Verhandlungen des Deutschen Reichstags

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Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1878
Bd.: 49. 1878
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-49

ID: 00018396
121 /1820
... Von den Steppen dringt die Seuche immer wieder nach den übrigen russischen Gebieten vor, und diese Verschleppung wird voraussichtlich immer häufiger vorkommen, je mehr der Transport des Viehes durch Vermehrung der Eisenbahnen erleichtert wird. Danach kann die Annahme, daß nur das Steppenvieh die Pest in Deutschland einschleppe, nicht mehr als richtig anerkannt werden, wie dieselbe ja überhaupt auf der falschen Voraussetzung beruhte, daß bei dem Steppenvieh die Rinderpest in Folge der Strapazen und Entbehrungen des weiten Marsches sich ursprünglich entwickele. Ebenso kann bei Berücksichtigung des Umstandes, daß auf der Eisenbahn Vieh aus entfernten ausländischen Bezirken binnen wenigen Tagm an die diesseitige Landesgrenze transportirt zu werden vermag, die Annahme nicht mehr gellen, daß die Einfuhr von anderem als Steppenvieh nur dann gefährlich sei, wenn die Pest in dm ausländischen Grenzbezirken herrscht. Aus diesen Grüden war auch die Einfuhr von Vieh aus Rußland schon seit längerer Zeit gänzlich verboten. Die im Zanuar 1877 erfolgte Einschleppung der Rinderpest aus Rußland hat jedoch ersichtlich gemacht, daß die Grenzsperre eine effektive nicht war. Die angestellten Ermittelungen haben denn auch ergeben, daß schon früher sehr häufig Vieh aus Rußland eingeschmuggelt war. Es ist festgestellt, daß sowohl der Hofbesitzer Kaliwoda, als auch der Fleischer und Viehhändler Blendowski in Roßberg bei Beuthen die Märkte, welche in der nahe der diesseitigen Grenze liegenden russischen Ortschaft Bendzin jeden Mittwoch und in dm Ortschaften Czeladz und Siewirez alle 14 Tage stattfinden, sehr oft besucht haben, und daß von jenm Märkten fast jedesmal zahlreiche Thiere nach Preußen eingeschmuggelt worden find. ...

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... Es hat sich herausgestellt, daß die Seuche in Oesterreich eine weite Verbreitung erlangen kann, bevor den diesseitigen Behörden, welche die Einfuhr des Viehes zu überwachen haben, die drohende Gefahr der Einschleppung der Seuche bekannt wird, und daß deshalb die nöthigen Verschärfungen der gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln zu spät eintreten können. Zn Galizien herrschte die Pest schon Mitte September 1877 in mehreren Bezirken, und erst am 13. Ocktober wurde die Einfuhr von Vieh aus Oesterreich über die bayerische Grenze ganz verboten. Seit dem 9. desselben Monats war zwar die Einfuhr von Vieh aus den notorisch verseuchten österreichischen Ländern nicht mehr gestattet worden; eine solche theilweise Grenzsperre, sowie die Ausschließung des Viehes einzelner Landestheile von der Einfuhr hat jedoch nicht den erwünschten Erfolg, verdächtiges Vieh abzuhalten, weil dieses erforderlichen Falls jenseits der Grenze weite Umwege macht, um die noch nicht geschlossenen Einbruchstationen zu erreichen, und weil die Herkunft des über die Grenze eingehenden Viehes nicht mit Sicherheit festzustellen ist, da die Ursprungscheine, mit welchen das aus Oesterreich einzuführende Vieh versehen sein soll, höchst unzuverlässig sind. Zn der Regel ist das an der Grenze ankommende Vieh nicht mit wirklichen Ursprungscheinen, sondern nur mit einem auf eine große Zahl von Thieren lautenden Scheine versehen, der da ausgestellt ist, wo das Vieh behufs des Transports über die Grenze verladen wurde. ...
... Ueber die Nothwendigkeit, die Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest zu vervollständigen, kann gegenüber den durch die Seuche in Deutschland verursachten Verlusten ein Zweifel wohl kaum bestehen. Die Pest hat seit dem Erlaß des Gesetzes vom 7. April 1869 bis zum 1. April 1877 laut der Nachweisungen über die in den einzelnen Rechnungsjahren verausgabten Summen dem Reich an Baar-1869 . . ..201 000 1870 . . .1 . 2 530 482 - 18711 .1 . . . 321 600 - 1872 . . 15 426 - 18731 .1 . .1 .1 114 402 - 18741 .1 . .1 .1 392 808 - 18751 .1 . . .1 19 651 - 1876/7.1 . . .1 106 596 - zusammen . . 3 701 965 Danach betrug in den acht Zähren der jährliche durchschnittliche Baaraufwand 462 745 ^ Dieser Durchschnitt würde sich auf ungefähr 550 000 ^ erhöhen, wenn die Entschädigungen für die in dem ersten Quartal des Zahres 1877 89 ...

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... Die Unterdrückung der Seuche ist selbst unter ungünstigen Verhältnißen immer binnen kurzer Zeit gelungen. Nach ihrer Einschleppung im Januar 1877 hatte die Rinderpest in kurzer Zeit eine weite Verbreitung gewonnen, weil das infizirte Vieh auf die großen Schlachtviehmärkte in Breslau, Berlin, Hamburg und Dresden gelangt und von diesen Plätzen aus zum Theil durch Fleischer nach anderen Orten weiter befördert war, nachdem es bereits wieder andere Thiere infizirt hatte. Daß der Ausbruch der Seuche auf den Marktplätzen so spät konstatirt worden ist, muß vorzugsweise darauf zurückgeführt werden, daß die Viehhändler oder Fleischer von dem Vorkommen verdächtiger Krankheitsfälle bei dem von den Märkten bezogenen Vieh erst sehr spät oder gar nicht Anzeige bei der Polizeibehörde gemacht haben. Der Viehkommissionär Görris in Altona machte erst am 13. Januar beim Kreisthierarzt die Anzeige, daß bei ihm mehrere Stück Vieh erkrankt seien, obgleich schon am 12. Januar ein Stück gefallen und am 13. deß. drei Stück krankheitshalber geschlachtet waren. Das am 12. Januar gefallene Thier ist unzweifelhaft mehrere Tage vor dem Tode auffallend krank gewesen. Auch der Kommissionär Wieck hatte bereits einen Ochsen Nothschlachten lassen, und es warm schon mehrere andere Thiere in dem Stalle hochgradig erkrankt, als die Anzeige bei der Polizeibehörde erstattet wurde. Das Verfahren, gefährlich erkrankte Thiere schlachten zu lassen oder dieselben an den Verkäufer, der sie dann oft erst an einem anderen Orte schlachtete, zurückzugeben, ist nach den Mittheilungen über die Verbreitung der Rinderpest sehr häufig zur Anwendung gekommen. ...
... Wenn hingegen voreilig eine falsche Diagnose gestellt war, sind unnöthige Benachteiligungen der betreffenden Viehbesitzer entstanden und dem Staate unnöthige Kosten erwachsen, beziehentlich Verschleppungen der Seuche vorgekommen. Die vorgekommenen Irrthümer in der Diagnose werden hoffentlich zur Folge haben, daß künftig in rinderpestfreien Zeiten den rinderpestähnlichen Krankheiten eine größere Aufmerksamkeit geschenkt und daß dadurch die differentielle Diagnose der Rinderpest noch mehr gesichert wird. Wo die vorgeschriebenen Maßregeln energisch und mit Umsicht durchgeführt sind, ist die Tilgung der Seuche immer schnell gelungen. Als sehr wünschenswert hat sich herausgestellt, daß die Leitung des Tilgungsverfahrens immer in die Hand von besonderen Kommiffarien gelegt und daß namentlich die Mitwirkung kollegialifcher Behörden möglichst beschränkt wird, um Verzögerungen der nothwendigen Anord- ...

