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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1874
Bd.: 31. 1874
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-31

ID: 00018367
61 /1820
... Die Principien, die das Haus damals bekannt hat, gehen dahin, daß der Staat die Pflicht hat, seine Einwohner zu schützen gegen eine schwere Seuche, welche in früheren Zeiten im höchsten Grade verheerend gewirkt hat und welche aus dem Mangel der Revaccination auch in den letzten Jahren noch wieder große Verheerungen angerichtet hat. Der Staat hat sich zur Erfüllung dieser Pflicht entschlossen, nachdem er das Mittel, sie zu erfüllen, erkannt hat. Er ist also mit diesem Gesetz im Stande, viele Leben zu erhalten, die auf diesem Wege erhalten werden können, und, was eben so nöthig ist, eine Masse von dauerndem Siechthum, eine Masse von Verlusten der Sinnesorgane zu verhüten, die dieser Krankheit folgen und die die Arbeitsfähigkeit derjenigen, die derselben unterworfen sind, auf das Schwerste beeinträchtigen. Es handelt sich also um die Erhaltung vieler Menschenleben und um die Erhaltung einer unabsehbaren Reihe von Arbeitskräften und Arbeitstagen, welche den Einzelnen zum erhöhten Lebensgenuß helfen und der Gesellschaft wie dem Staate zu ihrer weiteren Entwickelung von höchstem Werth sind. Das ist der-Rechtsstandpunkt, meine Herren, und diesem gegenüber, glaube ich, sind die Einwendungen, die gegen das Gesetz vom Standpunkt der persönlichen Freiheit gemacht werden, hinfällig, denn der Staat hat die Pflicht, die Freiheit des Einzelnen soweit einzuschränken, als es das wohlerkannte Interesse der Gesammtheit verlangt, und er vollzieht diese Pflicht gerade auf diesem Gebiet in den verschiedensten Formen bei den verschiedensten Gelegenheiten. Bei der Entwickelung der öffentlichen Gesundheitspflege werden wir noch öfter diesem Punkte gegenüberstehen. ...

62 /1820
... Wo das öffentliche Interesse deren Beschränkung nicht zwingend verlangt — und der Fall liegt hier vor — können wir doch nicht länger einen großen Theil der Bevölkerung^ an einer Seuche dahinsterben oder durch sie entstellen lassen, gegen welche die Wissenschaft längst ein ebenso einfaches als unschädliches und sicheres Schutzmittel besitzt, das zur Geltung zu bringen der Zweck der Vorlage ist. Was nun die geschäftliche Behandlung der Vorlage betrifft, so halte ich auch eine Berathung vor der zweiten Lesung im Plenum im Schooße einer freien Kommission weitaus für die Sache am nützlichsten, sollte indeß die Verweisung in eine vom Hause gewählte Kommission beschlossen werden, so erlaube ich mir den Antrag auf eine Kommission von 21 Mitgliedern gegenüber dem Antrage des Abgeordneten Reichensperger auf 14 Mitglieder zu stellen. Vicepräsident vr. Hänel: Es ist der Schluß der Diskussion von zwei Seiten beantragt, von den Abgeordneten von Puttkamer (Schlawe) und Dietze. Ich stelle den Antrag zur Unterstützung und bitte diejenigen Herren, welche den Antrag auf Schlich der Debatte unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Die Unterstützung reicht aus. Ich ersuche jetzt diejenigen Herren, welche den Schluß der Debatte herbeigeführt zu sehen, wünschen, entweder stehen zu bleiben oder auszustehen. (Geschieht.) Das ist die Majorität; die Diskussion ist geschlossen. Ich habe jetzt, meine Herren, die Frage zu stellen, ob Sie die Vorlage unter Nr. 7 der Drucksachen, die wir eben berathen haben, einer Kommission überweisen wollen. Ich werde diese Frage zuerst im Allgemeinen stellen und erst dann eventuell die Frage nach der Zahl der Kommissionsmitglieder. ...

63 /1820
... Es sei aber mit dieser Seuche, wie mit jeder anderen derartigen Geißel der Menschheit: es trete ein Wechsel ein, sie komme, sie gehe und sie komme wieder. Gerade daraus, daß sie wiederkomme, sei der Schluß zu ziehen, daß der Schutz des Impfens ein ganz trügerischer sei. Ursprünglich sei das Zmpsdogma dahin gegangen, daß die Impfung Schutz gebe für das ganze Leben. Als die Epidemien wiedergekommen seien, da sei das Dogma der Wiederimpfung aufgestellt worden, und wenn diese Wiederimpfung eigentlich erst recht schützen sollte bei Ausbruch der Epidemien, da sage und rathe man, sich wieder impfen zu lassen, und beweise eben, daß auch die Wiederimpfung nichts nütze. ...

