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Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1869
Bd.: 9. 1869
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-9

ID: 00018304
21 /1820
... Und die neueste Erfahrung hat gezeigt, daß aus derselben Quelle die Seuche über See nach England, Holland, Belgien und von da zu uns gelangen kann. Dazu kommt, daß die Zufuhr von Schlachtvieh aus Rußland und Oesterreich nicht ganz entbehrt werden kann und daß die Durchfuhr von Schlachtvieh nach den Seeplätzen ein Gegenstand von erheblicher Bedeutung für den Eisenbahnverkehr und den Handel geworden ist. Die dauernde Aufrechthaltung wirklich sichernder Sperrmaßregeln an einer sehr ausgedehnten Grenzstrecke würde daher, gegenüber der Möglichkeit des Ausbruchs der Krankheit an einem oder dem anderen Orte, welchem mit einem Opfer von ein paar hundert Stücken Rindvieh wieder Grenzen zu setzen sind, das Gebot der Verhältnißmäßigkeit verletzen. Denn eine solche Sperre würde theils direkt, theils indirekt durch den dem Handel und Verkehr zugefügten Schaden erhebliche Summen kosten. In letzterer Beziehung ist namentlich zu bemerken, daß man dann auch die Durchfuhr verbieten müßte. Man hat es daher dabei bewenden lassen zu müssen geglaubt, die Anwendung der Einfuhrverbote nach Ausdehnung und Zeitdauer ebenfalls dem Ermessen der Behörden zu überlassen. Wenn es auch unter diesem schon zeither gehandchabten milderen Systeme nicht möglich gewesen ist, eine Einschleppung ganz zu verhindern, so zeigen doch die Erfahrungen, welche man namentlich in Preußen, in den Provinzen Preußen, Posen und Schlesien gemacht hat, daß man immer verhältnißmäßig schnell und ohne allzu große Opfer mit der Seuche fertig geworden ist. In den Jahren 1855—1864 einschließlich betrug die Zahl der in diesen Provinzen an der Rinderpest gefallenen und polizeilich getödteten Rindviehstücke zusammen 3219 Stück. ...
... Da die Entschädigung für an der Seuche gefallene Thiere vom Rechtsstandpunkte keinensalls gefordert werden kann, so ist die Frage mehr eine politische. Die Einen meinen, wenn man auch für gefallene Thiere entschädige, werde der Reiz für Viehbesitzer, die Seuche nicht zu verheimlichen und sich bereitwillig allen Anordnungen zu fügen, geschwächt, während die Anderen sagen, gerade darin, daß man auch die gefallenen, aber nur die nach der erstatteten Anzeige gefallenen Thiere bezahle, liege das wirksamste Mittel, jeder Verheimlichung vorzubeugen und in dem Umstande, daß es, sobald einmal die Behörde in Thätigkeit ist, für die Kosten ganz gleich ist, ob die Thiere getödtet werden, oder ob sie fallen, sei die sicherste Garantie für die Energie des Verfahrens auch von Serien der ausführenden Organe gegeben. Fernere Verschiedenheiten der Ansichten und der Gesetzgebungen walten ob in Bezug auf die Höhe der Entschädi- ...

22 /1820
... Es liegt dem an sich ein ganz richtiger Gedanke zum Grunde; ja hier nnd da geht man so weit, in Seuchenorten überhaupt nicht nach dem vollen Werthe zu entschädigen, weil schon in dem Herrschen der Seuche an sich eine Werthsverminderung des Viehstandes begründet sei. Andererseits hat es seine Schwierigkeit da, wo rasch mit der Tödtung ganzer Viehstände verfahren werden muß, zu konstatiren, welche Stücke in der That noch nicht krank, d. h. angesteckt waren, auch ist nicht zu verkennen, daß jede Verminderung der Entschädigung die Bereitwilligkeit der Bevölkerung zur Unterstützung der Behörden vermindert, und man hält es daher andererseits für praktischer, solche Unterschiede nicht zu- machen. Daß eine relativ hohe Entschädigung das Bestreben der Verschleppung wecken werde, um sein Vieh in einer Zeit behinderten Verkehrs mit Vieh noch möglichst hoch zu verwerthen, ist wenig zu befürchten, da ja sofort nach dem Bekanntwerden des ersten Falles die Sperrmaßregeln eintreten müssen. Ferner werden die Ausnahmen, wie sie z. B. für Vieh, welches erst kurze Zeit nach der Anschaffung ergriffen wird u. s. w., nothwendig sind, nicht überall ganz gleich sormulirt; nur darin ist man überall einig, daß Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen der Behörden den Anspruch auf Entschädigung ausschließen müssen. Auch die Vorschriften über die Ermittelung des Werthes weichen ab. Endlich sind die Bestimmungen über die Art, wie die Entschädigung ausgebracht wird, ganz verschieden. ...
... Letzteres ist nun zwar im Allgegemeinen bei jeder kräftigen Maßregel der Fall, welche bei einem Bundeslande zur Verhütung der Weiterverbreitung und zur raschen Tilgung der Seuche ergriffen wird; aber alle übrigen Maßregeln halten sich doch mehr innerhalb der Thätigkeitsgrenze der Landesverwaltungs-Behörden oder verursachen die Hauptkosten durch die aus anderen Gründen den einzelnen Bundesländern zu überlassenden Entschädigungen. ...