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... Wenn überall beim Ausbruch der Seuche schnell und energisch eingeschritten und namentlich die Ausfuhr von verdächtigem Vieh verhindert wird, dann sind Einfuhrbeschränkungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten niemals erforderlich. Eine Verschleppung des Ansteckungsstoffes aus Gehöften, in welchen die Konstatirung des Seuchenausbruchs erfolgt war, beziehentlich bei der Desinfektion der verseuchten Gehöfte hat nur in ganz vereinzelten Fällen stattgefunden, wie in Klein - Mochbern bei Breslau, in Dohna und in Lugau im Königreich Sachsen. Daß in Emden in Ostfriesland und in Geisenheim im Regierungsbezirk Wiesbaden die Seuche eine ungewöhnlich große Verbreitung gewonnen und nach erfolgter Konstatirung noch eine längere Zeit gedauert hak, ist darauf zurückzuführen, daß dieselbe schon lange bestanden und sich in Folge ungewöhnlich ungünstiger lokaler Verhältnisse bereits weit verbreitet hatte, als sie entdeckt wurde. Von der Befugniß, statt der ganzen verseuchten Ortschaft nur einen Theil derselben relativ zu sperren, haben die Polizeibehörden häufig Gebrauch gemacht, ohne daß ein Nachtheil daraus entstanden ist. Zn solchen Fällen hat sich das Verfahren, dem thierärztlichen Berichte an die Polizeibehörde eine Zeichnung von der Lage der Gehöfte und der Straßen der betreffenden Ortschaft oder des Ortstheiles beizufügen, sehr bewährt, indem danach die nothwendige Ausdehnung der relativen Sperre und die Zahl der Posten leicht bestimmt werden konnte. Zu großer und unnöthiger Belästigung der Einwohner einzelner verseuchter Ortschaften hat die Bestimmung im H. 21 der Instruktion vom 9. Juni 1873, wonach die Einfuhr von Vieh in den Seuchenort verboten ist, geführt. ...
... Die Nothwendigkeit dieser Maßregel ergießt sich aus den Mittheilungen über die Verbreitung der Seuche bei der Invasion in den Monaten Januar bis März 1877. Die Seuche kann erfahrungsmäßig auf einem Schlachtviehmarkte lange herrschen, bevor der offenbare Ausbruch erfolgt, indem das infizirte Vieh immer zur Schlachtbank kommt, ehe es deutlich erkrankt, nachdem es aber bereits wieder andere Thiere direkt angesteckt oder die Marktplätze und die Ställe mit Ansteckungsstoff verunreinigt hat. Es können dann, wie die Erfahrung lehrt, wiederholt infizirte, aber anscheinend noch gesunde Thiere den Marktplatz verlassen und die Seuche weit verschleppen. Wenn diese auf einem Marktplatze entdeckt wird, hat meistens auch schon eine Verschleppung nach anderen Marktplätzen stattgefunden. Auf den notorisch oder auch nur muthmaßlich verseuchten Schlachtviehmärkten, sowie überhaupt in verseuchten Ortschaften oder Bezirken sollte das eingeführte Schlachtvieh immer binnen drei Tagen abgeschlachtet werden, um jeder Anhäufung von Vieh oder dem Ausbruch der Krankheit bei den infizirten Thieren vorzubeugen. Daß das in einen Seuchenort eingeführte Vieh als infizirt betrachtet wird, ist die logische Konsequenz der Bestimmung im Z. 21 der Instruktion, daß alle Hausthiere, mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und Esel, im Stalle behalten werden Müssen, um einer Infektion der erkrankungsfähigen Thiere auf den Straßen u. s. w. vorzubeugen. Ferner sollten, wenn die Seuche auf einem Schlachtviehmarkte zum Ausbruch kommt, oder der begründete Verdacht, daß der Markt verseucht ist, entsteht, sofort möglichst genaue Ermittelung darüber angestellt werden, ob und wohin möglicherweise schon eine neue Verschleppung der Seuche statt- ...

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... wohin seit der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche Vieh von dem Markte gelangt ist. Durch zeitiges Abschlachten oder durch sorgfältige Ueberwachung des von dem Markte ausgeführten und muthmaßlich infizirten Viehes kann der weiteren Verbreitung der Seuche vorgebeugt werden. Die Ermittelung der möglicherweise schon vorgekommenen Verschleppungen ist unzweifelhaft noch wichtiger, als die in dem §. 14 der Instruktion vorgeschriebene Ermittelung der Art der Einschleppung. Um den Ausbruch der Seuche auf den Schlachtviehmärkten, sowie auch in Depots, in welchem aus dem Auslande bezogenes Vieh öffentlich verkauft wird, rechtzeitig zu entdecken, ist eine sorgfältige Ueberwachung derselben durch tüchtige beamtete Thierärzte, die von dem Eigenthümer des Marktplatzes, beziehentlich des Depots völlig unabhängig sind, nothwendig. Berlin, den 5. März 1878. ...

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... Uebersicht über die durch die Rinderpest in den Jahren 1872 bis 1877 herbeigeführten Viehverluste, sowie über die durch die Seuche verursachten Kosten. ...

