche geeignet sind, iin Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen. Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die Einfuhr von thierischen Rohstoffen und von allen solchen Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können. Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr- oder Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen. Die verfügten Einfuhr- oder Berkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. ...

246 /1820
... Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, so kann sür die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kontrole über den Ab- und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet werden. 11. Unterdrückung der Viehseuchen im Anlande. 1. Allgemeine Vorschriften. a. Anzeigepflicht. 8. 9. Der Besitzer von Hausthiercn ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in §.10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Die gleiche Anzeigepflicht liegt Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie Diejenigen, welche das Abdeckereigewerbe betreiben, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der uachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten §. 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (Z. ...
... 9) insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt. Zn diesem Falle müssen die Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Znstruktion (8- 30) allgemein vorgeschrieben werden. b. Viehrevisionen. 8. 8. Unverändert. II. Unterdrückung der Viehseuchen im Anlande. 1. Allgemeine Vorschriften, a. Anzeigepflicht. 8- 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in Z. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orte», an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie Diejenigen, welche gewerbsmäßig mit er Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. 8- 10. Unverändert. 8. II. Unverändert. ...

247 /1820
... 9 und 10) oder wenn sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch §. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist. Zn eiligen Fällen kaun derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nötigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu erösfnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Gemeindevorsteher des Seuchenortes die vorläufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen. §. 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Thieres Gewißheit zu erlangen ist, so kann die Tödtung desselben von der Polizeibehörde angeordnet werden. §. 14. Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruches vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall der Seuchengesahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen Verordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen, Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen. ...
... 11), die Zuziehung des beamteten Thierarztes nicht in jedem Falle dieser Seuche erforderlich. s. 16. Zn allen Fällen, in welchen dem beamteten Thierarzte die Feststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Untersuchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wird hierdurch nicht aufgehalten. b. Ermittelung der Seuchenausbrüche. 8- 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige. (Zs. 9 und 10) oder wenn sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzuziehen (vergl. jedoch Z. 15). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist. Zn eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. Auf Ersuchen des Thierarztes hat der Vorsteher des Seuchenorts die vorläufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen. 8. 13. Unverändert. §. 14. Unverändert. 8. 15. Unverändert. 8- 16. Unverändert. ...

248 /1820
... Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbinen Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Thierarztes obwalten, sofort einthierärztliches Obergutachteneinzuziehen und dem entsprechend das Verfahren zu regeln. 8- 17. Alle Vieh- undPferdemärktesollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maßregel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßtenZusammenziehungenvon Pferde- und Viehbeständen ausgedehnt werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oderseuchenverdächtiger Erscheinungen sogleichzurKenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles dieAnordnungder erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen. Liegt Gefahr im Verzüge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Thiere anzuordnen. 8- 7. Unverändert. e.Schutzmaßregeln gegenSeuchengefahr. §. 18. Zm Falle der Seuchengesahr (8. 14) und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetzerücksichtlicheinzelner Seuchen ertheilten besonderen Vorschriften, je nachLagedes Falles und nach der Größe der Gefahr, unter Berücksichtigung derbetheiligtenVerkehrsinteressen die nachfolgenden Schutzmaßregeln (88- 19 bis 29) polizeilich angeordnet werden. Beschwerden des Besitzers über die von der Polizeibehörde angeordneten Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung. o.Schutzmaßregeln gegenSeuchengefahr. 8- 18. Unverändert. 8- 19. ...
... Die Absonderung, Bewachung oder polizeilicheBeobachtungder an der Seuche erkrankten und der verdächtigen Thiere. Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof- oder Weideraum u. s. w.) nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen Thieren bleibt. 8- 19. Unverändert. 8- 20. 2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des Transports kranker oder verdächtiger Thiere, der von denselben stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. Beschränkungen im Transport der derSeuchengefahr ausgesetzten und solcher Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 8. 20. Unverändert. 8- 21. 3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus verschiedenenStallungenund der Benutzung be-8. 21. Unverändert. ...

249 /1820
... Die Sperre des Gehöfts, des Orts, der Weide oder der Feldmark darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Thierarztes festgestellt ist. Die Sperre eines Orts oder einer Feldmark ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt, und Thiere in größerer Zahl davon bereits befallen sind. Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden. Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöfts oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden. §. 23. 5.1 Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere, die thierärztliche Behandlung der erkrankten Thiere, sowie Beschränkungen in der Befugniß zur Vornahme von Heilversuchen. Die Impfung oder die thierärztliche Behandlung darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet sind, und zwar nach Maßgabe der daselbst ertheilten näheren Vorschriften. Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des beamteten Thierarztes oder durch denselben. 8- 24. 6.1 Die Tödtung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere. Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich vorgesehen sind. Die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine Anwendung aus solche Thiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben verwendet zu werden. §. 25. ...
... Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der Seuche verendet, in Folge der Seuche oder in Folge des Verdachtes getödtet sind, und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger Thiere, welche zur Verschleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen u. s. w.), endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere. Unverändert. 8- 22. Unverändert. 8- 23. Unverändert. 8. 24. Unverändert. 8- 25. Unverändert. 8- 26. ...