23 /1820
... Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Bundes-Kommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche anzuordnen. von Hagemeister, Antragsteller. Unterstützt durch: Freiherr von Eckardstein. vr. Künzer. Graf von Frankenberg. Guenther (Deutsch-Krone). Dietze. Freiherr von Unruhe-Bomst. Graf von Bocholtz. Hugo Fürst zu Hohenlohe, vr. Friedenthal. Graf von Bethusy-Huc. Gras zu Münster. Freiherr von Hagke. Gras von Hompesch, von Levetzow. Nr. 3L. Antrag. Der Reichstag wolle beschließen, den Bundeskanzler zu ersuchen: baldigst und jedenfalls noch in der gegenwärtigen Session dem Reichstage einen Gesetz-Entwurf vorzulegen, wodurch die Grundsätze der Entschädigung für diejenigen Beschränkungen des Privatgrundeigenthums festgestellt werden, welche in den Festungsrayon-Bestimmungen ihren Grund haben. Motive. Durch die Bundesverordnung vom 7. November 1867 (B.-Ges.-Bl. S. 125) ist das Preußische Festungsrayon-Regulativ vom 10. September 1828 (Preußisthe Ges.-S. S. 120) im ganzen Bundesgebiet eingeführt worden. Dies Regulativ enthält keine oder doch wenigstens keine umfassenden Bestimmungen über die Entschädigung derartiger Beschränkungen des Privatgrundeigenthums. Ein anderweitiges Gesetz über diese Materie besteht ebenfalls nicht. In allen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten besteht der verfassungsmäßige Rechtsgrundsatz, daß das Eigenthum unverletzlich sei und daß es nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden dürfe. ...

24 /1820
... Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden, oder durch Eisenbahnen damit verbundenen Lande, oder im Gebiete eines der Bundesstaaten selbst ausbricht, so sind die zuständigen Verwaltungsbehörden der angrenzenden oder von den bezüglichen Eisenbahnverbindungen zunächst betroffenen Bundesstaaten oder desjenigen Staates, in welchem die Krankheit ausbricht, verpflichtet und ermächtigt, alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. § 2. Die Maßregeln, auf welche sich die im tz 1 ausgesprochene Verpflichtung und Ermächtigung je nach Umständen zu erstrecken hat, sind folgende: 1.1 Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des Handels in Bezug aus lebendes oder todtes Rindvieh, Schafe und Ziegen, Häute, Haare und sonstige thierische Rohstoffe in frischem oder trokkenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich Einführung einer Rindvieh - Kontrole im Grenzbezirke; 2.1 Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den Verkehr mit der Umgebung; 3.1 Tödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von gistfangenden Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden wird, von Transportmitteln, Gerätschaften und dergl. im erforderlichen Umfange; 4.1 Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegenstände , sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind; 5.1 Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren getödteter Thiere und giftsangender Dinge nöthigen Gruben. § 3. ...
... Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate oder in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit demselben im direkten Verkehre stehenden Lande ausbricht, so sind die zuständigen Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundesstaaten verpflichtet und ermächtigt, alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. Unverändert. § 2. § 3. Für die auf Anordnung der Behörde getödteten, oder nach erfolgter Anzeige gefallenen Thiere, vernichteten Sachen und enteigneten Plätze wird der durch unparteiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Bundeskasfe vergütet. § 4. _ Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne 23 V ...