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... Rindviehbestand vor Ausbruch der Seuche Stück. Zahl der verseuchten Gehöfte. Verlust an Rindvieh: Dauer der gefallen Stück. erkrankt und getödtet Stück. gesund getödtet Stück. zusammen Stück. Tag der ersten Konstatirung. — 1 — 2 24 26 5. August 1872. — 1 — 1 — s1^ 1 4. Dezember 1872. 2 1 2 29 32 18. August 1872. — 1 — 1 — 1 27. August 1872. — 1 — 1 17 18 21. Septbr. 1872. — 4 1 4 46 51 87 22 132 633 787 ! . Ende August 1873. — 3 — — — 18 12. Dezember 1873. — — 19 174 15. November 1873. — — — — 50 15. November 1873. — 1 1 — ii 12 15. November 1873. — 1 3 — --3 14. Januar 1875. — 1 9 5 9 23 MitteApril 1875. Deutscher Reichstag. Aktenstück Nr. 83 (Denkschrift über die Rinderpest.) 707 Seuche: Tag des letzten Seuchenfalles. 5. August 1872. 4. Dezember 1872. 26.1 August 1872. 27.1 August 1872. 21. Septbr. 1872. Entschädigungsbeträge, welche dem Reiche zur Last fallen: für gefallene und getödtete Thiere Mark. Ende Oktbr. 1873. 16.Dezember1873. 29. November 1873. 29.November1873. 29. November 1873. 14. Januar 1875 Mitte April 1875. ! Entschädigung für ! vernichtete ! Sachen ! Mark. für enteignete Plätze Mark. ä. Taxgebühren Mark. Kosten der Tödtung, Verscharrung, Sachenvernichtung Mark. Mark. k. Kosten ! der Desinfizirung Kosten militärischer Hülfe Mark. 10. Vormerkungen. Baaraufwand im Jahre 1872 15 426 Baaraufwand im Jahre 1873 zusammen 114 402 ^ Dazu noch im Jahre 1874 gezahlte Beträge von zusammen 392 808 -/K Baaraufwand im Jahre 1875 19 651 ^ ...

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... Rindviehbestand vor Ausbruch der Seuche Stück. Zahl Verlust an Rindvieh: Dauer der 8 Z Z 02 Staat. Ortschaft. der verseuchten Gehöfte. gefallen Stück. erkrankt und getödtet Stück gesund getödtet Stück. zusammen Stück. Tag der ersten Konstatirung. 1. Königreich Preußen. Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam, Kreis Prenzlau. Prenzlau. 816 3 2 4^ 46 7. Februar 1877. 2. Desgl. Desgl. Kreis Teltow. Stahnsdorf. 166 3 1 3 9 13 22. Februar 1877. I.(1—2) Summe RegierungsbezirkPotsdam.. . . . . — 6 3 ^^56^^ 59 — 3-Königreich Preußen. Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Breslau, Kreis Brieg. Zuckerfabrik „Konkordia (Gehöft bei Brieg). 69 1 ! 5 30 34 69 16. Januar 1877. 4. Desgl. Desgl. ^Kreis Breslau. KI. Mochbern. 140 4 6 19 54 79 20. Zanuar 1877. 5« Desgl. S1 Desgl. ^Kreis Neumarkt. Leuthen. 436 § — 4 5 9 21. Zanuar 1877. 6. Desgl. Desgl. Kreis Breslau Schmiedefeld. 37 1 — 1 3 4 23. Zanuar 1877. 7. Desgl. Desgl. Kreis Breslau. Gr. Mochbern. 305 1 1 3 44 48 30. Zanuar 1877. 8. Desgl. !1 Desgl. jKreisBreslau. Opperau. 183 1 — L 12 L3 17. Februar 1877. I!. (3—8) Summe RegierungsbezirkBreslau . . . . . . — 9 12 58 152 222 — 9° Königreich Preußen. Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln, j KreisLeobschütz. Leobschütz. — -— — 10. Desgl. Desgl. Kreis Tarnowitz. ! Brinitze. — — — — — — 11. Desgl. Desgl. Kreis Zarbze. Sosnitza. 168 2 2 — 1 3 26. Zanuar 1877. 12. Desgl. Desgl. Kreis Gr. Strehlitz. Kaltwasser, Klutschau, Karolinenhof. 75 3 22 43 10 75 7. Zanuar 1877. 13. Desgl. Desgl. Kreis Beuthen. Königshütte. 203 1 — — 5 5 10. Januar 1877. 14. Desgl. Desgl Roßberg. ...
... Seuche: Entschädigungsbeträge, welche dem Reiche zur Last fallen: Tag des letzten Seuchenfalles. a.1!1d. Entschädigung für gefallene1!1sür und1 vernichtete getödtete1!1Sachen Thiere Mark.1 !1 Mark. ! !1 T. !1für enteignete Plätze Mark. !1 ä. Tap zgebühren Mark. 6. Kosten der Todtung, Verscharrung, Sachenvernichtung Mark. k. Kosten der !Desinfizirung Mark. !Kosten mili-! Lärischer !1Hülfe Mark. Bemerkungen. 17. Februar 1877. 19 375 24 — !106 337 - ^1408 100 (ungefähr) lZu 9s.: darunter Entschädigung ! für 285 Schafe und 3 Ziegen. 1. März 1877. 3 324 614 30 !1 107 95 235 400 ! 22 69S I 638 30 !1213 l 432 !1 643 ^1 500 21. Januar 1877. 22 859 9 122 74 27 I 1 481,06 i r 2 044,97 6 011.05 DerausgeworfeneBetrag an Kosten militärischer Hülfe bezieht sich auf die unter Nr.3—8 aufgeführten Ort-!schäften. 20. Februar 1877. 19 232,50 3 388,65 — 109,70 1 896,50 4 613,79 — 22. Januar 1877. 1 512,67 !1437,M 68 18 102,45 400,60 — 24. Januar 1877. 677,33 i 194,82 — 12 !1 88,70 191,45 — 1. Februar 1877. 14 376,67 2 606,40 — 29,60 783,80 2 52 o,56 — 19. Februar 1877. 3 253,50 911,50 — 12 176,25 616,28 — — 61 911,67 16 661,27 142 208,30 4 528,76 10 392,85 6 011,05 — — 209 — — — — — — ----- — — — — 1!2 249 122 DerausgeworfeneBetrag an Kosten militärischer Hülfe bezieht sich auf die unter 27. Januar 1877. 410 314 9 235 474 !Nr.10 — 151 aufgeführten ! Ortschaften. 14. Januar 1877. 27 548 8 876 — 160 2 345 2 398 —- 18. Januar 1877. ...

