... daß das einzuführende Vieh von der Seuche ergriffen oder derselben verdächtig ist, oder wenn er diese Zuwiderhandlung gewerbsmäßig betreibt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten zu erkennen. Präsident: Sodann ist ein Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Lasker zu H 2 eingereicht worden; ich ersuche, denselben zu verlesen. Schriftführer Abgeordneter Weigel. Der Reichstag wolle beschließen: für den Fall der Annahme des Antrags Struckmann unter 141 der Drucksachen zum tz 2 statt „nicht unter sechs Monaten setzen: „nicht unter drei Monaten. Präsident: Der Herr Abgeordnete Struckmann hat das Wort. Abgeordneter Struckmann: Meine Herren, der Antrag, welcher meinen Namen an der Spitze trägt, ist das Resultat einer Besprechung zwischen verschiedenen Mitgliedern des hohen Hauses, welche sich für diesen Gegenstand interessiren, und die große Mehrheit dieser Herren hat sich über diesen Vorschlag geeinigt. Die Minoritätsanträge liegen vor in den Anträgen der Herren von Grävenitz und Graf Holstein und des Herrn Abgeordneten Baer (Offenburg). Wir sind nun davon ausgegangen, daß es bei der Größe der Kalamität, die die Rinderpest1 bereits1 über1 unser Vaterland1 gebracht hat, und von der das deutsche Reich noch stets bedroht wird, die bisher im Strafgesetzbuch angedrohten Strafen zu niedrig sind, daß auch das Zuchthaus an sich nicht zu verwerfen ist, da ja nicht allein die Gemeingefährlichkeit der Handlung sehr bedeutend ist, sondern da auch bei dem ausgesuchten Raffinement, mit welchem der Schmuggelhandel in diesen Grenzgebieten vielfach getrieben wird, die subjektive Strafbarkeit des Thäters in vielen Fällen eine hohe ist. ... ... Mir ist von einem Mitglied dieses Hauses, das in landwirthschaftlichen Dingen bewanderter ist als ich, mitgetheilt worden, daß der Fall, wo das einzuführende Vieh von der Seuche ergriffen ist, fast niemals vorkommen werde; denn, wenn es bereits ergriffen sei, dann sei es nicht mehr transportabel. Dem sucht nun der Kollege Baer dadurch zu begegnen, daß er hinzugefügt hat: „oder derselben verdächtig ist. Allein, meine Herren, ich frage Sie: ist das ein bestimmter Begriff, auf den sich ein besonderer Thatbestand gründen lassen kann? Entweder nimmt man den Ausdruck „verdächtig lax, dann kommt es auf dasjenige hinaus, was wir mit unserem Antrag wollen, oder man nimmt ihn streng, dann wird auch dieser Fall nur in seltenen Fällen sich nachweisen lassen, und zwar um so weniger, weil die nothwendigen Zeugen meist aus dem Ausland herbeizuschaffen sein werden, aus Rußland und Oesterreich, und das viel schwerer sein wird, als wenn sie im Inland sich befinden. Außerdem scheint mir gegen den Antrag Baer auch dessen große Kasuistik zu sprechen. In dieser Beziehung widerspricht er meines Erachtens vollständig dem System unseres Strafgesetzbuchs, das allerdings einzelne besonders schwere Fälle hervorgehoben hat, aber doch nur sehr selten und namentlich nicht mit drei Alternativen, wie in diesem Fall. Und wie gestaltet sich nun unser Gesetz, wenn wir den Baerschen Antrag annehmen? Zu den drei Hauptabstufungen, die die Regierungsvorlage bereits hat in dem tz 1, 2 und 4, bekommen wir noch eine dritte Abstufung in dem Antrag Baer, und dann sind noch verschiedene Unterabstusungen vorhanden. ...
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