64 /1820
... Sehr belehrend ist die Geschichte einer Seuche in Marseille im Jahre 1828: in den ersten 6 Monaten erkrankten 6000 an Blattern; etwa 40,000 standen im Alter von 0—30 Jahren, Personen über 30 Jahre wurden höchst selten davon ergriffen. Von diesen 40,000 Menschen hatten etwa 2000 schon früher die Blattern überstanden und etwa 30,000 waren geimpft, so daß noch etwa 8000 Ungeimpste übrig blieben. Von diesen erkrankten 4000, von den Geimpften 2000, und von den bereits Geblätterten 20. Gestorben ist hier 1 Mensch aus etwa 1500 Geimpfte, 1 auf 500 Geblätterte und 1 auf 8 Ungeimpste. Nur an zwei Orten der Stadt fanden die Blattern keinen Eingang: in einem Kloster, dessen Bewohner sich vollkommen abgeschlossen hatten, und in einer Erziehungsanstalt, in der nur Zöglinge aufgenommen wurden, die bereits vaccinirt waren. — Im Wiener allgemeinen Krankenhaus starben in den 20 Jahren von 1837 bis 56 von den Ungeimpften 30 Prozent, von den Geimpften 6 Prozent; in einer anderen Epidemie starb im gleichen Krankenhaus das fünfte ungeimpste Weib, der sechste ungeimpste Mann, das neunzehnte geimpfte Weib und der zweiundvierzigste geimpfte Mann. Ich erlaube mir, Ihnen noch die Sterblichkeitsverhältnisse in der preußischen Armee kurz anzuführen, in der bekanntlich die Revaccination zwangsweise eingeführt ist und mit großer Regelmäßigkeit durchgeführt wird. Es starben von 1825 bis 1834, also innerhalb von 9 Jahren, vor Einführung des Revaccinationszwanges 496, von 1835 bis 1867, also innerhalb 31 Jahre, nach Einführung der Revaccination starben 73. ...
... Wenn Sie sich nun noch erinnern, wie die deutsche Armee ja wie gefeit durch die von der Seuche infizirten feindlichen Quartiere dahinschritt, während die französische und unsere deutsche Civilbevölkerung, in der die Kinderimpfuüg nicht streng und die Revaccination nicht durchgeführt ist, außerordentlich davon heimgesucht wurde, dann werden Sie doch wohl kaum noch einen Zweifel an der außerordentlichen ...

65 /1820
... Es ist wirklich mit Händen zu greifen, daß überall, in London wie in Paris, in München und Stuttgart wie in Dresden, die Seuche ganz genau sich an die Grenzen gehalten hat, die ihr die Impfung und Wiederimpfung gezogen haben. Meine Herren, welche Einreden werden nun den von mir mitgetheilten Thatsachen, die, ich darf wohl sagen, von allen medicinischen Autoritäten getheilt werden, entgegengestellt? Zunächst, meine Herren, sagt man, und namentlich ist das auch in mehreren Petitionen ausgesührt: „ja, es ist richtig, die Sterblichkeit hat abgenommen nach Einführung der Vaccination; aber — wir haben aus dem Munde des Herrn Abgeordneten für Crefeld es gehört — „die Seuchen kommen und gehen, wir haben das schon öfter erlebt. Meine Herren, als aber dann unter dem Grabgeläute von Tausenden an den Blattern Gestorbener in den letzten Jahren dieser Ruf verstummen mußte, da kamen allerdings die Gegner der Vorlage für einen Moment in Verlegenheit; aber charakteristisch, die Verlegenheit dauerte nicht lange, sie kehrten einfach den Spieß um und sagten: da seht ihr, daß eure Impfung absolut nichts Hilst. Nun, meine Herren, sehen Sie ganz ab von den Thatsachen, die ich Ihnen vorhin angeführt habe, bedenken Sie nur, wie außerordentlich sorglos in vielen deutschen Ländern die Impfung vollzogen wurde, bedenken Sie namentlich, daß die Revaccination, mit Ausnahme bei dem Militär, nicht eingeführt war, und denken Sie dann an die glänzenden Resultate der Vaccination und Revaccination gerade bei dem Militärstande, so fällt doch auch dieser Einwand rein in sein Nichts dahin.1 - (Sehr wahr! links.) ...