25 /1820
... Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist dem Bundespräsidium hiervon, so wie von den ergriffenen Maßregeln Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche in Kenntniß zu erhalten. § 12. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so wird der Bundeskanzler einen Bundeskommissar bestellen, welcher für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen hat und deshalb das Erforderliche anzuordnen befugt ist. Auch in solchen Fällen, wo zur Bestellung eines Bundes-Kommissars noch keine Veranlassung ist, hat der Bundeskanzler auf Anregung eines Bundesstaates die zu gleichförmiger Durchführung gewisser Maßregeln, namentlich der Einfuhrverbote, erforderlichen Anordnungen zu treffen. Vorlage des Reichstages. Verzug der Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassung schleunigster Anzeige hat für den Viehbefitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruchs aus Entschädigung für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere zur Folge. §5. Unverändert. § 6. Unverändert. §7. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden Vorschriften und deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die Bestreitung der entstehenden Kosten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen sind von den Einzelstaaten zu treffen. Es ist jedoch von den deshalb erlassenen Verfügungen dem Bundes-Prästdium Mittheilung zu machen. § 8. Vom Bundes - Präsidium wird eine allgemeine Instruktion erlaffen, welche über die Anwendung der im § 2 unter Nr. ...
... Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Bundes-Kommifsar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche anzuordnen. Auch in solchen Fällen, wo zur Bestellung eines Bundes - Kommissars noch keine Veranlassung ist, kann der Bundes- ...

26 /1820
... 2 beizufügen: Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Einfuhr oder Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt. Dr. Stephani. Nr LS. Verbesserungs-Antrag zu dem Entwurf eines Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes (Nr. 17 der Drucksachen). Der Reichstag wolle beschließen: dem tz 12 des Entwurfs des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes als ein 2. Alinea folgenden Zusatz zu geben: „Nachwahlen, die wegen Ablehnung des Wahlmandats seitens der Erwählten oder wegen Nichtwählbarkeit derselben (§5) erforderlich werden, findinnerhalb längstens 4 Wochen nach den stattgefundenen allgemeinen Wahlen, Nachwahlen dagegen, die aus Mandatsniederlegungen oder aus dem Erlöschen der Mandate entstehen, sind innerhalb längstens 3 Monaten, vom Tage derartiger Mandatserledigungen gerechnet, anzuberaumen? Freiherr von Hagke. Ne. 30. V Amendement zu dem Entwurf eines Wahlgesetzes (Nr. 17 der Drucksachen.) Der Reichstag wolle beschließen: zwischen den tz 14 und tz 15 einen Paragraphen fol genden Inhalts einzuschalten: Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahl-Angelegenheiten Vereine zu bilden und in geschloffenen Räumen öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Moritz Wiggers (Berlin). Dr. Wiggers (Rostock), v. Thünen. Pogge. Dr. Prosch-Wachenhusen. Dr. Waldeck. Freiherr v. Hoverbeck. Richter-Riedel. Runge. Heubner. Dr. Fühling. Ziegler, v. Sauckenv. Kirchmann. Knapp. Hagen. Pauli. Freiherr v. Hilgers-Dr. Loewe. Schulze-Deiitzsck. Cornely. Duncker. Kreutz - Eysoldt. Lasker. Dr. Becker (Dortmund). Albrecht. Dr. Leistnerv. Hennig. Hostus. v. Bennigsen. Stephani. Weigel. Oesterreich. Dr. Baldamus. Dr. Harnier. v. Puttkamer (Fraustadt). Lesse. Wagner- (Altenburg). Techow. Becker (Oldenburg). Dr. Blum (Sachsen). ...
... Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate oder in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit demselben im direkten Verkehre stehenden Lande ausbricht, so find die zuständigen Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundesstaaten verpflichtet und ermächtigt, alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. § 2. Die Maßregeln, auf welche sich die im § 1 ausgesprochene Verpflichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat/sind folgende: 1.1 Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des Handels in Bezug auf lebendes oder todtes Rindvieh, Schafe und Ziegen, Häute, Haare und sonstige thierische Rohstoffe in frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich Einführung einer Rindviehkontrole im Grenzbezirke; 2.1 Absperrung einzelner Gehöfte, OrtsLheile, Orte, Bezirke, gegen den Verkehr mit der Umgebung; 3.1 Tödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von gistfangenden Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden wird, von Transportmitteln, Gerätschaften und dergleichen im erforderlichen Umfange; 4.1 Desinficirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegenstände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind; ...