250 /1820
... 10.1 Die thierärztliche Untersuchung der am Seuchen- Unverändert, orte oder in dessen Umgegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Thiere. 2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. §. 30. Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutzmaßregeln (ZZ. 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der Instruktion erlassen. Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der weiter erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften Platz greifen. a) Milzbrand. §. 31. Thiere, welche am Milzbrände erkrankt oder dieser Seuche Unverändert, verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. §. 32. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken Unverändert, oder der Seuche verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet. Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden. §. 33. Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker Unverändert, oder der Seuche verdächtiger Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. Die Abhäutung derselben ist verboten. Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. b) Tollwuth.1 b) Tollwuth. §. 34.1 8. 34. Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche ver-1 Unverändert, dächtig sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden. Aktenstücke zu den Verhandlungen des Deutschen Reichstages 1880. a) Milzbrand. §. 31. s. 32. §. 33. 114 ...

251 /1820
... Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. s. 36. Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse derselben ist verboten. §. 37. Zst die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere festgestellt, so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher die Vermuthung vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind. Liegt rücksichtlich anderer Hausthiere die gleiche Vermuthung vor, so müssen dieselben sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung auch dieser Thiere anzuordnen. 8. 38. Zst ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umher gelaufen, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung ist das Führen der mit einem sichern Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. s. 39. Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. Das Abhäuten derselben ist verboten. e) Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 8- 40. Sobald der Rotz (Wurm) bei Thieren festgestellt ist, muß die unverzügliche Tödtung derselben polizeilich angeordnet werden. 8. 41. ...
... Die Tödtung verdächtiger Thiere muß von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, oder wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende, Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder ...

252 /1820
... wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 8- 43. Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. Das Abhäuten derselben ist verboten. 8 44. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältcsten zu nachm. ä) Lungenseuche des Rindviehs. 8- 45. Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankten Thiere anzuordnen und kann auch die Tödtung verdächtiger Thiere anordnen. s) Pockenseuche der Schafe. 8- 46. Wenn die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt und eine ausreichende Abschließung derselben nicht durchzuführen ist, oder besondere Rücksichten vorliegen, welche eine raschere Endschaft der Seuche im öffentlichen Interesse nothwendig erscheinen lassen, so muß der Besitzer der Herde zur Impfung aller zur Zeit noch seuchensreien Stücke derselben angehalten werden. 8. 47. Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich angeordnet werden. 8- 48. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu behandeln. 8. 49. ...
... Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von dem Besitzer so lange nicht wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 8-43. Unverändert. 8- 44. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen. ck) Lungenseuche des Rindviehs. §. 45. Unverändert. e) Pockenseuche der Schafe. 8- 46. Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so mutz die Impfung aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder essen Vertreters kann für die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wen» nach dem Gutachten es beamteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmässig ist. Auch kann auf de« Antrag es Besitzers oder essen Vertreters von er Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Matzregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sicher«. 8- 47. Unverändert. 8- 48^ Unverändert. 8- 49. Unverändert. k) Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 8. 50. Unverändert. 114 ...

253 /1820
... Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeugen sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere sofort in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen. K. 55. Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. §§. 31, 36, 43), kann der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehes oder dessen Vertreter angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aussicht des beamteten Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen. Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. §.56. Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe oder öffentliche Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Thiere abgesperrt werden. Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen angewendet werden. 4. Entschädigung für getödtete Thiere. §. 57. Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung gewährt werden. §. 51. Unverändert. 8) Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. §. 52. Unverändert. 3. Gesündere Vorschriften für Schlachtviehhöse und öffentliche Schlachthäuser § 53. Unverändert. §. 54. Unverändert. §. 55. Unverändert. §. 56. Unverändert. 4. Entschädigung für getödtete Thiere. §. 57. Unverändert. ...