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... Rindviehbestand vor ° Ausbruch der Seuche Stück. Zahl Verlust an Rindvieh: Dauer der Z Saat. Ortschaft. der verseuchten Gehöfte. gefallen Stück.^ erkrankt und aetodtet Stück. gesund ge- ! tödtet.! Stück.! zusammen Stück. Tag der ersten Konstatirung. 16. Königreich Preußen. Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Schweinitz. Herzberg, (Stadt). 270 1 3 4 — 7 12. Februar 1877. IV. (16)1 Summe Regierungsbezirk Merseburg . . — 1 3 4 — 7 — 17. Königreich Preußen. Provinz Schleswig-Holstein, Regierungsbezirk Schleswig, Kreis Altona. Stadt Altona. 322 6 10 146 23 179 14. Januar 1877. 18. Desgl. Desgl. Kreis Pinneberg. Dorf Ellerbeck. 309 1 3 7 — 10 24. Januar 1877. 19. Desgl. Desgl. Dorf Othmarschen. 146 1 — 2 — 2 25. Januar 1877. 20. Desgl. Desgl. Kreis Pinneberg. Dorf Niendorf. 336 1 1 4 23 28 26. Januar 1877. 21. Desgl. Desgl. Kölln-Reisick. — — — — — — V. (S7—21) Summe Regierungsbezirk Schleswig . — 9 14 159 I 46 219 — 22. Königreich Preußen. Provinz Hannover, Landdrosteibezirk Aurich, Kreis Emden. Stadt Emden. 610 12 7 86 46 139 7. Februar 1877. VI. (22)1 Summe Landdrosteibezirk Aurich . . . . — 12 7 86 46 139 — 23. Königreich Preußen. Provinz Westfalen, Regierungsbezirk Arnsberg, Landkreis Bochum. Gelsenkirchen. 90 1 2 1 -5 i 18 7. Februar 1877. ^II. (23)1 Summe Regierungsbezirk Arnsberg . . — 1 2 1 15 ! 18 — 24. Königreich Preußen. Rheinprovinz, Regierungsbezirk. Cöln, Stadtkreis Cöln Cöln. — 4 — 3 73 76 5. Februar 1877. 25. Desgl. Desgl. Landkreis Cöln. Nippes. 1 1 1 5. Februar 1877. 26. Desgl. Desgl. Landkreis Cöln. Poll. — 1 1 — — 1 12. Februar 1877. VIII. (24-26) Summe Regierungsbezirk Cöln . . ...
... 711 Seuche: Tag des letzten Seuchenfalles. Entschädigungsbeträge, welche dem Reiche zur Last fallen: für gefallene und getödtete Thiere Mark. ! d. Entschädigung für vernichtete Sachen. Mark. ä. für Taxenteignete ^ gebühren Plätze Mark. Mark. Kosten der Tödtung, Verscharrung, Sachenvernichtung Mark. f. Kosten der Desinfizirung Mark. Kosten militärischer Hülfe Mark. 10. Bemerkungen. 14. Februar 1877. 1 825,32 1 993,601 — 96 130,20 1 747,181 2 272,22 1 825,33 1 993,601 — 1. Februar 1877. 24. Januar 1877. 27. Januar 1877. 26. Januar 1877. 4. März 1877. 7. Februar 1877. 15. Februar 1877. 5. Februar 1877. 12. Februar 1877. 54 388 (darunter 809 ^ für Schafe) 2 460 630 9 990 67 468 34 505 733 372,50 1 065,69 40 36 716,19 36 976 36 976 21 204 550 35,96 74,80 96 130,20 1 747,i 2 272,2 390 54 20,80 67 6 660,761 537,80 2 688,54 212041 2 688,54 904,50 904,50 6 281 66 361,65 5 24 551 110,26 759,15 253,28 6 713,65 25 673,691 1 292,90 167,33 565,25 560,32 ca. 37 000 ca. 1 650 37 000 1 650 6 2551 1 009,75 6 255 1 009,751 — 31,501 1 161,11 37 9401 !1 7 263 31,85 37 940 1 341 16 31,50! 1 161,ii 1 746 114 41,50 7 294,85 1341 161 ^ 1 901,50 5 036 110 5 146 Unter dem getödteten Rindvieh waren nur 12 Stück Eigenthum Cölner Einwohner, die übrigen Stücke waren von auswärts zu Markte gebracht. Für das Stück ist eine Entschädigung nicht gewährt worden, weil es als krank gekauft und ohne Anmeldung geschlachtet worden war. Das Stück war unter sehr verdächtigen Umständen gefallen. ...