66 /1820
... Meine Herren, denken Sie doch zurück an die Zeiten Huttens, denken Sie zurück an seine Schriften, die er über die Heilwirkung des Guaiakholzes gegen diese geschrieben und seinem Kurfürsten dedicirt hat; denken Sie zurück an die außerordentliche Ausbreitung dieser Seuche, damals lange vor der Impfung. Wie können Sie heute die Existenz der Syphilis in unserer Bevölkerung, ihre angebliche Vermehrung mit dem Impfen in Zusammenhang bringen! — Dann, meine Herren, soll auch die Skrophulose und Tuberkulose übertragbar sein. Nun, es ist das noch nicht nachgewiesen; ich persönlich gebe aber die Möglichkeit zu, daß es geschehen kann. Nun sehen Sie z. B. in der Schweiz in den Hochthälern von Davos, in denen Fälle von Skrophulose oder Tuberkulose unter der einheimischen Bevölkerung beinahe nicht vorkommen, seit Jahrzehnten den Jmpfarzt von Chur aus dem Thals, wo Skrophulose, Tuberkulose und Syphilis durchaus nicht selten sind, in dieses Hochthal hinaufwandern und die Bevölkerung impfen; auch heute sehen Sie dort, von Skrophulose, Tuberkulose und Syphilis kaum eine Spur. Meine Herren! Es erübrigt mir nur noch, Ihnen die medizinischen Thatsachen anzuführen, die nach meiner Meinung für den Impfzwang sprechen. Es sind nicht, wie der Herr Abgeordnete Reimer erklärt hat, die Blattern eine Folge der Luft, des Bodens, kurz sie sind keine klimatische Krankheit, sie sind überhaupt für uns kein nothwendiges Uebel. Wir kennen sie in Europa seit etwa 1300 Jahren und in Deutschland seit etwa 400 Jahren. ...

67 /1820
... Za, wenn die Pocken so wütheten, wie im Mittelalter der schwarze Tod, wenn die Bevölkerung davon decimirt würde, dann könnte man allerdings sagen: wir müssen, wenn auch nur im Wege des Experiments, versuchen, durch jedes Zwangsmittel die Seuche zu bekämpfen. So liegt aber die Sache keineswegs. Zm Ganzen erliegen doch nur wenige Menschen den Pocken, und wenn die ersten Paragraphen des Gesetzes angenommen werden, wenn die Minderjährigen zweimal und die Militärpflichtigen unter denselben dreimal zwangsweise geimpft werden, so wird ja nach Ansicht der Aerzte selbst sehr zur Verminderung der Pocken dadurch bei uns beigetragen werden. Soll man nun auf die Gefahr hin, daß hier und da bei einzelnen Erwachsenen, die sich nicht impfen lassen wollen, die Vorurtheile dagegen haben, einer angesteckt wird und vielleicht auch stirbt, eine Gesetzesbestimmung einführen, welche für viele Menschen etwas äußerst Verletzendes hat und die Mißstimmung, welche schon in vielen Kreisen gegen manche Einrichtung des Reiches herrscht, noch vermehren würde? Soll man zu den feindlichen Parteien, die wir leider schon gegen unsere Institutionen im Reiche haben, zu der klerikalen, zu der socialen Partei, uns noch eine Pockenopposition schaffen? Das, meine Herren, scheint mir doch zu weit zu gehen. Sodann scheint mir auch darin eine Härte zu liegen, daß bei dem in tz 14 vorgesehenen Falle ohne Unterschied Zeder geimpft werden soll. ...

68 /1820
... Wir müssen von dieser Krankheit loszukommen suchen, und wie anders können wir den Muth zur Wahrheit gewinnen und los werden von dieser Seuche des Zweifels? wie anders als so, daß der Verkehr zwischen Himmel und Erde, zwischen Menschheit und Gottheit wieder frei gemacht wird? Dieser Verkehr, diese Verbindung ist beschlossen in dem, der vom Himmel gekommen war und zum Himmel gegangen ist. Das Christenthum ist die einzige Rettung, die einzige Salbe für diese Krankheit; aber das Christenthum muß eine neue Gestalt gewinnen. Der Kaiser Alexander I. hat gesagt, das Christenthum hat in den letzten Jahrhunderten nur eine Bedeutung für das individuelle und häusliche Leben gehabt. Das ist heute im Ganzen noch wahr; es ist jetzt aber die Zeit gekommen, daß das Christenthum aus seinen göttlichen Tiefen mannhafte Kräfte und Tugenden für das öffentliche Leben ins Dasein rufen muß und wird. Zn diesem Stadium sind wir jetzt, und darum bitte ich Sie, meine geistlichen Kollegen und Brüder, schlagen Sie das neue Testament auf und die Schriften der ersten Väter der Kirche, schauen Sie sich da um und legen Sie nur einmal die gewohnten Gedanken bei Seite, schauen Sie unbefangen in jenes Heiligthum hinein; dann werden Sie finden, die Kraft des Christenthums ist die Freiheit und das Antichristenthum ist die Unfreiheit; darin besteht das Geheimniß der Lüge, das wir bekämpfen müssen! Ich habe zum Frieden geredet, ich habe nicht geredet vom Standpunkt irgend einer Konfession. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1874
Bd.: 33. 1874
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-33