27 /1820
... Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt. § 4. Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassung schleunigster Anzeige hat für den Viehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere zur Folge. § 5. Die Einwohner von der Rinderpest betroffener Orte sind verpflichtet, die Behörden bei Ausführung der polizeilichen Maßregeln entweder selbst oder durch geeignete Personen zu unterstützen. § 6. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, so lange noch eine Gefahr der Einschleppung der Rinderpest von irgend einer Seite her droht oder die Seuche im Bundesgebiete an irgend einem Orte herrscht, diejenigen Eisenbahnwagen, welche zum Transporte von Rindvieh oder auch, sobald die Wagen solche sind, welche sich zum Rindviehtransporte eignen, von anderem Vieh gedient haben, nach jedesmaligem Gebrauch zu desinficiren. Diese Verpflichtung liegt derjenigen Verwaltung ob, auf deren Strecke das Ausladen, beziehentlich im Trausit die Ueberschreitung der Bundesgebietsgrenze beim Wiederausgange stattgefunden hat. Die Ersenbahnverwaltungen dürfen dafür von dem Versender eine Entschädigung von zehn Silbergroschen für den Wagen erheben. § ? ...
... § 11-Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist dem Bundesprästdium hiervon, sowie von den ergriffenen Maßregeln Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche in Kenntniß zu erhalten. § 12. Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. Erforderlichen Falls wird der Bundeskanzler selbstständig Anordnungen treffen, oder einen Bundes-Kommissar bestellen, welcher die Behörden des betheiligten Einzelstaates unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Bundes-Kommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche anzuordnen. § 13. Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Maßregeln gegen die Rinderpest aus Ansuchen gegenseitig zu unterstützen. § 14. Zur Durchführung der Absperrungsmaßregeln ist militairische Hülfe zu requiriren. Die Kommando-Behörden haben den dessallsigen Requisitionen der kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen Umfange zu entsprechen. Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militairische Hülfe gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in der Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse zur Last. Urkundlich rc. Gegeben rc. Berlin, den Nr. 32. Antrag. Der Reichstag wolle beschließen: dem nachfolgenden Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen: An die Stelle der Nr. 13. des Artikels 4. ...






Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1869
Bd.: 1. 1869, Sitzungs-Per. 2,[2] = 4. März - 22. Juni
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,C-1,1

ID: 00019715
28 /1820
... Verpflichtungen der Eisenbahn-Verwaltungen bei Gefahr der Einschleppung der Seuche oder im Falle des Ausbruchs) -werden unverändert in der Fassung .der.Vorlage ohne Diskussion angekommen. §. 7. (Befugnisse und Verpflichtungen der Einzelflääten.) Dazu: 1) Antr. F o r k e l, D. S. ü. Anl. Nr. 41. all 4., statt: „ thierärztliche Organe und die Polizei-Behörden oder durch besonders zu bestellende Organe zu sagen: „ .Thierärzte und Polizei - Behörden und besonders zu bestellende Kommissare u. s. w. 2) Antr. Grumbrecht, D. S. u. Aul. Nr. 40. M.: den ersten Satz des §. 7. zu fassen: „Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden Vorschriften und deren Überwachung durch die geeigneten Organe, über die Bestreitung der entstehenden Kosten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen sind von den Einzelstaaten zu treffen. Dis ku ss i o n findet nicht statt, nachdem Forkel sein Amendement zurückgezogen. Abstimmung: Antr. Grumbrecht wird angenommen Und mit dieser Modifikation §. 7. der Vorlage, St. Ber. S. 80. §. 8. (Zur Ausführung der Bestimmungen in Z. 2. Nr. 1 — 4. ist vom Bundes-Präsidium allgemeine Instruktion zu erlassen.) Dazu: Antr. Grumbrecht, D. S. u. Anl. Nr. 40. IV.: an Stelle des §. 8. zu setzen: „ Vom Bundes - Präsidium wird eine allgemeine Instruktion erlassen, welche über die Anwendung der im Z. 2. unter Nr. 1. bis 4. aufgeführten Bestimmungen nähere Anweisung giebt und den nach §. 7. von den Einzelstaaten zu treffenden Maßregeln zur Grundlage dient. — Antr. Grumbrecht wird ohne Mskussiön angenommen. St. Ber. S. 80.1 1 ^1 . §. 9. ...
... Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig dis Gebiete ...