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... Rindviehbestand vor Ausbruch der Seuche Zahl der verseuchten Gehöfte. Verlust an Rindvieh: Dauer der Laufende Numm Staat. Ortschaft. gefallen !erkrankt und getödtet gesund getödtet zusammen Tag der ersten Konstatirung. Stück. Stück. Stück. Stück. Stück. 27. Königreich Preußen. Rheinprovinz, Regierungsbezirk Düsseldorf, Kreis Barmen. Barmen. 1 065 1 — 2 83 85 21. Februar 1877. 28. Desgl. Desgl. KreisElberfeld. Elberfeld. 1 120 — ___ — — — 29. DeSgl. Desgl. KreisDüsseldorf. Eller. 97 1 — 1 — 1 23. Februar 1877. IX.(27—29) Summe RegierungsbezirkDüsseldorf . — 2 — 3 83 86 — 30. Königreich Sachsen. Amtshauptmannschaft Bautzen. Seidau. 74 1 1 1 14. Februar 1877 durch den Bezirks-Lhierarzt. 15. Februar 1877 durch den Landes-Thierarzt. 31. Desgl. Amtshauptmannschaft Löbau. Ober-Friedersdorf. 121 1 1 1 — 2 — 32. Desgl. Dresden (Stadt) Dresden. circa 480 1 5 inkl. L Kälber 15 20 inkl. 2 Kälber 5. Februar 1877. 33. Desgl. Desgl. Hosterwitz. 30 1 6 20 26 27. Februar 1877. 34. Desgl. Desgl. Klotzscha. circa 260 1 — 3 9 12 10. März 1877. 35. Desgl. Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde. Burkersdorf. 808 1 1 36. Desgl. Desgl. Theisewitz. 68 1 — 2 — 2 12. Februar 1877. 37. Desgl. Desgl. Lungkwitz. 147 — — — — — — 38. Desgl. Amtshauptmanns chast Meißen. Wilsdruff. 370 1 2 4 6 8. Februar 1877. 39. Desgl. Amtshauptmannschaft Pirna. Dohna. 102 2 3 12 5 exkl. 4 Zi 8 Kani 20 egen und nchen 24. Februar -1877. 40. Desgl. Regierungsbezirk Dresden. Stadt Radeberg. 297 2 3 4 2 exkl. 2 9 Schafe 11. Februar 1877. 4L. Desgl. Desgl. Stadt Freiberg. 257 2 1 5 6 8. Februar 1877. Deutscher Reichstag. Aktenstück Nr. 88. (Denkschrift über die Rinderpest.)1 713 9. 10. ...
... Seuche: Entschädigungsbeträge, welche dem Reiche zur Last fallen: Tag des letzten Seuchenfalles. a.1 ^ E fürgefallene und getödtete Thiere Mark. d. ntschadigung für vernichtete Sachen Mark. 6. für enteignete Plätze Mark. ä. Taxgebühren Mark. e. Kosten der Tödtung, Verscharrung, Sachenvernichtung Mark. k. Kosten der Desinfizirung Mark. §-Kosten militärischer Hülse. Mark. Bemerkungen.1 ^ 21. Februar 1877. 47 560 8 878,79 150 128 2 596,87 696,55 — Die Rinderpest kam nur bei1 ! einem großen Transport1 i Schlachtvieh vor, welcher1 ! mittelst Eisenbahntheilsnach Barmen,theilsnach Elberfeld gebracht worden war. Zn 1 059,09 16 3 023,04 Elberfeld ist kein Stück getödtet worden; dagegen wurden bei der Größe des ver23. Februar 1877. 241,zo 217,95 6 42,5» 123,56 dächtigen Transports dort umfangreiche Desinfectionsmaßregelnnothwendig. — 47 801,50 10 155,83 150 152 2 639,z7 3 843,15 — 270 und 240 277,15 12 ! 43,44 47,gy 61 ZuSpalte 9a. Das Fleisch und die Haut eines am Tage1 j vorher geschlachteten Rindes1 ! sind auf polizeiliche Anord-1 ! nung vergraben und der1 ^ Werth dieser Gegenstände ist1 ! durch Sachverständige auf1 ! 2401 abgeschätzt worden.1 l i 15 491,iv 12,60 48 56,8« Rinderpest ist nicht konstatirt, der Verdachtjedochspäter1 ! durch die Umstände bestärkt1 ^ worden. 7. Februar 1877. 7 560 2 330,88 52 !1336,62 5 573,zo in«. S «11 27 Pf. Kosten derDesinfektiondes Schlachtviehhofes. 61,38 ZuSpalte 9k. Außer dem verseuchten Gehöfte war der Zentral-Schlachtviehhof auf Anordnung des Reichskomwissars gründlich zu desin-28. Februar 1877. (Tag der Tödtung.) 9 249 1 836,50 96 auf 4 Jahre 190 417,18 2 315,54 400,g5 stziren.1 ? 12. März 1877. (Tag der Tödtung.) ...

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... vor Ausbruch der Seuche seuchten Gehöfte. gefallen erkrankt und getödtet gesund getödtet zusammen Tag der ersten Konstatirung. Stück. i Stück. Stück. Stück. Stück. 42. Königreich Amts-Berthelsdorf. Sachsen. Hauptmannschaft Freiberg. 43. Desgl. Desgl. Hilbersdorf. — — 44. Desgl. Desgl. Mulda. — — — 45. Desgl. Desgl. St. Michaelis. — — — — 46. Desgl. Amtshauptmannschaft Mäbendorf. 471 3 2 4 11 17 12. Februar 1877, Döbeln. und 1 Ziegenbock. 47. Desgl. Desgl. Kleinbauchlitz. 81 1 — 4 2 I6 12. Februar 1877. und 18 Stück Schafe. 48. Desgl. Regierungsbezirk Stadt Döbeln. Leipzig. 49. Desgl. Desgl. StadtRoßwein. 129 50. Desgl. Amtshauptmannschaft Arnsfeld 805 3 1 6 18 25 28. Februar 1877. Annaberg. 51. Desgl. Amtshauptmannschaft Gablenz. 418 1 1 2 6 9 12. Februar 1877. Chemnitz. 52. Desgl. Desgl. Lugau. 271 2 1 2 1 4 13. Februar 1877. 53. Desgl. Desgl. Euba. 639 1 — 2 10 12 26. Februar 1877. 54. Desgl. Amts-Dittersdorf. 436 1 1 hauptmannschaft Flöha. 55. Desgl. Desgl. Eppendorf. — — 56. Desgl-Desgl. Laubsdorff. 777 1 12 39 4 55 1. März 1877. exkl. 3 Ziegen. 57. Desgl. AmtsWernsdorff. 248 1 1 1 hauptmannschaft Marienberg. 58. Desgl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Zschortau. 554 1 4 — — 4 12. Februar 1877. 59. Desgl. Regierungsbezirk Zwickau. Stadt Chemnitz. 189 nach der Zählung vom 10. Jan. 7 11 7 und 4 Schafe. 18 10. Februar 1877. 1873. 60. Desgl. Desgl. Stadt 144 1 3 8 11 21. Februar 1877. Frankenberg. X. (30—60) Summe KönigreichSachsen . . . — 35 36 123 109 268 — Deutscher Reichstag. Aktenstück Nr. 83. (Denkschrift über die Rinderpest.) 715 9. 10. ...
... Seuche: Entschädigungsbeträge, welche dem Reiche zur Last fallen: Tag des letzten Seuchenfalles. a.1 ^1 b.1 ^ Entschädigung für gefallene1 lür und1 vernichtete getödtete1 !1 Sachen Thiere1, Mark.1 !1 Mark. 6. für enteignete Plätze Mark. ä. Tap gebühren Mark. 6. Kosten der Tödtung, ^ Verscharrung, Sachenvernichtung Mark. ! k. Kosten der ! Desinfizirung Mark. Kosten l mili-1 i tärischer ! Hülfe Mark. Bermerkungen. — — — — — — 6,50 — Es handelt sich hier nur um Desinfectionsmaßregeln wegen Einstellung verdächtigen Viehs. — — — — 27,10 Desgl. wieNr.42. — — — — — — 2,40 — Desgl. wieNr.42. - — — — — — 1,20 — Desgl. wieNr.42. 18. Februar 1877. 4 470 inkl. 451 für 1 Ziegenbock. 2 152,17 1,60 Pro 1877. 28 557,60 97,42 763,76 2 700 inkl. 720 für 18 Stück Schafe. 333,30 2,10 pro 1877. 15 130,62 26,60 606,65 15 9,80 14,92 Die Desinfection des Schlachthofes zuDöbelnwarnothwendig,weil darin ein Rind geschlachtet worden, welches mit seucheverdächtigem Rindvieh in Berührung gekommen. 130,50 9 24,60 37.33 — Die Desinfection des Gasthofs 10. März 1877. 5 278,50 863 3,25 pro 1877. 1 406,26 378,54 74,78 zum Hercules inRoßwein war deshalbnöthig,weil in ^ dem Pferdestalle desselben eine pestkranke Kuh gestanden hatte. 2 070,95 1 428 i5 3,75 64 540,76 149,30 30 circa. 13 März 1877. 1 170 314,80 30 auf 3 Jahre. 10 218,51 192,02 102 2 595 362 45 überhaupt. 21,60 365,54 278,22 30 150 2 3,50 5 Hier ist nur dringender Verdacht der Seuche konstatirt. — — 115,56 6 13 62,40 — Desinfektionsmaßregelnwegen 6. März 1877. 18 660 2 555,75 32 911,66 930,33 532,n eines im Gasthofe zu Eppendorf eingestellten seuchenkranken Rindes. 14. ...