ID: 00018374
69 /1820
... Das seit längerer Zeit in Deutschland bemerklich gewordene Umsichgreifen der Blatternkrankheit hat in den Blättern-Epidemien der letzten Jahre eine beunruhigende Höhe erreicht und das Bedürfniß nach einer wirksamen Bekämpfung der gefährlichen Seuche allgemein fühlbar gemacht. Aus Anlaß der Erörterungen, welchen in Folge dessen die Anwendung der Kuhpocken-Zmpfung in ärztlichen wie in nicht ärztlichen Kreisen unterzogen wurde, sind seit dem Jahre 1870 wiederholte Petitionen theils für, theils gegen die Anwendung dieses Schutzmittels an den Reichstag gelangt. Nachdem der Reichstag anfänglich sich darauf beschränkt hatte, die Sammlung statistischer Erhebungen über den Einfluß der Einimpfung der Schutzpocken auf die Verbreitung und Gefährlichkeit der Menschenblattern, sowie auf die Gesundheit der Geimpften zu empfehlen, faßteer, in Erledigung erneuter und dringlicher Anträge, in der Sitzung vorn 23. April 1873 den Beschluß, den Reichskanzler zu ersuchen: für die baldige einheitliche gesetzliche Regelung des Impfwesens für das Deutsche -Reich auf Grundlage des Vaccinations- und Revaccinationszwanges Sorge zu tragen.; (Stenographische Berichte Seite 281 ff.) Aus den auf Grund dieses Beschlusses von Seiten des Bundesraths veranlaßten Vorarbeiten ist der gegenwärtige Gesetz-Entwurf hervorgegangen. Schon bisher ist das Impfwesen in den meisten Bundesstaaten Gegenstand gesetzlicher Regelung gewesen. Die Gesetzgebung hat sich überwiegend im Sinne eines auf die ersten Lebensjahre beschränken Impfzwanges ausgesprochen. So bildet namentlich in Bayern, Baden, Hessen, im Großherzogthum Sachsen, in Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Anhalt, Schwarzburg - Rudolstadt, Hamburg, Elsaß-Lothringen — zum Theil schon seit dem Anfang dieses Jahrhunderts ...

70 /1820
... Gerade in den jugendlichen Kreisen hat die Seuche stets den günstigsten Boden und von hier aus auch den Weg zur Uebertragung des Giftstoffes auf die älteren Klassen gefunden. Gegen diese Gefahr wird die Durchführung des in dem Gesetzentwürfe angenommenen Grundsatzes einen wirksamen Schutz bieten. Es versteht sich von selbst, daß durch das Gesetz diejenigen Einrichtungen nicht berührt werden sollen, vermöge deren auf Grund der von den zuständigen Behörden ausgegangenen disziplinären Vorschriften gewisse Personen einer Zmpfung sich zu unterziehen haben. Derartige Einrichtungen bestehen für das Heer, insofern die regelmäßige Zmpfung der neu eintretenden Dienstpflichtigen von der Militärbehörde angeordnet und überwacht wird. Eben so ist vielfach in den Strafanstalten die Zmpfung als eine nothwendige sanitäre Maßregel eingeführt. Der Rechtsgrund solcher auf einzelne, einer disziplinären Behandlung unterworfenen, Klassen der Bevölkerung beschränkten Einrichtungen ruht auf anderem Gebiete, als dem oer polizeilichen Gesetzgebung und wird demgemäß durch die Akte der letzteren nicht beseitigt. Die Bestimmungen des Entwurfs haben Rücksicht genommen auf das Alter, von der Geburt bis etwa zum 22. Lebensjahre, wo der Einzelne durchschnittlich, wenn noch nicht in völlig selbständige, so doch in unabhängigere Verhältnisse einzutreten pflegt. Da die Beobachtungen darauf hinweisen, daß die Schutzkraft der Impfung nach dem Verlaufe von etwa zehn Zähren eine bemerkliche Abnahme erfährt, so war die Noth Wendigkeit einer wiederholten Zmpfung innerhalb der gedachten Zeit gegeben. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1876
Bd.: 38. 1875/76
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-38