254 /1820
... Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche behaftet ist. Bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Thieren soll jedoch die Entschädigung nur V2, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh nur ^5 des so berechneten Werths betragen. Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 1.1 die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz zur Hälfte, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage; 2.1 der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. §. 60. Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der Tödtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. §. 61. Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören; 2.1 für Thiere, welche, der Vorschrift des §. 6 zuwider, mit der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind, oder bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die kungenseuche festgestellt wird. §. 62. Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden: I. für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren; Beschlüsse es Reichstages. §. 58. Unverändert. §.59. ...
... Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche behaftet ist. Bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Thieren hat jedoch die Entschädigung ^4, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh des so berechneten Werths zu betragen. Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 1.1 die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz zu drei Viertel, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage; 2.1 der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. §. 60. Unverändert. §. 61. Keine Entschädigung wird gewährt: 1.1 für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören; 2.1 für Thiere, welche, der Vorschrift des §. 6 zuwider, mit der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind; 3.1 für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 80 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wir-, wenn nicht er Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat. §. 62. Unverändert. ...

255 /1820
... 9 und 10 vorgeschriebene Anzeige wissentlich unterläßt, oder länger als 24 Stunden, nachdem er von dem Ausbruche der Seuche oder dem Seuchenverdachte Kenntniß erhalten hat, verzögert; 2.1 wenn der Besitzer das Thier mit der Seuche behaftet gekauft hat und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte; 3.1 im Falle des §. 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt. 8- 64. Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des vorhandenen Pferde- und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen diese Beiträge für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören, und im Falle des 8- 62 Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht werden. III. Strafvorschristen. 8. 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 1.1 wer der Vorschrift des §. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden. ...
... 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; 2.1 wer der Vorschrift der §Z. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orte«, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern z« halten; 3.1 wer den Vorschriften der §8- 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschriftswidrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben sofort unschädlich zu beseitigen; ...

256 /1820
... Seuche. S. Viehseuche. Silberwaaren, Feingehalt der Gold- und Silberwaaren. Petitionen um gesetzliche Regelung. Mündlicher Bericht der Petitions-Kommission. Nr. 110. Soest. Verlegung des ersten Bataillons des 55. Infanterie-Regiments nach Detmold. S. Garnisonanstalten. Sozialdemokratie. 1.1 Rechenschaftsbericht über die Anordnungen, welche von der Königlich Preußischen Staatsregierung auf Grund des H. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878, unter dem 28. November 1879 mit Genehmigung des Bundesraths getroffen worden sind. Nr. 7. 2.1 Antrag um Sistirung des gegen die Abgeordneten Fritz sch e und Hasselmann anhängigen Strafverfahrens. S. Abgeordnete unter 5. 122 ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1881
Bd.: 63. 1881
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-63

ID: 00018433
257 /1820
... Zn erster Linie springt die sonst drohende Seuchengefahr ins Auge und es ist nicht zu verkennen, daß bei der Natur der Verhältnisse in Oesterreich eine sehr große dauernde Gefahr über unserm Haupte schweben würde; wenn eine derartige Erleichterung stattfände, daß dann jeden Augenblick ein neuer Ausbruch der Seuche uns nöthigen könnte, die sehr theuern und auch nur langsam wirkenden Mittel gegen den Ausbruch der Seuche zu ergreifen. Das ist der eine klar ins Gesicht springende Punkt. Der andere Punkt liegt mehr im Hintergründe. Ich glaube, daß auch er nicht unterschützt werden darf, es ist das unser Verhältniß zu England. Wir haben bekanntlich noch heute zu kämpfen, um für unsere Produkte auf diesem Produktionsgebiete den freien englischen Markt zu erringen, und wir würden für die Dauer noch mehr zu kämpfen haben, wenn wir nicht derartige Präventivmaßregeln Oesterreich-Ungarn gegenüber möglichst festzuhalten suchten, wir würden sonst erst recht England die Handhabe geben, zu sagen: wir müssen uns schützen gegen den Import von Deutschland auch mit Rücksicht auf das Hinterland, das dort ein- und durchführt. Wenn ich recht berichtet bin, hat es das kleine Dänemark durch strenge Maßregeln erreicht, daß ihm der werthvolle und entscheidende englische Markt für die Fleischproduktion gesichert ist. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1881
Bd.: 65. 1881
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-65