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... Rindviehbestand vor Ausbruch der Seuche Zahl Verlust an Rindvieh: Dauer der Z Staat. Ortschaft. der verseuchten Gehöfte. gefallen erkrankt und getödtet gesund getödtet zusammen Tag der ersten Konstatirung. o? Stück. Stück. Stück. Stück. Stück. 61. Hamburg. Hamburg. Stadt Hamburg. Anrn. I. 184 Anrn.H. 1 — 2 27 29 20. Januar 1877. 62. Desgl. Desgl Langenhorn. 408 1 2 2 — 4 21. Januar 1877. 63-Desgl. Desgl. Kl. Börstel. 56 1 1 — 20 21 22. Januar 1877. 64. Desgl. Desgl. Gr. und Kl. Veddel. — 3 4 8 84 96 22. Januar 1877. 65. Desgl. Desgl. Barmbeä. 276 2 2 2 21 25 1. Februar 1877. XI. (61--65) Summe Hamburg.... — 8 9 14 152 175 — Rekapitu I. Regierungsbezirk Potsdam . — 6 3 6^ 59 — 11. desgl.1 Breslau — 9 12 58 152 222 — III. desgl.1 Oppeln — 6 24 43 26 93 — IV. desgl.1 Merseburg . . — 1 3 4 — 7 — V. desgl.1 Schleswig . . . . . . . . . — 9 14 159 46 219 — VI. Landdrosteibezirk Aurich — 12 7 86 46 139 — VII. Regierungsbezirk Arnsberg ... — 1 2 1 15 18 — VIII. desgl.1 Köln . . - . — 6 1 4 73 78 — IX. desgl.1 Düsseldorf — 2 — 3 83 86 — X. Königreich Sachsen — 35 36 123 109 268 — XI. Freie undHansestadtHamburg . . — 8 9 14 152 175 — Summe . . . 95 111 12 ! 53 1 364 717 Deutscher Reichstag. Aktenstück Nr. 83. (Denkschrift über die Rinderpest.) 9. 10. Seuche: Entschädigungsbeträge, welche dem Reiche zur Last fallen: L. ! ! o-ä. 6. t. ss-Tag Entschädigung für1 ! Kosten der Tödtung, Kosten Kosten Bemerkungen. ...

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... Rindviehbestand vor Ausbruch der Seuche Stück. Zahl Verlust an Rindvieh: Dauer der 8 L rs 8 Staat. Ortschaft. der verseuchten Gehöfte. gefalle» Stück. er-! krankt und ge-Lödtet Stück. gesund getödtet Stück. zusammen Stück. Tag der ersten Konstatirung. 66. Königreich Preußen. Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln. KreisBeuthen. !1 Scharley. 64 1 2 — — 2 18. Juli 1877. 67. Desgl Kreis Tarnowitz. Radzionkau. 394 5 1 2 12 15 21. Juli 1877. Summe . . — 6 3 2 12 17 68. Desgl. Provinz Hessen, Regierungsbezirk Wiesbaden, Kreis Rüdesheim. Geisenheim. i) 277 71 ! 5 48 75 128 11. October 1877. 69. Desgl. Desgl. Eibingen. 81 71 — 3 78 ^ 81 20. October 1877. 70. Großherzogthum Baden. Desgl. Mannheim. --— Summe . . — 142 5 51 153 209 3S r e d e r 1872....... 6 1 7 70 78 1873....... — 91 42 9: ZI 973 1875....... —- 2 12 5 9 26 I. Invasion 1877 . — 95 111 12^ 53 1364 2. Invasion 1877....... — 6 3 2 12 17 3.Invasion1877....... 142 5 51 i 153 209 Total-Summe.... 342 174 24 93 266? Deutscher Reichstag. Aktenstück Nr. 83. (Denkschrift über die Rinderpest.) 719 9. 10. Seuche: Entschädigungsbeträge, welche dem Reiche zur Last fallen: Tag des letzten Seuchenfalles. a.1 ^ E für gefallene und getödtete Thiere Mark. d.1! ntschädigung für vernichtete Sachen Mark. e. für enteignete Plätze Mark. ä. Taxgebühren Mark. 6. Kosten der Tödtung, Verscharrung, Sachenvernichtung Mark. 5-1! Kosten j , der ! Desinfizirung Mark. ! Kosten Militärischer Hülfe. Mark. Bemerkungen. 20. Juli 1877. 543 ! 1107 24 58 87 1352 208,42 5. August 1877. ...

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... Zst in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so ist in dem Falle des §. 1 auf Gefängniß von drei Monaten bis zu fünf Zähren, in dem Falle des §. 2 auf Zuchthaus bis zu zehn Zähren, in dem Falle des 8. 3 auf Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder auf Gefängniß bis zu Einem Zahre zu erkennen. Urkundlich rc. Gegeben rc. Motive Die wiederholten Ausbrüche der Rinderpest, welche seit Erlaß des Gesetzes vom 7. April 1869 , Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, (Bundes - Gesetzbl. S. 105) in Deutschland stattgefunden haben, sind ausnahmslos in nicht langer Zeit und unter verhältnismäßig nicht zu schweren Opfern unterdrückt worden. Selbst unter den sehr ungünstigen Verhältnissen der Kriegszeit von 1870/71 gelang es, der damals schnell über einen großen Theil Deutschlands zur Verbreitung gelangten Seuche Herr zu werden, und wenngleich der durch Viehverluste entstandene Schaden sich mit den Kosten der Unterdrückungsmaßregeln zusammen auf gegen eine Million Thaler belief, so war dieses Opfer doch nur von untergeordneter Bedeutung gegenüber den Verlusten, welche die Seuche bei ihrem Auftreten in anderen Ländern, so namentlich in Großbritannien und den Niederlanden, unter gewöhnlichen Verhältnissen verursacht hatte, sowie gegenüber der Werthsumme, welche der in den Rindviehbeständen beruhende Theil des Volksvermögens darstellt. Hat sich unser System der Repressivmaßregeln gegen die Rinderpest hiernach im Allgemeinen bewährt, so ist bezüglich derjenigen Maßnahmen, welche bestimmt sind, Einschleppung der Seuche zu verhindern, das Gegentheil der Fall. ...
... Namentlich ist es der Viehschmuggel über die Grenzen gegen Rußland und Galizien, welcher die Seuche immer von neuem nach Deutschland bringt. Nach dem Ergebnisse der in den benachbarten russischen Gouvernements angestellten Ermittelungen finden jn verschiedenen, der diesseitigen Grenze nahe gelegenen Ortschaften regelmäßige, zahlreich besuchte Viehmärkte statt, deren Frequenz vorzugsweise darauf beruht, daß deutsche Händler auf denselben ihre Einkäufe für den Schmuggel machen. Solche Märkte werden z. B. abgehalten in Bendzin (jeden Mittwoch), Czeladz (alle 14 Tage), Siewierz (desgl.), Rypin rc. Die deutschen Händler übergeben das gekaufte Vieh an Bauern der russischen Grenzdörfer, welche dasselbe in ihren Ställen behalten, bis die Einschwärzung erfolgen kann. Letztere geschieht je nach den Terrainverhältniffen der Grenze in verschiedener Weise. Wo die Weidelättdereien an einander stoßen, geschieht sie einfach dadurch, daß die auf beiden Seiten weidenden Heerden einander genähert und im geeigneten Augen- ...