ID: 00018380
71 /1820
... Beantwortet wurde diese Frage dahin, daß eine solche Desinfektion in jedem Benutzungsfalle stattzufinden habe, gleichviel ob eine besondere Gefahr der Einschleppung einer Seuche drohe oder nicht. Meine Herren, die allgemeinen Anordnungen, die im Zusammenhange mit diesen verschiedenen Anregungen in der letzten Zeit im Interesse der Verhütung der Einschleppung von Viehseuchen getroffen wurden, sindin den Motiven angedeutet. Wenn die Frage der Einführung der obligatorischen Desinfektion der Viehtransportwagen bisher noch keine Erledigung gefunden hat, so ist dies die Folge der gegen eine solche Maßregel von manchen Seiten erhobenen Bedenken. Es sind Zweifel erhoben, ob die wirthschaftlichen Vortheile derselben in der That so groß seien, daß die Belästigungen für den Eisenbahnbetrieb und die Verteuerung der Viehtransporte, welche sie nothwendig im Gefolge hat, gerechtfertigt sein würden. Die eingehenden Verhandlungen, welche in Bezug auf diese Bedenken stattgefunden, haben zu dem Ergebnisse geführt, daß die Ueberzeugung von der Größe der Gefahr, um deren Beseitigung es sich handelt, in verstärktem Maße zum Bewußtsein gekommen ist. Ein Blick auf die gegenwärtig in England obwaltenden Verhältnisse zeigt die Größe der Gefahr; dort ist die Maul- und Klauenseuche unter dem Hornvieh in einer Weise zur Ausbreitung gekommen, daß für das Nationalvermögen dadurch erhebliche Schäden entstehen. Zene weiteren Ermittelungen haben aber auch zu der Ueberzeugung geführt, daß es sich in der That um eine Maßregel handelt, die nutzenbringend ist und deren Nutzen namentlich nicht außer Verhältniß steht zu den Belästigungen und Kosten, welche mit ihr verbunden sind. ...
... Es ist bekanntlich, wie auch in den Motiven hervorgehoben ist, so außerordentlich leicht, das Kontagium der Seuche zu verbreiten. Es ist aber nicht immer leicht zu erkennen, ob eine Gegend auch wirklich bereits von einer Seuche infizirt ist, da z. B. das Beginnen der Lungenseuche nicht selten für den Sachkenner schwer erkennbar ist. Gleichwohl aber und im Widerspruch mit dieser Behauptung, die in den Motiven sich findet, kommt der Gesetzentwurf dazu, im § 3 Ausnahmen für gewisse den Bestimmungen der Landesregierung vorbehaltene Maßregeln zu gestatten. Meine Herren, ich halte dafür, daß derartige Ausnahmen nicht statthaft sind. Wenn wir überhaupt dazu kommen wollen, auf diesem Wege ernstliche Abhülfe einer allseitig anerkannten Kalamität zu schaffen, so kann von einer Ausnahme der im Gesetz vorgeschriebenen Maßregeln nicht ...

72 /1820
... Zch finde im Alinea 3 des ß 1 und im Schlußsätze der Ausgangsbestimmungen des tz 3 nicht blos Thüren, sondern große Thorwege, durch welche die Seuche mit Leichtigkeit stets eintreten kann. (Große Heiterkeit.) Zch glaube, daß die Möglichkeit der Beseitigung dieser Mängel bereits durch die Praxis, auf welche der geehrte Vorredner hingedeutet hat, dargethän ist. Wenn diese Beseitigung dieser Mängel nicht möglich wäre, so würde ich, aufrichtig gesagt, einen geringen Werth auf den ganzen Gesetzentwurf legen. Ich möchte aber noch einige Punkte hinzufügen, die mir auch noch hineinzugehören scheinen; wenn auch gerade nicht das Bedürfniß vorhanden ist, dürften sie doch wünschenswertst sein. Es ist meiner Meinung nach von einer zivilrechtlichen Verpflichtung dir Eisenbahnen mit Unrecht abgesehen worden; ich hätte gewünscht, daß in diesem Gesetzentwurf eine Bestimmung aufgenommen wäre, welche den Eisenbahnen die zivilrechtliche Verpflichtung auferlegt, für den durch die Pflichtversäumnisse ihrer Funktionärs entstandenen Schaden aufzukommen; ich hätte mir von einer solchen Bestimmung mehr Effekt versprochen, wie von der strafrechtlichen. Zch will aber hiervon absehen und in der Beziehung keinen Antrag stellen. ...