29 /1820
... Alinea hinzuzufügen: „Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Einfuhr oder Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt. — 3) Antr. vr. Friedenthal: an Stelle der Worte „oder nach erfolgter Anzeige zu fetzen: „sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers. — 4) Antr. Gf.Bethusy-Huc, St. Ber. S. 105: in Zeile 2, hinter dem Worte „oder einzuschalten: „für die. Diskussion, S. 106 bis 113: vr. Prosch, Gf. Bethusy-Huc (S. 106, 107); B. K- A. Pr. Delbrück (S. 107, 108); vr. Friedenthal, Frh. v. Hagke (S. 108, 109); vr. Stephani, Frh. v. Patow (S. 109, 110); v. Bethmann-Hollweg, v. Hennig, Frh v. Hoverbeck (S. 110, 111); vr. Endemann. Schluß der Diskussion wird angenommen. Präsident über Fragestellung: Gf. Bethusy-Huc, vr. Endemann, vr. Prosch, vr. Friedenthal, v. Bennigsen, Präsident. Abstimmung: Antr5 ...






Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1870
Bd.: 12. 1870
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-12

ID: 00018311
30 /1820
... Zst in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu zwei Zähren ein. §.326. Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des Heeres ooer der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. ...






Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1870
Bd.: 13. 1870
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,A-13

ID: 00018312
31 /1820
... Zst in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monate bis zu zwei Zähren ein. K. 326. Wer die mit emer Behörde geschloffenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu zwei Zähren zu erkennen. Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung das Unterbleiben derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen. §. 327. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu einem Zahre bestraft. 8- 820. Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Zähren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Zähren oder lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 8- 321. ...

32 /1820
... Ist m Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche er-8. 321. (K. 325. d. Vorl.) (Absatz 1.) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Absatz 2. Unverändert. ...

33 /1820
... Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu zwei Zähren ein. §. 329. Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verur-Aktenstücke zu dm Verhandl. des Reichstags des Nordd. Bundes. sacht worden ist, auf Gefängniß bis zu zwei Jähren zu erkennen. Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieserung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen. §. 330. Werbei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu einem Zahre bestraft. Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §. 331. Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. §. 332. ...






Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes. - Berlin, 1870
Bd.: 1. 1870, Sitzungs-Per. 3 = 14. Febr. - 10. Dez.
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 y,C-1,1

ID: 00019716
34 /1820
... Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren ein. Z. 326. Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit - Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung das Unterbleiben derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen. Z. 327. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. ZZ. 322. u. 323. werden ebenfalls ohne Diskussion u. zwar nach dem Vorschlage der Kommission unverändert angenommen, St. Ber. I. 742. I. K. V.: anstatt „Landespolizei zu setzen „Landespolizeibehörde«.—II. Laster, D. S. I. Nr. 119.-.statt „Landespolizei, behörde« zu setzen „zuständigen Behörde, wird ohne Diskussion angenommen. I. K. V.: §. 325. unverändert anzunehmen. — II. Laster, D. S. I. Nr. 119. aä 12. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1871
Bd.: 19. 1871
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-19