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... Die im Jahre 1872 in Wien stattgehabte internationale Konferenz zur Erzielung eines gleichmäßigen Vorgehens gegen die Rinderpest hat in diesem Sinne in erster Linie die Frage behandelt, ob in Rußland, dem Lande der spontanen Entwickelung der Rinderpest, Maßregeln ergriffen werden könnten, welche die Gefahr einer Verbreitung der Seuche auf die Nachbarländer zu mindern vermöchten. Im Besonderen wurde dabei erwogen, ob solche Einrichtungen und Vorkehrungen getroffen werden könnten, welche genügende Garantieen dafür bieten, daß nur gesunde Rinderheerden über die westlichen Grenzen Rußlands zur Ausfuhr kämen. So wenig indessen nach den auf der Konfermz abgegebenen Erklärungen der Bevollmächtigten Rußlands an der Bereitwilligkeit der russischen Regierung zur Einführung umfassender Sicherheitsmaßregeln zu zweifeln war, so deutlich ergab sich aus den gepflogenen Erörterungen, daß bei dem Obwalten mannigfacher Hindernisse und Schwierigkeiten die wirkliche Gewährung ausreichender Garantieen der bezeichneten Art vorerst nicht erwartet werden dürfe. — Die Verhältnisse haben sich seit jener Zeit nicht günstiger gestaltet. Im Gegentheil ist mit der fortschreitenden Entwickelung des Eisenbahnverkehrs auch die Gefahr der Verbreitung der Rinderpest in Rußland selbst gewachsen, und damit die Bedrohung Deutschlands mit Einschleppungen der Seuche vergrößert worden. Mit dieser Sachlage erscheint es schwer vereinbar, wenn in neuerer Zeit von manchen Seiten, welche durchaus nicht einseitige Interessen verfolgen, der Vorschlag gemacht wird, das System der Absperrung zu verlassen, dagegen die Einfuhr von Rindvieh aus Rußland freizugeben und das eingeführte Vieh nur bei dem Grenzübergange unter veterinärpolizeiliche Kontrole zu nehmen. ...
... Letzteres ist jedoch nach dem übereinstimmenden Urtheile der Sachverständigen nicht der Fall, da die Seuche in den ersten Stadien der Inkubation nicht erkennbar ist. Bei der schon seit langer Zeit bestehenden weiten Verbreitung der Rinderpest in Rußland, bei der durch die jetzigen Eisenbahnverbindungen geschaffenen Möglichkeit, Viehheerden aus den Heimathsstätten der Seuche binnen wenigen Tagen an die diesseitige Grenze zu bringen und endlich bei der Neigung der Viehbesttzer, sich infizirter Viehstände möglichst schnell zu entledigen, wäre mit voller Sicherheit anzunehmen, daß bei ungehinderter, nur von dem Ergebniß einer einfachen thierärztlichen Untersuchung abhängiger Einfuhr von Rindvieh aus Rußland die Rinderpest noch in weit zahlreicheren Fällen eingeschleppt werden würde, als dies schon jetzt der Fall ist. Im Hinblick hierauf kann die Zulassung der Einfuhr von Rindvieh überhaupt nur mit der Maßgabe in Aussicht genommen werden, daß die einzuführenden Thiere unter veterinärpolizeilicher Kontrole und mittels direkten Eisenbahntransports zum sofortigen Abschlachten in Schlachthäuser gebracht werden, welche unmittelbar an der Grenze oder doch nur in mäßiger Entfernung von derselben belegen sind. Es finden zur Zeit Erörterungen darüber statt, ob und in welchem Umfange eine dergestalt beschränkte Einfuhr zuzulassen ist. Immerhin aber würde es sich dabei nur um Einrichtungen von lokaler Bedeutung handeln, welche nicht dazu angethan sind, dem Schmuggel im Großen und Ganzen mit durchgreifendem Erfolge entgegen zu wirken. Gewichtigen Bedenken unterliegen die schon häufig erwogenen, stets wiederkehrenden Vorschläge, welche auf Wiedereinführung der Quarantäne gerichtet sind. ...

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... Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren ein. hat sich der Rechtsübung hauptsächlich deshalb als unzureichend herausgestellt, weil zur Bestrafung der Nachweis von dem Bewußtsein des Angeklagten erforderlich ist, daß seine Handlung einer getroffenen Anordnung zuwiderlaufe. Außerdem hat sich auch der Mangel einer gegen den Versuch gerichteten Strafandrohung fühlbar gemacht. Von dm zahlreichen Strafprozessen, welche in den letzten Jahren in Folge von Verletzungen der Verbote der Einfuhr von Vieh anhängig gewesen sind, haben nur wenige zur Verhängung erheblicher Strafen geführt. Zn einer Anzahl von Fällen nahmen die Gerichte an, daß den Angeklagten die Kenntniß der verfügten Verbote nicht nachgewiesen sei und es erfolgte entweder gänzliche Freisprechung oder doch nur Verurtheilung zu Geldbußen auf Grund des §. 134 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 317). Zn denjenigen Fällen dagegen, in denen wirklich Verurtheilungen auf Grund des §. 328 des Strafgesetzbuchs stattfanden, wurde mit geringen Ausnahmen auf eine Strafe von nur wenigen Tagen Gefängniß erkannt, Strafen, welche nicht geeignet waren, die Viehschmuggler von der Fortsetzung ihres gewinnbringenden Gewerbes abzuhalten und welche mit der Gemeingefährlichkeit der zu bestrafenden Handlungen in keinem Verhältnisse standen. Diesen schwerwiegenden Uebelständen abzuhelfm, ist der Zweck der gegenwärtigen Vorlage. Die vorangeschickte Darlegung der unter der geltenden Gesetzgebung hervorgetretenen Mißstände deutet schon den Weg an, welcher einzuschlagen ist, um den Grund des Uebels zu treffen und wirksame Abhülfe zu gewähren. ...