73 /1820
... Viehes, so lange die Seuche nicht als ausgebrochen erklärt ist, die Seuche immer weiter verbreitet werde. Zn einem solchen Falle müssen wir zu Verkehrsbeschränkungen in einer erfolgreichen Weise greifen. Zn einer erfolgreichen Weise, sage ich; darin liegt aber eben die Schwierigkeit. Wenn ich die Verkehrsbeschränkung, z. B. in einem Lands, wo sie ziemlich stark ist, in der Schweiz, speziell im Kanton Bern, nehme, wo jedes Stück Vieh, das von einer Gemeinde zur anderen gebracht wird, aus der Gemeinde ein Gesundheitsattest von dem Gemeinspräsidenten mitbringen muß, aus dessen Ertheilung außerdem noch eine Einnahmequelle für den Kanton zum Zweck der Beförderung des Veterinärwesens gewonnen wird, so würde für uns bei Erlaß polizeilicher Maßregeln jedes Bedenken fortfallen; denn auch in dem strengsten Fall würden wir immer noch hinter dem zurückbleiben, was dort besteht. Was uns aber abhalten muß, auf diesem Wege vorzugehen, das sind eben die Erfahrungen, die man in der Schweiz mit solchen Bestimmungen gemacht hat, Folgen, vor denen wir uns bei diesem Gesetz gerade hüten müssen. Der Herr Abgeordnete Zinn hat schon angedeutet, wir müßten uns hüten, das Gesetz so zu machen, daß die Betheiligten bei seiner Ausführung wie mit einen: opns opsiotum vorgehen, ganz äußerlich, gleichviel ob es dem Sinn und Geist des Gesetzes entspricht oder nicht. Zn der Schweiz nämlich gehen die Dinge, so viel ich davon habe erfahren können, so, daß der Gemeinspräsident, ohne gerade besonders sachverständig zu sein, und ohne in den: natürlichen Gefühl seiner Bescheidenheit sich besondere Mühe zu geben, die Sache näher zu prüfen, die Scheine ausstellt. ...

74 /1820
... Abgeordneter Freiherr von Minnigerode: Meine Herren, auch ich möchte Ihre Aufmerksamkeit bei diesem tz 3 in Anspruch Nehmen und möchte vorausschicken: wir verhandeln hier nicht blos zu Gunsten der Landwirthschaft, wie vielfach im Hause das Gesetz verstanden wird, sondern im Sinne der gesammten Konsumtion; ich erinnere an die Landeskalamitäten, wie sie vor wenigen Zähren noch in England und Holland Platz gegriffen halten, wo tausende werthvolle Viehhäupter der Seuche zum Opfer fielen und die Fleischpreise in Folge dessen auf lange Zeit in die Höhe getrieben wurden. Wir haben es also mit einem Gegenstände zu thun, der dis gesammten wirthschaftlichen Interessen sehr nahe berührt. Zch gehöre gleichfalls zu der Gruppe Richter und Genossen; im Zusammenhang mit unserer allgemeinen Stellung haben wir auch zu diesem Paragraphen versucht, eine möglichst rigorose Stellung einzunehmen. Wir glauben, daß man bei diesem Gesetz nicht streng genug sein kann, soweit nicht die praktische Ausführung Schranken auferlegt. Wir haben demgemäß Anstand nehmen müssen, daß nach dem Regierungsentwurf ganz allgemeine Ausnahmen von den vorliegenden gesetzlichen Verpflichtungen zugelassen werden sollen und daß die Festsetzung dieser Ausnahmen der Landesregierung überlassen bleiben soll. Wir haben umsomehr Anstand nehmen müssen, als die Motive zurBegründung dieser Ausnahmen ganz besonders auf denLokalverkehr exemplifiziren und gerade dem Lokalverkehr eine möglichste Freiheit sichern wollen. Wir haben im Gegensatz dazu gerade bei dem Lokalverkehr die ernstesten Bedenken. Einmal: was ist Lokalverkehr? wie weit reicht er? wo fängt er an? und wo hört er auf? und vor allem, womit befaßt er sich? ...