ID: 00018324
35 /1820
... Die Regierung ist mit Präcision und Raschheit aufgetreten und hat es möglich gemacht zu einer Zeit, wo so große Ausnahmezustände im Lande obwalteten, binnen Kurzem der Seuche Herr zu werden, sie zu unterdrücken. Das ist aber nicht ohne erhebliche Opfer geschehen, und wenngleich wir aus den vorangeführten Gründen mit Zuversicht darauf rechnen können, daß die Regierung in ruhigeren Zeiten noch mit größerer Strenge und Präcision vorgehen wird, so drängt sich doch die Ueberzeugung auf, ob es nicht empsehlenswerth wäre, gewisse Präventivmaßregeln im Voraus zu ergreifen, die unstreitig zur Folge hätten, daß die Entschädigungssummen künftig geringer werden würden. Indessen, meine Herren, es ist nicht meine Absicht, hier für die Quarantäne zu plädiren. Ich trete nur ein für den Antrag der Kommission, welcher dahin geht, das Gesetz vom 7. April 1869 der näheren Prüfung der Regierung noch einmal zu überweisen, namentlich im Hinblick auf die Frage der Zweckmäßigkeit der Wiedereinführung einer Quarantäne und der besseren Kontrole in Bezug auf die Desinfektion der Transportmittel. Meine Herren, es ist über die Zweckmäßigkeit der Quarantäne als Schutzmaßregel gegen die Rinderpest in verschiedenen Körperschaften und Vereinen, privatim und öffentlich vielfach Liskutirt worden. Ich behaupte, daß wo drei Deutsche zusammen kommen, darüber keine Einigung erzielt wird, welche Wege man einschlagen soll: ob Quarantäne oder nicht? — so verschiedenartig sind die Beweisführungen dafür und dagegen. Ich citire hier hauptsächlich das Votum der verschiedenen Körperschaften in Deutschland, welche die Zweckmäßigkeit einer Quarantäne resp. ...
... In dieser Note wird die Bundesregierung aufgefordert, aus internationalem Wege Maßregeln festzustellen, die geeignet find, konsequenter und bester, als es jetzt geschieht, die Seuche von den Grenzen abzuhalten. Ich bitte um die Erlaubniß, die Eingangsworte dieser Note — es ist ganz kurz — vorlesen zu dürfen. Sie lauten: Die Wahrnehmungen, welche über die Einrichtung und Zweckmäßigkeit der an den Grenzen Galiziens und der Bukowina gegen Rußland und die Donausürstenthümer zur Abhaltung der Rinderpest errichteten Viehkontumazen, sowie über den Nutzen und den Erfolg der in dieser Beziehung in Oesterreich - Ungarn bestehenden Gesetze und Verordnungen gemacht wurden — wie dieses insbesondere bei der zur Untersuchung der Ursachen und Abhülfe der Theurüng niedergesetzten Approvistonirungs - Enquete zur Sprache gebracht wurde — haben das Ergebniß geliefert, daß die derzeit bestehenden Maßregeln dem beabsichtigten Zwecke keineswegs vollkommen entsprechen, und daß die damit verbundenen bedeutenden Auslagen des Staates zu den Vortheilen, welche für die Viehzucht, den Handel mit Vieh und die Approvisionirung der Bevölkerung erzielt werden, nicht in dem erwünschten Verhältnisse stehen. Meine Herren, Sie mögen schon aus diesen Eingangsworten der Note ersehen, daß es sich hier darum handelt, eine nothwendige Präcision in die einheitlichen Maßnahmen hineinzubringen. Es ist gleichzeitig eine Bestätigung dessen, was ich hervorgehoben habe, daß die Sache zur Zeit und Stunde noch nicht spruchreif ist. Aus diesem Grunde hat eben die Kommission sich dahin geeinigt, die Zweckmäßigkeitsrücksichten für Wiedereinführung der Quarantäne der Regierung zur näheren Erwägung und Ermittelung anheimzustellen. ...

36 /1820
... Nun hat aber trotz der im vorigen Jahre so stark auftretenden Seuche die Gesammtentschädigung in ganz Deutschland nur zwischen 5 und 600,000 Thalern betragen, und das vorige Jahr war doch jedenfalls ein vollständig abnormes. Die Viehseuche begleitete den Krieg, und so wie er fortschritt, eben so verbreitete sich die Seuche in Deutschland. Es hängt dies zusammen mit dem Viehtransport, der zur Deckung der Bedürfnisse der Armee erforderlich war. Wenn nun aber feststeht, daß im vorigen Jahre die Entschädigung sich nur auf ungefähr 600,OM Thaler belaufen hat, dann, meine Herren, sollte ich meinen, daß es sich nicht empfiehlt, Anstalten einzurichten, welche in einem Jahre mehr kosten würden, als die Entschädigung im vorigen Jahre im Durchschnitt gekostet hat. Das ist der finanzielle Grund, der mich bewogen hat, meinerseits für den Antrag der Kommission und gegen den der Petenten zu stimmen. Wenn ich aber nichtsdestoweniger doch auch für den Antrag, wie er in dem Berichte steht, gestimmt habe, so hat mich der Umstand bewogen, daß seit acht Monaten eine vollständige Sperre eingetreten ist, um die Seuche fern zu halten von Deutschland. Es ist dies auch eine Quarantäne, wenn auch in anderer Gestalt, und man sieht daraus, daß die- ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1871
Bd.: 20. 1871
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-20