ID: 00018435
258 /1820
... Wäre nun die Jmpftheorie richtig, dann müsse die Abtheilung der geimpften, also der kleinsten Kinder zuerst von der Seuche erfaßt und am schlimmsten mitgenommen werden, während der Theil mit kaum 5 Prozent Ungeimpfter fast keine Pockenkranke haben dürfe. Hiergegen stellt Petent den Satz auf, die Priorität des Erkrankens an den Pocken sei stets bei den Geimpften und Revaccinirten, nicht bei den Ungeimpften; stets in den Altersklaffen der Ersteren, nie in der der Letzteren unter einem Jahr. Als Beweis dieser Behauptung wird eine Pockenliste aus Liegnitz vorgeführt- in welcher angeblich der Beweis liegen soll, daß die Geimpften in viel größerer Zahl erkranken und sterben als die Ungeimpften. Ein Blick auf diese Liste zeigt aber sofort, daß sie zu einem statistischen Beweis völlig unbrauchbar ist, weil einfach nur Geimpft, oder Nichtgeimpft gegenübergestellt ist ohne Rücksicht darauf, ob und wann das Individuum geimpft bezw. revaccinirt gewesen ist. Ebensowenig wird vermerkt, ob Impfung oder Revaccination mit Erfolg geschehen sind. Die überwiegend große Zahl der Erkrankten betrifft Individuen über 30 Jahre, also solche, bei denen die absolute Fortdauer des Impfschutzes von keinem Sachkundigen behauptet wird. Diese Oidtmannsche Statistik sei zum Allermindesten, bemerkt Referent, ebenso unbrauchbar als die schwedische. Was nun die behauptete Pockenfreiheit der ungeimpften Kinder betreffe, so sei diese allbekannt und wiederholt in den Petitionsberichten darauf hingewiesen worden, daß die Kinder unter 1 Jahr erfahrungsgemäß überhaupt eine gewisse Immunität gegen ansteckende Krankheiten besäßen. ...

259 /1820
... Daß aber Herr Flinzer vorher mit Hülfe einer von ihm bei den Erhebungen in Chemnitz befolgten statistischen Methode, welche die Pockenerkrankungen nach Straßen und Häusergruppen zusammenstelle, aufs Schlagendste beweise, wie nicht allein die Impfung schütze, sondern auch, daß überall da, wo eine größere Zahl von Geimpften vorhanden war, die Geimpften leichter von der Seuche ergriffen worden seien, scheint Herr Oidtmann, trotzdem er den Vortrag gehört oder doch den stenographischen Bericht gelesen haben müsse, übersehen zu haben oder vielmehr übersehen zu wollen. Auch das sagt Herr Flinzer ferner, sei ganz zuverlässig nachgewiesen, wie denn auch die Menge der Bewohner eines Hauses und die Zahl der darin vorhandenen Ungeimpften auf den Ausgang der Seuche selbst wesentlichen Einfluß ausüben. Ebenso gehe die Mortalität parallel der Zahl der vorhandenen Ungeimpften. Je größer die Zahl der Ungeimpften in einem Hause oder in einer Straße, desto größer war darin die Sterblichkeit. Von den 953 geimpften Kranken starben im Ganzen nur ?/io Prozent, von den 2 643 ungeimpften 9^/io Prozent. Die Pockensterblichkeit war überhaupt am stärksten im ersten Lebensjahr, sie betrug 27 Prozent der vorhandenen Kinder dieses Lebensalters. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1882
Bd.: 66. 1881/82
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-66

ID: 00018436
260 /1820
... Sodann machen die Petenten darauf aufmerksam, daß Italien und Spanien, obwohl selbst schwer heimgesucht von der Seuche, es nicht nöthig gefunden hätten, sich an der internationalen Konvention zu betheiligen. Ueberhaupt könnten auch gegen die nicht der Konvention beigetretenen Staaten durchaus die bisherigen Maßregeln nicht für genügend befunden werden. Man möge sich, sagen die Petenten, nur vergegenwärtigen, daß trotz der immer schärferen und schärferen Maßregeln bis jetzt eine Weiteroerbreitung der Phylloxera nicht verhütet worden sei. In Deutschland habe man, wie in der That die vierte Denkschrift über Ausführung des Gesetzes und der Maßregeln gegen die Phylloxerakrankheit Ihnen beweist, an der Ahr in Heimersheim, also in der nächsten Nähe der besten Weinpflanzungen in Deutschland, dann ferner in Bonn neue Herde entdeckt. Der Herd in Heimersheim umfaßt nach Ausweis der Denkschrift, beiläufig gesagt, 12 000 Quadratmeter; das ist schon keine Kleinigkeit mehr. Andererseits aber hat die Phylloxerakrankheit in Oesterreich, in der Schweiz, in Spanien, in Frankreich, selbst in Kalifornien und Australien immer größere Dimensionen angenommen. So kann denn in der That die deutsche weinbautreibende Bevölkerung nur mit der größten Angst und Besorgniß in die Zukunft blicken. Zwei Millionen Menschen, die der deutsche Weinbau zur Zeit ernährt, sind in ihrer Existenz bedroht. Wenn die Phylloxera so kostbare Rebengelände am Rhein, an der Nahe, der Ahr, der Mosel und Saar ergreift, dann wird in der That der größte Theil dieser Bevölkerung seiner Existenzbedingungen beraubt. ...


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