75 /1820
... Abgeordneter Seipio: Meine Herren, ich möchte Sie bitten, den Antrag Richter anzunehmen, und zwar einmal deshalb, weil ich glaube, daß es mindestens eben so wichtig ist, daß wir für den Lokalverkehr die Sicherheit haben, daß eine Seuche nicht verschleppt wird, wie für den großen Verkehr. Zm großen Verkehr wird hauptsächlich Schlachtvieh transportirt; wenn dasselbe auch infizirt wird, dann wird es nach ein bis zwei Lagen getödtet und der volkswirthschaftliche Nachtheil ist kein bedeutender, während bei dem Zugvieh und dem Nutzvieh allerdings der volkswirthschaftliche Nachtheil ein außerordentlich großer ist. Auf der anderen Seite aber glaube ich, auch deshalb können Sie den Antrag Richter annehmen, weil keine großen Bedenken gegen die Durchführbarkeit desselben gefunden werden. Zn Baden ist durch die Staatsbahn die Desinfektion in dieser Weise durchgeführt: in Nr. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1872 ist die Desinfektion in Baden beim Transport von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen obligatorisch gemacht ohne jede Ausnahme; in Nr. 7 und 8 sind die Rampen und die Verladeplätze und Steigwege zu denselben ebenfalls mit für das Desinfekttonsverfahren vorgesehen. Zch glaube, meine Herren, aus diesen Gründen, daß Sie dem Antrag Richter wohl Ihre Zustimmung geben können, und wenn Sie das thun, daß Sie dadurch eine wesentliche Verbesserung des Gesetzes erreicht haben. Präsident: Der Herr Abgeordnete von Ludwig hat das Wort. Abgeordneter von Ludwig: Zch bitte auch, den AntragRichter anzunehmen, will aber die Gründe nicht wiederholen, da sie vollständig erschöpfend angeführt sind, mir aber zu § 3 noch einige andere Bemerkungen erlauben. ...

76 /1820
... Wenn in einer Gegend der Seuchenverdacht auftritt, — und ich habe alles Vertrauen zum Reichskanzleramt, daß es so rasch als möglich arbeitet, — so glaube ich doch nicht, daß es im Stande ist, so schnell alle diejenigen Bestimmungen zu treffen, um hier bestehende Ausnahmen nach der oder jener Richtung hin aufzuheben, wie es nothwendig ist, um die Verbreitung der Seuche zu verhüten. Wenn wir auf diese Weise Gesetze machen, dann, glaube ich, brechen wir der Wirksamkeit des Gesetzes die Spitze vollständig ab. Ach muß Sie daher dringend bitten, unser Amendement, wie wir es gestellt haben, anzunehmen. Wer weiß, wie schwerwiegend die Gefahr der Ansteckung den zwei Krankheiten, Lungenseuche und Klauenseuche, gegenüber durch den Transport von Vieh auf Eisenbahnen ist, und welchen Umfang diese Ansteckung annehmen kann, der wird mir darin beistimmen, daß inan einer solchen Gefahr gegenüber nicht Ausnahmen machen darf. Nun sagt der Herr Regierungskommissär, bei den Bezirken, von denen man weiß, daß sie von einer Seuche infizirt sind, können durch die Normen, welche für die Landesregierung vorzuschreiben sind, Ausnahmen nicht gestattet werden. Sehen wir uns aber einmal den heutigen Gesundheitszustand unserer Thiere in Demschland an, und fragen wir, wie viele Bezirke es in Deutschland gibt, die nicht von der Lungenseuche und Klauenseuche iusizirt sind — (sehr richtig!) ...

77 /1820
... Die Maul- und Klauenseuche, die bisher nur sporadisch auftrat, ist durch das ganze deutsche Reich verschleppt, und ich bin ermächtigt zu erklären, daß möglicher Weise kein Eisenbahnwagen in demselben vorhanden ist, der in diesem Augenblicke nicht von dieser Seuche infizirt wäre. Wie mit dieser steht es mit anderen Seuchen. Sie haben das z. B. von der Lungenseuche gehört. Es ist also * hohe Zeit, daß wir auch diese Seuchen, wie sie täglich mehr auftreten, energischer im Inland zu bekämpfen suchen, und das ist nur durch Erlaß eines zeitgemäßen Seuchengesetzes, einer Seuchenordnung, jetzt noch möglich. Nun haben bereits die süddeutschen Staaten und auch das Königreich Sachsen zu Ende der sechziger Zahre theils im Verordnungs-, theils im gesetzgeberischen Wege derartige Vorkehrungen getroffen, und weil die Kalamität zu groß wurde, hat auch die preußische Regierung sich veranlaßt gesehen, in diesem Frühjahre dem Landtage einen derartigen Gesetzentwurf vorzulegen, der dann Annahme fand, bereits Gesetz geworden ist und der jetzt nur noch seiner Ausführung nebst Instruktion harrt. ...
... Denn leider habe ich seit einer Reihe von Zähren in unseren Ställen die Lungenseuche, ich kann sagen seit dem Zahre 1851, bekämpft, aber nicht besiegt, und ich könnte Ihnen verschiedene Gegenden im Regierungsbezirk Merseburg nennen, wo dasselbe der Fall, wo die Seuche völlig konstant ist. Also einmal um die Regierungen von der Thatsache zu überzeugen, daß die Seuche vielmehr verschleiert und bei der jetzigen Gesetzgebung verheimlicht ist, gebrauchen wir eine Viehseuchenstatistik; dann aber auch nach einer anderen Richtung hin ist sie wichtig. Aus dem Reichskanzleramtsetat ...

