... Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Ausdehnung, so kann sür die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kontrole über den Ab- und Zugang der durch die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet werden. 11. Unterdrückung der Viehseuchen im Anlande. 1. Allgemeine Vorschriften. a. Anzeigepflicht. 8. 9. Der Besitzer von Hausthiercn ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in §.10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Die gleiche Anzeigepflicht liegt Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie Diejenigen, welche das Abdeckereigewerbe betreiben, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der uachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten §. 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (Z. ... ... 9) insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt. Zn diesem Falle müssen die Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der Ausführungs-Znstruktion (8- 30) allgemein vorgeschrieben werden. b. Viehrevisionen. 8. 8. Unverändert. II. Unterdrückung der Viehseuchen im Anlande. 1. Allgemeine Vorschriften, a. Anzeigepflicht. 8- 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in Z. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orte», an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen Demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie Diejenigen, welche gewerbsmäßig mit er Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. 8- 10. Unverändert. 8. II. Unverändert. ...
| Abb. der Originalseite (Image-Nr.: bsb00018412_00405) |