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... für solches Vieh, welches innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundesgrenze an der Seuche fällt. Da nun kein Streit darüber bestehe, daß das fragliche Thier im vorliegenden Falle weder auf Anordnung der Behörde getödtet, noch nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallen sei, so könne dem Petenten ein Recht auf Entschädigung aus Reichsmitteln nur dann zugestanden werden, wenn angenommen werden müsse, daß das vernichtete Fleisch des Thieres unter den Begriff der „Sachen im Sinne des zitirten Paragraphen falle. Gegen eine solche Annahme spreche aber die naheliegende Erwägung, daß, wenn in der gedachten Gesetzesstelle die qu. Thiere den Sachen entgegen gestellt würden, kein genügender Grund abzusehen sei, warum man unter den Ersteren nur die Thiere in ihrer Integrität und nicht auch die einzelnen Theile derselben, soweit sie als solche noch erkennbar, habe verstehen wollen. Auch könne, wie schon von dem Herrn Regierungskommissar mit Recht hervorgehoben worden, den infizirten Thieren sowohl im Ganzen wie in ihren einzelnen Theilen, da sie durchaus unverkäuflich seien, überhaupt ein Werth gar nicht zugesprochen werden, und daher von einer Entschädigung für dieselben nur insoweit die Rede sein,, als der Z. 3 sie ausdrücklich zubillige. Der Rechtsgrund, aus dem der Letztere einerseits für die Thiere und andererseits für die vernichteten Sachen eine solche statuire, sei offenbar ein verschiedener. ...






Verhandlungen des Reichstages. - Berlin, 1878
Bd.: 50. 1878
Signatur: 4 J.publ.g. 1142 yb,A-50

ID: 00018397
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... 2 der Zuwiderhandelnde wußte, oder den Umständen nach annehmen mußte, daß das einzuführende Vieh von der Seuche ergriffen ist, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Zähren ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Gefängniß nicht unter 6 Monaten zu erkennen. 2.1 Den §, 4 der Vorlage (nach Annahme obigen Antrags Z. 5) dahin zu modifiziren: Alinea 2 „in dem Falle des K. 1 auf Gefängniß nicht unter 3 Monaten. Alinea 3 „in dem Falle des §. 2 mit Gefängniß nicht unter 6 Monaten. Alinea 4 „in dem Falle des §. 3 (neu) auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren. Berlin, den 5. April 1878. Nr. 143. Antrag zur dritten Lesung des Reichshaushaltsetats für das Etatsjahr 1878/79 — Etat für das Reichskanzleramt —. Bergmann und Genossen: Der Reichstag wolle beschließen: im Etat für das Reichskanzleramt auf das Etatsjahr 1878/79: Einmalige Ausgaben Kap. 1a. Tit. 8, Beitrag zu den Kosten der Errichtung des Allgemeinen Kollegienhauses der Universität Straßburg, erste Rate, statt der bewilligten 100 000 o/^ .zu bewilligen: 300 000 ^ Berlin, den 6. April 1878.1 Bergmann. Dr. Lasker. Freiherr Schenk v. Stauffenberg. v. Vahl. Schneegans. v. Puttkamer (Fraustadt). v. Kardorff. North. Bode. Berger. Penzig. Fürst zu Cgrolath. Dr. Volk. Jordan. Wölfel. Graf v. Luxburg. Prell. Dr. Frühauf. Struckmann, v. Bernuth. Dr. Thilenius. Dr. Zinn. Dr. Wagner. Molinari. Wehr. ten Doornkaat-Koolman. Dr. Dohrn. v. Winter. Dr. Lucius. Stumm. Dr. Sommer. Dr. v. Grävenitz. Dr. Klügmann. Kette. Fürst v. Pleß. Thilo. Graf Bethusy-Huc. Dr. Pfeiffer. Freiherr v. Varnbüler. Dr. v. Schwarze. Graf v. Frankenberg. Freiherr v. Dücker. Ackermann. Fürst zu Hohenlohe-Langenburg. Clauswitz. ...

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... Ist in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so ist in dem Falle des tz. 1 auf Gefängniß von drei Monaten bis zu fünf Zähren, Unverändert. §. 3. 8. 4. Ist in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so ist in dem Falle des §. 1 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten, 134* ...

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... kill mütulsä au 4ret kor waking bsttor Provision rsspootinK (iontaZions auä lukootions Disoases ok 6att1o unck otbor ^uimals) vorliegt, welcher rücksichtlich der Einfuhr fremden Viehs insofern veränderte Bestimmungen trifft, als einerseits das gänzliche Verbot der Einfuhr von fremdem Vieh in England an die ausdrückliche Voraussetzung geknüpft ist, daß in dem Lande, aus welchem das Vieh herkommt, die Rinderpest entweder bereits ausgebrochen oder doch wenigstens ihr Ausbruch zu befürchten ist (timt oattis plagus oxists, or timt tim tzxistouos ot eattio piaguo is to bo apprsbsuckock), während nach dem Gesetze von i869 der Regierung unbeschränkte Befugniß gegeben war, das Landen fremden Viehs ohne Rücksicht auf das wirkliche Bestehen einer Seuche oder Seuchengefahr in dem Ausfuhrlande nach ihrem Ermessen entweder ganz zu verbieten oder nur mit gewissen Beschränkungen zuzulassen; anderseits nach dem Entwurf die Beschränkungen der Leboänis IV. des Gesetzes, welche im Wesentlichen wiederholt wird (nämlich die Beschränkung auf gewisse Landungsstellen oder auf gewisse Zeiten, Vorführung des gelandeten Viehs zur Untersuchung und Verbot der Weiterverbringung des lebenden Viehs von der Landungsstelle hinweg) kraft des Gesetzes selbst und ohne daß es hierzu einer besonderen Verordnung der Regierung bedarf, sowie ohne Unterschied des Ursprungslandes auf alles fremde, in England gelandete Vieh für anwendbar erklärt werden, während nach dem bisherigen Gesetz auch in dieser Beziehung es lediglich in das Ermessen der Regierung gestellt war, diese Beschränkungen nach sebocknls IV. ...


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