ID: 00018326
37 /1820
... Wir können uns ja wohl denken, meine Herren, daß das Marineministerium den Auftrag gäbe , nach Brasilien oder der Westküste Amerikas Marineschiffe zu senden, und wenn ich aus etwas Gegenwärtiges eingehen wollte, so wissen wir ja, daß in Südamerika, in Buenos Ayres augenblicklich eine Seuche herrscht, die bereits sehr viele Personen dahingerafft hat, so daß für die Gesundheit von Schiffsbefatzungen auch dieser Punkt sehr gefährlich sein kann. Nun ist es allerdings richtig, meine Herren, daß, wir an der ostastatischen Küste in der letzten Zeit, nachdem wir die Verträge mit Japan und China geschloffen haben, eine Station haben, wenn ich mich so ausdrücken darf; es waren in diesem Jahre zwei Schiffe dort stationirt. Wenn für die Ostund die Westküste von Amerika solche Versendung von Marineschiffen bisher nicht stattgefunden hat, weil kein Bedürfniß vorlag, unsere Schiffe namentlich gegen die Angriffe der Piraten zu sichern, so kann doch in der Zukunft auch eine Expedition nach anderen Welttheilen, als nach Ostasien eintreten. Ich meine, wenn man nun ein Gesetz macht und aus das Specialisiren sich einläßt, so müßten die näheren Bestimmungen von der Art fein, daß sie für die Ausdehnung von Expeditionen, die ich eben angeführt habe, nicht zu eng wären. Hätte man also gesagt: bei einer Expedition, welche zwei Jahre oder länger währt und nach einer transatlantischen Gegend jenseits der Tropen gerichtet ist, dann würde man von dem Standpunkte des Gesetzgebers aus gegen eine solche Erweiterung nichts einwenden können. Ich habe nun aber überhaupt ein Bedenken gegen den Paragraphen selbst. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1871
Bd.: 21. 1871
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-21

ID: 00018330
38 /1820
... April 1869 bei Erstickung eines Ausbruches der Seuche vollständig an- Gleichzeitig heben sie aber hervor, daß das Gesetz die Möglichkeit der Verhütung eines Seucheausbruches nicht scharf genug ins Auge fasse. Die modernen Transportmittel führen das oft bereits angesteckte Vieh aus den Steppen Rußlands, Rumäniens und Oesterreichs binnen 4—6 Tagen bis in das Herz von Deutschland, während, — nach Ausführung der Petenten mit Berufung auf übereinstimmende thierärztliche Erfahrungen, — die Pestkrankheit des Rindviehs sich erst erkennbar in 10 Tagen entwickele. Auf diese Weise sei die Möglichkeit einen Ausbruch der Seuche zu verhüten, total illusorisch. Jeden Tag könne mitten in Deutschland die Rinderpest zum Ausbruch kommen mit allen ihren zerstörenden Consequenzen für den Nationalwohlstand und die Verkehrsfreiheit. Diesem Uebelstande abzuhelfen, sehen die Petenten in der Wiedereinführung einer zwölftägigen Quarantaine ein sicheres Mittel, da nur auf diese Weise eine Verzögerung im Transport des aus dem steten Seuchenherde Europas kommenden Viehes zu bewerkstelligen ist und dadurch die Möglichkeit geboten wird, durch Beobachtung der importirten Thiere die Pest von Deutschland abzuhalten.— Es unterliege keinem Zweifel, führt die Petition ferner aus, daß die Wiedereinführung der Contumazmaßregeln der Bundeskasse eine erhebliche Minderausgabe bringen würde, gegenüber deü hohen Entschädigungssätzen von Millionen von Thalern bei größerer Verbreitung der Seuche. Alle übrigen Argumente der Petition wurzeln in den angeführten Motiven. In Gegenwart des Bundes-Kommissarius Herrn Geh. Regierungs-Rath v. ...
... Diesem Gesetze, das neben manchen veralteten Maßregeln seinen Schwerpunkt namentlich auf die möglichste Verhütung eines Ausbruches der Seuche legte, verdanke man die Lokalisirung der Pest während 3 Decennien in wenigen Grenzdistrikten. Es dürfte daher wohl begründet sein auf die verlassenen Maßnahmen zurückzugreifen, um so mehr als die Verkehrssreiheit an der Grenze gegen Rußland durch das sorglose.: Importiern von bereits angestecktem Vieh im Jahre 1870, unter der Aera der Aufhebung der Quarantaine, — während 8 Monaten gänzlich aufgehoben gewesen sei und nur während 4 Monaten die Grenzsperre sistirt war. — Die vielen lokalen Sperren im Innern des Landes, so vernichtend sür Handel und Verkehr, wie belästigend für den Einzelnen, wärennur eine Konsequenz des nicht kontrolirten Imports von Russisch-Oesterreichischem Vieh. — Unter zwei Uebeln sei das kleinere zu wählen und eine bleibende, verhältnißmäßig geringe Beschränkung der freien Einfuhr wäre gerade im Interesse der Abwendung von lokalen Sperren im Innern anzuempfehlen, um so mehr als hierdurch die Gefahr für einen Zweig des Volkswohlstandes wesentlich vermindert sein dürste, der allein im Preußischen Staate ein Kapital von ungefähr 400 Millionen Rthlr. repräsentire. An diese Ziffer anschließend, führen die Freunde der durch die Petition empfohlenen Einrichtungfolgende Zahlenverhältnisse an, um zu beweisen, wie unwesentlich der Import gegenüber der angegebenen Werthsumme sei und wie wenig begründet die Angabe der Gegner wäre, daß unter gegebenen Verhältnissen eine Erschwerung des raschen Imports die Consumtion schädige. ...