78 /1820
... Nun sagt der Herr Präsident des Reichskanzleramts: „Ei, wir warten, bis einmal eine Seuche da ist, dann können wir diese Stellen fassen. Zch sage nein, dann können wir diese Stelle erst recht nicht fassen! Man hat sich überzeugt, bei allen Maßregeln, die inan gegen Verbreitung von Seuchen z. B. bei Choleraepidemien angewandt hat, daß man nun und nimmermehr den gewöhnlichen Grund und Boden desinsiziren kann. Darüber ist man längst hinaus; man desinfizirt keine Senkgruben mehr, sondern man führt überall tragbare Kübel ein, man hat eingesehen, daß die sogenannte Desinfektion der Senkgruben, der Düngerhaufen, nicht ausführbar ist. Zu der Einsicht ist man gekommen, nachdem man sich entschlossen hat, den Inhalt der Senkgruben auf seine Reaktion gegen Lackmuspapier, auf Ammoniak u. s. w. zu prüfen und nachdem man eigenen Sachverständigen die Aufsicht und Controls übertragen hat, wo man in der Weise vorgegangen ist, hat man mindestens soviel erreicht, daß man mit Sicherheit sagen konnte, das Verfahren wurde wirklich auch nach den theoretischen Voraussetzungen durchgeführt; so läßt sich endlich feststellen, hat es einen Erfolg oder hat es keinen. Alles, was man vorher that, war nutzloses Verschwenden von Geld und Zeit, und ich möchte doch dringend warnen, daß dieser Weg bei Erlaß dieses Gesetzes abermals eingeschlagen werde. Es ist ganz richtig, was der Herr Präsident des Reichskanzleramts gesagt hat, daß die Annahme unseres Vorschlages mit Nothwendigkeit dahin führt, die Ein- und Ausladestellen zu asphaltiren, kurz für Feuchtigkeit möglichst undurchgängig zu machen. ...

79 /1820
... Zch möchte mich dafür üussprechen, daß die Gefahr für die Verschleppung der Seuche durch Eisenbahnwagen unter allen Umständen größer sein wird, wenn in diesem Gesetze die Ausnahmebestimmungen zugelassen werden, dem Transport von Rindvieh, Schafen und Schweinen gegenüber. Daher möchte ich wünschen, daß der h 3, wie er aus der zweiten Lesung hervorgegangen ist, im Prinzipe, wenn vielleicht auch nicht in seiner Fassung, Annahme finde. Dieses Prinzip ist in dem Antrage des Abgeordneten Thilo, der von dem Bundesrathstische aus warm empfohlen wurde, theilweise enthalten, und ich habe gegen die Eingangsworte dieses Antrages nichts zu erwähnen, weil sie der in der ursprünglichen Fassung des tz 3 enthaltenen Bestimmung entsprechen. Dagegen möchte ich aber wohl.wünschen, daß in dem zweiten Absatz dieses Paragraphen noch eine Veränderung einträte in Bezug auf die Dauer von drei Monaten, nach welcher gestattet sein soll, Ausnahmen zuzulassen, wenn innerhalb dieser Zeit sich eine Seuche nicht gezeigt hat. Zch würde im äußersten , Falle selbst noch, ehe das Gesetz gefährdet würde, auch dazu meine Zustimmung geben können, aber nur dann, wenn mir vom Bundesrathstische aus eine Erklärung der Worte würde, was man unter Theils des Bundesgebiets versteht, ob man kleinere oder ob man größere Bezirks, weite Ländergebiete, darunter versteht. Denn, meine Herren, von der Erklärung wird es lediglich und allein abhängen, ob der Antrag annehmbar erscheint. ...

80 /1820
... Zm Eisenbahndienste beschäftigte Personen, welche die ihnen nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen vermöge ihrer dienstlichen Stellung oder eines ihnen ertheilten Auftrages obliegende Pflicht der Anordnung, Ausführung oder Ueberwachung einer Desinfektion vernachlässigen, werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, und, wenn in Folge dieser Vernachlässigung Vieh von einer Seuche ergriffen worden, mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht durch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs eine der Art oder dem Maße nach schwerere Strafe angedroht ist. Präsident: Zch ersuche diejenigen Herren, aufzustehen, welche den eben verlesenen § 4 annehmen wollen. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit; der tz 4 ist angenommen. ...


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