39 /1820
... April 1869 her, in welchem hervorgehoben wird, daß eine Entschädigung für getödtete Thiere nur Kann gewährt werden soll, wenn das Vieh innerhalb 10 Tagen nach erfolgter Einfuhr oder Eintrieb über die Grenze an der Seuche fällt, resp. getödtet werden muß. -Die Annahme von 10 Tagen für Erkennung der Krankheit würde im Gesetz jedenfalls auf begründeter Annahme beruhen. Dem Gedanken, als ob die Ställe der Contumaz-Anstalt zur Brutstätte der Seuche werden müßten, wird entgegengehalten, daß die Desinfizirung der betreffenden Räumlichkeiten ebenso sicher herzustellen sei, wie die Desinfection der Eisenbahnwagen, die bei der jetzigen unausreichenden Kontrole recht eigentlich wandelnde Brutstätten seien. Es wäre aber leichter einen Stall zu desinfiziren, als einen Waggon, weil der erstere stetig unter den Augen desselben kontrolirenden Beamten bliebe. Den Zweifeln gegenüber, ob eine Quarantaine denn auch wirklich praktisch durchzuführen sei, wurde zunächst ausgeführt, daß über 30 Jahre hindurch die Grenze aus diese Weise mit gutem Erfolge geschützt gewesen sei. Ein Schmuggel sei namentlich bei den jetzigen Verkehrsmitteln weniger zu befürchten, da die Transporte auf den Eisenbahnen nur gewisse leicht zu übersehende Eingangspunkte wählen müßten. — Sollte jedoch auf dem Wege eines langsamen Treibtransportes Vieh über die Grenze geschmuggelt werden, so hätten die Grenzwächter an den Bewohnern des flachen Landes gleichzeitig Gehülfen, die nach allen Kräften bemüht sein würden die Gesetzesüberschreitung im eigensten Interesse zu denunziren, da sie das Drückende einer vollkommenen Sperre durch Ausbruch der Pest am meisten fürchten müßten. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1871
Bd.: 22. 1871
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-22

ID: 00018331
40 /1820
... Mir scheint, bei der Bedeutung dieser Ausgabe und dem großen Umfang, den die Rinderdest im vorigen Jahre gewonnen hat, wäre es angezeigt, ein Enqueteverfahren einzuleiten über die Erfahrungen, die bei Bekämpfung der Seuche gemacht worden sind. Nach Allem, was ich höre, liegt der Fehler weniger im Gesetz über die Rinderpest, als in gewissen Theilen der Ausführungsinstruktion. Was die weiteren ertraordinären Ausgaben betrifft, so hebe ich heraus eine Summe von 56,959 Thlr., welche uns in Rechnung gesetzt worden sind als Erhebungskosten für Wechsel-Stempelsteuer. Als hier das Wechsel-Stempelstcuer-Gesetz berathen wurde, hieß es, die Erhebung der Wechsel-Stempelsteuer werde für den Bund keine Kosten veranlassen; die Erhebungskoftcn und Kontrolkosten, welche den einzelnen Staaten entständen, müßten von diesen getragen werden dafür, daß sie gewisse Procente vom Ertrag der Wechsel-Stempelsteuer vorab erhalten. In Folge dessen ist dann auch niemals ein Kostenbetrag für Wechsel-Stempelsteuer auf den Etat gekommen. Gleichwohl finden Sie in dieser Nachweisung 34,000 Thlr. an Remunerationen für Wahrnehmung der Debitsgeschäfte, 4000 Thlr. für Amtsbedürfnisse, Drucksachen u. s. w. Am meisten befremdet mich, daß man für diese Ausgabe, die doch wirklich sehr extraordinär ist, nicht einmal jetzt die Genehmigung des Reichstages einholt. Es hat fast Len Anschein, daß man deshalb, weil dieser Posten vor der Linie von der Einnahme in Abzug gebracht ist, glaubt, für diese Ausgabe unserer Genehmigung nicht zu bedürfen. Wenn man das gelten lassen wollte, dann würden auch alle Ausgaben der Post- und Telegraphenverwaltung unserer Kognition entzogen werden können. Ich wende mich nun zu den Etatsüberschreitungen. ...


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